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1 Löhne und Gehälter professionell Kurz informiert Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab Neue Auslandsreisepauschalen ab Pensions-Sicherungs-Verein legt Beitragssatz für 2017 fest Ist der Rechnungszinsfuß von sechs Prozent verfassungswidrig? Presseversorgung: Keine KV-Beiträge auf Versicherungsleistungen Aktuelle IWW-Webinare aus dem Bereich Steuern Lohnabrechnung Lohnsteuer und Sozialabgaben: Termine Lohnabrechnung Jahreswechsel im Personalbüro: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick (Betriebliche) Altersversorgung So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz steuerrechtlich auf die bav aus Dienstwagen Zuzahlungen zum Dienstwagen BMF regelt Details für den Lohnsteuerabzug und vieles mehr Betriebsveranstaltungen So behandeln Unternehmen Betriebsveranstaltungen mit verbundenen Unternehmen richtig Steuerticker Wichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht Ausbildung Zahlungen im Berufsgrundschuljahr vor Beginn einer Ausbildung richtig abrechnen Praxiswissen auf den Punkt gebracht.

2 -12_2017.indd :52:34 (BETRIEBLICHE) ALTERSVERSORGUNG so wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz steuerrechtlich auf die bav aus von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert das bisherige System der betrieblichen Altersversorgung (bav) zum Neben arbeitsrechtlichen Neuerungen enthält das BRSG auch zahlreiche steuerrechtliche Änderungen für die bav. erläutert, wie Arbeitgeber die steuerrechtlichen Neuerungen zum sicher umsetzen. Höherer Förderrahmen für externe Durchführungswege Der steuerliche Rahmen für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten bav erhöht sich: Er beträgt ab acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (West) statt bisher vier Prozent ( 3 Nr. 63 EStG). Der Aufstockungsbetrag von Euro entfällt. Auf die Unterscheidung zwischen Alt und Neuzusagen (vor bzw. ab dem ) kommt es nicht mehr an. Steuerfreier Rahmen künftig acht Prozent Der höhere Förderrahmen gilt sowohl für neue bav im Rahmen des Sozialpartnermodells als auch für bestehende Verträge im Bereich Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Wichtig Sozialversicherungsfrei sind nach wie vor Beiträge bis zu vier Prozent der BBG ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Damit werden künftig die Erhöhungsbeträge bei der Lohnsteuer und bei den Sozialabgaben unterschiedlich behandelt. Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Die 20 prozentige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit nach 40b Abs. 1 und 2 EStG alter Fassung (a. F.) für vor dem erteilte Zusagen bleibt bestehen. Künftig ist nur noch entscheidend, ob der Arbeitgeber vor dem mindestens einen Beitrag zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig nach 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert hat. SV-frei weiterhin nur vier Prozent Pauschalierungsmöglichkeit unabhängig von Zusagezeitpunkt PRAXISHINWEIS Neu ist, dass Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. unbeachtlich sind. Dies stellt eine Vereinfachung dar. Bislang musste nämlich bei Vertragsänderungen stets geprüft werden, ob die Änderung zu einer Neuzusage führt dann war die Pauschalbesteuerung nach 40b EStG nicht mehr zulässig. Wichtig Die Beiträge zu einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber nach 40b EStG a. F. pauschal besteuert, werden auf das steuerfreie Volumen von acht Prozent der BBG angerechnet. Anrechnung auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag professionell 205

3 Ein Arbeitnehmer möchte den maximal steuerfrei möglichen Beitrag nach 3 Nr. 63 EStG über Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung investieren. Es besteht für ihn eine pauschalbesteuerte Direktversicherung nach 40b EStG mit einem Jahresbeitrag in Höhe von Euro. Rechtslage 2017: Der maximal mögliche steuerlich geförderte Beitrag für 2017 betrug Euro (BBG 2017: Euro x 4 % = 254 Euro x 12 Monate). Der Aufstockungsbetrag des 3 Nr. 63 S. 3 EStG in Höhe von Euro konnte nicht genutzt werden, weil Beiträge pauschal nach 40b EStG besteuert wurden. Für DV erhöht sich im Beispiel das Fördervolumen um fast 50 Prozent Rechtslage 2018: Der maximal steuerlich geförderte Beitrag für 2018 beträgt Euro (BBG 2018: Euro x 8 % = 520 Euro x 12 Monate). Davon sind die tatsächlich pauschal besteuerten Beträge in Höhe von Euro abzuziehen. Damit verbleibt ein steuerlicher Höchstbeitrag von Euro (6.240 Euro./ Euro) für die Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG. Handlungsbedarf für Arbeitgeber Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nun eine Erhöhung der Entgeltumwandlung anbieten. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung im Sinne des 1a BetrAVG beträgt allerdings nach wie vor (nur) vier Prozent der BBG. Außerdem können Arbeitgeber den Ausbau der Förderung auch für die arbeitgeberfinanzierte bav nutzen. Sie können z. B. entscheiden, dass sie künftig eine arbeitgeberfinanzierte bav als Direktversicherung einrichten und nicht mehr als rückgedeckte Unterstützungskasse. Denn bei der Unterstützungskasse fallen Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung über den Pensions Sicherungs Verein (PSV) und Verwaltungskosten an. BRSG bietet Möglichkeiten zum Wechsel des Durchführungsweges der bav Arbeitgeber A hatte im Jahr 2001 eine Versorgungsordnung im Unternehmen und in diesem Zug eine arbeitgeberfinanzierte bav eingeführt. Der bisherige 3 Nr. 63 EStG in Höhe von vier Prozent der BBG war für Entgeltumwandlung reserviert. Bei der arbeitgeberfinanzierten bav mit jährlichen Beiträgen in Höhe von Euro pro Arbeitnehmer hatte sich A für die Unterstützungskasse (UK) entschieden ändert A für Neueintritte seine Versorgungsordnung: Zwar läuft die Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der BBG weiter über die Direktversicherung (DV). A zahlt aber auch den von ihm finanzierten Beitrag in Höhe von Euro jährlich pro Mitarbeiter in die DV nach 3 Nr. 63 EStG ein. Vorteile für A: Mit der DV sind keine PSV Beiträge und keine Verwaltungskosten für ihn verbunden. Zudem erstreckt sich das Versorgungssystem nur noch auf einen Durchführungsweg. Wichtig Der Arbeitgeber kann die Direktversicherung eines neu eingestellten Arbeitnehmers fortführen, die jener vom Vorarbeitgeber mitgebracht hat. Der neue Arbeitgeber kann nach 40b EStG pauschalbesteuern, wenn er z. B. anhand der Gehaltsabrechnung beim Vorarbeitgeber feststellt, dass die Beiträge bisher schon pauschalbesteuert wurden. Das gilt, selbst wenn der Vertrag modifiziert wird, etwa durch Einbau zusätzlicher biometrischer Risiken samt Beitragserhöhung. Wechsel von UK zu DV spart PSV-Beiträge und Verwaltungskosten professionell _2017.indd :52:36

4 Verbesserte Regelungen bei Abfindungen Oft fließen Abfindungen beim Ausscheiden aus einem Unternehmen in eine bav. Die hierfür nutzbare Vervielfältigungsregelung wird ab geändert. Der neue steuerfreie Höchstbetrag beträgt vier Prozent der BBG, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat. Maximal zehn Dienstjahre sind berücksichtigungsfähig. Dynamische Vier-Prozent-Grenze für Abfindungen... Bisher galt ein steuerfreier Betrag von Euro pro Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat (Dienstkalenderjahr). Dabei flossen nur Kalenderjahre ab 2005 in die Berechnung ein; die Beiträge der letzten sechs Kalenderjahre sowie des laufenden Jahres waren abzuziehen. Ein Arbeitnehmer ist von 2010 bis 2018 im Unternehmen beschäftigt. Bei Dienstaustritt 2018 soll für die Abfindung die Vervielfältigungsregelung genutzt werden. Für den Arbeitnehmer bestand eine nach 3 Nr. 63 EStG geförderte Direktversicherung mit einem Jahresbeitrag von Euro.... schafft höheres steuerfreies volumen Rechtslage bis ( 3 Nr. 63 S. 4 EStG): Der höchste steuerfreie Beitrag aus der Abfindung betrug Euro ( Euro [9 Dienstjahre x Euro]./ Euro [7 Anrechnungsjahre x Euro]). Rechtslage ab ( 3 Nr. 63 S. 3 EStG): Der höchste steuerfreie Beitrag aus der Abfindung beträgt Euro (BBG 2018: Euro x 4 % x 12 Mona te = Euro x 9 Dienstjahre). Wichtig Die neue Vervielfältigungsregelung des 3 Nr. 63 S. 3 EStG gilt nicht, wenn der Arbeitgeber auf Abfindungen aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die alte Vervielfältigungsregelung anwendet ( 40b Abs. 2 S. 3 und 4 EStG a. F.). In dem Fall sind die pauschal besteuerten Beiträge auf das steuerfreie Volumen von acht Prozent der BBG pro Dienstkalenderjahr (maximal zehn Jahre) anzurechnen ( 52 Abs. 4 S. 14 EStG n. F.). Sozialversicherungsrechtliche Besonderheit Wandelt der Arbeitnehmer eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen der Vervielfältigungsregelung um, liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor (BSG, Urteil vom , Az. 12 RK 20/88). Ein in eine bav umgewandelter Abfindungsbetrag ist damit in voller Höhe sozialversicherungsfrei und nicht auf vier Prozent der BBG begrenzt. Handlungsbedarf für Arbeitgeber Arbeitgeber können bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Vervielfältigungsregelung nutzen, um den Durchführungsweg von einer Direktzusage zur Direktversicherung zu wechseln. Die Direktversicherung hat den Charme, dass sie bilanzneutral ist. Voraussetzung ist allerdings, dass im Einzelfall die Anwartschaft aus der Direktzusage über die Vervielfältigungsregelung dargestellt werden kann. Bessere Möglichkeit zur Umwandlung der bav professionell _2017.indd :52:36

5 Beiträge für Zeiten eines ruhenden Dienstverhältnisses Ruht das Dienstverhältnis, z. B. aufgrund von Elternzeit, Sabbatical oder Auslandseinsatz, können Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nachgezahlt werden. Steuerfrei nachzahlbar sind ab Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der BBG, multipliziert mit der Zahl der Kalenderjahre maximal zehn Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte ( 3 Nr. 63 S. 4 EStG). Lücken in der bav können steuerfrei nachgezahlt werden Wichtig Die Finanzverwaltung wird Einzelheiten und Zweifelsfragen zum BRSG in einem BMF Schreiben regeln. Im Entwurf dazu vom (Abruf Nr ) sind Nachzahlungen nur für solche Kalenderjahre als steuerfrei vorgesehen, in denen vom bis vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Berücksichtigt werden sollen laut Entwurf auch Kalenderjahre vor 2018, sofern die Nachzahlung ab dem erfolgt. Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI oder pauschal besteuert) sollen unberücksichtigt bleiben. Eine Arbeitnehmerin ist vom bis in Elternzeit und möchte bei ihrer Rückkehr die Möglichkeit des 3 Nr. 63 S. 4 EStG nutzen. Sie kann bei ihrer Rückkehr für zwei volle Kalenderjahre ohne steuerpflichtigen Arbeitslohn (2016 und 2017) insgesamt Beiträge in Höhe von Euro (BBG Euro x 8 % = 520 Euro x 12 Monate x 2 Jahre) steuerfrei in die bav nachentrichten. Sozialabgabenfrei sind nur vier Prozent, also Euro. Nur volle Kalenderjahre zählen Steuerfreiheit der neuen Sicherungsbeiträge Nach 23 Abs. 1 BetrAVG soll in Tarifverträgen ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers vereinbart werden. Er soll die Beitragszusage absichern und Leistungsschwankungen ausgleichen. Im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung ist der Sicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer steuerfrei, sofern er nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben wird. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind dann steuerpflichtig. Würde der Sicherungsbeitrag individuell zugerechnet, wäre er wie die üblichen Beiträge im Rahmen von 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Sicherungsbeiträge werden in der Regel nachgelagert versteuert Begünstigter Wechsel des Versorgungsträgers Das BRSG regelt, dass innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen externen Versorgungsträgern (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) gewechselt werden kann. Der Wechsel führt zu keinem steuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer, wenn nicht direkt an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Erst die späteren Auszahlungen an den Arbeitnehmer sind als sonstige Einkünfte zu erfassen ( 22 Nr. 5 EStG). Der Entwurf des BMF Schreibens sieht vor, dass die Übertragung zu keiner Novation ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) führt, wenn sich die vertraglichen Hauptpflichten nicht ändern (insbesondere Versicherungssumme, Laufzeit, abgesicherte Risiken). Auch Übertragung auf anderen Versorgungsträger bleibt steuerfrei professionell _2017.indd :52:36

6 Förderbeitrag für Geringverdiener Ab 2018 wird ein bav Förderbeitrag für Geringverdiener mit einem Monatsbrutto bis zu Euro eingeführt. Den Förderbeitrag bekommen Arbeitgeber, die ab für Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhältnis, die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegen, einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag (nicht über Entgeltumwandlung finanziert) von mindestens 240 Euro und maximal 480 Euro in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zahlen, die eine Auszahlung der zugesagten Versorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorsehen und die Vertriebskosten als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten (keine Zillmerung ). Höhe der Förderung Der Förderbeitrag beträgt 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Damit erhält der Arbeitgeber eine Lohnsteuergutschrift in Höhe von mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) und höchstens 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro). Besonderheiten bei bestehenden Verträgen Haben Arbeitgeber bereits 2016 eine kapitalgedeckte bav für Geringverdiener finanziert, ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber ab über den bisher geleisteten Beitrag hinaus leistet. Voraussetzungen für die Förderung 70 Prozent bleiben vom Arbeitgeber zu finanzieren Für bestehende bav-fälle gilt Begrenzung auf Erhöhung seit 2016 PRAXISHINWEIS Bei einer erst ab 2017 bestehenden bav kommt es zu keiner Begrenzung. Das gilt vor allem für nach 2016 neu eingestellte Geringverdiener oder wenn der Arbeitgeber für Geringverdiener nach 2016 eine bav abschließt. Ein Arbeitgeber zahlte 2016 die ausgewiesenen bav Beiträge und erhöht diese wie dargestellt 2018 (Mindestbeitrag 240 Euro bzw. mehr). Die maximale Förderung berechnet sich aus 30 Prozent des Beitrags im Jahr Arbeitnehmer (Verdienst) Beitrag 2016 Beitrag 2017 Beitrag 2018 Erhöhung 2018 Maximal 30 % Förderung Tatsächliche Förderung A (1.000 Euro) 180 Euro 180 Euro 240 Euro 60 Euro 72 Euro 60 Euro B (1.200 Euro) 0 Euro 180 Euro 240 Euro 60 Euro 72 Euro 72 Euro C (1.800 Euro) 180 Euro 180 Euro 280 Euro 100 Euro 84 Euro 84 Euro D (2.200 Euro) 210 Euro 210 Euro 300 Euro 90 Euro 90 Euro 90 Euro Den maximalen Förderbeitrag erhält der Arbeitgeber, wenn die Beitragserhöhung mindestens 30 Prozent des Beitrags im Jahr 2018 beträgt bzw. es im Referenzjahr 2016 noch keine bav für die entsprechenden Arbeitnehmer gab (B). WEITERFÜHRENDE HINWEISE Details zum Förderbeitrag für Kleinverdiener in der Januar-Ausgabe (abrufbar nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens voraussichtlich Mitte Dezember Abruf-Nr Beitrag So wirkt sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz arbeitsrechtlich aus, 11/2017, Seite 194 Abruf-Nr DOWNLOAD Mehr Details unter lgp.iww.de professionell _2017.indd :52:36

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