über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES- SO//FRG)

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1 VWD/EKSD/Vorentwurf vom.06.0 Gesetz vom.. über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES- SO//FRG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 995 über die Fachhochschulen (FHSG); gestützt auf die Verordnung vom. September 996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung, FHSV); gestützt auf die Verordnung vom. September 996 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome; gestützt auf die interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 0; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom ; Auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. Ziele des Gesetzes Unter der Bezeichnung Fachhochschule Westschweiz Freiburg (HES- SO//FR) wird im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen eine Ausbildungsstätte auf Hochschulstufe insbesondere in den Fachbereichen Technik, Architektur, Wirtschaft, Gesundheit und Soziale Arbeit errichtet. Das Gesetz regelt die Stellung, die Aufgaben und die Organisation der HES-SO//FR, definiert die Aufgaben der zuständigen Behörden, die Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden und legt die Finanzierungs- und Verfahrensregeln fest. --

2 Art. Stellung der HES-SO//FR Die HES-SO//FR ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Freiburg. Die HES-SO//FR gehört zur Fachhochschule Westschweiz (HES-SO). Sie besteht aus: a) der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg; b) der Hochschule für Wirtschaft Freiburg; c) der Hochschule für Gesundheit Freiburg; d) der Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg. Sie ist im Rahmen des Gesetzes und der interkantonalen Vereinbarung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO-Vereinbarung) autonom. 5 Gestützt auf die vierjährige Zielvereinbarung zwischen dem Staatsrat und der HES-SO übt sie die FH-Aufgaben aus, die ihr gemäss der HES-SO- Vereinbarung in Form von Leistungsaufträgen übertragen werden. 6 Der Staatsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. Diese sind Gegenstand eines Vertrags und werden zusätzlich finanziert. 7 Sie erhält ein Globalbudget gemäss Artikel 66. Art. Aufsicht Die HES-SO//FR steht unter der Aufsicht des Staatsrats. Dieser übt die Aufsicht durch die Direktion aus, die für die Ausbildung auf Fachhochschulstufe zuständig ist. Art. Aufgaben der Schulen a) Unterricht Die Schulen der HES-SO//FR bieten eine praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Ausbildung an, die hauptsächlich in den in Artikel erwähnten Fachbereichen erteilt wird. Art. 5 b) Nachdiplomausbildung und berufliche Weiterbildung Die Schulen der HES-SO//FR bieten Nachdiplomausbildungen und Weiterbildungsveranstaltungen an, die es den Fachpersonen erlauben, ihre Kompetenzen zu verbessern, zu erweitern und an die Entwicklung von Wissenschaft, Technik, Praxis und Gesellschaft anzupassen. --

3 Art. 6 c) Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen für Dritte Die Schulen der HES-SO//FR betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (af&e). Sie lassen die Ergebnisse der af&e in die Lehre einfliessen und sorgen für deren Transfer in die Berufspraxis. Durch ihre Tätigkeit im Bereich der af&e tragen sie zum wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Aufschwung des Kantons bei. Über die af&e stärken sie die Innovationstätigkeit und fördern den Wissenstransfer in die technologischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Kreise, insbesondere indem sie die Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen im Bereich der Innovation unterstützen. 5 Die Schulen der HES-SO//FR erbringen Dienstleistungen für Dritte. Auf diese Weise machen sie allen interessierten Kreisen und insbesondere den KMU die wissenschaftlichen und technologischen Verfahren leichter zugänglich. Art. 7 d) Nationale und internationale Beziehungen Die HES-SO//FR fördert die interdisziplinäre Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Schulen, aus denen sie besteht. Sie fördert die Zusammenarbeit der Schulen mit Dritten, insbesondere mit a) den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Kreisen; b) den Gemeinwesen; c) der Universität Freiburg; d) den anderen Hochschulen in den Partnerkantonen der HES-SO; e) den anderen Hochschulen in der Schweiz und im Ausland; f) den Schulen, Unternehmen und anderen Institutionen, die an der Vorbildung der Studierenden der HES-SO//FR beteiligt sind. Zu diesem Zweck kann die HES-SO//FR selbst, oder vertreten durch ihre Schulen, im Rahmen ihrer Kompetenzen Vereinbarungen mit Dritten abschliessen. Art. 8 Gründung von Unternehmen Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die HES- SO//FR die Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des Staatsrats selber Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. --

4 Gründen Dritte ein Unternehmen, das sich direkt auf die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der HES-SO//FR stützt, kann die HES-SO eine angemessene Beteiligung verlangen. Art. 9 Allgemeine Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben Bei der Ausführung ihrer Aufgaben anerkennen die Schulen der HES- SO//FR die in den folgenden Artikeln beschriebenen allgemeinen Grundsätze und wenden sie an. Art. 0 a) Werte Bei der Ausführung ihrer Aufgaben beachten die Schulen der HES-SO//FR die folgenden Werte: Achtung, Verantwortung, Vertrauen, Besonnenheit, und Engagement. Art. b) Gleichbehandlung Die Schulen der HES-SO//FR fördern die Chancengleichheit und wenden den Grundsatz der Gleichbehandlung in allen Bereichen an, in denen dieses Grundrecht relevant ist, insbesondere zwischen Mann und Frau und gegenüber Behinderten. Art. c) Sprachen Die Schulen der HES-SO//FR erteilen den Unterricht auf Französisch oder Deutsch oder in beiden Sprachen. Die HES-SO//FR fördert insbesondere die zweisprachige Ausbildung auf Französisch und Deutsch. Bestimmte Kurse können im Einvernehmen mit der Generaldirektion der HES-SO//FR in einer anderen Sprache erteilt werden. Die HES-SO//FR kann den Abschluss eines zwei- oder mehrsprachigen Diploms anbieten. Art. d) Verhältnis zur Gesellschaft Die Schulen der HES-SO//FR tragen aktiv zur wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und intellektuellen Ausstrahlung des Kantons bei, hauptsächlich indem sie im Bereich ihrer Tätigkeitsgebiete Initiativen ergreifen. Sie bemühen sich, mit ihrer Tätigkeit und insbesondere durch eine angemessene Information die Erwartungen der Gesellschaft im Allgemeinen zu erfüllen. Sie tragen aktiv zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Entwicklung des Kantons Freiburg bei. --

5 Art. e) Qualitätsmanagement Im Rahmen der Qualitätssicherungsmassnahmen, die von der HES-SO gemäss der HES-SO-Vereinbarung vorgesehen sind, wendet die HES- SO//FR ein Qualitätsmanagementsystem an, das in allen ihren Schulen unter der Verantwortung der Schuldirektion umgesetzt wird. Die Generaldirektion der HES-SO//FR ist für die Weiterentwicklung dieses Qualitätsmanagementsystems verantwortlich und sorgt dafür, dass es dem sich ständig verändernden Aufgabenbereich und Umfeld der Schule angepasst wird.. KAPITEL Organisation A. Kantonale Behörden Art. 5 Staatsrat Der Staatsrat übt die Befugnisse aus, die dem Kanton durch die interkantonalen Vereinbarungen über die FH übertragen werden, sofern das kantonale Recht keine andere Behörde dafür vorsieht. Er ist insbesondere dafür zuständig, a) den kantonalen Absichtsplan der HES-SO//FR zu genehmigen; b) die vierjährige Zielvereinbarung zwischen dem Kanton Freiburg und der HES-SO im Sinne von Artikel Abs. 5 dieses Gesetzes zu genehmigen; c) gegebenenfalls der HES-SO//FR zusätzliche Aufgaben zu übertragen; d) gegebenenfalls eine Zulassungsbeschränkung für die Schulen der HES- SO//FR zu beschliessen; e) die Generaldirektorin oder den Generaldirektor der HES-SO//FR auf Vorschlag des Schulrats der HES-SO//FR und nach Stellungnahme des Rektorats der HES-SO anzustellen; f) die Organisation und die Arbeitsweise der Beschwerdekommission der HES-SO//FR zu präzisieren; g) das Globalbudget zu verabschieden, das der HES-SO//FR zugesprochen wird; h) die Jahresrechnung der HES-SO//FR zu genehmigen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsreglemente zum Gesetz. -5-

6 Art. 6 Direktion Die Direktion, der die HES-SO//FR administrativ zugewiesen ist, fördert deren Entwicklung. Sie nimmt zum kantonalen Absichtsplan Stellung und legt ihn dem Staatsrat zur Genehmigung vor. Sie kann dem Staatsrat Vorschläge unterbreiten oder zu Vorschlägen Stellung nehmen, die darauf abzielen, der HES-SO//FR über die Zielvereinbarung der HES-SO hinausgehende Zusatzaufgaben zu übertragen. Organisation der HES-SO//FR Art. 7 Organe Die Organe der HES-SO//FR sind: a) der Schulrat der HES-SO//FR; b) der Direktionsausschuss; c) die Generaldirektion; d) der Repräsentativrat der Gemeinschaft der HES-SO//FR; e) die Beschwerdekommission. Art. 8 Schulrat der HES-SO//FR a) Grundsätze Der Schulrat der HES-SO//FR (der Schulrat) wird zur Unterstützung und Beratung der HES-SO//FR und der kantonalen Behörden eingesetzt. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Verwaltung der HES-SO//FR führt sein Sekretariat. Art. 9 b) Zusammensetzung Der Schulrat setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen, die für vier Jahre gewählt werden. Der Staatsrat ernennt: a) die Person, die dem Schulrat vorsitzt und die unter den Mitgliedern des Rats gewählt wird; b) vier Vertreterinnen und Vertreter der Fachkreise, die unter den Mitgliedern der nach Artikel 7 vorgesehenen Fachräte der einzelnen Schulen gewählt werden. -6-

7 Der Grosse Rat wählt vier Mitglieder aus den politischen Kreisen, grundsätzlich unter den Mitgliedern der Freiburger Delegierten der interparlamentarischen Aufsichtskommission der HES-SO. Der Repräsentativrat der HES-SO//FR wählt drei seiner Mitglieder, die das Personal in Lehre und Forschung, das administrative und technische Personal und die Studierenden an den Schulen der HES-SO//FR vertreten. 5 Die Direktorin oder der Direktor, die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der HES-SO//FR sowie die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Direktorin oder der Direktor kann sich an den Sitzungen vertreten lassen. 6 Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen geladen werden. Art. 0 c) Befugnisse des Schulrats der HES-SO//FR Der Schulrat der HES-SO//FR nimmt Stellung zum kantonalen Absichtsplan und gegebenenfalls zu zusätzlichen Aufgaben, die über die HES-SO-Zielvereinbarung hinausgehen und die von der HES-SO//FR oder ihren Schulen der Direktion vorgeschlagen werden. Er kann Aufgaben vorschlagen, die der HES-SO//FR, beziehungsweise ihren Schulen, zusätzlich zu den Aufgaben gemäss HES-SO- Zielvereinbarung anvertraut werden sollen. Er schlägt die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors vor. Er ernennt die Beisitzerinnen oder Beisitzer der Beschwerdekommission. 5 Er fördert die Entwicklung und das Ansehen der Schulen der HES- SO//FR; er pflegt Kontakte mit den politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Kreisen in der Schweiz und im Ausland. 6 Er unterstützt den Kanton Freiburg bei seiner Bildungspolitik in Verbindung mit den FH. Art. Direktionsausschuss a) Grundsätze Die HES-SO//FR verfügt über einen Direktionsausschuss unter dem Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors. Der Direktionsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Generaldirektorin oder der Generaldirektor den Stichentscheid. Er tritt in regelmässigen Abständen zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr sowie auf Verlangen der Generaldirektion oder einer Schuldirektion. -7-

8 Art. b) Zusammensetzung Der Direktionsausschuss setzt sich zusammen aus: a) ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht: die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der HES-SO//FR; die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren. b) ständigen Mitgliedern mit beratender Stimme, insbesondere: die oder der Qualitätsverantwortliche der HES-SO//FR; die oder der Kommunikationsverantwortliche der HES-SO//FR; die oder der Verantwortliche für Chancengleichheit der HES- SO//FR. c) Weitere Teilnehmende mit beratender Stimme: Art. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor entscheidet über die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen, insbesondere der Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste und der Personen, die für die besonderen Aufgaben der HES-SO//FR im Sinne von Artikel 8 Abs. und dieses Gesetzes verantwortlich sind. c) Befugnisse des Direktionsausschusses Der Direktionsausschuss trifft Entscheidungen, die alle Schulen der HES- SO//FR oder einen Teil dieser Schulen betreffen, insbesondere in Bezug auf die zentralen technischen Dienste und die Aktionspläne, die darauf abzielen, die Synergien zwischen den Schulen zu nutzen (gemeinsame Aktionspläne). Der Direktionsausschuss übt selber oder über die Schulen der HES- SO//FR die Kompetenzen aus, die ihm gemäss Artikel 0 der HES-SO- Vereinbarung übertragen werden. Er verabschiedet den kantonalen Absichtsplan und leitet ihn an den Schulrat der HES-SO//FR zur Stellungnahme weiter. Er arbeitet die Entwürfe der internen Reglemente aus, die für den Betrieb der HES-SO//FR erforderlich sind. 5 Er koordiniert das Budget der Generaldirektion und die Budgets der Schulen der HES-SO//FR. 6 Er sorgt für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze bei der Ausführung der Aufgaben gemäss Artikel

9 Art. Generaldirektion a) Grundsätze Gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung ist die Generaldirektorin oder der Generaldirektor gegenüber dem Rektorat der HES-SO für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich. Die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste und die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person der HES-SO//FR sind ihr oder ihm direkt unterstellt. Im Einvernehmen mit den betroffenen Schuldirektionen kann die Generaldirektorin oder der Generaldirektor Mitarbeitenden der Schulen der HES-SO//FR die Verantwortung für besondere Aufgaben übertragen, die die gesamte HES-SO//FR betreffen. Art. 5 b) Befugnisse der Generaldirektorin oder des Generaldirektors Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor übt folgende Befugnisse aus: a) Sie oder er vertritt im Rahmen der Aussenbeziehungen die HES- SO//FR persönlich oder durch eine delegierte Person und stellt insbesondere die Verbindung zur HES-SO und zu den Kantonsbehörden her. Sie oder er fördert ausserdem Kontakte zu allen interessierten Kreisen. b) Sie oder er legt gegenüber den Staatsrat und dem Rektorat der HES-SO Rechenschaft ab über die Verwaltung und die Finanzen der HES- SO//FR. Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er a) stellt die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren auf Antrag einer Adhoc-Nominierungskommission ein, die sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Schulrats der HES-SO//FR und des Fachrats der betreffenden Schulen zusammensetzt. Vertreterinnen und Vertreter der Direktion oder anderer Organe der HES-SO//FR können ebenfalls beigezogen werden. b) stellt das in Artikel 9 dieses Gesetzes erwähnte Personal an und zieht dazu die HES-SO gemäss der HES-SO-Vereinbarung bei und ernennt die Leiterinnen und Leiter der Einheiten auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der betroffenen Schule. c) leitet die zentralen technischen Dienste. d) überwacht das Qualitätsmanagementsystem. e) sorgt für die Umsetzung der Entscheidungen des Direktionsausschusses. -9-

10 f) stellt das Budget der Generaldirektion der HES-SO//FR auf. g) entscheidet bei Bedarf über die Aufteilung des Globalbudgets zwischen den Schulen. h) sorgt dafür, dass die Schulen ihre Budgets einhalten. i) schlägt dem Direktionsausschuss Aktionspläne vor, die grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Strategie der HES-SO-Bereiche stehen und die darauf abzielen, Synergien zwischen den Schulen der HES- SO//FR zu nutzen. j) stellt sicher, dass die vom Direktionsausschuss im Sinne von Artikel Abs. beschlossenen Massnahmen umgesetzt werden. k) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss die Person, die für die Qualitätssicherung verantwortlich ist, und bei Bedarf die Verantwortlichen für besondere Aufgaben der HES-SO//FR. l) stellt eine kohärente interne und externe Kommunikation der HES- SO//FR sicher. Art. 6 c) Zentrale technische Dienste Die Verantwortlichen der zentralen technischen Dienste koordinieren und decken die Bedürfnisse der Schulen insbesondere in den Bereichen Finanzen, Informatik, Personal, Kommunikation und af&e der HES- SO//FR ab. Sie arbeiten eng mit den Schulen der HES-SO//FR zusammen, leiten die Tätigkeit ihrer dezentralen Mitarbeitenden in den Schulen und sind dafür verantwortlich. Die dezentralen Mitarbeitenden sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten den Verantwortlichen der technischen Dienste unterstellt. Art. 7 d) Die oder der Qualitätsverantwortliche Die im Sinne von Artikel für die Qualitätssicherung verantwortliche Person ist in der HES-SO//FR für den Unterhalt und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems zuständig. Die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person arbeitet eng mit den Schulen der HES-SO//FR zusammen. Art. 8 e) Verantwortliche für besondere Aufgaben Die Verantwortlichen für besondere Aufgaben sorgen in der HES-SO//FR insbesondere für die Koordination und die Förderung der Tätigkeiten, die sich aus den besonderen Aufgaben ergeben. Diese Personen werden teilweise von den Aufgaben entlastet, die sie in den Schulen der HES-SO//FR ausführen. Für die ihnen übertragenen -0-

11 besonderen Aufgaben sind sie der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor unterstellt. Art. 9 Repräsentativrat der Gemeinschaft der HES-SO//FR a) Grundsätze Die Gemeinschaft der HES-SO//FR setzt sich zusammen aus dem Lehrpersonal und dem Mittelbau (Personal in Lehre und Forschung [PLF]), dem administrativen und technischen Personal (ATP) und den Studierenden auf Bachelorstufe. Sie verfügt über einen Repräsentativrat. Die Personen, die im Repräsentativrat das PLF und die Studierenden der verschiedenen Schulen vertreten, werden von ihresgleichen gewählt. Die Personen, die im Repräsentativrat das ATP der HES-SO//FR vertreten, werden von ihresgleichen gewählt. Der Repräsentativrat konstituiert sich selbst. Art. 0 b) Zusammensetzung Der Repräsentativrat zählt mindestens sechzehn Personen. Das PLF wird von acht Personen vertreten (zwei pro Schule), von denen mindestens vier dem Lehrpersonal angehören (eine Person pro Schule). Das ATP wird von vier Personen vertreten. Die Studierenden werden von vier Studierenden im Bachelor-Studiengang vertreten (eine Person pro Schule bis zu einem Bestand von 00 Studierenden pro Schule). Pro 00 weitere Studierende/Schule hat jede Schule Anspruch auf eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter. Art. c) Befugnisse Der Repräsentativrat der Gemeinschaft der HES-SO//FR: a) entsendet drei seiner Mitglieder in den Schulrat der HES-SO//FR im Sinne von Artikel 9 Abs. dieses Gesetzes; b) nimmt Stellung zu allen Reglementen, die für alle Schulen der HES- SO//FR gelten; c) hat das Recht, Vorschläge und Interpellationen zu allen Fragen in Verbindung mit der HES-SO//FR vorzulegen. Art. Beschwerdekommission a) Grundsätze Die Beschwerdekommission entscheidet über die im Artikel 7 erwähnten Beschwerden. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig. --

12 Sie untersteht der Aufsicht des Justizrats und erstattet dieser Behörde jährlich Bericht gemäss der Spezialgesetzgebung. Der Staatsrat legt die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission fest. Art. b) Zusammensetzung Die Beschwerdekommission setzt sich zusammen aus einer vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter, zwei Beisitzenden und zwei Ersatzbeisitzenden. Sie werden vom Grossen Rat gemäss der Gesetzgebung über die Wahl der Richterinnen und Richter und die Aufsicht über sie gewählt. Die vorsitzende Person und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter sind Mitglieder der Justiz. Die beiden Beisitzenden und Ersatzbeisitzenden werden aus dem Freiburger Anwaltsverband gewählt.. Kapitel Die Schulen Art. Schuldirektion und Organisation Jede Schule der HES-SO//FR wird von einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor geleitet. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann von einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor unterstützt werden. Jede Schule erstellt für sich ein vom Staatsrat genehmigtes Ausführungsreglement, das namentlich ihre Organisation festlegt und einheitliche Bestimmungen über das Personal der HES-SO//FR enthält. Jede Schule setzt einen Leitungsausschuss ein, für dessen Organisation sie selber zuständig ist. 5 Jede Schule verfügt über ein oder mehrere Organe, mit denen im Sinne der HES-SO-Vereinbarung die Mitwirkung der Studierenden und des Personals der Schulen der HES-SO//FR sichergestellt wird. Diese Organe arbeiten ihr eigenes internes Reglement aus, das vom Direktionsausschuss der HES-SO//FR genehmigt wird. 6 Jede Schule ist in Einheiten, insbesondere in Abteilungen, Studiengänge, Institute und Forschungszentren, unterteilt. --

13 Art. 5 Befugnisse der Schuldirektionen Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist unter Vorbehalt der an die zentralen technischen Dienste der HES-SO//FR übertragenen Befugnisse für die akademischen und administrativen Belange ihrer oder seiner Schule verantwortlich. Sie oder er stellt das Budget der Schule auf. Sie oder er ist für die Finanzen ihrer oder seiner Schule verantwortlich und legt gegenüber der Generaldirektion der HES-SO//FR Rechenschaft ab über die Einhaltung des Budgets der Schule. Sie oder er stellt sicher, dass die FH-Aufgaben und gegebenenfalls die zusätzlichen Aufgaben erfüllt werden, die ihrer oder seiner Schule übertragen werden. 5 Sie oder er legt die Strategie der Schule innerhalb des Ausbildungsbereichs der HES-SO fest, in dem die Schule tätig ist, und wird dabei von den Fachräten und den Abteilungsvorsteherinnen und -vorstehern unterstützt. 6 Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er a) vertritt die HES-SO//FR in der Schule und stellt sicher, dass die Entscheidungen und Vorschriften umgesetzt werden, die die Schule betreffen. b) ist Mitglied des entsprechenden Bereichsrats der HES-SO; c) gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Fach- und Wissenschaftskreisen, mit den öffentlichen Körperschaften und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen in der Schweiz und im Ausland und arbeiten dabei mit den Leiterinnen und Leitern der anderen Einheiten zusammen oder delegiert ihnen diese Aufgaben; d) beantragt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor die Anstellung von Mitarbeitenden und die Ernennung der Leiterinnen und Leiter von Einheiten; e) ist für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich; f) ist für die interne und externe Kommunikation der Schule verantwortlich; g) entwirft die für den Betrieb der Schule notwendigen internen Reglemente. Art. 6 Leiterinnen und Leiter der Einheiten Jede Einheit wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. --

14 Die Leiterinnen und Leiter der Einheiten sind der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstellt. Sie werden für eine begrenzte Zeit ernannt und können wiederernannt werden. Die Leiterinnen und Leiter von Einheiten, die mit der Erfüllung von FH- Aufgaben betraut sind, gehören zum Lehrpersonal und unterrichten in der Regel ein Teilpensum. Art. 7 Fachrat Jede Schule setzt einen oder mehrere Fachräte ein, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Fach- und Wissenschaftskreise zusammensetzen. Der Fachrat ist ein unterstützendes und beratendes Organ. Er nimmt Stellung zu dem Teil des kantonalen Absichtsplans, der die Schule betrifft. Auf Ersuchen der Schuldirektion nimmt er Stellung zu den fachlichen und wissenschaftlichen Aspekten von Fragen, die Aufgaben der Schule beziehungsweise einer ihrer Einheiten betreffen.. Kapitel Personal Art. 8 Allgemeines Das Personal der HES-SO//FR ist in drei Hauptkategorien eingeteilt: a) der Lehrkörper; b) der Mittelbau; c) das administrative und technische Personal (ATP). Die Kategorien a) und b) umfassen das Personal in Lehre und Forschung (PLF). Die Unterkategorien des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES-SO gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt. Das Personal der HES-SO//FR untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal unter Vorbehalt besonderer Vorschriften dieses Gesetzes und von Artikel 8 der HES-SO-Vereinbarung. 5 Das Personal der HES-SO//FR wird vom Generaldirektor oder von der Generaldirektorin unter Vorbehalt der Befugnisse des Staatsrats angestellt. Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin kann den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren die Anstellungsbefugnis gestützt --

15 auf die in den Ausführungsreglementen festgelegten Modalitäten übertragen. 6 Die HES-SO//FR und ihre Schulen können zur Verstärkung ihres Personals externe Referentinnen und Referenten einsetzen. 7 Mit Ausnahme des in den Artikeln und 6 Abs. erwähnten Personals, ist das Personal der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstellt, falls diese Befugnis nicht einer Leiterin oder einem Leiter einer Einheit übertragen wurde. Art. 9 Auftrag und Arbeitsbedingungen Das PLF erfüllt die in den Artikeln bis 6 dieses Gesetzes festgelegten Aufgaben. Es kann mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit den FH- Aufgaben oder dem Betrieb der Schulen betraut werden. Die bei der Anstellung verlangten Qualifikationen, die Funktionen und die Aufgaben des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES-SO gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt. Wenn es die Art ihrer Aufgaben erfordert, werden bestimmte Personalkategorien und -unterkategorien befristet angestellt. Das Personal der HES-SO//FR kann dazu verpflichtet werden, einen Teil seiner Tätigkeit an anderen Standorten der HES-SO auszuüben. In diesem Fall bleibt die HES-SO//FR in der Regel der einzige Arbeitgeber. 5 In den Ausführungsreglementen werden einheitliche Bestimmungen über das Personal der HES-SO//FR festgelegt. Art. 0 Langzeiturlaub Die einzelnen Schuldirektionen können den Mitgliedern des Lehrkörpers und bestimmten Mitgliedern des Mittelbaus zu besonderen Zwecken einen bezahlten oder teilweise bezahlten Langzeiturlaub gewähren. Die allgemeinen Bestimmungen, die die Gewährung eines derartigen Urlaubs regeln, werden in den Ausführungsreglementen der Schulen festgelegt. Art. Rücktritt Die Mitglieder des Lehrkörpers können unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Semesters kündigen. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Für bestimmte Unterkategorien des Lehrpersonals kann eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen werden. -5-

16 Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten die in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegten Fristen. Art. Pensionierung Für die Mitglieder des Lehrkörpers tritt die gesetzliche Pensionierung auf Ende des Semesters ein, während dem sie das Höchstalter für die Pensionierung erreicht haben. Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten die in der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegten Fristen. Art. Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht Die Frage des geistigen Eigentums und des Nutzungsrechts wird gemäss Artikel 5 der HES-SO-Vereinbarung geregelt. Einnahmen aus den Erfindungen gehen an die HES-SO//FR. 5. Kapitel Studierende Art. Definition Die Schulen der HES-SO//FR stehen offen für: a) Studierende, die einen Studiengang zur Erlangung eines Bachelor- oder Masterdiploms besuchen; b) Studierende, die einen FH-Nachdiplomkurs oder ein FH- Nachdiplomstudium absolvieren; c) Studierende, die einen beruflichen Weiterbildungskurs besuchen; d) Hörerinnen und Hörer. Art. 5 Zulassung Die Zulassungsbedingungen der Studierenden richten sich nach der Bundesgesetzgebung. Sie werden in den Reglementen der HES-SO präzisiert. Die Zulassungsbedingungen der Hörerinnen und Hörer richten sich nach den schulinternen Reglementen und hängen insbesondere von der Aufnahmekapazität ab. Art. 6 Mobilität Die Schulen fördern die Mobilität der Studierenden in der Schweiz und im Ausland. -6-

17 Art. 7 Pflichten Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht und andere obligatorische Veranstaltungen zu besuchen. Sie müssen die Reglemente und die Richtlinien der HES-SO und ihrer Schule beachten. Art. 8 Disziplinarmassnahmen Studierende, die gegen normative Bestimmungen verstossen oder denen grobes Verschulden nachgewiesen werden kann, werden je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarmassnahmen belegt: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss; c) Ausschluss aus dem Studiengang oder aus dem ganzen Fachbereich, wenn die Richtlinien der HES-SO dies vorsehen. Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss die Studentin oder der Student angehört werden. Die Verfügung wird der Studentin oder dem Student schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel eröffnet. Art. 9 Betrug Jeder Betrug oder Betrugsversuch, einschliesslich eines Plagiats, im Rahmen des Evaluationsverfahrens kann die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Kreditpunkte (European Credit Transfer System) oder des Diploms oder die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge haben. Art. 50 Gebühren und besondere Beiträge Der Regierungsausschuss der HES-SO setzt die Höhe der Studiengebühr gestützt auf Artikel der HES-SO-Vereinbarung fest. Die Gebühren für Nachdiplomausbildungen und berufliche Weiterbildungskurse werden von den Schulen festgelegt. Die HES-SO//FR und ihre Schulen können für besondere Leistungen und unter Beachtung der entsprechenden Regelung auf Stufe der HES-SO Beiträge an die Studienkosten verlangen. Art. 5 Titel Die Diplome der Studierenden werden von der Rektorin oder vom Rektor der HES-SO und von einem ständigen Mitglied des Direktionsausschusses -7-

18 der HES-SO//FR mit Stimmrecht unterzeichnet und von der HES-SO verliehen. Art. 5 Studien- und Prüfungsreglemente Der Aufbau der Studiengänge, die Prüfungen, die Promotion und Bewertung sowie die Bedingungen zur Erlangung von Diplomen und Zeugnissen werden in den Reglementen der HES-SO geregelt. Bei Bedarf werden diese Reglemente von den Schulen der HES-SO//FR mit einem eigenen, von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor genehmigten Reglement ergänzt. 6. Kapitel Aufgaben der Schulen A. Unterricht Art. 5 a) Grundsatz Die Schulen der HES-SO//FR erteilen Grundausbildungen im Sinne von Artikel und folgende. Art. 5 b) Ziele der Grundausbildung Die Schulen der HES-SO//FR bieten Diplomstudien an, die auf der ersten Ausbildungsstufe mit einem Bachelordiplom abschliessen. Sie können Diplomstudien anbieten, die auf der zweiten Ausbildungsstufe mit einem Masterdiplom abschliessen. Art. 55 Bachelorstufe Auf Bachelorstufe vermitteln die Schulen der HES-SO//FR den Studierenden Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor. Das Studium befähigt sie insbesondere: a) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder in einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; b) die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Praxis auszuüben; c) Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen, umweltund ressourcenbewusst zu handeln sowie sich erfolgreich zu verständigen; -8-

19 d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln. Art. 56 d) Masterstufe Auf Masterstufe vermitteln die Schulen der HES-SO//FR den Studierenden zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen höheren berufsqualifizierenden Abschluss vor. Dabei legen sie besonderes Gewicht auf die interdisziplinäre Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung. Art. 57 e) Studienform Die Schulen der HES-SO//FR können ihre Studiengänge als Vollzeitstudium, Teilzeitstudium, berufsbegleitendes Studium oder in gemischter Form anbieten. Die Studiengänge richten sich grundsätzlich nach den Kriterien der nationalen und internationalen insbesondere europäischen Anerkennung der Diplome. B. Nachdiplomausbildung und berufliche Weiterbildung Art. 58 Grundsätze Die Schulen der HES-SO//FR erteilen Nachdiplomausbildungen und berufliche Weiterbildungskurse im Sinne von Artikel 5. Als Nachdiplomausbildungen gelten: a) Ausbildungen, die zum Diplom des «Master of Advanced Studies» (MAS) oder des «Executive Master of Business Administration» (EMBA) führen; b) Ausbildungen, die je nach ihrem Umfang mit einem Diplom oder einem Zertifikat abschliessen; Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen in den Schulen der HES- SO//FR kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines anerkannten Titels werden von den Schulen festgelegt. 5 Die Studierenden, die an einer Nachdiplomausbildung oder an einem beruflichen Weiterbildungskurs teilnehmen, beteiligen sich in angemessener Weise an den Kosten. -9-

20 C. Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen für Dritte Art. 59 Grundsätze Die Schulen der HES-SO//FR betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (af&e) im Sinne von Artikel 6. Im Durchschnitt setzen die Mitglieder des Lehrkörpers der Schulen, die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung betreiben müssen, einen Fünftel ihres Pensums dafür ein. Die Schulen der HES-SO//FR bieten im Sinne von Artikel 6 Dienstleistungen für Dritte an. Bei Dienstleistungen für Dritte, die durch die Privatwirtschaft gleichwertig erbracht werden könnten, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden. Art. 60 Fonds für Forschung und Entwicklung a) Grundsätze Die Schulen der HES-SO//FR können über einen Fonds für Forschung und Entwicklung (der Fonds) verfügen, dessen Kapital und Erträge für die Finanzierung der af&e bestimmt sind. Diese Fonds werden gespeist durch: a) einen Teil der allfälligen Ertragsüberschüsse aus den Aktivitäten der Schulen in den Bereichen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen für Dritte; b) andere Beiträge im Sinne von Artikel 5 Abs. Bst. c und d der HES- SO-Vereinbarung. Sie dienen insbesondere zur Deckung eines Teils der Kosten für die Lancierung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Art. 6 b) Verwaltung und Kontrolle Der Fonds wird von einem Verwaltungsausschuss verwaltet. Dieser besteht aus der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor, die oder der den Fonds präsidiert, der Person, die für die Finanzen der HES-SO//FR verantwortlich ist, drei Vertreterinnen und Vertretern, die vom Leitungsausschuss der Schule bezeichnet werden, sowie aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachrats der Schule. Die Verwaltung des Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert. -0-

21 Die Bedingungen für die Verwendung des Fonds werden in einem Reglement festgelegt, das vom Leitungsausschuss der Schule verabschiedet und von der Direktion genehmigt wird. D. Nationale und internationale Beziehungen Art. 6 Grundsatz Die Schulen der HES-SO//FR pflegen und entwickeln nationale und internationale Beziehungen im Sinne von Artikel KAPITEL Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 6 Grundsätze Die Finanzierung der HES-SO//FR richtet sich nach dem Finanzmodell, das in der HES-SO-Vereinbarung festgelegt ist. Der Kanton stellt die Finanzierung der HES-SO//FR sicher, indem er einen Beitrag an das Finanzsystem der HES-SO und einen Beitrag in Form eines Globalbudgets an die HES-SO//FR leistet. Die HES-SO//FR verwaltet das ihr zugeteilte Globalbudget. Art. 6 Finanzmittel Die Finanzmittel der HES-SO//FR setzen sich zusammen aus: a) Beiträgen der HES-SO: - Beiträge im Verhältnis zur Zahl der Studierenden - weitere Beträge in Verbindung mit den FH- Aufgaben; b) direkten Beiträgen des Kantons Freiburg gemäss Artikel 65; c) Drittmitteln: - Schulgelder und Gebühren, die von den Studierenden bezahlt werden; - Gebühren für die Nachdiplomausbildungen und beruflichen Weiterbildungskurse; - Einnahmen aus Forschungsarbeiten, Aufträgen und anderen Dienstleistungen für Dritte; --

22 - Einnahmen aus der Erfüllung zusätzlicher Aufgaben, die vom Kanton übertragen werden; - Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung; - Schenkungen und Vermächtnisse; - Beträge von Mäzenen und Sponsoren. Schulen, die von Mäzenen oder Sponsoren finanziell unterstützt werden, müssen die Bestimmungen des entsprechenden Reglements der HES-SO beachten. Art. 65 Modalitäten Der Staat leistet seine direkten Beiträge an die HES-SO//FR in Form eines Globalbudgets. Die direkten Beiträge umfassen die Mittel für die Grundfinanzierung der af&e gemäss Artikel 59 Abs.. Die direkten Beiträge decken den Saldo der Kosten, die nicht durch die Beiträge gemäss Artikel 6 Bst. a und c gedeckt werden. Art. 66 Globalbudget Das Globalbudget der HES-SO//FR umfasst das Budget der Generaldirektion und die Budgets der einzelnen Schulen. Die Aufteilung des Globalbudgets zwischen der Generaldirektion und den Schulen der HES-SO//FR richtet sich nach den Budgets dieser Einheiten. Falls nötig entscheidet die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nach entsprechenden Verhandlungen. Art. 67 Buchhaltung Das Buchhaltungssystem der HES-SO//FR ist gestützt auf Artikel 5 Abs. der HES-SO-Vereinbarung von der kantonalen Buchhaltung unabhängig. Die analytische Buchhaltung richtet sich nach den Weisungen der HES- SO und des Bundes. Die Finanzbuchhaltung richtet sich nach den Anforderungen von Artikel 5 der HES-SO-Vereinbarung und insbesondere nach: a) dem einheitlichen Finanz- und Buchhaltungssystem; b) den gemeinsamen Verfahren; c) dem einheitlichen Rechnungslegungsstandard, der von den Kantonen anerkannt ist. --

23 Art. 68 Budget und Rechnung Das Budget und die Rechnung der HES-SO//FR werden dem Staat unter Beachtung seiner Vorgaben und seines Kontenplans vorgelegt. Art. 69 Revision Die Finanzbuchhaltung der HES-SO//FR wird jährlich vom Finanzinspektorat des Staats revidiert. Die analytische Buchhaltung wird durch das von der HES-SO beauftragte Kontrollorgan revidiert. Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle beauftragen. Art. 70 Investitionen Der Staat stellt die Räumlichkeiten zur Verfügung, die für den Betrieb der HES-SO//FR benötigt werden und die teilweise über die Beiträge der HES- SO finanziert werden. Auf Beschluss der Generaldirektion der HES-SO//FR oder der Schuldirektionen können die Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungen und Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden; grundsätzlich wird dafür ein Entgelt verlangt. 8. Abschnitt Rechtsmittel Art. 7 Verfügungen über die Stellung der Studierenden a) Einsprache Die Verfügungen der Schulen betreffend die Kandidatinnen und Kandidaten und die Studierenden insbesondere in Bezug auf die Zulassung, die Promotion, die Abschlussprüfungen und Massnahmen, die zum Schulausschluss führen können, sind innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache bei der Schuldirektion anfechtbar. Die Einsprachebehörde entscheidet ohne Verzug. Art. 7 b) Beschwerde Einspracheverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekommission der HES-SO//FR anfechtbar. Verfügungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsleistung, der Fähigkeiten und des Verhaltens einer Person werden von der Beschwerdebehörde zurückhaltend geprüft. Die Verfügungen der Beschwerdekommission der HES-SO//FR sind innerhalb von dreissig Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekommission der HES-SO anfechtbar. --

24 Art. 7 Andere Verfügungen Andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, unterstehen dem Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 7 Aufsichtsbeschwerde Besteht keine Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit, so können Studierende gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds des Lehrkörpers oder einer anderen verantwortlichen Person der HES-SO//FR Aufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz erheben, sofern diese Handlungen oder Unterlassungen sie persönlich oder schwerwiegend treffen und die Bestimmungen des Gesetzes oder der Reglemente verletzen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist, und informiert die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über die weiteren Schritte. Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, so können die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer kann eine Verfügung über die Unzulässigkeit oder die Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde oder über die Auferlegung der Verfahrenskosten innerhalb von zehn Tagen anfechten. Art. 75 Gesuche, Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden in Personalfragen Gesuche, Beschwerden oder Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit Personalfragen der HES-SO//FR werden in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt. 9. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 76 Übergangsrecht Für die Studierenden, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten haben, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt. Art. 77 Aufhebung Aufgehoben werden: --

25 a) das Gesetz vom. Oktober 00 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (SGF 8.); b) das Gesetz vom. Juni 99 über die Krankenpflegeschule (SGF 8..); c) das Gesetz vom 9. September 005 über die Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (SGF 8.9). Art. 78 Vollzug und Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. -5-

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