Monika Hermann Stellv. Mitglied in der HFK Berlin für den Flüchtlingsrat Juni 2017
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- Sebastian Meinhardt
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1 Monika Hermann Stellv. Mitglied in der HFK Berlin für den Flüchtlingsrat Juni 2017
2 23a AufenthG Alle Bundesländer richten HFK ein Ersuchen an die Innenministerien bzw. Senate für Inneres Ziel: Von Abschiebung bedrohten Geflüchteten, Migrantinnen und Migranten einen gesicherten Aufenthalt einzuräumen 2
3 Berliner HFK arbeitet seit 2005 auf der Grundlage einer Rechtsverordnung (HFKV) zu 23a AufenthG Ersuchen im Einzelfall Die Kommissionsmitglieder stellen ein Ersuchen (Antrag) an den Innensenat; Anträge können nur über die einzelnen Mitglieder gestellt werden Die Mitglieder können selbst kein Aufenthaltsrecht gewähren Der Innensenat kann dann die Ausländerbehörde anweisen, in einem besonderen Härtefall eine Aufenthaltserlaubnis (AE) zu erteilen 3
4 Sieben (7) Mitglieder (mit jeweiligen Stellvertretungen) sind in der HFK Berlin 1. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales - Der Integrationsbeauftragte des Senats von Berlin (Fr. Steuber und Hr. Dr. Nguyen van Huong) 2. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Fr. Schmidt-Hijazi/Fr. Klaue-Kolodziejcok) 3. Römisch-Katholische Kirche (Pater Pflüger/Fr. Hoser Grancho) 4. Evangelische Kirche (Hr. Jung/Hr. Helm) 5. Liga der Wohlfahrtsverbände (Fr. Boran/Fr. Thiel) 6. Flüchtlingsrat Berlin (Fr. Kadur/Fr. Hermann) 7. Migrationsrat Berlin e.v. (Fr. Benavente/Fr. Faison) 4
5 Geschäftsstelle der HFK Berlin ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47, Berlin (Mitte) Vorsitzender ist Herr Marhofer/ Stellv. Frau Rienitz Funktion: Leitung der Sitzung Vorbereitung anhand der Ausländerakte und des HFK-Antrages Nachbereitung der Sitzung 5
6 Kein Aufenthalt in der BRD Berliner Ausländerbehörde ist nicht zuständig Es kann noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs.4 oder 5 AufenthG gestellt werden Die Angelegenheit war schon einmal in der HFK behandelt worden und es gibt keine Änderung der Sach-und Rechtslage zugunsten der Person 6
7 Ausweisung nach den 53, 54 Nr.5 AufenthG Versagungsgrund nach 5 Abs.4 Satz 1 (bei sog. Ausweisungsinteresse nach 54 Abs.1 Nr. 2 oder 4 AufenthG! Wenn der Asylantrag abgelehnt, Abschiebungsschutz nicht gewährt wurde und im HFK Verfahren ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die vom BAMF als herkunftsbezogene Gründe bereits abschließend geprüft wurden Neu eingeführt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz : Antrag unzulässig, wenn ein Rückführungstermin konkret feststeht ( 23a AufenthG) 7
8 Das mit dem Härtefall beauftragte Mitglied (Berichterstatterin/Berichterstatter) stellt in einem Antragsschreiben an die HFK die Umstände des Falles dar und fügt entsprechende Unterlagen bei Mit Einreichung des Antrages bei der Geschäftsstelle beginnt das Verfahren 8
9 Die Geschäftsstelle weist die Ausländerbehörde an, für die Zeit des Verfahrens die Abschiebung auszusetzen fordert die Unterlagen über das asyl-und aufenthaltsrechtliche Verfahren bei der Ausländerbehörde an fertigt einen Auszug aus der Ausländerakte, in dem die Argumente der Ausländerbehörde gegen eine Aufenthaltserteilung und die von uns angeführten Härtefallgründe dargestellt werden 9
10 In der Regel einmal monatlich, nicht öffentliche Sitzung Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen dem Ersuchen zustimmen Im Übrigen entscheidet die HFK mit einfacher Mehrheit 10
11 Geschäftsstelle stellt nach der erfolgreichen Abstimmung ein Härtefallersuchen an den Innensenator/die Innensenatorin Diese/r trifft dann endgültig eine Entscheidung (derzeit bis zu 6 Wochen, in Einzelfällen aber auch bis zu 2-3 Monate nach Abstimmung in der HFK) Innensenator ist nicht an das Votum der Mitglieder gebunden; er begründet allerdings seine Entscheidung gegenüber dem HFK-Mitglied Bis zur Entscheidung bleibt die Abschiebung ausgesetzt! 11
12 Dringende humanitäre oder persönliche Gründe ( 23a AufenthG, 3 Abs.1 HFKV) Individuell: konkrete Umstände des Einzelfalls Dringend Privatem Interesse an der Erteilung eines Aufenthalts kommt ein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht 12
13 23a AufenthG ist eine Ausnahmeregel und keine allgemeine Härtefallregelung 13
14 Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bedeutet Integration in erster Linie: Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit Deutschkenntnisse vorhanden und angewendet 14
15 Bei Arbeitsverbot: Aufzeigen, wo die Person arbeiten könnte, sobald das Verbot aufgehoben wird Ist die Person nicht (mehr) in der Lage zu arbeiten, im fortgeschrittenem Lebensalter oder krank, muss dies entsprechend begründet und nachgewiesen werden Wird keine Arbeit gefunden, muss nachgewiesen werden, dass sich die Person nachdrücklich darum bemüht hat 15
16 Langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet Einfache, hinreichende oder ausreichende Deutschkenntnisse ( 2 Abs.9,10,11 AufenthG) Vollständige oder zumindest überwiegende Lebensunterhaltssicherung ( 2 Abs.3 AufenthG) Familiäre Bindungen im Bundesgebiet Betreuungs- und Versorgungsleistungen für im Bundesgebiet bleibeberechtigte Familienangehörige 16
17 Kinder, die hier geboren und gut in der Schule integriert sind Besondere Integrationsleistungen Neu: Opfer von Hasskriminalität sollen ein Bleiberecht erhalten Aber: Trotz Vorliegen dieser Umstände können Ersuchen abgelehnt werden oder auch völlig andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen 17
18 In der Regel wird in diesem Zusammenhang von einem langjährigen Aufenthalt gesprochen, wenn sich die/der Betroffene seit mindestens vier - fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält Aber: Ein kürzerer Aufenthalt kann durch besondere Integrationsleistungen ausgeglichen werden! 18
19 Ausreichende Sprachkenntnisse Wenn die Person sich im Alltag, einschließlich der Kontakte mit den Behörden verständigen kann (Niveau B 1) Nachweis Besuch von Integrations- oder Sprachkursen Einschätzung von Sozialarbeiter/innen und anderen dritten Personen (z.b. Lehrkräfte, Paten/Patinnen) 19
20 Betroffene müssen in der Lage sein, ihren LU unabhängig von öffentlichen Mitteln zu sichern, vgl. 2 Abs. 3 AufenthG Konkret Kosten für Ernährung Wohnraum Bekleidung und sonstigen zum Leben notwendigen Waren und Dienstleistungen 20
21 Bedarf nach 20 SGB II/SGB XII Seit Januar 2017: 409 (für eine alleinstehende volljährige Person) plus Miete u.u. Unterhaltsverpflichtungen plus ausreichender Krankenversicherungsschutz = LEBENSUNTERHALT 21
22 Nachweise Arbeitsverträge/Arbeitsangebote Beschäftigungszusagen im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schriftliche Verpflichtungserklärungen Dritter ( 68 AufenthG) 22
23 Wichtig im Hinblick auf Integrationsnachweise Daher bitte nachweisen: Tätigkeiten, die aufgrund fehlender Arbeitserlaubnis nicht mehr fortgesetzt werden konnten Arbeitslosigkeitsmeldungen beim Jobcenter oder Agentur für Arbeit Ablehnung eines Antrages auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit Erfolglose Bewerbungen Ein-Euro-Jobs; Gemeinnützige Tätigkeiten Ehrenamtliche Tätigkeiten Bundesfreiwilligendienst 23
24 Ausnahmen bei Krankheit Physischen u. psychischen Beeinträchtigungen Fortgeschrittenes Alter Alleinerziehend (2-3 Jahre nach Geburt des Kindes) Schule/Ausbildung 24
25 Kontakt zu Mitbürger/innen (freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen Mitgliedschaft im Verein Gesellschaftliches Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeiten Erfolgreicher Besuch von KiTa und Schule der Kinder Auszeichnungen der Kinder für sprachliche, sportliche oder soziale Kompetenzen Engagement der Eltern in KiTa und Schule Eigene Wohnung 25
26 Frage Worin unterscheidet sich dieser Fall von anderen vergleichbaren Fällen ausreisepflichtiger Personen? Es müssen besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen deutlich wird, dass eine Abschiebung besonders schwere Folgen für die Person hat. 26
27 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann vorliegen, wenn im Krankheitsfalle im Zielstaat keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten bestehen und infolgedessen im Falle der Abschiebung eine gravierende Verschlimmerung des Krankheitsbildes konkret droht. Allerdings: Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung hier gleichwertig ist, vgl. 60 Abs.7 S.3 AufenthG 27
28 Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung i.s.v. 60a Abs. 2 S. 1AufenthG kann vorliegen, wenn sich während der Abschiebungsmaßnahme der Gesundheitszustand gravierend verschlechtern würde (VGH Baden-Württemberg, S 389/01, InfAuslR 2001, 384). 28
29 Beispiele Fehlende Behandlungsmöglichkeiten bei schwerwiegenden Krankheiten (Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder sogar Lebensgefahr) Behinderungen Fortgeschrittenes Alter Aber Es darf sich im HFK-Verfahren nicht ausschließlich darauf gestützt werden 29
30 Nachweise Fachärztliche Gutachten und Stellungnahmen Psychiatrische und psychologische Gutachten (durch eine Ärztin/einen Arzt) 30
31 Bei einer so gewichtigen und komplexen Diagnose mit weit reichenden Folgen - wie bei der PTBS - wird gefordert, dass die vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen) die Methode der Tatsachenerhebung benannt wird 31
32 die fachliche, medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar dargelegt ist die Folgen aufgezeigt werden, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose) benannt wird, nach welchem internationalen Standard die Diagnose getroffen worden ist und aufgezeigt wird, dass andere mögliche, psychische Störungen und Erkrankungen als Ursache für die Symptome auszuschließen sind (Differenzialdiagnose) (vgl. VGH Baden-Württemberg, S 2622/02). 32
33 Grundsätzlich schließen Straftaten einen Antrag bei der HFK Berlin nicht aus Ausnahme Wenn Straftaten zu einer zwingenden Ausweisung führen nach 53 AufenthG oder nach 54 Nr.5 AufenthG ein Ausweisungsinteresse besteht oder einer der Versagungsgründe nach 5 Abs.4 Satz 1 AufenthG vorliegt (hiervon sind aber Ausnahmen möglich, vgl. 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) 33
34 Löschung der Einträge im Führungszeugnis Die Regelungen über das Führungszeugnis finden sich im Bundeszentralregistergesetz. In Bezug auf die Frage der Löschung muss hier berücksichtigt werden, dass das Bundeszentralregister zwei Regelungen für die Löschung trifft. Einmal in 34 BZRG und in 46 BZRG. Die erste Regelung betrifft das Führungszeugnis, welches ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist, hier ist die Löschungsfrist kürzer. Die Regelung des 46 BZRG also die längere Frist betrifft die Löschung aus dem Bundeszentralregister, also nicht nur aus dem Führungszeugnis. 34
35 Folgen Verfahren bei der HFK ist beendet Verantwortung liegt wieder bei der Ausländerbehörde Berlin (ABH) Die ABH kann eine AE längstens für drei Jahre erteilen ( 26 AufenthG) In der Regel erfolgt jedoch eine befristete AE-Erteilung für zunächst ein oder zwei Jahre 35
36 Nebenbestimmung In der Regel wird die AE nach 23a AufenthG mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. vollständige, überwiegende LU-Sicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat usw.) Ausländerbehörde überwacht die Einhaltung der Nebenbestimmungen! 36
37 Prüfung der Verlängerung durch Ausländerbehörde Viele Betroffene wenden sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Verlängerung an uns 37
38 Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sich die Person ernsthaft um die Auflagenerfüllung bemüht hat, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigern und eine Fiktionsbescheinigung ausstellen 38
39 Wenn der Antrag nicht die notwendige Mehrheit der HFK-Mitglieder erreicht oder Innensenator_in trotz mehrheitlichen Ersuchens der HFK-Mitglieder den Antrag ablehnt, besteht die akute Gefahr der Abschiebung 39
40 Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende Voraussetzungen 1. Sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt oder geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält 2. In der Regel seit vier Jahren erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen anerkannten Berufs- oder Schulabschluss erworben hat 3. Der Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahr bei der Ausländerbehörde gestellt wird 4. Positive Integrationsprognose 5. Keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Person sich nicht zur FDGO bekennt 40
41 Wichtig Hier ist die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln unerheblich (bei Schulbesuch, Ausbildung oder Studium) Versagung Bei noch andauernder Identitätstäuschung Eigenen falschen Angaben Täuschung über Staatsangehörigkeit 41
42 Mit dem 25 b AufenthG gibt es nun ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht für langjährig Geduldete, die sich mit mdj. Kindern (häusliche Gemeinschaft) mindestens seit 6 Jahren hier aufhalten, sich ohne mdj. Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten, mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit überwiegend sichern oder dies absehbar in Zukunft tun werden: diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn sie wegen Alter, Krankheit, Behinderung nicht erfüllt werden können. 42
43 Versagungsgründe: Vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder nicht Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen oder ein Ausweisungsinteresse nach 54 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 u. 2 besteht und Verurteilung wegen einer Straftat, wobei Strafen unter 50/90 Tagessätzen außer Betracht bleiben 43
44 Praktisches Problem in der Praxis: Personen müssen bei Antragstellung im Besitz einer Duldung sein 25b spielt tatsächlich derzeit kaum eine Rolle 44
45 Wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen oder erhebliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, kann eine Duldung erteilt werden. 45
46 Dringende persönliche Gründe liegen vor, wenn eine Person eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Voraussetzung: Mit Antragstellung Nachweis über Mitwirkung bei Passbeschaffung (bspw. Antrag bei Botschaft gestellt) 46
47 Diese Duldung wird für die Dauer der Ausbildung erteilt und erlischt mit Abbruch der Ausbildung Allerdings kann nach Abbruch der Ausbildung ein anderer Ausbildungsplatz gesucht werden; dafür wird einmalig eine Duldung für 6 Monate erteilt Nach erfolgreicher Ausbildung kann ein Aufenthalt nach 18 a AufenthG erteilt werden ABER: Diese Ausbildungsduldung gilt nicht für Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, es sei denn, der Asylantrag wurde vor dem 31. August 2015 gestellt. 47
48 Derzeit: Serbien Mazedonien Bosnien-Herzegowina Ghana Senegal Kosovo Albanien Montenegro 48
49 Geplant (BR hat am 2. Juni 2017 zugestimmt) Datenauslese Bei Asylantragstellung werden systematisch Händydaten ausgelesen BKA mit BAMF-Zuständigkeit Erkennungsdienstliche Daten aus dem Asylverfahren können an Drittstaaten übermittelt werden 49
50 Lagerpflicht für alle Berechtigung der Bundesländer Asylsuchende bis zum Ende des Asylverfahrens in sog. Erstaufnahmeeinrichtungen festzuhalten, selbst Minderjährige! Besonders drastisch ist diese Regelung für Menschen im Zusammenhang mit der neuen Dublin IV-Regelung Dublin IV sieht keine Überstellungsfrist nach 6 Monaten vor: Ersteinreisestaat bleibt ohne jegliche zeitliche Befristung zuständig. Damit bleiben diese Menschen lagerpflichtig. 50
51 Überraschungsinhaftierungen- und abschiebungen: Bisher mussten Duldungen von länger als einem Jahr zunächst widerrufen und die Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. (vgl. 60a Abs.5 AufenthG) 51
52 Das soll nun nicht mehr gelten bei Identitätstäuschung Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Aufenthaltsbeendigung 52
53 Freiheitsentzug Neben der Abschiebungshaft gibt es zusätzlich die Möglichkeit des Ausreisegewahrsam, der nun von vier auf zehn Tage verlängert wird. Abschiebungshaft Neuer Abschiebungshaftgrund: Für sog. Gefährder soll eine präventive Inhaftierung möglich sein (rechtstaatlich unzulässig, da ohne hinreichenden Grund). 53
54 Vaterschaftsanerkennung Väter sind in Zukunft verpflichtet, ihre Vaterschaft zu beweisen (z.b. mit einem Gentest). Dabei genügt bereits der Verdacht von Missbrauchsindizien. Das ist dann schon der Fall, wenn Mutter und Kind lediglich über eine Duldung verfügen. Rechtsfolge: Kinder können auf unbestimmte Zeit ohne familiäre, soziale und staatsbürgerliche Identität bleiben 54
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