6 K 188/09 Ge. Verwaltungsgericht GERA. Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
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- Frieder Holst
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1 Verwaltungsgericht GERA Im Namen des Volkes URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn B, K, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Dörfler und Partner, Wettiner Straße 2, Altenburg - Kläger - gegen den Landkreis Altenburger Land, vertreten durch den Landrat, Lindenaustraße, Altenburg - Beklagter - wegen Kinder- und Jugendhilferechts hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Sobotta, die Richterin am Verwaltungsgericht Hanz, die Richterin am Verwaltungsgericht Mößner und die ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 2010 für Recht erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2006 in Gestalt des
2 Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 200 wird aufgehoben, soweit der Kläger nach Verrechnung des Erstattungsanspruches zur Zahlung in Höhe von weiteren 15,00 verpflichtet worden ist. Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kosten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seiner Tochter in voller Höhe des für sie gezahlten Kindergeldes von 17,00. Der 153 geborene, arbeitslose Kläger, der von seiner Ehefrau getrennt lebte, bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und daneben Wohngeld und Kindergeld. Er hat fünf Kinder: die 181 und die 186 geborenen Töchter und, den 188 geborenen Sohn und die 15 geborene Tochter. Nach seinen Angaben leitet der Kläger das Kindergeld in Höhe von 154,00 für seinen 183 geborenen Sohn, der eine eigene Wohnung hat, an diesen weiter. Seit Mai 2003 bis heute gewährt der Beklagte der Tochter Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einem Kinderheim, da sich der Kläger nicht um kümmern kann. Für die Zeit ab Oktober 2005 machte der Beklagte gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach 4 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.v.m. 74 Abs. 2 EStG i.v.m. 104 SGB X geltend, den diese in Höhe von 164,00 an den Beklagten auszahlte. Die Familienkasse teilte dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 2005 mit, dass er nur noch 656,00 (820,00-164,00 ) Kindergeld erhalte, da der Kindergeldanspruch in Höhe von 164,00 nach 74 Abs. 2 EStG i.v.m. 107 SGB X als erfüllt gelte. Mit Heranziehungsbescheid vom 24. April 2006 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers ab 1. April 2006 in Höhe des Kindergeldes von 17,00 als Mindestkostenbeitrag
3 nach 4 Abs. 3 SGB VIII fest und verlangte unter Anrechung des bei der Kindergeldkasse gelten gemachten Erstattungsanspruches in Höhe von 164,00 die Zahlung von weiteren 15,00 im Monat. Dagegen legte der Kläger am 11. Mai 2006 Widerspruch ein. Mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruches gegen die Familienkasse durch den Beklagten und Überleitung des Kindergeldanspruches für in Höhe von 164,00 gemäß 104 SGB X sei der Kostenbeitragsanspruch des Beklagten abgegolten. Die Familienkasse habe ihm erklärt, dass die Gesamtsumme des Kindergeldes in Höhe von 820,00 (3 x 154, x 17,00 ) durch seine 5 Kinder geteilt werde und daher nur ein Betrag von 164,00 von der Familienkasse an den Beklagten überwiesen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 200 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach 4 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des auf das untergebrachte Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen sei. Bis zur vollständigen Überleitung des Kindergeldes habe er noch 15,00 im Monat zu zahlen. Gegen den am 4. Februar 200 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27. Februar 200 Klage erhoben und auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, Der Beklagte beantragt, den Bescheid vom 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 200 aufzuheben, soweit er mehr als 164,00 zahlen soll. die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Das zunächst auf den Einzelrichter übertragene Verfahren wurde nach dem PKH gewährenden Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auf die Kammer zurück übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
4 der Verwaltungsakten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit von ihm im Wege eines Leistungsgebotes weitere 15,00 als Kostenbeitrag nach 4 Abs. 3 SGB VIII geltend gemacht werden ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der angefochtene Bescheid setzt sich aus zwei Regelungen zusammen. Zunächst beinhaltet er die Festsetzung des Kostenbeitrages und in einem weiteren Schritt den Ausspruch eines Leistungsgebotes in Geld. Der Beklagte hat den Kostenbeitrag zwar zu Recht auf 17,00 festgesetzt (1.). Dieser ist jedoch nach 7 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 207) in voller Höhe des Kindergeldes durch Geltendmachung des Erstattungsanspruches erloschen. Der Beklagte kann von dem Kläger mithin keinen weiteren Geldbetrag in Höhe von 15,00 verlangen (2.). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. Nach 2 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach 34 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach 4 SGBVIII. Nach 4 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht. Diese Regelung wird ergänzt durch 7 Abs. 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung
5 KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 207). Danach hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn (1.) vollstationäre Leistungen erbracht werden, (2.) er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und (3.) er nach Maßgabe von 2 und 4 KostenbeitragsV keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist. Nach 4 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist der Beklagte berechtigt, das auf den betreuten jungen Menschen entfallende Kindergeld durch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach 74 Abs. 2 EStG gegenüber der Familienkasse zu vereinnahmen, wenn der Kostenbeitrag vom Beitragspflichtigen nicht entrichtet wird. Da der Kläger nicht über anzurechnendes Einkommen verfügt und die sonstigen Voraussetzungen der Norm vorliegen, ist der Kostenbeitrag gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.v.m. 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV auf die Höhe des Kindergeldes, und zwar das auf dieses Kind entfallende Kindergeld (S. 2) festzusetzen. Zur Überzeugung des Gerichts folgt aus den vom Gesetzgeber verwendeten Formulierungen "für den er Kindergeld bezieht" bzw. "das auf dieses Kind entfallende Kindergeld", dass der Kostenbeitrag nach dem in 6 BKGG bzw. 66 EStG normierten Kindergeldanspruch in Höhe von 17,00 festzusetzen ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni K 1466/06 - JAmt 2008, ). Aus den Pfändungsvorschriften des 54 SGB I und 76 S. 2 Nr. 1 EStG, wonach der für alle Kinder sich ergebende Kindergeldbetrag durch die Anzahl der Kinder zu teilen und nur dieser Durchschnittsbetrag gepfändet werden kann, folgt für die Höhe der Festsetzung nichts anderes. Die Auffassung, die aus den genannten Pfändungsvorschriften aus Praktikabilitätsgründen schließt, dass der Kostenbeitrag bereits nur in Höhe des möglichen Pfändungsbeitrages festzusetzen ist (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. Mai J Sch- JAmt 2006, 38 ff., m.w.n.), widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm. Dass die Familienkasse auf den ihr gegenüber vom Beklagten nach 4 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.v.m. 74 Abs. 2 EStG geltend gemachten Erstattungsanspruch nur den Durchschnittsbetrag an den Beklagten auskehrt, liegt daran, dass erstere den Betrag nach 74 Abs. 1 und Abs. 2, 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 EStG berechnet hat (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April K 10321/06 B - Revision beim BFH III R 43/08 anhängig; sowie BSG,
6 Urteil vom 22. Januar 18 - B 14/10 KG 24/6 R -). Nach 74 Abs. 1 S. 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach 66 Abs. 1 an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des 76 ergibt, ausgezahlt werden (Satz 2). Dies gilt nach S. 3 auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (S. 4). 74 Abs. 2 EStG bestimmt, dass für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die , SGB X entsprechend gelten. 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG lautet: "Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. " Die Literatur lehnt die in dem vorgenannten Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vertretene Auffassung, der Erstattungsanspruch bestehe nur in Höhe der zulässigen Pfändung des Kindergeldes (vgl. 76 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) ab. Nach Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 2. Band, 4 Rn. 14, 16, steht einer Aufteilung (bei mehreren Kinder) des Gesamtkindergeldanspruchs nach Kopfteilen entsprechend der für die Pfändung von Kindergeldansprüchen geltenden Regelung des 76 S. 2 Nr. 1 EStG entgegen, dass 74 Abs. 2 EStG - anders als die Regelung zur Abzweigung in 74 Abs. 1 S. 2 EStG - gerade keine Verweisung auf 76 S. 2 Nr. 1 EStG enthält. 74 Abs. 1 EStG behandele den Auszahlungsanspruch des Kindes gegen die Familienkasse. Der Beklagte habe aber nicht den Auszahlungsanspruch des Kindes, sondern den Kindergeldanspruch des Klägers auf sich übergeleitet (vgl. Wiesner, SGB VIII, KJHG, 3. Aufl., 4 Rn. 23). Unabhängig davon, ob auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten 76
7 S. 1 und S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG, 54 S. 1 und S. 2 Nr. 1 S. 1 SGB I anzuwenden ist, spricht für die vorliegende Auffassung neben dem Gesetzeswortlaut des 4 Abs. 3 S. 2 SGB VIII auch die Gesetzesbegründung. Denn danach erscheint es, wenn die Eltern/der Elternteil über kein nach 4 einzusetzendes Einkommen verfügen/t, der Träger der Jugendhilfe aber auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt ( 3 SGB VIII), unbillig, dem Elternteil den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-Drs. 15/3676). Bei einer vollstätionären Unterbringung des Kindes soll das Kindergeld zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt. Es soll ein finanzieller Anreiz vermieden werden, das Kind in vollstationäre Obhut zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.o.). Auch im Bereich des familienrechtlichen Unterhaltsanspruches des Kindes erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes nach 1612 b Abs. 1 BGB in Höhe des auf das Kind entfallenden Kindergeldes nach 66 Abs. 1, 65 Abs. 2 EStG (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl, 1612 b Rn. 5). 2. Der festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von 17,00 ist in Höhe von 164,00 bereits erloschen. Denn eine Auszahlung des Kindergeldes in dieser Höhe an den Kläger unterbleibt vorliegend aufgrund der Geltendmachung des Erstattungsanspruches nach 4 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.v.m. 74 Abs. 2 EStG durch den Beklagten gegenüber der Familienkasse. Der verbleibende Betrag in Höhe von weiteren 15,00 ist ebenfalls erloschen, so dass dieser Betrag auch nicht mehr durch Bescheid vom Kläger zur Leistung eingefordert werden kann. Denn nach 7 Abs. 2 Kostenbeitragsverordnung wird bei einer Erstattung der Familienkasse an den öffentlichen Jugendhilfeträger nach 74 Abs. 2 EStG das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils (der nach Abs. 1 der Norm in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist) abgezogen. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn sie dahin gehend verstanden wird, dass der Beklagte bei Durchsetzung seines Kostenbeitrags gegen den Kläger fiktiv so behandelt wird, als ob er das Kindergeld in voller Höhe von 17,00 von der Familienkasse erhalten hat. Würde man dagegen den Kostenbeitrag bereits nur in Höhe des Erstattungsbetrages der Pfändungsvorschriften festsetzen, liefe die Regelung des 7 Abs. 2 der Kostenbeitragsverordnung ins Leere.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer lässt gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. In der Rechtsprechung besteht nach Auffassung des Gerichts noch Klärungsbedarf, in welcher Höhe der Kostenbeitrag nach 4 Abs. 3 S. 1 SGB VIII in den hier vorliegenden Fällen festzusetzen ist. Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung in Hinblick auf die Auslegung einer bundesrechtlichen Vorschrift lässt das Gericht alternativ gemäß 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, 423 Weimar, zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, bis 21. Februar 2010: Hainstraße 21, Gera, ab 22. Februar 2010: Rudolf-Diener-Straße 1, Gera schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen auszuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse so ist die Berufung unzulässig. Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des 67 VwGO. Die alternative Sprungrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Gera Postfach 15 61, Gera,
9 bis 21. Februar 2010: Hainstraße 21, Gera, ab 22. Februar 2010: Rudolf-Diener-Straße 1, Gera schriftlich einzulegen ( 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Simsonplatz 1, Leipzig eingelegt wird ( 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zur Einlegung des Rechtsmittels der Sprungrevision bedarf der Zustimmung der Gegenpartei, die der Revisionsschrift beizufügen ist ( 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
10 Einlegung der Sprungrevision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat ( 134 Abs. 5 VwGO). Sobotta Hanz Mößner Beschluss Der Gegenstandswert wird auf 180,00 festgesetzt. Gründe In Anwendung der Ziffer 21.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anhang zu 164) war für den vorliegenden Fall der Heranziehung zur Kostentragung der Gegenstandswert nach 33 RVG i.v.m. 52 GKG auf den Jahresbetrag festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, bis 21. Februar 2010: Hainstraße 21, Gera, ab 22. Februar 2010: Rudolf-Diener-Straße 1, Gera einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, 423 Weimar, eingeht. Sobotta Hanz Mößner
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