Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14

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1 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /14 Leitsätze: 1. Zur (fehlenden) Öffentlichen-Auftraggeber-Eigenschaft einer Kreisvereinigung der Lebenshilfe e.v. 2. Erhält ein ASt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vergabekammer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages seinen Antrag in vollem Umfang aufrecht, kann ein Verschulden der VSt nach 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur hinsichtlich der Hälfte der Kosten gesehen werden, die auch bei Antragsrücknahme entstanden wären, da der ASt durch eine Rücknahme des Antrages nach Hinweis auf dessen Unzulässigkeit die anfallenden Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Kostenfolge des 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auf die Hälfte hätte reduzieren können. Antragstellerin: Vergabestelle: Beigeladene: Bevollmächtigte: ( Antragstellerin - ASt ) Bevollmächtigte: ( Vergabestelle - VSt ) ( Beigeladene - BGl ) Vergabeverfahren: Schüler-/Betreutenbeförderung ab bis hier: Los 2 Offenes Verfahren nach 3 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erlässt ohne mündliche Verhandlung am durch die Vorsitzende, den hauptamtlichen Beisitzer und den ehrenamtlichen Beisitzer folgenden B e s c h l u s s : 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Vergabestelle und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2 Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig. 5. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen selbst. 6. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,--. Auslagen sind nicht angefallen. S a c h v e r h a l t : 1. Die VSt schrieb im Supplement zum EU-Amtsblatt vom xx.xx.xxxx die Beförderung von Kindern und Erwachsenen mit Behinderung von ihrem Wohnort zu verschiedenen Förderzentren und Betreuungseinrichtungen der VSt und zurück im Offenen Verfahren aus. Der Auftrag war in 2 Lose geteilt. Als Vertragslaufzeit ist nach Ziffer II.1.1) der Bekanntmachung ab xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx vorgesehen. Nach Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung ist unter Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot gem. den Ausschreibungsunterlagen genannt. In Ziffer VI.4.1) der Bekanntmachung wird als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren die Vergabekammer Nordbayern angegeben. In den Vergabeunterlagen ist das wirtschaftlichste Angebot wie folgt konkretisiert: Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Neben dem Preis sind die folgenden Kriterien für die Bewertung des Angebotes ausschlaggebend: Vollständigkeit der Unterlagen Leistungsfähigkeit des Bewerbers (Vorhandensein von Personal, Fahrzeugen und sonstiger Infrastruktur, die zur Erbringung der Leistung benötigt werden)

3 - 3 - Erfahrung in der Beförderung von Menschen mit Behinderung Referenzliste (die VSt behält es sich vor, bei aufgeführten Unternehmen nachzufragen) Gesamteindruck des Angebotes. 2. Die ASt hat sich an diesem Vergabeverfahren als Bieterin beteiligt und ein Angebot für Los 2 abgegeben. Der VSt lagen zur Angebotseröffnung für Los 2 Angebote vor, das der ASt und das der BGl. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass beabsichtigt sei, dieser den Auftrag für Los 2 zu erteilen. Mit Schreiben vom teilte die VSt der ASt mit, dass das Angebot der BGl wertungsfähig sei. Deshalb könne das Angebot der ASt nicht mehr berücksichtigt werden. Diese habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Es liege ein niedrigeres Hauptangebot vor. 3. Die ASt rügte mit Schreiben vom die Intransparenz und Unzulässigkeit der Zuschlagskriterien, deren fehlende Gewichtung und die Tatsache, dass bei der Wertung nur der Preis berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag wurde mit Schreiben der ASt vom vertieft. Die VSt erklärte mit Schreiben vom 03. und , sie könne den Rügen nicht abhelfen. 4. Mit Telefax vom beantragte die ASt bei der Vergabekammer Nordbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie kündigte an zu beantragen, festzustellen, dass die VSt verpflichtet sei, das Verfahren beginnend mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu wiederholen. Sie stützte sich im wesentlichen auf ihr Rügevorbringen. Die ASt als alteingesessenes Unternehmen vor Ort sei sich ihrer Kompetenzen bewusst. Im Wissen, einem reinen Preiswettbewerb ausgesetzt zu sein, wäre ihre Kalkulation anders ausgefallen.

4 - 4 - Die Vergabekammer hat der VSt den Nachprüfungsantrag am per Fax übermittelt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten. 5. Mit Schreiben vom legte die VSt einige Vergabeunterlagen vor. Mit Schreiben vom beantragte die VSt die Zurückweisung des Antrages. Er sei unzulässig und unbegründet. U.a. sei die ASt mit den vorgebrachten Rügen präkludiert. Die neben dem Preis aufgeführten Kriterien seien für die Prüfung des Angebotes und der Eignung des Bieters zwingend, ohne dass es sich hierbei um zusätzliche Wertungskriterien handele. Der Zuschlag sei auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen gewesen. Maßgeblich sei nicht das günstigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot gewesen. Der wirtschaftlichste Preis sei ermittelt worden. Damit sei bei unstreitig vorhandenen Kompetenzen und Referenzen sowohl der ASt als auch der BGl das Ziel des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Preis für die angebotenen Leistungen zu erhalten, erreicht. Am trafen weitere Vergabeunterlagen der VSt im Original bei der Vergabekammer ein. 6. Mit Schreiben vom wurde die Firma.. zum Verfahren beigeladen. 7. Die Vergabekammer übermittelte der ASt am im Rahmen der Akteneinsicht 3 Seiten Kopien aus den Vergabeunterlagen und teilte mit, eine Dokumentation der Wertung liege nicht vor und existiere nach Auskunft der VSt auch nicht. 8. Auf der vorangehenden Suche nach dem Vergabevermerk hatte die Vergabekammer telefonisch mit der Bevollmächtigten der VSt Kontakt aufgenommen und bei dieser Gelegenheit gefragt, worauf sich die Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber stütze. Daraufhin erklärte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom , die VSt sei nicht öffentlicher Auftraggeber i.s.d. 98 GWB. Die Zuständigkeit der Vergabekammer sei nicht eröffnet und der Nachprüfungsantrag damit unzulässig. Die VSt sei ein eingetragener Verein und damit juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie arbeite nicht gewinnorientiert. Die Aufsicht über die Leitung des Vereins obliege aus-

5 - 5 - schließlich dem Vorstand, der nach der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt werde. Ein Einfluss öffentlicher Stellen auf die VSt sei nicht vorhanden. Auch eine überwiegende Finanzierung durch eine öffentliche Stelle liege nicht vor. Hierbei sei abstrakt auf den jeweiligen Rechtsträger und nicht auf den konkreten Auftrag abzustellen. Zwar erhalte die VSt Zahlungen öffentlicher Stellen zu einem überwiegenden Anteil der Gesamteinnahmen. Maßgeblich für das Unterfallen unter 98 Nr.2 GWB seien aber nur Zahlungen, die ohne spezifische Gegenleistungen die Tätigkeiten der VSt unterstützen. Einnahmen durch Pflegesätze, welche die VSt für ihre Leistungen im Bereich Frühförderung und Eingliederungshilfe für Behinderte erhalte, werden aufgrund von ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen mit dem Träger der jeweiligen Sozialhilfe ausbezahlt. Daher seien sie nicht als öffentliche Finanzierung i.s.v. 98 Nr.2 GWB anzusehen. Von den Gesamteinnahmen der VSt im Jahr 2013 in Höhe von xx.xxx.,xx seien x.xxx.xxx,xx und damit xx,xx % Einnahmen durch Pflegesätze sowie Mittel der Krankenund Pflegekassen gewesen. Dem Schriftsatz lagen die Satzung der VSt sowie ein Auszug aus ihrem Jahresabschluss 2013 bei. 9. Diese Unterlagen übermittelte die Vergabekammer am den Beteiligten und teilte mit, es sei zu erwarten, dass die Kammer den Antrag in Anlehnung an ihren Beschluss vom ( Az. 21.VK /09 ) wegen fehlender Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber als unzulässig zurückweisen wird. Die ASt werde daher um Mitteilung gebeten, ob sie ihren Antrag aufrecht erhalte. Daraufhin kündigten die VSt und die ASt Vergleichsgespräche an. 10. Mit Schreiben vom erklärte die ASt, die VSt hätte die Beförderungsleistungen zwar in eigenem Namen, nicht aber auf eigene Rechnung ausgeschrieben. Zumindest im Hinblick auf die Behinderten-Beförderung deute alles darauf hin, dass diese Ausschreibung auf Rechnung und in Stellvertretung für den erfolgt sei. Dieser sei der zuständige Träger der Sozialhilfe, der für die zu befördernden Personen Beförderungsleistungen als Teil der Eingliederungshilfe gem. 54 SGB zu stellen habe. Der zuständige Mitarbeiter des habe telefonisch bestätigt, dass seine Behörde seit vielen Jahren die Kosten übernehme.

6 - 6 - Von einem Aushandeln des Pflegesatzes, wie es die VSt darstelle, könne keine Rede sein. Die VSt trage kein eigenes Risiko. Sie reiche die Rechnung des beauftragten Bieters an den weiter, ohne wirtschaftlich in der Verantwortung zu stehen. Nicht die VSt, sondern der sei zur Leistung gegenüber den Behinderten verpflichtet. Damit sei der die eigentliche Vergabestelle. Nach Aufklärung des Sachverhaltes werde die ASt je nach Ergebnis das Nachprüfungsverfahren gegen den umstellen. Es folgten Ausführungen zur Begründetheit. Mit Schreiben vom ergänzte die ASt, für den Fall, dass die VSt nicht öffentlicher Auftraggeber sein sollte, habe sie in Stellvertretung anderer öffentlicher Auftraggeber gehandelt und sei zulässige Adressatin des Nachprüfungsverfahrens. Es sei zwischen und VSt eine Vereinbarung getroffen worden, dass die VSt die Fahrdienstleistungen zu beauftragen habe und der die Kosten übernehmen werde. 11. Die VSt widersprach diesem Vortrag mit Schreiben vom Die VSt trage das ausschließliche wirtschaftliche Risiko für die abgeschlossenen Beförderungsverträge, die zwischen der VSt und dem Transportunternehmen ohne Beteiligung des geschlossen würden. Dieser habe kein Mitsprache- oder Vetorecht. Das Unternehmen stelle die Rechnungen an die VSt, die sie bezahle. Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird im Übrigen verwiesen. B e g r ü n d u n g: 1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Die Vergabekammer konnte daher ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden ( 112 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. GWB ). Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, da es an der Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber fehlt. 1.1 Bei dem ausgeschriebenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von 99 Abs. 4 GWB.

7 Der Schwellenwert von ,00 ist für den ausgeschriebenen 3-Jahresvertrag überschritten ( 100 Abs. 1 GWB ). 1.3 Der Umstand, dass die VSt die Leistung europaweit ausgeschrieben hat, führt noch nicht dazu, dass ein Nachprüfungsverfahren statthaft wäre. Ein Nachprüfungsantrag kann auch nicht bereits deshalb zulässigerweise erhoben werden, weil die Bekanntmachung der Ausschreibung den Hinweis darauf enthält, dass die Vergabekammer Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe der VSt kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen. Zwar mag die europaweite Ausschreibung der VSt nach VOL/A eine Selbstbindung der VSt auf die Einhaltung dieser Vorschriften bewirken. Zudem kann die VSt auch durch haushaltsrechtliche Vorgaben verpflichtet sein, das Vergaberecht anzuwenden. Dies bewirkt jedoch nicht, dass der 4. Teil des GWB anwendbar ist. Die Anwendbarkeit des GWB bestimmt sich objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale zur Auftraggebereigenschaft und zum öffentlichen Auftrag. Rechte aus 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche können vor der Vergabekammer nur gegenüber öffentlichen Auftraggebern geltend gemacht werden ( 104 Abs. 2 GWB). 1.4 Vorliegend ist der Antrag unzulässig, weil die VSt nicht den öffentlichen Auftraggebern zuzuordnen ist. Die Ausschreibung unterliegt damit nicht dem Anwendungsbereich des GWB Die VSt ist kein öffentlicher Auftraggeber nach 98 Nr. 2 GWB. Öffentliche Auftraggeber im Sinne des 98 Nr. 2 GWB sind andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen die unter Nr. 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Die VSt ist als eingetragener Verein eine juristische Person des privaten Rechts. Nach 3 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt die VSt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemein-

8 - 8 - nützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe und Zweck der VSt ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und ihre Familien bedeuten ( 2 Abs. 2 der Satzung ). Die VSt wurde daher zu dem Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Bereich der Behinderten- und Jugendhilfe zu erfüllen. Es liegt jedoch keine Beherrschung der VSt durch die öffentliche Hand im Sinne des 98 Nr. 2 GWB vor. Eine Beherrschung der VSt durch die Aufsicht von Stellen nach 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB ist nicht gegeben. Ebenso wird die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs der VSt nicht durch Stellen nach 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB bestimmt. Auch in der Mitgliederversammlung lässt sich kein überwiegender Einfluss öffentlicher Stellen erkennen ( 10 bzw. 9 der Satzung ). Eine überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand, die eine Beherrschung im Sinne des 98 Nr. 2 GWB zur Folge hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Maßgeblich für die Betrachtung der überwiegenden Finanzierung im Sinne des 98 Nr. 2 GWB ist nicht der konkret zu vergebende Auftrag. Vielmehr ist auf die Finanzierung des Vereins als juristische Person und seiner Aktivitäten als Ganzes abzustellen, nicht nur auf das jeweilige Aufgabengebiet (Weyand, ibr-online-kommentar Vergaberecht, 98 GWB RN 885). Dabei sind alle Mittel zu berücksichtigen, über die die VSt verfügt. Zwar erzielt die VSt einen Teil ihrer Einnahmen aus öffentlichen Mitteln auch von Stellen, die unter 98 Nr. 1 bzw. Nr. 3 GWB fallen. Allerdings sind als öffentliche Finanzierung nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers einzustufen, sondern nur solche, welche als Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung unterstützen ( Weyand, ibr-online-kommentar Vergaberecht a.a.o., 98 GWB RN 886 m.w.n., u.a. auf EuGH, Urteil vom Az. C-300/07 und vom Az. C-337/06 ). Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen keine öffentliche Finanzierung dar ( EuGH, Urteil vom Rs. C-380/98 ). Einnahmen durch Pflegesätze, welche die VSt für ihre Leistungen im Bereich Frühförderung und Eingliederungshilfe für Behinderte erhält, werden aufgrund von ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen mit den jeweiligen Trägern der Sozialhilfe gezahlt. Diese Zahlungen

9 - 9 - erfolgen also aufgrund einer Vereinbarung und aufgrund spezifischer Gegenleistungen der VSt. Insoweit sind sie nicht als öffentliche Finanzierung i.s.v. 98 Nr.2 GWB anzusehen ( So auch Weyand a.a.o., 98 GWB RN 886/1 ). Die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist auf jährlicher Basis vorzunehmen. Ausweislich des Jahresabschlusses der VSt waren von den Gesamteinnahmen der VSt in Höhe von xx.xxx.xxx,xx im Jahr 2013 x.xxx.xxx,xx und damit xx,xx % Einnahmen durch Pflegesätze sowie Mittel der Kranken- und Pflegekassen. Diese Einnahmen sind nicht als öffentliche Finanzierung im Sinne des 98 Nr. 2 GWB anzusehen und nicht zu berücksichtigen. Daher kann keine überwiegende Finanzierung der VSt durch öffentliche Stellen nach 98 Nr. 1 und Nr. 3 GWB festgestellt werden Die ASt kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, der eigentliche Auftraggeber der Beförderungsleistungen sei der und damit ein öffentlicher Auftraggeber. Der Beförderungsvertrag, dessen Muster den Ausschreibungsunterlagen beilag, wird für sämtliche Einrichtungen, zu denen die Beförderung erfolgen soll, zwischen der VSt und dem jeweiligen Unternehmen abgeschlossen. Die VSt bezahlt die Rechnungen. Der hat kein Mitspracherecht. Dass diese Beträge ganz oder teilweise der VSt erstattet werden, kann nicht zu der Annahme führen, die VSt trete hier quasi als Strohmann auf. Die Vergabeakten lassen einen derartigen Schluss jedenfalls nicht zu. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 GWB. 2.1 Die ASt hätte grundsätzlich nach 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Allerdings hat die VSt in ihrer Bekanntmachung vom die Vergabekammer Nordbayern ausdrücklich als Nachprüfungsinstanz angegeben. Damit hat sie einen Rechtsschein gesetzt, dass ein Nachprüfungsverfahren vorliegend zulässig sei. Dies hat die ASt dazu veranlasst, ein Nachprüfungsverfahren anhängig zu machen. Die ASt war insoweit auch auf die Festlegungen der VSt angewiesen, da es der ASt (zumindest außerhalb eines Verfahrens) nicht möglich war, die Eigenschaft der VSt als öffentlicher Auftraggeber ihrerseits zu überprüfen. Nach 128 Abs. 3 Satz 3 GWB besteht die Möglichkeit, einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Verschulden entstanden sind. Vorliegend wäre ein Nachprüfungsverfahren vermieden worden, wenn die VSt in ihrer Bekanntmachung nicht die

10 Vergabekammer benannt hätte. Damit hätte die VSt an sich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Andererseits hat die ASt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vergabekammer vom zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ihren Antrag in vollem Umfang aufrecht erhalten. Durch eine Rücknahme des Antrages nach Hinweis auf dessen Unzulässigkeit hätte die ASt die anfallenden Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Kostenfolge des 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auf die Hälfte reduzieren können. Da dennoch der Antrag aufrecht erhalten wurde, kann ein Verschulden der VSt nach 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur hinsichtlich der Hälfte der Kosten gesehen werden, die auch bei Antragsrücknahme entstanden wäre. Daher werden die Kosten zur Hälfte der ASt und zur Hälfte der VSt auferlegt. 2.2 Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die VSt notwendig gem. 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.v.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass der VSt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen. Darüber hinaus war die ASt anwaltlich vertreten, so dass auch die VSt, um angemessen auf den Antrag reagieren können, anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen durfte. 2.3 Dass die ASt als Unterlegene ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen selbst trägt, versteht sich von selbst. Eine Ermessensentscheidung oder eine Verschuldensregelung wie bei 128 Abs. 3 GWB für die Verfahrenskosten ist bei den eigenen Aufwendungen in 128 Abs. 4 GWB nicht möglich ( BGH, Beschluss vom X ZB 3/11 ). 2.4 Es entspricht der Billigkeit, dass die BGl ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen selbst trägt ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ). Sie hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen. Eine Kostenerstattung durch andere Beteiligte kommt daher im Umkehrschluss ebenfalls nicht in Betracht. 2.5 Die Gebühr war nach 128 Abs. 2 und 3 GWB festzusetzen.

11 Aus der Kostenschätzung der VSt für den Gesamtauftrag, umgerechnet auf das streitgegenständliche Los 2 und der Berücksichtung einer Vertragslaufzeit von drei Jahren errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamts eine Gebühr in Höhe von.xxx,-. Da keine mündliche Verhandlung erforderlich war, konnte die Gebühr um xxx,- auf x.xxx,- reduziert werden. Davon tragen die ASt und die VSt jeweils die Hälfte, das heißt in Höhe von je x.xxx,-. Die Gebühr wird bei der ASt mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der übersteigende Betrag wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses zurück überwiesen. Die Kostenrechnung für die VSt wird nachgereicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:...

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