Vorbereitung und Gestaltung von
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- Hermann Ackermann
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1 Vorbereitung und Gestaltung von Konzerninsolvenzen nach altem und neuem Recht Dr. Rainer Markfort März 2014 Rechtsanwalt/Partner T rmarkfort@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-Brussels LLP both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC ); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated entities in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.
2 Agenda 1. Fallbeispiel 2. Konzerninsolvenz und deutsches Insolvenzrecht 3. Gestaltungsmöglichkeiten 4. Geplante Gesetzesänderungen 5. Verbleibende Gestaltungserfordernisse 2
3 Fallbeispiel: Betriebsaufspaltung Konzernobergesellschaft (Holding) 100 % 100 % Stellt die Mitarbeiter Besitzgesellschaft (Immobilie) Betriebsgesellschaft (Mitarbeiter) Stellt die Immobilie Konsequenz: Die Werte von Besitz- und Betriebsgesellschaft werden durch die wechselseitige Verknüpfung gesteigert bzw. erhalten 3
4 Konzerninsolvenz und deutsches Insolvenzrecht Grundproblem: derzeit kein Konzerninsolvenzrecht Verfahren beschränkt sich auf Vermögen eines Rechtsträgers; problematisch, wenn mehrere Konzernunternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden Jedes insolvente Konzernunternehmen erhält einen eigenen Insolvenzverwalter Keine gesetzlichen Regelungen zur Zusammenarbeit verschiedener Gerichte/Verwalter Gesetzgeber der Insolvenzordnung hatte sich gegen eine Regelung von Konzerninsolvenzen entschieden Leitgedanke: Zuordnung von Unternehmen zu einzelnem Rechtsträger 4
5 Konzerninsolvenz und deutsches Insolvenzrecht Realität weicht von gesetzgeberischem Leitbild ab! Betriebsaufspaltungen häufig anzutreffen Aufspaltung der Vermögenswerte erfolgt oft zufällig Wirtschaftliche Einheit vs. rechtliche Vielfalt Isolierte Insolvenz führt gewöhnlich zu wirtschaftlichen Verlusten bezüglich sämtlicher Gesellschaften 5
6 Gestaltungsmöglichkeiten Wie kann die Sanierung des Konzerns in der Insolvenz erreicht werden? 6
7 Gestaltungsmöglichkeit 1: Auswahl des Gerichts Wahl zwischen mehreren begründbaren Gerichtsständen An welchem Ort liegt der Mittelpunkt der schuldnerischen Tätigkeit, wenn mehrere Betriebsstätten existieren? Zusammenführung der schuldnerischen Tätigkeit kurz vor Antragstellung zum Zwecke der Sanierung an einem (gewünschten) Gerichtsstand Vorteile: das gewählte Gericht kann einen gewünschten Verwalter bestellen, die (sanierende) Eigenverwaltung anordnen oder im Insolvenzplanverfahren unverzüglich terminieren 7
8 Gestaltungsmöglichkeit 2: Konzerngerichtsstand Einheitlicher Konzerngerichtsstand In der Regel Insolvenzgericht der Konzernobergesellschaft Beispiel: Insolvenz des Postdienstleisters PIN-Group Konzern umfasste ca. 100 Gesellschaften AG Köln nahm an, dass auch das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften zentral von Köln aus gesteuert wurde Folge: Köln wurde als Gerichtsstand für alle Konzerngesellschaften angenommen und ein einheitlicher Verwalter bestellt Problem: keine gesetzliche Regelung Annahme eines Konzerngerichtsstands durch weite Auslegung aktueller Zuständigkeitsregelungen Rechtsunsicherheit 8
9 Gestaltungsmöglichkeit 3: Insolvenzverwalter Gemeinsamer Insolvenzverwalter Mögliche Folge eines gemeinsamen Konzerngerichtsstands So auch im Fall PIN-Group (AG Köln) Vorteil: Die Verfahren können insgesamt effizienter und kostengünstiger geführt werden Problem: Interessenkonflikt Die Gläubigerinteressen zweier Konzerngesellschaften sind gegenläufig Lösung: Einsetzung eines Sonderverwalters Sozius des Insolvenzverwalters? 9
10 Gestaltungsmöglichkeit 4: Abstimmung der Verwalter Abstimmung der Verwalter untereinander, falls kein gemeinsamer Verwalter bestellt wurde Protocols (Insolvenzverwaltungsverträge) Häufig in grenzüberschreitenden Insolvenzen Mögliche Inhalte: Vornahme von Verwertungshandlungen, Ausübung von Stimmrechten, Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen Erfordern Zustimmung des Gläubigerausschusses Probleme: keine ausdrückliche Pflicht, Rechtsunsicherheit Abstimmung verschiedener Insolvenzgerichte Keine ausdrückliche Regelung bei Insolvenz mit lediglich nationalem Bezug 10
11 Gestaltungsmöglichkeit 5: Insolvenzpläne Korrespondierende Insolvenzpläne Jede Gesellschaft benötigt eigenen Insolvenzplan Aber Abstimmung der Pläne möglich Leitungsmacht der Konzernobergesellschaft bleibt erhalten Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch für die nachgeordneten Gesellschaften Gemeinsamer Verwalter für alle Konzerngesellschaften oder Abstimmung zwischen Verwaltern 11
12 Geplante Gesetzesänderungen Wie reagiert der Gesetzgeber auf den schwierigen Umgang mit Konzerninsolvenzen? 12
13 Geplante Gesetzesänderungen Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom Koordinierungsverfahren, kein Konsolidierungsverfahren Konsolidierung jedoch mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger im Insolvenzplanverfahren möglich Wesentliche Inhalte Schaffung eines Gruppengerichtsstands Regelung zur Abstimmung der Insolvenzgerichte zur möglichen Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme bei verschiedenen Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern konzernzugehöriger Unternehmen 13
14 Verbleibende Gestaltungserfordernisse Welche Probleme bleiben ungelöst? 14
15 Verbleibende Gestaltungserfordernisse Geplanter Gruppengerichtsstand Gilt nur bei Eigenantrag, nicht bei Gläubigerantrag Insolvenzgericht erklärt sich auf Antrag für Verfahren über andere gruppenangehörige Gesellschaften für zuständig Prioritätsprinzip Nicht zwingend Zusammenfassung am Sitz der Konzernobergesellschaft; auch Sitz einer Tochtergesellschaft als Gruppengerichtsstand möglich Gestaltungsmöglichkeit durch Reihenfolge der Anträge Erster Insolvenzantrag durch die Gesellschaft, an deren Sitz der Gruppengerichtsstand begründet werden soll Voraussetzung ist, dass Gesellschaft für Konzern nicht von untergeordneter Bedeutung ist 15
16 Verbleibende Gestaltungserfordernisse Gemeinsamer Insolvenzverwalter Pflicht zur Abstimmung der Insolvenzgerichte zur Bestellung eines einheitlichen Verwalters Gilt nur, wenn kein Gruppengerichtsstand begründet wurde Geplante Regelung enthält keine materiellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines gemeinsamen Verwalters Gerichte haben für den Einzelfall Vor- und Nachteile eines gemeinsamen Verwalters gegeneinander abzuwägen Rechtsunsicherheit verbleibt, da sich die Praxis verschiedener Gerichte unterschiedlich entwickeln kann Einflussnahme auf Verwalterauswahl muss weiterhin auf anderem Wege gestärkt werden (z.b. durch vorläufigen Gläubigerausschuss) 16
17 Verbleibende Gestaltungserfordernisse Kooperationspflichten zwischen Verwaltern Gilt nur, wenn kein Gruppengerichtsstand begründet wurde und kein gemeinsamer Verwalter bestellt wurde Nur gegenseitige Informationspflichten ausdrücklich geregelt Bezüglich weitere Pflichten besteht Rechtsunsicherheit Pflichten sollten weiterhin möglichst durch Insolvenzverwaltungsverträge geregelt werden, um Unsicherheiten zu beseitigen 17
18 Verbleibende Gestaltungserfordernisse Kooperationspflichten zwischen Insolvenzgerichten Pflicht zur Zusammenarbeit, insbesondere Austausch von Informationen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Eröffnung des Verfahrens Bestellung eines Insolvenzverwalters Wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens Ersetzt nicht die Begründung eines Gruppengerichtstands Kooperation erfordert zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit auch einen möglichen Zeitverlust 18
19 Und welche Erfahrungen mit der Gestaltung von Konzerninsolvenzen gibt es in der Praxis? 19
20 Kontaktdaten Dr. Rainer Markfort Partner, Düsseldorf Praxis: Corporate T
21 Wie Sie uns erreichen: Frankfurt Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt am Main T F Düsseldorf Graf-Adolf-Platz Düsseldorf T F
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