Koalitionsvertrag locuta, causa finita End- oder Startpunkt bei der Staatsangehörigkeitsreform? Falk Lämmermann

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1 Koalitionsvertrag locuta, causa finita End- oder Startpunkt bei der Staatsangehörigkeitsreform? Falk Lämmermann ein Beitrag zur Tagung: Steht das europäische Migrationsrecht unter Druck? Hohenheimer Tage zum Januar 2014 in Stuttgart-Hohenheim

2 Koalitionsvertrag locuta, causa finita End- oder Startpunkt bei der Staatsangehörigkeitsreform? Falk Lämmermann 1

3 Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD Zwei Bestimmungen: I. Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in Zukunft der Optionszwang und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert. II. Im Übrigen bleibt es beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht. 2

4 Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD I. Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern entfällt in Zukunft der Optionszwang und die Mehrstaatigkeit wird akzeptiert. (komplette?) Abschaffung der Optionspflicht denkbar, aber unwahrscheinlich wäre auch kleine Lösung: Ausweitung bei BBG mglw. Annex-Regelungen für bereits final Betroffene ( Wiedergutmachung )? 3

5 Umsetzung Optionspflicht Bundesregierung Fragestunde BT - PSt Dr. Ole Schröder: ( ) Im Register waren zum Stichtag 9. Januar 2014 insgesamt 2673 Feststellungsentscheidungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen. Dabei handelte es sich in Fällen um Feststellungsentscheidungen nach 30 StAG allgemeines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren und in 248 Fällen um Feststellungsentscheidungen nach 29 Abs. 6 StAG Feststellung von Amts wegen im Optionsverfahren. ( ) Zu den ( ) 248 Fallentscheidungen zum Staatsangehörigkeitsverlust nach 29 StAG Optionspflicht wird im Register nicht danach unterschieden, ob der Optionspflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Entscheidung für die ausländische Staatsangehörigkeit nach 29 Abs. 2 StAG oder mangels Nachweis des Verlustes der ausländischen Staatsangehörigkeit nach 29 Abs. 3 StAG verloren hat. Soweit Sie ( ) die Umsetzung des Koalitionsvertrages ansprechen, wird die Bundesregierung schnellstmöglich entsprechende Vorschläge vorlegen. (Plenarprotokoll 18/7) 4

6 Umsetzung Optionspflicht Bundesregierung Diskussion zur Auslegung des Koalitionsvertrages: Was bedeutet Abschaffung der Optionspflicht für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder? Kann weniger als die komplette Abschaffung der Optionspflicht gemeint sein? diskriminierungsfreie Differenzierung möglich? Nachteile z.b. wegen der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts? 5

7 Opposition: Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 18/185 v ) Kernpunkte: Abschaffung Optionspflicht Wiedergutmachungsregelungen im neugefassten 29 StAG: verlorene deutsche Staatsangehörigkeit: Wiedererwerb durch einfache Erklärung, ohne ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen verlorene ausländische Staatsangehörigkeit: Möglichkeit, ausländische Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen wieder zu erwerben 6

8 Optionspflichtige (Bund, ) ab 2008: jährlich zwischen ca und ab 2018: jährlich etwa

9 Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD II. Im Übrigen bleibt es beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht. Bestandsgarantie für bisheriges Recht Reformverbot für unzureichendes Einbürgerungsrecht Grundsatz Vermeidung Mehrstaatigkeit und insbesondere Verbot der Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung bleibt! 8

10 Einbürgerungen 9

11 Handlungsfelder im Staatsangehörigkeitsrecht - Betroffene im Vergleich Optionsfälle derzeit jährlich Optionsfälle ab 2018 jährlich tatsächliche Einbürgerungen Ausl. 8+ Jahre Aufenthalt (reg. Einbürgerungsfrist) AusländerInnen gesamt

12 Einbürgerungspotenzial (Zahlen nach Migrationsbericht 2012 (Januar 2014), Tabellenanhang, Tabelle 7-13 AZR) 11

13 Einbürgerungspotenzial (Tabelle) (Zahlen nach Migrationsbericht 2012 (Januar 2014), Tabellenanhang, Tabelle 7-13 AZR) AusländerInnen nach Aufenthaltsdauer in Jahren (2012) alle U Zahl der Ausländer % an allen 100,00 18,72 10,28 5,26 13,35 11,61 16,27 24,52 % AusländerInnen gesamt ,00 8 Jahre und mehr (reguläre Einbürgerungsfrist) ,00 10 Jahre und mehr ,74 20 Jahre und mehr ,79 tatsächliche Einbürgerungen ,56 Quelle: Migrationsbericht 2012 (Januar 2014), Tabellenanhang, Tabelle 7-13: Zahlen nach AZR. 12

14 Was fehlt? - Kein Gesamtkonzept für das Staatsangehörigkeitsrecht Altfallregelung Angebot an die Erste Generation (insbesondere bei Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnissen, z.b. im Rahmen einer Altfallregelung) Erwerbserleichterungen /Einbürgerungserleichterungen (insbesondere bezogen auf verschiedene Zielgruppen) wichtigstes Anliegen: Abschaffung der Vermeidung der Mehrstaatigkeit auch bei Einbürgerung Rücksichtnahme auf verschiedene Leistungsfähigkeiten: Sprachnachweis, staatsbürgerliche Kenntnisse, Gebühren, Lebensunterhaltssicherung 13

15 Höhere Transparenz für Betroffene und Bürokratieabbau durch Vereinfachung des Rechts und der Verfahren Einfachere Verfahren: z.b. auch Erklärungserwerb alle Einbürgerungsregelung ins StAG Zusammenfassung in einen Einbürgerungstatbestand, insbesondere Zusammenführung von Ermessens- und Anspruchseinbürgerung unnötige unbestimmte Rechtsbegriffe (gewöhnlicher Aufenthalt) oder Ermessensspielräume (besondere Integrationsleistungen, 10 Abs. 3 S. 2 StAG) streichen Anknüpfung an Entscheidungen anderer Behörden, z.b. bei der Frage der Lebensunterhaltssicherung an Entscheidungen der Ausländerbehörde Verzahnung mit Unionsbürgerschaft / Europäische Dimension z.b. Erklärungserwerb für Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht kein Generationenschnitt bei Niederlassung in der EU 14

16 Ausführung des Rechts/Verwaltungspraxis Länder und Kommunen haben selbst Möglichkeiten mehr zu tun Einbürgerungskampagnen auch per Postkarte oder Brief ( skandinavisches Modell ) positive Beispiele: Stuttgart, Hamburg hohe Quote von Anträgen, die infolge der Benachrichtigung gestellt werden 15

17 Anspruchseinbürgerung Handlungsfelder für Erleichterungen (u.a.) 10 Abs. 3 S. 2 StAG: Fristverkürzung bei besonderen Integrationsleistungen; gutes Beispiel: Rheinland-Pfalz besonderes bürgerschaftlichem Engagement, gute Leistungen in Schule oder Ausbildung, besondere beruflichen Leistungen, Sprachkenntnisse, die das in 10 Abs. 4 StAG definierte Sprachniveau übersteigen Integrationsleistungen in einem Bereich genügen, altersgerechter Maßstab bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten Lebensunterhaltssicherung bei fehlendem Verschulden Sprachkenntnisse Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei bestimmen Personen Einbürgerungsgebühr 16

18 Ermessenseinbürgerung I 8 StAG (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach Maßgabe von 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. 17

19 Ermessenseinbürgerung II - Anteil an allen Einbürgerungen Jahr alle Einbürgerungen Ermessenseinbürgerungen Anteil in % , , , , , , , , , , , , ,5 18

20 Ermessenseinbürgerung III Ermessen muss auch dem staatspolitischen Interesse an Kongruenz von Bevölkerung und Staatsvolk genügen und damit dem Interesse an mehr Einbürgerungen Bundesverfassungsgericht - Urt. v , 2 BvF 6/89 (Ausländerwahlrecht) ( ) Hinter dieser Auffassung steht ersichtlich die Vorstellung, es entspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend ( ). ( ) Es bleibt unter diesen Umständen nach geltendem Verfassungsrecht nur die Möglichkeit, auf eine derartige Lage mit entsprechenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zu reagieren, etwa dadurch, daß denjenigen Ausländern, die sich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, sich hier rechtens aufhalten und deutscher Staatsgewalt mithin in einer den Deutschen vergleichbaren Weise unterworfen sind, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert wird. ( ) 19

21 Ermessenseinbürgerung IV Alte Verwaltungsvorschrift bindet die Länder nicht VGH Baden-Württemberg, Urteil v , Az.: 13 S 313/08: (...) Der Bundesrat hat zwar ( ) nach Art. 84 Abs. 2 GG der StAR-VwV zugestimmt ( ). Die StAR-VwV ist jedoch nicht von der (gesamten) Bundesregierung, sondern ( ) lediglich vom Bundesminister des Inneren, nicht aber von der Bundesregierung als Kollegium erlassen worden. Dies widersprach den vom Bundesverfassungsgericht ( ) schon 1999, also vor Erlass der Verwaltungsvorschriften, entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 84 Abs. 2 GG ( ). Nach Art. 84 Abs. 2 GG ist nämlich dort, wo die Länder ( ) ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit ausführen ( ), nicht der einzelne Bundesminister, sondern (nur) die Bundesregierung als Kollegialorgan zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften ermächtigt ( ). Die gegenseitige Sicherung der Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern, die in Art. 84 Abs. 2 GG festgelegt worden ist, wird beim Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch einen Einzelminister ( ) verletzt; hieraus folgt, dass die Länder hieran nicht gebunden sind ( ). beachte: Selbstbindung der Verwaltung und Gleichbehandlungsanspruch als untere Schranke 20

22 Ermessenseinbürgerung V Beispiel: Bremen - Erlass vom (GZ: /3) Einbürgerungserleichterungen für gut integrierte junge Ausländerinnen und Ausländer mit humanitärem Aufenthaltstitel und langjährigem Aufenthalt Ermessenseinbürgerung möglich, wenn: mind. drei Jahre rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und insgesamt mind. acht Jahre Aufenthaltserlaubnis, -gestattung oder Duldung, aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen oder besessen haben, mind. sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine allgemeinbildende Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben, Antragstellung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (Voraussetzungen müssen bei AntragsteIlung vorliegen), vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn Ausscheiden aus Staatsangehörigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates mangels Volljährigkeit nicht möglich (i.ü. übliche Ausnahmen hier ggf. Flüchtlingshintergründe), Abweichen von Unterhaltsfähigkeit möglich, wenn Einbürgerungsbewerber Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/XII für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörigen nicht zu vertreten hat (->Anwendung der Regelungen wie bei Anspruchseinbürgerung), Bezug staatlicher Leistungen während Schulzeit, Ausbildung und Studium ist regelmäßig nicht zu vertreten. Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch unterhaltspflichtige Eltern wird Einbürgerungsbewerbern nicht zugerechnet. 21

23 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:

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