Juristisches Repetitorium hemmer
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- Miriam Holst
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2 Zivilrecht Schuldrecht Besonderer Teil Übersicht Nr. 6a Seite 2 von 6 Abs. 2: S. 1: Def. Pauschalreise: Gesamtheit von min. 2 ARTEN von Reiseleistungen für den ZWECK DERSELBEN Reise S. 2: Erweiterung auf Fälle, in denen die Reise durch den Reisenden bei oder nach Vertragsschluss zusammengestellt wird Abs. 3: Def. Reiseleistungen: Beförderung, Beherbergung zu Wohnzwecken, Vermietung von bestimmten Beförderungsmitteln und jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1-3 ist (Generalklausel) Wichtig: Abs. 4 und 5: Ausnahmen = kein Pauschalreisevertrag: Abs. 4: Reduzierter Leistungsumfang: Nur EINE Reiseleistung isv. Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 UND ansonsten nur touristische Leistungen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 4, SOWEIT diese weder erheblichen Anteil am Wert (unter 25%, vgl. S. 2), noch wesentliches Reisemerkmal sind ODER erst nachträglich ausgewählt worden sind Abs. 5: Besondere Umstände: Kein allgemein zugängliches und gewerbliches Angebot, Kurzreisen, besonders vereinbarte Geschäftsreisen durch Unternehmer b) Parteien: ( P ) Abgrenzung zu Beförderungs-/Bewirtungsverträgen: Grundsatz: Eine touristische Leistung macht einen Vertrag nicht zum PRV Bei Vorliegen von nachrangigen Nebenleistungen 651a IV BGB Damit auch KEINE analoge Anwendung von 651a ff. BGB n.f. auf reiseähnliche Verträge (a.a. BGH zur alten Rechtslage für Ferienunterkünfte) aa) Reisender: Im eigenen Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer Buchender Achtung: Nicht erforderlich: Reise selbst antreten / Verbrauchereigenschaft ( P ) Mehrere Reisende: 1. Möglichkeit: Buchender ist alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters (z.b. Familienreisen) Vertrag zugunsten Dritter für Familienmitglieder 2. Möglichkeit: Vertretung der anderen Reisenden (h.m. bei Gruppenreisen) bb) Reiseveranstalter: Wer dem Reisenden Erbringung von Leistungen in eigener Verantwortung verspricht Abgrenzung zur Vermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszulegen 133, 157 BGB (Bezeichnung allein also nicht entscheidend) ( P ) Reisebüro: Grds. nicht Reiseveranstalter, sondern Handelsvertreter ( 84 HGB) Vermittelt den Reisevertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem Zwischen Reisebüro und Reisendem: Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB) Nach Buchung einer konkreten Reise: Reisebüro als (nur noch) Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, Beratungsvertrag beendet (keine Haftung mehr) Wichtig: 651b I BGB macht u.u. Reisebüro bei verbundenen Reiseleistungen selbst zum Reiseveranstalter (s.u.) ( P ) Vermittlerklauseln: BGH früher: Unwirksamkeit, da Umgehung der Haftung als Veranstalter BGH jetzt: 651b II BGB
3 Zivilrecht Schuldrecht Besonderer Teil Übersicht Nr. 6a Seite 3 von 6 c) Leistungserbringer, 651b I BGB (früher: Leistungsträger): Bsp.: Hoteliers, Fluggesellschaften Keine Vertragspartner des Reisenden Ausschließlich Vertrag mit Veranstalter ( P ) Leistungsträger als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe? EG (+), wenn Reiseveranstalter die Reiseleistung als eigene anbietet und sich insofern nicht auf die bloße Vermittlung beschränkt VG (-), da idr. keine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ( P ) Sonstige Verbindung Reisender - Leistungsträger? H.M.: Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger ist Vertrag zugunsten Dritter Folge: Der Reisende hat einen eigenen Erfüllungsanspruch A.A.: VzD (-), da Insolvenzsicherung nach 651r BGB, VmSzD (-), da Schutzbedürftigkeit des Reisenden 2. Vermittlung von Reiseleistungen, 651b BGB: Grundsatz: Vermittlung fällt nicht unter 651a ff. BGB (vgl. 651a II BGB a.f.) Anwendung von 651v, w BGB statt des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts Ausnahmen Pauschalreisevertrag (+), wenn zwei Reiseleistungen für dieselbe Reise vermittelt und diese in einer einzigen Vertriebsstelle (Def. vgl. Abs. 2, Achtung: Bei einheitlichem Auftreten auch mehrere Webseiten erfasst) des Unternehmers in einer Buchung auswählt ODER Gesamtpreis durch Unternehmer ODER Bezeichnung durch Unternehmer als Pauschalreise 3. Verbundene Online-Buchungsverfahren, 651c BGB: Komplett neue Regelung und ein Grund für die Reform interessant für neue Klausuren Bei Online-Buchung oder Vermittlung EINER Reiseleistung ist (erster(!)) Unternehmer trotzdem Reiseveranstalter, wenn für dieselbe Reise eine weitere ANDERE Reiseleistung durch Zugriff auf fremdes Online-Buchungsverfahren ermöglicht UND Daten des Reisenden dazu übermittelt UND zweiter Vertrag in 24 Stunden nach Bestätigung des ersten geschlossen wird Folge: ALLE Verträge sind zusammen ein Pauschalreisevertrag ( P ) Vermittlungsketten und Haftung: Das Gesetz geht von einer einmaligen Vermittlung und Weiterleitung aus, es können aber auch mehrere solche Weiterleitungen stattfinden, so dass (theoretisch) mehrere Reiseveranstalter auftreten können, deren Haftung dann problematisch werden kann voraussichtlich Gesamtschuldner 4. Informationspflichten, Vertragsänderungen, Insolvenzabsicherung und abweich. Vereinbarungen: Informationspflichten des Reiseveranstalters, 651d BGB: Bei Verletzung keine Kostentragungspflicht des Reisenden, vgl. Abs. 2 Pflicht, schriftliche Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen und Beweislast dafür, vgl. Abs. 3, 4 Vertragsübertragung und Rücktritt vor Reisebeginn, 651e, h BGB Vertragsänderungen (insb. Preissenkungen) nachträglich möglich, 651f-g BGB Abweichende Vereinbarungen und Umgehungen unwirksam, 651y BGB Insolvenzsicherung durch den Reiseveranstalter nach 651r BGB
4 Zivilrecht Schuldrecht Besonderer Teil Übersicht Nr. 6a Seite 4 von 6 II. Begründung des Gewährleistungsrechts 1. Verhältnis des Reisevertragsrechts zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht: Grundsatz: Spezialität der 651c ff. BGB ggü. SchR AT (insb. 280 ff. BGB) ( P ) Mangel isd. 651c BGB und Nichtantritt der Reise aufgrund dessen: H.M.: Vorrang der reiserechtlichen Vorschriften ab Vertragsschluss (vgl. jetzt 651i II 3 BGB) A.A.: 651i ff. BGB erst ab dem tatsächlichen Beginn der Reise anwendbar 2. Vorliegen eines Reisemangels isd. 651i II BGB: Frühere Rechtslage: Orientierung am Mietrecht (z.b. zugesicherte Eigenschaft) Jetzt: Angleichung an 434, 633 BGB (Beschaffenheitsabrede/vom Vertrag vorausgesetzten Nutzen/übliche Beschaffenheit) Wichtig: Reisemangel auch bei erheblicher VERSPÄTUNG und NICHTERBRINGUNG einzelner Reiseleistungen Wichtig: Kein Mangel bei Verwirklichung des allg. Lebensrisiko und zur bloßen Unannehmlichkeit, insb. bei ortsüblichen Beeinträchtigungen (teleologische Reduktion) ( P ) Vor Ort extra gebuchte und bezahlte Zusatzleistung: Soweit Reiseveranstalter in dieser Funktion diese Leistung erbringt Haftung (+) Ansonsten kann der Reiseveranstalter für diese Leistung auch nur Vermittler sein (s.o.) Unterscheidung: Auslegung Vermittlung muss aus der Sicht des Reisenden unmissverständlich sein (vgl. BGH l&l 2016, 451) ( P ) Höhere Gewalt (jetzt: unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ): Def. in 651h III 2 BGB Achtung: Reisemangel = Pflichtverletzung isd. 651i I BGB ist wie in anderen Fällen unabhängig von der Frage der Verantwortlichkeit Folge: Bei Rücktritt vor Reisebeginn bes. Rechtsfolgen, 651h III 1, IV Nr. 2 BGB Verschuldensunabhängige Rechte werden nicht beeinflusst Nur Schadenersatz ausgeschlossen, 651n I Nr. 3 BGB Bei Verzögerung der geschuldeten Rückbeförderung Beherbergungspflicht, 651k IV, V BGB III. Rechte des Reisenden 1. Zentrale Norm = 651i BGB: Funktion wie 437, 634 BGB Abs. 1: Pflicht zur REISEMÄNGELFREIEN Verschaffung der Reiseleistungen allg. Voraussetzungen: Pauschalreisevertrag + Reisemangel Abs. 2: Def. Reisemangel (s.o.) Abs. 3: Katalog der Gewährleistungsrechte: 651k I BGB: Abhilfe 651k II BGB: Selbstvornahme 651k III BGB: Ersatzleistungen 651k IV, V BGB: Beherbergungskosten 651l BGB: Kündigung 651m BGB: Rechte nach Minderung 651n BGB: Schadens- und Aufwendungsersatz
5 Zivilrecht Schuldrecht Besonderer Teil Übersicht Nr. 6a Seite 5 von 6 2. Recht auf Abhilfe, 651k I, III BGB: Abs. 1 S. 1: Abhilfe vgl. Instandsetzung /-haltung im Mietrecht Abs. 1 S. 2: Verweigerungsrecht des Reisveranstalters: Bei Unmöglichkeit (Leistungsverweigerungsrecht bei Unmöglichkeit(!) 275 I BGB ist immer noch vorrangig) oder Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden Folgen bei Verweigerung: Abs. 3 S. 1: Anspruch auf Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen bei berechtigter Verweigerung + erheblicher Teil der Reiseleistungen betroffen Abs. 3 S. 3: Ablehnungsrecht des Reisenden, wenn Ersatz nicht vergleichbar oder Herabsetzung (s.u.) nicht angemessen Abs. 3 S. 4: Folge: Wenn Ablehnung oder Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten (nicht unmöglich!) Anwendung des 651l II, III BGB Abs. 4 und 5: Sonderfall: Anspruch auf Beherbergung bei unmöglicher Rückbeförderung 3. Aufwendungsersatz bei Selbsthilfe (= Selbstvornahme), 651k II BGB: Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den Fällen des 651k II 2 BGB Folge: Aufwendungsersatzanspruch 4. Kündigung des Reisenden, 651l I BGB: Alte Rechtslage: Trennung nach Kündigung wegen Mangels ( 651e BGB a.f.) und Kündigung wegen höherer Gewalt ( 651j BGB a.f.) Jetzt: Einheitliches Kündigungsrecht (aber Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nach 651h III BGB ohne Entschädigung möglich, s.o.) Erheblicher Mangel Fristsetzung, 651l I 2 BGB: Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den Fällen des 651k II 2 BGB Folgen: Anspruch des Reiseveranstalters auf Reisepreis: (+) bez. bereits erbrachter/noch zu erbringender Reiseleistungen, Abs. 2 S. 1 (-) ansonsten und Zuvielzahlung ist zurückzuerstatten (AGL(!)), Abs. 2 S. 2 Pflicht zur adäquaten Rückbeförderung (soweit geschuldet), Mehrkosten fallen Reiseveranstalter zur Last, Abs Minderung des Reisepreises, 651m BGB: Mangelanzeige, 651o II Nr. 1 BGB (s.u.) Folgen: Eintreten kraft Gesetzes = KEIN Gestaltungsrecht Berechnung: Reisepreis Reisepreis x Wirklicher Wert/Wert im mangelfreien Zustand), Abs. 1 S. 2 Bei bereits gezahltem Reisepreis: Rückerstattungsanspruch des Reisenden nach 651m II 1 BGB Für Nutzungen und Aufwendungen 651m II 2, 346, 347 BGB
6 Zivilrecht Schuldrecht Besonderer Teil Übersicht Nr. 6a Seite 6 von 6 ( P ) Mängelanzeige: Alte Rechtslage: Teil der Regelungen zur Minderung ( 651d BGB) Anwendbarkeit auf andere Gewährleistungsrechte unklar (insb. SE) Jetzt: Mängelanzeige, 651o BGB: Abs. 1: Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Reisemängeln bei dem Reiseveranstalter Bei Verletzung droht Schadenersatzanspruch (a.a. Obliegenheit, vgl. 536c II 1 BGB) Soweit schuldhaft unterlassen + deshalb keine Abhilfe möglich (= Kausalität) Rechte aus Minderung und Schadenersatz ausgeschlossen: - Bei unbehebbaren Mängeln ist Kausalität nicht gegeben - Bei sofort eintretenden Schäden fehlt idr. das schuldhafte Unterlassen - Anzeige auch erforderlich, wenn dem Reiseveranstalter der Mangel bekannt ist (BGH l&l 2016, 838) 6. Anspruch auf Schadensersatz, 651n I BGB: Kein Ausschluss des Anspruchs: Wegen schuldhaft unterlassener Mängelanzeige (s.o.) Nach 651n I Nr. 1-3 BGB (Beachte: Darlegungs- und Beweislastumkehr): - Vom Reisenden verschuldet Problem: Beidseitig zu vertretener Mangel - Von (unbeteiligtem) Drittem verschuldet (weiter als 278 BGB(!)) UND nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar - Von beiden Seiten nicht verschuldet (= unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände) Schaden + haftungsausfüllende Kausalität Folgen: Ersatz des posit. Interesses: Reiseminderwert ( unbeschadet der Minderung ) Aber auch Mangelfolgeschäden (abschließend 280 ff. BGB (-)) Ggf. Schmerzensgeld, soweit 253 II BGB (+), z.b. bei Gesundheitsschäden 7. Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, 651n II BGB: Pauschalreisevertrag, Reisemangel + kein Ausschluss des Anspruchs (s.o.) Zusätzlich: Erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Vereitelung der Reise = praktisch vollständige Undurchführbarkeit Folge: Ersatz eines immateriellen Schadens (= Ausnahmevorschrift zu 253 I BGB) ( P ) Höhe der Entschädigung: BGH: Arbeitseinkommen des Reisenden unerheblich, Reisepreis und Ausmaß der Beeinträchtigung als zentrale Kriterien Entfällt nicht durch nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise IV. Anspruchsvernichtende und hemmende Regelungen Wichtig: Die Ausschlussfrist aus 651g I BGB a.f. ist ersatzlos gestrichen worden Verjährung, 651j BGB: Zwei Jahre ab plangemäßem Reiseende Wegen 651y BGB nicht verkürzbar Gilt nicht für deliktische Ansprüche
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