Informationen zur Anwendung von 40 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) 2011 einschl. erster Ausblick auf 2012

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1 Informationen zur Anwendung von 40 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) für das Jahr 2011 einschl. erster Ausblick auf 2012 Referat KI III 1 Allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Erneuerbaren Energien Stand: 15. Oktober 2011

2 1. Funktionsweise der Besonderen Ausgleichsregelung Die Besondere Ausgleichsregelung des EEG (BesAR) dient dazu, die Stromkosten bestimmter stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie solcher, die Schienenbahnen betreiben, zu senken. 1 Ihr Ziel ist es, die internationale bzw. bei Schienenbahnen - intermodale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten. Hierzu wird die EEG-Umlage, die Elektrizitätsunternehmen (EVU) an diese Unternehmen weiterwälzen, auf maximal 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben, sowie etwa 80 % aller privilegierten Abnahmestellen des produzierenden Gewerbes müssen dabei bislang für 10 % ihres geltend gemachten Stromverbrauchs die volle EEG-Umlage entrichten (sog. Selbstbehalt). 2 Da die großen Stromabnehmer hiervon in der Regel nicht betroffen sind, gilt dies allerdings nur für etwa ein Drittel des insgesamt begünstigten Stromverbrauchs. Die in dem so privilegierten Sektor nicht anfallenden EEG-Kosten werden auf die Gesamtheit aller sonstigen Stromverbraucher überwälzt. Hierzu zählen private Haushalte, öffentliche Einrichtungen, Landwirtschaft, Handel- und Gewerbe sowie auch alle übrigen, nicht von der BesAR erfassten industriellen Stromabnehmer. 3 Seit Ihrer erstmaligen Aufnahme in das EEG im Jahr 2003 wurde die BesAR mehrfach überarbeitet und in ihrem Anwendungsbereich z. T. deutlich erweitert. Mit Inkrafttreten des EEG 2009 zum wurden dabei die bis dahin in 16 EEG verankerten Bestimmungen der besseren Verständlichkeit halber in einen eigenen Abschnitt des Gesetzes überführt ( 40 bis 44). Darüber hinaus wurde festgelegt, dass Unternehmen, die die BesAR in Anspruch nehmen, nachweisen müssen, dass sie durch geeignete Maßnahmen ihren Energieverbrauch einschließlich vorhandener Minderungspotentiale erhoben und bewertet haben. Hiermit werden Anreize gesetzt, dass die in vielen Unternehmen noch vorhandenen, wirtschaftlich realisierbaren Verbrauchsminderungspotentiale genutzt werden und die Ausgleichsregelung nicht ungewollt ineffiziente Stromnutzung belohnt. 4 Die letzte, im Sommer beschlossene Neufassung des EEG zum enthält erneut deutliche Anpassungen der BesAR. Hierauf wird unter 5. näher eingegangen. Die Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der BesAR geschieht auf Antrag der Unternehmen mittels Begrenzungsbescheiden des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) mit der Durchführung der Regelung beauftragten Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA; Sitz Eschborn). Das BAFA erlässt hierzu für jede antragsberechtigte Abnahmestelle individuelle Bescheide. Diese legen für das jeweils folgende Kalenderjahr u.a. fest, für welche 1 Zu den Voraussetzungen siehe 41 Abs. 1 sowie 42 EEG, insbes: Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens > 15 % sowie Strombezug pro Abnahmestelle, für die ein Antrag gestellt wird, > 10 GWh/a. Bei Schienenbahnen entfällt nach 42 EEG die Voraussetzung des Wertschöpfungsanteils. 2 Vgl. hierzu 41 Abs. 3 und 42 EEG. Demnach entfällt der Selbstbehalt bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter folgenden Voraussetzungen: Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 20 % und gleichzeitig Strombezug pro Abnahmestelle mindestens 100 GWh. 3 Seit Jahren fällt jeweils etwa ein Drittel des industriellen Stromverbrauchs (ohne Eigenerzeugung) unter den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung. D.h., dass etwa 2/3 des gesamten Stromverbrauchs der Industrie bzw. ein noch höherer Teil aller Unternehmen im Gegenzug durch die Besondere Ausgleichsregelung höhere Stromkosten zu tragen hat (genauer hierzu s.u.). 4 Zur Umsetzung dieser Anforderung gibt es ein BAFA- Merkblatt IIA1, das im Internet herunter geladen werden kann: -2-

3 Strommengen der Begünstigte den vollen vertraglich geschuldeten EEG-Satz abzunehmen hat (Selbstbehalt. 2. Ergebnisse des Bescheidverfahrens nach 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2011 Antragsverfahren 2010 Im Antragsverfahren nach 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2011, das zum 30. Juni 2010 endete, 5 hat das BAFA eine Strommenge von insgesamt GWh als privilegiert anerkannt und entsprechende Bewilligungsbescheide versandt. Hiervon entfallen etwa 94% ( GWh) auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes, der Rest (4.190 GWh) auf Schienenbahnen. 6 Die sog. privilegierte Strommenge nach 40 ff EEG ist die Summe der individuellen Stromverbräuche, die die antragstellenden Unternehmen zur Jahresmitte geltend gemacht hatten. Bezugsjahr ist dabei aus Gründen von Praktikabilität sowie Rechtssicherheit das letzte der Antragstellung vorausgegangene abgeschlossene Geschäftsjahr. Für die Privilegierung im Jahr 2011 erfolgt also die Antragstellung im Jahr 2010 und sie beruht in der Regel auf den Stromverbrauchsdaten von Tabelle 1 zeigt, dass die jeweils im Folgejahr veröffentlichte, geprüfte EEG- Jahresabrechnung bislang in der Regel von der privilegierten Strommenge abwich, die zuvor im Bescheidverfahren ermittelt worden war und 2008 lag die tatsächliche Inanspruchnahme höher, da der Strombezug der von der BesAR begünstigten Unternehmen im Zeitablauf zugelegt hatte kam es infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zu einer stark gegenläufigen Entwicklung. Dies spiegelt sich auch noch 2010 wider: Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) hatten für dieses Jahr in ihrer am 15. Oktober 2009 veröffentlichten Prognose der EEG-Umlage die nach 40 ff EEG privilegierte Strommenge zunächst mit lediglich GWh angesetzt. Die Mitte August 2011 veröffentlichte, geprüfte EEG-Endabrechnung des Jahres 2010 zeigte dann allerdings, dass mit der wieder angesprungenen Konjunktur auch die BesAR mit GWh deutlich stärker als erwartet in Anspruch genommen wurde. Gerade vor diesem Hintergrund ist auch zu erwarten, dass die privilegierte Strommenge auch im Jahr 2011 wohl klar über der im Herbst letzten Jahres vorgelegten Abschätzung der ÜNB ( GWh) liegen dürfte 8. Nach der vorliegenden Auswertung des BAFA liegt die für 2011 privilegierte Strommenge etwa 13 % unter dem Ergebnis des Bescheidverfahrens für Die ins EEG 2009 neu aufgenommene Verlängerung der Antragsfrist bis zum für neu gegründete Unternehmen ( 43 Abs. 2 EEG 2009) wurde im Laufe des Jahres 2010 von sechs Unternehmen in Anspruch genommen. 6 Gegenüber der von BAFA am veröffentlichten, ersten und bewusst vorläufigen Auswertung für das Jahr 2011 hat sich privilegierte Strommenge damit um knapp GWh erhöht. Grund hierfür ist, dass einige der Anträge, die sich zum Jahresende aufgrund gravierender Beanstandungen noch im Anhörungsverfahren befanden, noch bewilligt werden konnten. Hierdurch erhöhte sich auch die Zahl der begünstigten Unternehmen, die per noch bei 573 lag. Ebenfalls im Frühjahr 2011 konnte das BAFA das Sonderverfahren nach 66 Abs. 5 EEG abschließen und entsprechende Bescheide für die Regelungsjahre verschicken. Die hierbei nachträglich privilegierte Strommenge, die sich zu etwa gleichen Teilen auf die drei Regelungsjahre 2009, 2010 und 2011 verteilt, ist in den o.g. Zahlen nicht enthalten. Vgl. hierzu genauer die Ausführungen unter 4. 7 Vgl. 41 Abs. 2 EEG.- Die für 2011 erlassenen Bescheide spiegeln damit im Wesentlichen die Situation im Jahr 2009 wieder. Auch der von den Begünstigen ggf. zu tragende 10%-Selbstbehalt, auf den die volle EEG-Umlage überwälzt werden kann, wird vom BAFA auf Basis dieser historischen Bezugsgrößen festgelegt. 8 Die genannten ÜNB-Prgonosen sowie die hierzu jeweils herangezogenen wissenschaftlichen Untersuchungen sind umfassend dokumentiert unter Die Mitte Oktober 2011 veröffentlichten Berechnungen zur EEG-Umlage 2012 reflektieren bereits den zuletzt deutlichen Aufwuchs bei der BesAR für 2011 wird hier inzwischen eine privilegierte Strommenge zwischen 82,6 und 84,4 Terrawattstunden (TWh) erwartet (siehe -3-

4 ( GWh). Grund für diesen Rückgang dürfte insbesondere sein, dass die in 2009 herrschende Wirtschafts- und Finanzkrise die Stromverbräuche der Antragsteller sinken ließ. 9 Die Gesamtzahl der von 40 ff EEG begünstigten Unternehmen stieg 2011 erneut um etwa 4,6 % auf jetzt Gleichzeitig stieg die Zahl der bewilligten Begrenzungsbescheide die nicht für das jeweilige Unternehmen insgesamt, sondern für die begünstigten Abnahmestellen eines Unternehmens jeweils gesondert ausgegeben werden - gegenüber dem Vorjahr (754) um etwa 6,1 % auf jetzt 800. Tabelle 1 fasst das Ergebnis des diesjährigen Bescheidverfahrens nach 40 ff EEG zusammen und stellt es in den Kontext der Vorjahre. gestellte Anträge (z. T. für mehrere Abnahmestellen) zurückgezogene bzw. abgelehnte Anträge (einschl. Teilablehnungen für einzelne Abnahmestellen) Bescheidverfahren nach 40 ff EEG für 2011 Zum Vergleich: Ergebnis des Bescheidverfahrens für Bewilligte Begrenzungsbescheide begünstigte Unternehmen und Unternehmsteile; davon - produzierendes Gewerbe - Schienenbahnen privilegierte Strommenge [GWh] davon - produzierendes Gewerbe - Schienenbahnen Inanspruchnahme [GWh] IST lt. geprüfter Jahresabrechnung, die Mitte des Folgejahres vorliegt.?? Abschätzungen lt. ÜNB-Prognosen zur EEG-Umlage, vorgelegt zum des Vorjahres Nachrichtlich: nach 66 Abs. 5 EEG zusätzlich privilegierte Strommenge [GWh], vgl. Ausführungen unter Tab. 1: Ergebnis des Bescheidverfahrens nach 40 ff. EEG für das Jahr 2011 (Stand: ; Quelle: BAFA) 9 Die tatsächliche Inanspruchnahme der BesAR dürfte 2011 allerdings deutlich höher liegen. Vgl. Fn.8 10 In dieser Zahl sind auch solche Unternehmen berücksichtigt, deren Anträgen nur teilweise bewilligt wurden. -4-

5 Tabelle 2 zeigt die Branchenverteilung der für 2011 begünstigten Unternehmen 11. Der privilegierte Stromverbrauch variiert dabei zwischen den einzelnen Branchen z.t. noch deutlicher, als dies die gezeigten Durchschnittswerte nahelegen. So weisen einzelne begünstigte Unternehmen aus den Bereichen Aluminium und Chemie einen Strombezug von jeweils mehreren Tausend GWh pro Jahr auf. Branche Herstellung von chemischen Erzeugnissen Anzahl Unternehmen Privilegierter Letztverbrauch [GWh] Privilegierter Letztverbrauch pro Unternehmen [GWh] Papiergewerbe Erzeugung/ erste Bearbeitung von NE-Metallen Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen Schienenbahnen Herstellung von Zement Holzgewerbe (ohne Möbel) Metallerzeugung und bearbeitung Ernährungsgewerbe Energieversorgung sonst. Branchen SUMME Tab. 2: Branchenverteilung bei der Inanspruchnahme von 40 ff EEG im Jahr 2011 (Stand ; Quelle: BAFA Abweichungen ggf. rundungsbedingt). Mit rund 123 GWh pro Jahr liegt der privilegierte Letztverbrauch eines durchschnittlichen Nutznießers der BesAR im Jahr 2011 um etwa 16 % unter dem Durchschnittswert des Vorjahres (147 GWh pro Jahr). Dies ist Folge davon, dass wie in den Vorjahren auch diesmal wieder ganz überwiegend kleine Unternehmen neu von der Regelung profitieren. Zudem wirkt sich die Wirtschaftskrise aus, die 2009 zu einem geringeren durchschnittlichen Stromverbrauch der jeweiligen Antragsteller führte. Die folgende Abbildung, die auf o. g. Zahlenangaben beruht, zeigt zusätzlich, dass nur vier Branchen NE-Metalle, Chemie, Eisen/Stahl und Papier 70 % des gesamten privilegierten Letztverbrauchs stellen und damit Hauptnutznießer der Besonderen Ausgleichsregelung sind. 11 Ein Vergleich mit der Branchenauswertung für das Vorjahr zeigt keine grundsätzlichen Verschiebungen. Auffällig ist allerdings der wohl auch durch vermehrte Contracting-Modelle getriebene rd. 60% Anstieg begünstigter Antragsteller aus dem Bereich Energieversorgung. -5-

6 Abb. 1: Branchenverteilung des privilegierten Letztverbrauchs nach 40 ff EEG für das Begünstigungsjahr 2011 (Stand ; Quelle: BAFA) 3. Finanzielle Auswirkungen in den Jahren 2010 und 2011 Gesamtumfang der Umverteilung Um die Höhe der Begünstigungs- bzw. Umverteilungswirkung der für das Begrenzungsjahr 2011 erlassenen Bescheide nach 40 ff EEG ermitteln zu können, sind eine Reihe von Annahmen zu treffen. Benötigt werden Abschätzungen zur deutschlandweiten EEG-Stromerzeugung, zu den in den einzelnen Sparten der EE gezahlten Durchschnittsvergütungen sowie zur Höhe der voraussichtlichen Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms über die Börse. Schließlich muss der tatsächliche Stromverbrauch der privilegierten Unternehmen im kommenden Jahr sowie der sonstige verbleibende, sog. EEG-pflichtige Letztverbrauch abgeschätzt werden. 12 Bei allen genannten Größen bestehen ganz erhebliche Unsicherheiten und Prognosespielräume, die belastbare Abschätzungen erheblich erschweren. Deutlich wird dies bei der Mitte Oktober 2009 vorgelegten Prognose der ÜNB für die EEG- Umlage in 2010, die sich inzwischen als deutlich zu niedrig erwiesen hat. Geringere Vermarktungserlöse als zunächst erwartet sowie insbesondere ein ganz erheblich über den Prognosen liegender Ausbau von Photovoltaikanlagen führten bis Ende September 2010 zu einer Unterdeckung des EEG-Kontos um rd. 1,1 Mrd. Euro, die den 2011 umzulegenden Differenzkosten zugeschlagen werden. 12 Details zur Kalkulation der EEG-Umlage sind seit Mitte 2009 in der Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV) sowie einer hierzu erlassenen Ausführungsverordnung geregelt. -6-

7 Auf Grundlage der seit Mitte 2011 vorliegenden Ist-Werte ergibt sich für das Jahr 2010 inzwischen eine jahresscharf gerechnete EEG-Umlage von etwa 2,3 Cent pro Kilowattstunde sowie eine Begünstigungs- und Umverteilungswirkung der BesAR von etwa 1,5 Milliarden Euro. 13 Für 2011 erwarteten die ÜNB Differenzkosten von insgesamt 13,5 Mrd. Euro und hieraus abgeleitet- eine EEG-Umlage von 3,53 ct/kwh. 14 Werden die in diese Rechnung eingeflossenen Annahmen zur Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung übernommen, ist 2011 eine Begünstigungs- und Umverteilungswirkung der BesAR von rund 2,2 Milliarden Euro zu erwarten. Hiervon entfallen rund 2 Milliarden Euro auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Diese Abschätzung ist naturgemäß noch stark unsicherheitsbehaftet und könnte sich je nach Inanspruchnahme der BesAR und Entwicklung sonstiger Parameter durchaus noch um einige Hundert Millionen Euro erhöhen. Wenn auch exakte Aussagen hierzu erst Mitte des 2012 möglich sind, zeigt sich doch deutlich der durch die gestiegene EEG-Umlage hervorgerufene - erhebliche Anstieg der Entlastungswirkung: Parallel zum Anstieg der EEG-Umlage wird diese 2011 bereits mehr als das Dreifache ihres Wertes von 2009 (rd. 700 Mio. Euro) betragen. Auswirkungen der Besonderen Ausgleichsregelung Die unter der BesAR gewährte Begünstigung führt in etwa gleichen Teilen zu zusätzlichen EEG-Kosten bei allen sonstigen, nicht privilegierten Industrieunternehmen, im Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistung sowie bei Privathaushalten dürfte sich aus der Besonderen Ausgleichsregelung für diese drei Sektoren jeweils eine Zusatzbelastung in einer Größenordnung von etwa 700 Mio. Euro ergeben (Grundlage: ÜNB-Prognosewerte). Für alle genannten, nicht privilegierten Stromkunden erhöht sich die EEG-Umlage infolge der BesAR 2011 rechnerisch um knapp 20 %. Einem nicht privilegierten Unternehmen mit einem jährlichen Strombezug von knapp 10 GWh erwachsen hieraus jährliche Mehrkosten von etwa Euro. Die monatliche Stromrechnung eines Referenzhaushalts (jährlicher Stromverbrauch: kwh/a) erhöht sich 2011 infolge der Besonderen Ausgleichsregelung inzwischen um gut 1,50 Euro. Sonderregelungen bei der Ökosteuer, im Kraft-Wärmekoppelungsgesetz sowie bei den Konzessionsabgaben verbilligen den privilegierten Strombezug der in 2011 durch die Besondere Ausgleichsregelung begünstigen Unternehmen zusätzlich noch erheblich. Darüber hinaus profitieren eine Reihe dieser Unternehmen inzwischen auch von ermäßigten Netznutzungsentgelten sowie Kompensationszahlungen aus Erlösen des Emissionshandels. 13 Aus den Prognosewerten der ÜNB hatte sich für 2010 zunächst eine EEG-Umlage von 2,05 ct/kwh bzw. eine Begünstigungs- und Umverteilungswirkung der BesAR in Höhe von knapp 1,2 Milliarden Euro ergeben. Vgl. hierzu u. a. den Entwurf des BMU zum EEG-Erfahrungsbericht 2011 (Stand , insbes. S. 157; veröffentlicht unter ferner auch die entsprechenden Angaben in EE in Zahlen (Stand Juli 2011); 14 Vgl

8 Eine besondere Bedeutung hat in diesem Kontext schließlich die strompreisdämpfende Wirkung, den die Vermarktung des nach dem EEG vergüteten Stroms auf die Börsenstrompreise ausübt. Dieser sog. Merit-Order-Effekt hatte nach aktuellen Studien im Jahr 2009 eine Größenordnung von etwa 0,6 ct/kwh und dürfte insbesondere den besonders nachfragestarken Stromkunden zugute gekommen sein, die häufig auch von der BesAR begünstigt werden. Voll privilegierten Unternehmen, deren EEG-Umlage seit Jahren auf 0,05 ct/kwh eingefroren ist und die ihren Strom zumindest teilweise am Spotmarkt beschaffen, dürfte das EEG daher in den letzten Jahren im Saldo niedrigere Strombeschaffungskosten verschafft haben Sonderantragsverfahren nach 66 Abs. 5 EEG Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom steht fest, dass auch Unternehmen, die ihren Strom in Areal- oder Objektnetzen geliefert bekommen, die EEG-Umlage zahlen müssen. Hierdurch kam es zu Nachbelastungen auch von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes, ohne dass diese noch einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung hätten stellen können, da die Antragsfristen hierfür bereits abgelaufen waren. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Vorschrift des 66 Abs. 5 EEG für die Begrenzungsjahre eine nachträgliche Antragstellung bis zum ermöglicht. Dieses Sonderverfahren hat die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Ergebnisse erbracht. Sie sind in den oben stehenden Zahlen nicht enthalten sind, da ansonsten die Entwicklung über die Jahre verzerrt worden wäre. für 2011 für 2010 für 2009 gestellte Anträge (z. T. für mehrere Abnahmestellen) zurückgezogene bzw. abgelehnte Anträge (einschl. Teilablehnungen für einzelne Abnahmestellen) Bewilligte Begrenzungsbescheide begünstigte Unternehmen (davon nicht bereits in Tab. 1 enthalten) 15 (10) 14 (9) 11 (6) privilegierte Strommenge [GWh] Tab. 3: Ergebnis des Bescheidverfahrens nach 66 Abs. 5 EEG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Stand ; Quelle: BAFA). 15 Vgl. hierzu: F. Sensfuß: Analysen zum Merit-Order Effekt erneuerbarer Energien Update für das Jahr Karlsruhe, Februar Abrufbar unter Eine vertiefte Darstellung findet sich in einem 2010 veröffentlichten Forschungsvorhaben für das BMU (Projektleitung: Fraunhofer ISI, vgl

9 5. Ausblick Neuregelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2012 Gestützt auf den EEG-Erfahrungsbericht 2011 ist in diesem Sommer das EEG erneut novelliert werden. Das EEG , enthält dabei u. a. auch deutliche Veränderungen bei der BesAR. Diese wurde in dreifacher Hinsicht weiterentwickelt: 1. Durch eine Anpassung der grundlegenden Berechnungsmethodik wird die BesAR zunächst um wettbewerbsverzerrende Sprungstellen bereinigt. Bislang hatten Unternehmen, die die unter 1. genannten Schwellenwerte gerade nicht erreichten, gegenüber privilegierten Wettbewerbern z. T. sehr deutliche finanzielle Nachteile. Gleichzeitig bestanden immanent Anreize, Effizienzpotentiale ggf. deshalb nicht zu realisieren. weil hierdurch der Anspruch auf (Teil)Privilegierung erloschen wäre. Beidem wird künftig mit einem gleitenden Einstieg und stufenweisen Verlauf der Begünstigung jetzt wirksam begegnet. Diese Anpassung führt zudem dazu, dass der überwiegende Teil der bislang mit einem 10% Selbstbehalt teilprivilegierten Nutznießer der BesAR künftig finanziell noch etwas besser gestellt wird als nach der geltenden Regelung. 2. Durch eine Absenkung der Schwellenwerte wird der Kreis möglicher Nutznießer der BesAR zudem deutlich vergrößert und auf den stromintensiven Mittelstand ausgeweitet. Künftig beträgt der jährliche Mindeststrombezug nur noch 1 GWh pro Abnahmestelle. Die erforderliche Stromintensität wurde von 15 auf 14 % gesenkt. Werden diese Schwellenwerte erreicht, gilt künftig folgende Regelung (vgl. 41 EEG 2012; die Strommenge bis einschl. 1 GWh/a ist mit der regulären EEG-Umlage abzunehmen). Für den Strombezug über 1 GWh bis einschl. 10 GWh beträgt die EEG- Umlage lediglich 10 % ihrer regulären Höhe. Bis einschließlich 100 GWh wird sie dann auf 1 % ihres regulären Wertes begrenzt. Für den Strombezug über 100 GWh muss lediglich 0,05 ct/kwh bezahlt werden. Für alle Unternehmen, die durch eine Stromabnahme von mind. 100 GWh/Abnahmestelle sowie eine Stromintensität von mind. 20% bislang bereits voll privilegiert waren, besteht schließlich die bisherige Regelung weiter. Ihre EEG-Umlage ist weiterhin auf 0,05 ct/kwh für ihren gesamten Strombezug an den begünstigten Abnahmestellen begrenzt. Auch für Schienenbahnen schreibt das EEG 2012 die bisherige Regelung fort (Mindestabnahme 10 GWh für Fahrstrom; 10% Selbstbehalt). 16 Der Text des EEG 2012 einschl. Begründung sowie weitere Hintergrundinformationen sind abrufbar unter -9-

10 3. Schließlich wird der Kreis möglicher Antragsteller aus dem produzierenden Gewerbe moderat eingeschränkt. Künftig sind neben den Schienenbahnen nur noch Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und des Bergbaus antragsberechtigt.17 Gleichzeitig erfolgen Klarstellungen zur Abgrenzung sog. selbstständiger Unternehmensteile. Beides dient dazu einem zunehmenden Trend zur missbräuchlichen Inanspruchnahme der Regelung entgegenzuwirken (Ausgliederung energieintensiver Teilbereiche in gesonderte Unternehmen/-seinheiten). Dies senkt die Belastung der nicht privilegierten Stromkunden und erhöht die Belastbarkeit der Regelung in verfassungs- und europarechtlicher Hinsicht. Künftige Entlastungs- und Umverteilungswirkungen der Besonderen Ausgleichsregelung Am dieses Jahres haben die ÜNB fristgerecht ihre Prognose zur EEG Umlage 2012 veröffentlicht. Diese wird mit 3,59 ct/kwh etwa die gleiche Höhe haben wie die 2011 erhobene Umlage. Die sog. Kernumlage, durch die die für 2012 erwartete Deckungslücke des EEG-Kontos ausgeglichen werden soll, beträgt dabei im kommenden Jahr 3,31 ct/kwh. 18 Als ein Bestandteil ihrer Kalkulation erwarten die ÜNB im nächsten Jahr einen Anstieg des durch die BesAR privilegierten Letztverbrauchs auf 84,7 TWh. Danach trüge die Befreiung stromintensiver Unternehmen im Jahr 2012 mit gut 0,6 ct/kwh zur EEG-Umlage bei. Diese liegt damit etwa 20 % höher, als dies ohne Anwendung der BesAR der Fall wäre. Die Abschätzung der ÜNB zur möglichen Inanspruchnahme der BesAR im kommenden Jahr stützt sich insbesondere auf eine wissenschaftliche Untersuchung der Prognos AG. 19 Eine erste Überprüfung ihrer Stichhaltigkeit ist Ende dieses Jahres möglich, wenn das BAFA seine derzeit noch laufende Bearbeitung der für 2012 eingegangenen Anträge abgeschlossen hat. Allerdings muss die Antragstellung und bescheidung für das Jahr 2012 noch nach geltendem Recht vorgenommen. Deshalb spiegelt die EEG-Umlage für das Jahr 2012 die Änderungen der BesAR noch nicht wider. Zusätzliche Kosten werden sich erst in 2013 in der Umlage wiederfinden. Tabelle 3 zeigt exemplarisch für einzelne Unternehmen des produzierenden Gewerbes gezeigt, wie hoch die durch die BesAR bewirkte Ersparnis nach alter und neuer Regelung ist, jeweils auf Basis der 2011 erhobenen EEG-Umlage von 3,53 ct/kwh. 17 Vgl. hierzu 3 Nr. 14 EEG Neben dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt C der Wirtschaftszweige-Klassifikation des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) sind außerdem, wie bislang, auch noch Unternehmen des Abschnitts B (Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden) antragsberechtigt. 18 Danben enthält die EEG Umlage 2012 noch Positionen zum Ausgleich des negativen - Standes des EEG Kontos, Stand (rd. 0,1 ct/kwh) sowie eine sog. Liquiditätsreserve (0,18 ct/kwh). Vgl. zur Berechnung genauer: zur energiepolitischen Einordnung aus Sicht des BMU: 19 Abrufbar unter:

11 Strombezug/Abnahmestelle Annahme idr: Stromintensität>15 % Reguläre EEG- Umlage (3,53 ct/kwh) [1000 /a Ersparnis durch BesAR [1000 /a] Bislang (EEG 2009) Künftig (EEG 2012) 3 GWh/a GWh/a GWh/a Knapp unter 100 GWh/a GWh/a (Stromintensität 14,5 %) GWh (Stromintensität 20 %) Tab. 4: Vergleich der Ersparnisse durch die BesAR nach alter und neuer Regelung (Bezugsjahr jeweils 2011) Welche Auswirkungen die jetzt vorgenommenen Änderungen der BesAR vom Jahr 2013 an insgesamt haben werden, kann bislang nur sehr überschlägig abgeschätzt werden. Grund hierfür ist insbesondere, dass keine detaillierten und hinreichend aktuellen Daten zum Stromverbrauch und insbes. zur Stromintensität der potentiellen neuen Antragsteller vorliegen. Dazu kommt, dass nach der neuen Regelung voraussichtlich eine ganze Reihe bislang bereits privilegierter Unternehmen weitere Abnahmestellen zwischen 1 und 10 GWh/a ins Bescheidverfahren einbringen können. Auch hierzu liegen lediglich überschlägige Abschätzungen vor. Die Begünstigungswirkung der BesAR hängt daneben ganz entscheidend davon ab, wie sich die EEG- Umlage entwickeln wird. Abschätzungen für das BMU im Zuge der Beratungen zum EEG 2012 hatten im Frühsommer dieses Jahres kurz- und mittelfristig eine Verdreifachung der bisherigen Antragszahlen (in 2010 für das Jahr 2011: rd. 650, vgl. Tab. 2) für möglich gehalten, ganz überwiegend durch neue Antragsteller mit Abnahmestellen zwischen 1 und 10 GWh. Hiermit verbunden war unter deutlichem Hinweis auf die erheblichen Unsicherheiten einer solchen Berechnung und bezogen auf die Rahmenbedingungen des Jahres eine mögliche Erhöhung der Umverteilungswirkung in einer Größenordnung von etwa 300 Millionen Euro bzw. 0,1 ct/kwh pro Jahr angegeben worden. 20 Derzeit erarbeiten die ÜNB eine erste Prognose zur möglichen Entwicklung der EEG- Umlage 2013 sowie eine Aktualisierung ihrer EEG-Mittelfristprognose. Beide Doku- 20 Vgl. hier insbes. die S. 103 ff. (Gesetzesfolgen). Im Antragsverfahren für 2012 hat sich die Zahl der im BAFA eingegangenen Anträge bereits nach geltender Rechtslage auf 820 erhöht. -11-

12 mente sind zum 15. November dieses Jahres zu veröffentlichen und werden eine erste Bewertung der o. g. Abschätzungen ermöglichen. Laufend aktualisierte Informationsmaterialien des BAFA zur Besonderen Ausgleichsregelung sind ebenso wie die erforderlichen Antragsunterlagen - im Internet unter Energie Besondere Ausgleichsregelung abrufbar. -12-

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