Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 7/10 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn G, H, L, Beschwerdeführer, Anhörungsberechtigter: Thüringer Landtag, vertreten durch die Präsidentin, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, wegen Anfechtung des Beschlusses des Thüringer Landtages vom 26. Februar 2010 in der Wahlprüfungssache des Beschwerdeführers (Az /2009-2/09) VerfGH 7/10

2 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten Lindner und die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Dr. Habel, Heßelmann, Dr. Martin-Gehl, Pollak, Prof. Dr. Ruffert und Prof. Dr. Schwan am 30. November 2011 beschlossen: Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Gründe: A. Im Wege der Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Landtages vom 26. Februar 2010, durch den sein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 5. Thüringer Landtag vom 30. August 2009 zurückgewiesen wurde. Er rügt, seine Zulassung als parteiloser Bewerber zur Landtagswahl sei zu Unrecht abgelehnt worden. I. Im Vorfeld der Wahl bemühte er sich um die Anerkennung seiner Wählbarkeit in den Thüringer Landtag. 1. Er gibt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er lebe in Leipzig, wo er als Chefredakteur eines Stadtmagazins tätig sei. Geboren sei er im Jahr 1952 in Völkershausen/Rhön und später nach Eisenach verzogen. Für die vergangenen zwei Jahrzehnte sind in den Meldeunterlagen Berlin und Suhl angegeben; zugleich war er mit Nebenwohnung bis zum Jahr 2004 in Wasungen gemeldet. VerfGH 7/10 2

3 2. Im Mai 2009 beantragte er auf der Grundlage des 16 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) bei der Gemeinde Völkershausen sowie bei der Stadt Wasungen die Anerkennung seiner Wählbarkeit für den Thüringer Landtag. a) Laut dem Antragsformular der beiden Gemeinden bedarf es zur Erlangung der Wählbarkeit in den Landtag bei Personen, deren Hauptwohnung nach 15 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Meldegesetz nicht innerhalb Thüringens liegt, der Glaubhaftmachung, dass sie am Wahltag am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens einem Jahr ihren Lebensmittelpunkt haben. Hierzu hat ein Wahlberechtigter die Anschrift der im Freistaat genutzten Wohnung anzugeben und zu versichern, dass die in Thüringen seit mindestens einem Jahr vor dem Wahltag genutzte Nebenwohnung die vorwiegend genutzte Wohnung ist. Auch hat er die Gründe hierfür anzuführen. b) Mit Antragsschreiben vom 18. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Stadt Wasungen um Anerkennung seiner Wählbarkeit in den Thüringer Landtag. Er führte M in Wasungen als im Freistaat genutzte Wohnung an und versicherte, dass diese Nebenwohnung seine vorwiegend genutzte Wohnung sei. Dies begründete er damit, dass die Familie G seit Jahrhunderten in Wasungen verwurzelt sei und das städtische Leben mitgeprägt habe. Die Stadtverwaltung verneinte seine Wählbarkeit. Er habe keine Nebenwohnung in Wasungen bzw. keinen Lebensmittelpunkt glaubhaft machen können. Die Stadt sei Eigentümerin des Gebäudes M ; mit ihr habe der Beschwerdeführer keinen Mietvertrag geschlossen. Mit Antragsschreiben vom 19. Mai 2009 begehrte der Beschwerdeführer zugleich von der Gemeinde Völkershausen seine Wählbarkeit anzuerkennen. Er führte an, dass sein Geburtsort Völkershausen seit 57 Jahren seine Heimat sei, zu der er permanent Kontakt halte. Durch häufige Besuche bei Freunden und Bekannten sei er über die Ereignisse im Ort und in der Region informiert. Handschriftlich vermerkte die Verwaltungsgemeinschaft Vacha auf dem Formular, eine Nebenwohnung des Beschwerdeführers in Völkershausen könne nicht festgestellt werden. VerfGH 7/10 3

4 c) Der Landeswahlleiter lehnte die Anträge des Beschwerdeführers durch Entscheidung vom 5. Juni 2009 ab, die der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt hat. 3. Mit seiner gemäß 16 Satz 5 Halbsatz 1 ThürLWG erhobenen Beschwerde vom 8. Juni 2009 gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters machte der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist und seiner thematischen Wirkungsfelder in Thüringen. Zudem sei er im Wahlgebiet seit dem Jahr 1995 wieder mit Nebenwohnung gemeldet. Ferner habe er sich drei Monate vor der Wahl in Völkershausen förmlich wieder angemeldet. Die hierauf nach 16 Satz 5 Halbsatz 2 ThürLWG ergangene Entscheidung des Landeswahlausschusses hat er nicht eingereicht. 4. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses erhob der Beschwerdeführer auf der Grundlage der 50, 51 Nr. 1 und 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ThürLWG Einspruch beim Thüringer Landtag. a) Das Einspruchsschreiben ist der Wahlprüfungsbeschwerde nicht beigefügt. Laut den Ausführungen im Tatbestand des Landtagsbeschlusses rügte der Beschwerdeführer, seine Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei allein auf formal-bürokratische Meldemechanismen gestützt worden. Sie stelle eine Ungleichbehandlung seines Falles - eines in Thüringen geborenen, aufgewachsenen und ausgebildeten Bürgers, der dort auch die Hauptsäule seines beruflichen Wirkens habe - mit dem Fall dar, der dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache 13/95 ( S ) zugrunde gelegen habe. Er - der Beschwerdeführer - habe einen Lebensmittelpunkt in Thüringen ausreichend glaubhaft gemacht. Ohne sein Wissen sei er aus dem Einwohnermelderegister der Stadt Wasungen gestrichen worden. b) Der Landeswahlleiter wies in seiner Stellungnahme zu dem Einspruch (sie liegt der Wahlprüfungsbeschwerde ebenfalls nicht bei) laut den Ausführungen im Landtagsbeschluss darauf hin, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Anerkennung der Wählbarkeit und vor Ablauf der Antragsfrist am VerfGH 7/10 4

5 27. Mai 2009 kein Nebenwohnsitz in der Gemeinde Völkershausen im Melderegister eingetragen gewesen sei. Er habe auch keine Nachweise vorgelegt, die für einen Nebenwohnsitz und damit für eine positive Bescheidung der Wählbarkeit in den Thüringer Landtag sprächen. c) Der Thüringer Landtag wies den Einspruch mit Beschluss vom 26. Februar 2010 auf der Grundlage der 62, 63 ThürLWG zurück: Eine Verletzung von Wahlvorschriften, durch die die Verteilung der Sitze im Landtag beeinflusst worden sei, liege nicht vor. Die Voraussetzungen für die passive Wählbarkeit des Beschwerdeführers seien zu verneinen. Ausweislich der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Verwaltungsgemeinschaft Wasungen vom 26. Mai 2009 sei dieser nach dem 16. September 2004 weder in Wasungen noch in Völkershausen mit Nebenwohnung gemeldet gewesen. Erst mit Anmeldung vom 28. Mai 2009 habe er einen Nebenwohnsitz in Völkershausen angezeigt, wobei der Tag des Einzugs rückwirkend auf den 13. März 2009 datiert sei. Zu jenem Zeitpunkt sei allerdings der 95. Tag vor der Wahl, der 27. Mai 2009, an dem er den Antrag auf Anerkennung seiner Wählbarkeit gemäß 16 ThürLWG spätestens hätte stellen können, verstrichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder für das tatsächliche Bestehen einer Nebenwohnung in Wasungen oder in Völkershausen noch für einen Lebensmittelpunkt an einem dieser Orte seit mindestens einem Jahr vor der Landtagswahl ausreichend Belege beigebracht. Er habe zwar seine besondere Verbundenheit mit Thüringen dargelegt. Diese Ausführungen bezögen sich aber vor allem auf die Zeit bis etwa 1996 bzw und stellten auf seine Geburt, sein Aufwachsen, seine Ausbildung und sein früheres berufliches Wirken in Thüringen ab sowie auf Besuche bei Freunden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf thematische Wirkungsfelder in Thüringen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist beziehe, könne dies, ohne dass damit ein tatsächlicher räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einhergehe, nicht zur Begründung eines Lebensmittelpunktes führen. Auch spreche der Umstand, dass er bei der Beantragung der Anerkennung der Wählbarkeit an zwei verschiedenen Orten zwei unterschiedliche, im Jahr vor dem VerfGH 7/10 5

6 Wahltag genutzte Nebenwohnungen als jeweils vorwiegend genutzte Wohnung angegeben habe, gegen die Begründung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an einem der beiden Orte. II. Am 26. April 2010 hat der Beschwerdeführer gemäß 63, 64 ThürLWG in Verbindung mit 48 Abs. 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) Wahlprüfungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben. 1. Er hat seinem Schriftsatz Unterschriftslisten mit persönlichen Angaben von 100 Unterstützern des Rechtsmittels beigefügt. Die Listen enthalten Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) sowie die Unterschrift. 2. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, Vertreter der Parteien schlössen parteilose Bewerber aus. Dies widerspreche Art. 20 und 21 Grundgesetz (GG). Er habe einen Anspruch darauf, dass er mit dem Abgeordneten juristisch gleich behandelt werde, dessen Mandat Gegenstand der Rechtssache VerfGH 13/95 gewesen sei. Die Entscheidung des Landtags lasse unberücksichtigt, dass seine Familie seit Jahrhunderten und er selbst seit Jahrzehnten im Wahlgebiet wohne, lebe und arbeite. 3. Der Thüringer Landtag hat sich auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2010 bezogen und von einer weitergehenden Stellungnahme abgesehen. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Er hat mit Schriftsatz vom 28. November 2011 Stellung genommen. VerfGH 7/10 6

7 B. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen ( 11 Nr. 8, 19 Satz 1, 48 ThürVerfGHG). I. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat gemäß 48 Abs. 3 ThürVerfGHG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten war. II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 49 Abs. 3 Thüringer Verfassung (ThürVerf) und 11 Nr. 8, 48 ThürVerfGHG sowie 64 ThürLWG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Das Gesuch des Beschwerdeführers war trotz der Bezeichnung als Verfassungsbeschwerde wegen des eindeutigen Begehrens der Überprüfung der Wahl zum 5. Thüringer Landtag als Wahlprüfungsbeschwerde auszulegen. 2. Mit der Einlegung des Rechtsmittels am 26. April 2010 ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde binnen zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Thüringer Landtags gewahrt ( 48 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG). Laut Landtags-Drucksache 5/540 vom 26. Februar 2010 hat der Landtag den streitgegenständlichen Beschluss in seiner Sitzung am 26. Februar 2010 gefasst. VerfGH 7/10 7

8 3. Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Anzahl von 100 Wahlberechtigten beigetreten ist ( 48 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG). Die vorgelegten Unterschriftslisten mit 100 Beitretenden weisen in mehrfacher Hinsicht Mängel auf. So sind einzelne Namen und Unterschriften nicht lesbar. Zudem wird von einer Person keine Hauptwohnung im Freistaat angegeben. 4. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde. Gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG sind Anträge, die ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einleiten, zu begründen. Die Norm gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. zu dem gleichlautenden 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar BvC 4/04 - BVerfGE 122, 304 [309], juris Rdnr. 19 m. w. N.). 48 Abs. 1 Halbsatz 2 ThürVerfGHG sieht eine fristgebundene Begründung für die Wahlprüfungsbeschwerde ausdrücklich vor. An diese Begründung sind ebenso wie im Verfassungsbeschwerdeverfahren Mindestanforderungen zu stellen. a) Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt danach eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler, also eine Verletzung von Wahlrechtsvorschriften liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. zu den gleichlautenden 23 und 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar BvC 4/04 - BVerfGE 122, 304 [309], juris Rdnr. 19; Beschluss vom 6. Oktober BvC 7/81 - BVerfGE 58, 175 [175f.], juris Rdnr. 3f.). So reicht etwa eine Bezugnahme auf einen gegenüber dem Parlament erklärten Schriftsatz zur Begründung nicht aus (vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der 23 und 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 11. April BvC 5/67 - BVerfGE 21, 359 [361], juris Rdnr. 7; vgl. Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu 48 Rdnr. 33). VerfGH 7/10 8

9 Mag die Darlegung im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten, etwa im tatsächlichen Bereich, verbunden sein, so entbindet dies nicht davon, die wesentlichen Tatsachen geordnet und mit Dokumenten unterlegt vorzubringen. b) Diesen Begründungspflichten wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer gibt nur Ausschnitte aus dem Verfahren wieder und kritisiert die Entscheidung des Thüringer Landtages. Aus den lückenhaft eingereichten Dokumenten ist nicht zu ersehen, ob die Anträge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig bei den zuständigen Stellen eingereicht wurden und ob die strengen Formalien im Wahlverfahren eingehalten wurden. So fehlen auch die Entscheidungen des Landeswahlleiters zur Wählbarkeit und die auf die Beschwerde ergangene Entscheidung des Landeswahlausschusses. Die bloße Bezugnahme auf die beim Landtag eingereichte Einspruchsschrift, die der Beschwerdeschrift nicht als Anlage beigefügt war, genügt nicht zur näheren Substantiierung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass zunächst ihn selbst als Rechtsmittelführer die Last zur Darlegung der Möglichkeit eines Wahlrechtsverstoßes trifft. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat deshalb bei einer ungenügenden Begründung keinen Anlass, seinerseits aus dem Wahlprüfungsverfahren Unterlagen beizuziehen. Die beim Thüringer Landtag geführten Akten liegen dem Verfassungsgerichtshof nicht vor. In der Sache versucht der Beschwerdeführer eine Vielzahl aus seiner Sicht unzureichender Verfahrenshandlungen sowohl bei der Feststellung seiner Wählbarkeit als auch im Verfahren der Wahlprüfung zu rügen. Zu der für das passive Wahlrecht maßgeblichen Frage, in welcher Gemeinde in Thüringen sein Lebensmittelpunkt liegen soll, nimmt er nicht Stellung. Er versäumt es, sich im Kern dazu zu verhalten, dass er Anträge zur Anerkennung der Wählbarkeit bei zwei verschiedenen Gemeinden (in Wasungen am 18. Mai 2009 und in Völkershausen am 19. Mai 2009) gestellt und dabei zwei unterschiedliche Nebenwohnungen als jeweils vorwiegend im Jahr vor dem Wahltag genutzte Wohnung angegeben hat. Die doppelte Antragstellung spricht gegen einen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem der beiden Orte. Hierauf hatte ihn bereits der Thüringer Landtag in seinem Beschluss vom 26. Februar 2010 auf Seite 5 (oben) hingewiesen. VerfGH 7/10 9

10 Die erforderliche Begründung lässt sich aufgrund der in 48 Abs Halbsatz ThürVerfGHG normierten Frist von zwei Monaten nach Beschlussfassung des Landtags nicht nachholen. Der Schriftsatz vom 28. November 2011 ist zur Präzisierung der Begründung ungeeignet. I II. Das Verfahren ist gemäß 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Lindner Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Dr. Habel Heßelmann Dr. Martin-Gehl Pollak Prof. Dr. Ruffert Prof. Dr. Schwan VerfGH 7/10 10

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