Handreichung gemäß AO-SF
|
|
|
- Ingeborg Braun
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 S 8 nd Sta er 201 b em ept Handreichung gemäß AO-SF
2 Impressum Heinrich Kessen, Schulamtsdirektor Generalie Inklusion Birgit Kreuzmann, Sachbearbeiterin Anika Osterhage, Sachbearbeiterin Karin Metzmacher, Inklusionsfachberaterin Martin Wittek, Koordinator für Inklusion Sek I
3 Vorwort Handreichung zur Durchführung der Verfahren gemäß AO-SF Rechtsgrundlage: Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß 52 SchulG AO-SF) Vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2014 (Schulamt für den Kreis Lippe, Stand September 2018) Konsequenzen aus der VN-Behindertenrechtskonvention Mit der Ratifizierung der VN-Behindertenrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten nicht nur das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an, sondern verpflichten sich auch, zur Verwirklichung dieses Rechts ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten (Artikel 24 Absatz 1). Mit dem Ersten Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen in NRW ist vor allem verbunden, dass die Eltern entscheiden können, ob ihr Kind mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die allgemeine Schule oder die Förderschule besuchen soll. Der zentrale Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist, dass die Schulaufsicht den Eltern nach vorheriger Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens vorschlägt ( 19 Absatz 5 SchulG). Das kann auch eine andere als die von den Eltern gewünschte allgemeine Schule sein, vor allem dann, wenn in der Region die Angebote des Gemeinsamen Lernens noch nicht an allen allgemeinen Schulen eingerichtet sind. Die Schulaufsicht kann in Ausnahmefällen auch eine Förderschule anstelle der allgemeinen Schule vorschlagen und begründet diesen Vorschlag. 1
4 2
5 Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeiten für AO-SF Verfahren in der Schulaufsicht 4 2. Fristen zur Antragstellung gem. 11, 12 AO-SF 5 3. Verfahrensablauf gem AO-SF 6 4. Ablauf der Erstellung des päd. Gutachtens gem. 13 AO-SF 7 5. Inhalt des Gutachtens gem. 13 AO-SF 9 6. Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderschwerpunktes, des Bildungsgangs, des Förderortes oder Beendigung der sonderpädagogischen Förderung gem. 17, 18 AO-SF Erstellung des Übergangsgutachtens für SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen oder einer Förderschule im Übergang zur Sekundarstufe I Inhaltliche Anforderungen an das Übergangsgutachten Aktuelle Formulare 13 3
6 1. 1. Zuständigkeiten für AO-SF Verfahren in der Schulaufsicht Anträge aus: Zuständige Schulaufsicht Grundschulen Hauptschulen Förderschulen Schulamt Gemeinschaftsschulen Sekundarschulen Realschulen Gymnasien Gesamtschulen Bezirksregierung Bestandteile des Antrages zur Verfahrenseröffnung sind: die Antragsformulare (Antrag der Schule/der Eltern) zur Eröffnung eines Verfahrens gem. AO-SF der Schülerbogen ein schulischer Entwicklungsbericht mit aktuellem Förderplan (entfällt bei Schulanfängern) bei Schulanfängern aktuelle Berichte zuvor besuchter Einrichtungen, Therapeuten etc. und eine pädagogische Stellungnahme der Schule durch die Schulleitung Dem Schulamt sind alle Unterlagen dreifach vorzulegen. Die Unterlagen werden dreifach benötigt, da eine Ausfertigung bis zum Abschluss des Verfahrens im Schulamt verbleibt, die zweite an den/die beauftragte(n) Gutachter und die dritte an das ggf. beauftragte Gesundheitsamt gesandt wird. 4
7 2. 2. Fristen zur Antragstellung gem. 11, 12 AO-SF Stichtag Schülergruppe Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für SuS zu Beginn der Schulpflicht werden von den Eltern bei der zuständigen Grundschule gestellt. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation kann der Antrag auch bei der entsprechenden Förderschule gestellt werden. ( 11 AO-SF) Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für alle SuS der Sek I, die bei der Bezirksregierung gestellt werden Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für SuS, die bereits die Schule besuchen, Anträge auf Eröffnung des Verfahrens für SuS in allgemeinen Schulen und in Förderschulen, bei denen eine Änderung des Förderschwerpunktes/des Förderortes gem. 17, 18 AO-SF beantragt wird. Eingang vor den Herbstferien Anträge zu den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung in Klasse 4 sind die Ausnahme und finden nach dem keine Berücksichtigung mehr bei der Koordination des Übergangs in die Sek I. Weitere Hinweise: In der Regel stellen die Eltern den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über die allgemeine Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Anträge der Schulen auf Eröffnung des Verfahrens mit vermutetem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden in der Regel im 3. Jahr der Schuleingangsphase gestellt. Anträge auf Beendigung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs können jederzeit gestellt werden (Ausnahme: Übergang Primarstufe Sekundarstufe I). 5
8 3. 3. Verfahrensablauf gem AO-SF Antrag der Eltern Vgl. 11 AO-SF Antrag der Schule Vgl. 12 AO-SF Bei Eröffnung des Verfahrens durch die Schulaufsicht Beauftragung je einer Lehrkraft (Sonderpädagogik und allg. Schule) bei Bedarf Schulärztliche Untersuchung (durch das zust. Gesundheitsamt) Erstellung eines pädagogischen Gutachtens zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Vgl. 13 AO-SF Verzichtserklärung der Eltern auf Anhörung im Schulamt (Anhörung gem. 28 VwVfG NW) Kein Gesprächsbedarf mit Schulaufsicht Bei Bedarf schriftliche Ankündigung der Entscheidung und Anhörung der Sorgeberechtigten durch die Schulaufsicht Entscheidung durch die Schulaufsicht (Die Schulaufsicht schlägt mindestens eine Schule mit GL vor) Wahl des Förderortes durch die Eltern Vgl. 14, 16 AO-SF Kein Bedarf allgemeine Schule Gemeinsames Lernen Förderschule Einzelintegration (im Einzelfall, nicht bei LES und GE) 6
9 4. 4. Ablauf der Erstellung des päd. Gutachtens gem. 13 AO-SF Mit der Beauftragung je einer Lehrkraft Sonderpädagogik und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule beginnt die Gutachtenerstellung. Da die GutachterInnen in der Regel für die betroffenen SchülerInnen und deren Familien unbekannte Personen sind, kommt dem Erstkontakt mit den Eltern eine besondere Bedeutung zu. Erst nach diesem Erstkontakt sollten Beobachtungen und Tests mit den betroffenen SchülerInnen erfolgen. Parallel hierzu wird bei Bedarf die schulärztliche Untersuchung durchgeführt, deren Ergebnisse in das von beiden Lehrkräften gemeinsam zu erstellende Gutachten einfließen. Im Abschlussgespräch zwischen GutachterInnen und Eltern werden schließlich die Beobachtungen und erhobenen Befunde sowie die erarbeitete Empfehlung für eine angemessene schulische Förderung (Förderschwerpunkt/e) erörtert. Die möglichen Förderorte werden benannt. Die Eltern sollen eine Erklärung abgeben, dass sie von den Lehrkräften, die vom Schulamt für die Begutachtung ihres Kindes beauftragt wurden, über die Ergebnisse der durchgeführten sonderpädagogischen Begutachtung und über den daraus resultierenden Unterstützungsbedarf und den Beschulungsvorschlag ausführlich informiert wurden. Wenn die Eltern mit dem Ergebnis der Begutachtung einverstanden sind und ein zusätzliches Gespräch mit der zuständigen Schulaufsicht nicht für erforderlich gehalten wird, ist ein Anhörungsverzicht zu erklären. Wünschen die Eltern trotz Einverständnis mit dem Beschulungsvorschlag ein Gespräch mit der zuständigen Schulaufsicht ist dies entsprechend auf dem Formular zu vermerken. Sodann wird seitens der Schulaufsicht ein Gesprächstermin anberaumt. Sollten die Eltern mit dem Entscheidungsvorschlag nicht einverstanden sein und auf jeden Fall ein Gespräch mit der zuständigen Schulaufsicht wünschen, ist auch dies entsprechend zu vermerken und ebenfalls ein Gesprächstermin durch die Schulaufsicht anzuberaumen. Die Eltern sind während des gesamten Verfahrens zu beteiligen! Bei getrennt lebenden Sorgeberechtigten müssen beide Sorgeberechtigte über das AO-SF Verfahren informiert werden und sie sollten beide die Verzichtserklärung abgeben. Sie sollen sich möglichst auf einen gemeinsamen Beschulungswunsch einigen. Dem Elternwillen ist besondere Bedeutung beizumessen! Übersicht zum Ablauf der Gutachtenerstellung Erstkontakt mit den Eltern/ Information zum Verfahren Begutachtung der Schülerin/des Schülers sowie bei Bedarf schulärztliche Untersuchung Erstellung des Gutachtens durch die beteiligten Lehrkräfte Abschlussgespräch der GutachterInnen mit den Eltern Verzichtserklärung Anhörung/Elternwunsch 7
10 4. Weitere Hinweise: Bei der Durchführung der AO-SF Verfahren ist unbedingt auf korrekte Einhaltung der Verfahrensschritte zu achten (im Falle eines nachweisbaren Formfehlers wäre eine Klage sofort erfolgreich). Gutachten müssen sich in der Begründung des ermittelten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nachvollziehbar an den Vorgaben der 3 8 AO-SF orientieren. Hinsichtlich möglicher Übergangslösungen sollte klar agiert werden. Dies beinhaltet, dass die während einer Probebeschulung zu klärenden Fragestellungen bereits im Gutachten klar und bezogen auf die AO-SF Kriterien geleitet benannt sind. Quelle_BMBFI_PT-DLR_FotostudioHeupel_Bonn 8
11 5. 5. Inhalt des Gutachtens gem. 13 AO-SF Das schriftliche Gutachten mit folgenden inhaltlichen Bestandteilen wird an das Schulamt weitergeleitet: 1. Personaldaten Name, Vorname, Geburtsdatum Nationalität, Primärsprache Eltern, ggf. Vormund und Pflegefamilie mit Adresse und Telefonnummer, derzeitiger Förderort, Klasse, Schulbesuchsjahr, KlassenlehrerIn 2. Anlass des Gutachtens Antragstellung und -begründung 3. Grundlagen des Gutachtens Das Gutachten enthält neben den Personaldaten folgende Informationen: vorschulische Bildung, Erziehung und Förderung, bisheriger schulischer Bildungsweg, Lebensumfeld, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist, Lernentwicklung, Leistungsstand, Arbeits- und Sozialverhalten, Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik, daraus folgender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Inhalt des Gesprächs mit den Eltern, Elternwunsch zum Förderort (allgemeine Schule oder Förderschule). Problemresümee - Aussagen zum Unterstützungsbedarf, zu den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und den notwendigen Rahmenbedingungen - Begründung, falls eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen als nicht zielführend angesehen wird - Elternvotum zum gewünschten Förderort 4. Zusammenfassung der Beobachtungs- und Untersuchungsergebnisse 4.1 Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Es geht darum, gem. 4-8 AO-SF den Unterstützungsbedarf und die Förderschwerpunkte schlüssig herzuleiten und zu benennen. Dabei sind die Formulierungen der AO-SF zu beachten. Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet. Die Feststellung eines oder mehrerer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte gem. 4-8 AO-SF muss sich aus den Berichten, Beobachtungen und Untersuchungen stichhaltig und nachvollziehbar begründet ableiten Spezielle Rahmenbedingungen für die zukünftige schulische Förderung Die Rahmenbedingungen müssen förderortunabhängig deutlich gemacht werden. Es sollen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden, die dem Kind eine optimale Förderung ermöglichen. 4.3 Ergebnis des abschließenden Elterngesprächs Termin, Ort, GesprächsteilnehmerInnen, kurze Darstellung des Gesprächsergebnisses benennen, z.b.: Darstellung der Ergebnisse der sonderpädagogischen Überprüfung Darstellung der aktuellen Rechtsgrundlage Stellungnahme der Eltern (Befürwortung/Ablehnung) zu den Ergebnissen der sonderpädagogischen Überprüfung von den Eltern gewünschter Förderort Das Gutachten schließt mit einer begründeten Feststellung des oder der Förderschwerpunkte und einem begründeten Vorschlag zum künftigen Förderort. 9
12 5. Bitte beachten: Bitte prüfen Sie die Aktualität der Personaldaten. Lassen Sie das Formblatt Verzichtserklärung ausfüllen. 16 AO-SF: Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vor. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine konkrete Schule. Empfehlen Sie als GutachterIn keine konkrete Schule! 13 (7) AO-SF: Die Eltern haben die Möglichkeit, bei der Schulaufsichtsbehörde nach Erteilung des Bescheides Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht, zu nehmen (das schließt die Anfertigung von Kopien ein). Daher sind stets fachlich wie sachlich neutrale Formulierungen zu verwenden. Wichtig zum Schluss: Das Gutachten muss einen Beschulungsvorschlag, ein Datum und Unterschriften beider GutachterInnen enthalten. Mit der Übermittlung des Gutachtens an die Schulaufsichtsbehörde ist die Arbeit der beteiligten Lehrkräfte in der Regel abgeschlossen. 5. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet gem. 14 (1) AO-SF über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung den oder die Förderschwerpunkt/e die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Weitere Hinweise zur Erstellung und Abgabe des Gutachtens Die Notwendigkeit sonderpädagogischer Unterstützung darf nicht damit begründet werden, dass Unterricht in kleinen Gruppen stattfinden solle. Unterricht in kleinen Gruppen ist kein Qualitätsmerkmal sonderpädagogischer Unterstützung, sondern eine Frage der Organisation von Unterricht. In dem Gutachten ist in keinem Fall eine Empfehlung zur Rückstellung vom Schulbesuch im Sinne des 35 Abs. 3 SchulG zu vermerken. Ferner ist auf einen Hinweis, die sonderpädagogische Unterstützung könne nur mit einer Schulbegleitung (Integrationshelfer) gelingen, unbedingt zu verzichten. Werden Co-Gutachten zu einem weiteren Förderschwerpunkt notwendig, wendet sich die Schulleitung der beauftragten Schule an die Schulleitung einer entsprechenden Förderschule. Das Schulamt ist umgehend telefonisch oder per Mail zu informieren. Die Unterlagen sind chronologisch geordnet an die Schulaufsichtsbehörde zum festgelegten Termin zurückzugeben. Einhaltung der Abgabefrist Die terminierten Abgabefristen des Gutachtens sind einzuhalten! Im Falle einer Verlängerung kann oftmals nicht mehr sichergestellt werden, dass die für den Einzelfall notwendige Unterstützung zum Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung gestellt werden kann. 10
13 6. Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderschwerpunktes, des Bildungsgangs, des Förderortes oder Beendigung der sonderpädagogischen Förderung gem. 17, 18 AO-SF 6. Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgestellte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß 16 Absatz 1 und 2 entschieden werden kann. Bei einem Wechsel des Förderorts gelten 14 und 16 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach 14 bestimmte sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit. Dazu legt sie einen aussagefähigen Entwicklungsbericht einschließlich der aktuellen Förderplanung vor. Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunktes für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Dazu legt sie einen aussagefähigen Entwicklungsbericht einschließlich der aktuellen Förderplanung vor. Die Schulaufsicht entscheidet gemäß
14 7. 7. Erstellung des Übergangsgutachtens für SchülerInnen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Gemeinsamen Lernen oder einer Förderschule im Übergang zur Sekundarstufe I Frist und Schülergruppen Eingang im Schulamt Übergangsgutachten für SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen oder einer Förderschule, die am Ende der Primarstufe einen Systemwechsel vollziehen. (Es besteht kein Rechtsanspruch der Eltern auf eine konkrete Schule, nur bei zielgleicher Förderung Rechtsanspruch auf eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform.) Anträge und Übergangsgutachten für Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen, deren festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung am Ende der Primarstufe aufgehoben werden soll. Die Aufhebung erfolgt zum Ende des Halbjahres. Anträge und Übergangsgutachten für Schüler/innen einer Förderschule, deren festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung am Ende der Primarstufe aufgehoben werden soll. Die Aufhebung erfolgt zum Ende des Schuljahres. Der Bescheid des Schulamtes wird im Januar erteilt, er dient zur Vorlage bei der Schulanmeldung in der Sekundarstufe I. 12
15 8. Inhaltliche Anforderungen an das Übergangsgutachten Checkliste für Übergangsgutachten Gemeinsames Lernen von SchülerInnen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Übergang Primarstufe Sekundarstufe I Bitte das Formblatt Übergangsgutachten verwenden! Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten: Das Übergangsgutachten ist bis zum vorzulegen. Eine verbindliche Form des Gutachtens ist nicht vorgegeben, jedoch sind folgende Bereiche auf jeden Fall zu berücksichtigen: 1. substantiierte Beschreibung des aktuellen Unterstützungsbedarfs, 2. eindeutige Bestätigung des festgestellten Förderschwerpunktes oder Begründung der Beendigung/probeweisen Beendigung der sonderpäd. Unterstützung oder der Änderung/ probeweisen Änderung des Förderschwerpunktes, bei mehreren Förderschwerpunkten vorrangigen Förderschwerpunkt nennen und begründen, 3. wenn der Unterstützungsbedarf aufgehoben werden soll, ist dies im Übergangsgutachten deutlich hervorzuheben; bei SuS im GL erfolgt die Aufhebung zum Ende des 1. Halbjahres. Bei SuS in einer Förderschule erfolgt die Aufhebung zum Ende des Schuljahres. In beiden Fällen wird der Bescheid des Schulamtes im Januar d.j. erteilt, er dient zur Vorlage bei der Schulanmeldung in der Sek. I. 4. Besonderheiten (z.b. Integrationskraft vorhanden oder beantragt, weitere Hilfsmittel oder Sachausstattungen notwendig und sind beim Kind vorhanden oder vom Schulträger noch zu beschaffen, spezielle Bedingungen), 5. Angaben zu Geschwisterkindern, die die gewünschte Schule bereits besuchen, 6. Entfernung vom Wohnort des Kindes zur gewünschten Schule (genaue Kilometerangabe ist notwendig), 7. Angaben zum Förderort aus Sicht der Schule (GL oder Förderschule ohne Angabe einer konkreten Schule), 8. Datum und Ergebnis der Beratung mit den Sorge-/Erziehungsberechtigten, Wunsch bzgl. des weiteren Förderortes - sie wünschen die Fortsetzung des Gemeinsamen Lernens, - sie wünschen den Wechsel zur Förderschule, - sie wünschen die Beendigung/probeweise Beendigung der sonderpädagogischen Unterstützung Bei der Formulierung des Gutachtens ist zu berücksichtigen, dass dies den Eltern zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ausgehändigt wird. Auf größtmögliche Neutralität und Objektivität ist unbedingt zu achten. 9. Aktuelle Formulare Folgende Links führen zu den aktuellen Antragsformularen für das Verfahren gemäß AO-SF und zur Erstellung eines Übergangsgutachtens: und Kultur\Schulamt 48\Formulare\Sonderpädagogischer Förderbedarf 13
16 Schulamt für den Kreis Lippe Felix-Fechenbach-Str Detmold Heinrich Kessen Schulamtsdirektor Generalie Inklusion [email protected] Karin Metzmacher Inklusionsfachberaterin [email protected] Martin Wittek Koordinator für Inklusion Sek I [email protected]
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Schulamt für den Kreis Düren Informationen zum AO-SF- Verfahren für Eltern und Erziehungsberechtigte Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte zum Gemeinsamen Lernen Verordnung über die sonderpädagogische
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte AO-SF Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes und die Entscheidung über den Förderort Schulamt für die Städteregion
Aktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor
Handreichung gemäß 17 und 18 AO-SF - Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges sowie Beendigung der sonderpädagogischen Förderung - Die
Sonderpädagogische Förderung
Finetti / Fotolia SCHULAMT FÜR DEN KREIS PADERBORN Sonderpädagogische Förderung nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) im Schulgesetz Wo kann ein Kind sonderpädagogisch gefördert
Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
Die Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
Elterninformation. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW. 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung
Elterninformation Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW 1. Vorwort 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung Förderung in Allgemeinen Schulen
Feststellung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung hier: Schülerbogen
Stand: Sep. 18 Anlage zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gem. 11 und 12 AO-SF einzureichen über Name, Adresse der Schule: Feststellung des Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung hier: Schülerbogen
Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (gemäß 20 Inklusionsverordnung)
(Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Original nur an eine Förderschule/ein Sonderpädagogisches Förderzentrum: Kopie an Ministerium für Bildung und Kultur Referat C 2 Trierer Straße
Begründung des Regierungsentwurfs zu 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum gehen kann, Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem so einzurichten,
Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Sc!iulen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Bildung NRW, 4fü 90 Düsseldorf /15', OktOber 2018 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung (gemäß 54 HSchG) Staatliches Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden Stempel der allgemeinen Schule
III Organisationshilfen
2 Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen (Quelle: Anlage 1 zu den Verwaltungsvorschriften zu 18 und zu 21) Allgemeine Informationen III Organisationshilfen Aufhebung des Förderbedarfs Wechsel des
Schule Ort Datum. Name:
Schule Ort Datum An das Schulamt für den Kreis Minden-Lübbecke Portastr. 13 32423 Minden Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß AO-SF hier: Antrag der Eltern auf Eröffnung
Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014
Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Inhalte 1. Begrüßung 2. Rechtliche Grundlagen und Umsetzungen für Krefeld 3. Vorstellung möglicher
Sonderpädagogische Schülerakte Teil I
Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:
4.1 Allgemeine Hinweise Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne. Schulpflicht
4-1 Inhalt 4 Leistungsbewertung und Zeugnisse... 4-2 4.1 Allgemeine Hinweise... 4-2 4.2 Förderschwerpunkte Bildungsgänge Förderpläne Schulpflicht... 4-3 4.3 Leistungsbewertung und Zeugnisse im Gemeinsamen
Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (gemäß 20 Inklusionsverordnung)
(Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Original : (Bitte unbedingt angeben!) nur an eine Förderschule/ein Sonderpädagogisches Förderzentrum: Kopie an Ministerium für Bildung und
Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II ( 19 Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung)
Absatz 1 (1) Sonderpädagogische Förderung aufgrund eines Verfahrens nach den 11 bis 15 endet spätestens 1. mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder 2. nach einem Schulbesuch von mehr als zehn Schuljahren
Hinweise zum Verfahren der Anforderung von Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst
----------- Nr. 5. 8. bis Mai des laufenden Schuljahres ----------- Nr. 1. 4. bis März des laufenden Schuljahres Hinweise zum Verfahren der Anforderung von Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen
Zeugnisse und Leistungsbewertung in integrativen Lerngruppen oder im "Gemeinsamen Unterricht" in der Sekundarstufe I
Zeugnisse und Leistungsbewertung in integrativen Lerngruppen oder im "Gemeinsamen Unterricht" in der Sekundarstufe I 1. Hinweise zum Zeugnis und Leistungsbewertung in integrativen Lerngruppen und Einzelintegrationen
eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (gemäß AO-SF)
Formular 1 Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (gemäß 11-14 AO-SF) (Stand November 2014) (Schulstempel und LDS-Schulnummer) der Eltern/Sorgeberechtigten
Sonderpädagogische Schülerakte Teil II
II. Durchführung des Verfahrens: 4 Abs. 3 8 SoFVO Prüfung / Ergebnisse 1. Das : Wird zum ersten Mal durchgeführt: Ja (weiter mit 1.1 und 1.2) Nein (weiter mit 2.) Ja 1.1 Entscheidung über das weitere Vorgehen
Förderdiagnostische Stellungnahme. Name der Schülerin/ Vorname der Schülerin/ des Schülers:
Erich Kästner-Schule Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Beratungs- und Förderzentrum, Ganztagsangebot Schule des Rheingau-Taunus-Kreises Auf der Au 36, 65510 Idstein, Tel.: 06126-3250, Fax: 92 467, email:
4.3.2 Besondere Aspekte bei zielgleicher Förderung... 4
1 Inhalt 4 Leistungsbewertung und Zeugnisse... 2 4.1 Allgemeine Hinweise... 2 4.2 Förderschwerpunkte und Bildungsgänge... 2 4.3 Leistungsbewertung und Zeugnisse in Bildungsgängen der allgemeinen Schulen
Konzept zur Inklusion. an der. realschule ratheim. Stand:
Konzept zur Inklusion an der realschule ratheim Stand: 15.05.2018 I) Das Leitbild Unter Inklusion verstehen wir gemeinsames Leben und Lernen aller Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer sowie
Sonderpädagogische Schülerakte Teil I
I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter: / Vater: Sonstigen
Gemeinsamer Unterricht
Gemeinsamer Unterricht Anspruch im Nds.Schulgesetz seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis 4 Integration Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen ( 14 Abs. 1 Satz 2), sollen
Formulare in sonderpädagogischen Verfahren
Formulare in sonderpädagogischen Verfahren Die folgenden Formulare regeln die Verfahrenswege für die verschiedenen Anlässe der präventiven Unterstützung durch ein BFZ und der Entscheidungsverfahren zum
Sonderpädagogische Unterstützung in der Schule
Sonderpädagogische Unterstützung in der Schule Beratung mit den Fachkräften der Kita Wie ist der Entwicklungsstand des Kindes? Ist zu erwarten, dass das Kind in der Grundschule ohne besondere Hilfen lernen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 306 2015 Verkündet am 18. Mai 2015 Nr. 72 Verordnung über das Verfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht
Übersicht: Verfahrensablauf Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA)
STAATLICHES SCHULAMT GÖPPINGEN Übersicht: Verfahrensablauf Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (SBA) Junger Mensch zeigt Anhaltspunkte für einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20. Juli 2007 Aufgrund des 18 Abs. 6 Satz 2, 45 Abs. 1 Satz 6 und des 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H.
Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung für die Schülerin/den Schüler:
(Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 Referat C 2 66111 Saarbrücken Schulstempel: Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der
des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) gemäß 77
Name Vorname Geburtsdatum Nationalität. Anlass und Ziel der Förderdiagnostik: Ersteinschätzung Fortschreibung Abschlusseinschätzung
Schule (Stempel) Beschreibung des Bedarfs an sonderpädagogischer Beratung, Begleitung und Unterstützung bei Verbleib an der Regelschule (Bezug: RdErl. des MK vom 23.4.2015 23 84003 Unterrichtsorganisation
Quantitative Entwicklung des Gemeinsamen Lernens im Kreis Unna
Quantitative Entwicklung des Gemeinsamen Lernens im Kreis Unna Schuljahr 8/9 Schuljahr / Haftungsausschluss Die Inhalte dieser Broschüre wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und implementiert.
ElPri-Leitfaden Inklusion
Von der Kita in die Schule: Kinder mit Unterstützungsbedarf nahtlos fördern und begleiten ein Leitfaden für Erzieherinnen und Erzieher und Lehrerinnen und Lehrer Entwickelt 2016/17 vom ElPri-Netzwerk der
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
Handreichung für Eltern
Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Einschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Inhaltsangabe Vorwort Übergang
Wie man besondere Bedürfnisse in einer Schule unterrichtet
Quantitative Entwicklung des Gemeinsamen Lernens im Kreis Unna erfasster Zeitraum: Schuljahr 8/9 Schuljahr / Haftungsausschluss Die Inhalte dieser Broschüre wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert
Z E U G N I S S E bei sonderpädagogischer Förderung in den integrativen Lerngruppen (5./6. Klasse)
Z E U G N I S S E bei sonderpädagogischer Förderung in den integrativen Lerngruppen (5./6. Klasse) I Allgemeine Bestimmungen Stand: Dezember 2012 Zeugnisse bei zielgleicher Förderung [Bildungsgang der
Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
Herzlich willkommen! B. Streese, M. Palm
Herzlich willkommen! Informationen zum Gemeinsamen Lernen an Bielefelder Grundschulen vor dem Hintergrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Inhaltsverzeichnis Was bedeutet Inklusion? Zentrale Aspekte
auf Antrag der Erziehungsberechtigten einzuleiten ( 11 Abs. 1 AO-SF). die Schülerin/der Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann.
Handreichung AO-SF A1-S Verfahren zur Entscheidung über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort (gemäß AO-SF) hier: Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Schule / Schulnummer/
Verfahren zur Überprüfung und Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs (gemäß 54 Hess. Schulgesetz)
Seite 1 von 8 Nur für den Dienstgebrauch Meldende Schule (Stempel) Verfahren zur Überprüfung und Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs (gemäß 54 Hess. Schulgesetz) Lernhilfebedarf Vermerke
Quelle: Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 211 Gliederungs-Nr: Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 20.
Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SoFVO Ausfertigungsdatum: 20.07.2007 Gültig ab: 01.08.2008 Gültig bis: 30.07.2018 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle:
Der Förderausschuss- Hinweise zur Durchführung
Der Förderausschuss- Hinweise zur Durchführung 1.) Allgemeine Hinweise zur Einleitung eines Förderausschusses 1. Grundsätzlich ist vorab zu bedenken, dass eine Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)
auf Antrag der Erziehungsberechtigten einzuleiten ( 11 Abs. 1 AO-SF). die Schülerin/der Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann.
Sek I Handreichung AO-SF A1-S Verfahren zur Entscheidung über sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort (gemäß AO-SF) hier: Antrag auf Eröffnung des Verfahrens Schule /
Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
Der Weg zu inklusiven Bildungsangeboten. im Schuljahr 2018/2019
Der Weg zu inklusiven Bildungsangeboten im Schuljahr 2018/2019 Inhalte 1. Schulische Inklusion: Voraussetzungen und Grundlagen 2. Elternwahlrecht: Was bedeutet das konkret? 3. Verfahrensablauf 4. Zeitplan
Name des Kindes: Vorname: w. geb.: Geburtsort: Staatsangehörigkeit : Anschrift des Kindes: Name und Vorname der Mutter: Anschrift: Tel.
Verfahren zur Überprüfung und Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (entsprechend dem Hessischen Schulgesetz sowie der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der jeweils geltenden
Kurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf
Kurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf Laut Artikel 41 BayEUG (2011) erfüllten Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der
Elternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule
Elternratgeber Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule Fragen & Antworten Bernd Ege - Fotolia.com Stand Januar 2018 Inhalt Vorwort 3 Schulanfang 4 Schulanmeldung 5 Sonderpädagogischer
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H S. Änderungsdaten: keine
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO) Vom 19.06.2002 Gl.-Nr.: Fundstelle: NBl. Schl.-H. 2002 S. gültig von: 1.8.2002 +) gültig bis: Änderungsdaten: keine Eingangsformel: Aufgrund des
Berufsorientierung für Förderschüler im Gemeinsamen Lernen. Informationsveranstaltung 11. April 2018 Herzlich Willkommen!
Berufsorientierung für Förderschüler im Gemeinsamen Lernen Informationsveranstaltung 11. April 2018 Herzlich Willkommen! Begrüßung Günter Benninghaus Schulaufsicht für die Förderschulen Gregor Nachtwey
Sonderpädagogik in Bewegung
Sonderpädagogik in Bewegung 21. Jhdt. Separation Integration I 20. Jhdt. E Separation Integration 19. Jhdt. Exklusion Separation 18. Jhdt. Exklusion Separation 17. Jhdt. Exklusion Separation 16. Jhdt.
Workshop 1 Berufskollegs und Inklusion
7. regionale Bildungskonferenz Workshop 1 Berufskollegs und Inklusion Geplante Änderungen in NRW zum Schuljahr 2016 / 17 2013 - Übergangsvorschrift im Schulgesetz Die Regelungen in 19 Absatz 5 Satz 3 finden
Fragebogen für Antrag auf Schulbegleitung. Antrag für das Schuljahr 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr
Kreis Stormarn Fachdienst Soziale Hilfen und Teilhabe Fragebogen für Antrag auf Schulbegleitung (von der Schule auszufüllen) Antrag für das Schuljahr 1. Schulhalbjahr 2. Schulhalbjahr Neuantrag/ geplanter
Über die Schulaufsichtsbehörde an Landeshauptstadt Düsseldorf Jugendamt Bezirkssozialdienst im Stadtbezirk Frau/Herrn
Absender / Schulstempel Kontaktdaten der Schule AnsprechpartnerIn: Wann erreichbar? Telefon / Fax: Email: Über die Schulaufsichtsbehörde an Landeshauptstadt Düsseldorf Jugendamt Bezirkssozialdienst im
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
ZEUGNIS. für NN geboren am: 6 Ort,
0 Zeugnis, Seite 4 0 Zeugnis, Seite 1 1 Bemerkungen 17 ggf. Schullogo 2 NN wurde im Förderschwerpunkt Lernen sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang Lernen unterrichtet. 18 Name
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Inklusion im Landkreis Esslingen
Inklusion im Landkreis Esslingen - Regionale Planungskonferenz - 1 Tagesordnung Begrüßung Information über die Schulgesetzänderung Austausch Pause Aufgaben der regionalen Arbeitsgruppen Bildung von Untergruppen
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
Schülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn
Schülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn Birgit Böhm [email protected] Fachberater ASS in Bonn Kindergärten,
Informationen zur Schuleinschreibung 2015
Staatliches Schulamt Pfaffenhofen Beratungsstelle Ilmmünster Barbara Amasreiter, BRin, staatl. Schulpsy. Freisinger Str. 8, 85304 Ilmmünster Tel: 08441/860896 Fax: 08441/860897 www.schulberatung-pfaffenhofen.de
Zur Gutachtenerstellung (AO-SF 12)
Zur Gutachtenerstellung (AO-SF 12) 1. Art und Funktion der Gutachten Ist der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Erziehungsberechtigten oder durch die allgemeine Schule
Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW
Fachbeirat inklusive schulische Bildung am Freitag, den 06. November 2015, 15:00-18:00 Uhr Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und
- SGV.NRW. - Seite 1. Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 1 223 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule ( Ausbildungsordnung gemäß 26 b SchVG - AO-GS) vom 14.11.1996 Bekanntmachung der Neufassung
berichtende Schule regionales BFZ SSA (Stempel) (Stempel) (Eingangsstempel zur Kenntnis) Geb.: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung Handlungsleitfaden entsprechend dem Hessischen Schulgesetz in der Neufassung vom Juni 2011 und der ab 01.07.2012 gültigen Verordnung berichtende Schule regionales
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund 16 Abs. 1 Satz 2 und 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I
INFORMATIONEN FÜR DEN ÜBERGANG PRIMARBEREICH SEKUNDARSTUFE I Unter spezieller Berücksichtigung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf EIN LEITFADEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACH- UND LEHRKRÄFTE SCHULAMT
Übersicht über Kinder mit Förderbedarf in den Schulen der Gemeinde Grefrath
Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. S 068 V Vorberatung keine Vorberatung keine Beschlussfassung Schulausschuss öffentlich Datum: 27.01.2015 Amt/Aktenzeichen 10/401.14 Auskunft erteilt:
II A 2/ II D 6/ II A 2.2 /II D 6 Die Mario Dobe/ K.-Jürgen Heuel/ Christiane Winter-Witschurke/ Thurid Dietmann 08/2017
II A 2/ II D 6/ II A 2.2 /II D 6 Die Mario Dobe/ K.-Jürgen Heuel/ Christiane Winter-Witschurke/ Thurid Dietmann 08/2017 Informationen über die Veränderungen in der Diagnostik in den sonderpädagogischen
1 Registrierungsphase
1 Registrierungsphase Tag der offenen Tür Kontaktaufnahme durch: durch: - BK Neandertal - Eltern - Schüler - Abteilungen - abgebende Schulen - Therapeuten Beratungsgespräche durch: - Beratungslehrer -
Grundschule Harlingerode. Einschulungsverfahren
Grundschule Harlingerode Einschulungsverfahren beschlossen auf der Gesamtkonferenz am 22.05.2013 1. Vorbemerkungen Uns ist wichtig, dass alle Beteiligten frühzeitig informiert sind. Kindertagestätten,
Grundschule Bad Münder
Grundschule Bad Münder Einschulungsverfahren Beschluss in der Gesamtkonferenz am 14.11.2018 1 Grundschule Bad Münder Wallstraße 20 31848 Bad Münder Tel.: 05042-9316-0 Fax: 05042-9316-18 [email protected]
Grundschule Bad Münder
Grundschule Bad Münder Einschulungsverfahren Beschluss in der Gesamtkonferenz am 23.11.2016 1 Grundschule Bad Münder Wallstraße 20 31848 Bad Münder Tel.: 05042-9316-0 Fax: 05042-9316-18 [email protected]
Der Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5. Jürgen Duch,
Der Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5, Alle Kinder der 4. Klassen in den Grundschulen in NRW wechseln zum 01.08. eines Jahres gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes NRW in die beste Schulstufe
Nordrhein Westfalen. 4 1 Gemeinsamer Unterricht in Nordrhein Westfalen Aktuelle Entwicklung Modelle des Gemeinsamen Unterrichts
Inhaltsverzeichnis 4 1 Gemeinsamer Unterricht in 4 1.1 Aktuelle Entwicklung 5 1.2 Modelle des Gemeinsamen Unterrichts 5 2 Der Weg in den Gemeinsamen Unterricht 5 2.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf 6
Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 26. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2015 Nummer 19 Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung Vom 24. April 2015
a) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.
Übergänge gestalten - hier: Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe APO SI 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe (1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten
Die neue AO-SF. Umsetzung vor Ort
Die neue AO-SF - Umsetzung vor Ort GEW Dortmund 2015 Inhaltsverzeichnis: - statt eines Vorwortes..3 - AO-SF...4-9 - Übersicht Änderungen.10-11 - Fragen und Antworten zur neuen AO-SF...12-17 - Service-Teil.18
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW 14. Januar 2014
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW 14. Januar 2014 Begründung Allgemeiner Teil Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) beruht im Wesentlichen auf drei gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen.
Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
An die Bildungsdirektion für Steiermark [email protected] Name und (6-stellige) Kennzahl der Schule: Antragsteller/in: Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
