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1 CO 2 -Monitoringkonzept- und Berichtserstellung CO 2 -Datenerfassung- und Zuteilungsanträge CO 2 -Zertifikatehandel EUA, CER, VER CO 2 -Qualitäts- und Risikomanagement Infos unter Freecall Emissionsbrief Infos aus der Praxis des Emissionshandels Ausgabe vom EUA2 Kontrakt DEC08 an der EEX Quelle:EEX Teilweise EUA2-Austeilung und CER-Handel führt zu Wettbewerbsverzerrungen Rechtliche Haftungsaspekte Fast alle Anlagenbetreiber in Europa, so auch in Deutschland, warten seit Anfang März 2008 auf die physische Verfügbarkeit ihrer Zertifikate auf den Registerkonten. Derweil in Österreich und Dänemark die Zertifikate der Periode bereits zugeteilt und auch gehandelt worden sind, warten deutsche Betreiber noch immer auf die Übertragung der Zertifikate auf ihre Registerkonten (Stellungnahme der DEHSt siehe Text). Nach der bereits verspätetet erfolgten Zustellung der Zuteilungsbescheide ist die DEHSt ein weiteres Mal im Verzug. Die gemäß der EU Richtlinie und des TEHG festgelegte Ausgabe der Zertifikate zum ist nunmehr seit rund 12 Wochen im Verzug. Hierbei scheinen momentan aber nicht nur die Gründe, sondern auch die Konsequenzen zu interessieren, die sich daraus für deutsche Betreiber im negativen, wie aber auch positiven Sinne ergeben. Der vorliegende Emissionsbrief betrachtet in einer hier auch vorgestellten Analyse der Kanzlei Kermel & Scholtka die rechtlichen Haftungsaspekte dieser Situation sowie in einer kaufmännischen Betrachtung einige Vor- und Nachteile, die im Zusammenhang mit der Schnittstellenproblematik des ITL zum EU- Registersystem und der Einbuchung von CER Zertifikaten zu sehen sind. Eingegangen wird dabei auch auf die derzeit attraktive Möglichkeit des CER-EUA2- Tausches sowie auch auf die EUA2- Preisentwicklung in der laufenden Handelsperiode. Die fehlende ITL-Schnittstellen-Anbindung durch die DEHSt Der Zeitpunkt der Anbindung des deutschen Emissionshandels-Registers an das ITL durch Verknüpfung des CITL (Europäisches Registersystem) mit dem ITL wird derzeit technisch umgesetzt. Der konkrete Termin der Anbindung des deutschen Registers scheint dabei bald bevor zu stehen. Damit dürfte für viele Betreiber, die sich in innerbetrieblichen Überlegungen und Vorbereitungen zu einem CER-EUA2-Tausch befinden, unter Umständen eine deutliche Verschlechterung der zu erwartenden Ausgleichszahlung einhergehen. Um sich noch die am Markt hervorragenden Konditionen zu sichern, ist also Eile geboten. Siehe hierzu auch unser Angebot im Infokasten. Die Informationspolitik der EU und der DEHSt bezüglich des Zeitpunktes der Inbetriebnahme einerseits und der Ausgabe der EUA2 andererseits ist für alle Marktteilnehmer eine mehr oder weniger hohe Zumutung. Dies betrifft Banken, Broker und Händler wie auch Anlagenbetreiber. Emissionshändler.com als einer der bei der DEHSt registrierten Händler verfügt bereits seit Mitte April 2008 über einen Bestand von EUA2- Zertifikaten. Allerdings können die an verschie- 1

2 denen Börsen erworbenen Zertifikate bisher nicht auf das deutsche Registerkonto übertragen werden. Damit wird nicht nur Emissionshändler.com mit seiner Schwestergesellschaft Climate Company ( gehindert, entsprechende Zertifikate auf ihr deutsches Registerkonto zu übertragen und zu Kompensationszwecken zu löschen, sondern auch der gesamten Branche der Händler und Broker Umsatzmöglichkeiten in nicht zumutbarer Form vorenthalten (siehe auch die Analyse der Rechtanwälte Ehrmann und Helmes). Da neben der Ausgabe der EUA2 in Österreich und Dänemark auch bereits das Schweizer Register (Non-EU) über CER Zertifikate verfügt und diese auch deutschen Betreibern in Form eines Letters of Approval zugänglich macht, wird die Situation des Handels und der unterschiedlichen Verfügbarkeit dieser Zertifikate und damit einer zunehmenden Wettbewerbsverzerrung immer unerträglicher. Aus diesem Grunde erfolgten u. a. mit dem Abteilungsleiter der Registerabteilung der DEHSt, Herrn Dr. Thomas Schütz, Abstimmungen bezüglich des Zeitpunktes der Öffnung der deutschen Registerkonten für die Übertragung von im übrigen europäischen Ausland erworbenen EUA2 und CER. Der Zusammenhang zwischen CER-Tausch und EUA2-Ausgabe In Deutschland dürfen gemäß 18 ZuG2012 Anlagenbetreiber maximal 22% der erhaltenen EUA2-Rechte in der Periode als CER- Rechte/Emissionsreduktionen an den Staat zurückgeben. Die derzeit durch einen CER-EUA2- Tausch erworbenen CER-Rechte (SWAP) werden momentan im Terminhandel für die Lieferung Dezember 2008 mit ca. 17,-- /to gehandelt, während die EUA2 für ca. 25,-- /to erhältlich sind. Aufgrund dieser Situation könnte also ein Betreiber, der beispielsweise seine Jahreszuteilung von t EUA2 zum jetzigen Zeitpunkt in einem Vertrag zum Dezember 2008 als Tausch vereinbart, durch den Tauschpartner eine Ausgleichszahlung (Tauscherlös) von bis zu 8 Euro/t erhalten. Bei einem Tauschtermin im Dezember 2012 wurden auch schon über 11 Euro/t erzielt. Hauptgrund für den Preisunterschied dürfte bekanntermaßen einerseits die nicht fristgemäße Fertigstellung der Schnittstellen des ITL (Internationale Transaction Log), des weltweiten Registersystems zum Einbuchen von CER- Zertifikaten sein und andererseits ein zeitweises Überangebot von CERs aus CDM Projekten. Für die Attraktivität eines CER-EUA2-Tausches mit Zahlungen von bis zu 11 Euro pro t in den letzten Wochen scheint also vorwiegend das Nichtfunktionieren der Schnittstellen des ITL zum CITL (Europäisches Registersystem) maßgeblich zu sein. Deutlicher gesagt bedeutet dies, dass - wenn die Anbindung erfolgt ist - für die Höhe der Ausgleichszahlung an einen Betreiber fast alleine nur noch das jeweilige CER- Überangebot zu bestimmten Tauschterminen ausschlaggebend ist. Da die weltweiten Bemühungen zunehmend Erfolg zeigen, CDM-Projekte qualitativer zu zertifizieren und zudem ein Koyoto- Nachfolgeprotokoll für die Zeit ab 2013 noch nicht in Sicht ist, würde dies dann eine stark nach oben gerichtete Preisentwicklung der CER bis 2012 bedeuten. Der Preisunterschied zum EUA2 würde demzufolge abnehmen, der Spread, d. h. die Höhe der Ausgleichszahlung sehr stark minimiert und damit für die meisten Betreiber bei 1-2 Euro je Tonne nicht mehr attraktiv sein. Betreiber kassieren 8-11 Euro/t für Tausch Betreiber, die den in 18 ZuG2012 vorgesehenen CER-EUA2 Tausch wahrnehmen und damit ihre erste Zuteilung von EUA2 aus 2008 oder später tauschen möchten, können sich jetzt unverbindlich bei Emissionshändler.com informieren. Wir haben bereits für über 75 Betreiber den Tausch organisier und hierzu beraten. Wir stellen uns für Sie auf Ihre Seite, meliminieren die Risiken des Vertrages und maximieren den Tauscherlös. Damit beraten wir Sie als Ihr Fachanwalt gegen die Interessen der Banken. Kostenlose Infos unter: Freecall oder per Mail unter info@emissionshaendler.com EUA2-Ausgabe und CER-Einbuchung Die Aussagen der DEHSt Abt. Registerführung einerseits und die Informationspolitik anderer interessierter Kreise innerhalb des EU- 2

3 Handelssytems andererseits führen teilweise zu merkwürdigen und skurrilen Effekten. So wurde zum Beispiel den europäischen Marktteilnehmern im EUA2- und CER-Handel an CO2 Börsen wie EXAA in Wien oder der APX in den Niederlanden im Vorfeld nicht kommuniziert, dass eine Übertragung der erworbenen Zertifikate nicht möglich sein wird. Im Management der Börsen ging man offensichtlich davon aus, dass dies durch die Registerführer in den jeweiligen Zielländern akzeptiert werden würde. Durch den Sonderweg der Österreicher, EUA2-Zertifikate unter Vorbehalt auszugeben und der Annahme, dass dies durch andere Registerführer übernommen werden könnte, kann dies vielleicht noch für die EXAA nachvollzogen werden. Hingegen ist die diesbezügliche Handlungsweise der APX / NewValues in den Niederlanden eher als peinlich zu bezeichnen. Nach den ersten EUA2-Käufen deutscher Händler im April 2008 musste festgestellt werden, dass diese eine Übertragung entgegen der Auffassung der Handelsplattform nicht vornehmen konnten. Als erste Stellungnahme von Dr. Schütz von der DEHSt war gegenüber Emissionshändler.com zu erfahren, dass ihm keinerlei diesbezügliche Anfragen ausländischer Registerkonteninhaber vorlagen und dass man sich auch an die EU- Vorgaben zur Zustimmung der NAP-Tabellen halten werde (siehe auch Beitrag RA Ehrmann, Helmes in diesem Infobrief). Interessant war jedoch die telefonische Aussage des DEHSt-Abteilungsleiters Ende April, dass die EUA2-Ausgabe, die bisher für den Frühsommer 2008 angekündigt worden war, bereits schon Ende Mai/Anfang Juni erfolgen könne und dass man dann auch die Einbuchung von CER in das deutsche Register zulassen werde. Dies würde bedeuten, dass die Schnittstelle von ITL zum deutschen Register vollumfänglich arbeiten würde (siehe auch zuvor beschriebene sofortige Konsequenz für die Ausgleichszahlung bei geplanten SWAP Geschäften der Anlagenbetreiber). In der Folge dieser Verweigerung der Zertifikateübertragung musste dann auch wenig später die APX ihre Kunden informieren, dass eine Einbuchung doch nicht möglich sei. So z. B. die Meldung an Emissionshändler.com im April 08: Dear Mr Kroehnert, After investigation we discovered that the German register still does not accept transfer of EUA's for the first commitment phase. As soon as the German register accepts the allowances we will transfer 50 EUA's to your German Personal Holding Account. Trust having informed you properly. Am gingen dann erneut Meldungen an Marktteilnehmer, die eindeutig eine Onlinestellung von Registern und der Einbuchung von EUA2 Zertifikaten ankündigten. So z. B. eine Eilmeldung der APX an Emissionshändler.com : Dear Mr. Kroehnert, Fortunately the German register is online again and it seems that the open transfer request of 50 EUA'S (first commitment period) has been processed successfully. Trust having informed you properly. Am gleichen Tag um 12.42h informierte die Handelsplattform Climex alle ihre Mitglieder in Europa mit folgender Eilmeldung: Dear Climex member, Please be informed that the following registers are online again, that means that you can transfer allowances for the first commitment period (phaseii) to the APX Personal Holding account of these registers: NEA (Dutch Register), Dehst (German Register), OTE (Czech Register), Defra (Englisch Register) will be online Friday 9 May at 17h00 BST. If you have any questions, please do not hesitate to contact us. Fast überflüssig anzumerken, dass auch davon die DEHSt nichts wusste bzw. nichts wissen wollte. Aussage der DEHSt, Herrn Dr. Thomas Schütz, am hierzu: Davon weiß ich nichts. Dr. Schütz führte dann weiter dazu aus, das man derzeit eine Einbuchung nicht zulassen wolle und auch auf die vollumfängliche Anbindung des ITL und damit auch auf die CER Einbuchungsmöglichkeit warten wolle (die kurz bevorsteht?). Dr. Schütz wusste aber zu berichten, dass nun auch 3

4 das belgische Register mit der Austeilung der EUA2 Zertifikate begonnen habe. Ob eine CER- Einbuchung dort zeitgleich erfolgen würde, war unklar. Konkretisiert wurde dann von Dr. Schütz am per Mit dem BMU ist abgestimmt, dass wir bis auf weiteres nicht ausgeben werden und auch keine Transaktionen von Berechtigungen der CP1 ins deutsche Register zulassen. Erst wenn die Kommission einen rechtssicheren Weg für die Migration der Transaktionen präsentiert hat, soll diese Entscheidung noch einmal überdacht werden. Einen Termin können wir leider nicht nennen. Bei dieser Aussage kann naturgemäß trefflich darüber spekuliert werden, zu wann eine Einbuchung möglich sein wird und inwieweit sich nun die Höhe der Tauscherlöse (Spread) entwickelt. Fakt ist jedoch, das es anscheinend etliche Betreiber gibt, die zwar von ihrer Unternehmensstrategie her Finanzspekulationen ablehnen wie fast jeder in der Branche jedoch munter weiter auf einen steigenden Spread spekulieren. Für diese EVUs oder Industrieunternehmen könnte es bald ein böses Erwachen geben, sollte der Tauscherlös von derzeit 8-11 Euro plötzlich auf bis zu 1-2 Euro abstürzen. Die Entwicklung des EUA2-Preises Die stetige Preisentwicklung der letzen drei Monate des EUA2-Preises bei Lieferung Dezember 2008 von 21 Euro auf über 25 Euro sowie für eine Lieferung zum Dezember 2012 von 23,50 Euro auf fast 29 Euro lässt erahnen, wie die weitere Entwicklung des stark an den Erdölpreis gekoppelten CO2-Zertifikatepreises erfolgen wird. Manche Marktteilnehmer erwarten noch in 2008 das Erreichen der Schwelle von 30 Euro für einen DEC08 Kontrakt. Durch die Koppelung der Gaspreise an die Erdölpreise erfolgt durch die Energieversorgungsunternehmen bei steigenden Gaspreisen in der Regel eine Stromproduktion in Kohlekraftwerken. Dies führt naturgemäß zu einem höheren Zertifikatebedarf und damit zu einem steigenden CO2-Preis. Dieser Effekt wird wohl auf Jahrzehnte hinaus den CO2-Preis nach oben treiben. Parallel dazu wird sich durch eine wachsende Wirtschaft in der EU und damit des zusätzlichen Zertifikatebedarfes - der eine oder andere Preiseffekt nach oben ergeben. Gebremst wird die Preisentwicklung der EUA2 allenfalls durch die Abgabemöglichkeit von derzeit preiswert einzutauschenden CER an die nationalen Registerstellen (in Deutschland bis zu 22%). Noch völlig unklar ist, inwieweit sich die ab 2013 erfolgende vollständige Versteigerung der Emissionsrechte in den nächsten Monaten auf die Preisentwicklung auswirken wird. Hierzu hatten sich laut einer Meldung des Branchendienstes Dow Jones TradeNews Emissions letzte Woche die Abgeordneten von SPD und CDU im Bundestag verständigt. Sie entsprachen damit auch einer Forderung des BVEK, des Bundesverbandes Emissionshandel und Klimaschutz e. V. in Berlin ( EUA2 Kontrakt DEC12 EEX Quelle: EEX Fazit zur bevorstehenden ITL-Anbindung Die demnächst bevorstehende Anbindung an das ITL bedeutet für deutsche Anlagenbetreiber einerseits die physische Verfügbarkeit über ihre EUA2 Zertifikate und andererseits die vermutlich deutliche Reduzierung der hohen Ausgleichszahlungen bei SWAP-Geschäften. Im Falle einer Überallokation eines Betreibers wird dies bedeuten, dass dieser im Gegensatz zu den professionell handelnden Marktteilnehmern wohl seine Zertifikate erst verkaufen wird, wenn diese den relativ hohen Preis von derzeit um 25 Euro mitgenommen haben. Gerade bei Industriekunden und kleinen Stadtwerken, die in der Regel nicht über eine professionelle Handelsbetreuung verfügen, wird dies dazu führen, dass ohne externe Hilfe erfahrungsgemäß in ein Tal einer 4

5 Preisentwicklung hineinverkauft wird. Grund ist, dass die direkt an der Börse tätigen Handelsteilnehmer mit hohen Verkaufs-Volumina den Preis herunterdrücken werden und nachfolgenden langsameren Teilnehmern nur geringere Verkaufserlöse übrig lassen. Siehe dazu auch unser Angebot zu einer Handelsbetreuung am Ende dieses Briefes. Im Falle einer Unterdeckung, die speziell bei den Energieversorgern vorhanden sein dürfte, stellt sich sehr aktuell die Frage, inwieweit möglichst schnell gerade bei kleineren Unternehmen mit externer Hilfe eine Strategie des systematischen Zukaufes in steigende CO2- Preise hinein entwickelt und umgesetzt werden könnte. Da schon bei einer Zuteilung von t/Jahr und einer Unterdeckung von bis zu 5.000t/Jahr ein monetärer Fehlbedarf von mindestens Euro (5 x 5.000t x 30 Euro/t) entsteht, dürften sich eventuelle externe Betreuungskosten zur Minimierung dieses finanziellen Aufwandes in jedem Falle rechnen. Durch die Gleichzeitigkeit der EUA2-Ausgabe mit der Einbuchungsmöglichkeit der CER in das europäische Registersystem CITL wird der zu zahlende Ausgleichsbetrag mehr oder weniger stark sinken. Von daher verlieren Anlagenbetreiber ihre Möglichkeit, die Folgen einer Unterallokation mit finanziellen Mitteln abzuschwächen. In unserem Beispiel eines Klein-Emittenden wäre dies bei einem zusätzlich noch rasch erfolgten Abschluss eines CER/EUA2-Tauschvertrages eine Ausgleichszahlung von ,00 Euro (20.00t x 8 Euro/t). Zur verspäteten Ausgabe zugeteilter Emissionsberechtigungen Bestehen Ansprüche auf sofortige Ausgabe der Berechtigungen oder auf Schadensersatz? Gastbeitrag von RA Ehrmann und RA Helmes Überblick Die Ausgabe der Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode verspätet sich. Obwohl sowohl die Emissionshandelsrichtlinie als auch das TEHG verbindlich vorschreiben, dass die Berechtigungen jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres an die Anlagenbetreiber auszugeben sind, ist dies noch nicht erfolgt. Diese Verzögerung hat zwei Ursachen: Zum einen ist aufgrund technischer Schwierigkeiten das zentrale Koordinierungssystem der EU (CITL) noch nicht an das internationale Koordinierungssystem (ITL) nach dem Kyoto-Protokoll angeschlossen. Die Verbindung dieser beiden Register ist jedoch Voraussetzung für die Erzeugung der Emissionsberechtigungen. Zum anderen hat die EG-Kommission die NAP-Tabellen der Mitgliedstaaten noch nicht genehmigt; ohne diese Genehmigung dürfen die Mitgliedstaaten die Berechtigungen laut EG-Registerverordnung aber nicht ausgeben. Nach Angaben der DEHSt ist mit einer Ausgabe der Berechtigungen im Frühsommer 2008 zu rechnen. Diese verspätete Ausgabe der Berechtigungen trifft die Anlagenbetreiber zunächst nicht unmittelbar. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen des TEHG haben sie die Berechtigungen für die im Jahre 2008 verursachten Emissionen erst zum 30. April 2009 wieder abzugeben. Unmöglich gemacht wird jedoch ein Handel mit Emissionsberechtigungen. Dies betrifft zunächst Anlagenbetreiber, die bereits Verpflichtungen zur Lieferung von Emissionsberechtigungen aufgrund von Kaufverträgen eingegangen sind. Insbesondere betroffen sind jedoch reine Händler, die ggf. bereits abgeschlossene Termingeschäfte für das Frühjahr 2008 nicht erfüllen können. Schließlich können diejenigen, die Swap-Geschäfte, also den Tausch von CERs gegen Emissionsberechtigungen, abgeschlossen haben, ihren Verpflichtungen derzeit nicht nachkommen. Letztere Konstellation wird insoweit relativiert, als nach unserer Kenntnis die gängigen Swap-Verträge in aller Regel als erstes Lieferdatum den 1. Dezember 2008 vorsehen. Unabhängig davon drohen jedoch je nach Vertragsgestaltung denjenigen, die auf eine fristgerechte Ausgabe mit Berechtigungen vertraut haben, bei Nichtlieferung Schadensersatzansprüche ihrer Vertragspartner. Zumindest entgehen allen Anlagenbetreibern und Händlern mögliche Handelsgewinne durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen. 5

6 Insoweit stellt sich die Frage, ob Anlagenbetreiber, die Handelsgeschäfte anstreben, und Händler trotz der genannten Gründe für die Ausgabe von Emissionsberechtigungen einen Anspruch auf Ausgabe der bereits zugeteilten Berechtigungen oder zumindest auf vorläufige Ersatzzertifikate haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so stellt sich die Frage nach Regressansprüchen gegen die handelnden Behörden. Schadensersatzansprüche wegen Staatshaftung? Anlagenbetreiber und erst recht reine Händler können sich damit rechtlich nicht effektiv gegen die Verzögerung bei der Ausgabe von Emissionsberechtigungen wehren. Daher stellt sich die Frage, ob sie eventuell entgangenen Gewinn und gegen sie geltend gemachte Ansprüche ihrer Vertragspartner wegen Verzug als Schadensersatzanspruch gegen die Behörden geltend machen können. In Betracht kommt dafür grundsätzlich der Amtshaftungsanspruch nach deutschem Recht sowie der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nach europäischem Recht. a). aus deutschem Recht? Einen Amtshaftungsanspruch gegen die DEHSt haben Anlagenbetreiber und Händler auch dann nicht, wenn ihnen ein Schaden entstanden ist. Zwar verstößt die DEHSt zunächst gegen die deutschen und europarechtlichen Vorschriften der termingerechten Ausgabe von Emissionsberechtigungen. Für einen Staatshaftungsanspruch muss die handelnde Behörde jedoch zusätzlich auch schuldhaft gehandelt haben. Dazu müsste die DEHSt den Schaden durch mindestens fahrlässiges Verhalten verursacht haben. Die DEHSt selbst hat aber nicht fahrlässig gehandelt. Die Verzögerung beruht auf Gründen, die nicht von der DEHSt selbst beeinflussbar sind. Vielmehr hat die DEHSt fristgerecht alles getan, um eine Anbindung an das europäische und das internationale Register zu gewährleisten. a). aus europäischem Recht? Demgegenüber ist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch grundsätzlich verschuldensunabhängig. Dieser Anspruch kann sich auch gegen einen Mitgliedstaat (bzw. eine mitgliedstaatliche Behörde) richten, wenn diese gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Allerdings besteht auch auf dieser Grundlage kein Anspruch gegen die DEHSt. Denn es ist zu bedenken, dass sie sich in einem europarechtlichen Dilemma befindet. Zwar ist sie einerseits verpflichtet, die Emissionsberechtigungen bis zum 28. Februar auszugeben, andererseits darf sie genau dies nicht ohne die Zustimmung der EG-Kommission zur NAP-Tabelle tun. Mit anderen Worten: In der derzeitigen Situation liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen Europarecht vor. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass eine Behörde eine Rechtsverletzung begeht, um eine andere Rechtsverletzung zu beseitigen. Hinzu kommt hier, dass die Emissionsberechtigungen mangels Anbindung an das internationale Koordinierungssystem noch gar nicht erzeugt wurden, die DEHSt also auch dann keine Berechtigungen ausgeben könnte, wenn sie dies wollte. Zuletzt sind auch die Erfolgsaussichten eines Staatshaftungsanspruchs gegen die EG- Kommission zweifelhaft. Zwar liegen beide Gründe der Verzögerung der Ausgabe der Berechtigungen in deren Einflussbereich, so dass sie es anders als die DEHSt grundsätzlich selbst in der Hand hat, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für einen Haftungsanspruch müssen aber noch weitere Aspekte hinzutreten, deren Vorliegen insbesondere im Hinblick auf die fehlende Zustimmung zur NAP-Tabelle zweifelhaft ist. Zunächst ist schon fraglich, ob die fehlende Zustimmung selbst einen unmittelbaren Rechtsverstoß der Kommission darstellt. Denn die Kommission ist bei der Erteilung ihrer Zustimmung nicht unmittelbar an eine Frist aus der Emissionshandelsrichtlinie gebunden. Die Ausgabefrist in der Registerverordnung bindet wiederum nur die Mitgliedstaaten. Im Übrigen ist die Kommission auch nur dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn die NAP-Tabelle ihrerseits rechtmäßig ist. Doch selbst wenn man eine unmittelbare Pflichtverletzung der Kommission annimmt, bleibt zweifelhaft, ob diese den notwendigen Drittschutz gegenüber den Anlagenbetreibern und erst recht gegenüber den Händlern entfaltet, denn diese haben jedenfalls 6

7 wie oben ausgeführt keinen individuellen Anspruch auf diese Zustimmung. Ergebnis und Ausblick Die Situation ist für die Anlagenbetreiber und die Händler unbefriedigend: Zum einen ist eine fristgerechte Ausgabe der zugeteilten Berechtigungen rechtlich nicht durchsetzbar. Zum anderen können die Behörden für sich daraus ergebende Schäden nicht haftbar gemacht werden. Daher ist es notwendig, bei der Vertragsgestaltung zukünftig auf eine faire Risikoverteilung für den Fall einer verzögerten Ausgabe der Berechtigungen zu achten. Dr. Markus Ehrmann und Sebastian Helmes KERMEL & SCHOLTKA Rechtsanwälte Meinekestraße 4, Berlin Tel.: +49 (0) 30 / markus.ehrmann@kermelscholtka.com sebastian.helmes@kermelscholtka.com Disclaimer Dieser Emissionsbrief wird von der GEMB mbh herausgegeben und dient ausschließlich zu Informationszwecken. Die GEMB mbh gibt weder juristische noch steuerliche Ratschläge. Sollte dieser Eindruck entstehen, wird hiermit klargestellt, dass dies weder beabsichtigt noch gewollt ist. Dieser Brief wird auch nicht mit der Absicht verfasst, dass Leser eine Investitionsentscheidung, eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung hinsichtlich eines CO 2 -Produktes oder Markt- und/oder eine Vertragsentscheidungen in jeglicher anderer Hinsicht tätigen. Die in diesem Emissionsbrief enthaltenen Informationen werden ohne Übernahme einer Gewähr zur Verfügung gestellt. Die GEMB mbh übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen oder ihre Geeignetheit zu einem bestimmten Zweck, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Unser Angebot Gern steht Ihnen Emissionshändler.com zur Thematik CER-EUA2-Tausch für die Vereinbarung eines kostenlosen Besuchstermins in Ihrem Hause zur Verfügung. Gern unterstützen wir Sie auch in einer 1-Tages-Beratung bei der Optimierung Ihrer Zuteilung Hier erhalten Sie außerdem weitere Infos zum Kauf und Verkauf Ihrer EUA2 Emissionsrechte. Kontakten Sie uns einfach unverbindlich unter (neu!) oder Freecall sowie per Mail unter info@emissionshaendler.com oder informieren Sie sich im Internet über weitere Leistungen unter www. emissionshaendler.com. Herzliche Emissionsgrüße Ihr Michael Kroehnert Emissionshändler.com Freecall Mitglied der Österreichischen Energiebörse EXAA Telefon: Neu! Teilnehmer der Niederländischen Energiebörse APX Telefax: Neu! Handelszugang zur EEX Leipzig Mobil: GEMB Gesellschaft für Emissionsmanagement und Beratung mbh Helmholtzstraße 2-9 Mail: info@emissionshaendler.com D Berlin Web: 7

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