Düsseldorf, den Dezernat: Tel direkt: 0211/ Aktenzeichen:

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1 rae silberberger.lorenz.towara grabenstraße Düsseldorf Einladung dr. uwe silberberger dr. frank lorenz jörg towara anne quante michael schmidt-busse deike twelsiek jennifer witthoff magdalene dawid rechtsanwältinnen und rechtsanwälte Düsseldorf, den Dezernat: Tel direkt: 0211/ Aktenzeichen: Darf s ein bisschen mehr sein? Möglichkeiten der betrieblichen Mitbestimmung in Entgeltfragen Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, grabenstraße düsseldorf tel / fax / kanzlei@slt-arbeitsrecht.de hiermit laden wir herzlich zu unserer Veranstaltung in der Reihe in kooperation mit: ein. "Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis" am Montag, , ab Uhr im Maxhaus, Schulstraße 11 in Düsseldorf seebacher. fleischmann.müller kanzlei für arbeitsrecht münchen Vorstände von Dax-Unternehmen verdienen nach einer neuen Studie der Hans- Böckler-Stiftung im Durchschnitt 71-mal so viel wie die durchschnittlichen Beschäftigten in ihrer Firma. Der Abstand hat sich zwischen 2014 und 2017 deutlich vergrößert. Zugleich ist es nach wie vor schwierig, gerechte Bedingungen in erfolgs- und leistungsorientierten Entgeltsystemen durchzusetzen. Wir wollen wissen: Was können Betriebs- und Personalräte regeln? Und worauf müssen sie achten? Ust-Id-Nr.: DE Seite 1 commerzbank düsseldorf kto.-nr blz IBAN: DE BIC: COBADEFFXXX

2 Ablaufplan: 18:00 Uhr Einlass Uhr Grußwort 18:30 Uhr Vortrag Herr Kreft Uhr Diskussion Uhr Kleines Buffet

3 Anmeldeformular zur 6. Veranstaltung Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis unserer Kanzlei An der Veranstaltung o nehme ich mit Personen teil o nehme ich leider nicht teil o benötige ich eine Bescheinigung gem. 37 Abs. 6 BetrVG o benötige ich eine Bescheinigung gem. 46 Abs. 6 BPersVG o benötige ich eine Bescheinigung gem. 42 Abs. 5 LPVG/NRW o benötige ich eine Bescheinigung gem. 179 Abs. 8 SGB IX Name (bitte in Druckschrift) Firma / Gewerkschaft (Stempel) Fax Nr.: kanzlei@slt-arbeitsrecht.de silberberger.lorenz.towara, kanzlei für arbeitsrecht, grabenstraße 17 in düsseldorf

4 SO ERREICHEN SIE DAS MAXHAUS maxhaus Katholisches Stadthaus in Düsseldorf Schulstraße Düsseldorf Telefon: Fax: Mit öffentlichen Verkehrsmitteln Mit den U-Bahn-Linien 70, 74, 75, 76, 77, 78 und 79 bis zur Haltestelle 'Heinrich-Heine-Allee' (Fußweg ca. 8 Minuten) Mit den Straßenbahnlinien 703, 706, 712, 713 und 715 bis zur Haltestelle 'Benrather Straße' (Fußweg ca. 5 Minuten) Mit den Straßenbahnlinien 704, 709 und 719 bis zur Haltestelle 'Poststraße' (Fußweg ca. 5 Minuten) Mit der Buslinie 726 bis zur Haltestelle 'Maxplatz' Mit den Buslinien 835 und 836 bis zur Haltestelle 'Landtag/Kniebrücke' (Umstieg in die Buslinie 726 oder Fußweg ca. 6 Minuten) Mit dem PKW Über Haroldstraße, Horionplatz, Thomasstraße, Mannesmannufer, Rathausufer und Schulstraße. Hinweis: Am Haus sind keine Parkmöglichkeiten vorhanden (Anwohner-Parkgebiet). Es besteht jedoch die kostenpflichtige Möglichkeit im Parkhaus 'Carlsplatz' oder im Parkhaus 'Rheinufertunnel' zu parken.

5 Für das Impulsreferat Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung konnten wir Herrn Burghard Kreft, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.d., gewinnen. Herr Kreft gehörte zunächst dem 5. Senat des BAG an, wechselte aber im November 2001 in den für betriebliche Mitbestimmung zuständigen 1. Senat des BAG. Er wurde schließlich stellvertretender Vorsitzender des 1. Senats und gleichzeitig Pressesprecher des BAG. Im Juli 2009 wurde er zum Vorsitzenden des 2. Senates ernannt. In zahlreichen Publikationen hat er sich u.a. mit der Mitbestimmung bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und dem Zusammenhang zwischen tariflicher Vergütungsordnung und betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen beschäftigt. In der Praxis begegnet uns eine große Vielfalt von Systemtypen und Einzelregelungen. Leistungs- und/oder erfolgsorientierte Entgeltsysteme werden teils recht umfänglich, teils minimalistisch geregelt. Es gibt Verfahren mit und ohne Zielvereinbarung und solche Verfahren, in denen unternehmerischen Kennzahlen maßgeblich sind. Für spezielle Gruppen von Beschäftigten sehen variable Vergütungen zumeist auf der Basis von definierten Kriterien Provisions- oder Prämienregelungen z.b. nach Umsätzen vor. Schließlich gewinnt die Regulierung der Entgelte von AT-Beschäftigten mit dem Anwachsen dieser Gruppe an Bedeutung. Das BAG hat (im Urteil vom AZR 8/12 - NZA 2013, 970) zwei Anforderungen an eine transparente und damit gesetzesmäßige Gewährung individueller Leistungsboni gestellt: Der Arbeitsvertrag muss eindeutig bestimmen, dass (1) nach billigem Ermessen über den Leistungsbonus zu entscheiden ist und (2) welche Faktoren in seine Bemessung einfließen. Zugleich steht fest: Eine einzelvertragliche Vereinbarung kann nicht die Entgeltgerechtigkeit herstellen, auf die Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet sind. Briefart Seite 2 von 3

6 Wie gehen Arbeitnehmervertretungen mit der Anforderung um, Entgeltgerechtigkeit im Betrieb zu verwirklichen? Welche Möglichkeiten geben ihnen die Mitbestimmungsrechte zur Entgeltstruktur und zum leistungsbezogenen Entgelt? Strategien und Handlungsempfehlungen möchten wir gerne mit Ihnen/Euch als Vertreter/innen der betrieblichen und gewerkschaftlichen Praxis im Anschluss an den Vortrag diskutieren. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Die Veranstaltung ist kostenlos. Über eine Zusage bis zum auf dem beigefügten Anmeldeformular würden wir uns sehr freuen. Die Veranstaltung ist eine Fortbildung im Sinne von 37 Abs. 6 BetrVG, 46 Abs. 6 BPersVG, 42 Abs. 5 LPVG/NRW, 179 Abs 4 ivm 8 SGB IX. Wir bitten Sie/Euch, diese Einladung an Interessierte in Ihrem/Eurem Zuständigkeitsbereich weiterzuleiten. Mit freundlichen und kollegialen Grüßen Dr. Uwe Silberberger Dr. Frank Lorenz Jörg Towara Briefart Seite 3 von 3

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