Tarifordnung ANHANG V: Tarifordnung. Gültig vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember Seite 1
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- Hertha Falk
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1 ANHANG V: Tarifordnung Gültig vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 Seite 1
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeinde Bestimmungen 3 Art. 2 Strompreise 4 Art. 3 Einspeisung von erzeugungsanlagen 7 Art. 4 Stromkennzeichnung 8 Art. 5 Inkraftsetzung 8 Seite 2
3 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Montag - Freitag Samstag Sonntag Hochtarifzeiten 07:00-20:00 07:00-13:00 kein Hochtarif Niedertarifzeiten 20:00-07:00 13:00-24:00 00:00-24:00 Sperre Waschautomat 11:15-12:30 11:15-12:30 keine Sperre Abgaben Bund für kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Diese Abgabe fördert national neue Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbarer und wird bedarfsgerecht jährlich durch den Bundesrat festgelegt. Abgaben Gemeinwesen Sie bestehen aus den kommunalen Abgaben sowie dem Deckungsbeitrag an die öffentliche Beleuchtung. Diese Abgabe wird jährlich vom Gemeinderat festgelegt. Abgaben Systemdienstleistungen swissgrid (SDL) Die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft swissgrid werden den Kunden direkt pro kwh verrechnet. Auch diese Abgaben werden jährlich durch die swissgrid festgelegt. Grundgebühr Die Grundgebühr wird auch für leer stehende Anlagen verrechnet, solange ein Zähler montiert ist. In der Regel wird pro Bezüger nur ein Zähler montiert. Tarifwechsel Für einen Tarifwechsel sind die Verbrauchswerte der letzten Ablesung entscheidend. Nachforderungen oder Rückzahlungen werden keine erstellt. Photovoltaikanlagen Für KEV-Anlagen wird ein separater Zähler und für Anlagen bis 10 kwp wird ein Zweirichtzähler zur Rückspeisemessung installiert. Die Installationskosten trägt der Eigentümer. Stromablesung, Rechnungsstellung Die Stromablesung und Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich, jeweils im Januar und Juli des Kalenderjahres. Tarif für Zahlautomaten Für Zahlautomaten gelten spezielle Tarife. Nebst der Abzahlung der offenen Rechnungsbeträge sind auch die Montage- und Demontagearbeiten des Elektroinstallateurs zu begleichen. Blindenergie Das Werk behält sich vor, den Blindenergiebezug (kvarh) zu messen. Ist er grösser als 43 % (cos φ = 0,92) des gleichzeitigen Wirkenergiebezuges (kwh), so wird der Mehrverbrauch pro Blindenergie (kvarh) verrechnet. Seite 3
4 Art. 2 Strompreise * Systemdienstleistungen swissgrid pro kwh Abgaben ans Gemeinwesen pro kwh Gesetzliche Förderabgabe KEV pro kwh Total pro kwh 0.45 Rp Rp Rp Rp. Niederspannungsbezüger (Haushalt und Kleingewerbe) Für Bezüger bis 40'000 kwh pro Jahr 6.10 Rp. lieferungen Niedertarif pro kwh Hochtarif pro kwh 7.35 Rp. Niedertarif pro kwh 5.05 Rp. Grundgebühr pro Zähler und Monat 8.00 Fr. Total pro kwh (siehe Detailaufstellung*) 1.85 Rp. Strompreis total Haushalt Hochtarif pro kwh (ohne Grundgebühr) Rp. Strompreis total Haushalt Niedertarif pro kwh (ohne Grundgebühr) Rp. Niederspannungsbezüger mit Leistungsmessung ab 40'000 kwh (Gewerbe) Für Bezüger ab 40'000 kwh pro Jahr oder weitere Bezüger mit schlechter Benutzungsdauer. Es wird ein Leistungszähler installiert. lieferungen Niedertarif pro kwh Hochtarif pro kwh Niedertarif pro kwh Grundgebühr pro Zähler und Monat Leistungspreis pro kw und Monat Blindenergie pro kvarh 6.00 Rp Rp Fr Fr Rp. Total pro kwh (siehe Detailaufstellung*) 1.85 Rp. Strompreis total Gewerbe Hochtarif pro kwh (o. Grundgeb./Leist.) Rp. Strompreis total Gewerbe Niedertarif pro kwh (o. Grundgeb./Leist.) 9.65 Rp. Seite 4
5 Niederspannungsbezüger mit Leistungsmessung ab 100'000 kwh (Industrie) Für Bezüger über 100'000 kwh pro Jahr. Es muss ein Leistungszähler installiert sein Rp. lieferungen Niedertarif pro kwh Hochtarif pro kwh 3.80 Rp. Niedertarif pro kwh 3.10 Rp. Grundgebühr pro Zähler und Monat (bezug EV-Altnau) Fr. Grundgebühr pro Zähler und Monat (bezug extern) Fr. Leistungspreis pro kw und Monat 9.00 Fr. Blindenergie pro kvarh 4.20 Rp. Total pro kwh (siehe Detailaufstellung*) 1.85 Rp. Strompreis total Industrie Hochtarif pro kwh (o. Grundgeb./Leist.) Rp. Strompreis total Industrie Niedertarif pro kwh (o. Grundgeb./Leist.) 8.95 Rp. Endkunden, welche ihre elektrische direkt am Strommarkt einkaufen, wird eine jährlich wiederkehrende Gebühr für die Messdienstleistungen verrechnet. Messdienstleistungen für freie Endkunden pro Jahr Fr. Camping / Saisonbetriebe lieferungen Niedertarif pro kwh Hochtarif pro kwh Niedertarif pro kwh Grundgebühr pro Zähler und Monat 6.10 Rp Rp Rp Fr. Total pro kwh (siehe Detailaufstellung*) 1.85 Rp. Strompreis total Camping Hochtarif pro kwh (ohne Grundgebühr) Rp. Strompreis total Camping Niedertarif pro kwh (ohne Grundgebühr) Rp. Seite 5
6 Baustellen / provisorische Anschlüsse Es wird kein Niedertarif gewährt. Hochtarif pro kwh Grundpauschale pro Anschluss Rp Rp Fr. Total pro kwh (siehe Detailaufstellung*) 1.85 Rp. Strompreis total Baustrom Einheitstarif pro kwh (ohne Grundgebühr) Rp. Photovoltaik (PV) Anlagen Grundsätzlich kommen zwei unterschiedliche Modelle zur Anwendung. Der Stromproduzent kann für die Netzeinspeisung der eigenen PV-Anlage den ökologischen Mehrwert selbständig vermarkten oder anderweitig abtreten. Dann entschädigt die Elektrizitätsversorgung Altnau die Überschuss - in der Höhe des Haushalts- tarifs. Tritt der Stromproduzent den ökologischen Mehrwert der eingespeisten an die Elektrizitätsversorgung Altnau vertraglich ab, werden nebst der Einspeisevergütung der Überschuss - zusätzlich 6 Rp./kWh entschädigt. Einspeisevergütung für Überschuss - einspeisung im Hochtarif pro kwh einspeisung im Niedertarif pro kwh 6.10 Rp. Zusatzentschädigung bei vertraglicher Abtretung des ökologischen Mehrwerts für maximale Rückspeisung von kwh/jahr. Mehrwertentschädigung pro kwh 6.00 Rp. Seite 6
7 Art. 3. Einspeisung von elektrischer durch dezentrale Elektrizitätserzeugungsanlagen in das öffentliche Verteilnetz 3.1 Anwendung Die Einspeisung von elektrischer in das Niederspannungsnetz (400 V) des Elektrizitätswerks Altnau wird zu nachfolgenden Preisen vergütet. Ebenfalls geregelt werden in diesem Preisblatt die Mess-, Verarbeitungs- und Kommunikationskosten. Bei Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Leistung kleiner/gleich 10 kva kann das Elektrizitätswerk auch den ökologischen Mehrwert für die in das Niederspannungsnetz eingespeiste übernehmen. 3.2 Anlagen, welche die produzierte elektrische direkt in das öffentliche Netz einspeisen oder von der Eigenverbrauchregelung Gebrauch machen (Anlagen grösser 30 kva) Die erzeugte wird zu 100% in das Nieder- oder Mittelspannungsnetz eingespeist. Die Entschädigung dieser erfolgt direkt durch die Netzgesellschaft swissgrid (KEV-Anlagen) oder durch einen dritten Marktpartner. Die technische Ausführung der Messeinrichtung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Anhang VII). Für die abrechnung wird für den Bezug und für die Produktion je ein zähler installiert. Zusätzlich wird eine Fernauslesung installiert und betrieben. Die Anschaffungskosten für den Rücklieferungszähler und die eventuellen Fernauslesevorrichtungen gehen inklusive der Installation zulasten des Stromproduzenten. Einmalige Anschaffungs- und Installationskosten für Messeinrichtungen: gemäss Kostenzusammenstellung EW Altnau Wiederkehrende Kosten pro Jahr: Mess- und Kommunikationskosten für Anlagen grösser 30 kva Fr. 3.3 Anlagen, welche den erzeugten Strom in für den Eigenbedarf verwenden und die Überschussenergie in das öffentliche Netz einspeisen (Anlagen kleiner gleich 30 kva) Bei diesen erzeugungsanlagen wird die produzierte elektrische in erster Linie für den Eigenbedarf verwendet und nur der Überschuss in das Niederspannungsnetz des Elektrizitätswerks eingespeist. Für die Messung wird ein Zweirichtungszähler installiert. Die Anschaffungskosten dieses Zählers trägt das Elektrizitätswerk. Seite 7
8 Wiederkehrende Kosten pro Jahr: Mess-, Ablese- und Verarbeitungskosten für Anlagen kleiner/gleich 10 kva 0.00 Fr. Mess-, Ablese- und Verarbeitungskosten für Anlagen grösser 10 kva / kleiner/gleich 30 kva 0.00 Fr. Art. 4 Stromkennzeichnung Politische Gemeinde Altnau, Elektrizitätsversorgung Ihr Stromlieferant: Kontakt: Tel: Bezugsjahr: 2015 abgabe in kwh: Der an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: Total aus der Schweiz Erneuerbare n Wasserkraft übrige erneuerbare n % 93.9% 2.6% 96.5% 93.9% 2.6% Geförderter Strom (KEV) 2 3.5% 3.5% Nicht erneuerbare n 0.0% 0.0% Total 100.0% 100.0% 1 Gemeindespezifisch geförderter Strom, Thurgauer Naturstrom + Solarstrom: 0.68% Wasserkraft, 0.95% Biomasse (KVA+Biogas) und 0.96% Sonnenenergie 2 durch die KEV geförderter Strom: 45.3% Wasserkraft, 20.0% Sonnenenergie, 3.2% Windenergie,31.5% Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 0% Geothermie Art. 5 Inkraftsetzung Das von der Gemeindeversammlung Altnau bewilligte Reglement der Stromversorgungen mit den Anhängen tritt auf den 25. Mai 2016 in Kraft. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhangs auf Antrag der Kommission beschliessen. Seite 8
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