Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages und der Landtage

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 13. WAHLPERIODE INFORMATION 13/0725 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages und der Landtage Auftrag: Mit Schreiben vom wurde der Parlamentarische Beratungsund Gutachterdienst von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen mit der Beantwortung der Frage beauftragt, inwieweit und in welcher Form die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags NRW zu modifizieren wären, um eine Angleichung an die Änderungen auf Bundesebene zu erreichen. Des Weiteren wurde er um die Erstellung einer Übersicht über die entsprechenden Regelungen in den anderen Bundesländern gebeten. Darüber hinaus wurde um die Beantwortung der Frage gebeten, inwieweit Ziffer II.1 der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die derzeit bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten (Unterscheidung beruflicher Tätigkeiten von solchen, die "nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen") deutlicher gefasst werden kann. Bearbeitung: Andrea Glende, Anke Boewe, Maya Günter, Karsten Bron, Katharina Kallerhoff Datum: 17. Februar 2003 /

2 Frage 1: Inwieweit und in welcher Form wären die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen zu modifizieren, um eine Angleichung an die Änderungen auf Bundesebene zu erreichen? In Abweichung zu 3 GO BT sehen einige Bundesländer in ihren Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Veröffentlichungen von anzeigepflichtigen Tatsachen nur bei Spenden ab einer bestimmten Größenordnung vor. Über entsprechende Regelungen verfügen die Länder: - Baden-Württemberg - Bayern - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Nordrhein-Westfalen - Saarland - Sachsen Darüber hinaus besteht hinsichtlich - des Berufes von Abgeordneten, - der Mitgliedschaft in Vorständen, Aufsichtsräten usw., - der Funktion in Verbänden - sowie hinsichtlich der Tätigkeiten außerhalb und neben der eigentlichen Berufsausübung nur eine Anzeige - jedoch keine Veröffentlichungspflicht, wie sie die Geschäftsordnung des Bundestages seit dem vorsieht. Ebenso besteht in den Ländern keine Pflicht zur Veröffentlichung bei Beteiligung von Abgeordneten an einer Kapital- oder Personengesellschaft. Nur Hamburg und Schleswig-Holstein sehen überhaupt eine Anzeigepflicht vor. Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen sehen dagegen in den Anlagen zu ihren Geschäftsordnungen grundsätzlich keine Veröffentlichungen vor. Sollten daher die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen an die Regelungen im deutschen Bundestag angeglichen werden, erfordert dies insbesondere eine Ausweitung der Veröffentlichungsvorschriften.

3 3 Die weitestgehenden Regelungen finden sich im Bundestag und in Schleswig-Holstein. Die Verhaltensregeln des Landes sind sehr an die des Bundestages angelehnt und sehen unter IV. des Landtagsbeschlusses vom 12. November 1992 in der Fassung vom 1. Februar 1995 Veröffentlichungen für alle Tätigkeiten und Beteiligungen der Abgeordneten vor mit Ausnahme der Beratungs- und Vertretungstätigkeiten während des Mandats. Die Formulierungen von NRW, dem Bundestag und Schleswig-Holstein werden daher im Folgenden auszugsweise gegenüber gestellt: Jetzige Fassung der Anlage 6 zur GO des Landtags NRW GO BT Fassung des Landtagsbeschlusses Schleswig-Holstein I. ( ) 1 Anzeigepflicht I. ( ) II. Die Abgeordneten haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzuzeigen: (1) ( ) (2) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen: 1. ( ) 2. ( ) 3. ( ) 4. ( ) 5. ( ) II. Eine/ein Abgeordnete/r ist außerdem verpflichtet, der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich folgende Tätigkeiten oder Vereinbarungen, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen bzw. geschlossen werden, anzuzeigen: 1. ( ) 2. ( ) 3. ( ) 1. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, 6. Verträge über die Beratung, Vertretung 4. den Abschluss von Verträgen über die

4 4 Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. 2. ( ) oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufs erfolgen; 7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten; Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten; dies gilt nicht für ein Mitglied des Landtages, das einen beratenden Beruf angegeben hat, wenn der Abschluss der genannten Verträge zu den üblichen Tätigkeiten dieses beratenden Berufes gehört; 5. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten; 8. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen; 6. den Abschluss von Vereinbarungen, nach denen dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen; 9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. 7. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird. (3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden und gemäß Absatz 2 Nr. III. Bei Tätigkeiten und Verträgen, die gemäß Nummer I.2 bis 4. und II.2. bis 6. anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünf-

5 5 2 bis 8 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird. Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr.2 bis 4 und 7, die seit der Aufstellung als Wahlwerber für den Bundestag aufgenommen worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist auch ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben bei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß Absatz 2 Nr.5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr.7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Grenzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Absatz 2 Nr.9 legt der Präsident fest. Der Präsident erlässt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat. te der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überschritten wird. Die Grenze der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Nummer II.7. legt die Präsidentin/der Präsident fest. Die Festsetzung aller Mindestsätze soll sich an den Regelungen des Bundestages orientieren. Die Präsidentin/der Präsident erlässt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie/er die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat. (4) ( ) 2 ( )

6 6 3 Veröffentlichung Die Angaben nach 1 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Nr.1 bis 7 und 9 sowie 4 Abs. 3 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht. IV. Tätigkeiten und Beteiligungen, die gemäß Nummern I.1. bis 4. und II.1. bis 3. und 5. bis 7. anzeigepflichtig sind, werden als Drucksache des Landtages veröffentlicht.

7 5 Sollen die Regelungen in der Geschäftsordnung des Bundestages in die jetzige Fassung der Anlage 6 der GO NRW aufgenommen werden, könnte dort eine Anpassung unter II. erfolgen. Weiter könnte unter Nummer III. eine Anzeigepflicht für die Höhe der Einkünfte nach dem Vorbild in der GO des Landtags Schleswig-Holstein in Anlehnung an die GO des Bundestages festgelegt werden. Unter Nummer IV. könnten die Regelungen hinsichtlich der zu veröffentlichen Tatsachen getroffen werden, wobei hier zu überlegen ist, ob alle anzeigepflichtigen Tatsachen auch veröffentlicht werden sollen; der Schleswig-Holsteinische Landtag hat z.b. den Abschluss von Verträgen über die Beratung und Vertretung von der Veröffentlichung ausgenommen. Änderung der Anlage 6 zur GO des Landtags NRW Jetzige Fassung der Anlage 6 zur GO des Landtags NRW Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Landtags NRW wird wie folgt geändert: a.) Nummer II.1 erhält folgende Fassung: "1. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen;" b.) Der so geänderten Nummer II.1 werden folgende Nummern II.2, II.3 und II.4 angefügt: "2. Tätigkeiten, die neben dem Beruf oder Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätigkeiten; 3. den Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen; 4. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird;" c.) Nummer II.2 wird Nummer II.5 d.) Nach Nummer II wird eine neue Nummer III und IV eingefügt: II. Die Abgeordneten haben der Präsidentin, bzw. dem Präsidenten anzuzeigen: 1. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. 2. Zuwendungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben. Die Abgeordneten haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.

8 "III. Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der Mitgliedschaft im Landtag aufgenommen werden und gemäß Nummern I.3 bis 4. und II 1. bis 3. anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird. Die Grenze der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Nummer II.4 legt der Präsident fest. Der Präsident erlässt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht im Benehmen mit dem Präsidium. IV. Tätigkeiten und Beteiligungen, die gemäß Nummern I.1 bis 4 und II.1., 2. und 4. anzeigepflichtig sind, werden als Drucksache des Landtags veröffentlicht." 6 III. Spenden, die einen Wert von 2000,- DM in einem Kalenderjahr übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzuzeigen. Die Präsidentin bzw. der Präsident veröffentlicht die Spenden unter Angabe der Höhe und Herkunft jährlich. IV. Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zulegen, soweit sie sich nicht aus den Angaben im Handbuch ergibt. f.) Die bisherige Nummer III. wird Nummer V. g.) Die bisherige Nummer IV. wird Nummer VI. h.) Die bisherige Nummer V. wird Nummer VII. V. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen. VI. In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, durch Rückfragen bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten oder den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern. VII. Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtags gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so haben die Präsidentin bzw. der Präsiden und die Vizepräsidentinnen bzw. die Vizepräsidenten den Sachverhalt aufzuklären und das betreffende Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat die Präsidentin bzw. der Präsident gemeinsam mit der Vizepräsidentin bzw. dem

9 7 Vizepräsidenten der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, es sei denn, dass eine qualifizierte Mehrheit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten widerspricht. i.) Die bisherige Nummer VI. wird Nummer VIII. j.) Die bisherige Nummer VII. wird Nummer IX. Zur Änderung einer Anlage der Geschäftsordnung des Landtags NRW gibt es kein einheitliches Verfahren. In der Regel erfolgt eine derartige Änderung auf zweierlei Art und Weise: - die Änderung wird dem Hauptausschuss als Drucksache zugeleitet, welcher dann eine Arbeitsgruppe einsetzt und nach Beratung und Beschlussfassung einen Vorschlag an das Plenum weiterleitet, welches dann die Änderung beschließen kann. oder - eine Fraktion bringt eine Vorlage in das Plenum ein, welches diese dann i. d. R. an den Hauptausschuss überweist. Dieser leitet die Vorlage nach Beratung und Beschlussfassung dann wieder zurück an das Plenum, welches die Änderung dann in zweiter Lesung verabschieden kann.

10 Frage 2: Übersicht der geltenden Verhaltensregeln in den Bund und Ländern - Rechtsgrundlage, Fundstelle, Inhalt Parlament Bundestag Baden-Württemberg Bayern Berlin Rechtsgrundlage 44 a AbgG, 18 GO 8a GO 4 a AbgG 1 GO Fundstelle Anlage zur GO Anlage zur GO Verhaltensregeln (GVBl) Anlage zur GO Anzeigepflicht für Tätigkeit vor Mitgliedschaft (letzter) Beruf Mitgliedschaft in Vorstand Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf Anzeigepflicht für Tätigkeit während Mitgliedschaft Unter-nehmen Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unter-nehmen, Körperschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts Mitgliedschaft in Vorstand, leiten-dem Gremium von Verein, Stif-tung mit nicht nur lokaler Bedeu-tung Funktion in Verbänden Beratungs-, Vertretungsverträge außerhalb des Berufs Tätigkeiten neben Beruf und Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremi-um von Unternehmen Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Be- Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Ver-waltungsrat, Beirat, son-stigem Gremium von Unternehmen, Körper-schaft, Anstalt des öffentlichen Rechts Mandat in Gebietskörperschaft Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortrags-tätigkeiten außerhalb des Berufs Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Kör-perschaft, Anstalt des öffentlichen Rechts Funktion in Verbänden Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutach-tenerstellung außerhalb des Berufs

11 9 Spenden Umfang der Anzeigepflicht Man-dat, insbes. Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätig-keiten Vereinbarungen über in Aussichtstellung von Tätigkeiten, Vermögensvorteilen während oder nach Mandatszeit Beteiligung an Personen-, Kapital-gesellschaft, wenn wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf Unternehmen Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Anzeigepflicht bei Spende über /Jahr (Herkunft, Höhe) Anzeige- und Abführungspflicht für Gastgeschenke über festgelegten Betrag Bei Tätigkeiten und Verträgen Höhe der Einkünfte, wenn festgelegter Mindestbetrag/ Umfang überschritten wird Keine Anzeigepflicht für Gutachtenerstellung, für publizistische und Vortragstätigkeiten, wenn festgesetzter Mindestbetrag nicht überschritten Die Grenzen bei Beteiligung an Gesellschaften legt der Präsi- rufs Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Anzeigepflicht bei Spenden für Landtagswahl oder Man-datsausübung, wenn festge-legter Höchstbetrag/Jahr überschritten Gutachtenerstellung, publizis-tische und Vortragstätigkeiten nur, wenn Höchstbetrag überschritten Anzeigepflicht bei Spenden für Landtagswahl oder Mandatsausübung, außer geringer Wert (wird fest-gelegt) Regelmäßige publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Gesonderte Rechnung über Spenden für poli-tische Tätigkeit Anzeigepflicht bei Spenden für Mandatsausübung Publizistische und Vortragstätigkeiten nur, wenn über DM/Jahr

12 10 dent fest Rechte Dritter Sonderregelungen für Keine Mitteilungspflicht, wenn Zeugnisverweigerungsrecht oder Verschwiegenheitspflicht Rechtsanwälte, die für oder gegen die Bundesrepublik Deutschland auftre-ten Veröffentlichung Amtliches Handbuch: (letzter) Beruf, Beruf Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereins oder Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung Funktion in Verbänden Spenden eines Gebers über Interessenverknüpfung im Ausschuss Sonstiges Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht im Handbuch ersichtlich Kein Hinweis auf MdB in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Keine Annahme von Zuwendun-gen, Vermögensvorteilen Handbuch des Landtags: Spenden eines Gebers über DM Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht aus Handbuch ersichtlich Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Keine Annahme von Entgelten oder Gegenleistun- Als Drucksache: Spenden eines Gebers über ,84 Pflicht zur Offenlegung, es sei denn Zugehörigkeit zu einer Berufs- bzw. Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen berührt werden Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegen-heiten, wenn dadurch Vorteil Keine Verträge mit Bezügen für Interessen- Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht aus Handbuch ersichtlich Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder ge-schäftlichen Angelegen-heiten

13 11 für Ausübung des Mandats gen für bestimmtes Verhalten als Abgeordnete/r ver-tretung im Parlament Verfahren bei Verdacht auf Verstoß Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Anhörung Betroffener, Ermittlung, Stellungnahme Fraktionsvorsitzender, Unterrichtung Präsidium und Fraktionsvorsitzende, ggf. erneute Ermittlung, Veröffentlichung der abschließenden Feststellung des Präsidenten als Drucksache Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Anhörung Betroffener, Ermittlung, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ermittlungser-gebnisses an Fraktionen Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Aufklärung durch Präsidi-um, Stellungnahme Frak-tion, Mitteilung des Er-mittlungsergebnisses an Fraktionen (außer 2/3 des Präsidiums widerspricht oder kein öffentliches Interesse) Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Parlament Rechtsgrundlage 4 Abs. 2 GO / 30 AbgG 26 AbgG 4a AbgG Fundstelle Anlage zur GO Anlage zur GO Landtagsbeschluss vom Anzeigepflicht (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf für Tätigkeit vor Mitgliedschaft Anzeigepflicht für Tätigkeit während Mitgliedschaft Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts

14 12 Funktion in Verbänden Funktion in Verbänden Rechts Funktion in Verbänden Mandat in Gebietskörperschaft Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, bei Aktiengesellschaften, wenn Nennbetrag mehr als 1 % des Grundkapitals Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn mehr als 25 % der Stimmrechte Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Spenden Anzeigepflicht bei Spenden für die Mandatsausübung Anzeigepflicht bei Spenden und Vergünstigungen für die Mandatsausübung Gutachtenerstellung, publizistische oder Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Vereinbarungen wegen in Aussichtstellung von Tätigkeiten, Vermögensvorteilen während oder nach Mandatszeit Anzeigepflicht für Spenden über 2500 pro Kalenderjahr Gesonderte Rechnung Gesonderte Rechnung über die Spenden eines Gebers über die Spenden Umfang der An- Publizistische und Vor- Entgeltliche publizisti- Anzeigepflicht bei Spenden für Landtagswahl oder Mandatsausübung, außer geringer Wert (wird festgesetzt)

15 13 zeigepflicht Rechte Dritter tragstätigkeiten nur, wenn Entgelt insgesamt im Monat höher als ein Sechstel der monatlichen Entschädigung nach 5 Abs. 1 AbgG Nur bei Mitwirkung an Beratung /Entscheidung sche und Vortragstätigkeit nur, wenn sie die übliche Vergütung übersteigt Sonderregelungen für Rechtsanwälte/Berater die für oder gegen Hamburg/Bundesrepublik Deutschland auftreten Veröffentlichung Spenden jährlich über Interessenverknüpfung im Ausschuss Sonstiges Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht aus Handbuch ersichtlich Keine Hinweise auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Pflicht zur Offenlegung, es sei denn Zugehörigkeit zu einer Berufs- bzw. Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen berührt werden Keine Hinweise auf Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Als Drucksache: Spenden eines Gebers über DM 5000 Pflicht zur Offenlegung Pflicht zur Offenlegung, es sei denn Zugehörigkeit zu einer Berufs- bzw. Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen berührt werden Keine Hinweise auf Mitgliedschaft in der Bürgerschaft in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Keine Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten Anzeigepflicht für Zahlungen an Parteien/ Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten, wenn dadurch Vorteil Keine Verträge mit Bezügen für Interessenvertretung im Parlament

16 14 Verfahren bei Verdacht auf Verstoß Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Aufklärung durch Präsident und Vizepräsident, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses an Landtag Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Befragung Betroffener, Aufklärung, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses an Bürgerschaft; liegt kein Verstoß vor, Mitteilung nur mit Zustimmung des Abgeordneten Wählervereinigungen, die über satzungsmäßig geschuldete Mitgliedsbeiträge hinausgehen Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Aufklärung durch Präsident/in, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung an Ältestenrat Einmal im Jahr Berichterstattung durch Präsident/in an Fraktionsvorsitzende, Sprecher/innen von Gruppen, ihren Vertretern über Anzeigen und Mitteilungen Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Aufklärung durch Präsident/in, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses an Präsidium. Wenn dieses Verstoß feststellt, Mitteilung an Landtag; liegt kein Verstoß vor, Mitteilung auf Ersuchen des Betroffenen Parlament Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Rechtsgrundlage 47 AbgG 5 Abs. 2 GO 1a AbgG Fundstelle Anlage zur GO Anlage zur GO Anlage zur GO Landtagsbeschluss

17 15 Anzeigepflicht für Tätigkeit vor Mitgliedschaft (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf Beruf Beruf Beruf Beruf Anzeigepflicht für Tätigkeit während Mitgliedschaft Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts Mitgliedschaft im Organ einer Gebietskörperschaft Mitgliedschaft in Vorstand, Mitgliedschaft in Vorrat, Aufsichtsrat, Beistand, Aufsichtsrat, Bei- sonstigem Gremium rat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, An- des öffentlichen stalt des öffentlichen Rechts, außer Mandat in Rechts, außer Mandat in Gebietskörperschaft Gebietskörperschaft Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, außer Mandat in Gebietskörperschaft Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische oder Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische oder Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische oder Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische oder Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Vergütete Nebentätigkeiten außerhalb des Berufs Spenden Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Gesonderte Rechnung bei Spenden für Landtagswahl oder Man-

18 16 Anzeigepflicht, wenn Zuwendungen und Vergünstigungen mehr als 250 DM je Geber pro Kalenderjahr Anzeigepflicht, bei Spenden über 2000,- DM in einem Kalenderjahr (Herkunft/Höhe) datsausübung Umfang der Anzeigepflicht Gutachtenerstellung, publizistische, Vortragstätigkeit nur, wenn Summe über 250 DM in einem Kalenderjahr Rechte Dritter Sonderregelungen für Veröffentlichungen Amtliche Mitteilung, nur wenn Gesamtsumme über DM in einem Kalenderjahr Interessenverknüpfung im Ausschuss Pflicht zur Hinweiserteilung Pflicht zur Offenlegung Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht im Handbuch ersichtlich Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht im Handbuch ersichtlich Sonstiges Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Keine Verträge mit Bezügen für Interessenvertretung im Parlament Bei Zweifelsfragen Pflicht Bei Zweifelsfragen Pflicht Bei Zweifelsfragen Bei Zweifelsfragen Pflicht

19 17 zur Rückfrage zur Rückfrage Pflicht zur Rückfrage zur Rückfrage Verfahren bei Verdacht auf Verstoß Aufklärung durch Präsident/in, Vizepräsident/in, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses bei Verstoß an Landtag; liegt kein Verstoß vor auf Ersuchen des Abgeordneten Aufklärung durch Präsident/in, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses bei Verstoß an Landtag; liegt kein Verstoß vor, auf Ersuchen des Abgeordneten Aufklärung durch Präsident/in und Vizepräsident/in, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses an Landtag, außer qualifizierte Mehrheit widerspricht Aufklärung durch Vorstand des Landtags, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses an Landtag, außer Mehrheit der Mitglieder des Vorstands widerspricht Parlament Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Rechtsgrundlage 3a GO 11 GO 46 AbgG 47 AbgG 14 GO / 42 AbgG Fundstelle Anlage zur GO Anlage zur GO Anlage zur GO Landtagsbeschluss vom Anlage zur GO Anzeigepflicht für Tätigkeit vor Mitgliedschaft (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf (letzter) Beruf Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts in den letzten 2 Jahren Funktion in Verbänden, in den letzten 2 Jah- (letzter) Beruf

20 18 ren Vereinbarungen wegen in Aussichtstellung von Tätigkeiten, Vermögensvorteilen während oder nach Mandatszeit Beruf Beruf Beruf Beruf Beruf Anzeigepflicht für Tätigkeit während Mitgliedschaft Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Mandat in Gebietskörperschaft Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts Funktion in Verbänden Beratungs-, Vertretungsverträge Tätigkeiten neben Beruf und Mandat, insbesondere Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten Vereinbarungen wegen in Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, sonstigem Gremium von Unternehmen, Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, außer Mandat in Gebietskörperschaft Funktion in Verbänden Entgeltliche Beratungs-, Vertretungsverträge, Gutachtenerstellung, publizistische und Vortragstätigkeiten außerhalb des Berufs Vergütete Nebentätigkeiten außer-

21 19 Aussichtstellung von Tätigkeiten, Vermögensvorteilen während oder nach Mandatszeit halb des Berufs Beteiligung an Personenund Kapitalgesellschaften, wenn wesentlicher Einfluss auf Unternehmen Spenden Gesonderte Rechnung bei Spenden für Landtagswahl oder Mandatsausübung Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Anzeigepflicht bei über 5000 im Kalenderjahr (Höhe, Name, Anschrift) 23a Abs. 3 und 25 Abs. 1 und 3 Parteiengesetz entsprechend Gesonderte Rechnung über Spenden für politische Tätigkeit Anzeigepflicht bei Spenden und geldwerten Zuwendungen über DM Kalenderjahr (Höhe, Name, Anschrift) Für Geldspenden 25 Abs. 1 und 3 Parteiengesetz entsprechend Gesonderte Rechnung bei Spenden für Landtagswahl oder Mandatsausübung Geldwerte Zuwendungen wie Geldspenden Über die Verwendung rechtswidrig angenommener Spenden entscheidet der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat Nicht als Spenden gelten geldwerte Zuwendungen anlässlich der Wahrneh-

22 20 Rechte Dritter Keine Mitteilungspflicht bei Zeugnisverweigerungsrecht oder Verschwiegenheitspflicht Umfang der Anzeigepflicht Publizistische sowie Vortragstätigkeiten nur, wenn das Entgelt einen festgesetzten Betrag nicht übersteigt mung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Schleswig-Holsteinischen Landtages oder seiner Fraktion Höhe der Einkünfte, wenn festgelegter Mindestbetrag überschritten Die Grenzen bei Beteiligung an Gesellschaften legt der Präsident fest Die Festsetzung aller Mindestsätze soll sich an Bundestagsregelungen o- rientieren Bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, wenn das Honorar festgesetzten Mindestbetrag übersteigt Keine Anzeigepflicht bei Zeugnisverweigerungsrecht oder Verschwiegenheitspflicht Sonderregelun- Rechtsvertreter für oder gegen Land, landesunmit-

23 21 gen für telbare Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentl. Rechts Veröffentlichung Spenden im Kalenderjahr über (Höhe, Name, Anschrift) soweit Veröffentlichung nicht in Rechenschaftsbericht der Partei Bei Spenden über DM im Kalenderjahr, soweit nicht im Rechenschaftsbericht einer Partei Spenden, geldwerte Zuwendungen, eines Gebers über DM pro Kalenderjahr, außer im Rechenschaftsbericht einer Partei Als Drucksache: Tätigkeiten, Beteiligungen - außer Beratungs-, Vertretungsverträge während des Mandats Interessenverknüpfung Ausschuss im Pflicht zur Offenlegung Pflicht zur Offenlegung Pflicht zur Offenlegung Pflicht zur Hinweiserteilung Pflicht zur Offenlegung, sofern nicht aus Handbuch ersichtlich Sonstiges Keine vergüteten Verträge mit Vergütung für Interessenvertretung im Parlament Keine Annahme von Entgelten oder Gegenleistungen für ein bestimmtes Verhalten im Parlament Keine Zuwendungen oder Vermögensvorteile für Mandatsausübung Keine Zuwendungen oder Vermögensvorteile für Mandatsausübung Keine Verträge mit Bezügen für Interessenvertretung im Parlament Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Kein Hinweis auf MdL in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten

24 22 Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Bei Zweifelsfragen Pflicht zur Rückfrage Verfahren bei Verdacht auf Verstoß Aufklärung durch Präsidium, Anhörung Betroffener - Stellungnahme Fraktion, bei Verstoß Mitteilung des Ergebnisses an Landtag. Liegt kein Verstoß vor, Verpflichtung zur Mitteilung nur, wenn Betroffener dies verlangt Aufklärung durch den Präsidenten, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, bei Verstoß Mitteilung des Ergebnisses an Landtag Aufklärung durch den Präsidenten, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, bei Verstoß Mitteilung des Ergebnisses an Landtag. Liegt kein Verstoß vor, Mitteilung nur auf Ersuchen des Betroffenen Aufklärung durch Präsidenten/in Anhörung Betroffener, bei Verstoß Mitteilung des Ergebnisses an Landtag. Liegt kein Verstoß vor, Verpflichtung zur Mitteilung nur auf Ersuchen des Abgeordneten Aufklärung durch Vorstand des Landtags, Anhörung Betroffener, Stellungnahme Fraktion, Mitteilung des Ergebnisses an Landtag, außer Mehrheit der Mitglieder des Vorstands widerspricht

25 Anmerkungen: Um Abgrenzungsschwierigkeiten (Unterscheidung beruflicher Tätigkeiten von solchen, die,,nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen") bei der Formulierung des II Nr. 1 zu vermeiden, ist eine genauere Untersuchung des Berufsbegriffs sinnvoll. Diese könnte in die Verhaltensregeln eingefügt, bzw. als Fußnote beigefügt werden. Es böte sich an, sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu o- rientieren. Als Beruf ist demnach nach herrschender Meinung jede Tätigkeit einzustufen, die in ideeller wie in materieller Hinsicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfGE 54, 301ff., 313; BVerfGE 97, 228ff., 252; BVerf- GE 102, 197ff., 212) bzw. dazu beiträgt. Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (BVerf- GE 97, 228ff., 253). Nebentätigkeit sind nach überwiegender Auffassung solche Tätigkeiten, die im Gegensatz zum Beruf nicht der Lebensgrundlage dienen (vgl. BVerfGE 33, 44ff., 48; BVerfGE 60, 254ff., BVerfGE 67, 287ff.). Im Zusammenhang mit einer möglichen Novellierung der Verhaltensregeln ist darauf hinzuweisen, dass der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296, [319f.]) entsprochen werden sollte, indem eine entsprechende gesetzliche Regelung (vgl. 44a AbgG des Bundestages) in das Abgeordnetengesetz Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird. Denn bevor nicht über die konkrete gesetzliche Grundlage Klarheit geschaffen ist, erscheint eine Änderung der Verhaltensregeln - losgelöst aus diesem Kontext - nur wenig sinnvoll.

26 Formulierung Formulierung Formulierungsvorschlag gem. GO BT Lt. jetziger Fassung der Anlage 6 zur GO des Landtags NRW 1 Anzeigepflicht II. II. II. Die Abgeordneten haben der Präsidentin, bzw. dem Präsidenten anzuzeigen: Die Abgeordneten haben der Präsidentin, bzw. dem Präsidenten anzuzeigen: 6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufs erfolgen. 1. Entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. 1. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, [soweit diese nicht im Rahmen der üblichen Tätigkeiten eines bereits angezeigten Berufes erfolgen.] oder [soweit diese neben einem bereits angezeigten Beruf erfolgen.] Pro-Argumente - Erweiterte Transparenz, um dem Bürger/der Bürgerin (>WählerIn<) eine weitge hende Information über wirtschaftliche Einflüsse Dritter, zum Beispiel von Firmen oder Verbänden auf Parlamentarier darzulegen. ("Interessenverflechtungen") - Berufsausübung bedarf einer gewissen Regelmäßigkeit ("kein einmaliger Erwerbsakt") - Erweiterte Transparenz (vgl. linke Spalte) - Weite Berufsfelder, wie z.b. Journalist, Publizist können besser gefasst werden - Der einzelne Abgeordnete hat darüber hinaus die Möglichkeit, seinen Beruf bei der Anzeige

27 25 - Art. 38 GG "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden " genauer einzugrenzen (u.a. durch Tätigkeitsmerkmale oder - schwerpunkte) - die Beratungsverträge, die z.b ein Rechtsanwalt in Ausübung seines angezeigten Berufes schließt, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen (vgl. BT-Ds. 14/24822). - Es wird deutlich, dass es bei den Beratungs-, Gutachter- und publizistischen Tätigkeiten eines Abgeordneten um Nebentätigkeiten geht Contra-Argumente -Durch die bloße Anzeige der Berufsbezeichnung Unternehmensberater oder Journalist könnten Tätigkeiten, die nach dem Regelungszweck offengelegt werden sollen, einer Anzeigepflicht entzogen werden. - Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Unterscheidung beruflicher Tätigkeit von solchen, die "nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen" (z.b. unternehmens- oder personalberaterische Tätigkeiten) - Schwierigkeiten bei der Auslegung des Begriffs "üblich" - Es bedarf ggf. Legaldefinition des Berufsbegriffs - ggf. Kollision mit berufsstandesrechtlichen Grundsätzen (Offenlegung von Mandantenverhältnissen)

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