Cross Compliance Ergebnisse des Jahres 2017/ Hinweise und Ausblick 2018

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1 Cross Compliance Ergebnisse des Jahres 2017/ Hinweise und Ausblick 2018 Referat 54 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Bernburg, 16. März

2 Cross Compliance 2017 Wichtige Ereignisse: Bestätigung des Human Error Konzeptes Änderungen im Fachrecht Düngeverordnung (DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (Stoffstrombilanzverordnung nicht CC) 2

3 Human Error Konzept Workshop mit EU-KOM am Bisher wenige Erfahrungen in den MS, Anwendung nur in Finnland bekannt, Spanien und Frankreich wenden es z.b. nicht an Ausdehnung auf andere Bereiche wird äußerst kritisch gesehen (GD Agri und GD Sante) und nicht befürwortet Für einmalige Fehler: Verwarnung ausreichend (Beispiel falsche Rasse im BR eingetragen) Tiere mit 1 OM oder fehlenden OM: Anwendung des Arbeitsdokuments DS/2009/31 ausreichend Nochmalig Prüfung KOM zugesagt (Schreiben D vom ) 3

4 Human Error Konzept Antwortschreiben der KOM vom Fazit : restriktive Anwendung des HEK Das HEK soll nur für den Sonderfall verfristeter Meldungen (hier: verfristete, aber behobene Meldungen in der Rinderkennzeichnung) angewandt werden 4

5 Cross Compliance

6 Cross Compliance

7 Cross Compliance % 35% Entwicklung der Anteile der Verstöße an den Kontrollen 35,76% 30% 25% 20% 19,89% 23,00% 27,53% 25,44% 21,62% 15% 10% 5% 9,40% 9,90% 6,14% 5,21% 14,89% 7,08% 11,23% 13,08% 5,41% 5,16% 8,38% 6,43% 9,06% 14,43% 15,48% 11,45% 0% Anteile der Verstöße an den Kontrollen ges. Anteile der RIA- Verstöße an den RIA Kontrollen Anteile der Verstöße an den Kontrollen ges. 9,40% 9,90% 14,89% 11,23% 13,08% 19,89% 23,00% 27,53% 35,76% 25,44% 21,62% Anteile der RIA- Verstöße an den RIA Kontrollen 6,14% 5,21% 7,08% 5,41% 5,16% 8,38% 6,43% 9,06% 14,43% 15,48% 11,45% 7

8 Cross Compliance 2017 Kontrollierte Unternehmen Sanktionshöhe Anzahl Anteil Verstöße keine Verstöße 0% ,24% 0%F / Frühwarnverstöße 21 6,93% 0%HE/ marginaler Fehler 39 12,87% 0% KS/ kein sanktrelev. Verstoß (OM) 5 1,65% Unternehmen ohne Sanktion gesamt ,70% einfach fahrlässige Verstöße 82 27,06% Wiederholung 26 8,58% Vorsatz 2 0,66% nicht gestattet 0 0,00% Unternehmen mit Sanktion ,30% Gesamt ,00% 8

9 Cross Compliance

10 Cross Compliance

11 Cross Compliance 2017 Verweigerung bzw. Undurchführbarkeit einer VOK Konsequenz: vollständige Ablehnung des Beihilfeantrages In der Regel Veterinärkontrollen Fälle in den letzten Jahren: 2012: : : : : : keine 11

12 Cross Compliance 2017 Anwendung des Frühwarnsystems Wegen wiederholten Verstößen in 2017 wird bei 3 Unternehmen der Frühwarnverstoß (0%F) aktiviert und der Verstoß in 2017 zählt als Wiederholungsverstoß A) bei 2 Unternehmen im Jahr 2015 = 1% Verstoß (Kennzeichnung Rinder, verfr. Meldungen) B) bei 1 Unternehmen im Jahr 2016 = 1% Verstoß (GLÖZ 4 Mahd in der Schutzperiode) 12

13 Häufigste Ursachen von Verstößen Rechtsakt Prüfkriterium Nitrat Lagerstätten/ Behälter für Wirtschaftsdünger sind nicht dicht oder haben bauliche Mängel Jauche/ Silagesickersaft nicht ordnungsgemäß gesammelt Ab- bzw. Überlaufen Lagergut Nährstoffvergleich liegt nicht vor oder ist unvollständig fehlende Richtwerte/ Untersuchungsergebnisse für N bzw. P Ausbringung innerhalb der Sperrfrist Abstandsauflagen Neu: Düngebedarfsermittlung Neu: Flächen über den Bedarf gedüngt GLÖZ 3 - Grundwasser Nicht ordnungsgemäße Festmist-/ Silagelagerung in nichtortsfesten Anlagen, ggf. mit Veränderung Grundwasserbeschaffenheit Unsachgemäße Handhabung sonstiger Stoffe

14 Häufigste Ursachen von Verstößen Rechtsakt Prüfkriterium Pflanzenschutz Aufzeichnungen (PK01) Nichteinhaltung Anwendungsbestimmungen (PK03) PSM-Anwendung, das einen in Anlage 2 oder 3 der PflSchAnwendV aufgeführten Stoff enthält, in NSG 1 14

15 Häufigste Ursachen von Verstößen Rechtsakt Prüfkriterium GLÖZ guter landw. und ökol. Zustand Schutzperiode nicht beachtet Landschaftselemente beseitigt/ teilbeseitigt Erosionsvorgaben nicht beachtet Zuwiderhandlung Instandhaltungsgebot AL/ DGL Vogelschutz- RL Beeinträchtigung von Lebensräumen geschützter Vogelarten LE-Beseitigung/ Teilbeseitigung Verstoß gegen Auflagen in Schutzgebieten FFH-RL FFH-relevante Auflagen in Schutzgebieten Veränderungen in FFH-Gebieten

16 Häufigste Ursachen von Verstößen Rechtsakt Prüfkriterium Kennzeichnung Rinder Kennzeichnung (OM) Bestandsregister HIT-Eintrag Tiere mit 1 OM Behobene, aber verfristete Meldeverstöße Kennzeichnung Schweine Kennzeichnung Schafe/ Ziegen Kennzeichnung Bestandsregister Kennzeichnung Bestandsregister Stichtagsmeldung Übernahmemeldung an MULE, HIT Referat

17 Häufigste Ursachen von Verstößen Rechtsakt Prüfkriterium Tierschutz Wasserversorgung A52, S Beleuchtung/ Lichtstärke L03, A33, T Futterversorgung K53, A51, Aufzeichnungen A Maßnahmen kranke/ verletzte Tiere, Hinzuziehung Tierarzt B05, B Eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit A Beschäftigungsmaterial S Beschaffenheit des Liegebereiches S Buchtenmaße K24, S21, S22, S26, S27, S Eingriffe A

18 Cross Compliance 2017 Thematisiert durch Bayern: Ankündigung von Kontrollen Hintergrund: Umstellung des Kontrollsystems 2017 im Veterinärbereich (vorher 85% angekündigte VOK, danach nur noch 15%) Schriftverkehr zwischen Bayrischen BV und KOM (aber unklare Aussagen hinsichtlich Flexibilität bei der Ankündigung) Thematisierung nochmals auf Workshop mit der KOM Schreiben D an KOM vom mit der Bitte um Präzisierung 18

19 Cross Compliance 2017 Antwortschreiben der KOM am mit folgender Klarstellung: Amtliche Kontrollen müssen wirksam und angemessen sein, Sicherstellung durch die zuständige Behörde Allgemeiner Grundsatz: Kontrollen sind unangekündigt durchzuführen (VO 1082/2003 und 1505/2006) Soweit erlaubt und nötig Ankündigung möglich, aber auf das strikte Minimum beschränkt dieses beträgt max. 48 Stunden mögliche Fälle: z.b. Nebenerwerbslandwirt, Freilandhaltung Spezielle Vorschriften haben Vorrang und sind zu beachten (z.b. VO 882/2004 Rückstandskontrollen sind unangekündigt durchzuführen) Kein Recht des Landwirtes auf Ankündigung 19

20 Cross Compliance Hinweise für das Kontrolljahr

21 Cross Compliance 2018 Erhöhung der Kontrollquoten CC Tierschutz Schweine 1,25 1,25/ 1, ,5 Kennz. Rinder 1,25-1,5 1,25 1,25 Kennz. Schweine 1,5/ 3,0-2,5 - Kennz. Schafe/Ziegen 1,25 2,5 - Nitrat 1,25 1,5/ -- 1,5 - - GLÖZ 1,5/ ,5 - Fachrecht Rinder 6% 6% 3% - - Schafe/Ziegen 6% 6% 6% - 6% 21

22 Cross Compliance 2018 Im Zuge von Änderungen im EU-Durchführungsrecht (Vereinfachung Greening) = Delegierte VO (EU) 2017/1155 v. 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten VO (EU) Nr. 639/2014 Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nunmehr im EU- Recht für Zwischenfrüchte (ZF), Eiweißpflanzen und Bracheflächen Folge u.a. für CC: Bracheflächen (Flächen gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 1307/2013) sind in Bezug auf PSM-Einsatz nunmehr im Greening geregelt PSM-Verbot bei CC bezieht sich nur noch auf Feldränder, Pufferstreifen und Streifen an Waldrändern!!! ( 5 Abs. 2 AgrarZahlVerpflV diesbezüglich im Dezember 2017 geändert) 22

23 Cross Compliance 2018 NC 177 Mais mit Bejagungsschneisen: Neu 2018: vor dem Hintergrund der ASP wird nun doch in ST ab dem Jahr 2018 der neue Mischcode NC 177 Mais mit Bejagungsschneisen angeboten Kann auch Brachestreifen oder Bracheteilflächen beinhalten Nicht ÖVF-fähig Brachestreifen und Teilflächen müssen nicht separat ausgewiesen werden Dürfen nur marginalen Anteil am Gesamtschlag haben (20 bis 25 %) nur dann sind diese von CC (Begrünung, PSM-Verbot) ausgenommen ( 5 Abs. 4 Satz 2 der AgrarZahlverpflV) Falls ganzjährig angelegt bzw. vorhanden: Mindesttätigkeit (Termin ) ist zu beachten (nicht CC, aber Beihilfevoraussetzung) Es gilt allerdings das Mahdverbot 1.4. bis (theoretisch) 23

24 Cross Compliance 2018 Änderung des Düngegesetzes (5. Mai 2017) Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) Inkrafttreten zum Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I, S. 905) Inkrafttreten zum Ferner zu beachten: Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern (WDüngV) > insb. Meldepflichten bei Aufnahme von WD!!! (Infoschreiben MULE Nr. 4/2017, TOP 6) Betriebe sollten hier ihre Meldepflichten beachten, ansonsten drohen zusätzliche Kontrollen (Datenabgleich zwischen den BL!!!) 24

25 Cross Compliance 2018 Feldrandlagerung von Silage und Festmist länger als 6 Monate >>> Anlagenbegriff trifft dann zu!!! 2 Abs. 9 AwSV Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Damit fällt zukünftig jede Feldrandlagerung von wassergefährdenden Stoffen (Festmist oder Silage), sofern sie länger als 6 Monate betrieben wird, in den Bereich der Nitrat-RL (PK 06 bis PK 09) und bedeutet faktisch = Fachrechts- und CC-Verstoß (da nicht mehr ordnungsgemäße Lagerung, ggf. zusätzlich mit Grundwassergefährdung) 25

26 Cross Compliance 2018 Wesentlicher Punkt ab 2018: Düngebedarfsermittlung (DBE) Stellt einen Schwerpunkt der Kontrollen dar war schon nach altem Düngerecht vorgeschrieben, musste allerdings nicht aufgezeichnet werden Umfangreiche Hinweise und Empfehlungen siehe Veröffentlichungen auf der Homepage der LLG (u.a. auch Programme zur DBE) Kontrollen konzentrieren sich auf das laufende Jahr (in der Regel keine rückwirkende Betrachtung vorhergehender Düngejahre) d.h., wenn eine VOK stattfindet und im laufenden Jahr bereits Düngemaßnahmen durchgeführt wurden, muss dafür eine DBE vorgelegt werden 26

27 Cross Compliance 2018 Feldrandlagerung von (festen) Gärresten zum Zwecke der Düngung Aus abfallrechtlicher Sicht Feldrandzwischenlagerung nicht zulässig, Nach 6 Absatz 2b Bioabfallverordnung darf nur die Bereitstellung erfolgen: (2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist. Für die Bereitstellung sind organisatorische, logistische und pflanzenbauliche Erfordernisse maßgeblich Ein Zeitraum von etwa 2 Wochen wird in der Regel als ausreichend erachtet (Vollzugshinweise der BLAG v ) Ahndung im Rahmen von CC (GLÖZ 3 Grundwasser) über den Auffangtatbestand PK 06, setzt Austritt von Flüssigkeiten und Besorgnis der Grundwassergefährdung voraus 27

28 Cross Compliance 2018 Feldrandlagerung von (festen) Gärresten zum Zwecke der Düngung Urteil des OVG Niedersachsen 10 LB 16/17 v (siehe auch Artikel DLG-Mitteilungen 1/2018) Bezug: Verstoß fand auf Flächen in ST statt, Landwirt stellte aber in NI seinen Agrarantrag (AJ 2014) Klage eines Landwirtes wurde stattgegeben, denn die Besorgnis einer Grundwassergefährdung muss konkret begründet werden, u.a. durch Bestimmung von Art und Menge/Konzentration des Stoffes durch Beprobung Bewertung der Art der Lagerung Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit/ Bodenart Bestimmung der Tiefe des Grundwassers und dessen Fließrichtung Ggf. Berücksichtigung der Entfernung zu Oberflächengewässern 28

29 Cross Compliance 2018 Änderungen nach Omnibus-VO = VO (EU) 2017/2013, neue ÖVF-Kategorie in Art. 46 Absatz 2 der VO 1307/2013: Buchstabe m) für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) Nutzcode: NC ÖVF-Brache mit Honigpflanzen (einjährig) NC 595 ÖVF-Brache mit Honigpflanzen (mehrjährig) Gehört zwar auch zur Brache, aber: nicht GLÖZ-relevant (nicht CC-relevant) Art. 5 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung wird nicht geändert, d.h. er bezieht sich weiterhin nur auf Flächen gemäß den Buchstaben a (Bracheflächen), c (Feldränder), d (Pufferstreifen) und f (Streifen an Waldrändern) Mahdverbotszeitraum 1.4. bis gilt auch nicht für Honigpflanzen 29

30 Wolf und CC Sachstand: auftretende Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Grundschutz Wolf ; Besorgnis der Verbände wegen möglicher CC-Verstöße insb. bei Schafhaltern Klarstellung: CC-relevant sind nur die normalen Tierschutzanforderungen für Weidehaltung: nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungseinflüssen, Beutegreifern und Gefahren für die Gesundheit zu schützen (A34) Grundschutz nur im Rahmen von Entschädigungsleistungen relevant (siehe Leitlinie Wolf Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen ) beschreibt die Schwelle, ab der ein Entschädigungsanspruch angenommen werden kann Abstimmung in der BLAG ist erfolgt; Klarstellung in Infoschreiben 6/2017 und Antwortschreiben Sts. Dr. Weber an den KBV Stendal am

31 Wolf und CC Hinweis auf Urteil des OVG Niedersachsen vom (11 ME 448/17) Tierschutzrechtliche Anordnung zum Schutz von Schafen vor Beutegreifern durch einen wolfsabweisenden Zaun Tenor: Die Anordnung eines wolfsabweisenden Zaunes nach den Vorgaben der Richtlinie Wolf ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere in absehbarer Zeit eben von diesen Beutegreifern angegriffen werden, mithin eine mindestens konkrete Gefahr für die Tiere besteht, und die Errichtung des angeordneten Zaunes geeignet ist, den Eintritt dieser konkreten Gefahr zu verhindern. 31

32 Checkliste Cross Compliance- Anforderungen ELAISA- Portal des Landes fo/infoinet.htm - Web-gestützte Antragsunterlagen Agrarförderung 2018 MULE, Ref. 54, 03/2018 Kurzfassung der jeweils aktuellen CC-Anforderungen Beratungsunterlage Arbeitshilfe zur Eigenkontrolle und Dokumentation 32

33 Cross Compliance 2018 Informationsbroschüre Cross Compliance Internet-Seite des MULE landwirtschaft/landwirtschaft-in-sachsenanhalt/cross-compliance - auf dem Landesportal über Stichwort ELAISA - Web-gestützte Antragsunterlagen Agrarförderung

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Impressum : Titel der PowerPoint-Präsentation : Auswertung CC 2017/ Hinweise 2018 Ausführender : Fritsche, Hartmut Dienststelle : MULE, Ref. 54 Anlass : Beraterseminar / LLG

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