TIPPS FÜR AUSZUBILDENDE

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1 TIPPS FÜR AUSZUBILDENDE

2 ZUKUNFT SIE SIND DIE DER HAMBURGER WIRTSCHAFT * Liebe Auszubildende, wenn in dieser Broschüre nur von dem Auszubildenden die Rede ist, dient dies ausschließlich der Lesefreundlichkeit. Selbstverständlich ist hier immer sowohl die Auszubildende als auch der Auszubildende gemeint. Vielen Dank für Ihr Verständnis. * * * 02 Bildnachweis: Seite 1 und 2 fotolia; Seite 3 IHK; Seite 4 fotolia; Seite 5 HVV; Seite 6 und 7 fotolia; Seite 8/9 (Prüfungssaal) IHK, andere Bilder fotolia; Seite 10 fotolia; Seite 11 seensimple; Seite 12 fotolia.

3 VORWORT Liebe Auszubildende, der Beginn Ihrer Ausbildung ist ein bedeutender Schritt in Ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung. Neben den fachlichen Anforderungen, die in Betrieb und Berufsschule auf Sie zukommen, gilt es auch, sich mit Vorgesetzten, Kollegen und insgesamt einer ganz neuen Situation zurechtzufinden. Im Gegenzug beginnen Sie nun, Ihre berufliche Zukunft mit vielen Möglichkeiten und Chancen selbst zu gestalten. Unsere Betriebe brauchen gut qualifizierte und motivierte Fachkräfte, die ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken und zu Innovationen beitragen. Sie sind diese Zukunft der Hamburger Wirtschaft! Sie haben an Ihre Ausbildung mit Sicherheit einige Erwartungen. Allerdings wird während der Ausbildung auch von Ihnen etwas erwartet: Hohes Engagement, die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen, Genauigkeit sowie Lernbereitschaft und Teamfähigkeit sind das A und O eines erfolgreichen Karrierewegs. Je mehr Sie sich engagieren, desto mehr werden Sie für Ihre berufliche Zukunft und für Ihr Leben profitieren. Ein Ausbildungsverhältnis ist aber auch etwas anderes als eine gewöhnliche Beschäftigung. So schafft das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen ganz besonderen Rahmen, in dem dieser Lernerfolg auch gelingen kann. Für die Betreuung von Lehrverhältnissen in Ihrem Beruf ist unsere Handelskammer zuständig. Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner in allen Fragen rund um Ihre Ausbildung zur Verfügung. Einen ersten Überblick über die Besonderheiten eines Ausbildungsverhältnisses und einen Wegweiser durch die verschiedenen Begrifflichkeiten bietet Ihnen diese Broschüre. Wir wünschen Ihnen von Herzen einen guten Start und einen erfolgreichen Verlauf Ihrer Ausbildung! Fritz Horst Melsheimer Präses Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz Hauptgeschäftsführer 03

4 Ob ein Betrieb geeignet ist, wird von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer festgestellt 04 Ausbildung in Betrieb und Schule Die Ausbildung findet im dualen System statt, Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz. Die Berufsschule ist Partner des Ausbildungsbetriebes. Sie soll in Abstimmung mit der betrieblichen Ausbildung den Lehrstoff vermitteln. In Hamburg besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufsausbildung. Eignung des Ausbildungsbetriebes In staatlich anerkannten Berufen dürfen nur geeignete Betriebe ausbilden. Zu den Voraussetzungen für die Eignung gehört insbesondere, dass der Betrieb über die für das jeweilige Berufsbild erforderlichen Einrichtungen, ein entsprechendes Geschäfts- oder Produktionsprofil und geeignete Fachkräfte in ausreichender Anzahl verfügt. Ob ein Betrieb geeignet ist, wird von der Handelskammer Hamburg festgestellt.

5 Ausbildungsvertrag Der Vertrag steht am Anfang des Berufsaus bildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden schriftlich niederzulegen. Mindestens im Vertrag zu stehen hat: die sachliche und zeitliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung insbesondere der Ausbildungsberuf (gegebenenfalls mit Schwerpunkt, Fachrichtung), der ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit die Dauer der Probezeit die Höhe der Vergütung die Dauer des Urlaubs die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann die zuständige Berufsschule gegebenenfalls ein Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Der Vertrag ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden n und bei noch nicht volljährigen Jugendlichen auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten Ausbildender und Auszubildender eine Eintragungsbestätigung. Adressänderungen müssen der Handelskammer unverzüglich mitgeteilt werden. ES GIBT NUR EINS, WAS AUF DAUER TEURER IST ALS BILDUNG: KEINE BILDUNG. John F. Kennedy Fahrkarten Einen besonderen Service für Auszubildende bietet die Handelskammer in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV). Wir versenden etwa sechs bis acht Wochen vor Beginn der Berufsausbildung und jeweils vor einem neuen Ausbildungsjahr einen Berechtigungsnachweis zum Erwerb von vergünstigten Wertmarken beim HVV. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie per Telefon unter oder im Internet unter Vergünstigt: Monatskarten des HVV für Auszubildende Gesundheit/ Jugendarbeitsschutz Mit der Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren darf erst begonnen werden, wenn dem Ausbildenden (dem Betrieb) eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung nach 32 JArbSchG.) des Jugendlichen vorliegt. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres muss sich der Jugendliche nachuntersuchen lassen. Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Kundenzentren (Orts- bzw. Gemeindeämtern). Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen. 05

6 06 Geregelt: Pflichten und Rechte von Ausbildern und Auszubildenden! Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Ausbildende darf den Auszubildenden nur mit Arbeiten beschäftigen, die dem Ausbildungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Ferner muss der Ausbildende den Auszubildenden zur Wahrnehmung der Berufsschulpflicht anhalten und den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes und zu Prüfungen freistellen. Der Ausbildende ist verpflichtet, das Berichtsheft regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. 06 VERTRAG KOMMT VON VERTRAGEN Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Berufes zu erwerben. Im eigenen Interesse liegen sorgfältiges Arbeiten, Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Ausbildungsmaßnahmen, Führen des Berichtshefts, Befolgen von Weisungen, Beachten der für den Betrieb geltenden Ordnung sowie sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen. Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden. Auflösung Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Dann ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Schlichtung Sollte es zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei der Handelskammer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennenlernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

7 Arbeitszeit und Pausen Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. In beiderseitigem Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden: Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an sechs Tagen wöchentlich bis zu acht Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu zehn Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über acht Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens sechs Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten. Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein Auszubildender länger beschäftigt, als es in seinem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung. Arbeitszeit und Berufsschule Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen. Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht. Erwachsene haben nur einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen. Sie können mit ihrem Ausbildungsbetrieb vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist) nicht überschritten werden. 07

8 Vergütung Der Auszubildende erhält eine Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so ist diese maßgebend. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Die Höhe der Vergütung ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Urlaub Auszubildende erhalten unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen (sechs Werktagen): wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 25 Arbeitstage (30 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 23 Arbeitstage (27 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, mindestens 21 Arbeitstage (25 Werktage), für erwachsene Auszubildende mindestens 20 Arbeitstage (24 Werktage). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in den Berufsschulferien genommen werden. Kürzung der Ausbildungszeit Zu Beginn der Ausbildung ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit bereits möglich, wenn der Auszubildende Abitur oder den Realschulabschluss hat, zu Beginn der Ausbildung 21 Jahre alt ist, vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat. Die Vertragsparteien müssen ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer im Ausbildungsvertrag mitteilen und die Handelskammer prüft, ob sie dem zustimmen kann. Während der Ausbildung ist eine Verkürzung unter Voraussetzung der genannten Vorbildung ebenfalls möglich. Die Vertragspartner können gemeinsam die Verkürzung bei der Handelskammer beantragen, wenn sich zeigt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann. Die Verkürzung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens s ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Bei einer Verkürzung um sechs Monate ist der gemeindem ursprüng lich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit bei der Handelskammer same Antrag hierzu also spätestens 18 Monate vor einzureichen. Vorzeitige Zulassung Unabhängig von der schulischen Vorbildung kann der Auszubildende eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung beantragen, wenn er im Betrieb und in der Berufsschule mindestens gute Leistungen zeigt (Notendurchschnitt 2,48). Eine vorzeitige Zulassung ist auch bei verkürzter Ausbildungsdauer möglich, die Mindestausbildungszeit darf allerdings nicht unterschritten werden

9 Prüfung: Am Ende jeder Ausbildung steht die Abschlussprüfung ABSCHLUSSPRÜFUNG Teil 2 der Abschlussprüfung ZWISCHENPRÜFUNG Teil 1 der Abschlussprüfung Ein Test (Zwischenprüfung) nach der Hälfte der Ausbildungszeit soll den Ausbildungsstand und eventuelle Lücken sichtbar machen. Die Handelskammer führt die Zwischenprüfungen durch, an denen jeder Auszubildende teilnehmen muss. Der Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungsergebnis. Werden Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt (gestreckte Abschlussprüfung), tritt Teil 1 der Abschlussprüfung an Stelle der Zwischenprüfung und wird als Teilleistung der Abschlussprüfung gewertet. Der Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn sein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen ist, die Ausbildungszeit so weit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden konnten, er an einer Zwischenprüfung bzw. am Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen und das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat. Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der Handelskammer abgelegt. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit bestandener Abschlussprüfung, die zeitlich etwas vor dem Ende der Ausbildungszeit liegt und von der Handelskammer abgenommen wird. Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von der Handelskammer ein Prüfungszeugnis

10 Verlängerung: Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verlängert werden Verlängerung der Ausbildungszeit Auf Antrag des Auszubildenden kann die Handelskammer die Ausbildungszeit verlängern, wenn der Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht. Ehrung der Besten Einmal im Jahr werden die erfolgreichsten Auszubildenden zusammen mit ihren Betrieben geehrt. In einer großen Feierstunde erhält der beste Auszubildende jedes Ausbildungsberufs eine Anerkennungsurkunde, soweit er über 91,5 Punkte in der Abschlussprüfung erreicht hat. Begabtenförderung Für besonders erfolgreiche Absolventen vergibt die Handelskammer Stipendien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Diese Möglichkeit steht auch jungen Ausbildungsabsolventen offen, die von ihrem Unternehmen für ein Stipendium empfohlen werden

11 Begriffserklärungen AUSBILDUNGSBERATUNG Unsere Ausbildungsberatung erreichen Sie telefonisch unter oder per über Viele hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf unserer Website Auszubildender ist, wer ausgebildet wird. Ausbildender ist, wer eine Person zur Berufsausbildung einstellt und mit ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (zum Beispiel ein Unternehmen). Ausbilder ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der Inhaber selbst oder eine beauftragte Person sein. Ausbildungsberater sind Mitarbeiter der Handelskammer Hamburg. Sie unterstützen den Auszubildenden und die Betriebe in allen Fragen der Berufsausbildung und sichern die Qualität der dualen Ausbildung. Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung) ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Im Ausbidungsrahmenplan wird der sachliche Aufbau und der zeitliche Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Verordnung ausgewiesen. Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird

12 TIPPS FÜR AUSZUBILDENDE Herausgeber: Handelskammer Hamburg Adolphsplatz Hamburg Stand: November 2014 Fon: Fax: service@hk24.de Web:

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