Jahrgang 45/2018 Dienstag, den Nr. 29 INHALTSVERZEICHNIS

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1 AMTSBLATT Jahrgang 45/2018 Dienstag, den Nr. 29 INHALTSVERZEICHNIS Seite Kreisstadt Bergheim 98. Bekanntmachung 2-4 über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 243/Qu Verlängerung Oleanderstraße 99. Bekanntmachung 5-9 der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach 86 Abs. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 243 / Quadrath-Ichendorf Verlängerung Oleanderstraße vom Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 288/Bergheim Westl. Johann-Ruland-Weg über die Aufstellung gemäß 2 (1) BauGB und in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB sowie über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB Pulheim 101. Bekanntmachung 12 Ortsübliche Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 380- kvhöchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt (Bl. 4206) und der 380- kvhöchstspannungsfreileitung Gohrpunkt - Rommerskirchen (Bl. 4207) Herausgeber: Rhein-Erft-Kreis - Der Landrat Verantwortlich für den Druck: 01 Büro des Landrates, Willy-Brandt-Platz 1, Bergheim, Telefon / , Fax / , amtsblatt@rhein-erft-kreis.de Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags Uhr. Das Amtsblatt wird auch auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises ( veröffentlicht.

2 2 Öffentliche Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 243/Qu Verlängerung Oleanderstraße Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: a) Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 243/Quadrath- Ichendorf Verlängerung Oleanderstraße eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die dazu vom Ausschuss für Planung und Umwelt am auf der Grundlage der Stellungnahmen der Verwaltung gefassten Beschlüsse werden nach erneuter Prüfung bestätigt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. b) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 243/Quadrath-Ichendorf Verlängerung Oleanderstraße eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die dazu vom Ausschuss für Planung und Umwelt am auf der Grundlage der Stellungnahmen der Verwaltung gefassten Beschlüsse werden nach erneuter Prüfung bestätigt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. c) Die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 243/Quadrath-Ichendorf Verlängerung Oleanderstraße eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. d) Der Bebauungsplan Nr. 243/Quadrath-Ichendorf Verlängerung Oleanderstraße wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Plangeltungsbereich Der Plangeltungsbereich wird geometrisch eindeutig durch den Bebauungsplan bestimmt. Zielsetzung Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohnquartiers im Südosten des Stadtteiles Quadrath-Ichendorf zu schaffen. Möglichkeiten der Einsichtnahme Der o. g. Bebauungsplan liegt einschließlich der Unterlagen (Begründung mit Umweltbericht und Fachgutachten) bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt des o. g. Plans sowie der vorgenannten Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss, Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 243/Qu Verlängerung Oleanderstraße der Kreisstadt Bergheim gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Hinweise Gemäß 215 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3634), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3 3 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Bergheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von entsprechenden Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

4 4 Bergheim, Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

5 5 Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach 86 Abs. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 243 / Quadrath-Ichendorf Verlängerung Oleanderstraße vom Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S SGV NRW 2023), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit 86 Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.März 2000 (GV NRW 2000 S. 256), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Kreisstadt Bergheim in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 243 / Qu Verlängerung Oleanderstraße. Die genaue Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereiches ist dem als Anlage beigefügten Gestaltungsplan zu entnehmen. 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus textlichen und zeichnerischen Vorschriften (Gestaltungsplan). 3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung ist auf alle baulichen Anlagen, nicht überbaute Grundstücksflächen, Einfriedigungen und Standplätze für bewegliche Abfallbehälter anzuwenden. 4 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 4.1 Fassaden Für die Fassadengestaltung sind nur folgende Materialien zulässig: Putz unglasierte Ziegel Kalksandstein Holz Andere Materialien sind ausgeschlossen. Die Fassaden bei Doppelhäusern sind aus einheitlichen Materialien auszuführen. Ausnahmen: In der Detailgestaltung kann bei untergeordneten Bauteilen (z.b. Sockel, Brüstungen, Pfeiler usw.) von den zulässigen Materialien abgewichen werden. Mit Ausnahme von Nebengebäuden sind Holzhäuser in Blockverbindung unzulässig. 4.2 Dächer Dachneigungen Für Wohnhäuser sind die im Gestaltungsplan aufgeführten Dachneigungen verbindlich. Als Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind nur Flachdächer (Dachneigung 0-6 ) zulässig. Bei baulichen Nebenanlagen mit Dächern gelten keine Vorschriften zu Dachneigungen.

6 Dachformen Als Dachform der Wohnhäuser sind nur zulässig: Satteldächer Krüppelwalmdächer Versetzte Pultdächer, wobei der Höhenversatz maximal 1,5 m (senkrecht gemessen) betragen darf Flachdach (= Dachneigung 0-6 ), nur zulässig für die mit gekennzeichneten Grundstücken Zeltdach Dacheindeckungen Als Dacheindeckung der Wohnhäuser sind bei geneigten Dächern nur folgende Materialien zulässig: Tonziegel Betonpfannen Natur- und Kunstschiefer begrünte Dächer. Ausnahme: Anlagen zur alternativen Energiegewinnung sind bei Wohnhäusern zulässig. Als Dacheindeckung der Garagen, der überdachten Stellplätze (Carports) sowie der baulichen Nebenanlagen mit einem Dach und einer Grundfläche von mehr als 4 qm, wie z.b. größere Geräteschuppen, sind als Dacheindeckungen nur begrünte Dächer zulässig Dachaufbauten, Dacheinschnitte Die Summe der Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder Dachflächenfenster darf 50% der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,25 m. Der Mindestabstand zwischen Dachaufbauten beträgt 1,00 m. Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die Breite der Zwerchhäuser darf maximal 1/3 der Trauflänge des Gebäudes entsprechen. Dachaufbauten sind grundsätzlich nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie dürfen nicht in das obere Viertel der Dachfläche reichen. 5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur in einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig. 6 Standplätze für Müllbehälter Im Vorgarten sind Standorte für Mülltonnen mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umpflanzen, dass sie von öffentlichen Flächen nicht einsehbar sind oder in Schränken unterzubringen. 7 Gestaltung der Freiflächen 7.1 Vor- und Hausgärten Vorgärten werden räumlich im Gestaltungsplan definiert. 7.2 Vorgärten Mindestens 50% der Vorgartenfläche ist zu bepflanzen.

7 7 7.3 Stellplätze Nicht überdachte Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässigen Materialien, Rasengittersteinen, versickerungsfähigem Pflaster oder Fugensteinen zu befestigen. Ausgenommen sind Wege bis zu einer Breite von 2,0 m. 7.4 Einfriedungen Vorgarteneinfriedung Einfriedungen von Vorgärten sind nur bis zu 1,00 m über angrenzende Verkehrsfläche zulässig Hausgarteneinfriedung Einfriedungen von Hausgärten sind nur zulässig in Form von: lebenden Hecken bis 2,0 m über dem Gelände Sockelmauern bis zu einer Höhe von maximal 0,25 m über dem Gelände Maschendrahtzäune an Holz- oder Eisenpfählen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m über dem Gelände. Alle anderen Einfriedungen sind nicht zulässig. Ausnahme für Hausgarteneinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen: Als Hausgarteneinfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind die zuvor aufgeführten Formen ebenfalls zulässig. Darüber hinaus werden Sichtschutzwände (z.b. Mauern, geschlossene Holzwände) bis zu einer Höhe von insgesamt 2,0 m über dem Gelände zugelassen Sichtschutz Zwischen Doppelhaushälften, im Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze, sind Mauern und Sichtschutzwände aus Holz bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m über dem Gelände und bis 5,0 m Länge zulässig, gemessen von der hinteren Baugrenze. 8 Befreiungen Befreiungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die Abweichung im Ortsbild keinen Fremdkörper darstellt. 9 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig i.s. d. 84 (1) Nr. 20 BauO NRW 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bergheim, den Der Bürgermeister

8 8

9 9 Möglichkeiten der Einsichtnahme Die Satzung liegt einschließlich aller Anlagen und der Begründung bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt der o. g. Satzung sowie aller Anlagen und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsverordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bergheim, den Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

10 10 Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 288/Bergheim Westl. Johann-Ruland-Weg über die Aufstellung gemäß 2 (1) BauGB und in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB sowie über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgenden Beschluss gefasst: Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 288/Bergheim Westl. Johann-Ruland-Weg wird gem. 2 (1) BauGB und in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB beschlossen. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird durch den beigefügten Übersichtsplan (s. Anlage) näher bestimmt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil des Beschlusses. Planungsziel: Ziel des Bebauungsplanes Nr. 288/Bergheim Westl. Johann-Ruland-Weg ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines neuen Wohnquartieres auf der Fläche eines heutigen Saunabetriebes ( Parksauna ) am nördlichen Rand des zentralen Bereiches von Bergheim zu schaffen. Der vorstehende Beschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim wird hiermit gem. 2 (1) BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3634) in der zzt. geltenden Fassung in Verbindung mit 25 der Hauptsatzung der Kreisstadt Bergheim vom in der zzt. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 288/Bergheim Westl. Johann-Ruland-Weg über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB Der Ausschuss für Planung und Umwelt der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am die Verwaltung beauftragt, die Verfahren gem. 3 (1) BauGB frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gem. 4 (1) BauGB frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Über weitere Einzelheiten der allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planungen wird in der Zeit vom bis einschließlich während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr, donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:30 bis 17:45 Uhr, freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr) bei der Stadtverwaltung Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. 6.1 Planung und Umwelt, Bethlehemer Straße 9 11, Bergheim unterrichtet. Der o. g. Vorentwurf nebst Planzeichnung und Begründung liegt in der vorgenannten Zeit zur Einsicht bereit. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planungen mit sachkundigen Vertretern der Stadtverwaltung. Zu dem o. g. Vorentwurf können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisstadt Bergheim, Abt. 6.1 Planung und Umwelt, Bethlehemer Straße 9 11, Bergheim, vorgebracht werden. Über die Stellungnahmen entscheidet der Rat der Kreisstadt Bergheim. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

11 11 Bergheim, den Der Bürgermeister i. V. gez. Wolfgang Berger Erster Beigeordneter

12 12 Der Bürgermeister Ortsübliche Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 380- kv- Höchstspannungsfreileitung Osterath - Gohrpunkt (Bl. 4206) und der 380- kv- Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt - Rommerskirchen (Bl. 4207) Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. März Az.: /08-, der das o. a. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom bis einschließlich in der Stadt Pulheim, Rathaus, Alte Kölner Straße 26, 2. Obergeschoss, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie, Zimmer 2.11, montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Gemäß 27a VwVfG NRW wird zeitgleich der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Pulheim ( veröffentlicht; der Planfeststellungsbeschluss sowie die auszulegenden Planunterlagen können zudem auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter ( eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß 74 Absatz 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, nicht zugestellt. Jedoch gilt der Beschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt ( 74 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden ( 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG). Pulheim, den In Vertretung gez. Martin Höschen Technischer Beigeordneter Seite 1 von 1

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