Bleiberecht über die Härtefallkommission und mögliche Alternativen zur Aufenthaltssicherung MONIKA HERMANN

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1 Bleiberecht über die Härtefallkommission und mögliche Alternativen zur Aufenthaltssicherung MONIKA HERMANN

2 Grundlagen des Verfahrens 23a AufenthG ØAlle Bundesländer richten Härtefallkommissionen (HFK) ein ØErsuchen an die Innenministerien bzw. Senate für Inneres Ziel: Von Abschiebung bedrohten Geflüchteten, Migrantinnen und Migranten einen gesicherten Aufenthalt einzuräumen 2

3 Grundlagen des Verfahrens Berliner HFK arbeitet seit 2005 auf der Grundlage einer Rechtsverordnung (HFKV) zu 23a AufenthG Ersuchen im Einzelfall Die Kommissionsmitglieder stellen ein Ersuchen (Antrag) an den Senat für Inneres und Sport; Anträge können nur über die einzelnen HFK-Mitglieder gestellt werden Die HFK-Mitglieder können selbst kein Aufenthaltsrecht gewähren Der Senat für Inneres und Sport kann dann die Ausländerbehörde anweisen, in einem besonderen Härtefall eine Aufenthaltserlaubnis (AE) zu erteilen 3

4 Mitglieder der HFK Sieben (7) Mitglieder (mit jeweiligen Stellvertretungen) sind in der HFK Berlin: 1. Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales - Der Integrationsbeauftragte des Senats von Berlin (Fr. Steuber und Hr. Dr. Nguyen van Huong) 2. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Fr. Schmidt- Hijazi/Fr. Klaue- Kolodziejcok) 3. Römisch-Katholische Kirche (Pater Pflüger/Fr. Hoser Grancho) 4. Evangelische Kirche (Hr. Jung/Hr. Helm) 5. Liga der Wohlfahrtsverbände (Fr. Thiel/Fr. Suerhoff) 6. Flüchtlingsrat Berlin (Fr. Kadur/Fr. Garcin) 7. Migrationsrat Berlin e.v. (Fr. Benavente/Fr. Faison) 4

5 HFK Berlin Geschäftsstelle der HFK Berlin ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47, Berlin (Mitte) Vorsitzender der HFK ist Herr Marhofer/ Stellv. Frau Rienitz Funktion: Leitung der Sitzung Vorbereitung anhand der Ausländerakte und des HFK-Antrages Nachbereitung der Sitzung 5

6 Unzulässiger Antrag nach 3 HFKV Kein Aufenthalt in der BRD Berliner Ausländerbehörde ist nicht zuständig Es kann noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs.4 oder 5 AufenthG gestellt werden Die Angelegenheit war schon einmal in der HFK behandelt worden und es gibt keine Änderung der Sach-und Rechtslage zugunsten der Person 6

7 Unzulässiger Antrag nach 3 HFKV Ausweisung nach den 53, 54 Nr.5 AufenthG Versagungsgrund nach 5 Abs.4 Satz 1 (bei sog. Ausweisungsinteresse nach 54 Abs.1 Nr. 2 oder 4 AufenthG! Wenn der Asylantrag abgelehnt, Abschiebungsschutz nicht gewährt wurde und im HFK Verfahren ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die vom BAMF als herkunftsbezogene Gründe bereits abschließend geprüft wurden Neu eingeführt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz : Antrag unzulässig, wenn ein Rückführungstermin (Abschiebung) konkret feststeht ( 23a AufenthG) 7

8 Beginn des Verfahrens Das mit dem Härtefall beauftragte HFK- Mitglied (Berichterstatterin/Berichterstatter) stellt in einem Antragsschreiben an die HFK die Umstände des Falles dar und fügt entsprechende Unterlagen bei Mit Einreichung des Antrages bei der Geschäftsstelle beginnt das Verfahren. 8

9 Beginn des Verfahrens Die Geschäftsstelle weist die Ausländerbehörde an, für die Zeit des Verfahrens die Abschiebung auszusetzen, fordert die Unterlagen über das asyl-und aufenthaltsrechtliche Verfahren bei der Ausländerbehörde an, fertigt einen Auszug aus der Ausländerakte, in dem die Argumente der Ausländerbehörde gegen eine Aufenthaltserteilung und die von uns angeführten Härtefallgründe dargestellt werden. 9

10 Sitzungen/ Entscheidung der HFK In der Regel einmal monatlich, nicht öffentliche Sitzung Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen dem Ersuchen zustimmen Ein Ersuchen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen entscheidet die HFK mit einfacher Mehrheit. 10

11 Entscheidung der HFK ØGeschäftsstelle legt nach der erfolgreichen Abstimmung das Härtefallersuchen dem Innensenator Herrn Geisel vor. ØDiese/r trifft dann endgültig eine Entscheidung (derzeit bis zu 6 Wochen, in Einzelfällen aber auch bis zu 2-3 Monaten nach Abstimmung in der HFK). ØInnensenator ist nicht an das Votum der Mitglieder gebunden; er begründet allerdings seine Entscheidung gegenüber dem HFK- Mitglied. ØBis zur Entscheidung bleibt die Abschiebung ausgesetzt! 11

12 Härtefallgründe Dringende humanitäre oder persönliche Gründe ( 23a AufenthG, 3 Abs.1 HFKV) Individuell: Konkrete Umstände des Einzelfalls Dringend Dem privatem Interesse an der Erteilung eines Aufenthalts kommt ein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht 12

13 Was bedeutet Integration? Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bedeutet Integration in erster Linie: ØSicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit ØDeutschkenntnisse vorhanden und angewendet 13

14 Was bedeutet Integration? Bei Arbeitsverbot: Aufzeigen, dass die Person arbeiten könnte, sobald das Verbot aufgehoben wird. Ist die Person nicht (mehr) in der Lage zu arbeiten, im fortgeschrittenem Lebensalter oder krank, muss dies entsprechend begründet und nachgewiesen werden. Wird keine Arbeit gefunden, muss nachgewiesen werden, dass sich die Person nachdrücklich darum bemüht hat. 14

15 Weitere Anhaltspunkte für Integration Langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet Einfache, hinreichende oder ausreichende Deutschkenntnisse ( 2 Abs.9,10,11 AufenthG) Vollständige oder zumindest überwiegende Lebensunterhaltssicherung ( 2 Abs.3 AufenthG) Familiäre Bindungen im Bundesgebiet Betreuungs- und Versorgungsleistungen für im Bundesgebiet bleibeberechtigte Familienangehörige 15

16 Anhaltspunkte Kinder, die hier geboren und gut in der Schule integriert sind Besondere Integrationsleistungen Neu: Opfer von Hasskriminalität sollen ein Bleiberecht erhalten Aber: Trotz Vorliegen dieser Umstände können Ersuchen abgelehnt werden oder auch völlig andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen 16

17 Aufenthaltsdauer In der Regel wird in diesem Zusammenhang von einem langjährigen Aufenthalt gesprochen, wenn sich die/der Betroffene seit mindestens drei - fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält Aber: Ein kürzerer Aufenthalt kann durch besondere Integrationsleistungen ausgeglichen werden! 17

18 Kenntnisse der deutschen Sprache Ausreichende Sprachkenntnisse Wenn die Person sich im Alltag, einschließlich der Kontakte mit den Behörden verständigen kann (Niveau B 1) Nachweis Besuch von Integrations- oder Sprachkursen Einschätzung von Sozialarbeiter/innen und anderen dritten Personen (z.b. Lehrkräfte, Paten/Patinnen) 18

19 Selbständige Lebensunterhaltsicherung (LUS) Betroffene müssen in der Lage sein, ihren LU unabhängig von öffentlichen Mitteln zu sichern, vgl. 2 Abs. 3 AufenthG Konkret Kosten für Ernährung Wohnraum Bekleidung und sonstigen zum Leben notwendigen Waren und Dienstleistungen 19

20 Orientierung: Lebensunterhalt nach SGB II/SGB XII Bedarf nach 20 SGB II/ 27 SGB XII Seit Januar 2018: 416 (für eine alleinstehende volljährige Person) plus Miete u.u. Unterhaltsverpflichtungen plus ausreichender Krankenversicherungsschutz = LEBENSUNTERHALT 20

21 Eigene LU-Sicherung Nachweise Ø Ø Ø Arbeitsverträge/Arbeitsangebote Beschäftigungszusagen im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schriftliche Verpflichtungserklärungen Dritter ( 68 AufenthG) 21

22 LU-Sicherung Wichtig im Hinblick auf Integrationsnachweise Daher bitte nachweisen: ØTätigkeiten, die aufgrund fehlender Arbeitserlaubnis nicht mehr fortgesetzt werden konnten ØArbeitslosigkeitsmeldungen beim Jobcenter oder Agentur für Arbeit ØAblehnung eines Antrages auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ØErfolglose Bewerbungen ØEin-Euro-Jobs; Gemeinnützige Tätigkeiten ØEhrenamtliche Tätigkeiten ØBundesfreiwilligendienst usw. 22

23 LU-Sicherung Ausnahmen bei ØKrankheit ØPhysischen u. psychischen Beeinträchtigungen ØFortgeschrittenem Alter ØAlleinerziehend (2-3 Jahre nach Geburt des Kindes) ØSchule/Ausbildung oder Studium 23

24 Integration /Inklusion Kontakt zu Mitbürger/innen (freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen Mitgliedschaft im Verein Gesellschaftliches Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeiten Erfolgreicher Besuch von KiTa und Schule der Kinder Auszeichnungen der Kinder für sprachliche, sportliche oder soziale Kompetenzen Engagement der Eltern in KiTa und Schule Eigene Wohnung 24

25 Besondere Härte Frage Worin unterscheidet sich dieser Fall von anderen vergleichbaren Fällen ausreisepflichtiger Personen? Es müssen besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen deutlich wird, dass eine Abschiebung besonders schwere Folgen für die Person hat. 25

26 Zielstaatsbezogen Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann vorliegen, wenn im Krankheitsfalle im Zielstaat keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten bestehen und infolgedessen im Falle der Abschiebung eine gravierende Verschlimmerung des Krankheitsbildes konkret droht. Allerdings: Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung hier gleichwertig ist, vgl. 60 Abs.7 S.3 AufenthG Problem: Bei vorausgegangenem Asylverfahren: Bindungswirkung der ABH an 42 AsylG 26

27 Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse Beispiele ØFehlende Behandlungsmöglichkeiten bei schwerwiegenden Krankheiten (Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder sogar Lebensgefahr) ØBehinderungen ØFortgeschrittenes Alter Aber Es darf sich im HFK-Verfahren nicht ausschließlich darauf gestützt werden 27

28 Inlandsbezogen Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (auch fehlender Pass, Staatenlosigkeit)der Abschiebung i.s.v. 60a Abs. 2 S. 1AufenthG kann vorliegen, wenn sich während der Abschiebungsmaßnahme der Gesundheitszustand gravierend verschlechtern würde. Beispiele: ØReiseunfähigkeit: Flugunfähigkeit, ansteckender Krankheit Und unabhängig vom konkreten Transport: fortgeschrittene Schwangerschaft (Mutterschutz); Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 28

29 Zielstaats- und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse Nachweise ØQualifizierte ärztliche Gutachten und Stellungnahmen ØPsychiatrische und psychologische Gutachten (durch eine Ärztin/einen Arzt) 29

30 Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) Bei einer so gewichtigen und komplexen Diagnose mit weit reichenden Folgen - wie bei der PTBS - wird gefordert, dass die vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen) die Methode der Tatsachenerhebung benannt wird 30

31 PTBS Ødie fachliche, medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar dargelegt ist, Ødie Folgen aufgezeigt werden, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose), Øbenannt wird, nach welchem internationalen Standard die Diagnose getroffen worden ist und Øaufgezeigt wird, dass andere mögliche, psychische Störungen und Erkrankungen als Ursache für die Symptome auszuschließen sind (Differenzialdiagnose) 31

32 Straftaten Grundsätzlich schließen Straftaten einen Antrag bei der HFK Berlin nicht aus. Ausnahme Ø Wenn Straftaten zu einer Ausweisung führen nach 53 AufenthG Ø nach 54 Absatz 1 Nr.5 AufenthG ein Ausweisungsinteresse besteht Ø einer der Versagungsgründe nach 5 Abs.4 Satz 1 AufenthG vorliegt (hiervon sind aber Ausnahmen möglich, vgl. 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) 32

33 Straftaten Löschung der Einträge im Führungszeugnis Die Regelungen über das Führungszeugnis finden sich im Bundeszentralregistergesetz. In Bezug auf die Frage der Löschung muss hier berücksichtigt werden, dass das Bundeszentralregister zwei Regelungen für die Löschung trifft. Einmal in 34 BZRG und in 46 BZRG. Die erste Regelung betrifft das Führungszeugnis, welches ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist, hier ist die Löschungsfrist kürzer. Die Regelung des 46 BZRG also die längere Frist betrifft die Löschung aus dem Bundeszentralregister, also nicht nur aus dem Führungszeugnis. 33

34 Positiver Ausgang des HFK-Verfahrens Rechtsfolgen ØVerfahren bei der HFK ist beendet ØVerantwortung liegt wieder bei der Ausländerbehörde Berlin (ABH) ØDie ABH soll eine AE längstens für drei Jahre erteilen ( 26 AufenthG) ØIn der Praxis erfolgt eine befristete AE-Erteilung für drei Jahre; in manchen Fällen aber nur für ein oder zwei Jahre. 34

35 Nebenbestimmung In der Regel wird die AE nach 23a AufenthG mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. vollständige, überwiegende LU-Sicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat usw.) Ausländerbehörde überprüft die Einhaltung der Nebenbestimmungen. 35

36 Prüfung der Verlängerung nach 23a AufenthG durch Ausländerbehörde Viele Betroffene wenden sich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Verlängerung erneut an das HFK-Mitglied. 36

37 Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sich die Person ernsthaft um die Auflagenerfüllung bemüht hat, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigern und eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. 37

38 Wenn das Ersuchen nicht die notwendige Mehrheit der HFK-Mitglieder erhalten hat oder Innensenator trotz mehrheitlichen Ersuchens der HFK- Mitglieder den Antrag ablehnt Folge: Die Person ist wieder vollziehbar ausreisepflichtig. 38

39 Antrag nach 25a AufenthG Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende Voraussetzungen 1. Sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt oder geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält 2. In der Regel seit vier Jahren erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen anerkannten Berufs- oder Schulabschluss erworben hat 3. Der Antrag ab Vollendendung des 14. Lebensjahres und vor Vollendung des 21. Lebensjahr bei der Ausländerbehörde gestellt wird 4. Positive Integrationsprognose 5. Keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Person sich nicht zur FDGO bekennt 39

40 Antrag nach 25a AufenthG Wichtig Hier ist die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln unerheblich (bei Schulbesuch, Ausbildung oder Studium) Versagung möglich Bei vorsätzlicher Täuschung über aufenthaltsrelevante Umstände oder wenn Behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung verzögert werden (d.h. aktive und gezielte Pflichtverletzungen; nicht jedoch passives Unterlassen) 40

41 AE nach 25a AufenthG Verlängerung: ØUnabhängig vom Alter ØLUS muss vorliegen, wenn Ausbildung beendet Beachten: Niederlassungserlaubnis beantragen nach 26 Abs. 4 ivm 35 AufenthG (keine LUS notwendig während der Ausbildung) 41

42 AE nach 25b Abs. 2 AufenthG Eltern und Geschwister 1. 25a Kinder müssen noch minderjährig sein und im Besitz der AE nach 25a AufenthG 2. Keine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit (s. o). 3. Volle LUS der Eltern; 25a Kind ist aus dem Bedarf heraus zu rechnen, solange es in Ausbildung ist Beachte: Wenn keine LUS möglich, dann Ermessensduldung beantragen 42

43 Bleiberechtsregelung 25b AufenthG (nachhaltige Integration) Mit dem 25 b AufenthG gibt es nun ein Alters und-stichtagsunabhängiges Bleiberecht für langjährig Geduldete, die sich mit mdj. Kindern (häusliche Gemeinschaft) mindestens seit 6 Jahren hier aufhalten, sich ohne mdj. Kinder mindestens 8 Jahre hier aufhalten, mindestens Deutschkenntnisse A2 besitzen und ihren Lebensunterhalt durch Arbeit überwiegend sichern oder dies absehbar in Zukunft tun werden: Die Voraussetzungen (Deutschkenntnisse und LUS) gelten nicht, wenn sie wegen Alter, Krankheit, Behinderung nicht erfüllt werden können. 43

44 Versagungsgründe: Vorsätzlich falsche Angaben, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder nicht Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen oder ein Ausweisungsinteresse nach 54 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 u. 2 besteht oder Verurteilung wegen einer Straftat, wobei Geldstrafen unter 50/90 Tagessätzen außer Betracht bleiben 44

45 Bleiberechtsregelung nach 25b AufenthG Goßes praktisches Problem in der Praxis: Personen müssen bei Antragstellung im Besitz einer Duldung sein! Dabei werden sog. Verfahrensduldungen nicht berücksichtigt: Beispiele: ØDuldung während eines gerichtlichen Verfahrens ØHärtefallduldung ØDuldung während der Schwangerschaft Folge: 25b spielt tatsächlich derzeit kaum eine Rolle 45

46 Ermessensduldung nach 60a Abs. 2 S.3 AufenthG Wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen oder erhebliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, kann eine Duldung erteilt werden. 46

47 60a Abs. 2 Satz 4 Satz 11 AufenthG Duldung wegen dringender persönlicher Gründe: Ausbildungsduldung Kein Ermessen: Dringende persönliche Gründe liegen vor, wenn eine Person eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Wann kann der Antrag auf Ausbildungsduldung gestellt werden: Berlin: VAB 60a : 3 Monate vor Beginn der Ausbildung Längere Zeiträume: bei Absprache mit Sachgebietsleitung kann auch eine Ermessenduldung erteilt werden 47

48 60a Abs. 2 Satz 4 Satz 11 AufenthG Duldung wegen dringender persönlicher Gründe: Ausbildungsduldung Ausschlussgründe Keine konkreten aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen: - Pass(ersatz) -papiere sind beantragt - Abschiebung ist terminiert - laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung 48

49 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG Qualifizierte Ausbildungen: Ø staatlich anerkannt : Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach BBiG und HwO sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtliche geregelte Berufsabschlüsse Ø vergleichbar : wenn Ausbildung auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung erfolgt und mit einer Prüfung abschließt, die nicht notwendig staatlich sein muss. Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe: 49

50 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG Diese Duldung wird für die Dauer der Ausbildung erteilt und erlischt mit Abbruch der Ausbildung Allerdings kann nach Abbruch der Ausbildung ein anderer Ausbildungsplatz gesucht werden; dafür wird einmalig eine Duldung für 6 Monate erteilt Nach erfolgreicher Ausbildung kann ein Aufenthalt nach 18 a AufenthG erteilt werden ABER: Diese Ausbildungsduldung gilt nicht für Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, es sei denn, der Asylantrag wurde vor dem 31. August 2015 gestellt. 50

51 Sog. Sichere Herkunftsstaaten Aktuell Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina Ghana, Senegal Kosovo, Albanien und Montenegro Geplant Algerien, Marokko und Tunesien Georgien 51

52 18a Abs. 1a AufenthG Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis: ØDuldung wurde nach 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt ØAusbildung ist erfolgreich abgeschlossen ØBeschäftigung entspricht der erworbenen beruflichen Qualifikation ØAusreichender Wohnraum und ausreichende Deutsch-Kenntnisse ØKeine vorsätzliche Täuschung und so weiter (s.o) ØKeine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen ØKeine Straftaten (50/90) Dann ist der Aufenthaltstitel für 2 Jahre zu erteilen! 52

53 Entwürfe der EU-Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem Geplant sind neue EU-Verordnungen zum Asylverfahren, Flüchtlingsschutz, Asylaufnahmebedingungen und Asylzuständigkeit (Dublin VO) Folgende Verschärfungen drohen dabei, Øein Vorverfahren an der Grenze in der EU für spontan einreisende Asylsuchende, um Geflüchtete ggf. ohne inhaltliche Prüfung der Schutzbedürftigkeit in sichere Drittstaaten zurück zu verweisen, Øeine Absenkung der Kriterien des Schutzes für Asylsuchende in einem Drittstaat oder Herkunftsstaat, auch Teilbereiche oder Orte eines Dritt- oder Herkunftsstaates könnten als sicher erklärt werden, Ødie Verbindung eines Asylsuchenden mit dem Drittstaat, in den zurück geschoben werden soll, auf den reinen Transit zu reduzieren oder ganz wegfallen zu lassen, so dass nach australischem Vorbild Asylsuchende in beliebige Drittstaaten abgeschoben werden könnten, mit denen ein entsprechendes Migrationsabkommen besteht, ØAsylsuchende im Dublin Verfahren ganz von existenzsichernden Leistungen auszuschließen und ihnen nur gesundheitliche Versorgung zu gewähren, und Ødie bisherigen Fristen nach der Dublin-VO für die automatische Zuständigkeit von Mitgliedstaaten ganz abzuschaffen, so dass Asylsuchende auf Dauer im Dublin Verfahren verbleiben können 53

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