Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink Dipl.-Ing.

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1 Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink Dipl.-Ing. Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Postfach 31, Reute Schwarzwaldstraße 37, Reute Telefon ( ) Telefax ( ) Bauakustik Raumakustik Immissionsschutz Thermische Bauphysik GUTACHTEN Nr. 4794/1039 vom Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Prognose und Beurteilung der aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von Sport- und Freizeiteinrichtungen im Plangebiet resultierenden Lärmeinwirkung auf die schutzbedürftige Umgebung Auftraggeber Bürgermeisteramt Marktplatz Endingen

2 Gutachten Nr. 4794/1039 INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN Aufgabenstellung Ausgangsdaten Quellenverzeichnis 2 2. AUSGANGSSITUATION Örtliche, bauliche und bauplanungsrechtliche Situation Nutzung der Sport- und Freizeiteinrichtungen 4 3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN Schalltechnische Größen Schalltechnische Anforderungen, allgemein Beiblatt 1 zu DIN Teil Bundes-Immissionsschutzgesetz Sportanlagenlärmschutzverordnung Freizeitlärm-Richtlinie Verkehrslärmschutzverordnung Anforderungen im vorliegenden Fall und daraus resultierende Vorgehensweise SCHALLEMISSIONEN Freibad und Parkanlage Emissionskennwerte Randbedingungen und Emissionspegel Beachvolleyballanlage Emissionskennwerte Randbedingungen und Emissionspegel Kiosk und Freisitzfläche Minigolfanlage Pkw-Stellplätze Rechenverfahren Randbedingungen und Emissionspegel Ziel- und Quellverkehr SCHALLAUSBREITUNG Rechenverfahren Randbedingungen Lärmeinwirkungsorte 26 g1039_1/ri/hä/kl SCHALLIMMISSIONEN DURCH SPORT- UND FREIZEITANLAGEN Beurteilungspegel Situation an Werktagen Situation an Sonn- und Feiertagen Situation an Sonn- und Feiertagen mit Großveranstaltung Spitzenpegel SCHALLIMMISSIONEN DURCH ZIEL- UND QUELLVERKEHR ZUSAMMENFASSUNG 34 Anlagen: 14

3 Gutachten Nr. 4794/ VORBEMERKUNGEN 1.1 Aufgabenstellung Im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung betreibt das Bürgermeisteramt Endingen die Aufstellung des Bebauungsplans "Minigolfanlage". Da dessen räumlicher Geltungsbereich verschiedene Sport- und Freizeitanlagen beinhaltet, ist davon auszugehen, dass deren Nutzung Lärmeinwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung verursacht. Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist eine rechnerische Ermittlung und Beurteilung dieser Lärmeinwirkungen und ein Vergleich der diese beschreibenden Immissionspegel mit einschlägigen Referenzwerten. Erforderlichenfalls sind (ggf. im Zuge von Genehmigungsverfahren zu präzisierende) Maßnahmen zu beschreiben, welche geeignet sind, eine Überschreitung dieser Referenzwerte vorzugsweise zu vermeiden bzw. hilfsweise die Lärmeinwirkung zu minimieren. 1.2 Ausgangsdaten Vom Bürgermeisteramt Endingen sind der Bebauungsplan "Minigolfanlage", zeichnerischer Teil, in der Entwurfsfassung vom , sowie die Bebauungsvorschriften und die Begründung in der Entwurfsfassung V 1.3 vom , jeweils als pdf-datei per vom , zur Verfügung gestellt worden. Eine aktualisierte Entwurfsfassung V 1.5 ist vom Vermessungsbüro Markstein als pdf- und dxf-datei per am übermittelt worden. Informationen über die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten in der schutzbedürftigen Umgebung des Plangebiets wurden vom Vermessungsbüro Markstein, Herrn Wagner, auf Anfrage telefonisch mitgeteilt. Im vorliegenden Zusammenhang relevante Daten über örtliche und bauliche Gegebenheiten wurden durch Augenschein bei einem Ortstermin des Unterzeichners mit Geländebegehung am erhoben und teilweise fotografisch dokumentiert.

4 Gutachten Nr. 4794/ Informationen über die Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden vorab fernmündlich durch Befragung von Vertretern des Bürgermeisteramts Endingen in Erfahrung gebracht und im Rahmen einer Besprechung im Rathaus mit Herrn Kindler, Frau Hug und Herrn Vogelbacher präzisiert. 1.3 Quellenverzeichnis [1] BauNVO ( / ) "Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)" [2] StVO ( / ) "Straßenverkehrs-Ordnung" [3] Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 ( ) "Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" [4] BImSchG ( / ) "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)" [5] Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV ( / ) "Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" [6] Freizeitlärm-Richtlinie ( ) "Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen; Anhang B" [7] Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV ( / ) "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" [8] Lärmfibel ( ) "Städtebauliche Lärmfibel Online, Hinweise für die Bauleitplanung" ( - Innenministerium Baden-Württemberg

5 Gutachten Nr. 4794/ [9] Ketteler, Gerd (1998) "Sportanlagenlärmschutzverordnung: Bedeutung der 18. BImSchV im Hinblick auf das Immissionsschutz-, Bau- und Zivilrecht einschließlich des Rechtsschutzes" - ISBN [10] Probst, Wolfgang "Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen" - Bundesinstitut für Sportwissenschaft: Schriftenreihe Sportanlagen und Sportgeräte; 1994; ISBN [11] VDI-Richtlinie 3770 ( ) "Emissionskennwerte technischer Schallquellen; Sport- und Freizeitanlagen" [12] "Geräusche von Trendsportanlagen Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skaterhockey, Streetball" - Bayerisches Landesamt für Umwelt; ACCON-Bericht, Projekt 2301, [13] Parkplatzlärmstudie (2007) "Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen", 6. Auflage - Schriftenreihe des Bayer. Landesamt für Umweltschutz, ISSN [14] RLS-90 ( / / ) "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" - ISBN [15] DIN ISO ( ) "Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO : 1996)" 2. AUSGANGSSITUATION 2.1 Örtliche, bauliche und bauplanungsrechtliche Situation Die geometrische Anordnung verschiedener Sport- und Freizeitanlagen, öffentlicher Grünflächen und Pkw-Stellplätze im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen und relativ zu der in westlicher und nordwestlicher Richtung benachbarten Wohnbebauung ist aus dem in Anlage 1

6 Gutachten Nr. 4794/ wiedergegebenen zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ersichtlich. An den nördlichen Plangebietsrand grenzt eine Tennisanlage an. Die beiden Weiher befinden sich im Talgrund des Erletals, dessen Flanken in westlicher bzw. östlicher Richtung ansteigen. Die an den nach West orientierten Fahrbahnrand der Straße "Im Erle" angrenzende, mit Wohnhäusern bebaute Fläche ist gemäß vorliegenden Informationen in einem rechtskräftigen Bebauungsplan als "reines Wohngebiet" (WR) im Sinne von 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO [1] dargestellt. Die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an den Ortskern erfolgt über die Straße "Im Erle"; im hier maßgeblichen Streckenabschnitt wird die zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit durch Zeichen gemäß 41 Abs. 7 Straßenverkehrsordnung - StVO [2] auf einen Wert von v max = 30 km/h begrenzt. Der in diese Straße einmündende, das Plangebiet durchschneidende Weg (Flst.-Nr. 7097) ist durch Zeichen 325 gemäß 42 Abs. 4a StVO als "verkehrsberuhigter Bereich" klassifiziert. 2.2 Nutzung der Sport- und Freizeiteinrichtungen Der als Badesee genutzte Erleweiher stellt einschließlich zugehöriger Liegeflächen die hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung größte Sport- und Freizeitanlage im Plangebiet dar. In dem an den Weg (Flst.-Nr. 7097) unmittelbar angrenzenden Bereich des Erleweihers befindet sich ein in drei Teilflächen mit unterschiedlicher Wassertiefe gegliederter, vom restlichen Badesee baulich getrennter Nichtschwimmerbereich. Die in östlicher und südöstlicher Richtung dem Erleweiher benachbarte, die Flurstücke mit den lfd. Nrn. 7098/1, 7100, 7101 und 7102 umfassende Fläche wird entsprechend ihrer Darstellung im Bebauungsplan als "öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Freibad" von den Badegästen genutzt, während die jenseits des Wegs (Flst.-Nr. 7097) mit identischer Kennzeichnung versehene Fläche (Flst.-Nrn und 7099) gemäß vorliegenden Informationen nur bei intensiver Freibadnutzung als Liegewiese dient. Die Nutzung der in südwestlicher Richtung an den Erle-

7 Gutachten Nr. 4794/ weiher angrenzenden Liegewiese (Flst.-Nr. 7095) als Teil der im Bebauungsplan als "öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage" dargestellten Fläche wird durch Beschilderung auf den Zeitraum zwischen 8.00 und Uhr begrenzt. Umkleideräume für die Freibadbesucher, sanitäre Anlagen sowie ein Kiosk befinden sich in eingeschossigen Gebäuden nördlich des Wegs (Flst.-Nr. 7097). Auf der angrenzenden Freifläche sind Tische und Bänke für ca. 40 Personen vorhanden. Von diesem Kiosk, dessen maximale Öffnungsdauer mit bis Uhr an Werktagen und bis Uhr an Sonn- und Feiertagen angegeben wird, erfolgt auch die Betreuung der in nördlicher Richtung angrenzenden Minigolfanlage, deren Öffnungsdauer gemäß Anschlagtafel auf den Zeitraum von bis Uhr begrenzt ist. Auf der östlich an das Badegebäude angrenzenden Fläche befindet sich eine Beachvolleyballanlage mit zwei Spielfeldern. Den Nutzern der Sport- und Freizeitanlagen stehen die im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Pkw-Stellplätze auf Flurstück Nr sowie entlang der Fahrbahnränder des Wegs (Flst.-Nr. 7097) zur Verfügung. An weiteren Informationen über die Nutzungsdauer der einzelnen Sport- und Freizeitanlagen im Plangebiet sowie über die auf die Gesamtdauer der jeweiligen Nutzung bezogene durchschnittliche Anzahl von Nutzern liegen die nachfolgend getrennt für Werktage sowie Sonn- und Feiertage aufgelisteten, jeweils die Situation an Tagen mit günstigen Witterungsverhältnissen und intensiver Frequentierung kennzeichnenden Daten vor. Die Anzahl Personen/h wird getrennt für die Zeiträume vor/nach Uhr angegeben; dabei wird davon ausgegangen, dass die Belegungsdichte auf der Freisitzfläche beim Kiosk nach Uhr 2/3 des Wertes im Zeitraum davor aufweist.

8 Gutachten Nr. 4794/ Fläche/Nutzung an Werktagen an Sonn- und Feiertagen Zeitraum Anzahl Zeitraum Anzahl Personen/h Personen/h Freibad - Nichtschwimmer / /20 - Schwimmer / /30 - Liegewiese A / /67 - Liegewiese B /33 Parkanlage - Liegewiese C / /20 Beachvolleyballanlage - 2 Spielflächen * * > 20.00* 300* Minigolfanlage Kiosk - Freisitzfläche / /27 * nur bei 2-mal jährlich stattfindenden Großveranstaltungen (Turniere) 3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN 3.1 Schalltechnische Größen Als wichtigste Größe für die rechnerische Prognose, die messtechnische Erfassung und/oder die Beurteilung einer Lärmeinwirkung auf den Menschen dient der A-bewertete Schalldruckpegel - meist vereinfachend als "Schallpegel" (L bzw. L A ) bezeichnet. Um auch zeitlich schwankende Schallvorgänge mit einer Einzahlangabe hinreichend genau kennzeichnen zu können, wurde der "Mittelungspegel" (L m bzw. L Aeq ) definiert, der durch Integration des momentanen Schalldruckpegels über einen bestimmten Zeitraum gewonnen wird. Zur Beschreibung der Geräuschemissionen von Sport- und Freizeitanlagen wird der die gesamte emittierte Schall-Leistung kennzeichnende "Schall-Leistungspegel" (L W bzw. L WA ) herangezogen. Zur Berücksichtigung der besonderen Störwirkung der

9 Gutachten Nr. 4794/ durch Sportanlagen verursachten Geräusche infolge ihrer Impuls-, Ton- und/oder Informationshaltigkeit bzw. aufgrund auffälliger Pegeländerungen sind bei der rechnerischen Prognose ggf. Zuschläge (K I, K T ) in Ansatz zu bringen; zur Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen ist der "Maximalpegel" (L AFmax ) heranzuziehen. Während der Schall-Leistungspegel die gesamte von einem Schallemittenten ausgehende Schall-Leistung angibt, kennzeichnet der "längenbezogene Schall-Leistungspegel" (L' W ) die im Mittel je Meter Strecke, der "flächenbezogene Schall-Leistungspegel" (L'' W ) die im Mittel je Quadratmeter Fläche abgestrahlte Schall-Leistung. Die in verschiedenen Regelwerken definierten Referenzwerte für den durch fremde Verursacher hervorgerufenen Lärm beziehen sich meist auf einen "Beurteilungspegel" (L r ) am Ort der Lärmeinwirkung (Immissionspegel). Der Beurteilungspegel wird rechnerisch aus dem Mittelungspegel entsprechend dessen Einwirkdauer innerhalb des Beurteilungszeitraums bestimmt, wobei zusätzlich eine eventuell erhöhte Störwirkung von Geräuschen (wegen ihres besonderen Charakters oder wegen des Zeitpunkts ihrer Einwirkung) durch entsprechend definierte Zuschläge berücksichtigt werden kann. Außerdem werden teilweise Anforderungen an den momentanen Schalldruckpegel in der Weise gestellt, dass auch durch kurzzeitig auftretende Schallereignisse hervorgerufene Momentan- oder Spitzenpegel den jeweiligen Immissionsrichtwert nur um einen entsprechend vorgegebenen Betrag überschreiten dürfen. Die durch den Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen verursachte Schallemission wird durch den "Emissionspegel" (L m,e ) gekennzeichnet. Diese Größe beschreibt den Mittelungspegel in 25 m Abstand von der jeweiligen Richtungsfahrbahn bei freier Schallausbreitung.

10 Gutachten Nr. 4794/ Schalltechnische Anforderungen, allgemein Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 In Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] werden - abhängig von der Art der baulichen Nutzung am Einwirkungsort - Orientierungswerte für die Bauleitplanung angegeben, deren Einhaltung oder Unterschreitung als "wünschenswert" bezeichnet wird, "... um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen". U. a. für die hier interessierenden Gebietskategorien werden die Orientierungswerte in Anlage 2, oben, aufgelistet. "Für die Beurteilung ist in der Regel tags der Zeitraum von 6.00 bis Uhr und nachts der Zeitraum von bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen." Weiter wird im o. g. Beiblatt [3] ausgeführt, dass bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten soll; der höhere Orientierungswert für die Nachtzeit ist somit maßgebend für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. Die in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] genannten Orientierungswerte "... haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken können..." Zur Anwendung der Orientierungswerte wird im o. g. Regelwerk [3] weiter ausgeführt: und "Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen - zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen"

11 Gutachten Nr. 4794/ "Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellungen der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden." Bundes-Immissionsschutzgesetz Gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG [4] sind "Anlagen" im Sinne dieses Gesetzes derart zu errichten und zu betreiben, dass keine Immissionen auftreten, die "... nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft..." herbeizuführen. Als Maß für die im BImSchG als "schädliche Umwelteinwirkungen" zu klassifizierenden Geräusche sind die in einschlägigen, für unterschiedliche Lärmarten relevanten Regelwerken definierten Referenzwerte (Immissionsrichtwerte, Immissionsgrenzwerte) heranzuziehen Sportanlagenlärmschutzverordnung In der Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV [5] werden speziell zur Beurteilung der durch die Nutzung von Sportanlagen verursachten Geräusche Immissionsrichtwerte angegeben. In 1 Abs. 3 wird ausgeführt: "Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs." Dabei sind der betrachteten Sportanlage sämtliche bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen; gemäß Anhang zu 18. BImSchV, Ziff. 1.1, sind dies ggf. Geräusche, welche verursacht werden durch

12 Gutachten Nr. 4794/ technische Einrichtungen und Geräte, die Sporttreibenden, die Zuschauer und sonstige Nutzer, die Nutzung von Parkplätzen auf dem Anlagengelände. "Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsund Beurteilungsverfahren der 16.Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. " In 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung werden - in Abhängigkeit von der jeweiligen baulichen Nutzung am Einwirkungsort - die in der Tabelle in Anlage 3, oben, aufgelisteten Immissionsrichtwerte festgelegt. Die für die Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte maßgebenden Lärmeinwirkungsorte werden in Abschnitt 1.2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung beschrieben: "Der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung; b) bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen " Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die in der Tabelle in Anlage 3, Mitte, genannten Zeiträume.

13 Gutachten Nr. 4794/ Bei der Ermittlung des jeweiligen Beurteilungspegels innerhalb dieser Zeiträume sind die in der Tabelle in Anlage 3, unten, aufgeführten Werte für den jeweiligen Beurteilungszeitraum T r zu berücksichtigen. Zusätzlich wird in der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] gefordert: "... einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte... tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten..." In 5 Abs. 2 wird ausgeführt, dass bei einer Überschreitung von Immissionsrichtwerten von der zuständigen Behörde Betriebszeiten für die Sportanlagen festgesetzt werden können; "ausgenommen für Freibäder von 7.00 Uhr bis Uhr." In 5 Abs. 4 sieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung folgende Ausnahmeregelung vor: "Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte... jeweils um weniger als 5 db(a) überschritten werden; dies gilt nicht an den in 2 Abs.2 Nr. 5 genannten Immissionsorten." Gemäß 5 Abs. 5 soll die Behörde "... von einer Festsetzung von Betriebszeiten auch dann absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 db(a), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: und tags, außerhalb der Ruhezeiten tags, innerhalb der Ruhezeiten nachts 70 db(a), 65 db(a), 55 db(a).

14 Gutachten Nr. 4794/ einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten." Nach Abschnitt 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen dann als selten, wenn sie an nicht mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Nähere Einzelheiten zur rechnerischen Prognose und/oder zur messtechnischen Erfassung der durch die Nutzung von Sportanlagen verursachten Lärmeinwirkung, zur Auswertung der Messdaten und zur Ermittlung der mit den Immissionsrichtwerten zu vergleichenden Größen sind im Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] festgelegt. Der Beurteilungspegel L r ist nach folgender Gleichung zu ermitteln: L r = 10 lg 1 T r T i 10 0,1 (L Am,i + K I,i + K T,i ) i db(a) mit T r = T i = Beurteilungszeit entsprechend Tabelle in Anlage 3, unten L Am,i K I,i K T,i = Mittelungspegel in der Teilzeit i = Zuschlag für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen = Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit Zu den genannten Zuschlägen wird in den Abschnitten ff. des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung u. a. ausgeführt: "Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit T i der Beurteilungszeit Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, wie z. B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag K I,i zum Mittelungspegel L Am,i zu berücksichtigen.

15 Gutachten Nr. 4794/ Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag K I,i anzuwenden Sofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit T i mehr als einmal pro Minute auftreten, ist der Wirkpegel L AFTm,i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser beinhaltet bereits den Zuschlag K I,i für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen (L Am,i + K I,i = L AFTm,i ). Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit T i mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 db(a) zu berücksichtigen."... "Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten T i ein Informationszuschlag K Inf,i von 3 db oder 6 db zum Mittelungspegel L Am,i zu addieren. K Inf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein Zuschlag von 6 db ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind. Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag K Ton,i von 3 db oder 6 db zum Mittelungspegel L AFm,i für die Teilzeit hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 db gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 db begrenzt bleibt: K T,i = K Inf,i + K Ton,i 6 db(a)" Freizeitlärm-Richtlinie In Abschnitt 1 der Freizeitlärm-Richtlinie [6] wird ausgeführt: "Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden." In Abhängigkeit von der Art der baulichen Nutzung am Lärmeinwirkungsort werden in der Freizeitlärm-Richtlinie Immissionsrichtwerte "außen" festgelegt, welche zahlen-

16 Gutachten Nr. 4794/ wertmäßig identisch sind mit jenen der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5], wie dies aus der Tabelle in Anlage 4, oben, ersichtlich ist. Die von den Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung abweichende Definition der bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu berücksichtigenden Beurteilungszeiträume lässt sich aus Anlage 4, Mitte und unten, entnehmen. Die ebenfalls von der Sportanlagenlärmschutzverordnung geringfügig abweichende Behandlung von Zuschlägen für die Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit und/oder Auffälligkeit von Geräuschen kann im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben. Auf eine weitergehende Erläuterung der Freizeitlärm-Richtlinie wird daher verzichtet. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass in der Freizeitlärm-Richtlinie - abweichend von der Sportanlagenlärmschutzverordnung - Ereignisse nur dann als "seltenes Ereignis" klassifiziert werden, wenn sie an nicht mehr als 10 Kalendertagen eines Jahres auftreten. In der Freizeitlärm-Richtlinie wird nicht präzisiert, ob und ggf. in welchem Umfang außerhalb der Freizeiteinrichtung, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Betrieb entstehende Verkehrsgeräusche bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmeinwirkung zu berücksichtigen sind; es wird lediglich ausgeführt: "An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden." Verkehrslärmschutzverordnung In der Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV [7] werden Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen anzuwenden sind. In der vom Innenministerium Baden-Württemberg herausgegebenen "städtebaulichen Lärmfibel" [8] wird ausgeführt, dass bei Überschreitung der in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] genannten Orientierungswerte auch im Rahmen der Bauleitpla-

17 Gutachten Nr. 4794/ nung zumindest die Einhaltung der in der Verkehrslärmschutzverordnung [7] definierten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, da diese die Schwelle zur "schädlichen Umwelteinwirkung" gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz [4] kennzeichnen; wörtlich heißt es: "In diesem Bereich zwischen dem in der Bauleitplanung nach dem Verursacherprinzip möglichst einzuhaltenden schalltechnischen Orientierungswert nach DIN Beiblatt 1 und dem entsprechenden Grenzwert nach der 16. BImSchV besteht für die Gemeinden bei plausibler Begründung ein Planungsspielraum, um in den vielen Fällen, bei denen in Ermangelung anderer geeigneter Flächen geplante Wohnbebauung an bestehende Verkehrswege heranrückt, die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen treffen zu können. Auch eine Überschreitung der Grenzwerte ist grundsätzlich denkbar, da der sachliche Geltungsbereich der 16. BImSchV den Fall einer an eine bestehende Straße heranrückenden Bebauung nicht umfasst und die städtebauliche Planung erheblichen Spielraum zur Verfügung hat. Bei der Neuplanung eines Wohngebietes dürfte allerdings nur eine besondere Begründung die einer sachgerechten Abwägung standhaltenden Argumente für eine Lärmexposition jenseits der Grenze 'schädlicher Umwelteinwirkung' liefern können." In Anlage 2, unten, werden die in der Verkehrslärmschutzverordnung [7] festgelegten Immissionsgrenzwerte aufgelistet. Die bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu berücksichtigenden Beurteilungszeiträume betragen gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (abweichend von der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie [6] ) im Zeitraum "tags" (von 6.00 bis Uhr) 16 Stunden, im Zeitraum "nachts" (von bis 6.00 Uhr) 8 Stunden. 3.3 Anforderungen im vorliegenden Fall und daraus resultierende Vorgehensweise Während bei der Bauleitplanung, d. h. im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft herangezogen werden müssen, sind im Baugenehmigungsverfahren für Sport- und Freizeitanlagen (ggf. einschließlich der diesen

18 Gutachten Nr. 4794/ zugeordneten Parkplätze) die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie [6] relevant. Für die hier bezüglich Lärmeinwirkungen auf Gebäude mit Wohnnutzung maßgebende Gebietskategorie (WR) sind die jeweiligen, für Sport- und Freizeitlärm relevanten Referenzwerte in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] und in der Sportanlagenlärmschutzverordnung sowie in der Freizeitlärm-Richtlinie zahlenwertmäßig de facto identisch, wenn berücksichtigt wird, dass dem während Ruhezeiten erhöhten Schutzanspruch vor Lärmeinwirkungen in den beiden zuletzt genannten Regelwerken [5, 6] durch einen speziell auf den für Ruhezeiten zu ermittelnden Beurteilungspegel anzuwendenden, im Vergleich zum Immissionsrichtwert "tags außerhalb der Ruhezeiten" um 5 db(a) verminderten Immissionsrichtwert "tags innerhalb der Ruhezeiten" Rechnung getragen wird. Im Hinblick auf die bei einer Beurteilung der Lärmeinwirkung in Genehmigungsverfahren heranzuziehenden Immissionsrichtwerte bzw. die zur Ermittlung der mit diesen zu vergleichenden Beurteilungspegel ist es angezeigt, bereits im Zuge des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen Regelwerke anzuwenden. Eine die Lärmeinwirkung auf die schutzbedürftige Umgebung begrenzende Festsetzung detaillierter betrieblicher Randbedingungen für lärmemittierende Anlagen und Vorgänge kann nicht im Bebauungsplan erfolgen (sofern es sich nicht um einen vorhabenbezogener Bebauungsplan handelt); im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann und muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass u. a. Gesichtspunkte des Lärm-Immissionsschutzes der bestimmungsgemäßen Nutzung des Plangebiets nicht entgegenstehen. Dieser Nachweis ist entsprechend den für Sportund Freizeitanlagen maßgebenden Regelwerken zu führen. Während die Beachvolleyballanlage eine Sportanlage darstellt - Beachvolleyball ist seit 1996 Bestandteil der Olympischen Spiele - ist die Minigolfanlage als Freizeitanlage zu klassifizieren. "Freibäder" sind - wie aus dem in Abschnitt wieder-

19 Gutachten Nr. 4794/ gegebenen Zitat aus 5 Abs. 2 der 18. BImSchV [5] ersichtlich - den Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterworfen. U. a. "Badeplätze" werden in Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" der Freizeitlärm-Richtlinie erwähnt. Da die Badeanlage am Erleweiher im Bebauungsplan als "Freibad" bezeichnet wird und - im Gegensatz zu einem Badeplatz über die Infrastruktur eines Freibads verfügt (abgetrennter Nichtschwimmerbereich, Badegebäude mit Umkleiden und sanitären Anlagen) - wird die mit deren Nutzung verbundene Lärmentwicklung im Folgenden entsprechend den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelt und beurteilt. Auch wenn bei einem Freibad - wie mutmaßlich im vorliegenden Fall - die Nutzung für den Schwimmsport eher zweitrangig und die Anlage vor allem freizeitorientiert ist, stellt sie entsprechend den Ausführungen in der einschlägigen Literatur [9] ein Freibad im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] dar. Da der Kiosk den Besuchern aller Anlagen dient, wäre somit die Freizeitlärm-Richtlinie [6] lediglich auf die Minigolfanlage anzuwenden. Dem steht allerdings eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (Urteil vom BVerwG 7 C 16.00): Bilden mehrere organisatorisch selbständige Anlagen eine über den räumlichen Zusammenhang hinausgehende konzeptionelle Einheit, sind die von den einzelnen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen einheitlich zu bewerten. Die gesamte, aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Minigolfanlage" resultierende Lärmeinwirkung auf die schutzbedürftige Umgebung wird daher im Folgenden auf der Grundlage der Festlegungen in der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] ermittelt und beurteilt. 4. SCHALLEMISSIONEN Zur Beschreibung der Geräuschemissionen von Sport- und Freizeiteinrichtungen wird der die gesamte von einer Schallquelle ausgehende Schall-Leistung kennzeichnende Schall-Leistungspegel L W herangezogen; gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] können hierbei sowohl Messwerte als auch Erfahrungswerte verwendet werden.

20 Gutachten Nr. 4794/ Hilfreiche Angaben zur Prognose der Schallemissionen von Sport- und Freizeitanlagen liefert die im Rahmen eines vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft vergebenen Forschungsauftrags durchgeführte Untersuchung "Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen" von Wolfgang Probst [10], welche die Erfassung und Darstellung der Schallemissionen von verschiedenen Sport - und Freizeiteinrichtungen jeweils unterschiedlicher Art und Größe durch umfangreiche messtechnische Erhebungen zum Thema hat, und deren Ergebnisse weitgehend Eingang in die VDI-Richtlinie 3770 [11] fanden. 4.1 Freibad und Parkanlage Emissionskennwerte Speziell für "Freibäder und Spaßanlagen" werden in der VDI-Richtlinie [11] folgende Werte für den mittleren Schall-Leistungspegel (L W ) je Person in verschiedenen Badbereichen, die durchschnittliche Belegungsdichte (1/n") und den daraus abgeleiteten flächenbezogenen Schall-Leistungspegel (L" W ) angegeben: Bereich L W /Person db(a) 1/n'' m²/person L'' W db(a) Kinderbecken Spaßbecken (Wellenbad usw.) Sprungbecken Erwachsenen-Schwimmerbecken Liegewiese Randbedingungen und Emissionspegel Eine Ermittlung der den Wasserflächen und den Liegewiesen zuzuordnenden Schall- Leistungspegel auf der Grundlage der in obiger Tabelle jeweils angegebenen Belegungsdichte würde bei den hier vorliegenden Flächenabmessungen eine Frequentierung der Wasserflächen durch über 400, der dem Freibad zugeordneten Liegewiesen durch über 1000 Personen voraussetzen, was mit den in Abschnitt 2.2 angegeben

21 Gutachten Nr. 4794/ Besucherzahlen absolut unvereinbar wäre. Die von den einzelnen Flächen emittierten Schall-Leistungspegel werden daher auf der Grundlage der dort für den Zeitraum vor/nach Uhr angegebenen Besucherzahlen und der in obiger Tabelle aufgelisteten Werte für den Schall-Leistungspegel je Person ermittelt. Die Bezeichnung der einzelnen schallemittierenden Flächen und deren Lage im Plangebiet ist aus den Eintragungen in dem in Anlage 5 gezeigten Lageplan ersichtlich. Die Anzahl der zeitgleich auf der jeweiligen Fläche sich aufhaltenden Personen, der Schall-Leistungspegel je Person und der aus diesen Daten resultierende, der betreffenden Fläche jeweils im Zeitraum vor Uhr zuzuordnende Schall-Leistungspegel werden nachfolgend aufgelistet: Fläche/Nutzung Nicht- Schwimmer Liegewiese schwimmer A B C L W /Person 85 db(a) 75 db(a) 70 db(a) Wochentag* W S W + S W S S W S Anzahl Personen L W in db(a) 99,8 102,0 89,8 87,0 90,0 87,0 81,8 84,8 * W = an Werktagen S = an Sonn- und Feiertagen 4. 2 Beachvolleyballanlage In der einschlägigen Literatur [12] wird u. a. ausgeführt: "Beim Beachvolleyball treten jeweils 2 Spieler (Damen, Herren oder Mixed) gegeneinander an. Im Freizeitbereich z. B. in Freibädern wird gelegentlich auch in 3er- oder 4er-Teams gespielt. Kennzeichnend für den Beachvolleyball- Spielbetrieb sind Ballschlag- und Kommunikationsgeräusche. Erstere entstehen z. B. beim Aufschlag, beim Angriff und beim Zuspiel des Balls zum Aufschlagenden, letztere z. B. durch Zurufe, wie 'Aus' oder die Mitteilung des Spielstands. Bei Turnieren oder Wettkämpfen werden i. d. R. Schiedsrichter eingesetzt. Die Schiedsrichterpfiffe können dabei maßgeblich zum Gesamtgeräusch beitragen, wobei pro Ballwechsel ein An- und ein Abpfiff erfolgt. Allerdings werden nicht an jeder Anlage Turniere oder größere Wettkämpfe abgehalten. Geräu-

22 Gutachten Nr. 4794/ sche von Zuschauern können ggf. nach VDI 3770 Abschnitt 6 (Hockey) ermittelt werden." Emissionskennwerte In der o. g. Veröffentlichung [12] werden folgende, dem jeweiligen Spielfeld zuzuordnende Schall-Leistungspegel als Emissionskennwerte für Beachvolleyball angegeben: Spiel (2:2 Personen) L W = 84 db(a) Spiel (2:2 Personen) mit Schiedsrichter L W = 88 db(a) Die Impulshaltigkeit ist mit einem Zuschlag von K I = 9 db zu berücksichtigen, Tonund Informationshaltigkeit liegt nicht vor. Als Spitzenschall-Leistungspegel wird ein Wert von L W,max = 108 db(a) für ein "normales" Spiel und L W,max = 113 db(a) für ein Spiel mit Schiedsrichter genannt. In der im obigen Zitat erwähnten VDI-Richtlinie 3770 [11] kann der den Zuschauern zuzuordnende Schall-Leistungspegel in Abhängigkeit von der Anzahl der Zuschauer aus einem (die Geräuschemissionen beim Hockey kennzeichnenden) Diagramm entnommen werden, dessen Darstellung auf der Grundlage eines Schall-Leistungspegels von L W = 75 db(a)/zuschauer beruht Randbedingungen und Emissionspegel Entsprechend den obigen Angaben werden bei der Ermittlung der den Spielflächen zuzuordnenden Schall-Leistungspegel die beiden Nutzungsarten "Training" und "Turnier" unterschieden. Die durch die Lautäußerungen von Zuschauern verursachten Schall-Leistungspegel werden unabhängig von der Nutzung der Spielfelder der im Lageplan in Anlage 5 entsprechend gekennzeichneten Flächenschallquelle zugeordnet. Training

23 Gutachten Nr. 4794/ Beim Training wird entsprechend den obigen Ausführungen von der Nutzung eines Spielfelds durch 2 : 2 Personen ausgegangen. In Anlehnung an die Empfehlungen in DIN 3770 [11] wird beim Training die Anwesenheit von 10 Zuschauern je Spielfeld angenommen. Somit wird der zeitgleiche Trainingsbetrieb auf beiden Spielfeldern durch folgende Schall-Leistungspegel gekennzeichnet: Spielfelder (je 2 : 2 Spieler) Zuschauerbereich (20 Zuschauer) L WT = 96,0 db(a) L W = 88,0 db(a) Turnier Bei Turnieren wird die Anzahl der Zuschauer mit 100 Personen berücksichtigt. Somit ergeben sich folgende Werte für die Schall-Leistungspegel: Spielfelder (je 2 : 2 Spieler mit Schiedsrichter) L WT = 100,0 db(a) Zuschauerbereich (100 Zuschauer) L W = 95,0 db(a) Dem Schall-Leistungspegel des aus ca. 300 Personen bestehenden Publikums einer an Turniere jeweils anschließenden geselligen Abendveranstaltung auf der gesamten Fläche der Beachvolleyballanlage wird ein Wert von L WT = L W = 99,8 db(a) zugeordnet. 4.3 Kiosk mit Freisitzfläche In der bereits oben erwähnten VDI-Richtlinie 3770 [11] wird empfohlen, zur Berechnung der durch "Gartenlokale und andere Freisitzflächen" verursachten Geräuschimmissionen die mit Sitzgelegenheiten ausgestattete Fläche als Flächenschallquelle in 1,2 m Höhe über dem Fußboden zu berücksichtigen und den " zur Immission wesentlich beitragenden Personen " einen Schall-Leistungspegel von jeweils L W = 70 db(a) zuzuordnen. Für den Planungsfall ist die Anzahl n dieser schalltechnisch relevanten Personen mit 50 % der verfügbaren Sitzplätze anzunehmen, d. h., es wird vom "Extremfall" ausgegangen, dass jeder sprechenden Person eine zuhörende Person zuzuordnen ist.

24 Gutachten Nr. 4794/ Die Impulshaltigkeit der Geräusche soll entsprechend den Ausführungen im genannten Regelwerk [11] mit einem Zuschlag L I berücksichtigt werden, welcher mit Hilfe folgender Gleichung zu bestimmen ist: L I = 9,5 db - 4,5 lg (n) db Dieser Impuls-Zuschlag ist nur für Werte von L I 0 relevant. Vorsorglich wird der Schall-Leistungspegel einer sprechenden Person im vorliegenden Fall mit dem in Tabelle 1 der DIN 3770 für "Sprechen sehr laut" angegebenen Wert von L W = 75 db(a) berücksichtigt, sodass bei einer Belegung mit 40 Personen der Freisitzfläche ein Schall-Leistungspegel von L W = 91,7 db(a) zuzuordnen ist. 4.4 Minigolfanlage In einschlägigen Regelwerken oder in der Fachliteratur veröffentlichte Emissionskennwerte zur Beschreibung der auf Minigolfplätzen verursachten Geräusche liegen nicht vor, was mutmaßlich auch darauf zurückzuführen ist, dass die eingesetzten Bälle entsprechend den Ausführungen in der online-enzyklopädie "WIKIPEDIA" hinsichtlich Durchmesser (zwischen 37 und 45 mm), Gewicht (zwischen 30 und 150 g), Härte (zwischen 25 und 100 Shore) und Sprunghöhe 0 bis 85 cm) eine extrem große Streubreite aufweisen; die Schläger sind allerdings auf der Schlagseite mit einem bis zu 2 cm dicken "Schlaggummi" versehen. Die Schallemission des Minigolfplatzes kann daher nur auf der Grundlage der nachfolgend dargestellten Überlegungen abgeschätzt werden. Es ist zu vermuten, dass Schlaggeräusche und Aufprallgeräusche zumindest dann bezüglich der Lärmeinwirkung auf die Umgebung vernachlässigbar gering sind, wenn die Begrenzungen der Spielfelder aus hinreichend schweren Elementen (Beton, Stahlrohr) bestehen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Schallemission der Minigolfanlage maßgebend durch die Kommunikationsgeräusche der Minigolfspieler bestimmt wird.

25 Gutachten Nr. 4794/ In Anlehnung an die Ausführungen im vorigen Abschnitt wird jeder sprechenden Person wiederum ein Schall-Leistungspegel von L W = 75 db(a) zugeordnet, so dass die Schallemission der Minigolfanlage mit folgenden Werten beschrieben werden kann: Nutzung durch 10 Personen: L W = 88,3 db(a) Nutzung durch 36 Personen: L W = 91,4 db(a) 4.5 Pkw-Stellplätze Rechenverfahren Die Schallemission eines Parkplatzes lässt sich mit Hilfe folgender, aus der Parkplatzlärmstudie [13] in modifizierter Form übernommenen Gleichungen ermitteln: mit L WT,1h = 63 + K PA + K I + K D + K StrO + 10 lg (B N) K D K D = 2,5 lg (f B - 9) für f B > 10 Stellplätze = 0 für f B 10 Stellplätze L WT,1h = mit Impulszuschlag versehener Schall-Leistungspegel in db(a), gemittelt über eine (1) Stunde K PA = Zuschlag für die Parkplatzart in db(a) K I = Impulszuschlag für das Taktmaximalpegelverfahren in db(a) K D = Pegelerhöhungen infolge des Durchfahr- und Parksuchverkehrs in db(a) K StrO = Zuschlag für Oberfläche im Bereich der Fahrgassen in db(a) N = Bewegungshäufigkeit in Bewegungen/(B 0 h) f = Stellplätze je Einheit der Bezugsgröße B = Bezugsgröße in B 0 B 0 = Einheit der Bezugsgröße Bei der Parkplatzart "Besucher- und Mitarbeiter-Parkplätze" ist die Bezugsgröße B 0 identisch mit einem (1) Stellplatz; für die Zuschläge bzw. zu deren Ermittlung werden folgende Werte angegeben: K PA = 0 db(a), K I = 4 db(a), f = 1,0; bei Parkplätzen von Gaststätten ist der Zuschlag für die Parkplatzart mit K PA = 3 db(a) zu berücksichtigen.

26 Gutachten Nr. 4794/ Aus dem in der Parkplatzlärmstudie [13] mit L max = 72 db(a) für das "Türenschließen" eines Pkw angegebenen mittleren Maximalpegel in 7,5 m Abstand ergibt sich für den Schall-Leistungspegel ein Wert von L Wmax = 97,5 db(a); aus dem für das Schließen einer Heck- oder Kofferraumklappe angegebenen Spitzenpegel lässt sich ein Schall- Leistungspegel von L Wmax = 99,5 db(a) ableiten. Für die "beschleunigte Abfahrt bzw. Vorbeifahrt" eines Pkw ist ein Schall-Leistungspegel von L Wmax = 92,5 db(a) anzusetzen Randbedingungen und Emissionspegel Entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans stehen auf der im Lageplan in Anlage 5 mit "Parkplatz A" gekennzeichneten Fläche 34 Pkw- Stellplätze, entlang der Fahrbahnränder des Wegs (Flst.-Nr. 7097) 24 Pkw-Stellplätze zur Verfügung; letztere werden vereinfachend zusammengefasst als "Parkplatz B" bezeichnet. Die Fahrbahn im Bereich des Wegs weist Asphaltbelag auf, während die Fahrgasse auf Parkplatz A mit wassergebundener Decke versehen ist. Bei der rechnerischen Ermittlung der Schallemission wird zunächst vereinfachend eine Bewegungshäufigkeit von N = 1 Bewegung/(Stellplatz h) berücksichtigt; unter den genannten Randbedingungen lassen sich den Pkw-Parkplätzen somit folgende Werte des Schall-Leistungspegels (L W,1h ) zuordnen: Parkplatz A B L W,1h in db(a) 88,3 83,7 4.6 Ziel- und Quellverkehr Zur Ermittlung der Schallemission von Pkw auf der Fahrstrecke im öffentlichen Verkehrsraum wird das in den RLS-90 [14] beschriebene Rechenverfahren herangezogen. Für den hier vorliegenden einfachen Fall eines Lkw-Anteils von p = 0 %, einer Fahrbahnoberfläche aus nicht geriffeltem Gussasphalt oder Asphaltbeton, einer Fahrbahn-Längsneigung von g 5 % sowie einer Fahrzeughöchstgeschwindigkeit von

27 Gutachten Nr. 4794/ v max = 30 km/h lässt sich dieses Rechenverfahren zur Bestimmung des Mittelungspegels L m (25) in Abhängigkeit von der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M auf folgende Gleichung vereinfachen: L m (25) = L m,e = 28, lg (M). Der längenbezogene Schall-Leistungspegel wird daraus mit Hilfe der Gleichung abgeleitet. L' W,1h = L m,e + 19 Für den oben erwähnten Fall, dass beiden Parkplätzen eine Bewegungshäufigkeit von N = 1 Bewegung/(Stellplatz h) zugeordnet wird, lässt sich für den längenbezogenen Schall-Leistungspegel ein Wert von L' W,1h = 65,1 db(a) ermitteln. 5. SCHALLAUSBREITUNG 5.1 Rechenverfahren Der durch einen lärmemittierenden Vorgang an einem Einwirkungsort hervorgerufene Immissionspegel ist abhängig vom jeweiligen Emissionspegel und den Schallausbreitungsbedingungen auf der Ausbreitungsstrecke zwischen den Schallquellen und diesem Einwirkungsort. Einflussgrößen auf die Schallausbreitungsbedingungen im allgemeinen Fall sind: Länge des Schallausbreitungsweges Luft- und Bodenabsorption sowie Witterung Schallabschirmung durch Bebauung auf dem Schallausbreitungsweg Schallreflexionen an Gebäudefassaden in der Umgebung des Schallausbreitungsweges Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgt mit Hilfe des entsprechend den Rechenvorschriften der DIN ISO [15] vom Ingenieurbüro Braunstein und Berndt GmbH, Backnang, entwickelten Rechenprogramms SOUNDPLAN.

28 Gutachten Nr. 4794/ Flächenschallquellen werden mit diesem Programm in Teile zerlegt, deren Abmessungen klein gegenüber ihrem Abstand zum jeweils nächstgelegenen interessierenden Immissionsort sind. Anhand der entsprechend den vorliegenden Plänen in den Rechner eingegebenen Koordinaten wird dort ein Geländemodell simuliert, das mit einem von dem zu untersuchenden Immissionsort ausgehenden Suchstrahl abgetastet wird. Im jeweiligen Geländeschnitt werden die Schallquellen sowie die die Schallausbreitung beeinflussenden Beugungskanten und Reflexionsflächen erfasst und der durch Direktschallausbreitung verursachte wie auch der durch Beugung und/oder Reflexionen beeinflusste Immissionsanteil am Einwirkungsort bestimmt. Durch Integration der Immissionsanteile über den gesamten interessierenden Winkelbereich ergibt sich jeweils der am Einwirkungsort durch die berücksichtigten Schallquellen verursachte Immissionspegel. 5.2 Randbedingungen Bei der vorliegenden Untersuchung werden die nachfolgend skizzierten Randbedingungen vereinfachend festgelegt: Die geometrische Anordnung der einzelnen schallemittierenden Flächen bzw. der Pkw-Fahrstrecke im öffentlichen Verkehrsraum wird entsprechend der Darstellung in dem in Anlage 5 gezeigten Lageplan berücksichtigt. Die Höhe der Schallquellen wird im Bereich der Beachvolleyballfelder mit h = 1,6 m, der Freisitzfläche beim Kiosk mit h = 1,2 m, für die Liegewiesen mit h = 1,0 m, für die Wasserflächen und den Parkplatz mit h = 0,5 m - jeweils bezogen auf Geländeoberfläche - angesetzt. Zur Ermittlung der Bodendämpfung A gr wird das in DIN ISO [15] beschriebene "alternative Verfahren" angewandt. Für alle Gebäudefassaden wird in Anlehnung an die Angaben in Tabelle 4 der DIN ISO ein Reflexionsgrad von ρ = 0,8 angenommen. 5.3 Lärmeinwirkungsorte Als maßgebliche Lärmeinwirkungsorte werden die im Lageplan in Anlage 5 mit a bis e gekennzeichneten Immissionsorte vor der jeweils zum Plangebiet orientierten Fas-

29 Gutachten Nr. 4794/ sade nahe gelegener Wohngebäude berücksichtigt; die Höhenlage der maßgebenden Lärmeinwirkungsorte wird mit einem Wert von jeweils h EG = 2,0 m und h 1.OG = 4,8 m über Gelände berücksichtigt. 6. SCHALLIMMISSIONEN DURCH SPORT- UND FREIZEITANLAGEN Mit den zuvor beschriebenen Ausgangsdaten, Randbedingungen und Rechenverfahren wurden die an den maßgebenden Immissionsorten zu erwartenden Immissionspegel rechnerisch bestimmt. 6.1 Beurteilungspegel In den einzelnen Zeilen der in den Anlagen 6 bis 12 wiedergegebenen Immissionstabellen werden der vom jeweiligen Emittenten abgestrahlte Schall-Leistungspegel, die Flächenabmessung des Emittenten, die mittlere Entfernung vom jeweiligen Immissionsort, verschiedene Dämpfungsterme, der Reflexionsanteil sowie der an diesem Immissionsort verursachte Immissionspegel (Immissionsanteil) in Form des Mittelungspegels rechnerisch nachgewiesen. Zusätzlich wird der auf der Grundlage des Mittelungspegels und der Dauer der Lärmeinwirkung innerhalb des jeweils gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] relevanten Zeitraums verursachte Beurteilungspegel angegeben; bei der Ermittlung der Beurteilungspegel für den abendlichen Zeitraum "tags innerhalb der Ruhezeiten" wird außerdem der die ggf. (im Vergleich zum Zeitraum vor Uhr) geringere Anzahl von Personen jeweils kennzeichnende Faktor berücksichtigt. Da teilweise erforderliche Zuschläge für die Impulshaltigkeit von Geräuschen bereits in die in Abschnitt 4 angegebenen Schall-Leistungspegel einbezogen wurden, ist bei der Ermittlung der Beurteilungspegel nur noch die jeweilige Einwirkdauer der Geräusche in Ansatz zu bringen.

30 Gutachten Nr. 4794/ Die am jeweiligen Immissionsort aus der Überlagerung aller Immissionsanteile resultierenden Beurteilungspegel werden jeweils in der Kopfzeile neben der Bezeichnung des Immissionsorts ausgedruckt. Da alle Emittenten bei benachbarten Gebäuden im Obergeschoss - wegen der auf dem hierfür maßgeblichen Schallausbreitungsweg geringeren Bodendämpfung - einen jeweils höheren Immissionspegel verursachen als im Erdgeschoss, werden in den Anlagen 6 bis 11 ausschließlich Immissionsorte im jeweiligen Obergeschoss berücksichtigt Situation an Werktagen Mit den in den Anlagen 6 und 7 dargestellten Immissionstabellen werden die Beurteilungspegel an Werktagen nachgewiesen. Die Frequentierung der einzelnen Anlagen innerhalb der in der Sportanlagenlärmschutzverordnung [5] definierten Zeiträume wird entsprechend den Angaben in der Tabelle in Abschnitt 2.2 (Seite 6) berücksichtigt. Der besseren Übersicht halber werden die Rechenergebnisse in Form von Beurteilungspegeln (L r,tar, L r,tir ) nachfolgend tabellarisch zusammengefasst und dem für den betreffenden Zeitraum jeweils maßgebenden Immissionsrichtwert (IRW tar, IRW tir ) für Immissionsorte in "reinen Wohngebieten" gegenübergestellt: Beurteilungszeitraum "tags außerhalb der Ruhezeiten" (tar) Immissionsort a b c d e IRW tar db(a) L r,tar in db(a) 52,0 53,3 54,4 53,4 51,1 50 Der maßgebende Immissionsrichtwert wird zwar überschritten; die Überschreitung ist jedoch auf Werte von weniger als 5 db(a) begrenzt. Da die Sport- und Freizeitanlagen im Plangebiet gemäß vorliegenden Informationen zeitlich vor den benachbarten Wohngebäuden errichtet worden sind, handelt es sich um "Altanlagen" im Sinne von 5 Abs. 4 Sportanlagenlärmschutzverordnung, so dass "... die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen... soll."

31 Gutachten Nr. 4794/ Beurteilungszeitraum "tags innerhalb der Ruhezeiten" (tir) Immissionsort a b c d e IRW tir db(a) L r,tir in db(a) 52,3 53,8 55,0 53,9 50,8 45 Im Beurteilungszeitraum "tags innerhalb der Ruhezeiten" wird der maßgebende Immissionsrichtwert um Werte bis zu 10 db(a) überschritten; für die Überschreitung ist ausschließlich die Nutzung des Freibads verantwortlich. An dem von der Überschreitung am meisten betroffenen Immissionsort c verursacht die Freibad-Nutzung (Wasserflächen und Liegewiesen) allein einen Immissionsanteil von L r,tir = 54,8 db(a), während aus der Nutzung aller übrigen Flächen im Plangebiet ein Immissionsanteil von (nur) L r,tir = 41,6 db(a) resultiert. Da gemäß 5 Abs. 2 Sportanlagenlärmschutzverordnung auf eine Beschränkung von Betriebszeiten bei Freibädern generell verzichtet werden soll, besteht somit kein Anlass zu Restriktionen bezüglich der Nutzung von Anlagen im Plangebiet Situation an Sonn- und Feiertagen Die Lärmeinwirkung auf die Umgebung an Sonn- und Feiertagen wird in den Immissionstabellen in den Anlagen 8 und 9 untersucht. Entsprechend den in Abschnitt 2.2 angegebenen Nutzungszeiten einzelner Anlagen ist es erforderlich, hier die Beurteilungspegel für die Zeiträume "innerhalb der Ruhezeiten" sowohl für die mittägliche als auch die abendliche Ruhezeit getrennt zu ermitteln. Die Rechenergebnisse werden nachfolgend wiederum tabellarisch angegeben und den für den betreffenden Zeitraum maßgebenden Immissionsrichtwerten - dem regulären und zusätzlich dem auf "seltene Ereignisse" anzuwendenden - gegenübergestellt; alle Zahlenangaben erfolgen in db(a): Immissionsort a b c d e IRW regulär selten L tar 55,5 57,0 58,2 57,3 55, L tir,mittags 56,6 58,1 59,3 58,4 56, L tir,abends 53,8 55,0 55,8 54,7 52,

32 Gutachten Nr. 4794/ Eine Beurteilung der an Sonn- und Feiertagen zu erwartenden Lärmeinwirkung auch durch Vergleich mit den für "seltene Ereignisse" maßgebenden Immissionsrichtwerten erscheint bei Freibädern zumindest dann gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Immissionsprognose eine bereits sehr intensive Frequentierung der Anlagen zugrunde gelegt wurde, welche praktisch nur bei optimalen Witterungsverhältnissen erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung der zeitlich begrenzten Freibadsaison kann diese Frequentierung an kalenderjährlich mehr als 18 Sonn- oder Feiertagen mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, werden die "regulären" Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten innerhalb aller relevanten Zeitabschnitte überschritten. Der an Einwirkungsorten in "reinen Wohngebieten" für "seltene Ereignisse" maßgebende Immissionsrichtwert "tags außerhalb der Ruhezeiten" wird unterschritten, während die Überschreitung des ebenfalls für "seltene Ereignisse" maßgebenden Immissionsrichtwerts "tags innerhalb der Ruhezeiten" während der mittäglichen Ruhezeit auf ca. 4 db(a) und während der abendlichen Ruhezeit auf maximal 1 db(a) begrenzt ist. Vorsorglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die an Immissionsorten in "allgemeinen Wohngebieten" für "seltene Ereignisse" maßgebenden, um jeweils 5 db(a) höheren Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. unterschritten werden. Eine Beurteilung, ob ein Bebauungsplan, welcher ein "reines Wohngebiet" auf einer nur durch eine Anliegerstraße von einem bestehenden Freibad getrennten Fläche festsetzt, einer rechtlichen Prüfung standhalten könnte, liegt außerhalb der fachlichen Kompetenz des Unterzeichners. Da die Überschreitung des für "seltene Ereignisse" an Einwirkungsorten in "reinen Wohngebieten" maßgebenden Immissionsrichtwerts "tags innerhalb der Ruhezeiten" wiederum durch Vorgänge im Bereich des Freibads bestimmt wird, ist eine Begrenzung der Nutzungsdauer von Freibadeinrichtungen entsprechend der bereits oben erwähnten Regelung in 5 Abs. 2 Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht erforder-

33 Gutachten Nr. 4794/ lich, welche u. a. unter Hinweis auf die bei Freibädern tages- und jahreszeitlich ohnehin gegebene Begrenzung von Dauer und Häufigkeit der Lärmeinwirkung durch gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde (Urteil vom VGH Baden- Württemberg 3 S 1241/03). Da allein die mittägliche Nutzung der Beachvolleyballanlage und der Minigolfanlage eine Überschreitung des (regulären) Immissionsrichtwerts "innerhalb der Ruhezeiten" verursacht, ist für diese Anlagen eine sonn- und feiertäglich Nutzungsuntersagung für den Zeitraum zwischen und Uhr allerdings dann erforderlich, wenn die in geringerem Umfang von hinreichend hohen Lufttemperaturen abhängige Nutzung dieser Anlagen (im Vergleich zum Freibad) an mehr als 18 Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr erfolgt Situation an Sonn- und Feiertagen mit Großveranstaltung In den Anlagen 10 und 11 werden die Beurteilungspegel "tags" für den Sonderfall ermittelt, dass auf der Beachvolleyballanlage Turniere mit anschließender abendlicher geselliger Veranstaltung stattfinden; zusätzlich wird in Anlage 12 der Beurteilungspegel "nachts" für den Fall ermittelt, dass diese Veranstaltung mindestens bis Uhr andauert und alle Besucher-Pkw ihren Stellplatz innerhalb derselben Nachtstunde verlassen. In der nachfolgenden Tabelle werden die für die einzelnen Zeiträume ermittelten Beurteilungspegel aufgelistet und dem jeweils korrespondierenden, an Einwirkungsorten in einem "reinen Wohngebiet" für "seltene Ereignisse" maßgebenden Immissionsrichtwert gegenübergestellt; alle Zahlenangaben erfolgen in db(a): Immissionsort a b c d e IRW selten L tar 55,9 57,3 58,5 57,7 55,6 60 L tir,mittags 57,0 58,4 59,6 58,8 56,9 55 L tir,abends 54,3 55,5 56,3 55,5 53,5 55 L n 46,3 47,0 48,0 49,0 49,0 45

34 Gutachten Nr. 4794/ Hinsichtlich einer Beurteilung gelten die Ausführungen in Abschnitt sinngemäß - allerdings mit der Einschränkung, dass bei Großveranstaltungen im Bereich der Beachvolleyballanlage diese zur Immissionsrichtwert-Überschreitung nunmehr einen wesentlichen Beitrag leistet bzw. diese im Zeitraum "nachts" verursacht; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Immissionsrichtwert "nachts" um bis zu 4 db(a) überschritten wird, und dass eine eventuell zusätzliche Lärmeinwirkung durch Musikdarbietungen rechnerisch nicht in Ansatz gebracht wurde. 6.2 Spitzenpegel Für den schalltechnisch ungünstigen Fall, dass in einem bezüglich der nächstgelegenen schutzbedürftigen Einwirkungsorte benachbarten, nicht abgeschirmten Bereich einer Aktionsfläche im Plangebiet ein kurzdauernder lärmintensiver Vorgang stattfindet, wird der hierdurch verursachte Spitzenpegel an den einzelnen Einwirkungsorten in der Immissionstabelle in Anlage 13 rechnerisch nachgewiesen. Der Standort der beispielhaft berücksichtigten Punktschallquellen wird im Lageplan in Anlage 5 mit "QP1" bzw. "QP2" gekennzeichnet. Diesen Punktschallquellen wird jeweils der in DIN 3770 [11] für den Vorgang "Schreien laut" angegebene Maximalwert des Schall-Leistungspegels von L W,max = 108 db(a) zugeordnet. Der höchste, dadurch an Immissionsort c mit L max = 75,6 db(a) bestimmte Spitzenpegel übersteigt den an diesem Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert im Zeitraum "tags innerhalb der Ruhezeiten" von IRW tir = 45 db(a) um nur geringfügig mehr als 30 db(a). Unter Berücksichtigung der gezielt am äußersten Rand des Plangebiets angeordneten Punktschallquelle mit geringstem Abstand zu einem schutzbedürftigen Einwirkungsort kann bei "üblicher" Freibad-Nutzung eine unzulässige Lärmeinwirkung durch kurzdauernde Spitzenpegel somit innerhalb der Zeiträume "tags" an allen Immissionsorten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

35 Gutachten Nr. 4794/ SCHALLIMMISSIONEN DURCH ZIEL- UND QUELLVERKEHR Die durch den sport- und freizeitanlagenspezifischen Ziel- und Quellverkehr im öffentlichen Verkehrsraum verursachten Immissionspegel vor Wohngebäuden werden in Anlage 14 für den in Abschnitt beschriebenen Fall ermittelt, dass innerhalb einer (1) Stunde die beiden Parkplätze im Plangebiet komplett belegt oder geräumt werden und somit die Frequentierung der Straße "Im Erle" durch 58 Pkw/h erfolgt. Der unter dieser Voraussetzung zahlenwertmäßig höchste Mittelungspegel wurde mit L m = 51,9 db(a) an Immissionsort e ermittelt. Da die durch den Straßenverkehr verursachten Beurteilungspegel gemäß Verkehrslärmschutzverordnung [7] auf der Grundlage eines Beurteilungszeitraums von 16 Stunden "tags" bzw. 8 Stunden "nachts" ermittelt werden, kann eine Überschreitung des in dieser Verordnung für Immissionsorte in (auch "reinen") Wohngebieten auf IGW t = 59 db(a) bzw. IGW n = 49 db(a) festgelegten Immissionsgrenzwerts durch den sport- und freizeitanlagenspezifischen Ziel- und Quellverkehr auch ohne detaillierteren zahlenwertmäßigen Nachweis definitiv ausgeschlossen werden. 8. ZUSAMMENFASSUNG Auf der Grundlage von Daten über örtliche und bauliche Gegebenheiten im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen sowie von Informationen über die Nutzung der dort vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen ist die aus deren bestimmungsgemäßer Nutzung resultierende Lärmeinwirkung auf die außerhalb des Plangebiets in einem "reinen Wohngebiet" gelegene benachbarte Wohnbebauung mit Hilfe der in einschlägigen Vorschriften und Regelwerken festgelegten Rechenverfahren und Emissionskennwerten ermittelt worden. Die an Werktagen im Zeitraum "tags innerhalb der Ruhezeiten" sowie generell an Sonn- und Feiertagen festgestellte Überschreitung des jeweils für den betreffenden Zeitraum maßgebenden, in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Im-

36 Gutachten Nr. 4794/ missionsrichtwerts wird ausschließlich durch die Nutzung des Freibads (Wasserflächen und Liegewiesen) verursacht; dies hat gemäß 5 Abs. 2 dieser Verordnung keine Beschränkung von Betriebszeiten zur Folge, sofern die Nutzungsdauer (wie im vorliegenden Fall) auf den Zeitraum von 7.00 bis Uhr beschränkt ist. Eine sonn- und feiertägliche Nutzungsunterbrechung bei der Beachvolleyballanlage und bei der Minigolfanlage im Zeitraum von bis Uhr ist nur dann erforderlich, wenn die der Lärm-Immissionsprognose zugrunde gelegte intensive Nutzung an mehr als 18 Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr erfolgt. Die bei Turnieren auf der Beachvolleyballanlage durch derartige Großveranstaltungen verursachte Überschreitung auch der für "seltene Ereignisse" an Immissionsorten in einem "reinen Wohngebiet" maßgebenden Immissionsrichtwerte "tags innerhalb der Ruhezeiten" und "nachts" kann durch eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Veranstaltungen minimiert bzw. verhindert werden. Eine detaillierte Festsetzung derartiger Nutzungseinschränkungen kann allerdings nicht im Bebauungsplan erfolgen; sie ist ggf. Gegenstand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens. Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink gez. Rink

37 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 1 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - zeichnerischer Teil (Entwurfsfassung V 1.5 vom )

38 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 2 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Orientierungswerte und Immissionsgrenzwerte (Auszüge aus Regelwerken) Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gem. Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 Gebietskategorie Orientierungswerte in db(a) tags nachts a) reine Wohngebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete bzw. 35 b) allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Campingplatzgebiete bzw. 40 c) Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Parkanlagen d) besondere Wohngebiete bzw. 40 e) Dorfgebiete, Mischgebiete bzw. 45 f) Kerngebiete, Gewerbegebiete bzw. 50 g) Sondergebiete, "soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart" 45 bis bis 65 Immissionsgrenzwerte gem. Verkehrslärmschutzverordnung 2 Schutzkategorie Immissionsgrenzwerte in db(a) tags nachts 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten in Kern-, Dorf- und Mischgebieten in Gewerbegebieten 69 59

39 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 3 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Auszug aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung Immissionsrichtwerte "außen" gem. Sportanlagenlärmschutzverordnung 2 Gebietskategorie Immissionsrichtwerte in db(a) tags tags nachts außerhalb der innerhalb der Ruhezeiten (tar) Ruhezeiten (tir) (n) 1. Gewerbegebiete Kern-, Dorf- und Mischgebiete allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete reine Wohngebiete Kurgebiete sowie Krankenhäuser und Pflegeanstalten Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiträume: Wochentag tags tags nachts (tar) (tir) (n) werktags Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr sonn- und feiertags Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr* Uhr Uhr * "Die Ruhezeit von bis Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt." Bei der Ermittlung des jeweiligen Beurteilungspegels innerhalb dieser Zeiträume sind folgende Werte für die Beurteilungszeit T r zu berücksichtigen: Wochentag tags tags nachts (tar) (tir) (n) werktags 12 h je 2 h 1 h* sonn- und feiertags 9 h je 2 h 1 h* * maßgebend ist die "ungünstigste volle Stunde"

40 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 4 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Auszug aus der Freizeitlärm-Richtlinie Immissionsrichtwerte "außen" gem. Freizeitlärm-Richtlinie, Abschnitt 4.1 Gebietskategorie Immissionsrichtwerte in db(a) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (tar) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen (tir) nachts (n) a) Industriegebiete b) Gewerbegebiete c) Kern-, Dorf- und Mischgebiete d) allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedungsgebiete e) reine Wohngebiete f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Diese Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiträume: Wochentag tags tags nachts (tar) (tir) (n) werktags Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr sonn- und feiertags 7.00 bis Uhr Uhr Uhr Bei der Ermittlung des jeweiligen Beurteilungspegels innerhalb dieser Zeiträume sind folgende Werte für die Beurteilungszeit T r zu berücksichtigen: Wochentag tags tags nachts (tar) (tir) (n) werktags 12 h je 2 h 1 h* sonn- und feiertags und Uhr: 9 h Uhr, Uhr, Uhr: je 2 h 1 h* * maßgebend ist die "ungünstigste volle Stunde"

41 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 5 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Lageplan mit Eintragung der bei der rechnerischen Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Lärmeinwirkung auf die Umgebung Objekte und Lärmeinwirkungsorte

42 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 6 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Beurteilungspegel für die Situation an Werktagen; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.1, und Legende in Anlage 7

43 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 7 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Beurteilungspegel für die Situation an Werktagen; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.1, und Legende Legende L W = Schall-Leistungspegel der Quelle in db(a) S = Fläche des Emittenten in m² A div = mittlere Entfernungsminderung in db s = mittlere Entfernung A gr = mittlere Bodendämpfung in db A bar = mittlere Einfügedämpfung in db A atm = mittlere Dämpfung durch Luftabsorption in db Re = Reflexionsanteil in db(a) L m = Mittelungspegel am Immissionsort in db(a) L r,tar = Beurteilungspegel "tags", außerhalb der Ruhezeit in db(a) = Beurteilungspegel "tags", innerhalb der abendlichen Ruhezeit in db(a) L r,tira

44 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 8 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Beurteilungspegel für die Situation an Sonn- und Feiertagen; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.2, und Legende in Anlage 9

45 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 9 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Beurteilungspegel für die Situation an Sonn- und Feiertagen; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.2, und Legende Legende L W = Schall-Leistungspegel der Quelle in db(a) S = Fläche des Emittenten in m² A div = mittlere Entfernungsminderung in db A gr = mittlere Bodendämpfung in db A bar = mittlere Einfügedämpfung in db A atm = mittlere Dämpfung durch Luftabsorption in db Re = Reflexionsanteil in db(a) L m = Mittelungspegel am Immissionsort in db(a) L r,tirm = Beurteilungspegel "tags", innerhalb der mittäglichen Ruhezeit in db(a) L r,tar = Beurteilungspegel "tags", außerhalb der Ruhezeit in db(a) = Beurteilungspegel "tags", innerhalb der abendlichen Ruhezeit in db(a) L r,tira

46 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 10 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Beurteilungspegel für die Situation an Sonn- und Feiertagen mit Großveranstaltung; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.3, und Legende in Anlage 11

47 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 11 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der aus der Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen resultierenden Beurteilungspegel für die Situation an Sonn- und Feiertagen mit Großveranstaltung; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.3, und Legende Legende L W = Schall-Leistungspegel der Quelle in db(a) S = Fläche des Emittenten in m² A div = mittlere Entfernungsminderung in db A gr = mittlere Bodendämpfung in db A bar = mittlere Einfügedämpfung in db A atm = mittlere Dämpfung durch Luftabsorption in db Re = Reflexionsanteil in db(a) L m = Mittelungspegel am Immissionsort in db(a) L r,tirm = Beurteilungspegel "tags", innerhalb der mittäglichen Ruhezeit in db(a) L r,tar = Beurteilungspegel "tags", außerhalb der Ruhezeit in db(a) L r,tira = Beurteilungspegel "tags", innerhalb der abendlichen Ruhezeit in db(a), abends = Beurteilungspegel "nachts" in db(a) L n

48 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 12 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle für durch Großveranstaltungen mit Publikum verursachten Beurteilungspegel "nachts"; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.1.3, und Legende in Anlage 11

49 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 13 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung von Spitzenpegeln; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6.2, und Legende Legende L W K 0 = Schall-Leistungspegel der Quelle in db(a) = Zuschlag für gerichtete Abstrahlung in db s = mittlere Entfernung in m A div = Dämpfung aufgrund geometrischer Ausbreitung in db A gr = Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts in db A bar = Dämpfung aufgrund von Abschirmung in db A atm = Dämpfung aufgrund von Luftabsorption in db L = L max = Spitzenpegel in db(a)

50 Gutachten Nr. 4794/1039 Anlage 14 Bebauungsplan "Minigolfanlage" auf Gemarkung Endingen - Immissionstabelle zur Ermittlung der bei Großveranstaltungen durch den Ziel- und Quellverkehr verursachten Beurteilungspegel für den Fall der Belegung oder Räumung aller 58 Stellplätze auf den Parkplätzen A und B innerhalb einer (1) Stunde; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 7, und Legende Legende L' W = längenbezogener Schall-Leistungspegel in db(a) L W = Schall-Leistungspegel der Quelle in db(a) K 0 = Zuschlag für gerichtete Abstrahlung in db A div = Dämpfung aufgrund geometrischer Ausbreitung in db s = mittlere Entfernung in m A gr = Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts in db A bar = Dämpfung aufgrund von Abschirmung in db A atm = Dämpfung aufgrund von Luftabsorption in db Re = Reflexionsanteil in db(a) = Mittelungspegel am Immissionsort in db(a) L m

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