Einladung. Tagesordnung

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1 Weiden i.d.opf., Einladung für die am Donnerstag, um 14:30 Uhr stattfindende öffentliche Sitzung des Wirtschaftsbeirates im kleinen Sitzungssaal des Neuen Rathauses. Tagesordnung 1. Begrüßung durch den Oberbürgermeister und Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom Ergebnisse der Beschäftigtenstatistik 2013 in den Industrie- und Gewerbegebieten 3. Aktualisierung des Existenzgründerflyers 4. Gründungsmitgliedschaft im Verein Europäische Metropolregion Nürnberg 5. Allgemeine Praxis bei Stundungs- und Erlassanträgen bei Steuerforderungen 6. FOS-BOS: aktueller Baufortschritt und Schulkonzept 7. Kurzberichte der Mitglieder des Beirates

2 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: Begrüßung durch den Oberbürgermeister und Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom Sachstandsbericht: Genehmigung des Protokolls vom Beschlussvorschlag: entfällt Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

3 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: Ergebnisse der Beschäftigtenstatistik 2013 in den Industrie- und Gewerbegebieten Sachstandsbericht: Alle zwei Jahre wird durch die Wirtschaftsförderung der Stadt Weiden i.d.opf. eine Befragung in den in den Gewerbegebieten ansässigen Unternehmen vorgenommen. Zu einem gesetzten Stichtag werden die Betriebe nach ihren Beschäftigtenzahlen abgefragt. Alle hierbei ermittelten Zahlen beruhen auf der Auskunft der Unternehmen. Wurde keine Angabe gemacht, wurde die Zahl im Bestand fortgeschrieben, um Bezüge zu den Vorjahren herstellen zu können. Schwankungen ergeben sich darunter, dass in der Vergangenheit nicht nur die Beschäftigten der jeweiligen Betriebsstätte sondern die Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen angegeben wurden. Auch finden sich in den Gewerbegebieten Personaldienstleiter, deren Auftragsschwankungen ebenfalls die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen allgemein beeinflussen. Zum befanden sich in den 10 Industrie- und Gewerbegebieten 310 Betriebe mit Beschäftigten. Im Rahmen einer kurzen Darstellung wird die Entwicklung der Beschäftigten und der Betriebe anhand von Graphiken über die letzten Jahre allgemein vorgestellt. Beschlussvorschlag: Der Bericht diente zur Kenntnisnahme. Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

4 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: Aktualisierung des Existenzgründerflyers Sachstandsbericht: Die Wirtschaftsförderung der Stadt Weiden i.d.opf. ist sowohl für bestehende Unternehmen als auch für Gründungsinteressierte Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung. In diesem Sinne erhalten Existenzgründer und Jungunternehmer einen Flyer mit hilfreichen Kurzinformationen. Dieser Gründungsflyer wurde nun aktualisiert. Neben den wichtigsten Schritten auf dem Weg in die Selbstständigkeit finden sich v.a. Ansprechpartner vor Ort und weitere Partner in der Region aufgelistet, an welche der Existenzgründer sich bei seinen Fragen wenden kann. Auch über das Angebot der Stadt, der monatliche Gründerberatertag in Zusammenarbeit mit der Hans-Lindner-Stiftung, wir in einer halbjährlichen Terminvorschau als Einlegeblatt informiert. Beschlussvorschlag: Der Vorlagebericht dient zur Kenntnisnahme. Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

5 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: Gründungsmitgliedschaft im Verein Europäische Metropolregion Nürnberg Sachstandsbericht: In der Ratssitzung am in Hof fasste der Rat der Europäischen Metropolregion Nürnberg den Beschluss zur Gründung eines Vereins Europäische Metropolregion Nürnberg als rechtstragende Säule für die Metropolregion Nürnberg. Der Verein wird mit seinen Gremien Mitgliederversammlung und Vorstand die Governance der Metropolregion Nürnberg abbilden. Das bedeutet insbesondere, dass der Vorstand des Steuerungskreises der Metropolregion dem Vorstand des Vereins entsprechen soll und Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Der in das Vereinsregister einzutragende Verein soll künftig als juristische Person für die Europäische Metropolregion Nürnberg folgende Aufgaben wahrnehmen: - Auftreten als Steuersubjekt - Beantragung und Empfang von Fördermitteln der Europäischen Union, des Bundes, des Landes und anderer Fördermittelgeber für die Europäische Metropolregion Nürnberg - Personalanstellungen Die Stadt Weiden engagiert sich seit dem Jahr 2006 als Mitglied in der Metropolregion Nürnberg. Die jetzige Vereinsgründung bedeutet lediglich die Einziehung als rechtstragende Säule. Die Metropolregion Nürnberg selbst (Entscheidungsfindung über inhaltliche Arbeit, regionale Willensbildung u.ä.) wird nicht verändert. Kosten und/oder Beiträge fallen grundsätzlich nur im bisherigen Rahmen der Metropolregion Nürnberg an. Es wird keinen erhöhten Kostenaufwand für die Mitglieder des Vereins geben. Der Stadtrat der Stadt Weiden hat mit Beschluss vom einstimmig beschlossen, sich an der Gründung des Vereins Europäische Metropolregion Nürnberg zu beteiligen. Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter wurde beauftragt, die Stadt Weiden i.d. OPf. in der Gründungsversammlung des Vereins Europäische Metropolregion Nürnberg zu vertreten und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Beschlussvorschlag: Der Bericht diente zur Kenntnisnahme. Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

6 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: Allgemeine Praxis bei Stundungs- und Erlassanträgen bei Steuerforderungen Sachstandsbericht: Gewerbesteuer - Anträge auf Stundung: Rechtliche Würdigung: Gemäß 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Stets müssen beide Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein. Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung ist eine Ermessensentscheidung. Die Steuerbehörde muss deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Dabei ist die Stundungswürdigkeit zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Ermessensprüfung ist weiterhin der Frage nachzugehen, ob nicht durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch gefährdet würde. Eine erhebliche Härte kann auf persönlichen oder sachlichen Stundungsgründen beruhen. Als persönliche Stundungsgründe werden z. B. vorübergehende, über das bei Steuerzahlungen normale Ausmaß hinausgehende finanzielle Einengungen (Liquiditätsengpässe) angesehen. Vom Steuerpflichtigen, der eine Stundung aus persönlichen Gründen beantragt, ist zu verlangen, dass er im Rahmen des Vorhersehbaren Vorsorge für den Fälligkeitseintritt seiner Steuern getroffen hat. So ist bei Stundungen von Abschlusszahlungen ein strenger Maßstab anzulegen, da der Steuerpflichtige bereits bei der Abgabe von Steuererklärungen für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer erkennen kann, welche Abschlusszahlungen er noch zu leisten hat. Abschlusszahlungen sowie Steuernachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung fallen vielfach auf Termine, zu denen der Steuerpflichtige nicht zahlungsfähig ist. Allenfalls bei völlig unvorhergesehenen Nachzahlungen auf Grund einer Betriebsprüfung wird man einen sachlichen Stundungsgrund annehmen können, während es sich im übrigen um persönliche Stundungsgründe (mangelnde Zahlungsfähigkeit) handelt. Auf Abschlusszahlungen kann sich der Steuerpflichtige rechtzeitig einrichten, denn die Höhe der nachzuentrichtenden Steuer ist ihm spätestens mit Abgabe der Steuererklärung bekannt. Je länger der Zeitraum zwischen Abgabe der Steuererklärung und deren Veranlagung ist, desto besser kann der Steuerpflichtige für die voraussichtliche Abschlusszahlung vorsorgen. Das selbe gilt bei Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung, wenn der Prüfer frühzeitig auf zu erwartende Mehrergebnisse hingewiesen hat und bis zu den Berichtigungsveranla-

7 gungen eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergangen ist. Somit liegt eine persönliche Härte vor, wenn die Einziehung der festgesetzten Steuern ohne Gewährung von Ratenzahlungen die wirtschaftliche Existenz gefährdet. Die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen darf aber nur im Zeitpunkt der Einziehung der Steuer gemindert sein; bei einer generellen Zahlungsunfähigkeit scheidet eine Stundung aus. Soweit es sich um die Entscheidung wegen persönlicher Stundungsgründe handelt, kommt es außer der Zahlungsfähigkeit ganz entscheidend auch auf die Zahlungswilligkeit an. Trotz Vorliegens einer erheblichen Härte kann die Stundung scheitern, weil der Antragsteller nicht stundungswürdig ist. Stundungswürdigkeit liegt u. a. nicht vor, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, im Rahmen des Voraussehbaren sich auf Zahlungstermine einzurichten. Erscheint der Anspruch durch die Stundung gefährdet, darf nicht gestundet werden ( 222 Satz 1 AO). Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wird durch eine Stundung gefährdet, wenn er zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur mit Schwierigkeiten realisiert werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch zu späteren Zeitpunkten Steuerzahlungen fällig werden. Eine Stundung hat auch zur Folge, dass die Zahllast später entsprechend höher sein wird. Deshalb ist eine Stundung nur dann sinnvoll und der Anspruch nicht gefährdet, wenn zu dem späteren Zeitpunkt trotz der höheren Belastung die Zahllast erwartet werden kann. Die Gefährdung des Steueranspruchs kann sich bei einer längerfristigen Tilgungslaufzeit beträchtlicher Steuerrückstände ohne Sicherheitsleistung dadurch ergeben, dass sich der Steuergläubiger in eine einseitige Bindung bezüglich der Tilgungsmodalitäten begeben würde, die ihn in der Wahrnehmung der fiskalischen Interessen behindern könnte. Eine Gefährdung ist trotz mangelnder Bonität des Steuerpflichtigen nicht anzunehmen, wenn er Sicherheit ( 241 AO) leistet ( 222 Satz 2 AO). Diese kann zur Beseitigung der Zweifel hinsichtlich der Anspruchsgefährdung gefordert werden. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt demnach nicht vor, wenn vor der Entscheidung über einen Stundungsantrag zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Vorlage eines Vermögensstatus sowie das Angebot einer Sicherheitsleistung gefordert wird. Bei einer Stundung darf somit nicht die generelle Leistungsfähigkeit gemindert sein, sondern nur die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung. Bei Stundung höherer Beträge und bei langfristigen Stundungen ist der Grundsatz des Gesetzes einzuhalten und Sicherheit zu leisten. Aus dem Wortlaut des 222 AO ergibt sich eine Wertung des Gesetzgebers dahin, dass bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Steuergläubigers und jenem des Steuerschuldners hinsichtlich der Sicherheitsleistung im Regelfall dem Interesse des Steuergläubigers an der vollständigen Steuererhebung der Vorzug gebührt (BFH-Beschluss vom und ). Die Forderung nach dem Angebot einer Sicherheitsleistung stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar (BFH-Urteil vom ). Es sind insbesondere die sonstigen Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschulden sowie die Stundungsdauer zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Umstände ist eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung der Liquidität des Steuerpflichtigen zu treffen. Bei Stundung größerer Beträge und bei insbesondere langfristigen Stundungen sollte nur gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. Praxis der Steuerabteilung: Bei Anträgen auf Stundung und Ratenzahlung wird von den Steuerpflichtigen ein Erhebungsbogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert. Ferner ist eine Negativbescheinigung der Banken vorzulegen, wonach keine (weiteren) Kredite eingeräumt werden können.

8 Auf die Vorlage eines Erhebungsbogens wird verzichtet, wenn die Tilgungsdauer 3 Monatsraten nicht übersteigt. Hintergrund hierfür ist, dass bei einer längerfristigen Tilgungsdauer eine gesicherte Zahlungsweise in angebotenen Umfang gewährleistet werden muss. Auch muss das Tilgungsangebot im angemessenen Verhältnis zur Höhe der Abgabenschuld stehen. Der Schuldner darf nicht als wirtschaftlich leistungsunfähig gelten, d. h., dass lediglich eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung vorliegen darf und nicht eine generelle Minderung der Leistungsfähigkeit. Im Jahr 2013 wurden ca. 130 Stundungen ausgesprochen. Grundsteuer - Anträge auf Stundung: Stundungen werden nur ausgesprochen, wenn Ratenzahlung gewünscht wird da Rückstände bestehen. Das trifft sehr selten zu und wird sofort aufgehoben, wenn der Eigentümer die Raten nicht pünktlich bezahlt. Ferner gibt es Stundungen, wenn das Objekt verkauft wurde, aber der Einheits- und Messbetragsbescheid der Bewertungsstelle des Finanzamtes noch nicht vorliegt. Sobald der Eigentumswechsel durchgeführt wird, ist die Stundung automatisch erledigt. Gewerbesteuer - Anträge auf Erlass: Rechtliche Würdigung: Nach 227 AO ist ein Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nur dann möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre, wobei eine Unbilligkeit in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in der Person des Steuerpflichtigen (persönliche Unbilligkeit) begründet sein kann. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer etwa durch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Messbescheides gibt. Von der Funktion her ist der Erlass im Erhebungsverfahren geregelt. Damit ist es wie bei allen Billigkeitsanträgen im Erhebungsverfahren nicht Sinn und Zweck des Erlassverfahren, in eine materiell-rechtliche (sachliche) Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit des Steuerbescheides einzutreten. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung ist dem Rechtsbehelfsverfahren vorbehalten. Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, ist die Einziehung des Steueranspruchs persönlich unbillig. Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen auf Dauer vernichten oder ernstlich gefährden würde. Allein wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kommt daher ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht. An der Erlasswürdigkeit, die für den Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen notwendig ist, mangelt es, wenn der Steuerpflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Es ist stets zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige Anstrengungen unternommen hat, um seine Steuerschulden abzutragen. Dabei ist von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige den Steuergläubiger auch in der Zeit der wirtschaftlichen Notlage gleichrangig mit anderen Gläubigern behandelt hat.

9 Praxis der Steuerabteilung: Wie bei Anträgen auf Stundung, so wird auch bei Anträgen auf Erlass bzw. Teilerlass von den Steuerpflichtigen ein Erhebungsbogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert. Ferner ist auch hier eine Negativbescheinigung der Banken vorzulegen, wonach keine (weiteren) Kredite eingeräumt werden können. Vom Grundsatz her wird fast ausschließlich ein 100 %iger Erlass nicht ausgesprochen. Hier wird in langen Verhandlungen mit den Steuerpflichtigen versucht, eine Quote für eine Vergleichszahlung mit anschließendem Teilerlass auszuhandeln. Die Quote der Vergleichszahlungen liegt dabei meistens zwischen 20 und 50 %. Die Fallzahlen im Jahr 2013 bezifferten sich auf ca. 10. Grundsteuer - Anträge auf Erlass: Ein Erlass gemäß 33 Grundsteuergesetz ist nur möglich, wenn der Rohertrag um mehr als 50% vermindert ist, beträgt der Erlassbetrag der Grundsteuer 25%, erreicht die Minderung 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Ein Steuererlass ist nach 33 Abs. 1 GrdStG nur auszusprechen, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner muss sich nachhaltig um eine Vermietung zu einer marktgerechten Miete bemühen. Entsprechende Maßnahmen sind die Veröffentlichung von periodischen Inseraten in der örtlichen bzw. überörtlichen Presse und Einschaltung eines Maklers oder einer Gewerbeimmobilie sowie eines im Internet präsenten Maklers, der auch nachweisen muss, was er alles unternommen hat. Nicht ausreichend sind sichtbare Hinweise am oder im Gebäude, da ein solcher Aushang nicht gezielt sondern allenfalls zufällig oder beiläufig Interessenten anspricht. Entsprechende Beweismittel sind vorzulegen. Auch für die Ertragsminderung sind entsprechende Unterlagen der Berechnung vorzulegen. In einem Fall ist auch die Wirtschaftsförderung eingeschaltet. Solche Erlässe sind wie folgt erfolgt: Im Jahr Erlässe Gesamtbetrag 1.232,05 Im Jahr Erlässe Gesamtbetrag 6.633,24 Im Jahr Erlässe Gesamtbetrag 2.762,61 Im Jahr Erlässe Gesamtbetrag 1.862,95 Gewerbesteuer - Anträge auf Erlass bei Sanierungsgewinnen: Rechtliche Würdigung: Allgemeines Eine Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (= Unternehmensbezogene Sanierung).

10 Das gilt auch für außergerichtliche Sanierungen, bei denen sich die Gesellschafterstruktur des in die Krise geratenen Unternehmens (Personen- oder Kapitalgesellschaft) ändert, bei anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung von Kapitalgesellschaften sowie für Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahren. Ein Sanierungsgewinn ist die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Schulden werden insbesondere durch Erlassvertrag mit dem Gläubiger erlassen oder durch dessen Anerkenntnis, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht. Unter dem Begriff der Unternehmenssanierung fallen aus betriebswirtschaftlicher Sicht Maßnahmen, die einen bestandsgefährdeten Betrieb (wieder) in die Lage versetzt, sein Sachziel zu erfüllen, und die damit auch den Bestand des Betriebes sichern. Aus steuerlicher Sicht stellt sich im Zusammenhang mit der Sanierung von Unternehmen vor allem die Frage, inwieweit Sanierungsmaßnahmen zu einem steuerlichen Gewinn führen und welcher ggf. begünstigten steuerlichen Behandlung dieser Gewinn zuzuführen ist. Die Frage der steuerlichen Behandlung des so entstandenen Gewinnes ist für den Erfolg der Sanierung von größter Bedeutung, da die Besteuerung dieses Gewinnes den Erfolg der Sanierung vereiteln kann. Die Situation des sanierungsbedürftigen Unternehmens wird i. d. R. durch eine schlechte Ertragslage (Überschuldung) und/oder durch eine schlechte Liquiditätslage (Zahlungsunfähigkeit) gekennzeichnet sein. Ein Schulderlass als Maßnahme der Gläubiger im Zuge der Sanierung eines Unternehmens kann sowohl im Hinblick auf die Überschuldung als auch im Hinblick auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit Abhilfe schaffen. Erlassen Gläubiger im Rahmen der Sanierung eines Unternehmens Forderungen, so entsteht durch den Wegfall der Verbindlichkeit ein Sanierungsgewinn, der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auslösen kann. Die derzeitigen Voraussetzungen zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen sind lediglich im sog. Sanierungserlass geregelt und damit ohne klare Rechtsgrundlage. Die Rechtsprechung ist sich derzeit uneins, ob dieser Sanierungserlass überhaupt rechtens ist (vgl. FG Köln (pro) und FG München (kontra)). Einzelne Kommunen haben deshalb bereits begonnen, mitten in der derzeitigen Krise den Sanierungserlass, der eine Stundung von Gewerbesteuerzahlungen vorsieht, nicht mehr anzuwenden mit zum Teil fatale Folgen für die betroffenen Unternehmen. Tatbestandsvoraussetzungen Der Sanierungsgewinn muss, neben einem Schulderlass, zusätzlich die folgenden 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllen, um steuerlich begünstigt zu sein: Schulderlass Der Erlass von Verbindlichkeiten kann i. S. d. BMF-Schreibens namentlich insbesondere durch Vereinbarung nach 397 Abs. 1 BGB oder durch ein negatives Schuldanerkenntnis nach 397 Abs. 2 BGB erfolgen. Der Erlassvertrag kann auch unter der auflösenden Bedingung geschlossen werden, dass die Forderung wieder auflebt, wenn sich z. B. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder gebessert hat (= Forderungsverzicht gegen Besserungsschein). Wenn dann später gezahlt wird, verringert sich der Sanierungsgewinn nachträglich und die auf den Forderungsverzicht entstandene Steuerschuld, die zunächst noch zu

11 stunden war, ist endgültig einschl. evtl. Stundungszinsen zu erlassen. Sanierungsbedürftigkeit Das Unternehmen, in dem der Sanierungsgewinn entsteht, muss im Zeitpunkt des Schulderlasses objektiv sanierungsbedürftig sein. Ein Unternehmen ist als sanierungsbedürftig anzusehen, wenn ohne die Sanierung die für eine erfolgreiche Weiterführung des Betriebs und die Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen erforderliche Betriebssubstanz nicht erhalten werden kann. Dazu sind nach der Rspr. des BFH zu 3 Nr. 66 EStG a.f. insbesondere die Ertragslage, die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Liquidität sowie die Gesamtleistungsfähigkeit der Gesellschaft zu untersuchen (vgl. BFH-Urteil vom , I R 64/85; BFH-Urteil vom , VIII R 64/96; OFD Hannover vom , S StO 241). Eine Überschuldung allein ist kein Grund, die Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände (eigene Umsätze, Umsatz- und Bruttorendite) einen Zusammenbruch des Unternehmens ausschließen und nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Sanierungsfähigkeit Die schuldnerische Gesellschaft muss zudem sanierungsfähig sein, d. h. es muss die Möglichkeit bestehen, die Gesellschaft im Wege des Schulderlasses überhaupt sanieren zu können. Hierfür sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Ertragsaussichten des Unternehmens beeinflussen können, wie z. B. Höhe der Verschuldung, Höhe des Erlasses, Gründe, die die Notlage bewirkt haben und allgemeine Ertragsaussichten (vgl. OFD Hannover vom , S StO 241). Sanierungsfähigkeit liegt vor, wenn nach der Sanierung langfristig mit einem rentablen Betrieb gerechnet werden kann. Letztlich muss sich für das Unternehmen also eine positive Fortführungsprognose ergeben. Sanierungseignung Im Zeitpunkt des Schulderlasses muss dieser geeignet erscheinen, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. BFH-Urteil vom , IV R 177/83). Die Sanierungseignung setzt nicht die vollständige Entschuldung des Begünstigten voraus, wenn die verbleibenden Schulden den Schuldner nicht zusätzlich belasten (BFH-Urteil vom , X R 20/03). Bei Kapitalgesellschaften kann nur eine unternehmensbezogene Sanierung, d. h. eine Sanierung des Unternehmens selbst (im Unterschied zur unternehmerbezogenen Sanierung), geeignet sein. Für die Frage der Sanierungseignung muss nicht auf die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens abgestellt werden, wenn Ziel des Schuldenerlasses ist, dem Unternehmer nach Liquidierung seines Unternehmens den Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nichtselbständiger Position zu ermöglichen, ohne dass er durch Verbindlichkeiten aus früherer unternehmerischer Tätigkeit belastet bleibt (BFH-Urteil vom , X R 42/03). Liegt ein Fall der unternehmerbezogenen Sanierung vor, muss auch ein nach Beendigung des sanierungsbedürftigen Unternehmens dem Unternehmer gewährter Erlass als zu dessen Sanierung geeignet angesehen werden. Sanierungsabsicht Die Gläubiger müssen in der Absicht handeln, mit dem Schulderlass die Sanierung des Unternehmens zu bezwecken. Erlassen sämtliche Gläubiger gemeinsam Schulden (sog. Gläubigerakkord), ist das subjektive Kriterium der Sanierungsabsicht zu vermuten (vgl. BFH-Urteil vom , I R 64/85). Im Einzelfall liegt Sanierungsabsicht jedoch bereits dann vor, wenn der Erlass nur durch einen einzigen gesellschaftsfremden Gläubiger erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom , IV R 11/01). Keine

12 Sanierungsabsicht besteht, wenn die Gläubiger nur an einer Unternehmensübernahme oder lediglich an der Sicherung ihrer Restforderungen interessiert sind (vgl. BFH- Urteil vom , VIII R 303/84). Eine Sanierungsabsicht ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Erlass vom Insolvenzverwalter ausgesprochen wird (BFH-Urteil vom , X R 20/03). Vom Vorliegen dieser 4 Voraussetzungen kann aus Vereinfachungsgründen ausgegangen werden, wenn ein einheitlicher Sanierungsplan vorliegt (BMF vom ). Jeder den Gläubigern vorgelegte und von ihnen akzeptierte Plan, der darstellt, wie durch den vereinbarten Erlass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann, sollte als Sanierungsplan anerkannt werden. Gewerbesteuerliche Behandlung Der Anwendungsbereich des Sanierungserlasses erstreckt sich nicht auf die Gewerbesteuer. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag ( 6 GewStG), welcher sich aus dem Gewinn im Sinne der Vorschriften des EStG bzw. KStG ergibt ( 7 Satz 1 GewStG). Das zuständige Betriebsfinanzamt teilt die hierzu erforderlichen Angaben gem. 184 Abs. 3 AO der hebeberechtigten Gemeinde mit. Eine dabei durch die Finanzverwaltung vorgenommene Einstufung als Sanierungsgewinn entfaltet für die Gemeinde unterdessen keine bindende Wirkung. Diese ist vielmehr selbst für die Vornahme etwaiger Billigkeitsmaßnahmen verantwortlich. Entscheidet das Finanzamt als Fachbehörde allerdings positiv über die Voraussetzungen der Billigkeitsmaßnahmen i. S. d. 163, 222 und 227 AO, dürfte dies aufgrund der entsprechenden Anwendung dieser Normen im Gewerbesteuerrecht (gem. 3 Abs. 2 i.v.m. 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AO) zumindest eine Leitfunktion für die Gemeinden haben. Praxis der Steuerabteilung: Bei Vorliegen eines Sanierungsplanes bzw. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen wird die festgesetzte Steuerlast verwaltungsintern gestundet. Nach Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung wird der Erlass ausgesprochen. Im Jahr 2013 musste über 1 Fall entschieden werden. Beschlussvorschlag: Der Bericht der Verwaltung wurde zur Kenntnis genommen. Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

13 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: FOS-BOS: aktueller Baufortschritt und Schulkonzept Sachstandsbericht: Nach einer kurzen Information über den aktuellen Baufortschritt des Neubaus der FOS-BOS berichten der Direktor Herr Emil Gruber und seine Stellvertreterin Frau Gabriele Dill den Mitgliedern des Wirtschaftsbeirats über das Schulkonzept der FOS-BOS. In einer Präsentation gehen beide u.a. auf die verschiedenen Ausbildungsrichtungen, Schulabschlussformen und fachpraktischen Ausbildung unter dem Stichwort Schule-Wirtschaft ein. Beschlussvorschlag: Der Bericht diente zur Kenntnisnahme Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

14 Stadt Weiden i.d.opf. Weiden i.d.opf., Vorlagebericht an die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates Tagesordnungspunkt: Kurzberichte der Mitglieder des Beirates Sachstandsbericht: Die Mitglieder des Beirates informieren zur Weidener Wirtschaft. Beschlussvorschlag: Die Berichte dienten der Kenntnisnahme. Wirtschaftsbeirat: (x) beratend (x) öffentlich ( ) beschließend ( ) nichtöffentlich

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