Stromtarif IPN-09 gültig ab 1. Januar 2009

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1 Stromtarif IPN-09 gültig ab 1. Januar 2009 Haushaltungen (normaler Tarif) Zeitzonen Zone 1 Montag bis Freitag Samstag Uhr Uhr Zone 2 Übrige Zeit Zone Rp./kWh 9.13 Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh Zone Rp./kWh 2.03 Rp./kWh 5.73 Rp./kWh 6.16 Rp./kWh Besondere Bestimmungen Die Ablesung und Verrechnung erfolgt halbjährlich per Ende März und Ende September. Akontorechnungen auf der Basis der Vorjahreswerte werden per Ende Dezember und Ende Juni gestellt (in speziellen Fällen auch monatlich). Lieferbeschränkungen Sperrungen einzelner Verbraucher und veränderte Zeitzonen mit Rücksicht auf die Belastungsverhältnisse bleiben Für bezüge ohne angemessene Benutzungsdauer der in Hochlastzeiten beanspruchten Leistung bleibt die Anwendung des Produktes IPG mit Leistungsmessung Rechtsgrundlage Das Produkt IPN-09 ersetzt den bisherigen Tarif NAN-05 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des StromVG.

2 Stromtarif IPW-09 gültig ab 1. Januar 2009 Haushaltungen mit elektrischer Raumheizung Zeitzonen Zone 1 Montag bis Freitag Samstag Uhr Uhr Zone 2 Übrige Zeit Zone Rp./kWh 7.13 Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh Zone Rp./kWh 1.03 Rp./kWh 4.73 Rp./kWh 5.09 Rp./kWh Besondere Bestimmungen Das Produkt gilt für Kunden mit gesteuerter elektrischer Raumheizung (Widerstandsheizungen, Wärmepumpenanlagen), mit oder ohne integrierte Warmwasseraufbereitung. Er kommt zur Anwendung bei Objekten, bei denen der Strombezug zur dauernden Deckung des überwiegenden Teils des Raumwärmebedarfs dient. Für die Warmwasseraufbereitung kann dieser Tarif nur angewendet werden, wenn diese in die elektrische Raumheizung integriert ist. Massgebend sind dabei ordnungsgemäss bewilligte und gesteuerte elektrische Raumheizungs- Warmwasseraufbereitungsanlagen. Die Anschluss- und Lieferbedingungen für diese Anlagen sind im Reglement (u.a. Reglement für Anschluss- und Kostenbeiträge, Raumheizungen und Wärmepumpenanlagen) aufgeführt. Die Ablesung und Verrechnung erfolgt halbjährlich per Ende März und Ende September. Akontorechnungen auf der Basis der Vorjahreswerte werden per Ende Dezember und Ende Juni gestellt (in speziellen Fällen auch monatlich). Lieferbeschränkungen Sperrungen einzelner Verbraucher und veränderte Zeitzonen mit Rücksicht auf die Belastungsverhältnisse bleiben Für bezüge ohne angemessene Benutzungsdauer der in Hochlastzeiten beanspruchten Leistung bleibt die Anwendung des Produktes IPG mit Leistungsmessung

3 Rechtsgrundlage Das Produkt IPW-09 ersetzt den bisherigen Tarif NAW-05 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des StromVG.

4 Stromtarif IPG-A-09 gültig ab 1. Januar 2009 Grosskunden Zeitzonen Zone 1 Montag bis Freitag Samstag Uhr Uhr Zone 2 Übrige Zeit Zone Rp./kWh 3.93 Rp./kWh 8.23 Rp./kWh 8.85 Rp./kWh Zone Rp./kWh 2.63 Rp./kWh 5.23 Rp./kWh 5.62 Rp./kWh Leistung (Monatsmaximum) Fr./kW Fr./kW Blindstrom 3.8 Rp./kVar 4.01 Rp./kVar Anwendung des Produktes Dieses Produkt gilt für Kunden, die aus dem Niederspannungsnetz beliefert werden können und eine anrechenbares Monatsmaximum von über 30 kw aufweisen, oder über kwh Hochtarifenergie pro Jahr beziehen und der verbrauch pro Jahr 1 GWh nicht überschreitet. Leistungsmessung Die Leistung wird durchgehend über die Zeitzone 1 und 2 gemessen. Die Messung wird jeweils zu jeder vollen Viertelstunde gestartet (00:15, 00:30, 0045, 01:00 ff) Die höchste Leistung pro Monat, die während einer vollen Viertelstunden gemessen wurde, wird registriert. Die verrechenbare Leistung ist der höchst gemessene Wert pro Monat. Wird eine Messstelle vor Monatsablauf aufgehoben, vorübergehend oder definitiv, oder aus Produktegründen einem anderen Produkt zugeordnet, wird die verrechenbare Monatsleistung aufgrund des bis dahin registrierten Höchstwertes des laufenden Monats berechnet. Blindenergie Der Blindenergieverbrauch darf pro Zeitzone höchstens 39.5% des gleichzeitigen Wirkenergieverbrauchs, entsprechend cos-phi = 0,93, betragen. Ein allfälliger Überbezug wird verrechnet.

5 Besondere Bestimmungen Für den Anschluss elektrischer Heiz- und Brauchwassererwärmungsanlagen gilt ein spezielles Reglement. Sperrungen einzelner Verbraucher und veränderte Tarifzeiten mit Rücksicht auf die Belastungsverhältnisse bleiben Bei Kunden mit automatischer Fernauslesung erfolgt die Ablesung und Verrechnung im Normalfall monatlich. Bei Kunden ohne automatische Fernauslesung erfolgt die Ablesung pro Quartal. Die Verrechnung erfolgt im Normalfall monatlich, d.h. es werden 2 Akonto- und eine Quartalsabrechnung zugestellt. Grenzen der Belieferung aus dem Niederspannungsnetz Wird die Belieferung eines Kunden aus dem Niederspannungsnetz infolge steigender Leistungsbeanspruchung unmöglich, so hat dieser auf seine Kosten eine eigene Transformatorenstation zu erstellen. Rechtsgrundlage Das Produkt IPG-A-09 ersetzt den bisherigen Tarif NAG-05 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des StromVG.

6 Stromtarif IPG-B-09 gültig ab 1. Januar 2009 Industriekunden Zeitzonen Zone 1 Montag bis Freitag Samstag Uhr Uhr Zone 2 Übrige Zeit Zone Rp./kWh 3.63 Rp./kWh 7.93 Rp./kWh 8.53 Rp./kWh Zone Rp./kWh 1.33 Rp./kWh 3.93 Rp./kWh 4.23 Rp./kWh Leistung (Monatsmaximum) Fr./kW Fr./kW Blindstrom 3.8 Rp./kVar 4.01 Rp./kVar Anwendung des Produktes Dieses Produkt gilt für Kunden, die aus dem Niederspannungsnetz beliefert werden können und eine anrechenbares Monatsmaximum von über 30 kw aufweisen, oder über kwh Hochtarifenergie pro Jahr beziehen und der verbrauch pro Jahr 1 GWh überschreitet. Leistungsmessung Die Leistung wird durchgehend über die Zeitzone 1 und 2 gemessen. Die Messung wird jeweils zu jeder vollen Viertelstunde gestartet (00:15, 00:30, 0045, 01:00 ff) Die höchste Leistung pro Monat, die während einer vollen Viertelstunden gemessen wurde, wird registriert. Die verrechenbare Leistung ist der höchst gemessene Wert pro Monat. Wird eine Messstelle vor Monatsablauf aufgehoben, vorübergehend oder definitiv, oder aus Produktegründen einem anderen Produkt zugeordnet, wird die verrechenbare Monatsleistung aufgrund des bis dahin registrierten Höchstwertes des laufenden Monats berechnet. Blindenergie Der Blindenergieverbrauch darf pro Zeitzone höchstens 39.5% des gleichzeitigen Wirkenergieverbrauchs, entsprechend cos-phi = 0,93, betragen. Ein allfälliger Überbezug wird verrechnet.

7 Besondere Bestimmungen Für den Anschluss elektrischer Heiz- und Brauchwassererwärmungsanlagen gilt ein spezielles Reglement. Sperrungen einzelner Verbraucher und veränderte Tarifzeiten mit Rücksicht auf die Belastungsverhältnisse bleiben Bei Kunden mit automatischer Fernauslesung erfolgt die Ablesung und Verrechnung im Normalfall monatlich. Bei Kunden ohne automatische Fernauslesung erfolgt die Ablesung pro Quartal. Die Verrechnung erfolgt im Normalfall monatlich, d.h. es werden 2 Akonto- und eine Quartalsabrechnung zugestellt. Grenzen der Belieferung aus dem Niederspannungsnetz Wird die Belieferung eines Kunden aus dem Niederspannungsnetz infolge steigender Leistungsbeanspruchung unmöglich, so hat dieser auf seine Kosten eine eigene Transformatorenstation zu erstellen. Rechtsgrundlage Das Produkt IPG-A-09 ersetzt den bisherigen Tarif NAG-05 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des StromVG.

8 Stromtarif IPB-09 gültig ab 1. Januar 2009 Öffentliche Beleuchtung Zone 1 / Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh Besondere Bestimmungen Rechtsgrundlage Das Produkt IPB-09 ersetzt den bisherigen Tarif NAB-05 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des StromVG.

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