Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 32/16 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Organstreitverfahren der Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, Antragstellerin gegen den Ältestenrat im Thüringer Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, Antragsgegner VerfGH 32/16

2 behördliche Anhörungsberechtigte: 1. Thüringer Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, 2. Thüringer Landesregierung, Regierungsstr. 73, Erfurt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Werner-Seelenbinder-Str. 5, Erfurt, wegen Beschränkung der parlamentarischen Redezeit hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Vertreter des Präsidenten Dr. von der Weiden sowie die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Menzel, Prof. Dr. Ohler, Petermann, Prof. Dr. Schwan und die stellvertretenden Mitglieder Dr. Jung und Peters am 12. September 2018 b e s c h l o s s e n : Der Antrag wird verworfen. VerfGH 32/16 2

3 G r ü n d e I. 1. Die Antragstellerin ist eine Fraktion im Thüringer Landtag. Mit ihrem Antrag vom 17. Juni 2016 beanstandet sie die Kürzungen von Redezeiten in Plenarsitzungen des Landtags. Der Antragsgegner ist der Ältestenrat des Thüringer Landtags. 2. Die Antragstellerin brachte für die 52. bis 54. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 22., 23. und 24. Juni 2016 die ursprünglichen Tagesordnungspunkte 11 bis 14, 16, 17, 22 bis 24, 26, 32, 34 und 35 ein. Es handelte sich um erste und zweite Beratungen von Gesetzentwürfen sowie um Anträge. Der Antragsgegner beschloss in der Sitzung vom 14. Juni 2016, die Redezeiten der Tagesordnungspunkte 1, 2, 28 und 43 unverändert zu lassen, die Redezeit des Tagesordnungspunkts 10 um die Hälfte zu verlängern und die Redezeiten der Tagesordnungspunkte 3 bis 9, 11 bis 27 und 29 bis 42 jeweils um die Hälfte zu kürzen. Der Tagesordnungspunkt 2 wurde später von der Tagesordnung genommen. Dadurch rückten die nachfolgenden Tagesordnungspunkte in der Zählung um einen Tagesordnungspunkt nach oben, so dass die Tagesordnungspunkte 10 bis 13, 15, 16, 21 bis 23, 25, 31, 33 und 34 Tagesordnungspunkte der Antragstellerin waren. Bei den weiteren Tagesordnungspunkten handelte es sich insbesondere um Tagesordnungspunkte der CDU-Fraktion. Diese hatte die Tagesordnungspunkte 1, 20, 24, 26, 27, 30 und 35 eingebracht. Von den Kürzungen waren die Tagesordnungspunkte 1 und 27 nicht betroffen. Gegenstand des Tagesordnungspunkts 1 war ein verfassungsänderndes Gesetz. Auf Nachfrage durch den Präsidenten des Landtags in der Sitzung des Ältestenrats am 14. Juni 2016, bei welchem Tagesordnungspunkt die Redezeit wegen dessen Wichtigkeit ungekürzt bleiben solle, wollte sich die Antragstellerin auf keinen Tagesordnungspunkt festlegen, wohingegen sich die CDU-Fraktion für Tagesordnungspunkt 27 entschied. 3. Die Antragsschrift vom 17. Juni 2016 und der Schriftsatz vom 26. August 2016 tragen die Unterschrift des Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Antragstelle- VerfGH 32/16 3

4 rin. Der Fraktionsvorsitzende erklärte hierzu nachträglich, am 17. Juni 2016 und auch am 26. August 2016 verhindert gewesen zu sein und dem Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden deswegen die Unterfertigung der Antragsschrift übertragen zu haben. Einen Fraktionsbeschluss zur Antragstellung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Sie hat lediglich einen Fraktionsbeschluss vom 25. Mai 2018 vorgelegt, mit dem ein Fraktionsbeschluss zur Antragstellung, der bereits am 16. Juni 2016 gefasst worden sein soll, bestätigt wurde. a) Die Antragstellerin rügt einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf). Dieses beinhalte auch das Recht der parlamentarischen Opposition, das sich wiederum unter anderem im Rederecht konkretisiere. Nach 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (GO) dürfe nach dem Wortlaut, der den Singular verwende, nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt abweichend von 29 Abs. 1 GO die Redezeit verkürzt werden. Hier seien aber für mehrere Tagesordnungspunkte die Redezeiten verkürzt worden. Zudem kämen nach 29 Abs. 3 GO für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen zusätzlich fünf Minuten zur Redezeit hinzu und fehle es an der Möglichkeit, Redezeiten zu verkürzen. Die Kürzung der Redezeiten für die Tagesordnungspunkte 15, 16, 21, 22, 23, 25, 31, 33 und 34 sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. b) Weiter rügt die Antragstellerin Verstöße gegen die Freiheit des Mandats nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ThürVerf und den allgemeinen Gleichheitssatz, weil nur ein Teil der Tagesordnungspunkte der CDU-Fraktion von den Kürzungen der Redezeiten betroffen gewesen seien und es bei den für die CDU-Fraktion wichtigen Themen bei der vollen Redezeit geblieben sei. Zwar nicht formal, aber immerhin faktisch sei die CDU-Fraktion sogar nur in zwei Fällen betroffen gewesen, während die Antragstellerin letztlich allein von den Kürzungen betroffen gewesen sei. Die Antragstellerin sei auch deswegen stärker als andere von Kürzungen der Redezeit betroffen gewesen, weil es drei Regierungsfraktionen gebe und die Landesregierung sogar über unbegrenzte Redezeit verfüge. Gerade bei Tagesordnungspunkten anderer Fraktionen müsse Kritik durch die Antragstellerin möglich sein, solche sei aber durch die Kürzungen der Redezeiten gerade unmöglich geworden. Die CDU-Fraktion habe hinge- VerfGH 32/16 4

5 gen auch bei Kürzungen immer noch genug Redezeit, weil diese mehr Abgeordnete als die Antragstellerin habe. Tagesordnungspunkte der Antragstellerin seien im Übrigen auch in der Vergangenheit immer wieder verschoben oder die Redezeiten hierfür gekürzt worden. Im vorliegenden Fall sei eine Vielzahl von Anträgen aus politischen Gründen und deswegen kurzfristig eingebracht worden, um den Schein einer gleichmäßigen Kürzung der Redezeiten für alle Fraktionen zu erwecken. Alternativ zu den Kürzungen hätte auch die Dauer der Plenarsitzung verlängert werden können. Die Kürzungen der Redezeiten hätten es der Antragstellerin unmöglich gemacht, die eingebrachten Themen in ausreichender Zeit darzulegen und zu begründen. Auf den Inhalt der jeweiligen Tagesordnungspunkte komme es für die Frage, ob Rechte der Antragstellerin verletzt worden seien, dabei nicht an. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2016, für die Tagesordnungspunkte 10 bis 13, 15, 16, 21 bis 25, 31, 33 und 34 der vorläufigen Tagesordnung der Einladung zur 52., 53. und 54. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 22., 23. und 24. Juni 2016 in der Fassung vom 15. Juni 2016 Kürzungen der Redezeiten jeweils um die Hälfte vorzunehmen, rechtswidrig gewesen ist und Rechte der Antragstellerin verletzt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise beantragt der Antragsgegner, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Nach 10 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Antragstellerin könne deren Fraktionsvorsitzender den Stellvertretenden Fraktionsvor- VerfGH 32/16 5

6 sitzenden mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden nur dann beauftragen, wenn dieser über einen längeren Zeitraum verhindert sei. Zudem fehle es an einem Fraktionsbeschluss. Auch sei der Antrag unsubstantiiert und fehle es an der Antragsbefugnis. Die Antragstellerin lege nicht dar, worin die Verletzung ihrer Rechte bestehen solle. Der Tagesordnungspunkt 24 sei zudem ein Tagesordnungspunkt der CDU-Fraktion gewesen. Damit fehle es hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes bereits aus diesem Grund an der Antragsbefugnis. Auch sei der Antrag unbegründet. Die Redezeit für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen seien nach 29 Abs. 3 GO überhaupt nicht gekürzt worden. Nur für Aussprachen sei die Redezeit gekürzt worden. Zudem könne die Redezeit nicht nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt, sondern auch für mehrere Tagesordnungspunkte gekürzt werden. Anderenfalls stünde Redezeit nach 29 Abs. 1 GO ebenfalls nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt zur Verfügung. Für jeden von der Kürzung tatsächlich betroffenen Tagesordnungspunkt habe die Antragstellerin über eine Redezeit von immerhin sechs Minuten und zwanzig Sekunden verfügt. Eine solche Kürzung sei nicht geeignet, Rechte der Antragstellerin zu verletzen, zumal in anderen Landesparlamenten die Grundredezeiten noch kürzer seien. Die Kürzungen hätten ihren Grund in der umfangreichen Tagesordnung mit 43 Tagesordnungspunkten gehabt. Ziel sei die Erledigung der Tagesordnung vor den Parlamentsferien gewesen. Die Vertagung von Tagesordnungspunkten habe verhindert werden sollen. Auch habe das wichtige Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen als Tagesordnungspunkt 9 als politisch besonders bedeutsames Thema auf der Tagesordnung gestanden. Die Kürzungen hätten zudem überwiegend Gesetzentwürfe und Anträge sowohl der Landesregierung als auch der übrigen Fraktionen im Thüringer Landtag betroffen. Damit seien aber sämtliche Fraktionen betroffen gewesen. Bei dem von den Kürzungen nicht betroffenen Tagesordnungspunkt 1 sei es um ein verfassungsänderndes Gesetz gegangen, was ein rechtfertigender Grund sei. VerfGH 32/16 6

7 Auch seien Redezeiten einzelner Fraktionen nicht zu summieren und die Redezeit der Landesregierung sei nicht den Regierungsfraktionen zuzurechnen. Schließlich habe die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, einen Tagesordnungspunkt zu benennen, bei dem die Redezeit ebenfalls nicht gekürzt werden soll. Sie habe hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. 4. Die Anhörungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Der Antrag ist unzulässig und war daher zu verwerfen. 2. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, 11 Nr. 3 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung des Freistaats Thüringen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf deren Antrag. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits wegen fehlerhafter Vertretung der Antragstellerin bei der Antragstellung oder wegen fehlenden Fraktionsbeschlusses unzulässig ist (vgl. ThürVerfG, Urteil vom 1. Juli VerfGH 38/06 -, juris Rn. 65). Der Antrag ist jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig. Nach 39 Abs. 1 ThürVerfGHG ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach 39 Abs. 2 ThürVerfGHG ist die Bestimmung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird. VerfGH 32/16 7

8 Dies schließt eine schlüssige Darlegung der Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einschließlich der unmittelbaren Beteiligung an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ein (vgl. BVerfG, Beschluss von 12. März BvE 1/07 -, BVerfGE 117, 359 [366] = juris Rn. 20). Die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte des Antragstellers muss sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni BvR 1/52 -, BVerfGE 2, 347 [366] = juris Rn. 83; so insgesamt auch schon: ThürVerfGH, Beschluss vom 11. März VerfGH 12/98 -, juris Rn. 40). a) Die Antragstellerin legt zunächst nicht schlüssig dar, warum durch die Kürzungen der Redezeiten das Recht der parlamentarischen Opposition der Antragstellerin aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzt worden sein soll. Die Darlegung eines etwaigen Verstoßes allein gegen die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags reicht nicht aus (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Kommentar, Stand: Februar 2018, 64 BVerfGG Rn. 61). Dies ergibt sich auch aus 39 Abs. 1 und Abs. 2 ThürVerfGHG. Der etwaige Verstoß muss sich vielmehr gleichzeitig als Verstoß gegen Verfassungsrecht darstellen. Das in der Geschäftsordnung geregelte Recht muss durch die Verfassung begründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März BvQ 16/12 -, BVerGE 130, 367 [369f.] = juris Rn. 12). Mit der Verfassung nicht vereinbar wäre es freilich, die Redezeiten der Abgeordneten so kurz zu bemessen, dass eine dem Debattenthema angemessene Äußerung nicht mehr möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [284] = juris Rn. 86). Um dem Thüringer Verfassungsgerichtshof eine Prüfung anhand dieses Maßstabes zu ermöglichen, hätte die Antragstellerin entsprechende Darlegungen vornehmen müssen. Insbesondere legt die Antragstellerin aber nicht dar, warum in den gekürzten Redezeiten keine ausreichende Diskussion der Anträge möglich gewesen sei (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Juni ThürVerfG 31/16 -, juris Rn. 26ff.). Dies hätte unter anderem Ausführungen dazu erfordert, was genau Inhalt der von den Kürzungen der Redezeiten betroffenen Tagesordnungspunkte war sowie warum und in welchem Umfang Vortrag auf Grund der Kürzungen der Redezeiten unterbleiben musste. Daran fehlt es. VerfGH 32/16 8

9 Eine solche Darlegung wäre vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände umso mehr erforderlich gewesen, als hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 15 und 16 Kürzungen der Redezeiten schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil hierunter die ersten Beratungen zu Gesetzentwürfen vorgesehen waren und dem Anliegen der Antragstellerin auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren hätte Rechnung getragen werden können (vgl. ThürVerfGH, a.a.o., juris Rn. 26). Entsprechendes gilt auch für die Tagesordnungspunkte 10 bis 13. Hier standen zwar bereits die zweiten Beratungen der Gesetzentwürfe an. Es war aber nicht abzusehen, wie sich das weitere Verfahren gestalten und ob es nicht etwa zu einer erneuten Verweisung an die Ausschüsse kommen würde (vgl. ThürVerfGH, a.a.o., juris Rn. 27). Davon abgesehen hätte sich die Antragstellerin auch mit dem Argument auseinandersetzen müssen, dass die Redezeit für die Begründung von Gesetzentwürfen und Anträgen nach 29 Abs. 3 GO überhaupt nicht gekürzt worden sei (vgl. ThürVerfGH, a.a.o., juris Rn. 28). b) Die Antragstellerin legt außerdem nicht schlüssig dar, warum durch die Kürzungen der Redezeiten gegen die Freiheit des Mandats nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ThürVerf sowie gegen das Recht auf Chancengleichheit nach Art. 59 Abs. 2 ThürVerf verstoßen worden sei. Das Recht auf Chancengleichheit gebietet zumindest wie der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar benennt die Antragstellerin die CDU-Fraktion als Vergleichsgruppe. Es fehlt jedoch an einer neben dieser Benennung außerdem erforderlichen Auseinandersetzung mit naheliegenden Gründen für die erfolgte Differenzierung. Bei Tagesordnungspunkt 1 hätte ein solcher Grund darin liegen können, dass dieser ein verfassungsänderndes Gesetz zum Gegenstand hatte. Den Tagesordnungspunkt 27 hatte die CDU-Fraktion hingegen selbst als nicht zu kürzenden Punkt benannt. Einen solchen Punkt hätte auch die Antragstellerin benennen können, unterließ dies jedoch. Weitere nicht gekürzte Tagesordnungspunkte der CDU-Fraktion gab es aber nicht. VerfGH 32/16 9

10 III. Die Entscheidung ergeht nach 19 Satz 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren ist nach 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Gegen die Entscheidung ist nach 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Dr. von der Weiden Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Prof. Dr. Ohler Menzel Petermann Prof. Dr. Schwan Dr. Jung Peters VerfGH 32/16 10

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