Stand: Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
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- Bettina Birgit Feld
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1 1 von 11 Stand: Vorblatt Ziel(e) - Möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Verankerung der Grundsätze der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit - Einführung eines integrierten Voranschlags- und Rechnungssystems, welches aus den Komponenten Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt besteht - Option einer umfassenden Haushaltsrechtsreform mit Globalbudgetierung und Wirkungsorientierung sowie anderen fakultativen Anwendungsmöglichkeiten. - Integration der mittelfristigen Finanzplanung gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt - Ausweisung von Haftungen und Derivaten Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die finanziellen Auswirkungen können eine große Bandbreite einnehmen, insbesondere wenn anstatt eines koordinierten Umsetzungsprozesses isolierte Einzel-Umsetzungen in den jeweiligen Gebietskörperschaften durchgeführt und externe Dienstleister für Schulungszwecke herangezogen werden. Bei den im Folgenden berechneten finanziellen Auswirkungen wurde von einer möglichst kosten- und ressourcenschonenden Implementierung ausgegangen. Sie umfasst neben IT-Anpassungen auch Personalaufwendung für "Reform-Teams" für Projektmanagement, Konzeption, Schulungen und die Erstellung einer Eröffnungsbilanz. Es wird davon ausgegangen, dass - nach dem Beispiel des Bundes - die erforderlichen Umstellungsprozesse primär auf Basis der bestehenden verwaltungsinternen Ressourcen durchgeführt werden. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Länder Nettofinanzierung Gemeinden Nettofinanzierung Gesamt In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen wurde die erstmalige Anwendung auf die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für 2018 zugrunde gelegt. Ein späterer oder früherer Anwendungstermin streckt oder komprimiert die ausgewiesene Nettofinanzierung ohne wesentliche Änderung des Gesamtbetrages.
2 2 von 11 Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Derzeit wird von der Europäischen Kommission die Entwicklung einheitlicher Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor vorangetrieben. Diese sollen einerseits die Anforderungen der bereits bestehenden internationalen Standards (IPSAS) und andererseits die spezifischen Erfordernisse der EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen. Einheitliche Rechnungslegungsstandards auf Ebene der Europäischen Union würden einerseits die Datenqualität der statistischen und wirtschaftspolitischen Informationen verbessern und andererseits ein harmonisiertes Rechnungswesen auf allen Ebenen des Gesamtstaates notwendig machen. Eine öffentliche Konsultation zum Rahmenwerk der Europäischen Rechnungslegungsstandards (EPSAS) wird stattfinden. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt daher neben den in der VRV 1997 enthaltenen und nun adaptierten Ausweis- und Gliederungsvorschriften bereits auch Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards für öffentliche Einrichtungen. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Die VRV 2015 wird gemäß 16 Abs. 1 F-VG 1948 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
3 3 von 11 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung Einbringende Stelle: Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2018 bzw. wirksam 2019 nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses betreffend das Jahr Übergangsfrist für Gemeinden bis EW bis Vorhabenbündel gemäß 5a WFA-GV Die Vorhabenbündelung der wirkungsorientierten Folgeabschätzung inkludiert die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, VRV 2015, und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts" der Untergliederung 44 Finanzausgleich bei. Problemanalyse Problemdefinition Eine nachhaltig positive Entwicklung öffentlicher Finanzen erfordert eine möglichst ausgeprägte Klarheit über die finanziellen Konsequenzen von Entscheidungen auf politischer Ebene und auf Verwaltungsebene. Die derzeitigen Regelungen für Länder und Gemeinden sind nicht mehr ausreichend geeignet, um eine volle Transparenz und Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Eine einheitliche Weiterentwicklung von Haushalts- und Rechnungswesensystemen für alle staatlichen Ebenen ist daher dringend geboten und kann, bezogen auf die Rechnungsziele eines öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens, als zentrales Erfolgskriterium gesehen werden. Aus inhaltlicher Sicht ist dies durch eine umfassende Neugestaltung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 1997) zu erreichen. Letztere stellt in Österreich den verbindlichen Mindeststandard für die einheitliche Gestaltung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände dar und weist trotz wichtiger Harmonisierungselemente mittlerweile - nicht nur angesichts steigender Anforderungen an die Leistungsfähigkeit öffentliche Haushalts- und Rechnungswesensysteme - zahlreiche und offenkundige Schwachpunkte auf. Die Kritik bezieht sich unter anderem auf die unklare Struktur und mangelnde Vollständigkeit der Regelungen, die unzureichende Definition von Rechnungsbegriffen (z.b. 2 Abs. 1, 5), die bestehenden Wahlrechte und Ausnahmeregelungen (z.b. 9 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 3), und aufgrund teilweise unzureichender konkreter gliederungs- und formbeeinflussender Regelungen (z. B. 16) vor allem auf die mangelnde Vergleichbarkeit, Aussagekraft und Transparenz von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, sowie das Fehlen von Gliederungskriterien für einheitliche mehrjährige Planungen. Besonders problematisch ist das Fehlen von einheitlichen und verbindlichen Regelungen im Kontext der Erfassung, Bewertung und des Ausweises von Vermögen und Schulden. Gleichzeitig steigt international der Druck in Richtung einer vergleichbaren, den aktuellen Steuerungs- und Rechenschaftslegungserfordernissen angepassten Haushaltsführung auf allen staatlichen Ebenen. In der VRV 2015 wurde die Bundeshaushaltsrechtsreform als Referenzmodell umfassend berücksichtig und gleichzeitig auf die Bedürfnisse der Länder und Gemeinden auf Grund deren langjährigen konzeptionellen Entwicklung Bedacht genommen.
4 4 von 11 Nullszenario und allfällige Alternativen Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind nicht ausreichend vergleichbar, wenn nicht die vorgeschlagenen Regelungen in Form der VRV 2015 zur Vereinheitlichung und Transparenz umgesetzt werden. Eine Nichtumsetzung der VRV 2015 würde diesen Zustand prolongieren, wobei der Druck zum Umstieg auf die internationalen Standards zur Rechnungslegung für den öffentlichen Sektor immer weiter ansteigt. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: Spätestens 2024 Evaluierungsunterlagen und -methode: Die VRV 2015 wird für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden des Jahres 20XY anwendbar sein. Die entsprechenden Erfahrungen in den dann vorliegenden Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen werden im Hinblick auf die einheitliche Gestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens für alle staatlichen Ebenen evaluiert. Der Rechnungsabschluss 20XY wird im Jahr 20XY+1 erstellt. Nach Vorliegen von Rechnungsabschlüssen für mehrere Jahre wird die Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Daten zu beurteilen sein. Weiters wird eine Evaluierung der für Gemeinden bis Einwohnern durch das Bundesministerium für Finanzen gemeinsam mit dem Rechnungshof und dem Österreichischen Gemeindebund so rechtzeitig stattfinden, dass die Ergebnisse für die betroffenen Gemeinden spätestens ab 2025 berücksichtigt werden können. Ziele Ziel 1: Möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit. Beschreibung des Ziels: Eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften auf Basis der Grundsätze der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Länder und Gemeinden wenden die VRV 1997 an. In VRV 1997 ist die Ausweisung von Haftungen und Derivaten nicht entsprechend geregelt. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kann zeitgerecht erfolgen für alle Gebietskörperschaften, die Rechnungsabschlüsse sind nun vergleichbar. Es herrscht Transparenz über die wichtigsten finanzpolitischen Kennzahlen; Haftungen und Derivate von Ländern und Gemeinden werden ausgewiesen. Maßnahmen Maßnahme 1: Verankerung der Grundsätze der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit Beschreibung der Maßnahme:
5 5 von 11 Die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sowie der mittelfristigen Finanzplanung gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt hat unter Beachtung der Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage, der Transparenz, der Effizienz, und der weitgehenden Vergleichbarkeit zu erfolgen. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 2: Einführung eines integrierten Voranschlags- und Rechnungssystems, welches aus den Komponenten Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt besteht Beschreibung der Maßnahme: Durch die VRV 2015 wird ein einheitliches integriertes Voranschlags- und Rechnungssystem eingeführt, das durch alle Gebietskörperschaften genutzt wird. Dieses System erlaubt die Gliederung der Haushalte getrennt in Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalte inklusive einheitlicher Ansatz- und Bewertungsgrundsätze. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 3: Option einer umfassenden Haushaltsrechtsreform mit Globalbudgetierung und Wirkungsorientierung sowie anderen fakultativen Anwendungsmöglichkeiten. Beschreibung der Maßnahme: Es wird die Möglichkeit eingeräumt, eine umfassende Haushaltsrechtsreform nach dem Beispiel des Bundes umzusetzen und die positiven budgetären Effekte zu heben, die durch ein Ineinandergreifen der unterschiedlichen Elemente eines integrierten Rechnungswesens, der Globalbudgetierung, der Wirkungsorientierung, aber auch einer neuen Dienststellensteuerung entstehen. Um die notwendige Flexibilität der Anwendung der VRV 2015 durch Länder, Gemeinden und Gemeindebünde sicherzustellen, werden eine Reihe von Regelungen aufgenommen, die die Möglichkeit einer bedarfsorientierten sowie autonomen Budgetgliederung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit vorsehen. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 4: Integration der mittelfristigen Finanzplanung gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt Beschreibung der Maßnahme: In die VRV 2015 werden die Grundlagen für eine einheitliche mittelfristige Finanzplanung der Gebietskörperschaften nach den bisher bestehenden Meldepflichten gemäß Österreichischem Stabilitätspakt integriert. Die bestehenden Meldungen werden dadurch ersetzt. Umsetzung von Ziel 1 Maßnahme 5: Ausweisung von Haftungen und Derivaten Beschreibung der Maßnahme: Gemäß der geltenden VRV 1997 werden Haftungen und Finanzderivate nicht entsprechend ausgewiesen. Demnach werden diesbezügliche Postengruppen bzw. Postenstellen geschaffen. Korrespondierend dazu wird der Rechnungsquerschnitt angepasst. Umsetzung von Ziel 1
6 6 von 11 Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Die Umsetzung der Bestimmungen der VRV 2015 stellt primär ein großes Wissenstransferprojekt dar und erfordert Schulungen, insbesondere im neuen Veranschlagungs- und Rechnungswesen. Ein Umstellungsaufwand fällt bei der IT-Ausstattung an. Die Erstellung sowie Vollzug und Rechnungsabschluss werden nach den Erfahrungen des Bundes für das bestehende Personal intensiver, wurden aber im Bund mit dem bestehenden Personal bewältigt. Einen besonderen Aufwand ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zu erwarten. Die Höhe der Auswirkungen hängt stark von der Art der Organisation der Umsetzung in Ländern und Gemeinden ab. Wenn jede Gebietskörperschaft die Umsetzung solitär und mit intensivem Einsatz von Beratungsunternehmen macht, dann würden die finanziellen Belastungen sehr hoch ausfallen. In der vorliegenden Abschätzung wurde von einer möglichst kostenschonenden Vorgangsweise ausgegangen und folgende Rahmenbedingungen getroffen: - Erstens, ein professionelles Projektmanagement und kostenschonende Organisation des Wissenstransfers innerhalb der Verwaltung mit Unterstützung eines Reform-Teams, für das zusätzliche Personalressourcen bereitzustellen sind. Die Haushaltsrechtsreform im Bund wurde beispielsweise als interne Reform etabliert und die notwendige Expertise in der Bundesverwaltung selbst aufgebaut. Verantwortlich dafür zeichneten einerseits die zentrale Begleitung durch ein Haushaltsrechtsreform- Team, das Konzeption, Umsetzung und Kommunikation übernahm, und andererseits, die verwaltungsinterne Schulungsorganisation mit Hilfe des Train-the-Trainer-Prinzips. Ein etwaiger Mehraufwand durch private Schulungsanbieter ist dadurch nicht erforderlich. Verwaltungsinterne Schulungen durch Praktikerinnen und Praktiker erhöhen zusätzlich die Akzeptanz des Vorhabens. Den Gemeindeabteilungen sowie den etablierten Schulungsstrukturen wird dabei eine Schlüsselrolle zukommen. - Zweitens, eine starke Koordination und Kooperation zwischen den Gebietskörperschaften. Damit verknüpft sind hohe Synergien und eine einheitliche Anwendung, indem, anstelle isolierter Einzelumsetzungen, gebietskörperschaftsübergreifende standardisierte Praktiken etabliert werden. Derartige Instrumente sind ein Muster-Vorgehensmodell für Bewertungen, aber auch die IT-Umsetzung in Ländern und großen Städten, gemeinsame Schulungsunterlagen, Musterunterlagen und Tool-Kits mit Leitfäden für Gemeinden. Entscheidend wird die Arbeitsteilung und Kooperation zwischen den Ländern und den Gemeinden sein sowie die Qualität der Unterstützung der operativ mit der Haushaltsführung Betrauten. - Drittens, eine Nutzung vorhandener Software-Lösungen. Es ist mit nur geringen IT-Anpassungen zu rechnen. Die Anschaffung vollkommen neuer IT-Systeme wurde nicht in den finanziellen Auswirkungen berücksichtigt, da bestehende IT-Systeme in der Regel die Mindestanforderungen der VRV 2014 abdecken können und dafür lediglich ein Umstellungsaufwand anfällt. Die benötigten Daten sind schon derzeit aufgrund der Bestimmungen des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 und der Gebarungsstatistikverordnung 2015 EDV-mäßig zu verarbeiten. Können die Anforderungen nicht mit dem bestehenden IT-System -bei geringen Umstellungskosten- bewältigt werden, so ist von einem alten System auszugehen, das jedenfalls in den kommenden Jahren zu ersetzen wäre. Entsprechende Kosten einer Vorfinanzierung wurden ebenfalls nicht in Ansatz gebracht. Namhafte Anbieter von Systemen für Gemeinden gehen davon aus, dass sie ohne zusätzliche finanzielle Belastung für Gemeinden die Umstellung bewerkstelligen werden. - Viertens, eine Minimalumsetzung, ohne Berücksichtigung der Optionen der Umsetzung einer umfassenden Haushaltsrechtsreform nach dem Beispiel des Bundes. Im Gegenzug wurden weder die schwer zu quantifizierenden positiven Spar- und Effizienzpotenziale der Reform wie auch die jedenfalls darüber deutlich hinausgehenden Potenziale einer umfassenden Reform im Bund wurde in den letzten Jahren eine sehr deutliche Erhöhung der Rücklagen verzeichnet angesetzt. - Fünftens, eine rechtskonforme Anwendung der VRV 2015, insbesondere gut geführte Vermögensverzeichnisse.
7 7 von 11 Finanzielle Auswirkungen für die Länder Kostenmäßige Auswirkungen Projekt in Tsd Personalkosten Betriebliche Sachkosten Werkleistungen Kosten gesamt in Tsd. Gesamt Personalkosten Betriebliche Sachkosten Werkleistungen Kosten gesamt in VBÄ Personalaufwand 7,50 15,00 15,00 15,00 7,50 in VBÄ Gesamt Personalaufwand 60,00 Personalkosten: Der Abschätzung des Personalaufwands wurde eine kostengünstige Organisation zugrunde gelegt, die eine verwaltungsinterne Abwicklung mit hoher Koordination und Nutzung von Synergieeffekten beinhaltet. Die Berechnung legt eine Variante zu Grunde, bei der ein "Experten-Team" auf Landesebene eingerichtet wird, das gemeinsam mit den Experten der anderen Länder die Konzeption der Umstellung vorantreibt, Schulungsunterlagen und Leitfäden ausarbeitet und den Reformprozess in dem jeweiligen Land und den Gemeinden des Landes betreut und sich mit Gemeinden, den anderen Länder und dem Bund koordiniert. Im Bund konnte mit einem zeitlich befristeten 4-köpfigen Team das Auslangen gefunden werden. Im Kontext der Implementierung in Ländern und Gemeinden wird ein Einführungsaufwand von ca. 15 VBÄs (mind. 1 VBÄ pro Land, abhängig von der Größe) zwischen 2016 und 2018 bzw. jeweils die Hälfte für 2015 und 2019 erwartet. Im Bund wurden im Zuge der zweiten Etappe der Haushaltsrechtsreform praktische Erfahrungen bei der Anwendung des neuen Veranschlagungs- und Verrechnungssystems gesammelt. Die Erfahrungen werden selbstverständlich Ländern, Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt. Betriebliche Sachkosten: Neben den Sachaufwendungen für das Experten-Team (35% vom Personalaufwand) sind zusätzlich für die Abwicklung von Schulungen (z.b. E-Learning-Programme, Fahrtkosten; Raumkosten) Mittel zu veranschlagen. Werkleistungen: Eine gänzliche Neuanschaffung einer IT-Ausstattung ist aufgrund der VRV 2015 nicht erforderlich. Der Aufwand für die Adaptionen der bestehenden EDV auf Grund der Einführung eines integrierten Voranschlags- und Rechnungswesens variiert je nach Bundesland und derzeitiger Infrastruktur. Für die Abschätzung wurde die IT-Umstellung im Durchschnitt mit etwas mehr als 0,3 Mio. pro Bundesland angesetzt und auf die Jahre nach voraussichtlichem Anfall aufgeteilt. Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden Kostenmäßige Auswirkungen Projekt in Tsd Personalkosten
8 8 von 11 Betriebliche Sachkosten Werkleistungen Kosten gesamt in Tsd. Gesamt Personalkosten Betriebliche Sachkosten Werkleistungen Kosten gesamt in VBÄ Personalaufwand 7,50 15,00 15,00 15,00 7,50 in VBÄ Gesamt Personalaufwand 60,00 Personalkosten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Umsetzung mit den bestehenden Personalkapazitäten geleistet werden kann. Dennoch kann es insbesondere in kleinen und mittleren Gemeinden zu Engpässen kommen. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind bei sehr guter Servicierung durch die Reformteams und einem gut gepflegten Vermögensverzeichnis in kleinen Gemeinden rund 20 Personentage zu veranschlagen. Die Schulungen sollten begleitend durchgeführt werden, doch ist auch dafür Zeit vorzusehen. Es wurden daher Personalkapazitäten angesetzt, die zentral von den Ländern unter Einbindung und Mitwirkung des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes rekrutiert und ausgebildet werden. Ihre Aufgabe wäre, operativ die mit der Haushaltsführung in den Gemeinden Betrauten bei Engpässen zu unterstützen. Im Sinne der Verwaltungsökonomie sollen die Kosten der Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse im verhältnismäßigen Aufwand zur voraussichtlichen Höhe der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse stehen. Durch die Möglichkeit der Übergangsfrist für Gemeinden unter Einwohnern bis zum Jahr 2020 können sich Verschiebungen der angenommenen finanziellen Auswirkungen in den angeführten Jahren 2015 bis 2019 ergeben. Durch die Übergangsfrist bis 2020 können sich die angenommenen jährlichen Kosten in jenem Ausmaß verringern, in dem die Gemeinden einen späteren Zeitpunkt der Umsetzung wählen. Insgesamt werden die Kosten jenen Betrag ausmachen, der für die Jahre 2015 bis 2019 angenommen wurde. Betriebliche Sachkosten: Es wurden die üblichen 35% vom Personalaufwand angesetzt. Werkleistungen: Eine Neuanschaffung einer IT-Ausstattung aufgrund der VRV 2015 ist für die Gemeinden nicht erforderlich. Sofern eine Adaptierung der EDV auf Grund der Einführung des integrierten Voranschlags- und Rechnungswesens erforderlich sein sollte, wird diese in der bestehenden IT-Software ergänzt, wobei nach Aussagen von wesentlichen Anbietern von Gemeinde-software in der Regel dafür keine Kosten verrechnet werden sollten. Die hier abgeschätzten Aufwendungen betreffen Gemeinden bzw. Städte, die eigene IT-Systeme betreiben. Nicht angesetzt wurden Neuanschaffungen zb. von Produkten, die in den nächsten Jahren ohnehin ersetzt werden hätten müssen (Vorzieheffekte). Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund und Sozialversicherungsträger.
9 9 von 11 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Projekt Personalaufwand Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gemäß der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird. Maßnahme / Leistung Körpersch. Verwgr. VBÄ Haushaltsrechtsreformteam Länder VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-7, v1/3; a 15, SUMME Unterstützung durch Gemeinden Gemeinden VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4 7, , SUMME GESAMTSUMME Davon Länder Davon Gemeinden VBÄ GESAMT 15,00 30,00 30,00 30,00 15,00 Davon Länder 7,50 15,00 15,00 15,00 7,50 Davon Gemeinden 7,50 15,00 15,00 15,00 7,50
10 10 von 11 Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Körperschaft Länder Gemeinden Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet. Sonstiger betrieblicher Sachaufwand Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit( ) Sachaufwand für Länder , Schulungen , SUMME GESAMTSUMME Werkleistungen Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit( ) IT-Umstellungsaufwand Länder , Länder , , SUMME IT-Umstellungsaufwand Städte/Gemeinden Gemeinden , , , SUMME
11 11 von 11 GESAMTSUMME Davon Länder Davon Gemeinden Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA Tools erstellt.
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