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1 Webinar: Briefing für Personalverantwortliche SPEZIAL Betriebsratswahlen 2018 Was Arbeitgeber wissen müssen Pauline Moritz Rechtsanwältin / Senior Associate pmoritz@mayerbrown.com Dr. Svenja Fries, LL.M. Rechtsanwältin / Associate sfries@mayerbrown.com 1. Februar 2018 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liabilitypartnerships establishedin IllinoisUSA; Mayer Brown is International a global legal LLP, services a limited provider liabilitypartnership comprising legal incorporated practices that in England are separate and Wales entities (authorized (the "Mayer andbrown regulated Practices"). by the Solicitors The Mayer Regulation Brown Practices Authority are: andmayer registered Brownin LLP England Mayer and Walesnumber Brown Europe-BrusselsLLP, OC ); Mayer both limited Brown, liabilitypartnerships a SELASestablished inestablishedin France; Mayer IllinoisUSA; Brown Mayer Mexico, Brown S.C., ainternational sociedad civil LLP, formed a limited under liabilitypartnership the laws of the State incorporated of Durango, inmexico; EnglandMayer Wales Brown (authorized JSM, a Hong andkong regulated partnership by the and Solicitors its associated Regulation legal Authority practices and in registered Asia; and Tauil in England & Chequer and Walesnumber Advogados, a Brazilianlaw OC ); partnership Mayer Brown, witha which SELASestablished Mayer Brown in is France; associated. Mayer Mayer Brown JSM, BrownConsulting a Hong Kong (Singapore) partnershippte. and Ltd its associated and its subsidiary, legal practices which are in Asia; affiliatedwith and Tauil & Mayer Chequer Brown, Advogados, provide customs a Brazilianlaw and trade partnership advisorywith andwhich consultancy Mayerservices, Brown isnot associated. legal services. Mayer"Mayer Brown Brown" Consulting and(singapore) the Mayer Pte. Brown Ltdlogo andare its subsidiary, the trademarksof which are theaffiliatedwith Mayer BrownMayer Practices Brown, in their provide customs respective and jurisdictions. trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

2 Überblick Einleitung Ausgangspunkt: Der Betrieb Aktives und passives Wahlrecht Das Wahlverfahren: Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren? Vorbereitung der Wahl Durchführung der Wahl Nach der Wahl: Anfechtbarkeit? Kosten Handlungsspielraum für Arbeitgeber 2

3 A. Einleitung Zeitpunkt der Betriebsratswahlen: 1. März bis 31. Mai 2018 Initiierung, Leitung und Durchführung der Betriebsratswahl sind der Initiative der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer überlassen Behinderungen oder Beeinflussungen der Wahl durch den Arbeitgeber können mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden Verstöße gegen Wahlvorschriften können die Wahl anfechtbar machen und Neuwahlen erforderlich machen 3

4 B. Ausgangspunkt: Der Betrieb Betriebsräte können gewählt werden in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind Betrieb BAG: Organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen. Problemfälle: Betriebsteile Räumlich weit voneinander entfernte Betriebsstätten Gemeinschaftsbetrieb Matrix-Strukturen 4

5 C. Aktives und passives Wahlrecht Wer kann wählen? Alle volljährigen Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören Keine Wartezeit: Wahlrecht ab dem ersten Tag Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer, kranke Arbeitnehmer, Arbeitnehmer in Mutterschutz und Elternzeit sowie Arbeitnehmer, die sich im Urlaub befinden Irrelevant: Staatsangehörigkeit Nicht: Geschäftsführer und andere Organe, leitende Angestellte, freie Mitarbeiter Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden Wer kann gewählt werden? Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in anderen Betrieben innerhalb des Unternehmens oder Konzerns Nicht: Leiharbeitnehmer 5

6 D. Das Wahlverfahren: Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren? In kleinen Betrieben bis zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer gilt das vereinfachte Wahlverfahren: Es werden bei einer Mehrheitswahl einzelne Bewerber gewählt Differenzierung zwischen einstufigem und zweistufigem vereinfachtem Verfahren abhängig davon, ob bereits ein Betriebsrat besteht Achtung: Im Folgenden wird lediglich das einstufige vereinfachte Verfahren (bestehender Betriebsrat) dargestellt! In mittleren Betrieben 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer gilt in der Regel das normale Wahlverfahren: Auf der Basis von Vorschlagslisten wird als Verhältniswahl gewählt Wahlvorstand und Arbeitgeber können auch bei mittleren Betrieben das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren In großen Betrieben mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer gilt stets das normale Wahlverfahren 6

7 E. Vor der Wahl Bestellung des Wahlvorstands (1/3) Die Wahl des Betriebsrats muss durch einen Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt werden Zwingende Vorschrift, die verhindern soll, dass der Arbeitgeber, Gewerkschaften oder andere Interessenverbände Einfluss auf die Betriebsratswahl nehmen Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig Zusammensetzung: mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer Anzahl kann erhöht werden, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich ist Maßgeblich: Größe des Betriebs, Gliederung in Betriebsabteilungen, Arbeitsrhythmus, räumliche Entfernung der Betriebsteile Wichtig: Erhöhung im vereinfachten Wahlverfahren nicht möglich Wichtig: Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands 7

8 E. Vor der Wahl Bestellung des Wahlvorstands (2/3) Betriebe mit bestehendem Betriebsrat Der Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand zehn Wochen (vier Wochen*) vor Ablauf seiner Amtszeit Ist der Wahlvorstand bis acht Wochen (drei Wochen*) vor Ablauf der Amtszeit nicht bestellt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand bestellen Das Arbeitsgericht kann u.u. auch betriebsfremde Vertreter der Gewerkschaft zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen * Die Angaben in Klammern beziehen sich auf das vereinfachte Wahlverfahren in kleinen Betrieben. 8

9 E. Vor der Wahl Bestellung des Wahlvorstands (3/3) Betriebe ohne bestehenden Betriebsrat Besteht ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand Besteht kein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, kann der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung (Wahlversammlung*) gewählt werden Einladung zur Betriebsversammlung und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder durch im Betrieb vertretene Gewerkschaft Ggf. Bestellung durch Arbeitsgericht Dasselbe gilt, wenn der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nicht tätig wird 9

10 E. Vor der Wahl Vorbereitung der Wahl durch den Wahlvorstand (1/2) Erstellung der Wählerliste Enthält die Namen und Geburtsdaten aller wahlberechtigten Arbeitnehmer Personalabteilung muss dem Wahlvorstand für die Wählerliste alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen Leiharbeitnehmer: Aufnahme, wenn bei der Aufstellung feststeht, dass sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen Nur die in der Wählerliste aufgeführten Arbeitnehmer können ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste: schriftlich innerhalb von zwei Wochen (drei Tagen*) seit Erlass des Wahlausschreibens Kopien von Wählerliste und Wahlordnung müssen ab Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle ausgelegt werden Bekanntmachung (auch) in elektronischer Form ggf. ausreichend 10

11 E. Vor der Wahl Vorbereitung der Wahl durch den Wahlvorstand (2/2) Erlass des Wahlausschreibens Markiert den offiziellen Beginn der Wahl und informiert die Arbeitnehmer über den weiteren Prozess Strenge inhaltliche Vorgaben: 3 WO zum BetrVG Das Wahlausschreiben muss ab dem Tag seines Erlasses während der gesamten Dauer der Wahlvorbereitung bis zum Ende der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb ausgelegt und in gut lesbarem Zustand erhalten werden Bekanntmachung (auch) in elektronischer Form ggf. ausreichend Postalische Übersendung an alle Arbeitnehmer genügt nicht Frist: Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe Achtung: Frist gilt nicht im vereinfachten Verfahren! Hier muss der Erlass unverzüglich erfolgen 11

12 E. Vor der Wahl Wahlvorschläge Innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats*) können die Arbeitnehmer Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten (einzelnen Bewerbern*) beim Wahlvorstand einreichen Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand Ordnungsmäßig zustande gekommen? Fristgerecht eingereicht? Bekanntmachung der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe ebenso bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben Frist: Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe (vor der Wahlversammlung*) 12

13 F. Durchführung der Wahl (1/3) Durchführung der Wahl im normalen Wahlverfahren Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in Wahlumschlägen Wahllokale / Wahlräume Der Wahlvorstand muss geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Stimmenabgabe treffen (Bsp.: Trennwände, Nebenraum) Ständige Anwesenheit von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands im Wahlraum erforderlich Allgemeine Briefwahl nicht möglich Stimmabgabe in mehreren Wahllokalen oder an mehreren Tagen möglich 13

14 F. Durchführung der Wahl (2/3) Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren Wahl auf einer Wahlversammlung Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in Wahlumschlägen Auch hier gilt der Grundsatz der geheimen Wahl! Ggf. nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, wenn Wahlberechtigte an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können 14

15 F. Durchführung der Wahl (3/3) Feststellung des Wahlergebnisses Ablauf Öffnung der Wahlurne, Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlumschlägen, Stimmauszählung Feststellung des Wahlergebnisses in einer Niederschrift Bekanntgabe des Ergebnisses an die Arbeitnehmer Öffentlichkeitsprinzip Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung müssen vorher im Betrieb öffentlich bekanntgemacht werden Öffentlichkeitsprinzip umfasst die gesamte Feststellung des Wahlergebnisses (s.o.) 15

16 G. Nach der Wahl Einberufung der konstituierenden Sitzung Vor Ablauf einer Woche nach der Wahl beruft der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung ein Nach dieser Sitzung endet das Amt des Wahlvorstands 16

17 G. Nach der Wahl Anfechtbarkeit der Wahl Fehler können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen Anfechtungsgrund ist jeder Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens Einschränkung: Auswirkung auf Wahlergebnis ausgeschlossen? Abgrenzung: Nichtigkeit der Wahl bei besonders groben Fehlern Anfechtungsberechtigt: drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber Frist: zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses Wird die Frist versäumt, ist die Wahl unanfechtbar Arbeitsgericht prüft die Einhaltung der Wahlvorschriften von Amts wegen Konsequenz: Ungültigkeit der Wahl, d.h. Neuwahl erforderlich 17

18 H. Kosten der Wahl Alle Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber Das sind Kosten, die mit Einleitung und der Durchführung der Betriebsratswahl sowie der Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind Weiterzahlung des Lohns bei Versäumnis der Arbeitszeit, soweit es für die Ausübung des Wahlrechts oder anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Wahl notwendig ist Mitglieder des Wahlvorstands haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen Aufgaben ihres Amtes außerhalb der Arbeitszeit durchführen müssen 18

19 I. Handlungsspielraum für Arbeitgeber Grds: Verbot der Beeinflussung der Wahl durch den Arbeitgeber Do: Möglichkeit prüfen, arbeitgebernahe Kandidaten von einer Kandidatur zu überzeugen Nutzung von Betriebsmitteln für BR-Werbung auf ein Minimum reduzieren (nicht völlig untersagen!) Aufklärung der Belegschaft darüber, wie Mitbestimmungsfragen bislang behandelt wurden Vorgehen gegen unzulässige Wahlwerbung: Weisung im Wege des Direktionsrechts, abhängen von Plakaten, Löschung unzulässiger s, Verhängung von Sanktionen (Ermahnung, Abmahnung etc.), Unterlassungsverfügung 19

20 I. Handlungsspielraum für Arbeitgeber Don t: Offenkundig einzelne Kandidaten zur Kandidatur aufmuntern Offene Wahlwerbung mit Sympathiebekundungen (str.) Unterstützung eigener Kandidaten durch Betriebsmittel / PR-Abteilung Zuwendung von Geldmitteln an eigene Vorschlagsliste (auch verschleierte Finanzierung unzulässig) Anberaumung einer Fortbildung / Dienstreise zeitgleich mit Wahlversammlung oder Wahl 20

21 Ihre Ansprechpartner Pauline Moritz Rechtsanwältin / Senior Associate, Frankfurt am Main T pmoritz@mayerbrown.com Dr. Svenja Fries, LL.M. Rechtsanwältin / Associate, Frankfurt am Main T sfries@mayerbrown.com Vielen Dank! 21

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