Aus der Fallsammlung der Schlichtungsstelle Worauf ist zu achten? Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern
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- Ulrike Vogt
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1 Aus der Fallsammlung der Schlichtungsstelle Worauf ist zu achten? Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern 5. Hannoveraner Herbstsymposium zur endokrinen Chirurgie Hannover, Kerstin Kols, Ass. iur., Geschäftsführerin, Hannover
2 Ärztliche Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen 2016 Norddeutsche Ärztekammern Schleswig-Holstein Hamburg Westfalen-Lippe Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Hessen Sachsen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Bremen Brandenburg Berlin Sachsen-Anhalt Thüringen Saarland Baden-Württemberg Bayern
3 Antragsentwicklung bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Das Team (Stand 2015) Ärzte 68 Patientenvertreter 1 Juristen 6 Verwaltungsangestellte Verfahrensdauer 16,5 Monate
4 - basierte Berichte und Aktivitäten der Schlichtungsstelle: Erfassung und Auswertung medizinischer Sachverhalte nach sachverständiger medizinischer und juristischer Prüfung von Behandlungsfehlervorwürfen Kongresse Qualitätszirkel Weiterbildung Fortbildung Fallberichte Internet regionale Ärzteblätter Fachzeitschriften Gründung der Arbeitsgemeinschaft Patientensicherheit durch die Ärztekammer Niedersachsen und die Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern Wissenschaftliche Zeitschriften national international Fehlervermeidung Patientensicherheit Arztsicherheit
5 Sachentscheidungen alle Fachgebiete Allgemein- und Viszeralchirurgie
6 Fehler- Quoten Allgemein- und Viszeralchirurgie alle Fälle nur Cholezystektomie
7 49 begründete Ansprüche - betroffene Bereiche ärztlicher Maßnahmen
8 konkrete Fehler kein/e zu spät/e trotz Keine weiterführende Diagnostik bei postoperativ massiver Erhöhung der Leberfermente und Entzündungswerte Keine weitere Diagnostik (Sonographie, CT) trotz Cholangitis-Rezidiv nach 10tägiger Therapie Keine sofortige Diagnostik bei schon im Aufwachraum beginnenden starken ungewöhnlichen postoperativen Schmerzen Keine Diagnostik trotz stärkster Schmerzen und täglichem Drainageverlustes von 450 ml + Operationsbericht bei nicht dokumentierter Blutung nicht verwendbar Zu frühe Verlegung auf Normalstation bei eingeschränktem klinischen Zustand und erhöhtem Risiko einer Verschlechterung bei beg. Delir + keine Indikation für Cholezystektomie bei fehlenden Entzündungszeichen + Cholelithiasis oder Cholestase, Fehlplatzierter Clip an Ductus hepaticus ohne nähere Beschreibung im Op-Bericht + keine Reaktion auf steigende Leberwerte postoperativ Befunderhebungsmangel!
9 Konkrete Fehler Fehler bei OP verspätete Konversion auf offene Verfahren Zurücklassen von Teilen des Infundibulums mit Gallenstein keine vollständige Adhäsionlyse bei Nahtinsuffizienz und Peritonitis nach Dünndarmverletzungen Läsion des Ductus hepaticus übersehen, T-Drain falsch angelegt, weitere Re-Operation zu spät Versorgung der A. hepatica tangential mit der Durchgangsligatur der A. cystica Anastomose fehlerhaft angelegt, keine Mukosareduktion der Darmschleimhaut
10 konkrete Fehler keine Darstellung relevanter Strukturen vor Durchtrennung Dokumentationsmängel im Entlassungsbericht (Notwendigkeit der Entfernung von Stents nicht mitgeteilt) Keine Indikation zu späte Risikoaufklärung
11 keine Darstellung relevanter Strukturen vor Durchtrennung Die erhöhte Gefahr der Verletzung des großen Gallenganges ist bekannt, daher werden von den Fachgesellschaften für die Präparation in diesem Bereich bestimmte Vorgehensweisen empfohlen, hierzu gehört die sorgfältige Darstellung des s.g. Calot schen Dreiecks. Dieses wird begrenzt durch den Ductus cysticus, den Ductus hepatocholedochus sowie den Leberrand. Sind diese Strukturen regelrecht identifiziert, wird dieses anatomische Dreieck bei normaler Anatomie von der Gallenblasenarterie durchkreuzt. Zur eindeutigen Identifizierung des Ductus cysticus wird dessen Einmündung in die Gallenblase gesucht, die Einmündung des Ductus cysticus in den Ductus hepatocholedochus mit dessen Darstellung wird in der Regel nur dann erforderlich, wenn Auffälligkeiten und Unsicherheiten in der Zuordnung der einzelnen Strukturen hierzu zwingen. Um die Gallenblase aus ihrem Leberbett entfernen zu können, müssen zwei Gefäßstrukturen durchtrennt werden: Der Ductus cysticus, der die Gallenblase mit dem Ductus hepatocholedochus verbindet und die Gallenblasenarterie, die aus der rechten Leberarterie gespeist wird.
12 keine Darstellung relevanter Strukturen vor Durchtrennung Aus dem Operationsbericht vom XX.XX.XX lässt sich nicht herauslesen, dass der Operateur sich jederzeit über die genauen anatomischen Gegebenheiten seines Operationssitus im Klaren war. Er beschreibt zwar, das Calot sche Dreieck präpariert zu haben, setzt aber zunächst einen Clip auf die Leberarterie bevor er eine Blutung mit einem Metallclip verschließt und den fehlgesetzten Clip wieder entfernt. Dann findet er zwei weitere Strukturen, die durchtrennt wurden, um die Gallenblase aus ihrer Umgebung lösen zu können.
13 keine Darstellung relevanter Strukturen vor Durchtrennung Zu diesem Zeitpunkt hätte die gebotene Sorgfalt es erfordert zu klären, welche zusätzliche anatomische Struktur einen dritten Clip notwendig werden ließ. Als Ursache kommen hier, selten aber durchaus möglich, zusätzliche Blutgefäße oder untypisch verlaufende zusätzliche Gallengänge in Frage. Werden diese ausgeschlossen, muss immer die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass es sich um den irrtümlich präparierten Ductus hepatocholedochus handeln könnte, und dies muss eindeutig geklärt werden. Hierzu gibt es als Möglichkeiten die intraoperative Kontrastmitteldarstellung der Gallenwege, das Beiziehen eines erfahreneren Kollegen oder ein Umsteigen auf das offene Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde der erste Clip ignoriert und die beiden zusätzlichen Gefäßstrukturen ohne weitere klärende Maßnahmen fehlerhaft als Ductus cysticus und Gallenblasenarterie durch Clips verschlossen und durchtrennt.
14 Zielsetzung der Schlichtungsstelle Individuell außergerichtliche Konfliktlösung Arzt / Patient Generell Klima-Verbesserung: Ärzteschaft Patienten weniger Zivilprozesse weniger Strafprozesse Behandlungsfehlerprophylaxe im Dienste der Patienten- und Arztsicherheit
15 Verfahrensbeteiligte Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet (oder dessen Erbe), der in Anspruch genommene Arzt oder die Gesellschaft (z.b. Medizinisches Versorgungszentrum, Krankenhaus, Pflegeeinrichtung), für die der Arzt tätig war, der Haftpflichtversicherer des Arztes oder der Gesellschaft, für die der Arzt tätig war. Alle Beteiligten können sich vertreten lassen.
16 Schlichtungsstelle Kommission 4 Unabhängigkeit Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind bei der Entscheidungsfindung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie ist nur ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung unterworfen. 8 Verfahrensgrundsätze (1) Eine Kommission, die aus mindestens einem ärztlichen bzw. zahnärztlichen und einem juristischen Mitglied besteht, bearbeitet und entscheidet das jeweilige Verfahren.
17 Das Verfahren nach der Verfahrensordnung Schlichtungsantrag Klärung der Verfahrensvoraussetzungen Sachverhaltsaufklärung Antragsberechtigt: Patient, Krankenhaus, Arzt, Versicherung Verfahrenshindernisse? Zustimmung aller Beteiligten? Untersuchungsgrundsatz: Vollständige Krankenunterlagen Externes Gutachten Beurteilung der Haftungsfrage Anhörung der Beteiligten zu Gutachter und Fragenkatalog und erstattetem Gutachten Medico-legale Prüfung des GA und Juristische Bewertung
18 Das Verfahren nach der Verfahrensordnung Erneute Beurteilung Bei neuem Tatsachenvortrag binnen 1 Monat Entscheidung unverbindlich Rechtsweg nicht ausgeschlossen Verjährungshemmung Keine Gefahr von Rechtsnachteilen Keine Verfahrenskosten Für Patienten, Ärzte und Krankenhäuser Kurze Verfahrensdauer 2015 durchschnittlich 16 Monate ab Antragsstellung des Patienten
19 2007 Umfrage und Auswertung Ziel: Feststellung der Prozessvermeidungsquote Basisjahr Entscheidungsjahrgang 2002, 800 Entscheidungen Von 800 abgeschlossenen Verfahren waren 583 unbegründete Ansprüche, 217 Fälle (27,1%) begründete Ansprüche Umfrage an Haftpflichtversicherer des in Anspruch genommenen Arztes/Krankenhauses in 727 Fällen konnten Zivilprozesse vermieden werden in 73 Fällen kam es nachfolgend zu einem Gerichtsverfahren "Prozessvermeidungsquote" damit bei 90,9 % Schlichten statt Richten funktioniert
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