Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung (bav I)

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1 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung (bav I) Berlin, 13. November

2 / bav I: Grundlagenseminar betriebliche Altersversorgung Seminarprogramm Dienstag, 13. November :00 Uhr Begrüßung; Organisatorisches; Vorstellung der Referenten 10:05 Uhr Teil 1 Einführung in die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen 11:00 Uhr Kaffeepause 11:45 Uhr Teil 1 - Wichtige Einzelvorschriften des Betriebsrentenrechts 12:30 Uhr Mittagspause mit kleinem Imbiss 13:15 Uhr Teil 2 Die versicherungsförmigen Durchführungswege; Steuer- und sozialverischerungsrechtliche Behandlung 14:45Uhr Kaffeepause 15:00 Uhr Teil 3 Grundzüge der nicht nichtversicherungsförmigen Durchführungswege 16:00 Uhr Organisatorisches; Teilnahmebescheinigung; Feedbackbogen 16:05 Uhr Ende der Veranstaltung Industrie-Pensions-Verein e. V.

3 Der IPV stellt sich vor Der IPV wurde 1925 von den Vorgängerverbänden von BDI und BDA für deren Mitgliedsunternehmen gegründet Ein wichtiges Ziel des IPV ist die Schließung von Versorgungslücken bei Führungskräften und Unternehmern der deutschen Industrie Durch Kooperationsverträge mit führenden Lebensversicherern können Mitglieder zu vergünstigten Konditionen versorgt werden Seit 2007 wird auch im Bereich der Krankenversicherung kooperiert Inzwischen hat der IPV ca Mitglieder Es besteht eine historisch gewachsene enge Partnerschaft mit BDI und BDA 3

4 Die IPV-Akademie Gegründet am 27.Oktober 2009 Sie dient der Aus-, Fort- und Weiterbildung in aktuellen Themen der Alters- und Gesundheitsvorsorge Für IPV-Mitglieder, Selbständige, Unternehmer, Verbandsmitarbeiter und Mitarbeiter der IPV-Kooperationspartner Neben den Referenten vom IPV referieren externe Referenten aus den Spitzenverbänden, Politik und Wirtschaft Jahrestagung der IPV-Akademie mit hochkarätigen Rednern aus Politik und Wirtschaft (z.b. Prof. Dr. Bert Rürup, Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen) Die Seminare zu aktuellen komplexen Themen finden in kleinen Gruppen (25-30 Teilnehmer) statt Veranstaltungen werden in Berlin sowie dezentral in Deutschland durchgeführt Internetbibliothek mit aktuellen Gesetzen, Erlasse, Verordnungen, Urteile sowie Rundschreiben der Spitzenverbände und Sozialversicherungsträger 4

5 Grundseminar der betrieblichen Altersversorgung Ein Überblick Teil 1 Einführung in die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav Wichtige Einzelvorschriften des Betriebsrentengesetzes Teil 2 Die versicherungsförmigen Durchführungswege Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Teil 3 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege Grundzüge der Direktzusage und Unterstützungskasse 5

6 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? 1.7 Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer Zusage auf bav Erhaltung von Versorgungsanwartschaften Rentenbezug 6

7 1.1 Altersversorgung in Deutschland Historische Entwicklung Versorgung der alternden Generation über Jahrhunderte im Familienverband Durch Industrialisierung und Mobilität der arbeitenden Bevölkerung aufkommende Auflösung der Großfamilien Lösungen: 17. Jahrhundert erste staatliche Pensionssysteme für zivile Staatsbedienstete und Militärangehörige 18. Jahrhundert erste betriebliche Altersversorgung Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung durch Reichskanzler Bismarck Entwicklung zeigt Verlagerung der Verantwortung für die Altersvorsorge aus dem Familienverband hin zu staatlicher, betrieblicher und individueller Vorsorge 7

8 1.1 Altersversorgung in Deutschland 3-Säulen-Modell Das 3-Säulen-System Gesetzliche Rentenversicherung Betriebliche Altersversorgung Private Altersversorgung Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung: Die von den Arbeitnehmern/ Arbeitgebern eingezahlten Beiträge werden unmittelbar an die Rentner als Rentenleistung ausgezahlt. 8

9 1.1 Altersversorgung in Deutschland Problem: Demografische Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung Altersgruppen Ruhestand Erwerbsleben Ausbildung Immer weniger Arbeitnehmer müssen mehr Rentnern den Ruhestand finanzieren Quelle: Statistisches Bundesamt 9

10 1.1 Altersversorgung in Deutschland Demografische Entwicklung Immer weniger Arbeitnehmer müssen einem Rentner den Ruhestand finanzieren Durchschnittliche Rentenbezugsdauer 12,2 Jahre Durchschnittliche Rentenbezugsdauer 21,6 Jahre Durchschnittliche Rentenbezugsdauer 23,6 Jahre 10

11 1.1 Altersversorgung in Deutschland Absenkung des Versorgungsniveaus der GRV Rentenreform 2001 Veränderung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in Erwerbsminderungsrente und der Hinterbliebenenrente Altersvermögensgesetz 2002 (z.b. Riesterrente, Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in bav) Alterseinkünftegesetz 2005 Stärkung der betrieblichen und privaten Vorsorgeformen Veränderung des 3-Säulen-Systems zum 3-Schichten-System Schichtenzuordnung entscheidet über Versteuerung und Förderung von Beiträge und Leistungen 11

12 1.1 Altersversorgung in Deutschland Bisher: 3-Säulen-Modell Seit 2005: 3-Schichtenmodell 3. Schicht: Kapitalanlageprodukte z.b. Kapitallebens- und Rentenversicherungen grv bav Private Vorsorge 2. Schicht: Geförderte Zusatzversorgung bav und kapitalgedeckte Riester-Renten Riester-Rente 1. Schicht: Basisversorgung Rürup-Rente gesetzl. Rentenversicherung, Rürup-Rente 1. Schicht: Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden Leistungen werden ab 2040 vollständig versteuert 2. Schicht: Beiträge werden steuerlich gefördert Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig 3. Schicht: Beiträge sind steuerpflichtig Leistungen werden mit dem Ertrag bzw. hälftigem Ertragl bei Laufzeit von mind. 12 Jahren und Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres versteuert 12

13 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? 1.7 Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer 13

14 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung sind Leistungen die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt ( 1 Abs. 1 BetrAVG). Die zugesagte Leistung kann der Arbeitgeber selbst erbringen oder unmittelbare Versorgungszusage einen externen Versorgungsträger (mittelbare Versorgungszusage) damit beauftragen. 14

15 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung Erteilung der Versorgungszusage ist ein rechtlicher Vorgang Sie beruht auf dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Das Arbeitsverhältnis Arbeitgeber Arbeitsvertrag Versorgungszusage Arbeitnehmer Das durch die Versorgungszusage begründete Versorgungsverhältnis beinhaltet: Einen Rechtsbegründungsakt Inhaltliche Gestaltung des Versorgungsversprechens (Leistungsplan/ Zusageart) Konkreten Durchführungsweg 15

16 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung Rechtsbegründungsakte: Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers bedarf einer Rechtsgrundlage Fürsorgepflicht des AG reicht nicht aus, um Ansprüche auf Betriebsrentenleistungen zu begründen Begründung der Versorgungsverpflichtung aufgrund Arbeitsrechtlicher Grundsätze Individueller Regelungen Kollektiver Regelungen 16

17 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung Rechtsbegründungsakte: Arbeitsrechtliche Grundsätze Betriebliche Übung Gleichbehandlung bzw. Diskriminierungsverbot Individualrechtliche Rechtsbegründung Individualvertrag Gesamtzusage/ vertragliche Einheitsregelung (bspw. Essener Verband) Kollektivrechtliche Rechtsbegründung Betriebsvereinbarung Tarifvertrag 17

18 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? 1.7 Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer 18

19 1.3 Leistungen der bav (Zusagearten) Leistungsarten/-formen Gestaltungsfrei: Altersleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder/und Invaliditätsleistungen Lebenslange Renten, Einmalbeträge, abgekürzte Leibrente etc. Gestaltungsfreiheit wird durch gesetzliche Rahmenbedingungen für steuerliche Förderung nach 3 Nr. 63 EStG eingeschränkt Üblich sind Geldleistungen Zusagearten Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung 19

20 1.3 Leistungen der bav (Zusagearten) Zusagearten Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Festbetragssystem Eckwertsystem Gehaltsabhängige Zusage Bausteinsystem 20

21 1.3 Leistungen der bav (Zusagearten) Leistungszusage: AG verspricht einen bestimmten Versorgungsumfang, meist ein Festbetrag oder Prozentsatz des zuletzt bezogenen Gehalts Verschiedenen Varianten möglich: bspw. Festbetragszusage, Gehaltsabhängige Zusage, Eckwertsystem etc. Kein Bezug zu einem erforderlichen Versorgungsaufwand Bei allen fünf Durchführungswegen möglich AG haftet in voller Höhe höchstes Haftungsrisiko für den AG Beispiel: Festbetragszusage Sie erhalten eine lebenslange Altersrente in Höhe von monatlich EUR, wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden. 21

22 1.3 Leistungen der bav (Zusagearten) Beitragsorientierte Leistungszusage (bolz) ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Beispiel: AG verpflichtet sich bestimmte Beiträge in eine bav-anwartschaft umzuwandeln Die Höhe der Leistung ergibt sich bei DV, PK, PF aus dem vorgegebenen Beitragsaufwand gem. den Tarifen des Versorgungsträgers Diese Zusageart häufig anzutreffen bei Entgeltumwandlung in eine bav Bei allen fünf Durchführungswegen möglich Gemäß 2 Abs. 5 BetrAVG haftet der AG nur in Höhe der Leistungen aus den bis zum ausscheiden aufgewendeten Beiträgen (gilt für PZ, UK, PF) Wir wenden für Ihre betriebliche Altersversorgung bestimmte Versorgungsbeträge auf. Diese Versorgungsbeträge werden auf der Grundlage dieser Zusage in Versorgungsleistungen umgerechnet. (Die Umrechnung erfolgt auf Basis des Lebensversicherungstarifs XY ) Die Höhe der Versorgungsleistungen entspricht den garantierten Leistungen der Rückdeckungsversicherung Nr. XYZ. 22

23 1.3 Leistungen der bav (Zusagearten) Beitragszusage mit Mindestleistung ( 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) Beispiel AG verpflichtet sich im Versorgungsfall mindestens eine Leistung aus der Summe der einbezahlten Beiträge abzüglich Beitragsanteile für Absicherung biometrischer Risiken zu erbringen Nur bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds möglich Kann ein externer Versorgungsträger die Mindestleistung nicht erwirtschaften, so besteht für den Arbeitgeber eine Nachschusspflicht bis zur Höhe der eingezahlten Beiträge Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem zum Ende der Anwartschaftsphase planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge. Zu Beginn der Rentenzahlung stehen jedoch mindestens die bis dahin gezahlten Beiträge für die Bildung der Rente zur Verfügung, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (Mindestleistung). 23

24 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? 1.7 Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer 24

25 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Unmittelbare Versorgungszusage Mittelbare Versorgungszusage Pensionszusage Unterstützungskasse Direktversicherung Pensionskasse Merkmale: Versorgungsverhältnis beruht auf einer Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bildung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz des AG Mittel zu Liquiditätserhöhung im Unternehmen (Innenfinanzierung) Pensionsfonds Merkmale: Externer Versorgungsträger Dreierbeziehung Außenfinanzierung geringer unternehmensinterner Verwaltungsaufwand 25

26 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Pensionszusage (Direktzusage) Arbeitgeber Versorgungsversprechen (Pensionszusage) Versorgungsleistungen Arbeitnehmer Beiträge Optional zur Finanzierung Versicherte Leistungen Rückdeckungsversicherung 26

27 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Pensionszusage (Direktzusage) Unmittelbares Versorgungsversprechen das Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Arbeitgeber verpflichtet sich damit die zugesagten Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen Es können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden Arbeitgeber muss für Verpflichtung aus der Pensionszusage eine Pensionsrückstellung in seiner Bilanz bilden Häufig schließen Arbeitgeber zur Finanzierung ihres Versorgungsversprechens eine Rückdeckungsversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ab Bezugsberechtigt aus dieser Versicherung ist i.d.r. der Arbeitgeber 27

28 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Rückgedeckte) Unterstützungskasse Arbeitgeber Versorgungsversprechen (mittelbar) Durchgriffshaftung Arbeitnehmer Zuwendungen Rückdeckungsversicherung Unterstützungskasse Beiträge Optional Versicherungsleistung 28

29 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Unterstützungskasse Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung Gewähren auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch Falls UK leistungsunfähig: Durchgriffshaftung AN auf AG zur Erbringung der Leistung In der Vergangenheit eher unternehmenseigene Einzelunterstützungskassen, überwiegend in großen Unternehmen, z. B. Siemens etc. Heute überbetriebliche Unterstützungskassen, die häufig von Versicherern angeboten werden => auch kleine Unternehmen können diesen Durchführungsweg nutzen Arbeitgeber als Trägerunternehmen = Mitglied der Unterstützungskasse (UK) Leistungsplan der UK regelt, für welchen Personenkreis Versorgungsleistungen zugesagt werden Damit UK die versprochenen Leistungen finanzieren kann, wendet das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) der Kasse Zuwendungen zu 29

30 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Direktversicherung Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) Versorgungsversprechen (mittelbar) Arbeitnehmer (versicherte Person) Beiträge Versicherungsgesellschaft 30

31 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Direktversicherung Ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt Arbeitnehmer und/oder seine Hinterbliebenen sind bezüglich der Leistungen aus der Versicherung ganz oder teilweise bezugsberechtigt Es können Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden Es besteht bei der Direktversicherung ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Prämienschuldner, dem Arbeitnehmer als versicherte Person und Bezugsberechtigtem aus der Versicherung dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag 31

32 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Pensionskasse Arbeitgeber Versorgungsversprechen (mittelbar) Arbeitnehmer Zuwendungen Pensionskasse 32

33 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Pensionskasse Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen ( 1b Abs. 3 BetrAVG) Sie gewähren dem Arbeitnehmer und/oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen Pensionskassen werden in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft geführt Gruppenpensionskassen: häufig schließen sich mehrere Unternehmen der gleichen Branche zusammen und gründen eine einheitliche Pensionskasse Es können Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden Es besteht bei der Pensionskasse ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Beitragszahler dem Arbeitnehmer als Mitglied der Pensionskasse und Bezugsberechtigtem und der Pensionskasse, als Träger der Versorgung 33

34 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Pensionsfonds Arbeitgeber Versorgungsversprechen (mittelbar) Arbeitnehmer Beiträge Pensionsfonds 34

35 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Pensionsfonds Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen ( 1b Abs. 3 BetrAVG) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit Die gesetzliche Definition des Pensionsfonds ist in 236 VAG geregelt Es können Altersleistungen und Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden (Altersleistung ist zwingend) Der Pensionsfonds erbringt lebenslange Altersrenten oder Leistungen im Rahmen eines Auszahlungsplanes mit anschließender Restverrentung nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) oder Einmalkapitalzahlungen Einmalige Kapitalleistungen mit Änderung des VAG zum möglich Pensionsfonds dürfen im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach der PFKapAV weitgehend frei investieren und somit ihr Vermögen auch vollständig in Aktien anlegen 35

36 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Aufteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland im Jahr 2016 nach Durchführungswegen 10,7 % 6,0 % 27,0 % 594 Mrd. EUR 51,1 % Pensionszusagen Unterstützungskassen Pensionskassen Direktversicherungen Pensionsfonds 6,3 % Quelle: Schwind, J. (2018): Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in 2016, in: Betriebliche Altersversorgung, Heft 4/2018, S. 309f.

37 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Kombination Durchführungswege und Zusagearten im Überblick DV PK PF U-Kasse PZ Leistungszusage beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung 37

38 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? 1.7 Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer 38

39 1.5 Das Betriebsrentengesetz (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) trat zum 22. Dezember 1974 in Kraft Es gibt Mindestnormen zum Schutz der Anwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer vor Es ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz Die vertragliche Besserstellung der Arbeitnehmer über die gesetzlichen Normen hinaus ist jederzeit möglich Das BetrAVG regelt insbesondere: Das Recht auf Entgeltumwandlung Die Erhaltung von Versorgungsansprüchen auch bei Betriebswechsel Vorgezogene Altersrente auch für die bav Insolvenzsicherung der bav Anpassung laufender betrieblicher Versorgungsleistungen 39

40 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer 40

41 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? Persönlicher Geltungsbereich - 17 BetrAVG Gilt für Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, zudem für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind ( 17 Abs. 1 BetrAVG) Gilt nicht für Personen, die als Unternehmer für das eigene Unternehmen tätig sind (insbesondere beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH) Lediglich Tarifvertragsparteien können bestimmte Regelungen abweichend vom Betriebsrentengesetz schaffen ( 19 Abs. 1 BetrAVG) 41

42 1. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der bav 1.1 Altersversorgung in Deutschland 1.2 Definition der betrieblichen Altersversorgung 1.3 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusagearten) 1.4 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 1.5 Das Betriebsrentengesetz 1.6 Für wen gilt das Betriebsrentengesetz? Exkurs: Der Gesellschafter-Geschäftsführer 42

43 Exkurs: Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Haben grundsätzlich Doppelfunktion im Unternehmen Sie sind Unternehmer auf der einen Seite und aufgrund des Dienstvertrages mit der Geschäftsführung beauftragt (angestellt) Anwendbarkeit des BetrAVG bei GGF ist abhängig von ihrer Beherrschung im betriebsrentenrechtlichen Sinne Beherrschende Stellung liegt vor, wenn der GGF allein 50 % oder mehr der Kapitalanteile bzw. Stimmrechte hält oder zusammen mit anderen GGF zu mehr als 50 % beteiligt ist (s.o.) und keiner der GGF eine Mehrheitsbeteiligung besitzt (Ausnahme: Beteiligung unter 10 %) Versorgungszusagen der GmbH gegenüber dem GGF unterliegen steuerlich strengen Rechtsgrundsätzen 43

44 Exkurs: Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Beispiele für beherrschende GGF-Stellung (Stimmrecht nach Kapitalbeteiligung) A) B) GGF A: Kapitalbeteiligung 24% GGF B: Kapitalbeteiligung 52% GGF C: Kapitalbeteiligung 24% Lösung: GGF B ist beherrschend 10 GGF jeder mit einer Kapitalbeteiligung von 10% Lösung: GGF B GGF A + C Alle GGF sind beherrschend 44

45 Kaffeepause

46 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) 46

47 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung von künftigen Gehaltsteilen in eine bav ergibt sich aus 1a BetrAVG (seit ) Die Umwandlung muss in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erfolgen Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen gegeben, lt. BAG ist es sachgerecht und angemessen die Abschluss- und Vertriebskosten bei der Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer aufzuerlegen. Bemessung der Wertgleichheit erfolgt bei einer Leistungszusage nach versicherungsmathematischen Grundsätzen BoLZ durch Zahlung des vereinbarten Beitrages und die daraus ermittelte Versorgungsleistung BZML durch Erhalt der eingezahlten Beiträge 47

48 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Grundsätzlich alle Durchführungswege möglich 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe Der Durchführungsweg kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden Keine Einigung Arbeitgeber bietet die Durchführung der bav über Pensionsfonds oder Pensionskasse oder eine Versorgungseinrichtung nach 22 BetrAVG (reine Beitragszusage an Falls nicht Arbeitnehmer kann Abschluss einer Direktversicherung verlangen 48

49 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Beschränkungen in der Beitragshöhe: Maximaler Beitrag 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) Jahresbeitrag + Mindestbeitrag 1/160 der Bezugsgröße nach 18 SGB IV jährlich: 3.120,00 EUR EUR monatlich: 260,00 EUR 268 EUR jährlich: 228,37 EUR 233,63 EUR monatlich: 19,03 EUR 19,47 EUR 49

50 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Erfolgt die Entgeltumwandlung versicherungsförmig, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzungen für die Förderung nach 10 a, 82 Abs.1 EStG erfüllt werden Die Versicherungsbeiträge werden dann jedoch versteuert und in der Sozialversicherung berücksichtigt Arbeitnehmer kann somit seine steuerliche Förderung wählen 50

51 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen AN kann bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds während entgeltfreier Zeiten (z. B. längere Krankheit, Elternzeit) die Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen 51

52 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Einschränkungen Kein Anspruch auf bav mittels Entgeltumwandlung, wenn so eine bereits besteht ( 1a Abs. 2 BetrAVG) Ggf. Auffüllanspruch Genereller Tarifvorrang für Tarifentgelt bei Entgeltumwandlung (Tariföffnungsklausel) ( 17 Abs. 5 BetrAVG) Rechtsanspruch besteht aber für über- und außertarifliche Gehaltsteile sowie für Tarifbezüge von Nichtgewerkschaftsmitgliedern bei fehlender Allgemeinverbindlichkeitserklärung 52

53 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Zuschusspflicht SV-Ersparnis Weitergabe Sozialversicherungsersparnis. 1a Abs. 1a BetrAVG (n.f.): Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. 26a BetrAVG (n.f.): 1a Abs. 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar Abs. 3 BetrAVG: Von... 1a BetrAVG...kann in Tarifverträgen abgewichen werden...

54 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Zuschusspflicht SV-Ersparnis Weitergabe Sozialversicherungsersparnis Für Entgeltumwandlungszusagen AG-Zuschuss von 15 %, soweit Sozialversicherungseinsparung vorliegt Nur Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds (nicht: PZ, UK) Zwingende Unverfallbarkeit des Arbeitgeberzuschusses Gilt ab 2018 für bav II-Zusagen 2019 für bav I-Neuzusagen 2022 für alle Zusagen (auch Bestandszusagen vor 2019) Abweichende tarifvertragliche Regelung außerhalb von bav II möglich

55 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Zuschusspflicht SV-Ersparnis..soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. BMAS: Spitz abrechnen BMAS: Stumpf abrechnen Konkrete SV-Ersparnis Beispiel: 100 EUR Umwandlung: 1. Entgelt < BBG KV(19,63 EUR) 2. Entgelt < BBG RV > BBG KV (10,80 EUR) 3. Entgelt oberhalb BBG RV (0 EUR) 4. Riester (0 EUR) 5. Entgeltumwandlung nach 40b EStG a.f. aus lfd. Gehalt (0 EUR) 6. SV-freier Rahmen bereits voll belegt durch AG-Anteil (0 EUR) Pauschal 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages bis maximal 4 % BBG Beispiel: 100 EUR mtl. = 15 EUR 260 EUR mtl. = 39 EUR Vorteile: 100 % rechtssicher, 100 % administrabel 110 % motivierend

56 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Zuschusspflicht SV-Ersparnis Neuberechnung nötig bei Änderung Beitragssätze Beitragsbemessungsgrenzen Paritätische Finanzierung der KV-Beiträge Gehaltsänderungen auch nachträgliche Neuberechnungen Beschäftigungsort (West Ost, Sachsen oder der Rest der Welt) Höhe der Entgeltumwandlung Förderweg ( 40b EStG a.f., 6.63 EStG, 10a EStG) Beitragsänderung SV-freie Beiträge Arbeitgeberfinanziert Beitragsneuberechnung Vertragsänderung Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 56

57 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Zuschusspflicht SV-Ersparnis SV-Krepierer : 4%-Ausschöpfung führt zu Doppelverbeitragung Arbeitgeberfinanzierte Beiträge nach 3/63 EStG reduzieren den SV-freien Rahmen aus 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV Zuschusspflicht führt zu anteiliger SV-Pflicht (Zuschuss gedeckelt auf ca. 13 % von 4 % BBG) 260 EUR Für 39 EUR keine SV-Ersparnis, insoweit keine Zuschusspflicht 260 EUR SV-frei ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, 2018) Rechtsanspruch auf Umwandlung (AN) 39 EUR Zuschuss (AG) Hinweis in VO empfohlen Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 58

58 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Zuschusspflicht und Tarifvertrag Tarifvertrag (TV) verdrängt 1a Abs. 1a BetrAVG Entgeltumwandlung nur mit TV-Öffnungsklausel möglich ( 17 Abs. 5 BetrAVG) Von 1a BetrAVG kann in Tarifverträgen abgewichen werden ( 17 Abs. 3 BetrAVG) TV explizit mit Zuschuss (z.b. 10 %) TV schweigt zum Zuschuss 1a Abs. 1a BetrAVG verdrängt 1a Abs. 1a BetrAVG gilt Ggf. Tarifmaterialien heranziehen / evtl. künftige Klarstellung durch Sozialpartner Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 59

59 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) Unverfallbarkeit dem Grunde nach Unverfallbarkeit der Höhe nach 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) 60

60 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) Definition: Unverfallbarkeit Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles Unterscheidung: Folge: Unverfallbarkeit dem Grunde nach ( 1b BetrAVG) Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Bei Eintritt der Unverfallbarkeit behält Arbeitnehmer seine Anwartschaften bei allen Durchführungswegen Zusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind sofort gesetzlich unverfallbar Vertragliche Unverfallbarkeit möglich, wenn Abweichung vom Gesetz zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgt ( 17 Abs. 3 BetrAVG) 61

61 2.2.1 Unverfallbarkeit dem Grund nach ( 1b BetrAVG) Zusagezeitpunkt: Einzelzusage Vertragsschluss Gesamtzusage Bekanntmachung Betriebsvereinbarung Unterschrift der Parteien Tarifvertrag Vertragsabschluss Jedoch frühestens mit Diensteintritt des Arbeitnehmers 62

62 2.2.1 Unverfallbarkeit dem Grund nach ( 1b BetrAVG) Für Zusagen ab dem ist Unverfallbarkeit gegeben, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 3 Jahren bestanden hat Übergangsvorschriften für Zusagen vor 2018 in 30 f BetrAVG 63

63 2.2.1 Unverfallbarkeit dem Grund nach ( 1b BetrAVG) Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind (für Neuzusagen ab dem ) sofort gesetzlich unverfallbar ( 1b Abs. 5 ivm. 30f Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt: Sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Direktversicherung Gesetzlicher Rechtsanspruch auf Leistungen der Pensionskasse und des Pensionsfonds Überschüsse nur zur Leistungsverbesserung Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen durch ausgeschiedene Arbeitnehmer Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch Arbeitgeber ausgeschlossen 66

64 2.2.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Ansprüchen vorzeitig aus dem Unternehmen aus, so bleiben ihm die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erdienten Ansprüche erhalten Die Höhe der unverfallbaren Ansprüche wird nach dem ratierlichen Verfahren (Quotierungsverfahren oder auch m/n-tel Verfahren genannt) errechnet ( 2 Abs. 1 BetrAVG) Ratierliches Verfahren wurde für die unmittelbare Versorgungszusage geschaffen Besonderheiten und abweichende Regelungsmöglichkeiten gibt es bei Versicherungsvertraglichem Verfahren Beitragsorientierten Leistungszusagen (PZ, UK, PF) Beitragszusagen mit Mindestleistung (DV, PK, PF) 67

65 2.2.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Ratierliches Verfahren (Quotierungsprinzip) m/n-tel Verfahren Die zugesagten Leistungen werden im Verhältnis von tatsächlicher Dienstzeit (m) zu möglicher Dienstzeit (n) reduziert Der Unverfallbarkeitsquotient ergibt sich demnach aus: tatsächlicher Dienstzeit zum Ausscheidezeitpunkt (m) mögliche Dienstzeit bis zur Altersgrenze gem. Zusage (n) Die Vollleistung jeder Leistungsart (Altersrente etc.) laut Zusage wird mit dem Quotienten multipliziert, daraus folgt die unverfallbare Anwartschaft

66 2.2.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) m/n-tel-verfahren bzw. ratierliches Verfahren: tatsächliche Dienstzeit m Firmeneintritt Firmenaustritt Altersrentenbeginn tatsächliche Dienstzeit = mögliche Dienstzeit m n mögliche Dienstzeit n = ratierlicher Anspruch 69

67 2.2.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Ermittlung des ratierlichen Anspruches am Beispiel Frau Kramer, geb Dienstbeginn (20 Jahre) Erteilung der Zusage (25 Jahre) Unternehmensaustritt (36 Jahre) Unverfallbarkeit dem Grunde nach erfüllt Firmeneintritt 20 Jahre m n tatsächliche Dienstzeit = 16 Jahre = m Zusage 25 Jahre = ratierlicher Anspruch = Firmenaustritt 36 Jahre mögliche Dienstzeit = 45 Jahre = n = 0,356 Altersrentenbeginn lt Zusage 65 Jahre Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 0,356 x 500 EUR = 178,00 EUR 70

68 2.2.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Versicherungsvertragliches Verfahren Wahlmöglichkeit des AG anstelle des Quotierungsverfahrens bei Direktversicherungs- und Pensionskassenverträgen Schonlösung für Arbeitgeber Anspruch des AN wird auf den Zeitwert der Versicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens begrenzt Voraussetzung ist die Erfüllung best. sozialer Auflagen innerhalb 3-Monats-Frist Unwiderrufliches Bezugsrecht und Aufhebung von wirtschaftlichen Verfügungen (Beleihung, Verpfändung usw.) und Beitragsrückständen Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung Recht Arbeitnehmer zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen Erklärung gegenüber Versicherer und Arbeitnehmer in dieser Frist 71

69 2.2.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach ( 2 BetrAVG) Durchführungsweg Zusageart Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Pensionszusage m/n-tel m/n-tel ab : Leistung aus Beiträgen Unterstützungskasse m/n-tel m/n-tel ab : Leistung aus Beiträgen Direktversicherung Pensionskasse m/n-tel oder versicherungsförmige Lsg. m/n-tel oder versicherungsförmige Lsg. m/n-tel oder versicherungsförmige Lsg. m/n-tel oder versicherungsförmige Lsg. mindestens Beiträge abzgl. Risikobeiträge mindestens Beiträge abzgl. Risikobeiträge Pensionsfonds m-/n-tel m/n-tel ab : Leistung aus Beiträgen mindestens Beiträge abzgl. Risikobeiträge 72

70 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) 73

71 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) Abfindungsverbot Unverfallbare Ansprüche und laufende Rentenleistungen des Arbeitnehmers aus einer bav können grundsätzlich nicht abgefunden werden Ausnahmen gem. 3 BetrAVG Verfallbare Anwartschaften Vertraglich unverfallbare Anwartschaften Anwartschaften während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn Abfindung nicht im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dessen Beendigung steht Anwartschaften auf Verlangen des Arbeitnehmers, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind Laufende Leistungen, die vor dem erstmals gezahlt worden sind Kleinstrenten 74

72 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) Nach 3 Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber ein einseitiges Abfindungsrecht von Kleinstanwartschaften/Kleinstrenten von maximal 1 % (bei Altersrente) bzw. 12/10-tel (bei Kapitalleistungen) der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV Mehrere Anwartschaften sind in Addition zu betrachten 2018: 30,45 EUR monatliche Rente bzw EUR Kapital (West) 26,95 EUR monatliche Rente bzw EUR Kapital (Ost) Abfindung unzulässig, wenn Arbeitnehmer vom Recht auf Übertragung (Portabilität) gebrauch macht 75

73 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) Höhe des Abfindungsbetrags ( 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 BetrAVG) Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Gebildetes Kapital im Zeitpunkt der Abfindung Pensionszusage Unterstützungskasse Barwert, der nach 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistungen 76

74 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) Bei Verstoß gegen das Abfindungsverbot ist die Zahlung der Abfindung nichtig ( 134 BGB) Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Leistungspflicht befreit ggf. doppelte Leistung für den Arbeitnehmer 77

75 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) 78

76 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) Übertragung unverfallbarer Anwartschaften nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter den Voraussetzungen des 4 BetrAVG möglich 4 Abs. 2 sieht zwei unterschiedliche Fälle der einvernehmlichen Übertragung vor, wobei der Begriff der Übertragung der Oberbegriff ist Er umfasst: (1) die Übertragung der Versorgung, mit Übertragungswert und (2) die Übernahme der Versorgung 4 Abs. 3 BetrAVG sieht zudem (3) ein einseitiges Übertragungsrecht des Arbeitnehmers vor (Rechtsanspruch) Die Regelungen findet keine Anwendung bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB sowie beim bloßen Wechsel des Durchführungsweges 79

77 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) einvernehmliche Übertragung Rechtsanspruch auf Übertragung Übernahme der Zusage Übertragung des Übertragungswertes bei allen Durchführungswegen bei Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Arbeitgeber einvernehmliche Übertragung Arbeitnehmer neuer Arbeitgeber 80

78 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 1. Übertragung des Übertragungswert der Versorgung Der Wert der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen Dieser erteilt eine diesem Übertragungswert wertgleiche neue Zusage ( 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) Die alte Zusage erlischt mit Übertragung des Übertragungswertes Neuer Arbeitgeber kann Durchführungsweg frei wählen und ist auch in der inhaltlichen Ausgestaltung der Zusage frei Für die neue Zusage gelten entsprechend die Regelungen zur Entgeltumwandlung (z.b. sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit und sofortiger Insolvenzschutz) 81

79 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2. Übernahme der Versorgung Der neue Arbeitgeber kann die Zusage unverändert, also mit völlig gleichem Leistungsinhalt, ( 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) fortführen Die Übernahme durch den neuen Arbeitgeber hat schuldbefreiende Wirkung für den alten AG 82

80 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 3. Rechtsanspruch des AN auf Übertragung ( 4 Abs. 3 BetrAVG) Rechtsanspruch nur für Zusagen, die seit dem erteilt wurden und a) Versorgung bei altem AG über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt wurde und b) der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden geltend gemacht wird Neuer Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert entsprechende neue, wertgleiche Zusage zu erteilen Zusage muss in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds umgesetzt werden Rechtsanspruch auf Übertragung ist begrenzt auf die Anwartschaft, deren Wert die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr der Übertragung nicht überschreitet (2018 = EUR) 83

81 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) Rechtsanspruch auf Übertragung ( 4 Abs. 3 BetrAVG) wertgleiche Versorgung keinen Anspruch auf bisherigen Durchführungsweg keinen Anspruch auf bisherige Zusatzversicherung z.b. Hinterbliebenen-/Invaliditätsversorgung keinen Anspruch auf gleichen Versicherer 84

82 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) Übertragungswert ( 4 Abs. 5 BetrAVG) Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Gebildeten Kapital (Zeitwert der Versicherung einschließlich Überschuss- und Schlussüberschussanteile ohne Abzüge) im Zeitpunkt der Übertragung Bei Pensionszusage und Unterstützungskasse Barwert, der nach 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Übertragung D.h. beim AN, der beim ehem. AG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist, ist damit bei einer Leistungszusage die quotierte Anwartschaft die Maßgröße, nach der sich der Barwert richtet 85

83 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) 87

84 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) Auskunftsanspruch der Versorgungsanwärter aus 4a BetrAVG Auskunftsanspruch auch bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger auf Verlangen des Arbeitnehmers=> keine automatische Auskunftspflicht des AG 88

85 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) Auskunft In Textform verständlich und In angemessener Frist des alten AG oder Versorgungsträgers an Arbeitnehmer Höhe des Anspruchs auf bav bisher erworbener Anwartschaft und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird Höhe des Übertragungswertes nur bei Übertragung nach 4 Abs.3 BetrAVG des neuen AG oder Versorgungsträgers bei Arbeitgeberwechsel über Höhe der Altersversorgung aus Übertragungswert und ob Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist 89

86 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) Auskunft in Textform verständlich und in angemessener Frist des AG oder Versorgungsträgers an ausgeschiedene Arbeitnehmer Höhe des Anspruchs auf bav Höhe der erworbener Anwartschaft und wie sich die Anwartschaft entwickeln wird gilt auch entsprechend für Hinterbliebene 90

87 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) 91

88 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Problem: Was passiert mit der betrieblichen Versorgungszusage, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet? 92

89 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Leistungen aus einer bav sind für Arbeitnehmer nur dann sichere Versorgungsquelle, wenn diese auch im Fall der Unternehmensinsolvenz gewährleistet werden können Mit Einführung des Betriebsrentengesetzes 1974 wurde deshalb der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gegründet Aufgabe des PSVaG: unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten aus betrieblichen Versorgungszusagen von Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern 93

90 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Funktion des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) Arbeitgeber Leistung Arbeitnehmer laufende Beiträge PSVaG

91 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Abwicklung im Insolvenzfall Arbeitgeber laufende Beiträge Leistung Arbeitnehmer laufende Leistungen PSVaG Einmalbeitrag Versicherungskonsortium 95

92 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Insolvenzsicherungspflicht ist vom jeweiligen Durchführungsweg abhängig Beitragsbemessungsgrundlage Pensionszusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege 100 % 100 % 20 % Direktversicherung* Pensionskasse Nicht Insolvenzsicherungspflichtig * Insolvenzsicherungspflichtig nur bei widerruflichem Bezugsrecht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht, sofern sie abgetreten, beliehen oder verpfändet ist. 96

93 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Leistungsvoraussetzungen Sachlicher Geltungsbereich Knüpft an 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG an demnach nur Leistungen, die der Sache nach betriebliche Altersversorgung ( 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) darstellen, geschützt Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen Geschützter Personenkreis - Persönlicher Geltungsbereich Personen, die unter das BetrAVG fallen Ausgeschlossen bpsw.: Einzelkaufmann Persönl. haftender Gesellschafter Ausnahme nur bei Minderheitsgesellschafter Hilfreich: Merkblätter des PSVaG 97

94 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Begrenzung des Insolvenzschutzes der Höhe nach: Höchstens das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße 18 SGB IV Bei Kapitalleistungen gelten 10 % als Jahresbetrag einer laufenden Rente (gem. 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG) Merkblatt 300/M 13 Rente pro Monat 2018: EUR (alte Bundesländer) EUR (neue Bundesländer) Einmaliges Kapital 2018: EUR (alte Bundesländer) EUR (neue Bundesländer) Keine Anpassungsprüfungspflicht nach 16 BetrAVG 98

95 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Insolvenzschutz bei Übertragung Sofortiger Insolvenzschutz für im Rahmen von freiwilligen Übertragungen gegebene Zusagen Bei Übertragungsanspruch des Arbeitnehmers, nur soweit der Übertragungswert die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreitet (2018: EUR), 4 Abs. 3 BetrAVG Darüber hinausgehende Beiträge sind nicht insolvenzgeschützt 99

96 2. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes 2.1 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) 2.2 Unverfallbarkeitsbestimmungen ( 1b, 2 BetrAVG) 2.3 Abfindung von Versorgungsansprüchen ( 3 BetrAVG) 2.4 Portabilität von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) 2.5 Auskunftsanspruch ( 4a BetrAVG) 2.6 Gesetzliche Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG)

97 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) Vorschrift des 16 Abs. 1 BetrAVG => Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung und Entscheidung über Anpassung laufender Betriebsrente Ausgleich/Abmilderung der Geldentwertung bei laufenden Renten aus betrieblicher Altersversorgung Überprüfung mindestens im 3-Jahres-Rhythmus Maßstab: Anstieg Verbraucherpreisindex für Deutschland Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen Belange des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen Keine Anpassung durch PSVaG 2 101

98 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) / Beispiel: Erstmalige Zahlung der Rente zum Monatsrente 100 EUR Stichtag Verbraucherpreisindex* (VPI)(Basisjahr 2010 =100%) Berechnung VPI-Anstieg Erhöhung VPI Anpassung der Altersrente ,5 100,00 EUR ,8 (91,8/88,5)-1= 3,73% 103,73 EUR ,8 (97,8/88,5)-1= 10,51% 110,51 EUR ,3 (101,3/88,5)-1= 14,46% 114,46 EUR ,4 (106,4/88,5)-1= 20,23% 120,23 EUR *Quelle: Statistisches Bundesamt 2015, Verbraucherpreisindizes für Deutschland 102

99 2.7 Anpassung von Betriebsrenten ( 16 BetrAVG) Anpassungsprüfungspflicht entfällt gem. 16 Abs. 3 BetrAVG bei Einprozentiger Anpassung vertragliche Vereinbarung von wenigstens 1%iger Rentenerhöhung pro Jahr (für Zusagen ab dem ) Bei Direktversicherung und Pensionskasse wenn Überschussverwendung ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen oder Beitragszusagen mit Mindestleistung Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die laufende Leistung mind. nach 16 Abs. 3 Nr.1 BetrAVG anzupassen (Erhöhung mind. um 1% ) außer bei DV und PK wenn Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen außer bei BZML 103

100 Grundseminar der betrieblichen Altersversorgung Ein Überblick Teil 1 Einführung in die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der bav Teil 2 Die versicherungsförmigen Durchführungswege Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Teil 3 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung 104

101 Mittagspause

102 Grundlagen der betriebliche Altersversorgung (bav I) Teil 2 Die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds 106

103 Die versicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Steuerliche Behandlung 2.1 Pauschalbesteuerung nach 40b EStG 2.2 Besteuerung nach 3 Nr. 63 EStG EStG (Förderbetrag bei niedrigen Einkommen) a, 82 Abs1 EStG (Zulagen und Sonderausgabenabzug) 2.5 Besteuerung bei Übertragung 3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 3.1 Zusagen gemäß 40b EStG 3.2 Zusagen gemäß 3 Nr. 63 EStG 3.3 Zusagen nach 10 a, 82 Abs Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung 107

104 1. Rechtsbeziehung Arbeitgeber Beiträge Arbeitsvertrag Versorgungsversprechen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung Arbeitnehmer Leistungen Direktversicherung 1b Abs. 2 BetrAVG oder Pensionskasse 1b Abs. 3 BetrAVG oder Pensionsfonds 1b Abs. 3 BetrAVG Immobilienfonds Spezialfonds Investmentfonds 108

105 1. Rechtsbeziehung Arbeitgeber = VN Leistungszusage, Beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung Subsidiärhaftung des Arbeitgebers Arbeitnehmer = VP Beiträge auch bei Entgeltumwandlung Rechtsanspruch/ Bezugsrecht Versicherungsförmiger Durchführungsweg Arbeitgeber genügt Anspruch auf Entgeltumwandlung aus 1a BetrAVG Geringer Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber Keine Bilanzberührung beim Arbeitgeber Rentenanpassungsprüfungspflicht vermeidbar ( 16 BetrAVG) Einfache Übertragung auf Folgearbeitgeber Private Fortführung durch Arbeitnehmer möglich (Ausnahme: PF) Keine Beitragspflicht zum PSVaG (Ausnahme: PF) 109

106 Die versicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Steuerliche Behandlung 2.1 Pauschalbesteuerung nach 40b EStG 2.2 Besteuerung nach 3 Nr. 63 EStG EStG (Förderbetrag bei niedrigen Einkommen) a, 82 Abs1 EStG (Zulagen und Sonderausgabenabzug) 2.5 Besteuerung bei Übertragung 3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 3.1 Zusagen gemäß 40b EStG 3.2 Zusagen gemäß 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG 3.3 Zusagen nach 10 a, 82 Abs Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung 110

107 2. Steuerliche Behandlung Grundsätzlich sind Beiträge steuerpflichtiger Lohn Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds werden aber steuerlich privilegiert 40b EStG a. F. (bei Altzusage bis möglich) 3 Nr. 63 EStG (im 1. Dienstverhältnis) 100 EStG (bei niedrigen Einkommen im 1. Diestzverhältnis) 10a EStG (Zulagen und Sonderausgabenabzug auch 2. Diestverhältnis) 111

108 2. Steuerliche Behandlung 40b EStG a. F. Mindestendalter 62 (60 für Zusagen vor 2012) Kündigung, Beleihung oder Abtretung unzulässig Grds. Mindestlaufzeit von 5 Jahren erforderlich 3 Nr. 63 EStG, 100 EStG Mindestendalter 62 (60 für Zusagen vor 2012) Kündigung, Beleihung oder Abtretung unzulässig Laufende Rentenleistungen oder Auszahlungsplan mit Restverrentung (Kapitalwahlrecht zulässig) Enger Hinterbliebenenbegriff i.s. 32 EStG 10a, 82 Abs. 2 EStG Mindestendalter 62 (60 für Zusagen vor 2012) Laufende Rentenleistungen oder Auszahlungsplan mit Restverrentung (Kapitalwahlrecht zulässig, schädliche Verwendung im Sinne 93 EStG) 112

109 2.1 Pauschalbesteuerung nach 40b EStG Zusagen bis : Direktversicherung, Pensionskasse Anwartschaftsphase Pauschalsteuer in Höhe von 20 % zzgl. Soli und ggf. pauschalierter Kirchensteuer bis zu einem Jahresbeitrag von EUR Für Zusagen, die bis zum erteilt wurden Nur für Pensionskasse und Direktversicherung Leistungsphase Renten sind mit dem Ertragsanteil gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a bb EStG steuerpflichtig (BU-Renten nach 55 Abs. 2 EStDV) Kapitalleistungen Bei Vertragsabschluss vor 2005: steuerfrei* Bei Abschluss ab 2005: hälftige Besteuerung** (z. B. Vervielfältiger) * Wenn der Vertrag mind. 12 Jahre bestanden hat, 5 Jahre Beitragszahlungsdauer ** Wenn der Vertrag mind. 12 Jahre bestanden hat und der Versicherte das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollendet hat. 113

110 2.2 Besteuerung nach 3 Nr. 63 EStG Zusagen ab Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 EStG Anwartschaftsphase Beiträge bis 8 % der BBG (GRV-West) steuerfrei (2018: EUR) abzüglich der gem. 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Beiträge Für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungsphase Renten- und Kapitalleistungen sind nach 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) 2018 = 19,2 % der Einkünfte max. 912 EUR schrittweise Abschmelzung bis

111 EStG (Förderbetrag bei niedrigen Einkommen) Nur für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (bis EUR brutto mtl.) Nur im ersten Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I V) Steuerliche Förderung für arbeitgeberfinanzierte bav AG-Beitrag wird zu 30 % erstattet, maximal 144 EUR p.a. 1 AG-Mindestbeitrag 240 EUR (480 EUR pro Jahr Förderhöchstbetrag) Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds Nur ungezillmerte Tarife Der Arbeitgeberbeitrag ist für den Arbeitnehmer steuerfrei es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstbeträge nach 3 Nr. 63 EStG oder auf die Förderung nach 10a EStG) Besteuerung der Leistungen wie bei 3 Nr. 63 EStG 1 Maximal der ab 2017 geleistete Erhöhungsbetrag.

112 EStG (Förderbetrag bei niedrigen Einkommen) Laufender Arbeitslohn (relevant) Monatsgehalt (Wochen-, Tagelohn) Mehrarbeitsvergütungen Steuerpflichtige Zulagen, Zuschläge Dienstwagen Nachzahlungen für unterjährige Lohnzeiträume Sonstige Bezüge (irrelevant) 13. und 14. Gehalt Urlaubs-, Weihnachtsgeld Abfindungen Steuerfreie Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit Sachbezüge in 44 - Freigrenze 40b EStG-Beiträge 37a, 37b, 40 EStG (z.b. Geschenke u.ä.)

113 2.4 10a, 82 Abs. 2 EStG Beitrag aus versteuertem Einkommen Grundzulage 175 Euro Kinderzulage 300 Euro ( 185 für vor 2008 geb. Kinder) Sonderausgabenabzug

114 2.4 10a, 82 Abs. 2 EStG Besteuerung der Leistungen Renten sind nach 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig Kapitalauszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens nach Abzug der Zulagen wie Kapitalzahlung aus privater Rentenversicherung ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen Bei Auszahlung nach min. 12 Jahren und Vollendung des 62. Lebensjahres die Hälfte des Unterschiedsbetrages

115 2.4 10a, 82 Abs. 2 EStG (BMF-Schreiben vom zur steuerlichen Förderung der bav RZ 66 75) Begünstigter Personenkreis Pflichtversicherte DRV z.b. nicht beherrschende GGF 2. Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) Keine Minijobber mit pauschalversteuertem Lohn Beiträge DV, PK,PF - kapitalgedeckt Aus individuell besteuertem Lohn AG-Finanzierung Entgeltumwandlung Eigene Beiträge aus zugeflossenem Lohn Auch Beiträge für eine privat weitergeführte DV, PK, PF Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, Auszahlplan mit Teilkapitalisierung Kein zertifizierter Tarif nötig Zulagenantrag nicht nötig Steuerpflichtiger muss der Versorgungseinrichtung mitteilen, dass er die Förderung nach 10a und Abschnitt XI EStG nutzen will Versorgungseinrichtung muss Pflichten eines Anbieters ( 80 EStG) erfüllen Datenübermittlung an die zentrale Stelle Jährliche Bescheinigung an den Zulagenberechtigten

116 2.5 Besteuerung bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) Übertragung auf Folgearbeitgeber nach 4 BetrAVG Bei Übernahme ( 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) kein steuerpflichtiger Zufluss Bei freiwilliger oder verpflichtender Übertragung ( 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BetrAVG) wird Zufluss steuerfrei gestellt nach 3 Nr. 55 EStG Versorgung beim alten AG DV, PK, PF PZ, UK Versorgung beim neuen AG DV, PK, PF PZ, UK 120

117 2.5 Übertragung von Versorgungsanwartschaften ( 4 BetrAVG) Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des neuen Arbeitgebers oder des von ihm gewählten Versorgungsträgers gilt weiterhin die Besteuerung aus der ursprünglichen Versorgung 121

118 Die versicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Steuerliche Behandlung 2.1 Pauschalbesteuerung nach 40b EStG 2.2 Besteuerung nach 3 Nr. 63 EStG EStG (Förderbetrag bei niedrigen Einkommen) a, 82 Abs1 EStG (Zulagen und Sonderausgabenabzug) 2.5 Besteuerung bei Übertragung 3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 3.1 Zusagen gemäß 40b EStG 3.2 Zusagen gemäß 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG 3.3 Zusagen nach 10 a, 82 Abs Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung 122

119 3.1 Zusagen gemäß 40b EStG Zusagen gemäß 40b EStG a. F. Ansparphase Arbeitgeberfinanziert: Pauschal besteuerte Beiträge sind sozialabgabenfrei* Arbeitnehmerfinanziert: Pauschal besteuerte Beiträge sind auch sozialabgabenfrei*, sofern sie aus Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) finanziert werden ( 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV) Leistungsphase Gemäß 248 SGB V werden Rentenleistungen voll zur Beitragsermittlung in der KVdR berücksichtigt Kapitalleistungen werden mit dem 1/120 Teil für die nächsten 10 Jahre zur Verbeitragung in der KVdR herangezogen * Bei Durchschnittsbildung ist der über EUR hinausgehende Beitrag sozialversicherungspflichtig. 123

120 3.2 Zusagen gemäß 3 Nr. 63 EStG, 100 EStG Zusagen gemäß 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG Ansparphase Beiträge bis 4 % der BBG (GRV West) sozialabgabenfrei gemäß 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (2018: ) Leistungsphase Gemäß 248 SGB V werden Rentenleistungen voll zur Beitragsermittlung in der KVdR* berücksichtigt Kapitalleistungen werden mit dem 1/120 Teil für die nächsten 10 Jahre zur Verbeitragung in der KVdR herangezogen * Beitragspflicht gilt für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sowie die gesetzliche Pflegeversicherung. 124

121 3.3 Zusagen gemäß 10a, 82 Abs. 2 EStG Abschaffung der "Doppelbelastung" bei betrieblicher Riester-Förderung Die Verbeitragung in der Leistungsphase entfällt Ansparphase Beiträge aus verbeitragtem Einkommen Leistungsphase Rentenleistungen nicht beitragspflichtig in der KVdR* * Beitragsfreiheit gilt für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung, nicht für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. 125

122 Die versicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Steuerliche Behandlung 2.1 Pauschalbesteuerung nach 40b EStG 2.2 Steuerrechtliche Änderung in der betrieblichen Altersversorgung 2.3 Besteuerung nach 3 Nr. 63 EStG 2.4 Besteuerung bei Übertragung 3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 3.1 Zusagen gemäß 40b EStG 3.2 Zusagen gemäß 3 Nr. 63 EStG und 100 EStG 3.3 Zusagen nach 10 a, 82 Abs Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung 126

123 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung Erweiterter Dotierungsrahmen Bezogen auf 2018: Möglicher Gesamtbeitrag: EUR (6.240 EUR EUR) Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. bis 8 % BBG West 10 a EStG nutzen bis EUR 4 % BBG West Höhere Affinität für Riester in bav Begünstigter Personenkreis Beiträge DV, PK, PF Zulagenantrag nicht nötig 127

124 4. Matching Contribution, 3 Nr. 63 und 100 EStG auch bei niedrigen Einkommen zusätzlich freiwillig Entgelt- Umwandlung 50 EUR löst aus AG- Zuschuss 7,50 EUR AG bav-förderbeitrag 100 EStG 40 EUR 480 EUR/Jahr Gesamtbeitrag 97,50 EUR pro Monat (Jahresbeitrag EUR) Mitarbeiter- Nettoaufwand: 28 EUR AG-Aufwand (ca.): 25,50 EUR Kapitalwahlrecht möglich Gesetzliche Unverfallbarkeit für bav- Förderbetrag möglich! 10 EUR SV- Ersparnis 12 EUR Förderbetrag (30 % von 40 EUR) Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 128

125 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung 450 EUR bav Anrechnung auf Grundsicherung 30 % Freibetrag 100 EUR Grundfreibetrag Freibetrag für zusätzliche Versorgung bei der Grundsicherung im Alter/EMR Keine Anrechnung u.a. von Rentenleistungen aus bav, Riester- und Basisrenten Freibetrag von 100 EUR pro Monat Übersteigende Rentenleistungen werden zu 30 % ebenfalls nicht angerechnet Der Freibetrag ist insgesamt gedeckelt bei 50 % der Regelbedarfsstufe EUR (2018) Nur laufende Renten sind anrechnungsfrei im Rahmen des 82 SGB XII Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 129

126 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung Niedriges Einkommen Altersrente unter Grundsicherungsniveau? Sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen und Rente nach 45 Beitragsjahren (Rechengrößen in der SV 01/2018) Bruttoeinkommen Bruttorente DRV /Monat 885 /Monat Als Faustregel gilt: Wenn ihr gesamtes monatlicher Einkommen unter 838 liegt, sollten sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben. (Quelle: Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 130

127 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung mtl. Brutto mtl. Netto (StKl.I, KiSt. 9%, ohne Kinder) 1.266,27 Entgeltumwandlung 50,00 mtl. Netto (StKl.I, KiSt. 9%, ohne Kinder) nach Entgeltumwandlung 1.238,70 Nettoaufwand Entgeltumwandlung 27,57 Beitrag bav 57,50 bav-rente daraus Beispielhaft aus Direktversicherung, Tarif eines IPV- Partners Alterseinkünfte mtl. 250 Grundsicherung vor/nach Anrechnung bav ,01 bav-rente vor/nach KVdR und Pflegevers ,13 Summe Alterseinkünfte 970,14 Versorgungsgrad 77 % Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 131

128 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung mtl. Brutto mtl. Netto (StKl.I, KiSt. 9%, ohne Kinder) 1.266,27 Entgeltumwandlung 3 Nr. 63 EStG 50,00 mtl. Netto (StKl.I, KiSt. 9%, ohne Kinder) nach Entgeltumwandlung 1.238,70 Nettoaufwand Entgeltumwandlung 27,57 Beitrag bav 57,50 bav-rente daraus Beispielhaft aus Direktversicherung, Tarif eines IPV- Partners Alterseinkünfte mtl. Rente DRV Rente nach 45 Beitragsjahren br vor/nach KVdR und Pflegevers. (Rechengrößen in der SV 01/2018) ,42 bav-rente vor/nach KVdR und Pflegevers ,13 Summe Alterseinkünfte 907,55 Versorgungsgrad 72% Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 132

129 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung mtl. Brutto mtl. Netto (StKl. V KiSt. 9%, 2 Kinder) 1.026,41 Beitrag jähl. pav oder bav 10a EStG 864 Zulagen 10a EStG (1 X 175, 2 X 300 bis Ende Kindergeldber.) 775 Eigenbeitrag /Jahr (7,42 mtl., bis Ende Kindergeldber.) 89 pav-rente monatlich daraus Beispielhaft, Tarif eines IPV-Partners 340 Alterseinkünfte mtl. Rente DRV Rente nach 45 Beitragsjahren br vor/nach KVdR und Pflegevers. (Rechengrößen in der SV 01/2018) ,59 pav- oder bav-rente vor/nach KVdR und Pflegevers ,00 Summe Alterseinkünfte 1.057,59 Versorgungsgrad 103 % Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 133

130 4. Beispiele zeitgemäße betriebliche Altersversorgung Beitrag /Monat Mögliche Rente/Monat nach 25 Jahren* Mögliche Rente/Monat nach 35 Jahren* Mögliche Rente/Monat nach 45 Jahren* Privatrente 28,00 EUR 52 EUR 85 EUR 127 EUR bav 57,50 EUR 103 EUR 168 EUR 252 EUR bav plus 97,50 EUR 175 EUR 284 EUR 428 EUR * Rentenbeginn 67 Jahre, Tarif eines IPV-Partners, Berechnung inkl. der Überschüsse, die nicht garantiert werden, 03/2018 Copyright Industrie-Pensions-Verein e. V. 134

131 Grundseminar der betrieblichen Altersversorgung Ein Überblick Teil 1 Einführung in die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der bav Teil 2 Die versicherungsförmigen Durchführungswege Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Teil 3 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege Grundzüge der Unterstützungskasse und Direktversicherung 135

132 Kaffeepause

133 Grundlagen der betriebliche Altersversorgung (bav I) Teil 3 Die nichtversicherungsförmige Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse 137

134 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Grundzüge der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung beim Arbeitnehmer 2.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung 4. Grundzüge der bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber 5. Übersicht der Durchführungswege 138

135 1. Rechtsbeziehung Direktzusage (rückgedeckt) Arbeitgeber Beiträge Leistungen Arbeitsvertrag Rechtsanspruch und ggf. teilweiser Lohnverzicht Versorgungsversprechen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung Arbeitnehmer Pfandrecht (Insolvenzschutz) Rückdeckungsversicherung 139

136 1. Rechtsbeziehung Rückgedeckte Unterstützungskassenzusage Arbeitgeber Zuwendungen Leistungsplan Arbeitsvertrag ggf. teilweiser Lohnverzicht Versorgungsversprechen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung Arbeitnehmer Leistungen Unterstützungskasse Beiträge Leistungen Pfandrecht Rückdeckungsversicherung 140

137 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Grundzüge der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung beim Arbeitnehmer 2.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung 4. Grundzüge der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber 5. Übersicht der Durchführungswege 141

138 2.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer Direktzusage/Unterstützungskasse Ansparphase Beiträge/Zuwendungen in unbegrenzter Höhe lohnsteuerfrei Kein Einkommenszufluss i.s.d. 11 EStG (verlagerte Vergütung) Leistungsphase Renten- und Kapitalleistungen sind nach 19 Abs. 1 EStG als nachträgliches Einkommen aus unselbstständiger Arbeit voll steuerpflichtig Bei Kapitalleistungen kann die sog. 1/5-Regelung ( 34 EStG) genutzt werden Nachgelagerte Besteuerung 142

139 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer Direktzusage/Unterstützungskasse Ansparphase Arbeitgeberfinanziert: In unbegrenzter Höhe sozialabgabenfrei Arbeitnehmerfinanziert: Beiträge bis 4 % der BBG (GRV West) sozialabgabenfrei gemäß 14 Abs. 1 SGB IV (2018: EUR, 2019: EUR) Leistungsphase Gemäß 248 SGB V werden Rentenleistungen voll zur Beitragsermittlung in der KVdR berücksichtigt Kapitalleistungen werden mit dem 1/120 Teil für die nächsten 10 Jahre zur Verbeitragung in der KVdR herangezogen 143

140 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Grundzüge der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung beim Arbeitnehmer 2.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung 4. Grundzüge der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber 5. Übersicht der Durchführungswege 144

141 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung (West-2018) Beispiel: bav statt Barlohn Mann, Alter 45, ledig, keine Kinder, Jahresbruttolohn EUR Beitrag Unterstützungskasse mtl. 500 EUR garantierte Rente mtl. ab EUR Rente mit Überschuss mtl. ab EUR Steuer-/SV-Ersparnis im 1. Monat 278,42 EUR Eigenaufwand im 1. Monat 221,58 EUR 145

142 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung (Ost-2018) Beispiel: bav statt Barlohn Mann, Alter 45, ledig, keine Kinder, Jahresbruttolohn EUR Beitrag Unterstützungskasse mtl. 500 EUR garantierte Rente mtl. ab EUR Rente mit Überschuss mtl. ab EUR Steuer-/SV-Ersparnis im 1. Monat 240,45 EUR Eigenaufwand im 1. Monat 259,55 EUR 146

143 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Grundzüge der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung beim Arbeitnehmer 2.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung 4. Grundzüge der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber 5. Übersicht der Durchführungswege 147

144 4. Steuerliche und bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber Direktzusage Bilanzberührung durch Pensionsrückstellungen Bewertung für die Steuerbilanz ( 6a EStG) Bewertung für die Handelsbilanz ( 253 HGB) Unterstützungskasse Keine Bilanzberührung 148

145 4. Steuerliche und bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber Direktzusage (Steuerbilanz) - Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen Für eingegangene Versorgungsverpflichtung werden vom Arbeitgeber Pensionsrückstellungen gebildet! Was sind Rückstellungen? Passivposten der Bilanz zur Ermöglichung der Erfüllung von Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe und/oder Zeitpunkt der Fälligkeit aber ungewiss sind. 149

146 4. Steuerliche und bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber Unterstützungskasse Keine Bilanzberührung Bei Unterdeckung Ausweispflicht im Anhang der Handelsbilanz 150

147 Die nichtversicherungsförmigen Durchführungswege 1. Rechtsbeziehung 2. Grundzüge der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 2.1 Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer 2.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer 3. Beispielrechnung Entgeltumwandlung 4. Grundzüge der bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber 5. Übersicht der Durchführungswege 151

148 5. Übersicht der Durchführungswege Pensionszusage Unterstützungskasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds nicht versicherungsförmig versicherungsförmig Entgeltumwandlung Beitrag Steuer Leistung Steuer Beitrag Sozialversicherung Leistung Sozialversicherung möglich möglich grundsätzlich möglich (Rechtsanspruch AN gem. 1a BetrAVG) keine Begrenzung steuerpflichtig nach 19 Abs. 1 keine Begrenzung (Entgeltumwandlung bis 4% d. BBG) sozialversicherungsfrei beitragspflichtig in GKV und SPV bis 8% der BBG steuerfrei ( 3.63 EStG) 240 bis 480 steuerfrei ( 100 EStG) Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) steuerpflichtig nach 22 Nr. 5 EStG 4% der BBG sozialversicherungsfrei beitragspflichtig in GKV und SPV Portabilität kein Rechtsanspruch Rechtsanspruch auf Übertragung Private Weiterführung nicht möglich möglich PSV Beitragspflicht keine Beitragspflicht (Ausnahmen siehe Teil 1 Pkt. 2.6.) Bilanz ja nein nein Beitragspflicht 152

149 IPV-Akademie Seminar- und Webinartermine 2019 Datum Titel Seminar / Webinar Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung in der Praxis Seminar Uhr Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung; Aktueller Stand und Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung Webinar Uhr Unternehmerversorgung ein Überblick und Praxis der Gestaltung Seminar Uhr Privatvorsorge Renten-Vermögen-Strategie Seminar Uhr Direktversicherung in der Praxis (bav I) Webinar Uhr Direktversicherung in der Praxis (bav I) Seminar Uhr Premiumvorsorge für Fach- und Führungskräfte (bav II) Seminar Uhr Aktuelles aus der Gesundheitspolitik Webinar Uhr Die private Krankenversicherung im Alter Webinar Uhr Jahrestagung der IPV-Akademie Aktuelle Entwicklungen in der betrieblichen Altersversorgung; Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zur bav Informationspflichten und Haftungsgefahren in der betrieblichen Altersversorgung; bav in der Lohnbuchhaltung Seminar Uhr Seminar Uhr

150 IPV-Akademie update fällig? IPV-Akademie Aus- und Weiterbildung im Bereich der Alters- und Gesundheitsvorsorge Für Mitarbeiter unserer Kooperationspartner ist die Teilnahme an den Seminaren in Berlin kostenfrei Akkreditierungsnummer: GB-BDL Punkten Sie mit der IPV-Akademie!

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