Freiheitsberaubung Fall 1 Selbstjustiz auf dem Supermarktparkplatz Seite 1

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1 Freiheitsberaubung Fall 1 Selbstjustiz auf dem Supermarktparkplatz Seite 1 A. Strafbarkeit Manfreds wegen Freiheitsberaubung, 239 I Manfred könnte G, einen fortbewegungsfähigen Menschen, eingesperrt haben. Einsperren ist die Hinderung am Verlassen eines auch beweglichen Raumes, durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen. Raum ist jedes abgegrenzte Raumgebilde, welches zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist. Bei überwindbaren Hindernisse ist entscheidend, ob der mögliche Fluchtweg ungewöhnlich, anstößig, gefährlich oder beschwerlich ist (S/S-E, 239 Rdnr. 6). Ist dies nicht der Fall, etwa weil das Opfer einen Schlüssel für die verschlossene Tür hat, ist ein Einsperren zu verneinen. Ein Unterstand für Einkaufswagen ist kein Raum in diesem Sinne (aa vertretbar). M könnte G jedoch auf andere Weise der Freiheit beraubt haben. Ein Mensch ist der Freiheit beraubt, wenn ihm nicht bloß minimal-kurzfristig die Möglichkeit genommen oder wesentlich erschwert wird, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen (Schutz der Fortbewegungsfreiheit). Eine Beraubung der Fortbewegungsfreiheit kann mit beliebigen Mitteln vollzogen werden (z.b. Gewalt, Täuschung, Drohung, sonstige äußere oder psychische Einwirkung). Das Verstellen des Auswegs mittels Pitbulls erschwert G erheblich die Fortbewegung aus dem Unterstand. Fraglich ist, ob damit die Freiheitsberaubung vollendet wurde. Die Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt. Es ist vollendet mit der vollständigen Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit und beendet, wenn diese zurück erlangt ist. Das (gemäß 239 II ebenfalls strafbare) Versuchsstadium der Freiheitsberaubung ist anhand der Mindestdauer von der Vollendung abzugrenzen: Die Fortbewegungsfreiheit ist (noch) nicht vollständig aufgehoben, wenn die Dauer der Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit ganz unerheblich ist, also bloß Augenblicke oder wenige Sekunden dauert (Bagatellfälle). Ausreichend ist jedenfalls eine Dauer von etwa 30 Minuten (BGHSt 14, 314). Unter Berücksichtigung der Intensität der Einschränkung können aber auch einige Sekunden ausreichend sein (LK-Träger/Schluckebier, 239 Rdnr. 18 m.w.n.). Das RG hat auch die Dauer eines Vater Unser für ausreichend erachtet (RGSt 7, 259, 260); gleiches gilt für mehrere Minuten (RGSt 33, 234, 235). G wurde daher vollendet seiner Freiheit beraubt. M handelte vorsätzlich, da er die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit des G zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, er dürfte diese sogar beabsichtigt haben. II. Rechtswidrigkeit Vgl. 127 I StPO: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Unter den Voraussetzungen des 127 I StPO wäre Manfred gerechtfertigt. Tatsächlich ist G jedoch nicht auf frischer Tat betroffen, er ist nicht der Täter der Sachbeschädigung bzw. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Somit ist M objektiv nicht gerechtfertigt. III. Schuld

2 Freiheitsberaubung Fall 1 Selbstjustiz auf dem Supermarktparkplatz Seite 2 M stellt sich einen Sachverhalt vor, der bei tatsächlicher Gegebenheit einen Rechtfertigungsgrund darstellen würde. Er irrt also über die tatsächlichen Voraussetzungen eines existierenden Rechtfertigungsgrunds. Die Behandlung dieses Erlaubnistatbestandsirrtums ist umstritten. Jedenfalls handelt der Täter ohne Vorsatzschuld ( 16 I 1 direkt, analog bzw. 17), also entschuldigt. Ergebnis: M ist nicht strafbar einer Freiheitsberaubung. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Freiheitsberaubung ( 16 I 2) ist gesetzlich nicht geregelt und kann daher wegen 15 auch nicht eingreifen. B. Strafbarkeit der L wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, 239 I, 25 I Alt. 2 a) In der Tat des M liegt eine nicht voll schuldhaft begangene Freiheitsberaubung. M ist also schuldlos handelndes Werkzeug b) L ist keine Mittäterin ( 25 II) der objektiven Freiheitsberaubung durch M, da es an einem gleichgeordneten Einverständnis mit M über die Freiheitsberaubung (gemeinsamer Tatplan, gemeinsame Tatausführung) fehlt. Sie ist auch nicht Anstifterin im Sinne von 26, weil sie die Umstände kennt, die bei M den Schuldvorwurf entfallen lassen, und die von ihr richtig erfasste Situation ausnutzt, also das Gesamtgeschehen planvoll lenkend in ihrer Hand hat. In Frage kommt also nur mittelbare Täterschaft. L hat Tatherrschaft, da sie das Geschehen als Zentralgestalt planvoll-lenkend in den Händen hält. Sie hat bei M den (Erlaubnistatbestands-)irrtum hervorgerufen, hat also Wissensherrschaft. Das objektive Verhalten Ms ist ihr zurechenbar. L hatte auch entsprechenden Vorsatz, da sie sich einen Spaß erlauben wollte. Das schließt ein, dass L eine Freiheitsberaubung Gs durch M zumindest für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen hat (aa vertretbar). II. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert. III. Schuld L kann sich nicht auf den Erlaubnistatbestandsirrtum des M berufen, da sie sich selbst nicht irrte, sondern den Sachverhalt richtig erkannte und für ihre Zwecke ausnutzte. Ergebnis: L ist strafbar der Freiheitsberaubung an G in mittelbarer Täterschaft.

3 Freiheitsberaubung Fall 2 Szenen einer Ehe Seite 1 Vorüberlegungen: 1. Aufbau: Bei mehreren Tatbeteiligten immer den Tatnächsten zuerst prüfen. 2. In Frage kommende Delikte: 239, 240, 303 StGB 3. Reihenfolge: grundsätzlich schwerstes Delikt zuerst prüfen. Zwingend ist dieser Aufbau jedoch nicht, unter Umständen können Klarheit der Lösung oder Logik der Deliktszusammenhänge eine andere Reihenfolge erforderlich machen. A. Strafbarkeit der K wegen 239 I Einsperren eines Menschen: Fraglich ist, ob auch Schlafende in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt werden können. Problem der Freiheitsberaubung bei Schlafenden, Bewusstlosen, sinnlos Betrunkenen Eine Ansicht bestimmt allein die aktuelle Fortbewegungsfreiheit als Schutzgut des 239. Maßgeblich ist daher der aktuell-tatsächliche Wille zur Fortbewegung. Wer nicht gewillt ist aus welchen Gründen auch immer, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, kann auch nicht an der Fortbewegungsfreiheit beraubt werden. Es kommt allerdings ein (untauglicher) Versuch nach 239 II in Betracht. 239 ist bei Schlafenden daher erst vollendet, wenn die Tat auch nach dem Aufwachen aufrechterhalten wird. Die Gegenmeinung macht aus dem Versuch schon eine Vollendung (T/F 239 Rdnr. 3 f.; RGSt 33, 236), indem sie auf die potentielle Fortbewegungsfreiheit abstellt. Dabei ist wiederum umstritten, ob das Opfer einen aktuellen Fortbewegungswillen bilden können muss; dies soll bei Schlafenden, Bewusstlosen etc. aufgrund ihres Zustands ausgeschlossen sein (S/S- Eser, 239 Rn. 3). Eine andere Ansicht möchte wiederum nur solche Opfer ausscheiden, die keinen potentiellen Willen haben (z.b. Säuglinge, W/H, BT 1 Rn. 370). Für die h.m. kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich das Opfer tatsächlich wegbewegen will, es genügt, wenn es zur Ortsveränderung potentiell fähig ist (BGHSt 14, 314; 32, 183; LK-Träger/Schluckebier, 239 Rn. 7 ff.). Anderenfalls käme es bei diesen Personenkreisen zu nicht hinnehmbaren Strafbarkeitslücken. 239 erfordert kein widerstandsfähiges Opfer. Auch bei Schlafenden kommt ein verbrecherischer Wille zum Ausdruck. Zudem wurde durch das 6. StrRG die Worte des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt im Tatbestand umformuliert. Kritik: Das Abstellen auf die potentielle Fortbewegungsfreiheit entgrenzt das Rechtsgut in Richtung auf eine objektive Fortbewegungsmöglichkeit. Nach h.m. wurde F also bereits während ihres Büroschlafs bis Freitag 22 Uhr vollendet der Freiheit beraubt. Wer einer anderen Ansicht folgt, muss die Vollendung auf einen späteren Zeitpunkt am Wochenende bestimmen, während F wach war und einen aktuellen Fortbewegungswillen hatte. K handelte zumindest eventualvorsätzlich, da sie damit rechnete und sich billigend damit abfand, dass F jedenfalls bis zur Befreiung durch die Putzfrau das Büro nicht würde verlassen können. Problematisch wird der entsprechende Vorsatz der K, wenn man den Vollendungszeitpunkt erst nach dem Erwachen der F (Freitag, 22 Uhr) annimmt, denn K dürfte darauf vertraut ha-

4 Freiheitsberaubung Fall 2 Szenen einer Ehe Seite 2 ben, dass F zu diesem Zeitpunkt von der Putzfrau würde befreit worden sein. In diesem Fall hätte sich lediglich wegen versuchter Freiheitsberaubung strafbar gemacht, da der (von ihrem Tatentschluss umfasste) Zeitraum bis zur vorgestellten Befreiung durch die Putzfrau für eine Freiheitsberaubung ausreichend lange dauert und die Vollendung nur daran scheitert, dass F bis 22 Uhr ununterbrochen schlief und das Büro nicht verlassen wollte. II. Rechtswidrigkeit und Schuld Sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gegeben. Ergebnis: K hat sich wegen vollendeter Freiheitsberaubung gemäß 239 I strafbar gemacht. B. Strafbarkeit der K wegen 239 I wegen 240 I, II Bei Spezialitätsverhältnissen reicht ein Satz, z. B. auch 240 StGB ist vorliegend erfüllt, wird aber durch den spezielleren 239 Abs. 1 StGB (lex specialis) verdrängt. C. Strafbarkeit der K wegen 303 I StGB am Telefonkabel Nur kurze Prüfung wenn, wie hier, unproblematisch gegeben. D. Strafbarkeit des M wegen 239 I, 25 I Alt. 2 Vorüberlegung: welche Fälle der Beteiligung kommen in Betracht? " Täterschaft: mittelbare Täterschaft, 25 I Alt. 2 StGB " Teilnahme: Anstiftung, 26 StGB Prüfungsreihenfolge: bei der gleichen Person ist im Zweifel immer zuerst die Täterschaft und dann (bei Verneinung dieser) eventuell Teilnahme zu prüfen. M handelte nicht selbst. K ist voll verantwortlich für ihre Straftaten (s.o. A-C). Das Verhalten der K kann M also grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Eine Ausnahme soll jedoch bei einem Irrtum über den konkreten Handlungssinn bzw. über die Unrechtshöhe (auch: gradueller Tatbestandsirrtum ) gelten, dessen Behandlung jedoch umstritten ist: Eine Ansicht (z.b. Roxin, AT II, 25 Rn. 96 ff. mwn) bejaht Tatherrschaft, da Unrecht quantifizierbar und der Hintermann aufgrund seiner diesbezüglichen Steuerung die Verantwortung für die Unrechtssteigerung trägt / Problem: welches Maß muss die Unrechtssteigerung aufweisen? Eine andere Ansicht verneint Tatherrschaft, da nur rechtlich vorgewertete Verantwortungsbereiche relevant sein sollen, der Irrtum des Vordermanns ist hier somit rechtlich irrelevant. Der weitergehende Vorsatz des Hintermanns soll nur bei der Strafzumessung seiner Bestrafung wegen Anstiftung zu berücksichtigen sein.

5 Freiheitsberaubung Fall 2 Szenen einer Ehe Seite 3 Erkennt man die Ausnahme vom Verantwortungsprinzip an, dann folgende weitere Prüfung: M ruft relevanten Irrtum bei K hervor und erfüllt damit den objektiven Tatbestand. + II. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben E. wegen 240 I, II, 25 I Alt. 2 zwar erfüllt, aber von 239 StGB verdrängt. Erkennt man dieser Ausnahme vom Verantwortungsprinzip nicht an, dann weiter so: Mangels Verantwortungsübergang keine Erfüllung des objektiven Tatbestands. E. wegen 239 I, 26 " Bestimmungshandlung + " Vors. rechtswidrige Haupttat + Doppelter Anstiftervorsatz " hinsichtlich Bestimmungshandlung + " hinsichtlich Haupttat + II. Rechtswidrigkeit und Schuld + F. wegen 240 I, II, 25 I Alt. 2 mittelbare Täterschaft auch für die über die Freiheitsberaubung durch K hinausgehende Nötigung? Ja, weil insoweit echte Irrtumsherrschaft. Weitere Prüfung wieder gemeinsam: F. bzw. G. Strafbarkeit des M wegen 303 I, 26 StGB M hat unproblematisch auch eine vorsätzliche rechtswidrige Anstiftung zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Sachbeschädigung begangen. Konkurrenzen K wegen 239 I, 303 I, 52 (Tateinheit) StGB M wegen 239 I, 25 I Alternative 2, 303 I, 26, 52 (Tateinheit) StGB bzw. (je nach Lösungsweg) M wegen 239 I, 26, 240 I, II, 25 I Alternative 2, 303 I, 26, 52 (Tateinheit) StGB.

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