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- Sofie Berger
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1 /5 JUNI 2014 Am 11. Juni 2014 wurde eine Regierungsvorlage zur Änderung ua des Investmentfondsgesetztes (InvFG 2011), des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG) in den Nationalrat eingebracht. Mit der Novelle sollen einerseits die Bestimmungen zur Besteuerung von Investmentund Immobilien-Investmentfonds präzisiert rseits die ersten Erfahrungen aus der Anwendung des AIFMG eingearbeitet werden. Dabei soll den Anforderungen der Industrie folgend ein neuer Anlegertypus, der sogenannte qualifizierte Privatkunde, geschaffen und schließlich der Vertrieb von AIF an Privatkunden ausgeweitet werden. Bestimmte Veranlagungsformen (Alternative Investmentfonds, AIF) waren bis 21. Juli 2013 nicht reguliert. Mit der Umsetzung der AIFM Richtlinie wurden diese Regulierungslücken beseitigt und der Vertrieb der AIF an Privatkunden stark eingeschränkt. Diese Einschränkung wirkte sich negativ auf den sogenannten grauen Kapitalmarkt aus. Entsprechend den Forderungen der Industrie sollen nun diese Hindernisse durch die Schaffung eines neuen Anlegertyps des qualifizierten Privatanlegers, der bei Erfüllung bestimmter Bedingungen auch professionellen Kunden vorbehaltene AIF erwerben darf sowie die Ausweitung der für Privatkunden zulässigen Veranlagungsformen abgemildert werden. Als qualifizierter Privatanleger ist dabei jener Anleger anzusehen, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt: der Anleger bestätigt, dass er sich der Risiken der Veranlagung bewusst ist; der Anleger hat nachweislich ein Mindestvermögen, welches aus unbelasteten Bankguthaben und Finanzinstrumenten ihv EUR ,00 besteht; der Anleger kann nachweisen, dass er mindestens vierjährige Erfahrung bei der Veranlagung seines Vermögens in Aktien Unternehmensanteile hat; der Anleger verpflichtet sich zu einer Mindestinvestition ihv EUR ,00; die Investition in den AIF erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung der bestehenden Vermögensveranlagung; die Investition in einen AIF beträgt nicht mehr als 20% des aus Finanzinstrumenten isd WAG bestehenden Vermögens des Anlegers; der Vertriebspartner oder AIFM nehmen eine Bewertung, dass das Investment angemessen ist sowie eine Überprüfung der Kenntnis und Erfahrung vor. Dem qualifizierten Privatanleger stehen sowohl die zum Vertrieb an Privatkunden als auch die zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen AIF zur Verfügung. Im zuletzt genannten Fall ist jedoch Voraussetzung, dass die Hebelfinanzierung des zu erwerbenden AIF maximal 30% des Nettoinventarwertes des AIF beträgt.
2 SEITE 2/5 JUNI 2014 Daneben sieht die Regierungsvorlage die Ausweitung des Vertriebs von AIF an (nicht qualifizierte) Privatkunden vor. Konkret sollen nunmehr auch Private Equity Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zum Vertrieb an Privatkunden nach 48 und 49 AIFMG zulässig sein. Für die Veranlagung in diese Produkte ist jedoch eine gesonderte Erklärung betreffend die Risiken der Veranlagung vom Anleger abzugeben. Daneben ist auch eine mindestens vierjährige Erfahrung des Privatanlegers in Aktienveranlagungen erforderlich. Die Mindestveranlagungssumme beträgt zudem EUR ,00. Für die Zulassung zum Vertrieb an Privatkunden muss der Private Equity Dachfonds folgende Voraussetzungen erfüllen: Investition des Dachfondsvermögens überwiegend in AIF, die ihrerseits in nicht börsennotierte Unternehmen investieren; Veranlagungshöchstbetrag von 10% des Fondsvermögens des Dachfonds in einzelne AIF; ansonsten nur Veranlagung des Fondsvermögens des jeweiligen AIF in bestimmte Geldmarktinstrumente zulässig; Einschränkung der Investitionen in einen AIF, der auch andere Veranlagungen, außer nicht börsennotierte Unternehmen und Geldmarktinstrumente, tätigt, mit 5% (Emittenten-Einzelgrenze) und insgesamt mit 20% Vermögens des Dachfonds (Emittenten-Gesamtgrenze); keine Hebelfinanzierung auf Ebene des Private-Equity-Dachfonds und der Zielfonds, ausgenommen der Überbrückungsfinanzierung von maximal 20% des Vermögens des jeweiligen AIF; regelmäßige Ermittlung des Nettoinventarwerts; sowie Informations- und Berichtspflichten, insbesondere Kundeninformationsdokument (KID). Auch AIF in Unternehmensbeteiligungen treffen ähnliche Voraussetzungen: Diversifikation und Risikostreuung (Investition in mindestens fünf Unternehmen) des Fondsvermögens; neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen ausschließliche Veranlagung des Fondsvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente; Veranlagungshöchstbetrag von 50% des Fondsvermögens in einzelne Unternehmen; Beteiligung an Unternehmen und Geldmarktinstrumenten, die einem Währungsrisiko unterliegen, im Ausmaß von maximal 30% des Fondsvermögens; keine Hebelfinanzierung, Leerverkäufe oder Kreditaufnahmen (wohl einschließlich der Überbrückungsfinanzierung); Einsatz von Derivaten auf Absicherung der gehaltenen Vermögensgegenstände eingeschränkt; regelmäßige Ermittlung des Nettoinventarwerts, zumindest monatlich; sowie Informations- und Berichtspflichten, insbesondere Kundeninformationsdokument (KID). Die Neuerungen sollen überwiegend bereits mit Kundmachung des Gesetzes und somit voraussichtlich Anfang August in Kraft treten.
3 /5 JUNI 2014 AIFM, die im Rahmen der Übergangsfrist noch bis 31. Dezember 2014 an Privatkunden vertreiben durften, haben nun auch bis 31. Dezember 2014 Zeit, ihre AIF gegebenenfalls an die neuen Anforderungen für Private-Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen anzupassen. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des AIFMG sind dann nicht anzuwenden, wenn ein AIF vor dem 22. Juli 2013 geschlossen wurde und keine Neuveranlagungen mehr tätigt ( 67 Abs 5 AIFMG). Diesfalls unterliegt der AIFMG eines solchen alten AIF nicht den regulatorischen Rahmenbedingungen des AIFMG oder des nationalen Gesetzgebers. Der neue steuerliche Fondsbegriff knüpft zwar aufsichtsrechtlich an, indem das Vorliegen eines AIF eine Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge nach sich zieht. Übergangsvorschriften sind jedoch im steuerlichen Bereich nicht vorgesehen, sodass das Fondsbesteuerungsregime auch auf jene AIF anzuwenden ist, die aufsichtsrechtlich unter die Übergangsvorschrift des 67 Abs 5 AIFMG oder der nationalen Vorschriften fallen. Um die damit verbunden Nachteile zu beseitigen, sieht die Regierungsvorlage als Folge der zahlreichen Diskussionen zwischen dem Berufsstand und dem Gesetzgeber eigene steuerliche Übergangsvorschrift für alte Beteiligungsmodelle vor. Altbestandschutz für geschlossene Fonds (Grandfathering) Auf AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 weder neue Anteile begeben, noch zusätzliche Investments tätigen, sollen auch weiterhin vom Fondsbesteuerungsregime ausgenommen bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht bereits vor dem Inkrafttreten des AIFMG dem Fondsbesteuerungsregime nach dem InvFG oder ImmoInvFG unterlagen. In den Genuss dieses Altbestandsschutzes kommen daher vor allem die Veranlagungsformen, die sich seit dem 22. Juli 2013 in der Abwicklungsphase befinden und auch bisher nicht dem Fondsbesteuerungsregime unterlagen. Für Private Equity Fonds und AIF in Immobilien, die vom neuen steuerlichen Fondsbegriff primär betroffen sind, bedeutet dies in praktischer Hinsicht folgende Differenzierung: Sofern ein Private Equity Fonds (Einzelfonds, klassische Struktur einer Personengesellschaft) vor dem 22. Juli 2013 geschlossen und ausinvestiert wurden und keine Kapitalabrufe mehr tätigen, sind die bisherigen Vorschriften über die Besteuerung von Personengesellschaften anzuwenden. An die Anleger durchgereichte Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Zielgesellschaften bleiben im Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Altbestandsschutz gilt sinngemäß für AIF in Immobilien in der Rechtsform einer Personengesellschaft, sodass diese weiterhin als Personengesellschaften besteuert werden. Die steuerlichen Spezialbestimmungen des ImmoInvFG und mithin die jährliche Versteuerung von Wertschwankungen des Immobilienvermögens sind nicht anzuwenden.
4 SEITE 4/5 JUNI 2014 Ist die Übergangsvorschrift nicht anzuwenden, werden Private Equity Fonds (Einzelfonds) mit dem Fondsgeschäftsjahr, das nach dem 22. Juli 2013 beginnt, in die Fondsbesteuerung einbezogen. Im Einzelnen bedeutet dies die Anwendung der Pauschalbesteuerung auf Anlegerebene, sofern weder steuerlicher Meldestatus noch Selbstnachweis vorliegen. Bei klassischen Personengesellschaftsstrukturen unterliegen im Privatvermögen die Gewinne aus der Veräußerung der Zielgesellschaften nun dem Fondsbesteuerungsregime Stichwort: Steuerpflicht bei Ausschüttung zum Normalsteuersatz. Dies kann auch das carry income der in Österreich ansässigen Initiatoren betreffen. Bei Ausschüttungen inländischer Zielgesellschaften ändert sich uu auch das Verfahren der Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer an ausländischen Private Equity Fonds. Bei AIF in Immobilien unterliegen nun die bis dato entstandenen stillen Reserven des Immobilienvermögens (Aufwertungsgewinne) der Besteuerung beim Anleger im Rahmen der ausschüttungsgleichen Erträge. Aus der Sicht des ausländischen AIF mit österreichischen Immobilien sind die Aufwertungsgewinne direkt dem AIF zuzurechnen (Stichwort: keine Abschirmwirkung der österreichischen Grundstücksgesellschaft) und in Österreich steuerpflichtig (siehe aber unten). Abhängig von der Struktur des AIF sind die Steuerpflichten entweder vom Anleger oder vom AIF zu erfüllen. Nicht zuletzt sind auf der Ebene des Anlegers die Regeln über die Pauschalbesteuerung zu berücksichtigen, sofern weder Meldestatus noch Selbstnachweis der ausschüttungsgleichen Erträge gegeben sind. Ausnahmevorschriften für bestimmte Veranlagungen Weiters ist ein Altbestandschutz für bestimmte vom Anleger vor dem 1. April 2012 erworbene Wertpapiere vorgesehen, die mangels Risikostreuung in der Vergangenheit als Zertifikate und nicht als Anteile an einem ausländischen Fonds behandelt wurden (zb ETF auf Edelmetalle). Diese AIF sind beim Erwerb vor dem 1. April 2012 aus der Sicht des Anlegers weiterhin als Zertifikate zu behandeln. Auf diese Weise sollen sachlich nicht gerechtfertigte Steuervorteile auf der Ebene des Anlegers infolge der zwingenden Anwendung des steuerlichen Fondsbegriffs vermieden werden. Wechselt allerdings der Anteil den Besitzer, soll der Altbestandsschutz verloren gehen und der AIF auch der Fondsbesteuerung unterliegen. Ansonsten sieht die Regierungsvorlage eine Korrektur bei der steuerlichen Behandlung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vor. Obgleich ein AIF und somit steuerlich ein Fonds vorliegen kann, soll eine österreichische Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft weiterhin den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen. Aus grenzüberschreitender Sicht sind die bisherigen Vorschriften (zb Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an ausländische Anleger) anzuwenden. Gewinnverteilungsvorschriften bei AIF in Immobilien Die Ausweitung des steuerlichen Immobilienfondsbegriffs auf nicht-risikogestreute AIF in Immobilien führt zur Anwendung der steuerlichen Sondervorschriften für Immobilienfonds. Diese beinhalten aber die jährliche Versteuerung der Wertschwankungen des Immobilienvermögens, sodass die erstmalige Bewertung des Immobilienfondsvermögens zugleich eine Aufdeckung stiller Reserven und deren Versteuerung beim Anleger nach sich zieht.
5 SEITE 5/5 JUNI 2014 Um Härten der Umqualifizierung eines bestehenden Organismus in einen AIF in Immobilien zu vermeiden, sieht die Regierungsvorlage Gewinnverteilungsvorschriften vor. So ist eine Verteilung der Aufwertungsgewinne auf fünf Jahre konkret: das Jahr der Aufdeckung und die darauf folgenden Jahre möglich. Dabei ist aber zu beachten, dass der Sondersteuersatz von 25% nicht wie bei Immobilienertragsbesteuerung generell anzuwenden ist, sondern vom Vorliegen des öffentlichen Angebots der Anteile des AIF in Immobilien abhängig ist. Fehlt ein solches öffentliches Angebot der Anteile in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, unterliegen die Wertdifferenzen dem (höheren) Normalsteuersatz. Die steuerlichen Regelungen sollen mit der Veröffentlichung im BGBl in Kraft treten. Für weitere Fragen wenden sie sich bitte an: wien sabine kirchmayr T E sabine.kirchmayr@.com tatjana polivanova T E tatjana.polivanova@.com matthias hofstätter T E matthias.hofstaetter@.com Gregor Zorman T E gregor.zorman@.com LINZ Roland Fugger T E roland.fugger@.com salzburg Yvonne schuchter T E yvonne.schuchter@.com Christoph Finsterer T E christoph.finsterer@.com kerschbaum partner ReChtsaNwäLte sonja kerschbaum T E sonja.kerschbaum@kpra.at Georg Janovsky T E georg.janovsky@kpra.at in Kooperation mit LeitnerLeitner beograd bratislava bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Am Heumarkt 7, 1030 Wien T F E wien.office@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst - information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
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