Zeugnisse allgemein bildende Schulen, Formulare. Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht

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1 Seite 1 Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2002 (K.u.U. S. 73) geändert durch: 1. Verwaltungsvorschrift vom 6. Juni 2002 (K.u.U. S. 223) 2. Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2003 (K.u.U. S. 127) 3. Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2005 (K.u.U. S. 18) 4. Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2007 (K.u.U S. 1) 5. Verwaltungsvorschrift vom 26. März 2008 (K.u.U. S. 88) 6. Verwaltungsvorschrift vom 23. Mai 2008 (K.u.U. S. 115) 7. Verwaltungsvorschrift vom 15. Mai 2009 (K.u.U. S. 78) 8. Art. 10 der Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2009 (K.u.U. S. 223) 9. Verwaltungsvorschrift vom 4. März 2010 (K.u.U. S. 142) 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachfolgende Verwaltungsvorschrift gilt für Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim, Kollegs sowie für die allgemein bildenden Sonderschulen. 1.2 Die nachfolgenden Anlagen enthalten rechtlich notwendige Angaben; die Zeugnisse können in diesem Rahmen grafisch gestaltet werden. Bei Abschlusszeugnissen der weiterführenden Schulen wird durch die Papierqualität und durch die Ausbringung des Landeswappens in den offiziellen Farben der Bedeutung des Dokumentes Rechnung getragen. 1.3 Auf Abendrealschulen, allgemein bildende Abendgymnasien und staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen findet diese Verwaltungsvorschrift nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 2 Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Halbjahresinformationen, Schulbericht Die Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse sind nach Anlage 1 und 1a, die Halbjahresinformation nach Anlage 2 und der Schulbericht nach Anlage 3 zu erteilen. Für das Jahreszeugnis der Einführungsphase des Abendgymnasiums gilt dies entsprechend. Dies gilt nicht für die Schule für Geistigbehinderte. Im Jahreszeugnis, im Abschlusszeugnis und in der Halbjahresinformation für die Klassen 3 und 4 der Grundschule ist im Anschluss an die dort aufgeführten Leistungen in den einzelnen Fächern: eine Rubrik für Schrift und Gestaltung: auszubringen. Bei Sonderschulen, mit Ausnahme der Förderschule und der Schulen für Geistigbehinderte, ist unter dem Schultyp der Bildungsgang auszubringen, den der Schüler besucht (Bildungsgang:...). In begründeten Einzelfällen kann die Note durch eine Beschreibung der Leistungen ergänzt werden /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

2 Seite 2 zum Vorschriftenverzeichnis In den Klassenstufen der Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen, in denen die Kontingentstundentafeln gelten (vgl.verordnung des Kultusministeriums vom 5. Februar 2004 (GBl. S. 82, K.u.U. S. 43), heißt es jeweils statt Leistungen in den einzelnen Fächern Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden. 3 Jahrgangsstufen 12 und 13 des Gymnasiums Das Zeugnis für die einzelnen Schulhalbjahre der Jahrgangsstufen 12 und 13 der Gymnasien ist nach Anlage 4 zu erteilen. Für die Zeugnisse der Abendgymnasien und Kollegs in der Kursphase und des Bildungsgangs Gymnasium an Sonderschulen gilt dies entsprechend. 4 Zeugnis der Schule für Geistigbehinderte Die Schüler erhalten für jedes Schuljahr ein Zeugnis in Form einer Beschreibung und Bewertung ihrer Bemühungen, ihrer Fortschritte und ihrer erreichten Leistungen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Fähigkeiten. Das Zeugnis ist nach Anlage 5 zu erteilen. Für den Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte an anderen Sonderschultypen gilt dies entsprechend. 5 Abschlusszeugnisse 5.1 Grundschule Schüler, die das Ziel der Grundschule erreicht haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 6. Schüler, die das Ziel der Grundschule nach dem Besuch der Klasse 4 nicht erreicht haben, erhalten ein Jahreszeugnis. 5.2 Werkrealschule und Hauptschule Schüler, die die Hauptschulabschlussprüfung bestanden oder den Hauptschulabschluss nach 19 Abs. 5 S. 2 WRSVO erhalten haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 7 und 7a Bewerber, die die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Schüler, die die Abschlussprüfung der Werkrealschule bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Bewerber, die die Prüfung zum Erwerb des Werkrealschulabschlusses für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 9a. 5.3 Realschule Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Bewerber, die die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

3 Seite Schüler, die die Abschlussprüfung der Abendrealschule bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Schüler, die die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Gymnasium Nach erfolgreichem Abschluss eines bilingualen Zuges der Klasse 10 des Gymnasiums erhalten Schülerinnen und Schüler, die während der Sekundarstufe I am bilingualen Sachfachunterricht teilgenommen haben, auf Wunsch ein Zertifikat nach Anlage 13 a Schülerinnen und Schüler, die in der gesamten gymnasialen Oberstufe in einem bilingualen Zug am bilingualen Sachfachunterricht teilgenommen und das Abitur bestanden haben, erhalten auf Wunsch ein Zertifikat nach Anlage 13 b Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Bewerber, die die Abiturprüfung für Schulfremde bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage Abendgymnasium, Kolleg Schüler, die die Abiturprüfung am Abendgymnasium bzw. am Kolleg bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 16 bzw Sonderschule Schüler, die das Ziel der Förderschule erreicht haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 18. Falls ein Schüler an einem anderen Sonderschultyp den Bildungsgang Förderschule besuchte, ist anstelle von Abschlusszeugnis der Förderschule auf dem Zeugnisformular auszubringen: Abschlusszeugnis der Schule für... (Schultyp) Bildungsgang Förderschule Schüler der Schule für Geistigbehinderte, die nach Erfüllung der Schulpflicht aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 19. Falls ein Schüler an einem anderen Sonderschultyp den Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte besuchte, ist im einleitenden Satz anstelle von aus der Schule auf dem Zeugnisformular aus dem Bildungsgang Schule für Geistigbehinderte auszubringen Schüler der Sonderschule, die das Ziel des Bildungsgangs der Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule oder der Realschule erreicht haben, erhalten das entsprechende Abschlusszeugnis, wobei anstelle /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

4 Seite 4 zum Vorschriftenverzeichnis der entsprechenden Schulart auf dem Zeugnisformular auszubringen ist: Abschlusszeugnis der Schule für... (Schultyp) Bildungsgang:... (Schulart) Für den Bildungsgang Gymnasium gilt Ziffer entsprechend. 6 Abgangszeugnis 6.1 Schüler, die die Hauptschulabschlussprüfung, die Abschlussprüfung der Werkrealschule oder die Abschlussprüfung der Realschule nicht bestanden haben sowie auf Antrag sonstige Schüler, die nach Erfüllung der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer entsprechenden Sonderschule aus der Schule entlassen werden, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis nach Anlage 20. Bei Schülern der Sonderschule, mit Ausnahme der Förderschule, ist unter dem Schultyp der Bildungsgang auszubringen, den der Schüler besuchte (Bildungsgang:....). Bei Schülern der Schule für Geistigbehinderte entfällt das Abgangszeugnis. 6.2 Als Noten sind in das Abgangszeugnis einzutragen: a) Bei Schülern, die die Hauptschulabschlussprüfung, die Abschlussprüfung der Werkrealschule oder die Abschlussprüfung der Realschule nicht bestanden haben, die Endergebnisse der Prüfung, b) bei weniger als acht Unterrichtswochen seit Schuljahresbeginn die im zuletzt erteilten Jahreszeugnis enthaltenen Noten, c) im Übrigen die bis zum Zeitpunkt des Austritts erzielten Noten. 6.3 Ein Vermerk über eine Versetzung oder eine Nichtversetzung ist nicht aufzunehmen. 6.4 Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Schultages. 7 Fächer und Fächerverbünde Soweit in den Formularen nicht bereits enthalten, sind unter Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden die Fächer und Fächerverbünde der Stundentafel bzw. der Verordnung über die Abschlussprüfung der jeweiligen Schulart bzw. des jeweiligen Schultyps auszubringen. Haben Sonderschulen keine eigene Stundentafel, sind die Fächer und Fächerverbünde der Stundentafel des Bildungsgangs auszubringen, den der Schüler besucht. Unter der Bezeichnung Religionslehre ist eine mit einer Klammer versehene gestrichelte Leerzeile auszubringen, in der zu vermerken /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

5 Seite 5 ist, in welcher Religionslehre der Schüler unterrichtet wurde; dies gilt nicht für Abschluss und Abgangszeugnisse. Werden die Fächer Evangelische und Katholische Religionslehre konfessionellkooperativ gemäß Nr der Verwaltungsvorschrift Teilnahme am Religionsunterricht erteilt, richtet sich dieser Vermerk nach der Konfessionszugehörigkeit des Lehrers. In der gestrichelten Leerzeile ist ev oder rk zu vermerken und der Zusatz anzubringen konfessionell-kooperativ erteilt. Unterrichten während des Schuljahres Lehrer unterschiedlicher Konfession, einigen sie sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote im Jahreszeugnis; dort ist zu vermerken: erstes Halbjahr: ev, zweites Halbjahr: rk oder erstes Halbjahr: rk, zweites Halbjahr: ev und der Zusatz anzubringen: konfessionell-kooperativ erteilt. 8 Arbeitsgemeinschaften, erweitertes Bildungsangebot, Projekt Wirtschaften,Verwalten und Recht, bilingualer Unterricht 8.1 In den Zeugnissen sind die Arbeitsgemeinschaften einzutragen, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden. 8.2 In den Zeugnissen der Werkrealschule und der Hauptschule sind die Veranstaltungen in den Ergänzenden Angeboten, die im Beurteilungszeitraum regelmäßig besucht wurden, einzutragen. In den Abschluss- und Abgangszeugnissen der Werkrealschule und der Hauptschule sind ferner unter Angabe des Schuljahres alle Ergänzenden Angebote einzutragen, die der Schüler regelmäßig in den jeweiligen Schuljahren besucht hat. 8.3 Bei der Werkrealschule und der Hauptschule sind für die Ergänzenden Angebote keine Noten einzutragen. Bei der Realschule sind Noten nur für die Arbeitsgemeinschaft in Textverarbeitung und Tastaturschulung und auf Wunsch des Schülers für die Arbeitsgemeinschaft in einer Fremdsprache einzutragen. Beim Gymnasium sind für Arbeitsgemeinschaften dann Noten einzutragen, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach ihrem Inhalt einem in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtsfach entspricht (z.b. Fremdsprache). 8.4 Bei der Förderschule sind für Arbeitsgemeinschaften keine Noten einzutragen. Im Übrigen gelten für die Sonderschulen die Regelungen der Schulart, deren Bildungsgang der Schüler besucht. 8.5 In der Realschule werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem themenorientierten Projekt Wirtschaften,Verwalten und Recht verbal beschrieben und mit einer eigenen Gesamtnote bewertet. Hierfür kann auch ein Beiblatt zum Zeugnis verwendet werden. 8.6 In der Realschule wird die Teilnahme am bilingualen Unterricht im Zeugnis vermerkt. Schülerinnen und Schüler, die am bilingualen Unterricht teilgenommen oder eine bilinguale mündliche Abschluss /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis prüfung bestanden haben, erhalten auf Wunsch hierfür ein Beiblatt zum Zeugnis. 9 Bemerkungen Unter Bemerkungen sind einzutragen: a) Berichtigungen mit Unterschrift und Dienstsiegel, b) Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern, c) Erteilung der Bildungsempfehlung zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule, d) auf Wunsch des Schülers die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft wie z.b. die Tätigkeit in der SMV (vgl. 1 Abs. 6 Satz 2 SMV- Verordnung), Teilnahme an den Veranstaltungen Jugend trainiert für Olympia, Jugend forscht, an den Bundesjugendspielen oder an sonstigen Wettbewerben, die von der Schule veranstaltet oder mitveranstaltet werden, Teilnahme am Schüleraustausch, e) Vermerke bzw. ergänzende Aussagen entsprechend der Verordnung über die Notenbildung, den Versetzungsordnungen oder sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 10 Ausstellung der Zeugnisse, des Schulberichts und der Halbjahresinformation 10.1 In den Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen dürfen für die Noten nur die wörtlichen Bezeichnungen ungekürzt eingetragen werden. Im Übrigen können die auf den Formularen angegebenen Abkürzungen verwendet werden; bei der Halbjahresinformation sind auch Ziffern zulässig Die Zeugnisse, der Schulbericht und die Halbjahresinformation sind eigenhändig zu unterschreiben. Der Schulleiter kann bei größeren Schulen einen Teil seiner Unterschriftsleistungen auf den Stellvertretenden Schulleiter delegieren Abschluss- und Prüfungszeugnisse von Schülern staatlich anerkannter Ersatzschulen sind durch die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde zu siegeln Den Abschluss- und Abgangszeugnissen der Sonderschulen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Beschreibung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im beruflichen Bereich von Bedeutung sind, beigefügt werden In den Abschluss- und Abgangszeugnissen der Klasse 9 der Werkrealschulen und Hauptschulen werden die Leistungen in der themenorientierten Projektprüfung verbal beschrieben und mit einer /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

7 Seite 7 Gesamtnote bewertet. Hierfür kann ein Beiblatt gemäß Anlage 7a zum Zeugnis verwendet werden. 11 Zeugnisblätter, Zeugnismappe 11.1 Als Vordruck sind zu benutzen: a) für die Halbjahres- und Jahreszeugnisse sowie für die Halbjahresinformation einseitig bedruckte Blätter in DIN-A4- oder DIN- A5-Format, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, b) für die Schulberichte und das Zeugnis der Schule für Geistigbehinderte quergefaltete Blätter in DIN-A4-Format, die am Falzrand bzw. am oberen Rand gelocht sind, c) für die Zeugnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 des Gymnasiums DIN A4-Format, d) für die Abschluss- und Abgangszeugnisse DIN-A4-Format; für das Abschlusszeugnis der Grundschule jedoch DIN-A4- oder DIN-A5-Format, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Die Vordrucke sind schreibmaschinengerecht herzustellen Die Halbjahres- und Jahreszeugnisse bis einschließlich Klasse 11 bzw. die Zeugnisse der Schule für Geistigbehinderte sowie der Schulbericht werden in einer mit Heftmechanik versehenen Zeugnismappe in DIN-A4- oder DIN-A5-Format gesammelt. Die Vorderseite der Mappe ist nach Anlage 21, die erste Innenseite nach Anlage 22 zu gestalten In den Zeugnismappen sind, außer bei der Schule für Geistigbehinderte, die Erläuterungen der Notenstufen für die Leistungen, die Erläuterungen der allgemeinen Beurteilung sowie der Notenstufen für Verhalten und Mitarbeit nach der Verordnung über die Notenbildung ( 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2) und die Versetzungsordnung des jeweiligen Bildungsgangs einzuheften Auf Wunsch des Schülers werden Bescheinigungen über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, die von den betreffenden Vereinen und Gruppen der Sport-, Musik- und Laienmusikverbände des Landesfeuerwehrverbandes, anerkannten Trägern der freien Jugendarbeit sowie sozialen Diensten ausgestellt wurden, in die Zeugnismappen eingeheftet. 12 Verbleib der Zeugnisse 12.1 Bei minderjährigen Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter auf dem Zeugnis, dem Schulbericht oder der Halbjahresinformation, dass er Kenntnis genommen hat; dies gilt nicht für Abgangs- und Abschlusszeugnisse außer dem Abschlusszeugnis der Grundschule. Die Halbjahres- und Jahreszeugnisse sowie der Schulbericht werden nach angemessener Frist vom Klassenlehrer wieder eingezogen /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

8 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis 12.2 Wechselt ein Schüler auf eine andere Schule, sind die Schulberichte und Zeugnisse der aufnehmenden Schule zu übersenden. Dies gilt nicht beim Übergang von der Grundschule auf eine auf der Grundschule aufbauende Schule und beim Übergang auf eine berufliche Schule. In diesen Fällen und beim Austritt aus der Schule sind sie dem Schüler auszuhändigen. 13 Inkrafttreten 13.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

9 Seite 8a Baden-Württemberg Anlage 1 (zu Nummer 2) Name der Schule Zeugnis d 1) Klasse Schuljahr Schuhalbjahr 2) Vor- und Zuname Verhalten 3) Mitarbeit 3) Leistungen in den einzelnen Fächern: (...) Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: 4) Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in 3) der Schule) Klassenlehrer/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Notenstufen: Verhalten und Mitarbeit: 3) sehr gut = sgt, gut = gut, befriedigend = bfr, unbefriedigend = unbfr Leistungen in den einzelnen Fächern: sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Schulart bzw. Schultyp; 2) Nur beim Halbjahreszeugnis bei Hauptschulen, die in Klasse 8 und 9 3) Nur beim Jahreszeugnis Zusatzunterricht und/oder die das 4) Bei der Hauptschule: Teilnahme am Erweiterten Bildungsan- Freiwillige 10. Schuljahr anbieten: gebot Hauptschule mit Werkrealschule /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

10 Seite 9 Anlage 1a (zu Nummer 2) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis d 1) Klasse Schuljahr 19 Vor- und Zuname Leistungen in den einzelnen Fächern: ( ) Schrift und Gestaltung: 2) 3) 4) Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: 5) Notenstufen: Leistungen in den einzelnen Fächern: sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung 70. 4/2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

11 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis Rückseite 6) Anlage 1a Allgemeine Beurteilung (Arbeitshaltung, Selbstständigkeit, Zusammenarbeit in der Klassen- und Schulgemeinschaft) Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in der Schule) Klassenlehrer/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Anmerkungen zum Zeugnismuster: (Jahreszeugnisse der Klassen 3 und 4 der Grundschule, der Klassen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums sowie der entsprechenden Klassen der allgemein bildenden Sonderschulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte.) 1) Schulart bzw. Schultyp; 3) Bei der Hauptschule: Teilnahme am Erweiterten Bildungsangebot bei Hauptschulen, die in Klasse 8 und 9 4) Nicht beim Jahreszeugnis für die Klassen 3 und 4 der Grundschule Zusatzunterricht und/oder die das 5) Einfügen der Rückseite bei Herstellung des Jahreszeugnisses mittels Com- Freiwillige 10. Schuljahr anbieten: puter (siehe Anmerkung 6). Hauptschule mit Werkrealschule 6) Für das Jahreszeugnis kann statt eines beidseitig bedruckten Blattes in DIN- 2) Nur beim Jahreszeugnis für die A 5-Format ein einseitig bedrucktes Blatt in DIN-A 4-Querformat oder bei Klassen 3 und 4 der Grundschule Herstellung des Jahreszeugnisses mittels Computer ein einseitig bedrucktes Blatt in DIN-A 5-Format benutzt werden /2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

12 Seite 11 Baden-Württemberg Anlage 2 (zu Nummer 2) Name der Schule Halbjahresinformation d 1) Klasse Schuljahr 19 Vor- und Zuname Leistungen in den einzelnen Fächern: ( ) Schrift und Gestaltung: 2) Pflichtthema Informationstechnische Grundkenntnisse: 3) Bemerkungen: Ein Gespräch ist erwünscht. Nehmen Sie bitte Verbindung mit der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer auf. Datum Klassenlehrer/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Notenstufen: sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Schulart bzw. Schultyp; 2) Nur bei der Halbjahresinformation bei Hauptschulen, die in Klasse 8 und 9 für die Klassen 3 und 4 der Grundschule Zusatzunterricht und/oder die das 3) Nur bei der Halbjahresinformation Freiwillige 10. Schuljahr anbieten: für die Klassen 7 und 8 der Realschule Hauptschule mit Werkrealschule 70. 4/2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

13 Seite 12 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 3 (zu Nummer 2) Schulbericht 70. 4/2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

14 Seite 13 (Anlage 3) Baden-Württemberg Name der Schule Schulbericht der 1) Klasse Schuljahr 19 Schulhalbjahr 2) Vor- und Zuname Verhalten: Arbeiten: Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Schulart bzw. Schultyp 2) Nur bei Klasse /2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

15 Seite 14 zum Vorschriftenverzeichnis (Anlage 3) Lernen: Deutsch 3) Mathematik 3) Hinweise: Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in der Schule) Klassenlehrer/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Notenstufen für Deutsch und Mathematik 3) : sehr gut (1) = sgt, gut (2) = gut, befriedigend (3) = bfr, ausreichend (4) = ausr, mangelhaft (5) = mgh, ungenügend (6) = ung 3) Nur beim Schulbericht für das 2. Schulhalbjahr der Klasse /2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

16 Seite 15 Anlage 4 (zu Nummer 3) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis des Gymnasiums Jahrgangsstufe Schuljahr Schulhalbjahr Vor- und Zuname Verhalten 1) Mitarbeit 1) Leistungen in den einzelnen Kursen: Fach Note Punkte Fach Note Punkte Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Deutsch Englisch Französisch Latein Mathematik Physik Chemie Biologie Bildende Kunst Musik Sport Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Wahlbereich Geschichte, Erdkunde Gemeinschaftskunde 2) Religionslehre Ethik Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Besondere Lernleistung 3) Thema: Bewertung (Punkte) Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in der Schule) Tutor/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Notenstufen: Verhalten und Mitarbeit: sehr gut (sgt), gut (gut), befriedigend (bfr), unbefriedigend (unbfr) Leistungen in den einzelnen Fächern: Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (sgt) (gut) (bfr) (ausr) (mgh) (ung) Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 0 Doppelt gewichtete Fächer sind mit ( 2) gekennzeichnet; Kurse in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sind vierstündig, weitere Fächer mit vierstündigen Kursen sind mit (4std) gekennzeichnet. 1) Nur im Halbjahr 1 und 2 2) In der jeweils vorgeschriebenen Kombination 3) Nur im Halbjahr /2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

17 Seite 16 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 5 (zu Nummer 4) Baden-Württemberg Name der Schule Bericht (Zeugnis) über die Leistungen Schuljahr 19 Schulbesuchsjahr -Stufe Vor- und Zuname Verhalten, Entwicklungs- und Leistungsstand: (Allgemeinverhalten, Lebenspraktische Bildung, Musische Bildung, Unterweisung in den Bereichen der Schrift, der Zahl und Sprache, Arbeitsverhalten, Werkstattunterricht, soziale Eingliederung) Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in der Schule) Klassenlehrer/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: 77. 3/2002 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

18 Seite 17 Anlage 6 (zu Nummer 5.1) Baden-Württemberg Name der Schule Abschlusszeugnis der Grundschule Vor- und Zuname geboren am in hat das Ziel der Grundschule erreicht. Leistungen in den einzelnen Fächern: Schrift und Gestaltung: 1) Notenstufen: Leistungen in den einzelnen Fächern: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 70. 4/2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

19 Seite 18 zum Vorschriftenverzeichnis Rückseite 2) Anlage 6 Allgemeine Beurteilung (Arbeitshaltung, Selbstständigkeit, Zusammenarbeit in der Klassen- und Schulgemeinschaft) Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel Schulleiter/in der Schule) Klassenlehrer/in Gesehen! Erziehungsberechtigte/r: Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Einfügen der Rückseite bei Herstellung des Abschlusszeugnisses mittels Computer (siehe Anmerkung 2). 2) Für das Abschlusszeugnis kann statt eines beidseitig bedruckten Blattes in DIN-A5-Format ein einseitig bedrucktes Blatt in DIN-A4-Querformat oder bei Herstellung mittels Computer ein einseitig bedrucktes Blatt in DIN-A5-Format benutzt werden /2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

20 Seite 19 Anlage 7 (zu Nummer 5.2.1) Name der Schule Abschlusszeugnis der Hauptschule Vor- und Zuname geboren am in hat die Abschlussprüfung nach Klasse 9 der Werkrealschule/Hauptschule mit Erfolg abgelegt. Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden: Leistungen im Wahlpflichtbereich: Leistungen in der themenorientierten Projektprüfung: Thema: Note (Verbalbeurteilung siehe Beiblatt): Gesamtnote und Durchschnitt der Gesamtleistungen: Teilnahme an den Ergänzenden Angeboten: Bemerkungen: Datum: Dienstsiegel der Schule Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Schulleiter/in Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Prüfungsfächer sind mit einem Kreuz nach der Note gekennzeichnet /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

21 Seite 20 zum Vorschriftenverzeichnis Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Für die Berechnung des Durchschnitts der Gesamtleistungen zählt nicht die Note im Fächerverbund Musik-Sport-Gestalten, sondern die Note im daraus gesondert ausgewiesenen Fach. 2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Zertifizierung der Herkunftssprache an der zusätzlichen Prüfung teilnehmen, wird auf Wunsch unter der Rubrik "Teilnahme am erweiterten Bildungsangebot" folgende zusätzliche Rubrik angebracht: Herkunftssprache Sprache Note /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

22 Seite 20a Anlage 7a (zu Nummern und 10.5) Name der Schule Zeugnisanlage zur Projektprüfung Vor- und Zuname geboren am in Die Schülerin / der Schüler hat an einer themenorientierten Projektprüfung 1 teilgenommen, bei der ein Thema im Team erarbeitet wurde. Die Bearbeitung erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und mündete in eine Präsentation durch eine Schülergruppe. Dabei wurden nicht nur die gemeinsamen Ergebnisse bewertet, sondern auch die im Entstehungsprozess beobachteten fachlichen und überfachlichen Kompetenzen. Projektthema: Verbalbeurteilung: Projektnote: Datum: Dienstsiegel der Schule Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Betreuende Lehrkraft Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Anmerkung zum Zeugnismuster: 1 Das Zeugnismuster kann bis zum auch als Zeugnisanlage zur fachlich-orientierten Projektprüfung verwendet werden /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

23 Seite 20b zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 8 (zu Nummer 5.2.2) Name der Schule Zeugnis über den Hauptschulabschluss Vor- und Zuname geboren am in hat die Hauptschulabschlussprüfung der Werkrealschule/Hauptschule für Schulfremde mit Erfolg abgelegt. Leistungen in den einzelnen Fächern und im Fachgebiet: Leistungen in der Präsentationsprüfung: Thema: Note (Verbalbeurteilung siehe Beiblatt) Gesamtnote und Durchschnitt der Gesamtleistungen Bemerkungen: Datum: Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Dienstsiegel der Schule Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Anmerkung: Schüler der Abschlussklassen der Förderschulen und der übrigen Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang können wahlweise ein Projekt gemäß 44 Abs. 4 WRSVO einbringen, das die schriftliche und mündliche Prüfung im Fachgebiet "politische und wirtschaftliche Bildung" ersetzt. In diesen Fällen wird eine weitere Rubrik "Leistungen in der Projektprüfung" vorgesehen. Bis zum gilt insoweit 16 Abs. 4 HSAPrO /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

24 Seite 21 Anlage 9 (zu Nummer 5.2.3) Name der Schule Abschlusszeugnis der Werkrealschule Vor- und Zuname geboren am in hat die Abschlussprüfung nach Klasse 10 der Werkrealschule mit Erfolg abgelegt. Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden an der Werkrealschule: Leistungen in Berufsfachlicher Kompetenz, Berufspraktischer Kompetenz, den Naturwissenschaften und ggf. in den beruflichen Vertiefungsfächern an der beruflichen Schule: Teilnahme an den Ergänzenden Angeboten: Bemerkungen: Dieses Abschlusszeugnis verleiht einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Mittlere Reife) Datum: Dienstsiegel der Schule Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Schulleiter/in Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Prüfungsfächer sind mit einem Kreuz nach der Note gekennzeichnet /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

25 Seite 22 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 9a (zu Nummern 5.2.3) Name der Schule Zeugnis über einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Mittlere Reife) Vor- und Zuname geboren am in hat die Abschlussprüfung der Werkrealschule für Schulfremde mit Erfolg abgelegt. Leistungen in den einzelnen Fächern und Fächerverbünden: Bemerkungen: Datum: Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Dienstsiegel der Schule Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

26 Seite 22a Anlage 10 (zu Nummer 5.3.1) /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

27 Seite 23 Anlage 11 (zu Nummer 5.3.2) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis über den Realschulabschluss Vor- und Zuname geboren am in hat die Abschlussprüfung der Realschule für Schulfremde mit Erfolg abgelegt. Leistungen in den einzelnen Fächern: Bemerkungen: Datum (Dienstsiegel der Schule) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 70. 4/2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

28 Seite 24 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 12 (zu Nummer 5.3.3) Baden-Württemberg _ Name der Schule Abschlusszeugnis der Abendrealschule Vor- und Zuname geboren am in hat diese Schule seit besucht und die Abschlussprüfung der Abendrealschule mit Erfolg abgelegt. Leistungen in den einzelnen Fächern: Datum (Dienstsiegel des Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Staatlichen Schulleiter/in Schulamts) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 70. 4/2000 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

29 Seite 25 Anlage 13 (zu Nummer 5.3.4) Baden-Württemberg Staatliches Schulamt Zeugnis über den Realschulabschluss Vor- und Zuname geboren am in hat die Freie Waldorfschule seit besucht und die Realschulabschlussprüfung nach den Bestimmungen für Schüler der Freien Waldorfschulen mit Erfolg abgelegt. Die Leistungen in den einzelnen Fächern wurden wie folgt beurteilt: Deutsch Geschichte Mathematik Gemeinschaftskunde Englisch Französisch Dieses Prüfungszeugnis ist dem Abschlusszeugnis einer öffentlichen Realschule gleichgestellt. Datum (Dienstsiegel Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses des Staatlichen Beauftragte/r des Lehrerkollegiums Schulamts) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 87. 2/2005 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

30 Seite 26 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 13 a (zu Nummer 5.4.1) [Kopfbogen der Schule] Z e r t i f i k a t Herr/Frau... war Schüler / Schülerin der... (Schule) und hat den deutsch/... bilingualen Unterricht bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 besucht. Ziel des bilingualen Unterrichtes ist der Erwerb einer vertieften fremdsprachlichen und interkulturellen Kompetenz. Der bilinguale Unterricht bereitet mit seinem besonderen Schwerpunkt auf den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer sich globalisierenden Welt vor. Herr/Frau... hat am bilingualen Unterricht mit der Fremdsprache als 1., 2., 3. Fremdsprache *) und mit den nachfolgend aufgeführten Sachfächern in der Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit unterschiedlichen Anteilen und Gewichtungen) wie folgt teilgenommen: Klasse 5 Fremdsprache (1./2./3.*) a)... b) Wochenstunden Sachfächer*) a) Sachfach / Sachfächer b) Wochenstunden b) a) b) Dieses Zertifikat hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Erstschrift oder einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Abgangszeugnisses/Abschlusszeugnisses am Ende der Sekundarstufe I bzw. des Versetzungszeugnisses in die Jahrgangsstufe 11 *) ausgestellt am..., durch... Ort, Datum (Siegel) *) nicht Zutreffendes streichen, ggf. ändern 87. 2/2005 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

31 Seite 26a Anlage 13 b (zu Nummer 5.4.2) [Kopfbogen der Schule] Z e r t i f i k a t Herr/Frau... war Schüler / Schülerin der... (Schule) und hat den deutsch/... bilingualen Zug bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besucht. Ziel des bilingualen Bildungsangebotes ist der Erwerb einer vertieften fremdsprachlichen und interkulturellen Kompetenz. Der bilinguale Unterricht bereitet in besonderem Maße auf Beruf und Studium in einem zusammenwachsenden Europa und in einer sich globalisierenden Welt vor. Herr/Frau... hat den bilingualen Zug mit der Fremdsprache als Unterrichtsfach im Schwerpunkt 1., 2., 3. Fremdsprache *) und mit den nachfolgend aufgeführten Sachfächern in der Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit unterschiedlichen Anteilen und Gewichtungen) wie folgt besucht: Klasse/Jahrgangsstufe Fremdsprache (1./2./3.*) a)... b) Wochenstunden Sachfächer*) a) Sachfach / Sachfächer b) Wochenstunden b) a) b) 12 Leistungsfach Grundkursfach*) 13 Leistungsfach Grundkursfach*) Gymnasiale Oberstufe Grundkursfach Seminarkurs*) Grundkursfach **) **) Angabe: 3./4. Abiturprüfungsfach*) Dieses Zertifikat hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Erstschrift oder einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, ausgestellt am..., durch... Ort, Datum (Siegel) *) nicht Zutreffendes streichen, ggf. ändern /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

32 Seite 26b zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 14 (zu Nummer 5.4.3) Schule Baden-Württemberg Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Vorund Zuname geboren am in wohnhaft in hat die Oberstufe des Gymnasiums besucht, die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dem Zeugnis liegen folgende Vereinbarungen und Verordnungen zu Grunde: 1. Die Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils gültigen Fassung). 2. Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils gültigen Fassung) 3. Die Beschlüsse zur Einheitlichen Durchführung der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1977 in der jeweils gültigen Fassung) 4. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung Anmerkung: Für Schüler die an einem Schulversuch nach 22 SchG teilgenommen haben (z.b. Naturwissenschaft und Technik,Informatik,Literatur und Theater,Europäisches Gymnasium) wird in Ziffer 4 ein entsprechender Hinweis auf den Schulversuchserlass mit Datum und Aktenzeichen aufgenommen (z.b. 4. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und der Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518, K.u.U. S. ) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Schulversuchserlass des Kultusministeriums zum Wahlfach Literatur und Theater vom 5. November 2006,Az LUT. ) Anmerkung: Für Schüler, die im Jahr 2010 das Abitur wiederholen und hierfür die Abiturverordnung Gymnasien in der Fassung vom 20. Februar 2007 gewählt haben, gilt die Anlage 14 in der (hier auf S. 26 c/d abgedruckten) bisherigen Fassung /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

33 Seite 26c Anlage 14 (zu Nummer 5.4.3) Schule Baden-Württemberg Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Vorund Zuname geboren am in wohnhaft in hat die Oberstufe des Gymnasiums besucht, die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dem Zeugnis liegen folgende Vereinbarungen und Verordnungen zu Grunde: 1. Die Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils gültigen Fassung). 2. Die Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils gültigen Fassung) 3. Die Beschlüsse zur Einheitlichen Durchführung der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1977 in der jeweils gültigen Fassung) 4. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung Anmerkung: In den Fällen, in denen die besondere Lernleistung als mündliches Prüfungsfach gilt, wird in Zeile fünf des zweiten Blockes der Hinweis siehe besondere Lernleistung aufgenommen und in der Rubrik der besonderen Lernleistung wird als Klammerzusatz das Aufgabenfeld angegeben. Anmerkung: Für Schüler, die im Jahr 2010 das Abitur wiederholen und hierfür die Abiturverordnung Gymnasien in der Fassung vom 20. Februar 2007 gewählt haben, gilt die Anlage 14 in der (hier auf S. 26 c/d abgedruckten) bisherigen Fassung /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

34 Seite 26d zum Vorschriftenverzeichnis (Anlage 14) (zu Nummer 5.4.3) ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Name der Schule I. LEISTUNGEN IN DEN BEIDEN JAHRGANGSSTUFEN 1) II. LEISTUNGEN IN DER ABITURPRÜFUNG Fach Punktzahlen in einfacher Wertung 1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 4. Halbjahr Note 2) Prüfungsfach Punktzahlen in einfacher Wertung schriftl. mündl. Note Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Deutsch Englisch Französisch Latein Zweifach gewertete Prüfungsfächer sind mit (2x) gekennzeichnet Bildende Kunst Musik Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte/Erdkunde/ Gemeinschaftskunde 3) Religionslehre Ethik Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik Physik Chemie Biologie Sport Wahlbereich III. GESAMTQUALIFIKATION UND DURCHSCHNITTSNOTE mindestens 110, Punktsumme aus 22 einfach gewerteten Kursen höchstens 330 in einfacher Wertung Punkte Punktsumme aus 6 zweifach gewerteten Kursen (1. Halbjahr bis 3. Halbjahr in zweifacher Wertung) zusammen mindestens 70, und aus 2 zugehörigen Kursen (4. Halbj. in einfacher Wertung) höchstens 210 Punkte oder der Facharbeit (in zweifacher Wertung) Punktsumme aus den fünf Prüfungsfächern mindestens 100, einschließlich der Ergebnisse im 4. Halbjahr höchstens 300 Punkte oder Punktsumme aus den vier schriftlichen Prüfungsfächern höchstens 240 einschließlich der Ergebnisse im 4. Halbjahr Punkte zuzüglich höchstens 60 Punktsumme der Besonderen Lernleistung Punkte in vierfacher Wertung mindestens 280, Gesamtpunktzahl höchstens 840 Punkte Berechnung der Summen: schriftlich x3 oder schriftlich x2 + mündlich x1 oder mündlich x3 Punktsummen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern gesetzt Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag in Ziffern in Buchstaben Besondere Lernleistung Thema: IV. ERGEBNISSE DER PFLICHTFÄCHER, DIE VOR DER KURSSTUFE ABGESCHLOSSEN WURDEN Fach Note Bewertung (Punkte) Note 1) Notenpunkte von einfach gewerteten Kursen, die nicht in die Anrechnung eingehen, sind in Klammern gesetzt. Diejenigen des 4. Halbjahres in den Prüfungsfächern sind in eckige Klammern gesetzt. Zweifach gewertete Fächer sind mit (2x) das Profilfach mit (P) und das Neigungsfach mit (N) gekennzeichnet. 2) Bei der Berechnung der Note sind alle Kurse einbezogen. Für die Umsetzung der Punkte in Noten gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 0 3) In der jeweils vorgeschriebenen Kombination. V. SPRACHENFOLGE Dieses Zeugnis schließt ein: Ort, Datum (Dienstsiegel der Schule) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Schulleiter/in /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

35 Seite 27 (Anlage 14) (zu Nummer 5.4.3) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (I) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (II) Gemeinschaftskunde Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (III) Wahlbereich Punktzahlen schriftl. mündl. ggf. Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag mindestens 200, höchstens 600 Punkte mindestens 100, höchstens 300 Punkte höchstens 240 Punkte höchstens 60 Punkte mindestens 300, höchstens 900 Punkte IV. Vor Eintritt in die Jahrgangsstufe abgeschlossene Fächer Besondere Lernleistung Bewertung (Punkte): Notenpunkte von Kursen, die nicht angerechnet werden, sind in Klammern gesetzt. Kernfächer sind mit (K) gekennzeichnet. Bei der Berechnung der Note sind alle Kurse einbezogen. Für die Umsetzung der Punkte in Noten gilt: Punkte Noten 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 0 sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend *) hier alternative Eindrucke: --- oder als 5. PF angerechnet oder (z.b.) 2 x angerechnet im 1. Block ( NP) **) hier ggf. Eintrag des Aufgabenfeldes der bes. Lernleistung ***) hier ggf. folgender Eintrag (s. bes. Lernleist.) ****) hier alternative Eindrucke: Punktsumme (ggf. mit bes. Lernleistung) aus 40 Kursen oder (z.b.) Punktsumme (ggf. mit bes. Lernleistung) aus 45 Kursen, umgerechnet auf 40 gemäß 40 x 468 (Punktsumme) / 45 (Kurszahl) /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

36 Seite 28 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 15 (zu Nummer 5.4.2) Schule Baden-Württemberg Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Vorund Zuname geboren am in wohnhaft in hat sich der Abiturprüfung für Schulfremde unterzogen, die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dem Zeugnis liegen folgende Vereinbarungen und Verordnungen zu Grunde: 1. Die Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils gültigen Fassung) 2. Die Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1974 in der jeweils gültigen Fassung) 3. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

37 Seite 29 (Anlage 15) (Zu Nummer 5.4.4) ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Name der Schule ERGEBNIS DER ABITURPRÜFUNG FÜR SCHULFREMDE 1. Teil schriftliche Prüfung mündliche Prüfung einfach sechsfach einfach sechsfach Gesamtpunktzahl im Prüfungsfach Note einfach vierfach einfach vierfach Punktzahl im 1. Prüfungsteil 2. Teil mündliche Prüfung einfach vierfach Gesamtpunktzahl im Prüfungsfach mindestens 200, höchstens 600 Punkte Note Punktzahl im 2. Prüfungsteil G e s a m t p u n k t z a h l der Abiturprüfung Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag in Ziffern mindestens 80, höchstens 240 Punkte mindestens 280, höchstens 840 Punkte in Buchstaben (Dienstsiegel Ort, Datum der Schule) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Notenstufen: Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, /2003 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

38 Seite 30 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 16 (zu Nummer 5.5) Schule Baden-Württemberg Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Vorund Zuname geboren am in wohnhaft in hat am Abendgymnasium die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dem Zeugnis liegen folgende Vereinbarungen und Verordnungen zu Grunde: 1. Die Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils gültigen Fassung) 2. Die Verordnung des Kultusministeriums über allgemein bildende Abendgymnasien (Abendgymnasien VO) vom 21. September 2001 (GBl. S. 575) in der jeweils gültigen Fassung 81. 4/2003 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

39 Seite 31 (Anlage 16) ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE (zu Ziffer 5.5) Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Name der Schule I. LEISTUNGEN IN DEN KLASSEN III UND IV (Kurssystem) 1) Punktzahlen in einfacher Wertung Fach Note 2) 1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 4. Halbjahr II. LEISTUNGEN IN DER ABITURPRÜFUNG Punktzahlen in einfacher Wertung Prüfungsfach schriftl. mündl. Note Sprachliches Aufgabenfeld Deutsch Englisch Französisch Latein 1. Deutsch Mathematik Geschichte mit Gemeinschaftskunde Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte mit Gemeinschaftskunde (N) III. GESAMTQUALIFIKATION UND DURCHSCHNITTSNOTE mindestens 90, Punktsumme aus 9 Kursen höchstens 270 in doppelter Wertung Punkte Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Mathematik Physik Chemie Biologie Wahlbereich Punktsumme aus 6 Kursen (Halbjahr 1 bis 3 in dreifacher Wertung) Punktsumme aus den Prüfungsfächern (bei schriftlicher oder mündlicher Prüfung in einem Fach dreifache Wertung, bei schriftlicher und mündlicher Prüfung schriftlich zweifache und mündlich einfache Wertung) einschließlich der Ergebnisse im Halbjahr 4 Gesamtpunktzahl zusammen mindestens 90, höchstens 270 Punkte mindestens 100, höchstens 300 Punkte mindestens 280, höchstens 840 Punkte Durchschnitts- in Ziffern in Buchstaben note gemäß Staatsvertrag IV. ERGEBNISSE DER PFLICHTFÄCHER, DIE IN DER EINFÜHRUNGSPHASE ABGESCHLOSSEN WURDEN Fach Note Anmerkungen: 1) Die Bewertung von einfach gewerteten Kursen, die nicht in die Berechnung eingehen, ist in Klammern gesetzt. Dreifach gewertete Kurse sind mit (x3), das Profilfach mit (P) und das Neigungsfach mit (N) gekennzeichnet. 2) Bei der Berechnung der Note sind alle Kurse einbezogen. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 0 Dieses Zeugnis schließt das Latinum/Große Latinum/Graecum ein. Ort, Datum (Dienstsiegel der Schule) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Schulleiter/in 87. 2/2005 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

40 Seite 32 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 17 (zu Nummer 5.5) Schule Baden-Württemberg Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Vorund Zuname geboren am in wohnhaft in hat am Kolleg die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Dem Zeugnis liegen folgende Vereinbarungen und Verordnungen zu Grunde: 1. Die Vereinbarung über die Neugestaltung der Kollegs (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils gültigen Fassung) 2. Die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs (Kolleg VO) vom 13. Oktober 2001 (GBl. S. 612) in der jeweils gültigen Fassung Anmerkung: In den Fällen, in denen die besondere Lernleistung als mündliches Prüfungsfach gilt, wird in Zeile fünf des zweiten Blockes der Hinweis siehe besondere Lernleistung aufgenommen und in der Rubrik der besonderen Lernleistung wird als Klammerzusatz das Aufgabenfeld angegeben /2005 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

41 Seite 33 (Anlage 17) ZEUGNIS DER ALLGEMEINEN HOCHSCHULREIFE (zu Nummer 5.5) Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Name der Schule I. LEISTUNGEN IN DEN JAHRGANGSSTUFEN (Kurssystem) 1) Punktzahlen in einfacher Wertung Fach Note 2) 1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 4. Halbjahr II. LEISTUNGEN IN DER ABITURPRÜFUNG Punktzahlen in einfacher Wertung Prüfungsfach schriftl. mündl. Note Sprachliches Aufgabenfeld Deutsch Englisch Französisch Latein 1. Deutsch Mathematik Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte/Erdkunde Gemeinschaftskunde 3) III. GESAMTQUALIFIKATION UND DURCHSCHNITTSNOTE Punktsumme aus 22 Grundkursen mindestens 110, höchstens 330 Punkte Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld Mathematik Physik Chemie Biologie Wahlbereich Religionslehre Informatik Bildende Kunst Punktsumme aus 6 Kursen (Halbjahr 1 bis 3 in zweifacher Wertung) und aus 2 Kursen (Halbjahr 4 in einfacher Wertung Ausgleichsregelung) Punktsumme aus fünf Prüfungsfächern einschließlich der Ergebnisse im Halbjahr 4 oder Punktsumme aus den vier schriftlichen Prüfungsfächern einschließlich der Ergebnisse im Halbjahr 4 zuzüglich Punktsumme der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung Gesamtpunktzahl zusammen mindestens 70, höchstens 210 Punkte mindestens 100, höchstens 300 Punkte höchstens 240 Punkte höchstens 60 Punkte mindestens 280, höchstens 840 Punkte Besondere Lernleistung Thema: Berechnung der Summen aus den Prüfungsfächern: schriftlich x3 oder schriftlich x2 + mündlich x1 oder mündlich x3; Punktsummen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern gesetzt. Durchschnitts- in Ziffern in Buchstaben note gemäß Staatsvertrag Bewertung (Punkte) Note IV. ERGEBNISSE DER PFLICHTFÄCHER, DIE IN DER EINFÜHRUNGSPHASE ABGESCHLOSSEN WURDEN Anmerkungen: 1) Die Bewertung von einfach gewerteten Kursen, die nicht in die Gesamtpunktzahl eingehen, ist in Klammern gesetzt. Zweifach gewertete Kurse sind mit (x2), das Profilfach mit (P) und das Neigungsfach mit (N) gekennzeichnet. 2) Bei der Berechnung der Note sind alle Kurse einbezogen. Für die Umsetzung der Noten in Punkte gilt: Fach Note Noten sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend Punkte 15, 14, 13 12, 11, 10 9, 8, 7 6, 5, 4 3, 2, 1 0 3) In der jeweils vorgeschriebenen Kombination Dieses Zeugnis schließt das Latinum/Große Latinum/Graecum ein. Ort, Datum (Dienstsiegel der Schule) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Schulleiter/in 81. 4/2003 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

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