MK Dachfonds. Verkaufsprospekt und Vertragsbedingungen MK DF-ERTRAG MK DF-WACHSTUM MK DF-CHANCE MK DF-TREND. Investmentfondsanteil-Sondervermögen

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1 MK Dachfonds Verkaufsprospekt und Vertragsbedingungen MK DF-ERTRAG MK DF-WACHSTUM MK DF-CHANCE MK DF-TREND Investmentfondsanteil-Sondervermögen 1 ein Unternehmen der NORDCON Asset Management Gruppe

2 MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG Beethovenplatz München Telefon: 0 89/ Telefax: 0 89/ Internet: info@mk-ag.de FÜR ÜBERWEISUNGEN UND EINZAHLUNGEN MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG Konto-Nummer Landeszentralbank in Bayern, München Bankleitzahl Handelsregister Amtsgericht München, Abt. B Haftendes Eigenkapital gem. 10 KWG DEM 11,20 Mio., Stand Gezeichnetes Kapital DEM 10 Mio., davon eingezahlt DEM 10 Mio., Stand VORSTAND Gerold Hofmann, Vaterstetten (gleichzeitig Präsident des Verwaltungsrates der MK LUXINVEST S. A., Luxembourg) Jürgen Kautz, München (gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der MK LUXINVEST S. A., Luxembourg) AUFSICHTSRAT Fritz Kistler Sparkassen-Präsident a. D., München Ehrenvorsitzender Dr. Horst Hoffmann, Generaldirektor Vorsitzender der Vorstände Continentale Versicherungs-Gruppe und EUROPA-Versicherungen Dortmund/München/Köln Vorsitzender Jürgen Kösters Mitglied des Vorstands Norddeutsche Landesbank Girozentrale Hannover Stellvertretender Vorsitzender Hannelore Fey, München Arbeitnehmervertreterin Florian Lensing-Wolff Verleger, Herdecke Detlef Tank Mitglied der Vorstände Continentale Lebensversicherung a.g. und Continentale Krankenversicherung a.g. München/Dortmund Sandra Vogelsang, München Arbeitnehmervertreterin ANLAGEAUSSCHUSS Prof. Dr. Karl Heinrich Oppenländer Ottobrunn Vorsitzender Dr. Horst Hoffmann, Generaldirektor Vorsitzender der Vorstände Continentale Versicherungs-Gruppe und EUROPA-Versicherungen Dortmund/München/Köln Stellvertretender Vorsitzender Horst Küch Vorstand NORDCON Investment Management AG Hannover François M. Labhardt Teilhaber La Roche & Co., Banquiers Basel Heinz Werz Leinfelden-Echterdingen Über Änderungen im Eigenkapital, der Zusammensetzung des Aufsichtsrates, der Geschäftsführung und des Gesellschafterkreises sowie des Anlageausschusses werden die Anleger in den regelmäßig zu erstellenden Halbjahres- und Rechenschaftsberichten informiert. 2

3 INHALT A. Verkaufsprospekt 1. Kapitalanlagegesellschaft 2. Depotbank 3. Die Investmentfondsanteil-Sondervermögen der MK innerhalb des MÜNCHNER AUFBAUPLANS 4. Anlageziele und Anlagepolitik 5. Chancen und Risiken einer MK Dachfondsanlage 6. Anlagegrenzen 7. Bankguthaben, Geldmarktpapiere und Geldmarkt-Investmentanteile 8. Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte 9. In Wertpapieren verbriefte Devisenterminkontrakte und Optionsrechte 10. Notierte und Nichtnotierte Devisenterminkontrakte und Optionsrechte 11. Währungsrisiken 12. Kreditaufnahme 13. Verwaltungs- und sonstige Kosten 14. Ausgabe von Anteilen 15. Rücknahme von Anteilen 16. Ausgabe- und Rücknahmepreis 17. Bewertung 18. Ausgabeaufschlag 19. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise 20. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 21. Aussetzung der Anteilrücknahme 22. Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; Thesaurierung der Erträge, Ertragsausgleichsverfahren 23. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens 24. Kurzangaben über steuerliche Vorschriften 25. Rechenschafts-/Halbjahresberichte/Abschlussprüfer 26. Auflösung der Sondervermögen 27. Sonstige von der MK verwaltete Sondervermögen B. Allgemeine Bestimmungen über den MÜNCHNER AUFBAUPLAN C. Haustürverkauf - Widerrufsrecht (Hinweis 23 KAGG) D. Allgemeine Vertragsbedingungen E. Besondere Vertragsbedingungen der einzelnen Fonds

4 Dieser Verkaufsprospekt gibt die Geschäftsbeziehungen zwischen der MÜNCH- NER KAPITALANLAGE AG (MK) und dem Anleger wieder. Der Kauf von Investmentanteilen erfolgt auf der Basis des zur Zeit gültigen Verkaufsprospektes und der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedingungen. Dieser Verkaufsprospekt ist eine gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsunterlage und nur gültig mit dem jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen. Angaben von wesentlicher Bedeutung werden in diesen regelmäßig zu erstellenden Berichten jeweils aktualisiert. Der Verkaufsprospekt enthält die Allgemeinen Bestimmungen über den MÜNCHNER AUFBAUPLAN. Eine Kopie des Kaufantrag und Antrag auf Eröffnung eines Wertpapierdepots im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS ist stets zu übergeben. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Ausgabe Stand Dezember

5 A. VERKAUFSPROSPEKT 1. Kapitalanlagegesellschaft der in diesem Prospekt näher beschriebenen Sondervermögen ist die MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG mit Sitz in München. Gegründet wurde die MK am als Frankfurter Wertpapier Kapitalanlage AG. Die MK ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des deutschen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Sie hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Ihr wurde die Erlaubnis zur Auflegung von- Wertpapier-Sondervermögen am 22. Juni 1971, Geldmarkt-Sondervermögen am 29. Nov sowie von Altersvorsorge-, Investmentfondsanteilsondervermögen am 16. Juli 1998 erteilt. Das Geldmarkt-Sondervermögen wurde von der MK bislang nicht aufgelegt. Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den Aktionärskreis sowie über das gezeichnete und eingezahlte Kapital und das haftende Eigenkapital gemäß 10 KWG finden Sie in der tabellarischen Aufstellung auf der Innenumschlagseite. 2. Depotbank Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der in den einzelnen Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände, das sind insbesondere Investmentfondsanteile und liquide Mittel, hat die MK jeweils ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) beauftragt. Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände für die Anteilinhaber in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten, soweit Bankguthaben nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten angelegt sind. Die Depotbank hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften des KAGG und den Vertragsbedingungen entsprechen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und dass die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften des KAGG und den Vertragsbedingungen verwendet werden. Die Depotbank hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage auf Sperrkonten eines anderen Kreditinstitutes mit dem Gesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Für die Sondervermögen MK DF-ERTRAG, MK DF-WACHSTUM, MK DF-CHANCE, MK DF-TREND hat die Norddeutsche Landesbank Girozentrale mit Sitz in Hannover das Amt der Depotbank übernommen. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre Haupttätigkeiten sind das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Die Depotbank oder die MK sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung wird wirksam, wenn eine Bank, die gesetzliche Bedingungen erfüllt, die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß den Vertragsbedingungen übernimmt. Die bisherige Depotbank wird zum Schutze der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen gemäß dem KAGG und den Vertragsbedingungen solange nachkommen, bis eine neue Depotbank bestellt ist. Ein Wechsel der Depotbank ist nur mit Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen möglich. Durch die Beauftragung der Depotbank ist sichergestellt, daß Anteilscheine zurückgenommen werden. Nähere Angaben über die Depotbank finden Sie am Schluss des Prospekts. 3. Die Investmentfondsanteil-Sondervermögen der MK innerhalb des MÜNCH- NER AUFBAUPLANS Die Sondervermögen sind Investmentfondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds) und haben nachstehende Bezeichnungen und Auflegungsdaten: Wertpapier- Bezeichnung Auflage- Kenn-Nr. datum MK DF ERTRAG MK DF WACHSTUM MK DF CHANCE MK DF TREND Die Anteilscheine können bei der MK im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS in einem persönlichen Wertpapierdepot verwahrt werden. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen eines Fonds entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Gesellschaft. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Die Rechte der Anteilinhaber werden bei Errichtung des Sondervermögens ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese Globalurkunden werden bei einer Wertpapier Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anteilinhabers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. 4. Anlageziele und Anlagepolitik Die Sondervermögen MK DF-ERTRAG, MK DF-WACHSTUM, MK DF-CHANCE und MK DF-TREND streben als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Für die Sondervermögen können Anteile an inländischen Wertpapier-, Geldmarkt-, Grundstückssondervermögen und entsprechende ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben, erworben werden. Ausländische Investmentanteile dürfen erworben werden, wenn die ausländischen Investmentgesellschaften als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Australien, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Polen, Schweiz, Süd-Korea, Türkei, Tschechien, Ungarn, Island oder den USA haben. Der Umfang, in dem für das jeweilige Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Für die Sondervermögen dürfen sowohl Anteile an Sondervermögen, die von der Gesellschaft aufgelegt worden sind, als auch Anteile an Sondervermögen erworben werden, die von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden. Dies umfasst auch Anteile an Sondervermögen, die von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Anteile an Spezialfonds dürfen nicht erworben werden. Dies gilt jedoch nicht für Anteile an in- und ausländischen Geldmarktfonds, die im Rahmen der liquiden Mittel gehalten werden. Anteile an in- oder ausländischen Investmentvermögen, die mehr als 5% des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen in- oder ausländischen Investmentvermögen anlegen können, dürfen grundsätzlich nicht erworben werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der zu erwerbende Fonds solche Anteile anstelle von Bankguthaben halten kann. Anteile an Investmentfondsanteil-Sondervermögen dürfen für die Sondervermögen nicht erworben werden. Für alle Dachfonds-Sondervermögen, die Anteile in inländischen Wertpapier-, Grundstücks- und Geldmarktsondervermögen sowie entsprechende ausländische Investmentanteile erwerben, gelten folgende Begriffserläuterungen: Ein Wertpapier-Rentenfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Ver- 5

6 tragsbedingungen oder Satzung überwiegend verzinsliche Wertpapiere erwirbt. Ein Geldmarktfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung überwiegend Bankguthaben und Geldmarktinstrumente erwirbt. Ein Wertpapier-Aktienfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung überwiegend Aktien erwirbt. Für MK DF-ERTRAG werden Anteile bis zu 100% an in- und ausländischen Wertpapier-Sondervermögen, bis zu 20% in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben und bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben. Der Anteil der überwiegend in Renten investierenden Wertpapier-Sondervermögen beträgt dabei mindestens 51%. Der Anteil der überwiegend in Aktien investierenden Wertpapier-Sondervermögen darf dabei 30% nicht übersteigen. Durch die Auswahl von unterschiedlichen Rentenfonds und Geldmarktfonds wird i.d.r. eine größere Flexibilität und ein besserer Risikoausgleich in der Fondsanlage erreicht als dies bei nur einem Fonds möglich wäre. Gegenüber Dachfonds, die überwiegend in Aktienfonds anlegen, ist die Anlagepolitik deutlich konservativer. Für MK DF-WACHSTUM werden Anteile bis zu 100% an in- und ausländischen Wertpapier-Sondervermögen, bis zu 20% in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben und bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben. Der Anteil der überwiegend in Aktien investierenden Wertpapier-Sondervermögen darf bis zu 60% des Sondervermögens betragen. Der Anteil der überwiegend in Renten investierenden Wertpapier-Sondervermögen kann bis zu 50% betragen. Dieser Fonds zeichnet sich dadurch aus, dass eine deutlich flexiblere Anlagepolitik angestrebt wird, die zeitweise stärker Aktienfonds bevorzugt und zeitweise rentenfondsorientierter sein kann. Eine Mischung aus Aktien- und Rentenfonds ist geeignet, das Kursrisiko eines Fonds zu nivellieren. Für MK DF-CHANCE werden Anteile bis zu 100% an in- und ausländischen Wertpapier-Sondervermögen, bis zu 20% in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben und bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben. Der Anteil der überwiegend in Aktien investierenden Wertpapier-Sondervermögen muß dabei mindestens 51% betragen. Bei diesem Fonds kommen vornehmlich Aktienfonds als Zielfonds infrage, die je nach der Marktlage aus unterschiedlichen Branchen, Ländern stammen und aufgrund der Aktienorientierung dieses Dachfonds i.d.r. ein höheres Risikoprofil aufweisen. Dabei werden marktbreite Zielfonds als Anlage bevorzugt. Für MK DF-TREND werden Anteile bis zu 100% an in- und ausländischen Wertpapier-Sondervermögen, bis zu 20% in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben und bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen erworben. Für das Sondervermögen werden überwiegend Anteile an Wertpapier- Sondervermögen erworben, die nach ihren Vertragsbedingungen oder Satzung überwiegend Aktien eines speziellen Wirtschaftsoder Geschäftszweiges erwerben (Branchen- bzw. Themenfonds). Solche Branchen- und Themenfonds sind in der Regel risikoreicher als reine Aktienfonds in marktbreiten Werten und Ländern. Die Investmentfondsanteil-Sondervermögen können bis zu 20% des Sondervermögens in Anteilen an in- und ausländischen Grundstücksfonds anlegen. Nach deren Vertragsbedingungen oder Satzung könnten folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen sein: Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Mietwohngrundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts sowie andere Grundstücke. 5. Chancen und Risiken einer MK Dachfondsanlage Für den Erfolg der MK Fondsanlage zeichnet das MK Fondsmanagement verantwortlich. Beratend unterstützt werden die Fondsmanager durch einen Anlageausschuss, in dem kompetente Fachleute aus Wirtschaft und Börse vertreten sind und ihre Erfahrungen einbringen. Investmentfondsanteil-Sondervermögen erwerben Investmentanteile. Die Risiken dieser Investmentanteile stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken der in diesen Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Werterhaltung, Wachstum und/oder Ertrag im Vordergrund der Überlegungen. Hierbei ist zu beachten, daß Investmentfondsanteile wie alle Wertpapiere neben den Chancen auf Preissteigerungen auch Risiken enthalten. Die Preise der im Sondervermögen enthaltenen Investmentfondsanteile können gegenüber dem Einstandspreis steigen oder fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte (Aktien-, Rentenmärkte) ab oder von besonderen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen bei den Investmentvermögen, die im Sondervermögen enthalten sind. Aktien unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen. Deshalb bieten sie Chancen für beachtliche Kursgewinne, denen jedoch entsprechende Risiken im Falle von Kursrückgängen gegenüberstehen. Einflußfaktoren auf Aktienkurse sind vor allem die Gewinnentwicklungen einzelner Unternehmen und Branchen sowie gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und politische Perspektiven, die die Erwartungen an den Wertpapiermärkten und damit die Kursbildung bestimmen. Die Höhe der Kursänderungen ist auch abhängig von den Laufzeiten der in einem Fonds befindlichen verzinslichen Wertpapiere. In der Regel haben verzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als verzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Dem gegenüber ist die Verzinsung von Wertpapieren mit längeren Laufzeiten in der Regel höher. Wertpapiere enthalten neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluß der Entwicklung der Kapitalmärkte oder besonderer Entwicklungen der jeweiligen Aussteller. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Vermögensverfall von Ausstellern eintritt. Die den jeweiligen Zielfonds verwaltende Gesellschaft versucht aber unter Anwendung von modernen Analysemethoden, die bestehenden Risiken einer Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen zu erhöhen. Unter Beachtung der Chancen und Risiken der Anlage in Aktien und Renten erwirbt die den jeweiligen Zielfonds verwaltende Gesellschaft insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen, an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden verzinsliche Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Bei der Anlage in Grundstücks-Investmentanteilen ist zu beachten, daß neben den Chancen auf Anteilwertsteigerung in dieser Anlage auch Risiken stecken, da die Rücknahmepreise durch eine Minderung der Ver- 6

7 kehrswerte der im Sondervermögen befindlichen Liegenschaften und der Erträge sowie durch die Ausgabeaufschläge unter die bezahlten Ausgabepreise fallen können. Speziell in Grundstücken liegende Risiken ergeben sich z.b. aus Leerständen, Mietausfällen und dem Ausfall von Vertragspartnern. Bei im Ausland gelegenen Liegenschaften können sich zusätzliche Risiken z.b. aus der abweichenden Rechts- und Steuersystematik ergeben. Im übrigen kann es hierbei auch zu Währungs- und Transferrisiken kommen. Die genannten Risiken werden jedoch durch die Streuung der Vermögensanlagen innerhalb der Fonds, deren Anteile erworben werden, und durch die Streuung innerhalb des Investmentfondsanteil-Sondervermögens reduziert. ES KANN KEINE ZUSICHERUNG GE- MACHT WERDEN, DASS DIE ZIELE DER ANLAGEPOLITIK ERREICHT WERDEN. 6. Anlagegrenzen Höchstens 20% des Wertes des Sondervermögen dürfen in Anteilen an einem Sondervermögen oder an einem ausländischen Investmentvermögen angelegt werden. Das Investmentfondsanteil-Sondervermögen darf nicht mehr als 10% der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. Bei ausländischen Investmentvermögen, die aus mehreren Teilfonds bestehen (sogenannte Umbrellafonds), beziehen sich die oben genannten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds. 7. Bankguthaben, Geldmarktpapiere und Geldmarkt-Investmentanteile Bis zu 49% des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und/oder in Geldmarktpapieren wie Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer sowie vergleichbaren Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen OECD-Staaten gehalten werden. Diese Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10% des Sondervermögens betragen. Daneben dürfen auch Anteile an Geldmarkt- Sondervermögen (Geldmarktfonds) oder Anteile an nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden (ausländische Geldmarktfonds), sofern diese einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt, gehalten werden, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung vorsehen, dass das Vermögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach 8 Abs. 3 KAGG und in Bankguthaben bei der Depotbank oder anderen Kreditinstituten, die Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entsprechenden ausländischen Sicherungseinrichtung sind, welche die Guthaben in vollem Umfang schützt, angelegt werden darf. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. 8. Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte Die Gesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die Optionsbedingungen dieser Optionsrechte können auch das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags vorsehen, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontrakts bemisst. 9. In Wertpapieren verbriefte Devisenterminkontrakte und Optionsrechte Die Gesellschaft kann die beschriebenen Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. 10. Notierte und nichtnotierte Devisenterminkontrakte und Optionsrechte Die Gesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Devisenterminkontrakte und Optionsrechte zum Gegenstand haben. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Devisenterminkontrakte und Optionsrechte zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte), dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die besonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen eines organisierten Marktes und damit der Veräußerungsmöglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Das Risiko der Bonität des Kontrahenten wird durch die Beschränkung von Geschäften mit einem einzelnen Vertragspartner und durch eine sorgfältige Auswahl der Vertragspartner deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert. 11. Währungsrisiken Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwährung bestehen Währungschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährung einem sogenannten Transferrisiko unterliegen. Währungskurssicherungsgeschäfte, die in der Regel nur Teile des Sondervermögens absichern und über kürzere Zeiträume erfolgen, dienen zwar dazu, Währungskursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des Sondervermögens negativ beeinflussen. Die bei Währungskurssicherungsgeschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des Sondervermögens. 12. Kreditaufnahme Die Aufnahme von Krediten bis zu 10% des Sondervermögens ist zulässig, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die hierfür anfallenden Zinsen können die Wertentwicklung (Performance) reduzieren. Diesen Belastungen steht die Chance gegenüber, über die Aufnahme von Krediten Erträge des Fonds zu erhöhen. 13. Verwaltungs- und sonstige Kosten Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte unterliegen nicht der Genehmigungspflicht der Bankaufsichtsbehörde. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der jeweiligen Sondervermögens aus den Sondervermögen eine monatliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5% p.a. des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann den Sondervermögen zum Monatsende entnommen werden. Die Depotbank kann für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine monatliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,15% p.a. des jeweiligen Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes erhalten. Die Depotbankvergütung kann den Sondervermögen zum Monatsende entnommen werden. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: 7

8 Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; Bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; Kosten für Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Rechenschafts- und Halbjahresberichte; Kosten der Bekanntmachung der Rechenschafts- und Halbjahresberichte sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise; Kosten der Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft; Im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern. Da die Sondervermögen andere Investmentanteile erwerben, wird der Anleger indirekt mit den Kosten, Gebühren und Vergütungen belastet, die das erworbene Investmentvermögen trägt. Insbesondere werden die Investmentfondsanteil-Sondervermögen mit der Vergütung zur Verwaltung der Sondervermögen und daneben mittelbar mit einer Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile belastet. Die Gesellschaft wird dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die im Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnen, wenn das betreffende Investmentvermögen von ihr selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der sie durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. Bei der Verwaltungsvergütung kann das dadurch erreicht werden, dass die Gesellschaft ihre Verwaltungsvergütung für den auf Anteile an solchen verbundenen Investmentvermögen entfallenden Teil gegebenenfalls bis zu ihrer gesamten Höhe jeweils um die von den erworbenen Investmentvermögen berechnete Verwaltungsvergütung kürzt. 14. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Depotbank bei der MK sowie durch Vermittlung bei allen anderen Banken und Sparkassen, Finanzdienstleistern, Vertriebsgesellschaften erworben werden. Sie werden von der MK und der Depotbank zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die MK behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend einzustellen. 15. Rücknahme von Anteilen Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme von Anteilen durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages bei der Depotbank oder bei der MK selbst verlangen. Die MK ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, der dem Anteilwert entspricht, für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. 16. Ausgabe- und Rücknahmepreis Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft börsentäglich den Wert der zum jeweiligen Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Fonds (nachstehend Inventarwert ). Der so ermittelte Inventarwert geteilt durch die Anzahl der umlaufenden Anteile ergibt den Wert pro Anteil, nachstehend Anteilwert genannt. 17. Bewertung a) Investmentanteile: Investmentanteile werden zum Rücknahmepreis angesetzt. b) Geldmarktpapiere: Geldmarktpapiere sind zu den jeweiligen Marktsätzen zu bewerten. c) Bankguthaben, sonstige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten: Bankguthaben und bestimmte sonstige Vermögensgegenstände (z.b. Ansprüche aus Ertragsscheinen) werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Festgelder werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen wurde, der vorsieht, dass das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung zum Renditekurs erfolgt. Dabei wird im Einzelfalle festgelegt, welcher Marktzins bei der Ermittlung des Renditekurses zugrunde gelegt wird. Die entsprechenden Zinsforderungen werden zusätzlich angesetzt. Forderungen, z.b. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. d) Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände werden zu dem unter Zugrundelegung des Morning-Fixings der Reuters AG um Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung in Euro taggleich umgerechnet. e) Devisentermingeschäfte Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen Devisentermingeschäften werden unter Zugrundelegung des zuletzt bekannt gewordenen Terminkurses für das entsprechende Devisentermingeschäft bewertet. f) Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen bewertet. Optionsrechte, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen, noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, sind mit dem Verkehrswert zu bewerten, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. 18. Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Inventarwert pro Anteil ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 4,71% des Inventarwertes pro Anteil und hängt ab von der Art des Fonds. (Siehe Besondere Vertragsbedingungen). Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Performance ganz aufzehren oder sogar zu einem Verlust führen. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Investmentanteilen eine längere Anlagedauer. Es steht der MK frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Bei Anlagen (regelmäßige Zahlungen, befristete Sparverträge) kann von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlung max. 1 /3 zur Abgeltung der Ausgabekosten (analog der Kostenvorausbelastung nach 22 KAGG) verwandt werden. Die restlichen auf die gesamte Sparleistung entfallenden Ausgabekosten werden auf die folgenden Laufzeitjahre verteilt und erhoben. Diese Kostenvorausbelastung hat bei vorzeitiger Auflösung des Sparplans mit regelmäßigen Zahlungen zur Folge, dass die für die nicht erbrachten Sparleistungen anteiligen Ausgabekosten verloren gehen. Ein Erstattungsanspruch zuviel gezahlter Ausgabeaufschläge besteht nicht. Voraussetzung dafür ist, dass der Anleger einen Antrag auf Eröffnung eines Wertpapierdepots im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS für einen befristeten Sparvertrag (regelmäßige Zahlungen) nach 22 KAGG stellt. 19. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind am Sitz der MK und der Depotbank verfügbar. Die Preise werden regelmäßig in hinreichend verbreiteten Tages- und Wirtschaftszeitungen veröffentlicht. 20. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Depotbank erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlags bei Ausgabe von Anteilen. Die Rücknahme erfolgt kostenfrei. Werden die Anteile bei Dritten zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme 8

9 von Anteilen anfallen. Beim Vertrieb von Anteilen über Dritte können auch weitere Kosten zusätzlich zum Ausgabepreis berechnet werden. 21. Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber erforderlich scheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn ein wesentlicher Teil der im Sondervermögen gehaltenen Anteile nicht zurückgegeben werden kann; eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Vermögensgegenstände des Sondervermögens gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen) geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist; über Vermögenswerte nicht verfügt werden kann; die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind; es nicht möglich ist, den Inventarwert ordnungsgemäß zu ermitteln oder wenn wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Fondswerte veräußert hat. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Veröffentlichung in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen über die Aussetzung sowie über die Wiederaufnahme der Rücknahme; den Anlegern wird nach Wiederaufnahme der dann gültige Rücknahmepreis ausgezahlt. 22. Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; Thesaurierung der Erträge, Ertragsausgleichsverfahren Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung der Sondervermögen angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus Investmentfondsanteilen, Zinsen und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die Veräußerungsgewinne im jeweiligen Sondervermögen wieder an. Bei diesen Sondervermögen werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt. Die Gesellschaft wendet für das Sondervermögen ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Dies beinhaltet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluß liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Sondervermögens verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass der thesaurierte Betrag je Anteil nicht durch die unvorhersehbare Entwicklung des Sondervermögens bzw. des Anteilumlaufs beeinflusst wird. Dabei wird in Kauf genommen, dass Anteilinhaber, die beispielsweise kurz vor dem Ende des Geschäftsjahres Anteilscheine erwerben, den auf die steuerpflichtigen Erträge entfallenden Teil des Ausgabepreises versteuern müssen, obwohl ihr eingezahltes Kapital an dem Entstehen der Erträge nicht mitgewirkt hat. 23. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens Das Geschäftsjahr der Sondervermögen endet am 31. März eines jeden Jahres. 24. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften Einzelheiten zur Besteuerung der Erträge dieses Sondervermögens werden in den jährlich erscheinenden Rechenschaftsberichten veröffentlicht. Die nachfolgenden allgemeineren steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Anteilinhaber als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen. Sofern die Anteile im Betriebsvermögen liegen, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung. So muss unterschieden werden, ob der Zufluss der Erträge zum Zeitpunkt der Ertragsausschüttung bzw. Thesaurierung oder innerhalb des Geschäftsjahres des Sondervermögens bei Verkäufen von Anteilen erfolgt. Anteile im Privatvermögen Zinsen und zinsähnliche Erträge Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des Sondervermögens unterliegen teilweise einer Zinsabschlagsteuer. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld des Anteilinhabers angerechnet werden kann. Sie erfasst aber nicht die gesamte steuerpflichtige Ausschüttung bzw. sämtliche thesaurierten Erträge des Sondervermögens, sondern lediglich die Zinserträge und die Gewinne aus Termingeschäften. Zinsabschlagsteuerfrei bleiben inund ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften. Einzelheiten über die auf ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des Sondervermögens entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Rechenschaftsbericht sowie den Ausschüttungs-Bekanntmachungen zu entnehmen. Von der Zinsabschlagsteuer kann Abstand genommen werden, wenn der Anteilinhaber steuerlicher Inländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile DM 3.100, (ab : EUR 1.601, ) bei Einzelveranlagung bzw. DM 6.200, (ab : EUR 3.202, ) bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und bei ausländischen Anteilinhabern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft. Verwahrt der inländische Anteilinhaber die Anteile eines ausschüttenden Fonds in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand, wenn ihm vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anteilinhaber die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, so wird der Zinsabschlag auf die thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens in Höhe von 30% durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermäßigt sich insoweit um die Zinsabschlagsteuer zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, so erhält der Anteilinhaber, der seinem depotführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens vorlegt, die abgeführte Zins- 9

10 abschlagsteuer seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV- Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anteilinhaber in jedem Fall von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über die abgezogene Zinsabschlagsteuer. Der Anteilinhaber hat dann die Möglichkeit, die Zinsabschlagsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteilscheine ausschüttender Fonds nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird Zinsabschlagsteuer in Höhe von 35% abgezogen. Der Anteilinhaber erhält auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, um die Zinsabschlagsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung anrechnen zu können. Bei Anteilscheinen an thesaurierenden Fonds, die eigenverwahrt werden, beträgt die Zinsabschlagsteuer 30%. Eine Erstattung der Zinsabschlagsteuer wie bei depotverwahrten Anteilscheinen ist nicht möglich. Der Anteilinhaber muss vielmehr unter Beifügung der erforderlichen Nachweise die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer bei seiner Einkommensteuerveranlagung beantragen. In- und ausländische Dividenden Durch das Steuersenkungsgesetz 2000 tritt ein Systemwechsel bei der Besteuerung der vom Sondervermögen vereinnahmten Dividenden aus in- und ausländischen Aktien ein. Das sogenannte Anrechnungsverfahren gilt letztmalig für Dividenden, die von inländischen Aktiengesellschaften für Geschäftsjahre gezahlt werden, die im Jahre 2000 begonnen haben. Dividenden inländischer Aktiengesellschaften für Geschäftsjahre, die im Jahre 2001 beginnen, und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften, die dem Sondervermögen ab dem zufließen, unterliegen dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren. Nachfolgend sind beide Verfahren dargestellt. Anrechnungsverfahren Bei Sondervermögen, die inländische Aktien enthalten, ist zu beachten, dass ausgeschüttete Dividenden deutscher Aktiengesellschaften einer 30%igen Körperschaftsteuer sowie einer Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen. Dem Sondervermögen werden zunächst die Körperschaftsteuer auf die im Laufe des Geschäftsjahres vereinnahmten Dividenden vergütet und die Kapitalertragsteuer erstattet und dann grundsätzlich bei Ausschüttung oder Thesaurierung abgezogen. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise ermäßigen sich um die vom Sondervermögen abzuführende Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer, und zwar bei thesaurierenden Fonds zum Ende des Geschäftsjahres, bei ausschüttenden Fonds zum Ausschüttungstag. Bei rechtzeitiger Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer NV-Bescheinigung wird die auf inländische Dividenden abzuführende Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zusammen mit der Zinsabschlagsteuer dem inländischen Anteilinhaber jedoch sofort vergütet, sofern er die Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen inländischen Kreditinstitut verwahren lässt. Wird weder ein Freistellungsauftrag noch eine NV-Bescheinigung vorgelegt, erhält der Anteilinhaber eine Steuerbescheinigung über die Körperschaftsteuer-Gutschrift in Höhe von 3/7 der vom Fonds vereinnahmten, anrechenbaren inländischen Dividenden sowie eine steuerliche Bescheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Anteilinhaber können diese Gutschrift auf ihre Steuerschuld anrechnen. Halbeinkünfteverfahren Inländische und ausländische Dividenden, die vom Sondervermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind beim Anteilinhaber nur in Höhe der Hälfte steuerpflichtig. Bei Ausschüttung oder Thesaurierung wird von inländischen Dividenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % abgezogen; der Anteilinhaber erhält wie beim Anrechnungsverfahren die Kapitalertragsteuer sofort erstattet, sofern die Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag unter Beifügung der steuerlichen Bescheinigung seiner depotführenden Stelle auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen. Zwischengewinne Die in den Erlösen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen bzw. Abtretung der in den Anteilscheinen verbrieften Ansprüche enthaltenen anteiligen Zinsen, Zinsansprüche, Gewinne aus Termingeschäften sowie Zwischengewinne und entsprechende Einnahmen aus in- und ausländischen Investmentfonds (Zwischengewinn gemäß 39 Abs.1a KAGG) sind steuerpflichtig. Der Zwischengewinn unterliegt der Zinsabschlagsteuer. Die vorstehenden Ausführungen zur verfahrensmäßigen Abwicklung des Zinsabschlages gelten entsprechend. Der Zwischengewinn wird börsentäglich errechnet und veröffentlicht. Der vom Anteilinhaber beim Erwerb von Anteilen im Ausgabepreis gezahlte Ertragsbestandteil (gezahlter Zwischengewinn) ist als negative Einnahme im jeweiligen Kalenderjahr von vereinnahmten Zwischengewinnen oder sonstigen Erträgen, beispielsweise Ausschüttungen auf die Investmentanteilscheine, abzugsfähig, sodass im Ausgabepreis gezahlte zwischengewinnpflichtige Ertragsteile steuerfrei sind. Die Steuerpflicht des vereinnahmten Zwischengewinns bzw. der in der Ausschüttung enthaltenen Zinserträge oder der thesaurierten Zinserträge erstreckt sich somit auf die konkrete Besitzdauer des jeweiligen Anteilinhabers (modifizierte Netto-Lösung). Auf Ausschüttungen/Thesaurierungen oder Zwischengewinne abzuführende Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden des Sondervermögens) wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuerveranlagung anrechenbar. Veräußerungsgewinne Der Anteilinhaber muss Gewinne aus der Veräußerung seiner Anteile versteuern, sofern er sie nicht mehr als zwölf Monate im Privatvermögen hält. Entsprechende Verluste können mit Veräußerungsgewinnen auch des Vorjahres oder künftiger Jahre verrechnet werden. Dabei wird der Gewinn/Verlust um vereinnahmte Zwischengewinne (Zinseinnahmen) gekürzt/erhöht, so dass es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen kommen kann. Bei einer Veräußerung nach Ablauf der Frist ist nur der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschaftete Zwischengewinn zu versteuern. Anteile im Betriebsvermögen Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist weder eine Abstandnahme vom Zinsabschlag noch eine Vergütung der Körperschaftsteuer oder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch Vorlage eines Freistellungsauftrages möglich. Der Anteilinhaber erhält in diesem Fall eine Steuerbescheinigung über den Zinsabschlag, die anrechenbare Körperschaftsteuer und die anrechenbare Kapitalertragsteuer. Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind sofern für sie bereits neues Recht gilt bei Körperschaften steuerfrei. Von Personengesellschaften und Einzelunternehmern werden diese Erträge wie beim Privatanleger hälftig versteuert (Halbeinkünfteverfahren). Für die Frage, ob es sich um Dividenden nach neuem oder altem Recht handelt, gelten dieselben Regelungen wie beim Privatanleger. Dividenden nach altem Recht sind weiterhin voll steuerpflichtig. Die in der Ausschüttung auf Anteile im Betriebsvermögen enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Aktien können von Körperschaften steuerfrei vereinnahmt und von Personengesellschaften und Einzelunternehmern zur Hälfte versteuern werden, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, die mit ihren Erträgen bereits den Regelungen des Steuersenkungsgesetzes unterliegen. D.h.: Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Aktien können bereits ab dem betrieblichen 10

11 Anteilinhaber steuerbegünstigt zufließen, Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Aktien erst nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, das neuem Recht unterliegt, d.h. frühestens ab Der Zwischengewinn ist wie bei Anteilen im Privatvermögen auch bei Anteilen im Betriebsvermögen steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind ab 01. Januar 2001 für Körperschaften steuerfrei und von Personengesellschaften zur Hälfte zu versteuern, soweit es sich um Dividenden und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus in- und ausländischen Aktien handelt, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht diesen sogenannten Aktiengewinn börsentäglich als Prozentsatz des Anteilpreises. Steuerausländer Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Fonds im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut (Depotfall), wird vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand genommen, sofern er seine Ausländereigenschaft nachweist. Eine Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer für ausländische Anteilinhaber ist aber derzeit nicht möglich. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer für den ausländischen Anteilinhaber möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anteilinhabers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Sofern die Ausländereigenschaft dem depotführenden Kreditinstitut nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anteilinhaber gezwungen, im Wege eines Erstattungsverfahrens gemäß 37 Abs. 2 AO eine Erstattung abgeführter Zinsabschlagsteuer zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt des depotführenden Kreditinstituts/Kapitalanlagegesellschaft. Hat ein ausländischer Anteilinhaber Anteilscheine thesaurierender Fonds im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, wird ihm bei Nachweis seiner Ausländereigenschaft die abgeführte Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds eine Erstattung gemäß 37 Abs. 2 AO beantragt werden. Sofern der ausländische Anteilinhaber Anteilscheine nicht bei inländischen Kreditinstituten verwahren lässt und Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem inländischen Kreditinstitut vorlegt, wird ein Zinsabschlag in Höhe von 35% abgezogen. Handelt es sich um Anteilscheine thesaurierender Fonds, die eigenverwahrt werden, so beträgt auch hier der Zinsabschlag 30%. Der Ausländer hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Erstattung der abgeführten Zinsabschlagsteuer gemäß 37 Abs. 2 AO beim Betriebsstättenfinanzamt des Kreditinstituts bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu beantragen. Zur Glaubhaftmachung der ihm zuzurechnenden Erträge erhält der Anteilinhaber auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, die über die abgeführten Steuern (Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer, Körperschaftsteuer) Auskunft gibt. Ausländische Quellensteuer Auf die ausländischen Erträge wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anteilinhabers anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt. 25. Rechenschafts-/Halbjahresberichte/ Abschlussprüfer Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres erstattet die MK einen ausführlichen Rechenschaftsbericht. Er enthält eine umfassende Vermögensaufstellung, die Ertrags- und Aufwandsrechnung, getätigte Wertpapierumsätze sowie die Angaben zur Besteuerung der Erträge. Für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Gesellschaft einen weiteren Halbjahresbericht. Der erste Bericht ist ein Rechenschaftsbericht zum Mit der Prüfung der Sondervermögen und der Rechenschaftsberichte zum Schluss des Geschäftsjahres ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Nähere Angaben sind den Innenumschlagseiten zu entnehmen. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Informationsmöglichkeiten, beispielsweise Verkaufsprospekt, Vertragsbedingungen, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte können bei der Depotbank und der Gesellschaft auf Anforderung kostenfrei bezogen werden. 26. Auflösung der Sondervermögen Die Anleger sind nicht berechtigt, die Auflösung der Sondervermögen zu beantragen. Die Gesellschaft kann jedoch die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Des weiteren erlischt das Recht der Gesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist oder wenn ein Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen geht das Verfügungsrecht über die Sondervermögen auf die Depotbank über, die die Sondervermögen abwickelt und den Erlös an die Anteilinhaber auszahlt. Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung der Sondervermögen nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Wird das Sondervermögen aufgelöst, so wird dies im Bundesanzeiger sowie in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen wird eingestellt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Die Depotbank ist berechtigt, nicht abgerufene Liquidationserlöse nach einer Frist von 6 Monaten bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Für die Rechte der Anteilinhaber gelten die Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom Sonstige von der MÜNCHNER KAPI- TALANLAGE AG verwaltete Sondervermögen Von der MK werden noch weitere Fonds (Publikums- und Spezialfonds) verwaltet, die nicht Teil dieses Verkaufsprospektes sind. Nähere Hinweise sind den Innenumschlagseiten zu entnehmen. 11

12 MK DACHFONDS IM ÜBERBLICK MK DF-ERTRAG MK DF-WACHSTUM MK DF-CHANCE MK DF-TREND Wertpapierkennnummer Depotbank Norddeutsche Landesbank Girozentrale Anlageziel lt. derzeitiger Anlagepolitik ertragsorientiert ausgewogen dynamisch spekulativ Anteilpreisberechnung Ausgabe und Rücknahmepreis werden börsentäglich errechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt in % von der Netto(Brutto-)anlage Ausgabeaufschlag 3,09 (3,0) 3,63 (3,5) 4,17 (4,0) 4,71 (4,5) Kosten Verwaltungvergütung Depotbankvergütung 1,0% 0,1% 1,25% 0,12% 1,5% 0,15% 1,5% 0,15% Ertragsverwendung Die Erträge werden thesauriert Geschäftsjahr Berichterstattung Rechenschaftsbericht Mai Mai Mai Mai Halbjahresbericht November November November November 12

13 B. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN MÜNCHNER AUFBAUPLAN Was müssen Sie über den MÜNCHNER AUFBAUPLAN wissen? 1. Antragstellung Der Anleger stellt durch die Unterzeichnung des ausgefüllten Antragsformulars Kaufantrag und Antrag auf Eröffnung eines Wertpapierdepots im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS den Antrag auf Erwerb und Verwaltung von MK Fondsanteilen bzw. Anteilen an Fonds* bzw. Teilfonds* der Tochtergesellschaft MK LUXIN- VEST S. A. Der Anleger kann in einem oder auch mehreren Fonds gleichzeitig anlegen. Er hat nur anzugeben, wie die Einzahlung(en) prozentual auf die einzelnen Fonds verteilt werden soll(en). Der ausgefüllte Antrag ist wie alle den MÜNCHNER AUFBAUPLAN betreffenden Unterlagen und Anfragen an die MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG einzusenden. Die Durchführung eines Auftrages oder einer Umschichtung erfolgt in der Regel am gleichen Bewertungstag, wenn die schriftliche Nachricht bis Uhr der MK mit eigenhändiger Unterschrift des/der Verfügungsberechtigten vorliegt. Bei regelmäßigen Zahlungen ist die Aufteilung bis auf maximal drei Fonds innerhalb eines Depots gleichzeitig möglich, ebenso bei Einmal- Anlagebeträgen. Bei Einmal-Anlagebeträgen ab EUR 5.000, ist eine Fondsaufteilung bis auf maximal sechs Fonds darstellbar. Die MK teilt dem Anleger die Annahme des Antrages durch Übersendung einer Abrechnung mit, sobald die erste Einzahlung geleistet wurde. Der Abschlussvermittler ist nicht berechtigt, die Annahme, Ablehnung oder Änderung des Antrages zu vereinbaren. 2. Zahlungswege Zur Eröffnung eines Depots im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS ist grundsätzlich unmittelbar nach Antragstellung entweder eine Ersteinzahlung von mindestens EUR 1.500, und/oder im Falle von regelmäßigen Zahlungen mindestens EUR 50, erforderlich. Für freiwillige Einzahlungen auf Depots zur Anlage Vermögenswirksamer Leistungen werden auch niedrigere Beträge gemäß den Bedingungen in Ziffer 5 d akzeptiert. Für die Erstanlage im MK DM-VARIOZINS und MK LUX VARIOGELD und einem oder mehreren Dachfonds beträgt die Mindestanlage EUR 2.500,. Gleichzeitig gilt für regelmäßige Zahlungen im MK DM-VARIO- ZINS, MK LUX VARIOGELD und in einem oder mehreren Dachfonds jeweils eine Mindestanlage von EUR 50,. Ausgenommen von diesen Mindestanforderungen sind Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz, für die jeweils die nach dem Gesetz zulässigen Anlagebeträge akzeptiert werden. Zahlungen an die MÜNCHNER KAPITALANLA- GE AG erfolgen durch - Lastschrifteinzug durch die MK für regelmäßige Folgezahlungen, - Überweisung auf das Kundeneinzahlungskonto der MK, Nummer bei der Landeszentralbank in Bayern, BLZ , - Bareinzahlung bei allen Banken, Sparkassen und Postämtern auf das Kundeneinzahlungskonto der MK, Nummer bei der Landeszentralbank in Bayern, BLZ , - Verrechnungsscheck (ausgestellt auf die MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG). Folgezahlungen an die MK in Form von Verrechnungsschecks, Überweisungen und Bareinzahlungen sind stets unter Angabe des vollständigen Namens, der Depotnummer und des Aufteilungsverhältnisses vorzunehmen. Im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS nimmt die MK die Zahlung des Anlegers entgegen und verwendet sie zum Erwerb von Fondsanteilen in dem vom Anleger gewünschten Verhältnis. Soweit der Vermerk über den Aufteilungsschlüssel fehlt, wird die Zahlung im zuletzt angegebenen Verhältnis angelegt. Bitte beachten Sie: Bei Überweisungen können wir individuelle Angaben zur Fondsaufteilung erst ab einer Einzahlungshöhe von EUR 500, berücksichtigen. Abschlussvermittler sind nicht berechtigt, Bargeld und Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. 3. Kosten der Anlage Die Aufträge werden zum jeweiligen Anteilwert zuzüglich des entsprechenden Ausgabeaufschlages nach effektivem Geldeingang abgerechnet. Bei Erreichen entsprechender Bruttoanlagebeträge der einzelnen Fonds gelten für Folgezahlungen im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS Ermäßigungen entsprechend der Vertragsbedingungen. Für jedes für den Anleger zu führende Depot im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS erhebt die MK eine jährliche Depotgebühr von EUR 19,20 (VWL-Depots EUR 9,60). Sie wird im Jahr der Depoteröffnung bzw. im Jahr der Depotauflösung nur anteilig für die tatsächlichen Bestandsmonate des Depots berechnet. Die MK kann Ersatz aller im Zusammenhang mit der Depotführung entstehenden Nebenkosten verlangen, z.b. Kosten für Porti, Ferngespräche, Fernschreiben, Telefax, Telegramme und Versicherung sowie Gebühren für mehr als sechsmalige Umschichtungen innerhalb eines Jahres (Ausnahme: Dauerumschichtungen innerhalb von Umschichtungsplänen). Der Einfachheit und Kostenersparnis halber erklären sich die Anleger damit einverstanden, dass diese Gebühren durch Veräußerung von Bruchteilsrechten aus dem Gemeinschaftsdepot oder von Anteilen aus dem Depot des jeweiligen Depotinhabers erhoben werden. Die MÜNCH- NER KAPITALANLAGE AG ist berechtigt, diese Kosten unter Berücksichtigung ihrer Kosten nach billigem Ermessen ( 315 BGB) jeweils neu festzulegen. Soweit gesetzliche Abgaben auf Kosten entstehen, die mit der Verwahrung und Verwaltung des Sondervermögens in Zusammenhang stehen, werden diese dem Anleger weiterberechnet. 4. Rechte und Pflichten des Depotinhabers a) Bruchteilsrechte Soweit eine Zahlung zum Erwerb eines vollen Fondsanteils nicht ausreicht, erwirbt der Depotinhaber entsprechende Bruchteilsrechte. Bruchteilsrechte werden auf drei Dezimalstellen genau berechnet. Für die Bruchteilsrechte erwirbt der Anteilinhaber Miteigentum am Gemeinschaftsdepot aller Bruchteilsrechteigner. Hinsichtlich der Bruchteilsrechte erlangt der Anteilinhaber einen schuldrechtlichen Anspruch. *) Zur Zeit werden folgende Fonds/Teilfonds der MK LUXINVEST S. A. innerhalb des MÜNCHNER AUFBAUPLANS geführt: Fonds: MK LUX, INDEX INVEST Teilfonds: MK LUX VARIOGELD MK LUX EURORENT, Anteilklasse A (thesaurierend) MK LUX EURORENT, Anteilklasse B (ausschüttend) MK LUX CLASSIC PLUS, Anteilklasse A, auf EUR lautend (1,5% Verwaltungsvergütung) MK LUX CLASSIC PLUS, Anteilklasse B, aufeur lautend (1,0% Verwaltungsvergütung) INDEX INVEST EURO STOXX 50 13

14 Die Anzahl der vom Anleger erworbenen Anteile und Bruchteilsrechte von Anteilen ergibt sich aus der jeweils letzten übersandten Abrechnung. b) Lastschrifteinzug Lastschrifteinzugsermächtigungen können jederzeit schriftlich geändert oder ganz widerrufen werden. Eine Frist von 10 Tagen vor Fälligkeit ist dabei zu beachten. Die MK ist berechtigt, fremde und eigene Gebühren, die ihr durch Lastschrift-Rückgaben entstehen, durch Veräußerung von Bruchteilsrechten aus dem Gemeinschaftsdepot oder Anteilen aus dem Depot des jeweiligen Depotinhabers in entsprechender Höhe zu decken. c) Einspruchsfrist und Haftung Einwendungen gegen die Richtigkeit von Abrechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich an die MK abgesandt werden. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Das Ausbleiben einer Abrechnung über die Ausführung eines Auftrages ist der MK unverzüglich innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen, innerhalb der die Abrechnung im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. Andernfalls ist die MK von jeder Schadenshaftung befreit. Wenn die MK Aufträge für wiederkehrende oder zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführende Zahlungen übernimmt, so haftet sie wegen der Möglichkeit unabsehbarer Schäden bei nicht rechtzeitiger Erledigung nur für grobe Fahrlässigkeit. d) Verfügungsgewalt Wenn zwei Anleger gemeinsam Inhaber eines MÜNCHNER AUFBAUPLANS sind und keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, so ist jeder allein zur Verfügung berechtigt. Falls ein Anleger die Einzelverfügungsberechtigung widerruft, so können beide Anleger nur noch gemeinsam verfügen. Der Anleger kann jederzeit die Rechte an seinem MÜNCHNER AUFBAU- PLAN-Depot und seinen Fondsanteilen durch schriftliche Vollmacht von anderen natürlichen oder juristischen Personen ausüben lassen oder an den Werten eine Sicherheit bestellen. e) Vollmacht für den Todesfall Für jeden MÜNCHNER AUFBAUPLAN können der oder die Inhaber Bevollmächtigte für den Todesfall benennen. Dadurch wird bei Nachweis des Todes des/der Inhaber/s (Vorlage der beglaubigten Sterbeurkunde) der/die Bevollmächtigte/n zur Verfügung über den MÜNCH- NER AUFBAUPLAN und die im zugehörigen Depot liegenden Werte legitimiert. Eine solche Vollmachtserklärung kann vom Depotinhaber jederzeit gebührenfrei eingereicht, geändert oder widerrufen werden. 14 Durch die Einräumung einer derartigen Vollmacht werden jedoch keine erbrechtlichen Verfügungen getroffen. Die Rechtsnachfolger des/ der Depotinhaber/s können die Vollmacht für den Todesfall jederzeit widerrufen. f) Unterrichtung über wesentliche Änderungen Die der MK bekannt gegebenen Unterschriften gelten bis zum schriftlichen Widerruf durch den bzw. die Depotinhaber. Der Depotinhaber hat alle für die Geschäftsbeziehungen wesentlichen Angaben (insbesondere Änderungen von Name, Anschrift, Verfügungsgewalt) der MK umgehend schriftlich und eigenhändig unterzeichnet mitzuteilen. Namensänderungen sind der MK durch Zusendung entsprechender Urkunden nachzuweisen. g) Kündigung des Depots/Rückzahlung Der Depotinhaber kann jederzeit durch eigenhändige schriftliche Kündigung wählen zwischen einer kostenlosen Rücknahme der Anteile zum jeweiligen Rücknahmepreis mit Auszahlung des Erlöses oder der Auslieferung der Anteilscheine*. Für seine Bruchteilsrechte hat der Anteilinhaber nur Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes. h) Datenschutz Der Depotinhaber ist mit der automatischen Speicherung und Verarbeitung der persönlichen und sachlichen Daten einverstanden. Die MK ist berechtigt, die vermittelnden Stellen vom Inhalt der an den Depotinhaber gesandten Abrechnungen und Korrespondenz zu unterrichten, um die laufende Betreuung zu erleichtern. Dies gilt auf für die Übermittlung der Daten über das Internet. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden dabei beachtet. Die Mitarbeiter der MK und die Abschlussvermittler sind auf die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und auf das Bankgeheimnis hingewiesen worden. i) Wirksamwerden von Verlautbarungen Angaben des Kunden oder der Abschlussvermittler, die nicht in diesem Prospekt oder einer sonstigen offiziellen Veröffentlichung der MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG enthalten sind, werden nur dann verbindlich, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt werden. j) Verwahrung Aushändigung* und Übertragung von Anteilscheinen, andere Verwahrart Die MK nimmt die erworbenen Anteilscheine in Verwahrung. Verlangt der Anleger die Übertragung oder die Aushändigung sämtlicher Anteilscheine* an ein *) Eine Auslieferung der Anteilscheine kann nur beim MK EUROAKTIV verlangt werden. anderes Kreditinstitut, so beendet ein solches Verlangen den Vertrag und alle damit zusammenhängenden Begünstigungen im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS. Sofern keine anderen Weisungen des Anlegers vorliegen, werden Originalanteilscheine nach bestem Ermessen der MK versichert oder unversichert versandt. Die Rücknahme so verwahrter Anteilscheine kann bei jedem Kreditinstitut oder bei der Depotbank erfolgen. Es werden üblicherweise Kosten für die Einlösung erhoben. 5. Vorteile des MÜNCHNER AUFBAUPLANS Der MÜNCHNER AUFBAUPLAN wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ohne Verpflichtung für den Anleger geführt. a) Umschichtung Der Anleger kann bis zu sechsmal jährlich gebührenfrei von einem MK Fonds in einen oder mehrere andere MK Fonds zum jeweiligen Anteilwert umsteigen. Gleiches gilt für unter Ziffer 1 aufgeführte Fonds/Teilfonds der MK LUX- INVEST S. A. Ein formloser, schriftlicher Auftrag für die Umschichtung genügt. Bei Umschichtungen von Fonds mit einem niedrigeren Ausgabeaufschlag als dem des/der neu anvisierten Fonds kann die Differenz zwischen dem Ausgabeaufschlag des/der alten Fonds und des/der neuen Fonds erhoben werden. Bei Umschichtungen jeder Neuanlage aus dem MK DM-VARIOZINS, dem MK LUX VA- RIOGELD und dem MK LUX CLASSIC PLUS (Anteilklasse A) in einen oder mehrere der anderen Fonds wird die Differenz zwischen den Ausgabeaufschlägen erhoben. Unter Neuanlagen sind Anlagen zu verstehen, die nicht aus Umschichtungen anderer MK Dach-, Aktien- und Rentenfonds bzw. der MK LUX-Teilfonds MK LUX EURORENT (Anteilklasse A und B), MK LUX CLASSIC PLUS (Anteilklasse B) und IN- DEX INVEST EURO STOXX 50 stammen. Eine Umschichtung bedingt keine automatische Änderung des Aufteilungsverhältnisses für künftige Zahlungen. Das bestehende Aufteilungsverhältnis ändert sich nur aufgrund eines vom/von den Verfügungsberechtigten gegebenen schriftlichen Auftrages. b) Dynamisierung der regelmäßigen Anlage Im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS kann der Anleger seine regelmäßigen Zahlungen dynamisieren: Der Anleger kann einen seinen persönlichen Verhältnissen und Vorstellungen entsprechenden Anhebungssatz im Kauf- und Eröffnungsantrag festlegen (mindestens 5%). Der Anleger kann um den Prozentsatz anheben, der sich aus der gesetzlichen Erhöhung der

15 Renten gemäß Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ergibt. Ist der Prozentsatz nicht zum Stichtag bekannt, erfolgt eine Anhebung um 5%. Im August eines jeden Jahres wird die MK alle zum bestehenden dynamischen MÜNCH- NER AUFBAUPLÄNE anpassen. Ausgegangen wird dabei von dem im Kauf- und Eröffnungsantrag bestimmten Anhebungssatz, stets bezogen auf die letzte regelmäßige Zahlungseinheit, aufgerundet auf volle Euro. Die Mitteilung an den Kunden über die Dynamisierung erfolgt spätestens 6 Wochen vor der Anhebung. Rückwirkende Erhöhungen der dynamischen MÜNCHNER Aufbaupläne werden nicht vorgenommen. Der Kunde kann der Anhebung widersprechen. Es genügt, wenn der Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Erhöhungsankündigung gegenüber der MK abgegeben wird. c) Absicherung der Sparleistung Der MÜNCHNER AUFBAUPLAN mit regelmäßigen Zahlungen (inklusive dynamischer Sparplan) dient der längerfristigen Vermögensbildung. Der MÜNCHNER AUFBAUPLAN mit bestimmter Laufzeit und Zielsumme kann daher mit einer (Risiko-)Lebensversicherung, Unfallversicherung oder einer Absicherung gegen Berufsunfähigkeit verbunden werden. Dadurch kann die Zielsumme des MÜNCHNER AUF- BAUPLANS auch im Todes-, Invaliditätsfall und bei Berufsunfähigkeit erreicht werden. Zu diesem Zweck werden vom Vertrieb gesondert abzuschließende Versicherungen angeboten. Diese versichern zu günstigen Prämiensätzen mindestens den jeweils nicht erfüllten Teil eines langfristigen MÜNCHNER AUFBAUPLANS. Träger der Versicherungsleistung ist ein Versicherungsunternehmen. d) Vermögenswirksames Vertragssparen Arbeitnehmer können durch Sparen im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS die staatliche Sparförderung nach dem Vermögensbildungsgesetz und die Vorteile einer Vermögensbeteiligung nach 19 a Einkommensteuergesetz nutzen. Es sind nur monatliche oder jährliche Zahlungen möglich. Die Zahlungen müssen in einer Höhe von monatlich DM 67, (oder DM 78, ) bzw. jährlich DM 800, (oder DM 936, ) vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Ab betragen die Summen EUR 34, (oder EUR 40, ) bzw. jährlich EUR 408, (oder EUR 480, ). Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen per Lastschrift von seinem Konto einziehen lassen. Voraussetzung für zusätzliche, freiwillige Einzahlungen ist, dass, zusammen mit der Arbeitgeberleistung, ein Mindestbetrag in Höhe von monatlich EUR 50, bzw. jährlich EUR 600, nicht unterschritten wird und, dass die im Antrag gewählte Höhe der freiwilligen Leistung über die gesamte Einzahlungsdauer gleich bleibt. Die Einzahlungen auf Depots mit Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz können nur in einen Investmentfonds erfolgen. Eine Aufteilung auf mehrere Investmentfonds ist nicht möglich. Vermögensbeteiligungen nach 19 a Einkommensteuergesetz müssen einmal jährlich angelegt werden. e) Teilabhebung bis 90% der Anlage Der Anleger hat bei Teilabhebungen bis zu 90% des aktuellen Anteilbestandes jederzeit die Möglichkeit, ohne erneute Berechnung von Ausgabeaufschlägen die ausbezahlten Beträge wieder anzulegen (auch in einigen größeren Teilbeträgen). Voraussetzung hierfür ist, daß nach Teilabhebung ein Depotwert von EUR 500, nicht unterschritten wird und die Wiederanlage innerhalb von drei Jahren ab Liquidationszeitpunkt erfolgt. Bei einer Teilabhebung zu 90% aus dem MK DM-VARIOZINS, dem MK LUX VARIOGELD und dem MK LUX CLASSIC PLUS (Anteilklasse A) ist eine Wiederanlage ohne Berechnung eines erneuten Ausgabeaufschlages nur im gleichen Fonds innerhalb von 12 Monaten möglich. Die kostenlose Wiederanlage des Verkaufserlöses im Rahmen von regelmäßigen Zahlungen ist nicht möglich. Auszahlungen im Rahmen eines AUTOMATISCHEN ABHEBUNGSPLANES oder vergleichbaren Entnahmeplänen sind den Teilabhebungen nicht gleichzusetzen. Voraussetzung für die Wiederanlage ohne Berechnung von Ausgabeaufschlägen ist weiterhin, dass die Einzahlung vom Anleger als Wiederanlage des Verkaufserlöses gekennzeichnet wird. Durch die Teilabhebung verliert der Anleger keine mit dem MÜNCHNER AUFBAUPLAN verbundenen Rechte und Vorteile. f) Ausschüttungen und Wiederanlage der Erträge sowie der Steuerguthaben Für Ausschüttungen im Rahmen des MÜNCH- NER AUFBAUPLANS gelten auch die allgemeinen Regelungen über Ausschüttungen. Die MK legt die jährlichen Ausschüttungen sowie das Körperschafts steuerguthaben für Anleger mit Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung wie für Anleger mit Freistellungsauftrag automatisch an, sofern keine andere Weisung des Depotinhabers vorliegt. Dies gilt gleichermaßen für die dann wiederanzulegende Zinsabschlagsteuer (auch bei thesaurierenden Fonds). Wünscht der Anleger die Auszahlung der Ausschüttung, Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer, so geschieht dies nur dann, wenn der Zahlbetrag EUR 50, übersteigt. Die Anlage erfolgt zum Anteilwert, d.h. kostenlos in Anteilen des jeweiligen Fonds. Die NV-Bescheinigung muss der MK mindestens 20 Arbeitstage vor dem jeweiligen Steuerstichtag vorliegen. Über die Ausschüttung erhält der Depotinhaber eine separate Abrechnung. Auf vermögenswirksame Leistungen werden wiederangelegte Erträge nicht angerechnet. Die dadurch erworbenen Anteile und Bruchteilsrechte unterliegen nicht der gesetzlichen Festlegungsfrist. g) Automatischer Abhebungsplan Ein Anleger, der mindestens EUR , angelegt hat, kann im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS kostenlose regelmäßige Auszahlungen anfordern. Nach Eröffnung eines Abhebungsplanes formloser Auftrag genügt erhält der Anleger den gewünschten Betrag gebührenfrei ausbezahlt. Monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Auszahlung von mindestens EUR 50, ist möglich. Die regelmäßigen Auszahlungen können jederzeit betragsmäßig geändert oder ganz widerrufen werden. h) Vario-Switch-Plan Ein Anleger, der mindestens EUR 7.500, im MK DM-VARIOZINS angelegt hat, kann im Rahmen des Vario-Switch-Plans einen Auftrag zur Dauerumschichtung aus diesem Fonds erteilen. Es kann in einen bis maximal drei MK Fonds innerhalb des MÜNCHNER AUFBAU- PLANS umgeschichtet werden. Der Vario- Switch-Plan ist nicht möglich für Umschichtungen aus und in Fonds/Teilfonds der MK LUXINVEST S. A. (Ausnahme: INDEX INVEST EURO STOXX 50). Die Mindestumschichtung beträgt monatlich EUR 125,. So wird es dem Anleger möglich, auch bei Einmalanlagen den Cost-Average-Effekt (Durchschnittskosteneffekt) zu nutzen. Im Rahmen der monatlichen Umschichtungen wird die Differenz zwischen den Ausgabeaufschlägen des MK DM-VARIO- ZINS und des/der anvisierten Fonds erhoben. Für die Berechnung der Differenzen gelten innerhalb des Vario-Switch-Plans zum Teil ermäßigte Ausgabeaufschläge. Der Gesamtausgabeaufschlag beträgt dabei für die MK Aktienfonds max. 5,26% (= 5% des Ausgabepreises) und für die MK Rentenfonds max. 3,09% (= 3% des Ausgabepreises). Die Differenz wird nicht erhoben, wenn der jeweilige Bestand im MK DM-VARIOZINS früher bereits in einem anderen Dach-, Aktien- oder Rentenfonds der MK investiert war. Die regelmäßigen Umschichtungen erfolgen ohne Berechnung von Buchungs- und Bearbeitungsgebühren, jeweils zum 10. eines jeden Monats. Nach Erteilung des Auftrags erhält der Anleger die laufenden Beträge in seine/n gewünschten Fonds übertragen. Die Dauerumschichtung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. i) VISION INVEST PLAN - regelmäßige Einzahlungen per Lastschrifteinzug: Ein VISION INVEST PLAN-Depot kann als Sparvertrag über einen festen Zeitraum von mindestens 8 Jahren und maximal 20 Jahren eröffnet werden. Die Angabe der Laufzeit ist in ganzen 15

16 Jahreszahlen erforderlich. Zusätzliche Bedingung ist eine monatliche Zahlungsweise und die Ermächtigung zum Einzug der Beiträge per Lastschrift. Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei EUR 50,. Der VISION-INVEST-PLAN gilt nicht für die MK Dachfonds. Die regelmäßigen Zahlungen können auf bis zu drei der folgenden MK Investmentfonds aufgeteilt werden: MK ALFAKAPITAL, MK EUROAK- TIV, MK INVESTORS, MK ASIA-PAZIFIK und MK PANAMERIKA. Hierbei muss das im Antrag gewählte Aufteilungsverhältnis und die darin angegebene Höhe der Sparrate über die gesamte Einzahlungsdauer gleich bleiben. Eine spätere Umschichtung in andere MK Dach-, Aktien- und/oder Rentenfonds bzw. in den MK DM-VARIOZINS ist jederzeit möglich. Es gelten die im MÜNCHNER AUFBAUPLAN für Umschichtungen vorgesehenen Bedingungen (vgl. Ziffer 5 a) der ALLGEMEINEN BE- STIMMUNGEN ÜBER DEN MÜNCHNER AUF- BAUPLAN). Mit der im Antrag gewählten regelmäßigen Zahlung ist die Gebührenvariante der Kostenvorausbelastung verbunden. Von jeder für das erste Sparplanjahr vereinbarten Zahlung wird ein Drittel als Ausgabeaufschlag einbehalten. Der verbleibende Ausgabeaufschlag wird auf die restlichen Einzahlungen gleichmäßig verteilt und ist dann entsprechend niedriger als bei einer gleichbleibenden Erhebung über die gesamte Laufzeit. Der insgesamt zu verteilende Ausgabeaufschlag wird auf Basis einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 5% der geplanten Gesamteinzahlung berechnet. Wird die Lastschrifteinzugsermächtigung vom Anleger vor Ablauf der vereinbarten Sparplanlaufzeit vorzeitig widerrufen, gehen die für die nicht erbrachten Sparleistungen anteilig erhobenen Ausgabeaufschläge verloren. - Sonderzahlungen: Neben den regelmäßigen, per Lastschrift eingezogenen Zahlungen können auf VISION INVEST PLAN-Depots jederzeit Sonderzahlungen in Form von einmaligen (Einzelüberweisung) oder wiederkehrenden (Dauerauftrag) Beiträgen geleistet werden. Der Mindestbeitrag für Sonderzahlungen beträgt EUR 50,. Sonderzahlungen sind in sämtliche MK Investmentfonds innerhalb des MÜNCHNER AUF- BAUPLANS möglich. Eine Sonderzahlung unter EUR 5.000, kann auf bis zu drei Fonds aufgeteilt werden, ab EUR 5.000, können bis zu sechs Investmentfonds gewählt werden. Für spätere Umschichtungen gelten die im MÜNCHNER AUFBAUPLAN für Umschichtungen vorgesehenen Bedingungen (vgl. Ziffer 5 a der ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN MÜNCHNER AUFBAUPLAN). 16 Wird eine Sonderzahlung in einen MK Aktienfonds angelegt, so wird hierfür maximal ein Ausgabeaufschlag von 4% der Bruttoanlage erhoben. Bei Anlage einer Sonderzahlung in einen MK Rentenfonds wird maximal ein Ausgabeaufschlag von 3% des Bruttoanlagebetrags erhoben. 6. Wie wird der MK Anleger informiert? a) Depotabrechnung/Depotauszug Über Einzahlungen, Abhebungen oder Umschichtungen erhält der Anleger automatisch eine durch EDV erstellte Abrechnung. Daraus ersichtlich sind Einzahlung, Abhebung bzw. Umschichtung, der der Umrechnung zugrunde gelegte Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis, die umgerechneten Anteile bzw. Bruchteilsrechte sowie der neue Anteilbestand. Für regelmäßige Einzahlungen gemäß 24 Abs. 3 Depotgesetz erhalten die Anleger statt Einzelabrechnungen spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung übersandt. Ferner versendet die MK spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für jedes Depot einen Depotauszug. Dieser informiert den Anleger über den jeweiligen Stand seines Depots zum Ende des Kalenderjahres. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Depotauszuges sind der Revisionsabteilung der MK schriftlich bekanntzugeben. Näheres geht aus den Hinweisen auf dem Depotauszug hervor. Die Abschlussvermittler sind nicht berechtigt, die Richtigkeit eines Depotauszuges/einer Jahresabrechnung festzustellen und zu bestätigen. b) Rechenschafts- und Halbjahresbericht der MK Fonds Anleger, die ihre Anteile im MÜNCHNER AUF- BAUPLAN erworben haben, erhalten einen Fondsbericht in Kurzfassung von der MK zugesandt. Den Rechenschaftsbericht der Fonds für das abgelaufene Geschäftsjahr legt die MK spätestens drei Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres vor. Dieser wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Einen Halbjahresbericht zur Mitte des Geschäftsjahres veröffentlicht die MK mit einer Frist von zwei Monaten. Der Bericht ist bei den Depotbanken und der MK auf Anforderung erhältlich. Der Rechenschaftsbericht, der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und testiert wird, enthält auch Angaben für den Anleger zur steuerlichen Behandlung seiner Erträge. c) Preisveröffentlichung/Preisberechnung Die börsentäglich errechneten Rücknahmeund Ausgabepreise für die MK Fonds werden im Wirtschaftsteil führender deutscher Tageszeitungen, über verschiedene Computer-Online-Dienste sowie Fernsehanstalten veröffentlicht. Sie spiegeln den aktuellen Tageswert der einzelnen Fonds wider. Die Anteilwerte sind gleichzeitig Rücknahmepreise, zu denen die Fondsanteile im Rahmen des MÜNCHNER AUFBAUPLANS ohne weitere Ausgaben wieder an die MK zurückgegeben werden können. Der Wert eines Anteils ergibt sich aus dem Gesamtwert des jeweiligen Fondsvermögens geteilt durch die im Umlauf befindlichen Anteile. Für die Richtigkeit der Preisveröffentlichung übernimmt die MK keine Gewähr. Verbindlich sind die in Übereinstimmung mit der jeweiligen Depotbank festgestellten Ausgabe- und Rücknahmepreise. d) Bestimmung des aktuellen Depotwertes Der Tageswert einer MK Fondsanlage errechnet sich durch Multiplikation des jeweiligen Anteilbestandes mit dem aktuellen Rücknahmepreis des jeweiligen Fonds. 7. Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen über den MÜNCHNER AUFBAUPLAN Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen werden dem Kunden durch eine schriftliche Benachrichtigung bekanntgegeben. In der Information sind auf die Auswirkungen der Änderungen inklusive Hinweise zum Widerspruchsrecht, zur Widerspruchsfrist und zu den Widerspruchsfolgen aufmerksam zu machen. Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht Widerspruch erhebt. Ein Widerspruch muss schriftlich innerhalb von vier Wochen vorliegen, nachdem die Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen durch die MK bekanntgemacht wurden. Die MK kann im Fall des Widerspruchs das Depot zu den alten Bedingungen fortführen oder das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. 8. Salvatorische Klausel Ist eine Bestimmung unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame zu ersetzen, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 9. Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Hat der Anteilinhaber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft der Gerichtsstand.

17 C. HINWEIS NACH 23 DES GESETZES ÜBER KAPITALANLAGEGESELLSCHAFTEN 1. Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. 2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer. 3. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, daß der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung ( 55 Abs.1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat. 4. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile ( 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAGG) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. 5. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden 17

18 D. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR INVESTMENTFONDSANTEIL-SONDERVERMÖGEN Allgemeine Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der MÜNCH- NER KAPITALANLAGE AG, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für die von der Gesellschaft aufgelegten Investmentfondsanteil-Sondervermögen, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten Besonderen Vertragsbedingungen gelten. 1 Grundlagen 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). 2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber werden von ihr Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt. 3. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. 2 Depotbank 1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft. 2. Der Depotbank obliegen die nach dem KAGG und diesen Vertragsbedingungen ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben. 3. Sie hat insbesondere a) die Vermögensgegenstände zu verwahren, soweit Bankguthaben nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind; b) der Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Bankguthaben zuzustimmen, wenn sie mit den Vorschriften des KAGG und den Vertragsbedingungen vereinbar sind; c) nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände laufend zu überwachen; d) die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen vorzunehmen; e) den Wert des Sondervermögens sowie den Wert des Anteils unter Mitwirkung der Gesellschaft zu ermitteln; f) die Erträge auszuzahlen, sofern Ausschüttungen vorgesehen sind. 3 Fondsverwaltung 1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anteilinhabern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen. 3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Investmentanteile verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. 4 Anlagegrundsätze 1. Die Gesellschaft erwirbt für das Sondervermögen Anteile an Sondervermögen im Sinne von 1 KAGG, die keine Spezialfonds sind sowie ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. 2. Die Gesellschaft darf Anteile an Sondervermögen und an ausländischen Investmentvermögen, die mehr als 5% des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen oder ausländischen Investmentvermögen anlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben gehalten werden dürfen. 3. Die Gesellschaft bestimmt in den Besonderen Vertragsbedingungen - die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen sowie den Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; - den Umfang, in dem für das Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, und die Staaten, in denen ausländische Investmentgesellschaften als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben; - ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente im Sinne von 8 d Abs.1 KAGG zum Gegenstand haben. 4. Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. 5. Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. 5 Anlagegrenzen, Bankguthaben 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGG und die in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. 2. Bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an einem Sondervermögen oder an einem ausländischen Investmentvermögen angelegt werden. 3. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen nicht mehr als 10% der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens oder eines ausländischen Investmentvermögens erwerben. 4. Bei ausländischen Investmentvermögen die aus mehreren Teilfonds bestehen (sogenannte Umbrellafonds), beziehen sich die in Absatz 2 und 3 geregelten Anlagegrenzen jeweils auf einen Teilfonds. 5. Der Teil des Sondervermögens, der in Bankguthaben und/oder Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) sowie in Anteilen gemäß 8 Abs. 3 a KAGG gehalten werden darf, wird in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt. Dabei dürfen Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts nicht mehr als 10% des Sondervermögens ausmachen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. 6. Der Wert der Anteile an Sondervermögen und ausländischen Investmentvermögen darf insgesamt 51% des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten. 6 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10% des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. 7 Anteilscheine 1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. 2. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf. 3. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte. 4. Sofern die Rechte der Anteilinhaber bei der Errichtung des Sondervermögens ausschließlich in Globalurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den Besonderen Vertragsbedingungen. 8 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Rücknahmeaussetzung 1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. 2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. 3. Die Anteilinhaber können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Depotbank. 4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. 9 Ausgabe- und Rücknahmepreise 1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Zeitpunkten von der Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß den im KAGG genannten Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung. 2. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet werden. Außer dem Ausgabeaufschlag werden von der Gesellschaft weitere Beträge von den Zahlungen des Anteilerwerbers zur Deckung von Kosten nur dann verwendet, wenn dies die Besonderen Vertragsbedingungen vorsehen. 3. Der Rücknahmepreis ist der nach Absatz 1 ermittelte Anteilwert. Er wird von der Depotbank ohne jeden Abschlag ausgezahlt. 4. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilabrufs bzw. Rücknahmeauftrages folgende Wertermittlungstag. 10 Kosten In den Besonderen Vertragsbedingungen werden die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen und weitere Aufwendungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. 11 Rechnungslegung 1. Spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Rechenschaftsbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß 24 a Abs.1 i.v.m. 25 l Abs. 5 Satz 1 KAGG bekannt. 2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß 24 a Abs. 2 i.v.m. 25 l Abs. 5 Satz 1 KAGG bekannt. 3. Die Gesellschaft wird im Rechenschaftsbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge angeben, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen oder an ausländischen Investmentvermögen berechnet worden sind, sowie die Vergütung angeben, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 4. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 12 Kündigung und Auflösung des Sondervermögens 1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens drei Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht kündigen. 2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. 13 Änderungen der Vertragsbedingungen 1. Änderungen dieser Vertragsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zu den der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen und weiteren zu Lasten des Sondervermögens gehenden Aufwendungen ( 15 Abs. 3 Buchst. e) KAGG), bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft und durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. 2. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht bekannt gemacht und treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft soweit nicht mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ein früherer Termin genannt wird. In einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die spätestens mit der Bekanntmachung gemäß Satz 1 zu erfolgen hat, ist auf die vorgesehenen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, bei der der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu erhalten ist, hinzuweisen. 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. 2. Hat der Anteilinhaber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand. 18

19 E. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte Investmentfondsanteil-Sondervermögen MK DF-ERTRAG, die nur in Verbindung mit den für Investmentfondsanteil-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten. DEPOTBANK 1 Depotbank Depotbank für das Sondervermögen ist die NORDDEUTSCHE LANDESBANK Girozentrale, Hannover. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 2 Investmentanteile und Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen Anteile an inländischen Wertpapier-, Grundstücks- und Geldmarkt-Sondervermögen sowie entsprechende ausländische Investmentanteile erwerben. 2. Bis zu 100% des Sondervermögens dürfen insgesamt in ausländischen Investmentanteilen angelegt werden, sofern diese nach dem Auslandsinvestmentgesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. Die ausländischen Investmentgesellschaften als Aussteller solcher Investmentanteile müssen ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem der folgenden Länder (OECD) haben: Australien, Neuseeland, Island, Polen, Japan, Schweiz, Kanada, Tschechien, Korea, Türkei, Mexiko, Ungarn, USA. 3. Bis zu 100% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an inländischen Wertpapier-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen angelegt werden. Ein Wertpapier-Sondervermögen ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung überwiegend in Aktien, in Renten oder in Aktien und Renten anlegt. Der Anteil der überwiegend in Renten investierenden Wertpapier-Sondervermögen beträgt dabei mindestens 51%. Der Anteil der überwiegend in Aktien investierenden Wertpapier-Sondervermögen darf 30% nicht übersteigen. 4. Bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investanteilen angelegt werden. Ein Grundstücks- Sondervermögen ist ein Sondervermögen, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen sein können: Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Mietwohngrundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts sowie andere Grundstücke. 5. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens können in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen angelegt werden. Ein Geldmarkt- Sondervermögen ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung eine Anlage in Bankguthaben und/oder Geldmarktinstrumenten vorsieht. 6. Entfallen die Erwerbsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5, so sind die Anteile an den Sondervermögen bzw. die Investmentanteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. 7. Für das Sondervermögen dürfen sowohl Anteile an Sondervermögen, die von der Gesellschaft aufgelegt worden sind, als auch Anteile an Sondervermögen erworben werden, die von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden. Dies umfasst auch Anteile an Sondervermögen, die von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. 3 Finanzinstrumente 1. Die Gesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für Rechnung des Sondervermögens folgende Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, nur mit Absicherungszweck tätigen, wobei die entsprechenden Gegengeschäfte zur Glattstellung zulässig sind: Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemißt, erwerben. 2. Optionsrechte im Sinne von Absatz 1, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, dürfen nur erworben werden, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß a) der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem (1) Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder (2) Basispreis und dem Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt, b) bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt. 4 Notierte und nicht notierte Finanzinstrumente 1. Die Gesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente im Sinne des 3 zum Gegenstand haben. 2. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente im Sinne des 3 zum Gegenstand haben, dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. 3. Die in Absatz 2 genannten Geschäfte dürfen mit einem Vertragspartner nur innerhalb der Grenzen des 8 e Abs. 2 KAGG getätigt werden. 4. Die Gesellschaft darf in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente nur erwerben, wenn a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, b) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum amtlichen Handel oder ihre Einbeziehung in einen der genannten organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. 5 Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte mit Absicherungszweck 1. Die Gesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung des Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. 2. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. 3. Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die Gesellschaft wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält. BANKGUTHABEN UND GELDMARKTPAPIERE 6 Bankguthaben und Geldmarktpapiere 1. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und in Geldmarktpapieren gehalten werden; Bankguthaben und Geldmarktpapiere können auch auf Fremdwährung lauten. 2. Innerhalb der Grenze von Absatz 1 können auch Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen oder Anteile an nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, gehalten werden, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung vorsehen, daß das Vermögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach 8 Abs. 3 KAGG und in Bankguthaben nach Maßgabe von 8 Abs. 3 a KAGG angelegt werden darf und daß andere Geschäfte nicht abgeschlossen werden dürfen. ANTEILSCHEINE; AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS UND KOSTEN 7 Anteilscheine Die Rechte der Anteilinhaber werden bei der Errichtung des Sondervermögens ausschließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. 8 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. 2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 3,09% des Anteilwertes (3% des Bruttoanlagebetrages). 3. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 9 Kosten*) 1. Die Verwaltungsvergütung beträgt bis zu 1% p.a**. des Nettovermögens am Ende eines Monats. Diese ist am Ende des Monats zahlbar. 2. Die Depotbankvergütung beträgt bis zu 0,1% p.a***. des Nettovermögens am Ende eines Monats. Diese ist am Ende des Monats zahlbar. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Rechenschafts- und Halbjahresberichte; d) Kosten der Bekanntmachung der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise. e) Kosten über die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlußprüfer der Gesellschaft; f) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern. 4. Die Gesellschaft darf dem Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. THESAURIERUNG DER ERTRÄGE UND GESCHÄFTSJAHR 10 Thesaurierung Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus Investmentfondsanteilen, Zinsen und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs- sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. April und endet am 31. März. *) Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bankaufsichtsbehörde **) derzeit beträgt die Verwaltungsvergütung 1,% p.a. ***) derzeit beträgt die Depotbankvergütung 0,1% p.a. 19

20 E. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der MÜNCHNER KAPITALANLAGE AG, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte Investmentfondsanteil-Sondervermögen MK DF-WACHSTUM, die nur in Verbindung mit den für Investmentfondsanteil-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten. DEPOTBANK 1 Depotbank Depotbank ist für das Sondervermögen ist die NORDDEUTSCHE LANDESBANK - Girozentrale, Hannover. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 2 Investmentanteile und Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen Anteile an inländischen Wertpapier-, Grundstücks- und Geldmarkt-Sondervermögen sowie entsprechende ausländische Investmentanteile erwerben. 2. Bis zu 100% des Sondervermögens dürfen insgesamt in ausländischen Investmentanteilen angelegt werden, sofern diese nach dem Auslandsinvestmentgesetz im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen. Die ausländischen Investmentgesellschaften als Aussteller solcher Investmentanteile müssen ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem der folgenden Länder (OECD) haben: Australien, Neuseeland, Island, Polen, Japan, Schweiz, Kanada, Tschechien, Korea, Türkei, Mexiko, Ungarn, USA. 3. Bis zu 100% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an inländischen Wertpapier-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen angelegt werden. Ein Wertpapier-Sondervermögen ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung überwiegend in Aktien, in Renten oder in Aktien und Renten anlegt. Der Anteil der überwiegend in Aktien investierenden Wertpapier-Sondervermögen darf bis zu 60% des Sondervermögens betragen. Der Anteil der überwiegend in Renten investierenden Wertpapier-Sondervermögen kann bis zu 50% betragen. 4. Bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen angelegt werden. Ein Grundstücks-Sondervermögen ist ein Sondervermögen, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen sein können: Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Mietwohngrundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts sowie andere Grundstücke. 5. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens können in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen bzw. entsprechenden ausländischen Investmentanteilen angelegt werden. Ein Geldmarkt- Sondervermögen ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Vertragsbedingungen oder Satzung eine Anlage in Bankguthaben und/oder Geldmarktinstrumenten vorsieht. 6. Entfallen die Erwerbsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5, so sind die Anteile an den Sondervermögen bzw. die Investmentanteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. 7. Für das Sondervermögen dürfen sowohl Anteile an Sondervermögen, die von der Gesellschaft aufgelegt worden sind, als auch Anteile an Sondervermögen erworben werden, die von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden. Dies umfaßt auch Anteile an Sondervermögen, die von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. 3 Finanzinstrumente 1. Die Gesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für Rechnung des Sondervermögens folgende Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, nur mit Absicherungszweck tätigen, wobei die entsprechenden Gegengeschäfte zur Glattstellung zulässig sind: Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes bemißt, erwerben. 2. Optionsrechte im Sinne von Absatz 1, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, dürfen nur erworben werden, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß a) der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem (1) Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder (2) Basispreis und dem Wert des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt, b) bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt. 4 Notierte und nicht notierte Finanzinstrumente 1. Die Gesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente im Sinne des 3 zum Gegenstand haben. 2. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente im Sinne des 3 zum Gegenstand haben, dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. 3. Die in Absatz 2 genannten Geschäfte dürfen mit einem Vertragspartner nur innerhalb der Grenzen des 8 e Abs. 2 KAGG getätigt werden. 4. Die Gesellschaft darf in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente nur erwerben, wenn a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, b) ihre Zulassung an einer der genannten Börsen zum amtlichen Handel oder ihre Einbeziehung in einen der genannten organisierten Märkte nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. 5 Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte mit Absicherungszweck 1. Die Gesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung des Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. 2. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. 3. Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Die Gesellschaft wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anteilinhaber für geboten hält. BANKGUTHABEN UND GELDMARKTPAPIERE 6 Bankguthaben und Geldmarktpapiere 1. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben und in Geldmarktpapieren gehalten werden; Bankguthaben und Geldmarktpapiere können auch auf Fremdwährung lauten. 2. Innerhalb der Grenze von Absatz 1 können auch Anteile an Geldmarkt-Sondervermögen oder Anteile an nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden, gehalten werden, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung vorsehen, daß das Vermögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach 8 Abs. 3 KAGG und in Bankguthaben nach Maßgabe von 8 Abs. 3 a KAGG angelegt werden darf und daß andere Geschäfte nicht abgeschlossen werden dürfen. ANTEILSCHEINE; AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS UND KOSTEN 7 Anteilscheine Die Rechte der Anteilinhaber werden bei der Errichtung des Sondervermögens ausschließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. 8 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. 2. Der Ausgabeaufschlag beträgt 3,63% des Anteilwertes.(3,5% des Bruttoanlagebetrages) 3. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 9 Kosten*) 1. Die Verwaltungsvergütung beträgt bis zu 1,25%** p.a. des Nettovermögens am Ende eines Monats. Diese ist am Ende des Monats zahlbar. 2. Die Depotbankvergütung beträgt bis zu 0,12%*** p.a. des Nettovermögens am Ende eines Monats. Diese ist am Ende des Monats zahlbar. 3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens: a) Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten; b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland; c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Rechenschafts- und Halbjahresberichte; d) Kosten der Bekanntmachung der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise; e) Kosten über die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlußprüfer der Gesellschaft; f) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern. 4. Die Gesellschaft darf dem Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist. THESAURIERUNG DER ERTRÄGE UND GESCHÄFTSJAHR 10 Thesaurierung Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus Investmentfondsanteilen, Zinsen und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs- sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an. 11 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. April und endet am 31. März. *) Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bankaufsichtsbehörde **) derzeit beträgt die Verwaltungsvergütung 1,25% p.a. ***) derzeit beträgt die Depotbankvergütung 0,12% p.a. 20

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