I N F O R M A T I O N S D I E N S T. der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.v.

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1 960 Rö.La.Ti. I N F O R M A T I O N S D I E N S T der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.v. Ausgabe 12/2010 Inhalt: 1. Positionspapier Gemeinsam Zukunft gestalten der LEBENSHILFE Niedersachsen 2. Ergebnisse der BMAS-/BMG-Erhebung zur Komplexleistung Frühförderung (Anlage 1) Symposium Frühförderung Mustertext für Beschwerde bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Behandlungspflege 5. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach 45 d SGB XI, RdErl. d. MS v ; Nds. MBl. Nr. 40/2010 (Anlage 2)

2 Infodienst vom Seite 2 6. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich, RdErl. d. MS v ; Nds.MBl. Nr. 40/2010 (Anlage 3) 7. BSG, Urteil vom B 14 AS 56/08 R Formlose Antragstellung nach SGB II Keine Verwirkung wegen längerer Nichtverfolgung des Antrags (Anlage 4) 8. Urteil des OLG Köln vom U 46/09 Behindertentestament mit Pflichtteilverzicht nicht sittenwidrig 9. Inklusion: Leitlinien für die Bildungspolitik der Deutsche UNESCO Kommission (Anlage 5) 10. Aus- und Fortbildungsprogramm der Akademie für Rehabilitationsberufe ggmbh erschienen (Anlage 6) 11. In eigener Sache

3 Infodienst vom Seite 3 Zu 1.: Positionspapier Gemeinsam Zukunft gestalten der LEBENSHILFE Niedersachsen Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung am verabschiedeten die Delegierten das vom Vorstand des Landesverbandes erstellte Positionspapier Gemeinsam Zukunft gestalten mit großer Mehrheit. Das Positionspapier ist sowohl in schwieriger als auch in leichter Sprache verfasst und kann auf der Homepage des Landesverbandes unter eingesehen und herunter geladen werden. Zu 2.: Ergebnisse der BMAS-/BMG-Erhebung zur Komplexleistung Frühförderung (Anlage 1) Nach einer Erhebung, die im Juni 2010 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Stand der Umsetzung der Komplexleistung Frühförderung durchgeführt wurde, stehen nun erste Ergebnisse zur Verfügung. Der Anlage 1 entnehmen können Sie Informationen zur Auswertung der BMAS-/BMG-Erhebung zur Komplexleistung Frühförderung, auf der Grundlage der vom BMAS zur Verfügung gestellten Datenübersichten. (Kö.) Zu 3.: 16. Symposium Frühförderung 2011 Der VIFF-Bundesverband führt vom 31. März bis zum 02. April 2011 das 16. Symposium Frühförderung 2011 in Berlin durch. Titel der Veranstaltung ist Spannungsfeld Frühförderung exklusiv kooperativ inklusiv. Wir möchten Sie hiermit aufmerksam machen auf diese interessante und spannende Veranstaltung des VIFF-Bundesverbandes im März Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der VIFF unter (Kö.) Zu 4.: Mustertext für Beschwerde bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Behandlungspflege Frau Lena Bahnsen, Rechtsanwältin aus der Kanzlei Hohage, May, Priess, Rüter, Rasche- Mader hat einen Mustertext für Beschwerde bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung bei Behandlungspflege als Argumentationshilfe erstellt. Diese wurde von unserer Mitgliedsorganisation, der LEBENSHILFE Braunschweig GmbH, in Auftrag gegeben. Der Mustertext kann jedoch nicht für jeden Einzelfall pauschal übernommen werden. Gleichwohl stellt er eine geeignete

4 Infodienst vom Seite 4 Argumentationshilfe dar. Wir empfehlen Ihnen, bei Bedarf den Text auf der Homepage des Landesverbandes der LEBENSHILFE einzusehen und ggf. herunter zu laden. Zu 5.: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach 45 d SGB XI, RdErl. d. MS v ; Nds. MBl. Nr. 40/2010 (Anlage 2) Das Niedersächsische Sozialministerium hat mit einem Runderlass vom die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach 45 d SGB XI veröffentlicht. Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von Hilfsangeboten durch Gruppen von ehrenamtlich Tätigen sowie sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Selbsthilfegruppen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Den Text der Richtlinie finden Sie in der Anlage 2. Zu 6.: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich, RdErl. d. MS v ; Nds.MBl. Nr. 40/2010 (Anlage 3) In der Anlage 3 finden Sie den Text der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich. Zu 7.: BSG, Urteil vom B 14 AS 56/08 R Formlose Antragstellung nach SGB II Keine Verwirkung wegen längerer Nichtverfolgung des Antrags (Anlage 4) In dem kürzlich veröffentlichten Urteil hatte der Kläger Leistungen nach dem SGB II am beantragt. Er erhielt ein Antragsformular, auf das im Feld Tag der Antragsstellung der Stempel aufgebracht war. Am , also fast sieben Monate später, legte der Kläger das ausgefüllte Antragsformular vor. Die Behörde bewilligte Leistungen nach dem SGB II ab dem Der Kläger hatte dagegen geklagt, weil er die Leistung ab dem Datum des erstmaligen Besuchs ( ) erhalten wollte. Diese Klage hatte nun vor dem Bundessozialgericht Erfolg. Die Richter begründen dies u.a. damit, dass insbesondere nach 66 Abs. 3 SGB I ein Leistungsberechtigter nach Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach 8 ff. SGB X darauf vertrauen kann, dass er auf Mitwirkungsversäumnisse schriftlich hingewiesen wird und zudem die Gelegenheit erhält, das Versäumte nachzuholen. Die Beklagte wäre danach

5 Infodienst vom Seite 5 hier bei der Antragsstellung durch den Kläger vorrangig gehalten gewesen, im Zuge der 60 ff. SGB I die Mitwirkung des Klägers mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten einzufordern. Das Urteil ist als Anlage 4 beigefügt. (St.) Zu 8.: Urteil des OLG Köln vom U 46/09 Behindertentestament mit Pflichtteilverzicht nicht sittenwidrig Die Rechtsanwaltskanzlei Hohage, May & Partner hat uns auf eine Entscheidung des OLG Köln vom aufmerksam gemacht. Danach ist auch dann ein Behindertentestament nicht sittenwidrig, wenn dies von dem behinderten Kind und seinen Eltern während des Bezugs von Sozialleistungen abgeschlossen wurde. Allerdings ist bei der Anwendung dieses Urteils Vorsicht geboten, da sich das Urteil nur auf eine ganz spezielle Situation bezieht. (St.) Zu 9.: Inklusion: Leitlinien für die Bildungspolitik der Deutsche UNESCO Kommission (Anlage 5) Bildung für alle heißt das größte und wichtigste Programm der UNESCO im Bereich Bildung. Die Deutsche UNESCO-Kommission e.v. stellt das Papier Inklusion: Leitlinien für die Bildungspolitik als Download kostenlos zur Verfügung. Sie können sich direkt an die UNESCO-Kommission e.v. in Bonn wenden. Hier besteht auch die Möglichkeit, dass Ihnen gedruckte Exemplare zur Verfügung gestellt werden. Wir stellen Ihnen die Anlage auf unserer Internetseite unter Informationsdienst 12/2010 zum Download ebenso zur Verfügung. (Kö.) Zu 10.: Aus- und Fortbildungsprogramm der Akademie für Rehabilitationsberufe ggmbh erschienen (Anlage 6) Das Aus- und Fortbildungsprogramm der Akademie für Rehabilitationsberufe gemeinnützige GmbH ist aktuell erschienen und kann direkt bei der Akademie für Rehaberufe angefordert werden: Tel.: 0511 / FAX: 0511 / info@akademie-fuer-rehaberufe.de Darüber hinaus finden Sie in der Anlage 6 eine Auflistung aktueller Ausschreibungen der Akademie für Rehabilitationsberufe ggmbh. Besonders hinweisen möchten wir auf die Seminare für Menschen mit Behinderungen. Bitte leiten Sie diese an Heimbeiräte und Werkstatträte weiter.

6 Infodienst vom Seite 6 Zu 11.: In eigener Sache Wieder einmal neigt sich ein Jahr seinem Ende zu. Es war ein erlebnisreiches Jahr mit vielen erfolgreichen Aktivitäten, die nur durch eine vertrauensvolle und engagierte Zusammenarbeit aller LEBENSHILFEN möglich waren. Auch im kommenden Jahr wird es sicherlich notwendig sein, dass die LEBENSHILFE Niedersachsen geschlossen zusammensteht, wie sie es in der Vergangenheit auch immer erfolgreich getan hat. Haben Sie herzlichen Dank für die angenehme Zusammenarbeit und Ihr Engagement auch in diesem Jahr. Wir wünschen allen Mitgliedern des Landesverbandes ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches, gesundes neues Jahr. Die Geschäftsstelle des Landesverbandes bleibt zum Jahreswechsel in der Zeit vom geschlossen. 24. Dezember bis 31. Dezember 2010 Mit freundlichen Grüßen LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Niedersachsen e.v. gez. Kersten R ö h r Landesgeschäftsführer Anlagen

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