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1 T klingelt bei Frau O. Als sie die Tür öffnet, behauptet T, er komme im Auftrag der Stadtwerke Augsburg, um den Stromzähler zu überprüfen. Dadurch verschafft er sich Zutritt zur Wohnung. Während O nach seinen Anweisungen im Flur den Zähler beobachtet und ihn durch Zuruf über Lauf oder Stillstand der Zählerscheibe berichtet, schaltet T in den Räumen alle Lichtquellen ein und aus. Dabei sucht er rasch nach Wertgegenständen. Was er für Mitnehmenswert hält, steckt er ein. Erst später entdeckt O, dass sie auf einen Schwindler hereingefallen ist. Diebstahl gem. 242 I 1) fremde, bewegliche Sache (+) Die Wertgegenstände, die zur O gehörten, und vom T weggenommen worden sind. 2) Wegnahme Ursprünglicher Gewahrsam: O genereller Gewahrsam Neuer Gewahrsam: T als er die Sache eingesteckt hat Fraglich ist, ob ein Gewahrsamsbruch vorliegt, denn O hat den T in die Wohnung selber hereingelassen. Diese Handlung könnte als Einverständnis betrachtet werden. Die Handlung der O war aber viel mehr nur die Erleichterung des Zugriffs auf ihr Eigentum, und keine Vermögensverfügung (damit kein Betrug). T hat also eigenmächtig gehandelt, und es liegt eine Wegnahme im Sinne von 242 vor. II. subj. TBm III. RWK (+) IV. Schuld (+) Vorsatz (+) Dolus directus I Zueignungsabsicht (+) Σ: Strafbarkeit von T wegen Diebstahl.

2 Paul eröffnet bei der Sparkasse Augsburg ein Girokonto. Auf diesem Konto wird wenige Tage später ein Betrag von gutgeschrieben. Dem liegt ein Tippfehler der Sachbearbeiterin Andrea zugrunde. Paul erkennt beim Ausdruck seiner Kontoauszüge sofort, dass es sich um eine fehlerhafte Gutschrift handelt. Trotzdem überweist er das Geld sofort auf ein anderes Konto, um das Geld behalten zu können. Betrug gem. 263 I durch Überweisung des Geldes 1) Täuschung über Tatsachen Tatsache: Eigentliche Kontostand von P, ohne , denn bzgl liegt es eine unberechtigte Bereicherung vor ( 812 BGB Herausgabeanspruch der Sparkasse). Täuschung: Es könnte eine konkludente Täuschung vorliegen, wenn der Überweisungsauftrag dahingehend eine Erklärung wäre, dass für die zu überweisende Summe ein entsprechendes Guthaben vorhanden sei. Frühere Rsp. (+) Neue Rsp. (-) Arg.: -> in der Bankpraxis sind Abbuchungen ohne entsprechende Kontodeckung keine Seltenheit. Es werden Dispokredite eingeräumt, und darüber hinausgehende Überziehungen auch geduldet. -> Der Überweisende hat häufig keine Kenntnis von seinem konkreten Kontostand. -> neue Rsp.: bei Fehlbuchungen besteht ein Auszahlungsanspruch des Kunden (Kontoauszug ein Schuldanerkenntnis gem. 780, 781 BGB). So diesbzgl. kann kein Täuschung vorliegen. Σ: Keine Strafbarkeit von P. Stellt sich die Frage, ob P gegenüber die Sparkasse eine Aufklärungspflicht hatte Betrug durch Unterlassen gem. 263 I, 13 I 1) Täuschung über Tatsachen Tatsache (+) Täuschung durch Unterlassen: Es setzt eine Aufklärungspflicht, bzw. eine Garantenstellung voraus. Dazu soll nach Treu und Glauben ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegen. Ein normales Girokonto begründet aber kein solches Verhältnis. Spezielle Umstände: Höhe des Schadens. -> Ausnahmsweise könnte eine Aufklärungspflicht begründen. So würden wir aber die Sonderstellung des Betruges begründen gegenüber den anderen unechten Unterlassungsdelikten. BGH hält es für unverhältnismäßig. Σ: Keine Strafbarkeit von P.

3 Paul fährt mit der Bahn von Augsburg nach München, ohne eine Fahrkarte gelöst zu haben (Fahrpreis 15 ). Kurz nach dem Abfahrt betritt der Schaffner den Wagen und fragt laut: Ist jemand zugestiegen?. Paul reagiert nicht und wühlt vermeintlich beschäftigt in seinen Unterlagen, woraufhin der Schaffner den Wagen verlässt. Betrug gem. 263 I 1) Täuschung über Tatsachen Tatsache: Paul hatte keine gültige Fahrkarte. Täuschung: Es könnte eine konkludente Täuschung vorliegen. Als Paul auf der Frage des Schaffners nicht reagiert hat, hat er konkludent erklärt, dass seine Fahrkarte schon kontrolliert wurde (Wenn der Schaffner nichts gefragt hätte, würde eine Täuschung auch vorliegen, weil wenn jemand die Leistungen der Bahn in Anspruch nimmt, darf der Bahn bzw. als deren Verträter, der Schaffner davon ausgehen, dass er eine Fahrkarte gelöst hat.). 2) Irrtum Irrtum ist eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. (P): Der Schaffner hat überhaupt keine Vorstellung von der maßgeblichen Tatsachen gemacht. Er hat Paul überhaupt nicht wahrgenommen, und ging davon aus, dass alles in Ordnung sei. Irrtum wird aber breit interpretiert: Das Opfer muss sich keine konkrete Vorstellung machen, es reicht ein unreflektiertes, sachgedankliches Mitbewusstsein aus. Der Schaffner hatte seine Überzeugung, alles sei in Ordnung, auf eine ganz bestimmte Tatsache gestützt, nämlich auf seiner Frage niemand reagiert hat. Deswegen ist von einem Irrtum auszugehen. 3) Vermögensverfügung Durch Unterlassen. Die Bahn hat ein Nachlösen der Fahrkarte nicht gefordert. (P): Es liegt keine Verfügungsbewusstsein vor. Es ist aber bei einem sog. Forderungsbetrug nicht erforderlich. 4) Vermögensschaden (P): Dreieckverhältnis: Geschädigte ist die Bahn, der Irrende war aber der Schaffner. Zusatzvoraussetzungen des Vermögensschadens: - enge Verhältnis zwischen Geschädigten und Irrenden (+) Arbeitgeber - Arbeitnehmer - faktische Zugriffsmöglichkeit des Irrenden (+) Schaffner war in der Lage die Nachzahlung zu kassieren m.m.: es ist erforderlich, dass der Irrende rechtlich befugt war, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen. (+) II. subj. TBm III. RWK (+) Vorsatz (+) Bereicherungsabsicht (+)

4 IV. Schuld (+) Σ: P hat sich strafbar gemacht. Fallabwandlung: Paul saß im Speisewagen, und er hat sich gegenüber dem mehrfach durch den Wagen laufenden Schaffner, der keine Frage gestellt hat, nicht offenbart. (P): Irrtum Hier liegt kein unreflektiertes, sachgedankliches Mitbewusstsein vor. Der Schaffner hat überhaupt keinem Gedanken gemacht darüber, ob die Gäste im Speisewagen gültige Fahrkarten besitzen. Σ: Keine Strafbarkeit von P.

5 Paul hat sich von Franz geliehen, und hierüber einen Schuldenschein ausgestellt. Nach Rückzahlung des Geldes vergisst Franz den Schuldenschein zurückzugeben. Einige Woche später erhebt er Klage beim Amtsgericht Augsburg auf Rückzahlung des Darlehens, wobei er den Schuldschein als Beweismittel beilegt. Paul bestreitet den Anspruch, aber der Richter verurteilt ihn aufgrund des Schuldenscheins. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Nach der Revision klärt sich jedoch der Sachverhalt auf. Betrug gem. 263 I durch die Erhebung der Klage II. obj. TBm 1) Täuschung über Tatsachen (+) Tatsache: Paul hat das Geld schon zurückgezahlt. Täuschung: Im Klageschrift hat sich Franz ausdrücklich geäußert, dass Paul ihm schuldet. -> Ausdrückliche Täuschung. 2) Irrtum (+) Der Richter ging vom Bestehen der Schulden aus. 3) Vermögensverfügung Das Vermögen des P wurde durch das Urteil betroffen. Vermögensverfügung = Erlass eines vorläufigen vollstreckbaren Urteils durch dem Richter. (P): Dreiecksverhältnis: Geschädigte ist Paul, aber der Verfügende war der Richter. Also es lieg keine eigentliche Selbstbeschädigung vor (Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl). - Lagertheorie: Vermögensverfügung ist zu bejahen, wenn der Verfügende sich in der Lager des Geschädigten befindet. (-) Gericht ist überparteiisch. h.m. - Ermächtigungstheorie: Vermögensverfügung ist zu bejahen, wenn der Verfügende rechtlich befugt ist über das fremde Vermögen zu verfügen. (+) m.m. Wenn der Betrug i.v.m. einem Zivilprozess stattfindet, erscheint es sinnvoller die m.m. zu folgen. 4) Vermögensschaden Es handelt sich hier nur um einen vorläufig vollstreckbaren Titel. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen: - ob der Titel tatsächlich vollgestreckt wurde - wie hoch die Summe ist, die durch dem Verfahren betroffen ist - wie ernst das Gefahr ist, dass es zu einer tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlust kommt Hier eher (+) Σ: Strafbarkeit von F wegen Betrug.

6 Paul befindet sich in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Deswegen sucht er die naive Andrea auf, und spiegelt ihr vor, er führe gerade eine Spendensammlung durch, um krebskranke Kinder zu unterstützen. Andrea ist mit dem Zweck einverstanden, und spendet P nutz das Geld wie geplant um seine Schulden zu tilgen. Betrug gem. 263 I II 1) Täuschung über Tatsachen (+) Tatsache: wahrer Verwendungszweck des Geldes. Täuschung: ausdrückliche Täuschung 2) Irrtum (+) 3) Vermögensverfügung (+) Spenden von Andrea wurde von dem gespiegelten guten Zweck motiviert. 4) Vermögensschaden (P): Für A war bewusst, dass ihre Vermögensverfügung einen Schaden verursacht. Es war von vorne klar, dass sie für das Geld keine Gegenleistung erhält. Hier haben wir also eine bewusste Selbstbeschädigung, die nicht durch einen Irrtum motiviert wurde. Wenn Paul das Geld die kranken Kinder weitergeleitet hätte, würde eine Selbstbeschädigung weiterhin vorliegen. h.m.: Zweckverfehlung das Geld hat den, von Andrea vorgesehene sozialen Zweck verfehlt. (+) Σ: Strafbarkeit von P wegen Betrug.

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