Betriebsrentenstärkungsgesetz aktuell: steuerlicher Förderrahmen und Arbeitgeber-Zuschuss

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1 Betriebsrentenstärkungsgesetz aktuell: steuerlicher Förderrahmen und Arbeitgeber-Zuschuss "Tag der Versicherungswirtschaft" am 19. September in der IHK zu Schwerin Berater für betr. Altersversorgung - Thomas Greiveldinger

2 Herzlich Willkommen! Ihr Referent ist heute: Thomas Greiveldinger Berater für das betriebliche Versorgungswesen Regionaldirektion Hamburg 2 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

3 Das BRSG trat zum in Kraft Was bedeutet das für den Vermittler? Welche Rolle spiele ich künftig? Was empfehle ich meinen Kunden? Was muss ich in der Beratung beachten? Was muss ich jetzt tun? 3 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

4 Informationen zum Sozialpartnermodell bzw. zur reinen Beitragszusage

5 bav ist politisch gewollt! NEU: Produkt Zielrente und Ausbau der staatlichen Förderung Betriebsrentenstärkungsgesetz Sozialpartnermodell Betriebsrentenstärkungsgesetz Garantiewelt Mit Tarifvertrag Ohne Tarifvertrag Ohne Garantien in bav Zielrente Mit Garantien in bav Garantierente plus Überschuss Förderung nach 3.63 EStG Förderung von Geringverdienern Riester-Förderung Förderung nach 3.63 EStG Förderung von Geringverdienern Riester-Förderung 5 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

6 Eine neue bav-welt entsteht Vergleich: Sozialpartnermodell vs. Garantiewelt Sozialpartnermodell Garantiewelt ausschließlich Rentenleistungen Renten- und/oder Kapitalleistungen ausschließlich sofortige Unverfallbarkeit gesetzliche Unverfallbarkeit bei AG-Finanzierung möglich keine gesetzliche Pflicht zur Rentenanpassung 15 % Arbeitgeberzuschuss soweit der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Für Neuzusagen ab keine garantierte Altersrente, keine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers Zusatzbeitrag des Arbeitgebers zur Stabilisierung der Rentenhöhe soll im Tarifvertrag vereinbart werden Beteiligung der Tarifvertragsparteien an Steuerung und Durchführung der Zielrente grundsätzlich gesetzliche Rentenanpassungspflicht 15 % Arbeitgeberzuschuss soweit der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Für Neuzusagen ab und Altzusagen ab Garantierte Versorgungsleistungen (Alter, BU, Tod), Subsidiärhaftung gem. BetrAVG kein Zusatzbeitrag des Arbeitgebers, da Versorgungsleistungen vom Versorgungsträger garantiert Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Steuerung in der Regel nicht gegeben 6 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

7 Förderung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

8 Förderung 3.63 EStG - Änderungen 1 Erhöhung des Dotierungsrahmens von 4% auf 8% BBG, aber nur 4% bleiben sozialabgabenfrei (BBG = Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) 2 Bisheriger Erhöhungsbetrag von Euro für Neuzusagen entfällt. 3 Bestehende Direktversicherungen mit Förderung nach 40b EStG werden mit ihrem tatsächlichen Beitrag angerechnet. 4 Vereinfachte Regelung macht die Vervielfältigungsmethode attraktiver (= steuerfreie Verwendung von Abfindungen für die bav - bis zu 10 x 4% der BBG) 5 Nachzahlungsmöglichkeit für Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (bis zu 10 x 8% der BBG) - Anrechenbar sind ausschließlich volle Kalenderjahre eines ruhenden Arbeitsverhältnisses 8 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

9 Erhöhung des Förderrahmens nach 3 Nr. 63 EStG Vertriebstipp: Kunden, die bereits mehr als 4 % der BBG für die bav aufwenden Wer bereits bisher mehr als 4 % der BBG in die bav investiert, hat wahrscheinlich Interesse an steuerlich optimiertem Ausbau seiner Versorgung Beispiel 1 Der Kunde zahlt bereits heute monatlich 390 Euro in seine nach 3.63 EStG geförderte Direktversicherung Es können zusätzlich monatlich 130 Euro steuerfrei für eine Direktversicherung verwendet werden Beispiel 2 Der Kunde zahlt bereits heute monatlich 254 Euro in seine nach 3.63 EStG geförderte und monatlich 50 Euro in eine nach 40b EStG geförderte Direktversicherung Es können zusätzlich monatlich 216 Euro steuerfrei für eine Direktversicherung verwendet werden 9 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

10 Riester-Förderung - Änderungen 1 Erhöhung der Grundzulage von 154 auf 175 Euro 2 Betriebliche Riester-Rentenauszahlungen werden zukünftig beitragsrechtlich in der KVdR wie private Riester-Renten behandelt. Es fallen, wie beim privaten Riester, keine KVdR-Beiträge an. Damit wird bav-riester attraktiver. Insbesondere wenn über Arbeitgeber Kollektivkonditionen geboten würden.. 3 Über das Betriebsrentenstärkungsgesetz werden bav-lösungen über Tarifverträge privilegiert. Es ist gut möglich, dass zukünftig im Rahmen von Tarifverträgen gefordert wird, dass das ausgewählte bav-produkt sowohl die Förderung über 3.63 EStG als auch alternativ die Riester-Förderung vorsehen muss (vgl. heute MetallRente-Flexitarif - Tarifvertrag Metall/Elektro) 10 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

11 Freibeträge bei der Anrechnung von bav-leistungen auf die Grundsicherung 1 Zukünftig wird es einen Freibetrag bei der Anrechnung von laufenden Renten aus der bav (aber auch aus Riester- und Rürup-Verträgen) geben. 2 Damit soll das Argument entkräftet werden: «Ich sorge nicht vor, weil ich im Alter ohnehin nichts davon habe.» 3 Der monatliche Freibetrag beträgt zunächst 100 Euro aus der Rente. Ein übersteigender Rentenbetrag wird zu 30% berücksichtigt bis zu einer definierten Obergrenze von derzeit insgesamt 204,50 Euro. 11 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

12 Wie kann die Arbeitgeberansprache heute erfolgen? 1 Unterliegen Sie als Arbeitgeber der Tarifbindung oder wenden Sie die einschlägigen Tarifverträge in Ihrer Firma an? 2 Beschäftigen Sie eine größere Anzahl von Mitarbeitern (einschl. Teilzeitbeschäftigten), deren Monatsgehalt unter Euro liegt? 3 Gewähren Sie Ihren Mitarbeiter bereits einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung (von mindestens 15 %)? 12 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

13 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

14 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung 1 bisher freiwillig, zukünftig verpflichtend 2 als Kompensation für die SV-Ersparnis des Arbeitgebers 3 gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ( 3.63 und 40 b) 4 5 gilt auch außerhalb des Sozialpartnermodells für Neuzusagen ab für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab AG-Zuschuss aus SV-Ersparnis muss in den gleichen Durchführungsweg fließen beträgt 15% des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber SV- Beiträge einspart 14 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

15 Betriebsrentenstärkungsgesetz Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Pauschal 15 % ArbG-Zuschuss auf Entgeltumwandlung, soweit AG durch Umwandlung SV-Beiträge einspart AG-Zuschuss ist von Beginn an gesetzlich unverfallbar Regelung gültig ab: für neue Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung für alle bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Entgeltumwandlungen Zuschuss kann ab sofort allen Mitarbeitern gewährt werden! Motivation zur Entgeltumwandlung steigt! Höhere Durchdringung Höhere Ausschöpfung Arbeitgeber-Attraktivität steigern 15 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

16 Was muss der AG jetzt tun? Klarstellung in der Versorgungsordnung Details müssen jetzt geregelt werden! (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Keine Vorbehalte für einen Zuschuss, z.b.: wenn mind. 50 Euro umgewandelt werden Betriebszugehörigkeit Zuschuss wird für eine Dauer gewährt Erfüllung von Probezeiten Beschäftigungsgrad Sind keinerlei Regelungen getroffen, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. 16 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

17 Förderung von Geringverdienern bav-förderbetrag

18 Was bedeutet der Förderbeitrag 100 EStG Neues spezifisches bav-fördermodell für Geringverdiener Additiv neben der bisherigen Förderung, d.h. keine Verrechnung mit 3.63 EStG Grundvoraussetzung ähnlich wie bei der Steuerfreiheit nach 3.63 EStG Erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I V) Auch weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn (z.b. Elternzeit, Pflegezeit, Krankengeldbezug) Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug Voraussetzung: Ungezillmerter Tarif ( 100 Abs. 3 Nr. 4 EStG) Empfehlung: jährliche Beitragszahlung 18 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

19 Betriebsrentenstärkungsgesetz Förderbetrag bei niedrigem Einkommen nach 100 EStG Einkommensgrenze Euro pro Monat Nur arbeitgeberfinanziert Mindestbeitrag 240 Euro p. a. Maximalbeitrag 480 Euro p. a. Ungezillmerte DV/PK - Tarife 1. Dienstverhältnis 30 % Rückerstattung über Lohnsteuer (72 Euro / 144 Euro) Beitrag zählt zu den Betriebsausgaben keine Anrechnung auf 3.63 EStG Sozialversicherungsfrei 19 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

20 Betriebsrentenstärkungsgesetz Förderbetrag bei niedrigem Einkommen nach 100 EStG Förderbetrag bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung zugunsten von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen 480 Euro -144 Euro 336 Euro -100 Euro 236 Euro Arbeitgeberbeitrag - Lohnsteuer-Abzug (bav-föderbeitrag 30 %) = Aufwand nach Abzug bav-förderbeitrag - Betriebsausgabenabzug (Unternehmenssteuersatz 30%*) 480 Euro -144 Euro 336 Euro -100 Euro = Nettoaufwand Arbeitgeber 236 Euro *Annahme gerundet (15% Körperschaftssteuer GmbH, 5,5% Soli, Hebesatz: 400%) Umsetzung: Im Folgemonat der Zahlung kann der Arbeitgeber mit der Lohnsteuer verrechnen einfaches Verfahren attraktiv für Arbeitgeber Neuzusage ab 2018 Tipp: Förderung für alle Mitarbeiter Eine Gehaltserhöhung von 480 Euro würde beim AG zu Sozialabgaben von rd. 96 Euro p. a. führen 20 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

21 Anwendung Gesamtbelegschaft Anwendung des 100 EStG auf Belegschaften (Beispiel) Jeder Mitarbeiter erhält einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur bav i. H. v. 480 Euro, Teilzeitkräfte (angenommener Beschäftigungsgrad 50 %) erhalten den Beitrag anteilig. Für 70 % der Belegschaft kann der bav-förderbeitrag ( 100 EStG) in Anspruch genommen werden. Nach Abzug von bav-förderbeitrag und Betriebsausgaben verbleibt für den Arbeitgeber ein Nettoaufwand von 56 % des jährlichen Gesamtbeitrages Der durchschnittliche Nettoaufwand pro Mitarbeiter beträgt ca. 20 Euro pro Monat Mitarbeiter mit mtl. Einkommen Euro Anzahl der Mitarbeiter Beitrag (p. a.) pro Mitarbeiter Euro Euro Gesamtbeitrag Lohnsteuer- Abzug ( 100 EStG) Euro Aufwand nach Abzug bav- Förderbeitrag Euro Abzug Betriebsausgaben 1) Euro Nettoaufwand Euro < < und Teilzeitvertrag > Summe ) angenommener Unternehmenssteuersatz 30 % 21 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

22 Entgeltumwandlung lohnt sich dreifach Die drei Renditebausteine der Entgeltumwandlung Arbeitgeberzuschuss Zuschuss i. H. v. bis zu 15 % des Umwandlungsbetrags Produktrendite Fondsperformance Systemrendite Steuer- und Sozialversicherungsersparnis 22 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

23 Entgeltumwandlung lohnt sich dreifach Systemrendite und Arbeitgeberzuschuss - Beispielberechnung Systemrendite und Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des Umwandlungsbetrages verringern den Eigenbeitrag um mehr als die Hälfte! 23 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

24 Systemoptimierung durch erhöhten Arbeitgeberzuschuss Je mehr sich der Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung einbringt, desto höher ist der Nutzen für das Unternehmen. Matching System. AG und AN beteiligen sich paritätisch Mit der pauschalen Weitergabe in Höhe von 15 % beugt man einem Verstoß gegen die Pflicht zur Weitergabe der SV Ersparnis vor. Nach außen gilt das Unternehmen Denken als ein Sie attraktiver auch daran, Arbeitgeber. Versorgungsordnungen in diesem Punkt anzupassen. AG-Zuschuss in Höhe des SV-Beitrages (pauschal 15 %) Ohne AG-Zuschuss 24 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

25 100 Förderbeitrag versus Gehaltserhöhung Vorteil für den Arbeitgeber 40 Gehaltserhöhung 100 Förderbeitrag 30% Sofortabzug + 47,75 Brutto + 28 Brutto 25 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

26 Wie kann die betr. Altersversorgung des Arbeitgebers zukünftig modernisiert werden? 15% AG- Zuschuss II. Aufbau-Versorgung mit AG-Zuschuss Entgeltumwandlung Versorgungsordnung Förderbeitrag 100 EStG I. Grundbaustein 26 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

27 Handlungsempfehlung Sprechen Sie jetzt Ihre Arbeitgeberkunden an Orientierung Stellen Sie sicher, dass die bav für die Zukunft sicher im Unternehmen steht Nutzen Sie das BRSG zur Neuordnung im Betrieb! Prüfen Sie die Gesamtbestandszusammensetzung Bestehende Versorgungen inhaltlich prüfen Unternehmen neue Möglichkeiten der Mitarbeiterbindung aufzeigen 27 Öffentlich "Tag der Versicherungswirtschaft" in der IHK zu Schwerin - Thomas Greiveldinger

28 So fängt Zukunft an.

29 Entwurf Checkliste für ein Arbeitgebergespräch zum BRSG Firmenname: Anschrift: Kontakt/Gesprächspartner: Branche: mögliche Zugehörigkeit Branchenlösung (MR/KR) Anzahl Beschäftigter: Gehaltsbezieher Lohnbezieher Azubis 1. Eingangsfragen - Unterliegen Sie als Arbeitgeber der Tarifbindung oder wenden Sie die einschlägigen Tarifverträge in Ihrer Firma an? ja wenn ja, welcher TV zählt: - Beschäftigen Sie eine größere Anzahl von Mitarbeitern (einschl. Teilzeitbeschäftigten), deren Monatsgehalt unter Euro liegt? - Gewähren Sie Ihren Mitarbeiter bereits einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung? ja ja 2. Bisherige bav im Unternehmen - besteht eine Versorgungsordnung / Betriebsvereinbarung (oder mehrere Versionen)? ja - wenn ja, wann wurde diese zuletzt überprüft? A: Besteht eine AGfinanzierte bav-lösung? ja o wenn ja, in welcher Form (Durchführungsweg)? o welcher Anbieter? Rahmenvertrag? o kann Rahmenvertrag für Neuanmeldungen 100 EStG genutzt werden (gesetzliche Vorgaben erfüllt)? ja Wenn bisher keine AGfinanzierte bav-lösung besteht, was wären Gründe / Ziele eine solche einzurichten?

30 B: Wie wird Entgeltumwandlung bisher umgesetzt o Rahmenvertrag? o Welcher Anbieter? o Bisheriger Zuschuss / Matching? % und/oder o Ist Zuschuss an Voraussetzungen geknüpft (z.b. Warte- oder Probezeit)? o Evtl. Klarstellung zur bisherigen Regelung notwendig? o Zahlt Arbeitgeber VL-Leistung ja Ist die VL zwingend an bav-vertrag gebunden ja wird die VL von allen MA abgerufen ja o Wie ist die bisherige Beteiligung der MA an der EUW in %? o Gibt es einen Riester-Rahmenvertrag über den Arbeitgeber? (Zielgruppe: Azubis, AN >BBG-KV + freiw.gkv) ja 3. Wie erfolgt die Umsetzung zum BRSG? Hinweis: Aufstellung aller EUW-Verträge auf beigefügter Excel-Datei Wie ist bisher im Unternehmen die Entgeltumwandlung kommuniziert worden?

31 ausgehändigte Unterlagen: 1. Bestandübersicht DV/PK Verträge in Excel-Datei ja einschließlich MR/KR-bAV Firma ergänzt Datei mit weiteren Verträgen/Personen ja 2. Muster-VO wurde ausgehändigt ja 3. weitere Druckstücke / Informationsmaterial Umsetzung zum BRSG: Konzept für 100 EStG Förderbeitrag ja Musterberechnungen gewünscht für EUW-Konzept ja Rahmenbedingungen / ergänzende Information:

32 Weitere Maßnahmen zur Umsetzung sind: nächster Gesprächstermin am: weitere Teilnehmer zum nächsten Gesprächstermin einzuladen? Information an die Mitarbeiter? schriftlich Betriebsversammlung Digital ToDo zum nächsten Termin sind: vom Arbeitgeber: vom Berater/Makler: Ort, Datum Unterschrift des Beraters

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