AMTSBLATT. Jahrgang 44/ Nr. 47 INHALTSVERZEICHNIS. Kreisstadt Bergheim

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1 AMTSBLATT Jahrgang 44/2014 /2017 Dienstag,, den Nr. 47 INHALTSVERZEICHNIS Seite Kreisstadt Bergheim 247. Bekanntmachung 2 Neubesetzung des Schiedsamtsbezirks II 248. Bekanntmachung 3-5 über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 269/Rheidt-Hüchelhoven Sportanlage Rheidt-Hüchelhoven 249. Bekanntmachung 6-7 über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 281/Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße 250. Bekanntmachung 8-11 der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach 86 Abs. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 281 / Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße vom Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim vom zum Bebauungsplan Nr. 280/Bergheim Sanddornweg 252. Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 25/Quadrath-Ichendorf 5. Änderung Palmenweg 253. Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr /KE Am Vogelschutzwäldchen, 7. Änderung JustFit Herausgeber: Rhein-Erft Erft-Kreis - Der Landrat Verantwortlich für den Druck: 47 Referat für kulturelle Angelegenheiten und Kreisarchiv, Willy-Brandt-Platz 1, Bergheim, Telefon / , Fax / , amtsblatt@rhein-erft-kreis.de Bezug über die o.a. Adresse - Jahresabonnement Euro 75,40 inkl. Porto - Kündigung des Bezuges nur für das folgende Jahr bis zum 30. November - Nachdruck bei Quellenangabe gestattet - Redaktionsschluss: montags Uhr. Das Amtsblatt wird auch auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises ( veröffentlicht.

2 Öffentliche Bekanntmachung Neubesetzung des Schiedsamtsbezirks II Der Schiedsamtsbezirk II mit dem Zuständigkeitsbereich Auenheim, Büsdorf, Fliesteden, Glessen, Niederaußem, Oberaußem, Quadrath-Ichendorf, Rheidt-Hüchelhoven ist ab dem neu zu besetzen. Interessierte Personen werden gebeten, sich bis zum bei der Kreisstadt Bergheim, Fachbereich 4 (Ordnung), Abteilung 4.1 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung), Bergheim, Bethlehemer Straße 9 11, Zimmer 4.18, Frau Waßer, mit Lebenslauf und Lichtbild zu bewerben. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentliche Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Außerdem soll die Schiedsperson das 30. Lebensjahr vollendet haben und im Schiedsbezirk seinen Wohnsitz haben. Sie soll ferner nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein. Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bewerbungen von Personen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht. Bergheim, den Kreisstadt Bergheim als Örtliche Ordnungsbehörde i.a. gez. Andrea Lehmann-Pedyna

3 3 Öffentliche Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 269/Rheidt-Hüchelhoven Sportanlage Rheidt-Hüchelhoven Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: a) Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 269/Rheidt- Hüchelhoven Sportanlage Rheidt-Hüchelhoven eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die dazu vom Ausschuss für Planung und Umwelt am auf der Grundlage der Stellungnahmen der Verwaltung gefassten Beschlüsse werden nach erneuter Prüfung vom Rat der Kreisstadt Bergheim bestätigt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. b) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 269/Rheidt-Hüchelhoven Sportanlage Rheidt-Hüchelhoven eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. c) Der Bebauungsplan Nr. 269/Rheidt-Hüchelhoven Sportanlage Rheidt-Hüchelhoven wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Plangeltungsbereich Der Plangeltungsbereich wird geometrisch eindeutig durch den Bebauungsplan bestimmt. Zielsetzung Ziel des zum Verfahren anstehenden Bebauungsplans Nr. 269/Rheidt-Hüchelhoven ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer neuen Sportanlage für den Stadtteil Rheidt-Hüchelhoven zu schaffen. Möglichkeiten der Einsichtnahme Der o. g. Bebauungsplan liegt einschließlich der Unterlagen (Begründung, Umweltbericht, Fachgutachten und zusammenfassende Erklärung) bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt des o. g. Plans sowie der vorgenannten Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss, Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 269/Rheidt-Hüchelhoven Sportanlage Rheidt-Hüchelhoven der Kreisstadt Bergheim gemäß 10 (3) BauGB in Kraft.

4 4 Hinweise Gemäß 215 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Bergheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von entsprechenden Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

5 5 Bergheim, Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

6 6 Öffentliche Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 281/Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: a) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. b) Der Bebauungsplan Nr. 281/Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße, aufgestellt in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB, wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird geometrisch eindeutig durch den Bebauungsplan bestimmt. Zielsetzung: Ziel des Bebauungsplans ist die Aktivierung bislang nicht genutzter Wohnbaulandpotenziale im Innenbereich der Ortslage Rheidt-Hüchelhoven sowie die Zuführung der im Plangebiet liegenden denkmalgeschützten Hofstelle zu einer denkmalgerechten Nutzung. Möglichkeiten der Einsichtnahme: Der o. g. Bebauungsplan liegt einschließlich der Begründung inkl. der Gutachten bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt des o. g. Plans sowie der vorgenannten Unterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung: Der Satzungsbeschluss, Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 281/Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße der Kreisstadt Bergheim gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Hinweise: Gemäß 215 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Bergheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von entsprechenden Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

7 7 Bergheim, Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

8 8 Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach 86 Abs. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (Gestaltungssatzung) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 281 / Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße vom Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S SGV NRW 2023), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GVBI. 2000, 256), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bergheim in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Örtlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 281/ Rheidt-Hüchelhoven Grünewaldstraße. Die genaue Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereiches ist dem als Anlage beigefügten Gestaltungsplan zu entnehmen. 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus textlichen und zeichnerischen Vorschriften (Gestaltungsplan). 3 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung ist auf alle baulichen Anlagen, nicht überbaute Grundstücksflächen und Einfriedungen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3 *und WA4 anzuwenden. (*geändert nach öffentlicher Auslegung) 4 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 4.1 Fassaden Für die Fassaden sind folgende Materialien zulässig: Putz unglasierte Ziegel Kalksandstein Holz Andere Materialien sind ausgeschlossen. Eine Gliederung der Fassaden durch Materialien und Farbe ist zulässig. In der Detailgestaltung kann bei untergeordneten Bauteilen von den zulässigen Materialien abgewichen werden. 4.2 Dacheindeckung Für die Dacheindeckung sind folgende Materialien zulässig: Unglasierte Tonziegel Betonpfannen Natur- und Kunstschiefer Begrünte Dächer Kieseindeckung Andere Materialien sind ausgeschlossen. Sonnenkollektoren und Solarzellen sind zulässig. 4.3 Dachneigung Die im Gestaltungsplan gemäß Planeinschrieb festgesetzten Dachneigungen sind für Hauptgebäude verbindlich. Nebengebäude, wie Garagen und Carports sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Die Summe der Dachaufbauten, Dacheinschnitte oder Dachflächenfenster darf 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,25 m.

9 9 Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die Breite der Zwerchhäuser darf maximal 1 Drittel der zugehörigen Trauflänge des Gebäudes entsprechen. Dachaufbauten sind grundsätzlich nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. 5 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in ein einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig. 6 Mülltonnen Mülltonnen oder Müllboxen müssen der Einsicht von öffentlichen Flächen durch Eingrünung entzogen werden. 7 Gestaltung der Freiflächen 7.1 Vorgärten Vorgärten sind zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind die notwendigen Flächen für Zugänge und Zufahrten 7.2 Stellplätze Stellplätze, Carports und Zufahrten sind in wassergebundener Decke, Rasengittersteinen, sickerfähigem Pflaster oder Fugensteinen zu befestigen. Ausgenommen sind Wege unter 2,0 m Breite. 7.3 Einfriedungen Einfriedungen von Vorgärten sind nur bis zu 1,0 m über der Verkehrsfläche zulässig. Als Vorgarten ist der Bereich zwischen der festgesetzten Baugrenze und der zugehörigen Verkehrsfläche definiert. Ausgenommen hiervon sind Eckgrundstücke, wo der Vorgartenbereich zwischen Baugrenze und Verkehrsfläche auf der Seite des Grundstücks definiert ist, an der die Haupterschließung des Grundstücks zur öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt. In den anderen Bereichen sind als Einfriedungen Holzzäune und hinterpflanzte Drahtzäune/Stabgitterzäune und Hecken bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. 7.4 Sichtschutz Zwischen Doppelhaushälften, im Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze, sind Mauern und Sichtschutzwände aus Holz bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m über dem Gelände und bis zu 5,0 m Länge ab Hinterkante Baukörper zulässig. 8 Befreiungen Befreiungen von den vorstehenden Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zielsetzung dieser Satzung nicht gefährdet wird und die Abweichung im Ortsbild keinen Fremdkörper darstellt. 9 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig i.s.d. 84 (1) Nr. 20 BauO NRW. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Kreisstadt Bergheim, den Der Bürgermeister Volker Mießeler

10 10 unmaßstäblich

11 11 Möglichkeiten der Einsichtnahme Die Satzung liegt einschließlich aller Anlagen und der Begründung bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt der o. g. Satzung sowie aller Anlagen und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsverordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bergheim, den Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

12 12 Öffentliche Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim vom zum Bebauungsplan Nr. 280/Bergheim Sanddornweg Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: a) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. b) Der Bebauungsplan Nr. 280/Bergheim Sanddornweg, aufgestellt in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB, wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird geometrisch eindeutig durch den Bebauungsplan bestimmt. Planungsziel: Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wohnbebauung zu schaffen. Möglichkeiten der Einsichtnahme: Der o. g. Bebauungsplan liegt einschließlich der Begründung inkl. der Gutachten bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1.Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des o. g. Planes sowie der vorgenannten Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung: Der Satzungsbeschluss, Ort und Zeit der Einsichtnahme in den o. g. Bebauungsplan sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 280/Bergheim Sanddornweg gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Hinweise: Gemäß 215 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von entsprechenden Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

13 13 Bergheim, Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

14 14 Öffentliche Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr. 25/Quadrath-Ichendorf 5. Änderung Palmenweg Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: a) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. b) Die 5. Änderung Palmenweg des Bebauungsplanes Nr. 25/Quadrath-Ichendorf, aufgestellt in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB, wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird geometrisch eindeutig durch den Bebauungsplan bestimmt. Zielsetzung: Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wohnbebauung zu schaffen. Möglichkeiten der Einsichtnahme: Der o. g. Bebauungsplan liegt einschließlich der Begründung inkl. der Gutachten bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt des o. g. Plans sowie der vorgenannten Planunterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung: Der Satzungsbeschluss, Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 25/Quadrath-Ichendorf 5. Änderung Palmenweg der Kreisstadt Bergheim gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Hinweise: Gemäß 215 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Bergheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von entsprechenden Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

15 15 Bergheim, Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

16 16 Öffentliche Bekanntmachung über die Beschlüsse und den Satzungsbeschluss des Rates der Kreisstadt Bergheim zum Bebauungsplan Nr /KE Am Vogelschutzwäldchen, 7. Änderung JustFit Der Rat der Kreisstadt Bergheim hat in seiner Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: a) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird zugestimmt. Die diesbezügliche Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses. b) Der Bebauungsplan Nr /KE Am Vogelschutzwäldchen, 7. Änderung JustFit, aufgestellt in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach 13 a BauGB, wird gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Plangeltungsbereich: Der Plangeltungsbereich wird geometrisch eindeutig durch den Bebauungsplan bestimmt. Zielsetzung: Ziel der Bebauungsplanänderung Nr /KE Am Vogelschutzwäldchen, 7. Änderung JustFit ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung von privaten Parkplätzen zu schaffen. Möglichkeiten der Einsichtnahme: Der o. g. Bebauungsplan liegt einschließlich der Begründung inkl. der Gutachten bei der Kreisstadt Bergheim, Altes Rathaus, 1. Etage, Abt. Planung und Umwelt, Bethlehemer Str. 9 11, Bergheim, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Über den Inhalt des o. g. Plans sowie der vorgenannten Unterlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung: Der Satzungsbeschluss, Ort und Zeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen sowie die aufgrund des Baugesetzbuches erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr /KE Am Vogelschutzwäldchen, 7. Änderung JustFit der Kreisstadt Bergheim gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Hinweise: Gemäß 215 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Bergheim unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von entsprechenden Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV.NW 2023), in der zzt. geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

17 17 Bergheim, Der Bürgermeister gez. Volker Mießeler

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