Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14
|
|
- Caroline Waldfogel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14 Leitsätze: 1. Zur (fehlenden) Öffentlichen-Auftraggeber-Eigenschaft einer Kreisvereinigung der Lebenshilfe e.v. 2. Erhält ein ASt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vergabekammer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages seinen Antrag in vollem Umfang aufrecht, kann ein Verschulden der VSt nach 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur hinsichtlich der Hälfte der Kosten gesehen werden, die auch bei Antragsrücknahme entstanden wären, da der ASt durch eine Rücknahme des Antrages nach Hinweis auf dessen Unzulässigkeit die anfallenden Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Kostenfolge des 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auf die Hälfte hätte reduzieren können. Antragstellerin: Vergabestelle: Beigeladene: Bevollmächtigte: ( Antragstellerin - ASt ) Bevollmächtigte: ( Vergabestelle - VSt ) ( Beigeladene - BGl ) Vergabeverfahren: Schüler-/Betreutenbeförderung ab bis hier: Los 2 Offenes Verfahren nach 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erlässt ohne mündliche Verhandlung am durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Vergabestelle und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
2 Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig. 5. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen selbst. 6. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,--. Auslagen sind nicht angefallen. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb im Supplement zum EU-Amtsblatt vom xx.xx.xxxx die Beförderung von Kindern und Erwachsenen mit Behinderung von ihrem Wohnort zu verschiedenen Förderzentren und Betreuungseinrichtungen der VSt und zurück im Offenen Verfahren aus. Der Auftrag war in 2 Lose geteilt. Als Vertragslaufzeit ist nach Ziffer II.1.1) der Bekanntmachung ab xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx vorgesehen. Nach Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung ist unter Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot gem. den Ausschreibungsunterlagen genannt. In Ziffer VI.4.1) der Bekanntmachung wird als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer Nordbayern angegeben. In den Vergabeunterlagen ist das wirtschaftlichste Angebot wie folgt konkretisiert: Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Neben dem Preis sind die folgenden Kriterien für die Bewertung des Angebotes ausschlaggebend: Vollständigkeit der Unterlagen Leistungsfähigkeit des Bewerbers (Vorhandensein von Personal, Fahrzeugen und sonstiger Infrastruktur, die zur Erbringung der Leistung benötigt werden)
3 - 3 - Erfahrung in der Beförderung von Menschen mit Behinderung Referenzliste (die VSt behält es sich vor, bei aufgeführten Unternehmen nachzufragen) Gesamteindruck des Angebotes. 2. Die ASt hat sich an diesem Vergabeverfahren als Bieterin beteiligt und ein Angebot für Los 2 abgegeben. Der VSt lagen zur Angebotseröffnung für Los 2 Angebote vor, das der ASt und das der BGl. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass beabsichtigt sei, dieser den Auftrag für Los 2 zu erteilen. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass das Angebot der BGl wertungsfähig sei. Deshalb könne das Angebot der ASt nicht mehr berücksichtigt werden. Diese habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Es liege ein niedrigeres Hauptangebot vor. 3. Die ASt rügte mit Schreiben vom die Intransparenz und Unzulässigkeit der Zuschlagskriterien, deren fehlende Gewichtung und die Tatsache, dass bei der Wertung nur der Preis berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag wurde mit Schreiben der ASt vom vertieft. Die VSt erklärte mit Schreiben vom 03. und , sie könne den Rügen nicht abhelfen. 4. Mit Telefax vom beantragte die ASt bei der Vergabekammer Nordbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie kündigte an zu beantragen, festzustellen, dass die VSt verpflichtet sei, das Verfahren beginnend mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu wiederholen. Sie stützte sich im wesentlichen auf ihr Rügevorbringen. Die ASt als alteingesessenes Unternehmen vor Ort sei sich ihrer Kompetenzen bewusst. Im Wissen, einem reinen Preiswettbewerb ausgesetzt zu sein, wäre ihre Kalkulation anders ausgefallen.
4 - 4 - Die Vergabekammer hat der VSt den Nachprüfungsantrag am per Fax übermittelt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 5. Mit Schreiben vom legte die VSt einige Vergabeunterlagen vor. Mit Schreiben vom beantragte die VSt die Zurückweisung des Antrages. Er sei unzulässig und unbegründet. U.a. sei die ASt mit den vorgebrachten Rügen präkludiert. Die neben dem Preis aufgeführten Kriterien seien für die Prüfung des Angebotes und der Eignung des Bieters zwingend, ohne dass es sich hierbei um zusätzliche Wertungskriterien handele. Der Zuschlag sei auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen gewesen. Maßgeblich sei nicht das günstigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot gewesen. Der wirtschaftlichste Preis sei ermittelt worden. Damit sei bei unstreitig vorhandenen Kompetenzen und Referenzen sowohl der ASt als auch der BGl das Ziel des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Preis für die angebotenen Leistungen zu erhalten, erreicht. Am trafen weitere Vergabeunterlagen der VSt im Original bei der Vergabekammer ein. 6. Mit Schreiben vom wurde die Firma.. zum Verfahren beigeladen. 7. Die Vergabekammer übermittelte der ASt am im Rahmen der Akteneinsicht 3 Seiten Kopien aus den Vergabeunterlagen und teilte mit, eine Dokumentation der Wertung liege nicht vor und existiere nach Auskunft der VSt auch nicht. 8. Auf der vorangehenden Suche nach dem Vergabevermerk hatte die Vergabekammer telefonisch mit der Bevollmächtigten der VSt Kontakt aufgenommen und bei dieser Gelegenheit gefragt, worauf sich die Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber stütze. Daraufhin erklärte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom , die VSt sei nicht öffentlicher Auftraggeber i.s.d. 98 GWB. Die Zuständigkeit der Vergabekammer sei nicht eröffnet und der Nachprüfungsantrag damit unzulässig. Die VSt sei ein eingetragener Verein und damit juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie arbeite nicht gewinnorientiert. Die Aufsicht über die Leitung des Vereins obliege aus-
5 - 5 - schließlich dem Vorstand, der nach der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt werde. Ein Einfluss öffentlicher Stellen auf die VSt sei nicht vorhanden. Auch eine überwiegende Finanzierung durch eine öffentliche Stelle liege nicht vor. Hierbei sei abstrakt auf den jeweiligen Rechtsträger und nicht auf den konkreten Auftrag abzustellen. Zwar erhalte die VSt Zahlungen öffentlicher Stellen zu einem überwiegenden Anteil der Gesamteinnahmen. Maßgeblich für das Unterfallen unter 98 Nr.2 GWB seien aber nur Zahlungen, die ohne spezifische Gegenleistungen die Tätigkeiten der VSt unterstützen. Einnahmen durch Pflegesätze, welche die VSt für ihre Leistungen im Bereich Frühförderung und Eingliederungshilfe für Behinderte erhalte, werden aufgrund von ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen mit dem Träger der jeweiligen Sozialhilfe ausbezahlt. Daher seien sie nicht als öffentliche Finanzierung i.s.v. 98 Nr.2 GWB anzusehen. Von den Gesamteinnahmen der VSt im Jahr 2013 in Höhe von xx.xxx.,xx seien x.xxx.xxx,xx und damit xx,xx % Einnahmen durch Pflegesätze sowie Mittel der Krankenund Pflegekassen gewesen. Dem Schriftsatz lagen die Satzung der VSt sowie ein Auszug aus ihrem Jahresabschluss 2013 bei. 9. Diese Unterlagen übermittelte die Vergabekammer am den Beteiligten und teilte mit, es sei zu erwarten, dass die Kammer den Antrag in Anlehnung an ihren Beschluss vom ( Az. 21.VK /09 ) wegen fehlender Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber als unzulässig zurückweisen wird. Die ASt werde daher um Mitteilung gebeten, ob sie ihren Antrag aufrecht erhalte. Daraufhin kündigten die VSt und die ASt Vergleichsgespräche an. 10. Mit Schreiben vom erklärte die ASt, die VSt hätte die Beförderungsleistungen zwar in eigenem Namen, nicht aber auf eigene Rechnung ausgeschrieben. Zumindest im Hinblick auf die Behinderten-Beförderung deute alles darauf hin, dass diese Ausschreibung auf Rechnung und in Stellvertretung für den erfolgt sei. Dieser sei der zuständige Träger der Sozialhilfe, der für die zu befördernden Personen Beförderungsleistungen als Teil der Eingliederungshilfe gem. 54 SGB zu stellen habe. Der zuständige Mitarbeiter des habe telefonisch bestätigt, dass seine Behörde seit vielen Jahren die Kosten übernehme.
6 - 6 - Von einem Aushandeln des Pflegesatzes, wie es die VSt darstelle, könne keine Rede sein. Die VSt trage kein eigenes Risiko. Sie reiche die Rechnung des beauftragten Bieters an den weiter, ohne wirtschaftlich in der Verantwortung zu stehen. Nicht die VSt, sondern der sei zur Leistung gegenüber den Behinderten verpflichtet. Damit sei der die eigentliche Vergabestelle. Nach Aufklärung des Sachverhaltes werde die ASt je nach Ergebnis das Nachprüfungsverfahren gegen den umstellen. Es folgten Ausführungen zur Begründetheit. Mit Schreiben vom ergänzte die ASt, für den Fall, dass die VSt nicht öffentlicher Auftraggeber sein sollte, habe sie in Stellvertretung anderer öffentlicher Auftraggeber gehandelt und sei zulässige Adressatin des Nachprüfungsverfahrens. Es sei zwischen und VSt eine Vereinbarung getroffen worden, dass die VSt die Fahrdienstleistungen zu beauftragen habe und der die Kosten übernehmen werde. 11. Die VSt widersprach diesem Vortrag mit Schreiben vom Die VSt trage das ausschließliche wirtschaftliche Risiko für die abgeschlossenen Beförderungsverträge, die zwischen der VSt und dem Transportunternehmen ohne Beteiligung des geschlossen würden. Dieser habe kein Mitsprache- oder Vetorecht. Das Unternehmen stelle die Rechnungen an die VSt, die sie bezahle. Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird im Übrigen verwiesen. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die Vergabekammer konnte daher ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden ( 112 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. GWB ). Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, da es an der Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber fehlt. 1.1 Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von 99 Abs. 4 GWB.
7 Der Schwellenwert von ,00 ist für den ausgeschriebenen 3-Jahresvertrag überschritten ( 100 Abs. 1 GWB ). 1.3 Der Umstand, dass die VSt die Leistung europaweit ausgeschrieben hat, führt noch nicht dazu, dass ein Nachprüfungsverfahren statthaft wäre. Ein Nachprüfungsantrag kann auch nicht bereits deshalb zulässigerweise erhoben werden, weil die Bekanntmachung der Ausschreibung den Hinweis darauf enthält, dass die Vergabekammer Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe der VSt kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen. Zwar mag die europaweite Ausschreibung der VSt nach VOL/A eine Selbstbindung der VSt auf die Einhaltung dieser Vorschriften bewirken. Zudem kann die VSt auch durch haushaltsrechtliche Vorgaben verpflichtet sein, das Vergaberecht anzuwenden. Dies bewirkt jedoch nicht, dass der 4. Teil des GWB anwendbar ist. Die Anwendbarkeit des GWB bestimmt sich objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale zur Auftraggebereigenschaft und zum öffentlichen Auftrag. Rechte aus 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche können vor der Vergabekammer nur gegenüber öffentlichen Auftraggebern geltend gemacht werden ( 104 Abs. 2 GWB). 1.4 Vorliegend ist der Antrag unzulässig, weil die VSt nicht den öffentlichen Auftraggebern zuzuordnen ist. Die Ausschreibung unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des GWB Die VSt ist kein öffentlicher Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB. Öffentliche Auftraggeber im Sinne des 98 Nr. 2 GWB sind andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen die unter Nr. 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Die VSt ist als eingetragener Verein eine juristische Person des privaten Rechts. Nach 3 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt die VSt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemein-
8 - 8 - nützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe und Zweck der VSt ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihre Familien bedeuten ( 2 Abs. 2 der Satzung ). Die VSt wurde daher zu dem Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Bereich der Behinderten- und Jugendhilfe zu erfüllen. Es liegt jedoch keine Beherrschung der VSt durch die öffentliche Hand im Sinne des 98 Nr. 2 GWB vor. Eine Beherrschung der VSt durch die Aufsicht von Stellen nach 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB ist nicht gegeben. Ebenso wird die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs der VSt nicht durch Stellen nach 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB bestimmt. Auch in der Mitgliederversammlung lässt sich kein überwiegender Einfluss öffentlicher Stellen erkennen ( 10 bzw. 9 der Satzung ). Eine überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand, die eine Beherrschung im Sinne des 98 Nr. 2 GWB zur Folge hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Maßgeblich für die Betrachtung der überwiegenden Finanzierung im Sinne des 98 Nr. 2 GWB ist nicht der konkret zu vergebende Auftrag. Vielmehr ist auf die Finanzierung des Vereins als juristische Person und seiner Aktivitäten als Ganzes abzustellen, nicht nur auf das jeweilige Aufgabengebiet (Weyand, ibr-online-kommentar Vergaberecht, 98 GWB RN 885). Dabei sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die die VSt verfügt. Zwar erzielt die VSt einen Teil ihrer Einnahmen aus öffentlichen Mitteln auch von Stellen, die unter 98 Nr. 1 bzw. Nr. 3 GWB fallen. Allerdings sind als öffentliche Finanzierung nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers einzustufen, sondern nur solche, welche als Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung unterstützen ( Weyand, ibr-online-kommentar Vergaberecht a.a.o., 98 GWB RN 886 m.w.n., u.a. auf EuGH, Urteil vom Az. C-300/07 und vom Az. C-337/06 ). Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen keine öffentliche Finanzierung dar ( EuGH, Urteil vom Rs. C-380/98 ). Einnahmen durch Pflegesätze, welche die VSt für ihre Leistungen im Bereich Frühförderung und Eingliederungshilfe für Behinderte erhält, werden aufgrund von ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen mit den jeweiligen Trägern der Sozialhilfe gezahlt. Diese Zahlungen
9 - 9 - erfolgen also aufgrund einer Vereinbarung und aufgrund spezifischer Gegenleistungen der VSt. Insoweit sind sie nicht als öffentliche Finanzierung i.s.v. 98 Nr.2 GWB anzusehen ( So auch Weyand a.a.o., 98 GWB RN 886/1 ). Die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist auf jährlicher Basis vorzunehmen. Ausweislich des Jahresabschlusses der VSt waren von den Gesamteinnahmen der VSt in Höhe von xx.xxx.xxx,xx im Jahr 2013 x.xxx.xxx,xx und damit xx,xx % Einnahmen durch Pflegesätze sowie Mittel der Kranken- und Pflegekassen. Diese Einnahmen sind nicht als öffentliche Finanzierung im Sinne des 98 Nr. 2 GWB anzusehen und nicht zu berücksichtigen. Daher kann keine überwiegende Finanzierung der VSt durch öffentliche Stellen nach 98 Nr. 1 und Nr. 3 GWB festgestellt werden Die ASt kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, der eigentliche Auftraggeber der Beförderungsleistungen sei der und damit ein öffentlicher Auftraggeber. Der Beförderungsvertrag, dessen Muster den Ausschreibungsunterlagen beilag, wird für sämtliche Einrichtungen, zu denen die Beförderung erfolgen soll, zwischen der VSt und dem jeweiligen Unternehmen abgeschlossen. Die VSt bezahlt die Rechnungen. Der hat kein Mitspracherecht. Dass diese Beträge ganz oder teilweise der VSt erstattet werden, kann nicht zu der Annahme führen, die VSt trete hier quasi als Strohmann auf. Die Vergabeakten lassen einen derartigen Schluss jedenfalls nicht zu. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. 2.1 Die ASt hätte grundsätzlich nach 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Allerdings hat die VSt in ihrer Bekanntmachung vom die Vergabekammer Nordbayern ausdrücklich als Nachprüfungsinstanz angegeben. Damit hat sie einen Rechtsschein gesetzt, dass ein Nachprüfungsverfahren vorliegend zulässig sei. Dies hat die ASt dazu veranlasst, ein Nachprüfungsverfahren anhängig zu machen. Die ASt war insoweit auch auf die Festlegungen der VSt angewiesen, da es der ASt (zumindest außerhalb eines Verfahrens) nicht möglich war, die Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber ihrerseits zu überprüfen. Nach 128 Abs. 3 Satz 3 GWB besteht die Möglichkeit, einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Verschulden entstanden sind. Vorliegend wäre ein Nachprüfungsverfahren vermieden worden, wenn die VSt in ihrer Bekanntmachung nicht die
10 Vergabekammer benannt hätte. Damit hätte die VSt an sich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Andererseits hat die ASt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vergabekammer vom zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ihren Antrag in vollem Umfang aufrecht erhalten. Durch eine Rücknahme des Antrages nach Hinweis auf dessen Unzulässigkeit hätte die ASt die anfallenden Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Kostenfolge des 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auf die Hälfte reduzieren können. Da dennoch der Antrag aufrecht erhalten wurde, kann ein Verschulden der VSt nach 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur hinsichtlich der Hälfte der Kosten gesehen werden, die auch bei Antragsrücknahme entstanden wäre. Daher werden die Kosten zur Hälfte der ASt und zur Hälfte der VSt auferlegt. 2.2 Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die VSt notwendig gem. 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass der VSt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Darüber hinaus war die ASt anwaltlich vertreten, so dass auch die VSt, um angemessen auf den Antrag reagieren können, anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen durfte. 2.3 Dass die ASt als Unterlegene ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen selbst trägt, versteht sich von selbst. Eine Ermessensentscheidung oder eine Verschuldensregelung wie bei 128 Abs. 3 GWB für die Verfahrenskosten ist bei den eigenen Aufwendungen in 128 Abs. 4 GWB nicht möglich ( BGH, Beschluss vom X ZB 3/11 ). 2.4 Es entspricht der Billigkeit, dass die BGl ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen selbst trägt ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ). Sie hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen. Eine Kostenerstattung durch andere Beteiligte kommt daher im Umkehrschluss ebenfalls nicht in Betracht. 2.5 Die Gebühr war nach 128 Abs. 2 und 3 GWB festzusetzen.
11 Aus der Kostenschätzung der VSt für den Gesamtauftrag, umgerechnet auf das streitgegenständliche Los 2 und der Berücksichtung einer Vertragslaufzeit von drei Jahren errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von.xxx,-. Da keine mündliche Verhandlung erforderlich war, konnte die Gebühr um xxx,- auf x.xxx,- reduziert werden. Davon tragen die ASt und die VSt jeweils die Hälfte, das heißt in Höhe von je x.xxx,-. Die Gebühr wird bei der ASt mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der übersteigende Betrag wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses zurück überwiesen. Die Kostenrechnung für die VSt wird nachgereicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:...
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 22.09.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/10 Leitsätze: 1. Nach 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ( 2009 ) ist ein Nachreichen von Erklärungen oder Nachweisen
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 30.09.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 33/15 Leitsätze: 1. Der Begriff der Hochschulgebäude ist extensiv auszulegen und umfasst daher auch Studentenwohnheime.
MehrBeschluss /2016-E-006-J
Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile
MehrVergabekammer Freistaat Thüringen
Vergabekammer Freistaat Thüringen Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren, 155 ff. GWB; aufgr. des Antrages vom 08.12.2016 der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. Universitätsklinikum Yyy, betreffend die Beschaffung
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 08.10.2013 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-32/13 Leitsätze: 1. Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-51/04 Leitsatz: Entspricht ein Angebot nicht den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zahlungsbedingungen,
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 33/2011 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der Vergabe der (Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A/1) hat die Vergabekammer
Mehr2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 11/07 In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin 1. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: gegen den
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /11
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 18.11.2011 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-36/11 Leitsätze: 1. Der Gesetzgeber macht keine Angaben über den konkreten Inhalt und den Umfang der Begründung
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 27.09.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: RMF - SG 21-3194-2-2 Leitsätze: 1. Legt ein Bieter zu einem von ihm angebotenen Produkt ein Datenblatt vor, das detaillierte
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 15.01.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 59/08 Leitsatz: Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c VOL/A sind Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.12.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-40/10 Leitsatz: Die Kosten sind gem. 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 nicht der ASt, sondern einem anderen Verfahrensbeteiligten
MehrVergabekammer Nordbayern 320.VK /01 Beschluss vom
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/01 Beschluss vom 24.07.2001 Leitsätze / Stichworte: Eine Ordensgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch bei Vorhabensförderung
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Regierung von Mittelfranken 320.VK-3194-37/01 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.10.2001 Leitsätze / Stichworte: Sind Preisnachlässe ohne Bedingung nicht gem. 21 Nr. 4 VOB/A an einer vom Auftraggeber
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 20.12.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 44/10 Leitsätze: Die Entscheidung, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, erfolgt nach billigem Ermessen
MehrHinweis: Auf den Beschluss des OLG München vom , Verg 4/11, wird hingewiesen!
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.01.2011 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-48/10 Hinweis: Auf den Beschluss des OLG München vom 25.03.2011, Verg 4/11, wird hingewiesen! Antragstellerin:
Mehr- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,
2. Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa VK 5/07 Beschluss In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Ast,, Verfahrensbevollmächtigte: RAe, - Antragstellerin
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /12
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 07.03.2012 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-03/12 Leitsätze: 1. Nach 19 EG Abs. 2 VOL/A können zwar Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 07.07.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-21/15 Leitsatz: Werden zu verlesende Angaben nicht oder unrichtig verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.06.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-08/16 Leitsätze: 1. Weist ein Unternehmen seine auftragsunabhängige Eignung mittels eines Verweises auf die
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.05.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 16/10 Hinweis: Kostenbeschluss nach Abhilfe und Erledigterklärung. Antragstellerin:... ( Antragstellerin ASt
Mehrder... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,
Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide
MehrBeschluss /2015-E-024-IK
Beschluss 250-4002-4542/2015-E-024-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 25.08.2015, 1. der Xxx GmbH & Co. KG, xxx./. 2. Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Yyy,
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /12
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 24.04.2012 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-05/12 Leitsätze: Es entspricht der Billigkeit ( 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ), der ASt die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 20.10.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-33/16 Leitsätze: 1. Nach 7 EG Abs. 1 VOB/A a.f. bezweckt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung,
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.05.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-10/15 Leitsätze: 1. Ein Unternehmen, das geforderte Erklärungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der
MehrBeschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 12.08.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 29/09 Leitsatz: Ist die Höhe der Gewichtung eines Zuschlagskriteriums unzweifelhaft und ohne weitere Rechtskenntnisse
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 02.07.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-21/10 Leitsätze: 1. 21 Nr. 1 Abs. 2 letzter Satz VOB/A gibt vor, dass Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.07.2004 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-24/04 Leitsätze: 1. Ein zugelassenes Nebenangebot kann dann nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber
MehrRegierung von Mittelfranken Beschluss vom Vergabekammer Nordbayern-
Regierung von Mittelfranken Beschluss vom 03.04.2002 -Vergabekammer Nordbayern- Az. 320.VK-3194-07/02 Stichwort: Rüge gem. 107 Abs. 3 GWB muss vor Antragstellung bei der Vergabekammer erfolgen. Nachprüfungsantrag:
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrRegierung von Mittelfranken Beschluss vom Aufbereitungsanlage für Schwimm- und Badebeckenwasser
Regierung von Mittelfranken Beschluss vom 15.04.2002 Vergabekammer Nordbayern Az. 320.VK-3194-08/02 Nachprüfungsantrag: Fa.... Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... (Antragstellerin ASt); Vergabestelle:...
Mehr1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX
69 d VK 45/2003 VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma XXXXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXX - Antragstellerin
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /11
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.07.2011 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-17/11 Leitsätze: 1. Es mag umstritten sein, ob bei einem Abweichen der angebotenen Leistung von der im Leistungsverzeichnis
MehrÖffentliche Ausschreibung gem. 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A
VERGABEKAMMER NORDBAYERN Beschluss vom 28.02.01, Az. 320.VK-3194-25/00 Stichworte: Feststellungsantrag 114 Abs. 2 Satz 2 GWB Antragsbefugnis 107 Abs. 2 GWB fehlende rechtsverbindliche Unterschrift 25 Nr.
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Regierung von Mittelfranken Az. 320.VK-3194-05/02 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 26.03.2002 Nachprüfungsantrag: Fa.... (Antragstellerin ASt) Vergabestelle: Klinikum... (Vergabestelle VSt) Vorhaben:...
MehrBeschluss / ABG
Beschluss 250-4005.20-1164/2008-006-ABG In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens -360-4002.20-709/2008-003-ABG-, der Fa. GmbH
MehrSanitär- und Medientechnik für die Generalsanierung. des Landkreises, vertreten durch Geschäftsführer
VK Südbayern rechtskräftig Beschluss 64-12/03 vom 26.01.2004 Leitsatz: Nach 97 Abs. 7 haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Bei
MehrVergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 22/99 Halle, 1999-12-13 In dem Nachprüfungsverfahren Firma P GmbH Antragstellerin gegen Firma D GmbH Antragsgegnerin wegen gerügtem Vergabeverstoß
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.04.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-05/16 Leitsätze: 1. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit sowie Gesetzestreue
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 06.02.14 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-60/13 Leitsätze: Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass 19 EG Abs. 6 VOL/A keinen
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.01.2011 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 43/10 Leitsatz: Kostenbeschluss nach Abhilfe. Antragstellerin: Vergabestelle: Vergabeverfahren:.. Bevollmächtigter:..
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /07
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.12.2007 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-46/07 Leitsätze: Nach 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen,
MehrLeitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt 69d VK 66/2008 Leitsätze Beschluss 69d VK - 66/2008 Spruchkörper: 2.Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 10.11.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-33/06 Leitsätze: 1. Die Antragstellerin kann das Versäumen ihrer Rügeobliegenheit ( 107 Abs. 3 GWB) nicht
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 08.06.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-11/10 Leitsätze: 1. Die Erklärung eines Bieters zu seinem Angebot, die gegebenenfalls eine Änderung bedeutet,
MehrBESCHLUSS. Az.: VK-SH 08/04. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. der XXX Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer XXX, XXX, XXX
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel BESCHLUSS Az.: VK-SH 08/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der XXX Gesellschaft
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.10.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-31/06 Leitsätze: 1. Der Vergabestelle ist es verwehrt, nach der Angebotsfrist eine Veränderung der Mengenansätze
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 16.02.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-01/16 Leitsätze: 1. Bei einer Umwandlung durch Verschmelzung eines anderen Unternehmers auf den Bieter handelt
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 06.08.2004 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-26/04 Leitsätze: Der Auftraggeber kann Nebenangebote nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 29.10.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/15 Leitsätze: 1. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /07
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 15.03.2007 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/07 Hinweis: Auf den Beschluss des OLG München vom 23.05.07, Verg 03/07 wird hingewiesen. Nachprüfungsantrag:
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 09/2017 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin weitere
MehrVergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Aktenzeichen 3 VK 06/2007 Datum des Beschlusses 26.09.2007 Bestandskraft Ja Vergabeart VOL/A wesentliche Vorschriften 128 Abs.
MehrBeschluss / NDH
Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten 250-4005.20-1029/2008-003-NDH Kostenfestsetzungsverfahren,
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /05
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 16.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-02/05 Leitsätze: 1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, müssen ausgeschlossen werden. Bei
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 12.09.2002 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-25/02 LEITSÄTZE: 1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei denn, die
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d - VK 13/2017 Leitsatz: 182 Abs. 4 Satz 3 GWB lässt es zu, materielles Unterliegen nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigen;
MehrSo erhalten Sie einen Baukoordinierungsvertrag in Deutschland
VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69 d VK 88/2005 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren 1. der Firma, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 08.04.2013 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-12/13 Leitsätze: Gem. 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung der Auftragswert von der geschätzten Gesamtvergütung
Mehr1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
1. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt 69d VK 27/2014 Leitsätze: 1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung der Sach-
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 19/10 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - g e g e n xxx - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren
Mehr6/ne Vergabekammer Nordbayern
Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 24.09.2014 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-26/14 Leitsätze: 1. Vom grundsätzlichen Gebot der Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenn dies
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 21.04.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-10/09 Leitsatz: Das Prinzip der Gleichbehandlung erfordert, Unklarheiten der Ausschreibungsunterlagen nicht
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 28.10.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-46/09 Leitsätze: 1. Ein Angebot ist dann nach 25 Nr. 1 Abs.1b VOB/A i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /10
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 08.07.2010 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-22/10 Antragstellerin: Vergabestelle: Beigeladene: Vergabeverfahren: Bevollmächtigte: ( Antragstellerin -
MehrBeschluss vom Az.: Z /09
Vergabekammer Südbayern bestandskräftig Beschluss vom 16.01.2009 Az.: Z3-3-3194-1-46-12/09 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Amtlicher Leitsatz Nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages trägt gemäß 128 Abs. 4 Satz 2 GWB die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /06
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 23.05.2006 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-16/06 Leitsätze: 1. Gem. 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens
MehrBeschluss /2016-E-009-UH
Beschluss 250-4004-4891/2016-E-009-UH I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 10.06.2016, 1. des Architektur- u. Ingenieurbüro xx, xx./. 2. die Yyy Thüringen mbh, betreffend
MehrOffenes Verfahren gem. 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A;
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 30.08.2001, Az. 320.VK-3194-31/01 Stichworte / Leitsätze: Wird die Erklärung über Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen nicht zusammen mit dem Angebot abgegeben,
MehrVergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft B E S C H L U S S
Vergabekammern des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft Ihr Ansprechpartner: Uwe Werner Leiter des Referates C/3 Telefon: (0681 501-4684) Telefax: (0681 501-4299) E-Mail:u.werner@wirtschaft.saarland.de
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.11.2002 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-34/02 Leitsätze / Stichworte: Fordert die VSt Angaben zu Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.11.2008 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-50/08 Leitsätze: 1. Hat die VSt die Ausschreibung aufgehoben, hält aber an ihrer Vergabeabsicht fest, besteht
MehrBeschluss Antragstellerin Antragsgegnerin
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 121/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin
Mehr(Teil-) Einstellungsbeschluss
(Teil-) Einstellungsbeschluss 250-4003-4052/2014-E-009-SHK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 05.06.2014, 1. der Servicegesellschaft Xxx mbh (xxx)./. 2. den Yyy-Yyy-Kreis,
MehrLeitsätze. 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
Leitsätze Beschluss 69d VK - 49/2009 Spruchkörper: 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Verkündungsdatum: 22.12.2009 Aktenzeichen: 69d VK 49/2009 Typ des Spruchkörpers:
MehrREGIERUNG VON MITTELFRANKEN
REGIERUNG VON MITTELFRANKEN Unser Geschäftszeichen Auskunft erteilt Tel. (09 81) 53- Fax (09 81) 53- Zimmer-Nr. Ansbach, 320.VK - 3194-23/99 Herr Kaschner 277 837 411 17.12.1999 Regierung von Mittelfranken
MehrDeutschland-Saarbrücken: Feuerlöschfahrzeuge 2015/S Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag
1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:288194-2015:text:de:html Deutschland-Saarbrücken: Feuerlöschfahrzeuge 2015/S 157-288194 Auftragsbekanntmachung Lieferauftrag
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 28.10.2002 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-33/02 Leitsätze / Stichworte: 1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 13.09.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-15/16 Leitsätze: 1. Nach 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.f. ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 14.01.2003 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK-3194-46/02 Leitsatz: Hat der ASt einen zusammen mit dem eigentlichen Angebot geforderten Wartungsvertrag nicht
MehrGeschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz hat sich gemäß 2 Abs. 6 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Nachprüfungsbehörden für öffentliche Aufträge
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.11.2008 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-50/08 Leitsätze: 1. Hat die VSt die Ausschreibung aufgehoben, hält aber an ihrer Vergabeabsicht fest, besteht
MehrVK 1 171/04 1. September Beschluss
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /13
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.02.2014 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK 3194 58/13 Leitsätze: 1. Die offensichtliche Intransparenz oder ein Diskriminierungspotential der Vergabeunterlagen
Mehr24/t Vergabekammer Nordbayern
Verg 18/03 320.VK-3194-26/03 24/t Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt, des Richters Lorbacher und der
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /16
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 10.03.2016 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-03/16 Leitsätze: Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom
Regierung von Mittelfranken 320.VK-3194-35/01 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 29.10.2001 Stichworte / Leitsätze: Eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.08.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-11/17 Stichworte: 1. zur Antragsbefugnis eines Bieters, dessen Angebot selbst nicht wertbar ist (sog. zweite
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /08
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 09.09.2008 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/08 Leitsätze: 1. Eine "0"kann innerhalb desselben Angebots für den objektiven Betrachter nicht den gleichen
Mehr