Statuten Student Impact - Consulting for Sustainable Ideas
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- Eugen Gerber
- vor 8 Jahren
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1 Statuten Student Impact - Cnsulting fr Sustainable Ideas Art. - Vereinsname und Sitz Verein Student Impact Cnsulting fr Sustainable Ideas mit Sitz in St. Gallen Unter dem Namen Student Impact besteht ein Verein im Sinne vn Art. 60. ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. Cnsulting fr Sustainable Ideas wird immer als ergänzender Slgan zum Namen Student Impact verwendet. Art. - Zweck Der Verein bezweckt: a. Die Sensibilisierung swie Aus- und Weiterbildung vn Studierenden im Bereich Nachhaltigkeit, welche die Dimensinen Öknmie, Öklgie und Gesellschaft umfasst Die Erweiterung der akademischen Ausbildung vn Studierenden durch Praxiserfahrungen in nachhaltigen Beratungsprjekten und der perativen Vereinsführung; Die Entwicklung vn zukunftsrelevanten Fähigkeiten der Studierenden im Hinblick auf die Tätigkeiten in der Beratung und der damit zusammenhängenden Aufgaben. b. Die Unterstützung vn nachhaltigen Start-ups und KMUs, die einen Mehrwert für die Gesellschaft leisten, in wirtschaftlichen Themenbereichen auf Nn-Prfit Basis Die Förderung vn szialen und öklgischen Start-ups und KMUs, die prfessinelle Beratung benötigen, sich aber keine Prjekte im hchpreisigen Beratungsmarkt leisten können; Beratung durch Studierende der Universität St. Gallen, die ihr wirtschaftliches, akademisch erlerntes Wissen zur Förderung vn szialen und öklgischen Geschäftsideen auf ehrenamtlicher Basis einsetzen wllen. Art. - Das Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen besteht aus: a. Entgelt für Beratungsleistungen; b. Unterstützung vn Mentren, Förderern und Stiftungen. Für die Beratungsprjekte bezahlen Kunden eine symblische Pauschalabgeltung, die sich nach den finanziellen Möglichkeiten der entsprechenden Unternehmen richtet. Die Bandbreite liegt zwischen CHF 500 und CHF '500 pr Prjekt und Semester für Startups und zwischen CHF 000 und CHF pr Prjekt und Semester für KMUs. In speziellen Fällen können die Prjekte auch pr bn durchgeführt werden. Student Impact
2 nutzt diese Einnahmen gemäss Art. ausschliesslich um die Vereinsaktivitäten zu finanzieren. Für die Finanzierung der Dktrandenstelle an der Universität St. Gallen beim Institut für Wirtschaft und Öklgie (IWÖ), durch die eine knstante Leitung mit Übernahme der Funktin der Präsidentin/des Präsidenten vn Student Impact für drei Jahren nach Art. 9 Abs. gewährleistet wird, wird die Unterstützung vn Mentren, Förderern und Stiftungen ersucht. Art. - Verwendung des Vereinsvermögens Der Verein ist nicht gewinnrientiert. Das Vermögen wird ausschliesslich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet. Insbesndere bei Entgelten für Beratungsleistungen vn Student Impact nach Art. Abs. a ist darauf zu achten, dass diese verhältnismässig angesetzt und innerhalb des Vereins für entsprechende Ausgaben verwendet werden. Darunter fallen beispielsweise die Ermöglichung interner Aus- und Weiterbildungen, die Durchführung vn Team-Veranstaltungen der die Finanzierung eigener Räumlichkeiten. Durch die Entgelte für Beratungsleistungen werden keine Löhne an Mitglieder finanziert. Der Nn-Prfit Charakter nach Art. Abs. lit. ist stets einzuhalten. Ein Lhn wird ausschliesslich für die Dktrandenstelle an der Universität St. Gallen beim IWÖ nach Art. 9 Abs. ausgezahlt. Die Finanzierung dieser Dktrandenstelle für die Funktin der Präsidentin/des Präsidenten erflgt ausschliesslich durch die Unterstützungsbeiträge vn Mentren, Förderern und Stiftungen, wie in Art. Abs. beschrieben. Finanzielle Entgelte für andere Mitglieder sind nicht möglich. Prjektbezgene Spesen werden nach vrgängiger Absprache und nach Einreichung der Belege durch Student Impact erstattet. Art. 5 - Mitgliedschaft Als Mitglieder des Vereins können ausschliesslich an der Universität St. Gallen immatrikulierte Studierende aufgenmmen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vrstand. Die Mitglieder verpflichten sich die Vereinszwecke aktiv zu fördern. Nicht mehr immatrikulierte, aber ehemalige Student Impact -Mitglieder, werden autmatisch in das Alumni-Netzwerk vn Student Impact aufgenmmen und können weiterhin passiv an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vrstand erflgen. Ausserdem kann ein Mitglied auch aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlssen werden (Art. 0 lit. h). Ein Ausschlussgrund ist jegliches Verhalten, das den Zweck des Vereins nach Art., dessen guten Ruf der die Qualität der Beratungsleistungen gefährdet. Vr dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Art. 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Persnen durch Austritt, Ausschluss der Td.
3 Art. 7 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a. Die Generalversammlung; b. Der Vrstand; c. Das Advisry Bard; d. Die Rechnungsrevisren. Art. 8 - Die Generalversammlung Das berste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine rdentliche Generalversammlung findet jährlich am Ende des Frühlingssemesters statt. Der genaue Zeitpunkt und die Traktanden der Generalversammlung werden drei Wchen vrher kmmuniziert. Die Generalversammlung hat die flgenden unentziehbaren Aufgaben: a. Wahl bzw. Abwahl des Vrstandes swie der Rechnungsrevisren (unter Berücksichtigung Art. 8 Abs..); b. Festsetzung und Änderung der Statuten; c. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisinsberichts; d. Beschluss über das Jahresbudget; e. Behandlung der Ausschlussrekurse; f. Die Auflösung des Vereins gemäss Art. 6. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erflgt mit einfachem Mehr. Alumni-Mitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedch kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Präsidentin/dem Präsidenten. Die Dktrandin/der Dktrand am IWÖ verpflichtet sich für drei Jahre das Amt der Präsidentin/des Präsidenten vn Student Impact zu übernehmen. Eine Abwahl bzw. Neuwahl wird durch das Advisry Bard und das IWÖ gemeinsam entschieden. Bei einer / Mehrheit der Mitglieder kann ein Antrag zur Abwahl bzw. Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten an das Advisry Bard und das IWÖ gestellt werden. 5 Eine ausserrdentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Verlangen der Präsidentin/des Präsidenten, des Advisry Bards der vn mindestens 0 Przent der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erflgt mindestens zehn Tage im Vraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Art. 9 - Der Vrstand Der Vrstand besteht aus mindestens vier und maximal neun Mitgliedern. Flgende Funktinen sind stets zu besetzen: a. Die Präsidentin/der Präsident (Dktrandin/Dktrand am IWÖ); b. Die Vize-Präsidentin/der Vize-Präsident; c. Die Leiterin/der Leiter Caching.
4 Die Präsidentin/der Präsident ist jeweils eine Dktrandin/ein Dktrand am IWÖ der Universität St. Gallen. Durch die hhe studiumsbedingte Fluktuatin swie für den mit dem Zweck gemäss Art. verbundenen Aufwand, ist die Dktrandenstelle für das Präsidium vn Student Impact nötig, um eine knstante und prfessinelle Leitung vn drei Jahren sicherzustellen. Dies vr allem unter Berücksichtigung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder swie der erfrderlichen Prfessinalität der Beratungsleistungen. Die Mitglieder des Vrstands werden einzeln vn der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Dies geschieht unter Berücksichtigung vn Art. 8 Abs.. Bei der Auswahl vn möglichen Vrstandsmitgliedern können gemäss Art. 5 Abs. nur an der Universität St. Gallen immatrikulierte Studierende berücksichtigt werden. Im Vrstand entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Präsidentin/dem Präsidenten. 5 Die Vrstandsmitglieder sind zu zweit zeichnungsberechtigt. 6 Die Arbeit der Vrstandsmitglieder, mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Art. 0 - Aufgaben des Vrstandes Der Vrstand hat flgende Aufgaben: a. Die perative Führung des Vereins; b. Die Planung und Durchführung der Aktivitäten des Vereins; c. Die Vrbereitung des Budgets; d. Die Buchführung und die Vrbereitung der Jahresrechnung; e. Die Vrbereitung der Generalversammlung; f. Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung; g. Die Aufnahme und den Ausschluss vn Advisry Bard Mitgliedern; h. Die Aufnahme und den Ausschluss vn Mitgliedern. Art. Das Advisry Bard Das Advisry Bard wird vm Vrstand für unbestimmte Zeit ernannt. Die Mitglieder des Advisry Bards sind Persönlichkeiten aus Akademie, Wirtschaft, Behörden und Öffentlichkeit, welche die Aktivitäten des Vereins unterstützen. Ein Mitglied des Advisry Bards ist immer ein Vertreter des IWÖs. Die Mitglieder des Advisry Bards haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben jedch kein Stimmrecht. Art. - Die Revisren Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisren ausserhalb des Vrstands, welche die Buchführung kntrllieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkntrlle durchführen.
5 Art. - Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kllektivunterschrift der Präsidentin/des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vrstandes. Art. - Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlssen. Art. 5 - Änderung der Statuten Die Generalversammlung kann jederzeit eine Änderung der Statuten mit einer Mehrheit vn / der abgegebenen Stimmen beschliessen. Art. 6 - Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst durch eine /-Mehrheit auf einer Generalversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Mnats eine zweite Generalversammlung abzuhalten. An dieser Generalversammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Auflösung des Vereins wird ein allfällig vrhandenes Vereinsvermögen für besndere gemeinnützige, vn der Generalversammlung zu bestimmende, Zwecke verwendet. Art. 7 Vereinsjahr Das Vereins- und Rechnungsjahr wird wie flgt festgelegt: a. Das Vereinsjahr ist das akademische Jahr, beginnend im September; b. Das Rechnungsjahr ist das akademische Jahr, beginnend im September. Art. 8 - Inkrafttreten der Statuten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vm angenmmen wrden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Die Präsidentin Der Vize-Präsident Gianina Caviezel Gian-Luca Menn
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