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1 Eltern für Kinder im Revier e.v. Allen Kindern beide Eltern! Stand EfKiR informiert: Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe/Verfahrenkostenhilfe wann und wie bekomme ich kostenfrei Hilfe vom Anwalt und für ein Gerichtsverfahren? 1. Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe was ist das? Beratungshilfe wofür, wann und wie bekommt man sie? Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe wofür, wann und wie bekommt man sie? Was kann ich tun, wenn mein/e Ex immer locker ohne eigene Kosten auf PKH-/VKH-Basis gegen mich prozessiert? Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe was ist das? Wer anwaltlichen Rat, anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, der muß den Anwalt dafür bezahlen. Das ist nicht anders, als wenn man sein Auto bei der Kfz-Werkstatt zur Reparatur oder zur Wartung abgibt. Wer bei Gericht eine Klage erhebt, der muß dafür bezahlen. Das ist nicht anders, als wenn man bei der Stadt einen Personalausweis beantragt. Was ist aber, wenn man so arm ist, daß man sich den anwaltlichen Rat, den Anwalt als Vertreter im Gerichtsverfahren, die Gerichtsgebühren sich nicht leisten kann? Kann man dann sein Recht nicht durchsetzen, sich nicht vor Gericht verteidigen? Wäre dies so, wäre das zu tiefst ungerecht; es wäre eine Diskriminierung aufgrund der Armut. Und es würde das den Grund- und Menschenrechten wiedersprechen. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN- Menschenrechtserklärung) vom heißt es: Art. 6: Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichem Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer Diskriminierung. Art. 10:Jedermann hat in voller Gleichberechtigung Anspruch darauf, daß über seine Ansprüche und Verpflichtungen durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. In der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom heißt es: (Stand ) Beratungshilfe, PKH/VKH Eltern für Kinder im Revier e.v.: Kastanienallee 42, Essen Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 4366, Konto Sparda Bank West eg,, Konto , BLZ

2 Art. 6: Recht auf ein faires Verfahren (1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört, wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) vom heißt es: Art. 20:Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 47:Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Im Grundgesetz (GG) heißt es: Art. 3: [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 19:[ Rechtsschutz] (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. All diese völkerrechtlichen Bestimmungen gelten auch für Deutschland; das Grundgesetz ist unser höchstrangigstes nationales Gesetz. Und die Rechte aus der EMRK sowie auf die der EU-Grundrechtecharta kann sich jeder berufen. Damit sind die (europäischen) Staaten verpflichtet, armen Menschen den Zugang zu anwaltlichem Rat, zu anwaltlicher Vertretung und zum Gericht über Beratungshilfe, Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu ermöglichen. Beratungshilfe sowie Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe sind als Hilfe für Bedürftige, wie andere Sozialleistungen auch als spezielle Sozialleistungen mit speziellen Sozialleistungsträgern, den Amtsgerichten des Wohnorts bzw. den mit dem Rechtsstreit jeweils befaßten Gerichten, im deutschen Recht eingeführt

3 2. Beratungshilfe wofür, wann und wie bekommt man sie? Beratungshilfe ist eine Sozialleistung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Sie demjenigen gewährt, der seine Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens verfolgen will ( 1 Abs. 1 BerHG) und, - der die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, - dem nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, und - dessen Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Beratungshilfe umfaßt Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt in zivilrechtlichen, familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, sozialrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen ( 2 BerHG). Nicht gewährt wird Beratungshilfe für strafrechtliche Fragen und in Sachen von Ordnungswidrigkeiten, sowie in Bezug auf ausländisches Recht. Ausnahme: Rechtssachen innerhalb der Europäischen Union ( 10 BerHG i.v.m. 47 GRCh, Richtlinie 2003/8/EG ) Zuständiger Sozialleistungsträger ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der bedürftige Rechtsratsuchende wohnt ( 4 Abs. 1 BerHG). Dort ist (beim Rechtspfleger) ein Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheins zu stellen. Dabei muß man darlegen, weswegen man sich beraten lassen will, und seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h. Einkommens- und Vermögensnachweise vorlegen, Angeben, für welche Familienangehörigen man unterhaltspflichtig ist, welche Wohnungs- und sonstigen Kosten man hat. Wird ein Beratungsschein erteilt, kann man mit diesem zu einem Rechtsanwalt gehen, um sich beraten, und ggf. außergerichtlich vertreten zu lassen ( 7 BerHG). Der Rechtsanwalt wird dies dann in der Regel machen und von der Gerichtsasse bezahlt, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, auf Beratungsschein zu beraten oder außergerichtlich zu vertreten. Führt der Rechtsanwalt die Beratung bzw. außergerichtliche Vertretung durch, darf er einen Kostenbeitrag von 10,- verlangen. Wird der Beratungsschein abgelehnt, kann man dagegen das Rechtsmittel der Erinnerung einlegen, und ein Richter entscheidet dann darüber erneut 6 Abs. 2 BerHG). 3. Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe wofür, wann und wie bekommt man sie? Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist wie die Beratungshilfe eine spezielle Sozialleistung, die in Ergänzung zur Beratungshilfe dem Bedürftigen das Führen von Gerichtsverfahren (Erlaß der Gerichtsgebühren und Auslagen [Gutachterkosten, Zeugengelder etc.], Erstattung eigener Reisekosten zur Gerichtsverhandlung, u.ä.) ermöglicht, und ihm soweit notwendig auch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beiordnet. Je nach betroffener Gerichtsbarkeit ergibt sich der Rechtsanspruch auf Prozeß- /Verfahrenskostenhilfe aus den jeweiligen Prozeßordnungen, also aus 114ff ZPO, 76ff FamFG, 166 VwGO, 11a ArbGG, 142 FGO, 73a SGG

4 Für Verfassungsbeschwerden beim BVerfG wird analog 114 ZPO Prozeßkostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung gewährt, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wurde. Auch im Rahmen von Menschenrechtsbeschwerden vor dem EGMR gibt es Prozeßkostenhilfe gem. Art. 91ff EGMRVerfO, wenn die Menschenrechtsbeschwerde zugelassen wurde. Alle Verfahrensordnungen verweisen für die Voraussetzungen der Bewilligung auf die 114 ff ZPO, in der im Detail das Verfahren der Bewilligung, die Voraussetzungen zur Bewilligung, der Umfang der Bewilligung und die Rechtsmittel gegen den ergangen PKH-/VKH-Beschluß festgelegt sind. Sozialleistungsträger für Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe ist das Gericht, welches für die Klage bzw. für das jeweilige Rechtsmittelverfahren zuständig ist ( 117, 119, 127 ZPO), also entscheidet der jeweilige Richter des Hauptsacheverfahrens im PKH-/VKH- Vorverfahren als Sozialamtsmitarbeiter über Bewilligung und Umfang der Bewilligung dieser Sozialleistung. Demzufolge ist auch dem für die Klage bzw. für das Rechtsmittelverfahren zuständigen Gericht der PKH-/VKH-Antrag zu stellen. Dabei hat man das offizielle PKH-Formular auszufüllen (über Google suchen und herunterladen, oder beim Gericht holen) und seine Bedürftigkeit nachzuweisen, also Einkommen, Vermögen, Wohnungskosten, Unterhaltslasten usw. (vgl. 115 ZPO). PKH/VKH wird entweder ratenfrei, mit monatlichen Raten in festgesetzter Höhe gewährt ( 115 Abs. 2 ZPO), oder wegen fehlender Bedürftigkeit bzw. fehlender Erfolgsaussicht/Mutwilligkeit abgelehnt ( 114, 119 ZPO). Wird PKH/VKH gewährt, kann sie mit Anwaltsbeiordnung gewährt werden, muß es aber nicht unbedingt (vor allem für Verfahren, für die es keinen Anwaltszwang gibt ( 121 ZPO). Wird PKH/VKH bewilligt, so ist man von der Zahlung der Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts (so er beigeordnet wurde) befreit, sofern man nicht PKH/VKH auf Ratenbasis erhalten hat ( 121 ZPO). Verliert man den Prozeß, muß man aber trotzdem die Kosten des Prozeßgegners uns seines Anwalts zahlen ( 123 ZPO). Die PKH-/VKH-Bewilligung kann - widerrufen werden, wenn man unrichtige Angaben über das Streitverhältnis oder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat ( 124 Nr. 1, 2 ZPO), - widerrufen werden, wenn man mehr als drei Monate mit den Raten in Verzug ist ( 124 Nr. 4 ZPO), - für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben ( 124 Nr. 3 ZPO). Wird PKH/VKH ganz oder teilweise abgelehnt, hat das Gericht die Gründe der Ablehnung im Beschluß darzulegen. Dann kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt des (ggf. teilweise) ablehnenden Beschlusses sofortige Beschwerde bei dem Gericht, welche den Beschluß erlassen hat, erheben ( 127 Abs. 2 ZPO), wenn der Streitwert des Hauptsacheverfahrens 600 übersteigt. Oder aber man stellt eine neuen PKH-/VKH-Antrag mit verbesserter Begründung, die die Ablehnungsgründe des Gerichts berücksichtigen

5 Wird PKH/VKH ratenfrei oder in zu geringen Raten bewilligt, kann der Bezirksrevisor des jeweiligen Gerichts gegen diese Bewilligung sofortige Beschwerde ab Bekanntgabe an ihn einlegen, jedoch spätestens nach 3 Monaten nach Erlaß des Bewilligungsbeschlusses ist die Beschwerde des Bezirksrevisors unzulässig ( 127 Abs. 3 ZPO). Inzwischen wird man nach Bewilligung von PKH/VKH in regelmäßigen Abständen angeschrieben und um erneute Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Dies kann bei Veränderungen zur Abänderung bzw. sogar zur Aufhebung der PKH-/VKH-Bewilligung führen ( 120 Abs. 3, 4 ZPO). Jedoch darf spätestens 4 Jahre nach Bewilligung der PKH-/VKH-Beschluß nicht mehr abgeändert werden ( 124 Nr. 3 ZPO). 4. Was kann ich tun, wenn mein/e Ex immer locker ohne eigene Kosten auf PKH- /VKH-Basis gegen mich prozessiert? Gerade in familienrechtlichen Verfahren ist der Anteil der VKH-Verfahren besonders groß; mindestens eine/r betreibt den Rechtsstreit um Sorge, Umgang, Unterhalt etc. auf der Basis von VKH. Und mit VKH treffen einen die anwalts- und Gerichtskosten nicht, denn in familiengerichtlichen Verfahren werden die Kosten meistens gegeneinander aufgehoben, was heißt: jeder zahlt grundsätzlich die hälftigen Gerichtskosten und seinen Anwalt. In diesem Fall zahlt, wer VKH hat, gar nichts, und er bekommt auch noch die Fahrtkosten zu den Gerichtsverhandlungen erstattet. Es hat auch schon fälle gegeben, da hat die Gerichtskasse in solchen Fällen trotz gegenseitiger Kostenaufhebeng demjenigen, der keine VKH hat, die Kosten des anderen zusätzlich als Übernahmeschuldner aufgebürdet. Spätestens dann ist die persönliche Verärgerung über die Parteilichkeit des Staates übergroß. Was kann man dagegen tun? Zum einen kann man versuchen, selbst VKH zu bekommen, und sei es auch nur auf Ratenbasis. Das hilft, zumindest schon etwas. Mancher berufstätige Elternteil war nach unserer Beratung und anschließendem erfolgreichen VKH-Antrag schon positiv überrascht, daß er auch VKH bekam. Hier sollte man sich klar machen: In Deutschland hat jeder das Recht, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen, also auch ein Milliardär hat das Recht, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Und der zuständige Sozialleistungsträger (bei VKH also das Gericht) hat diesen Antrag zu prüfen und zu bescheiden. Dabei zeigt sich, daß man manchmal einen Anspruch hat, obwohl man es vorher nicht glaubte. Zum anderen hat das Gericht dem jeweiligen Prozeßgegner den VKH-Antrag (jedoch ohne die Einkommensnachweise) zur Kenntnis zu geben, um diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Damit kann man dem Gericht aber auch - eigene Kenntnisse über Einkommen und Vermögen des Prozeßgegners mitteilen, Womit man ggf. eine fehlende Bedürftigkeit aufdeckt, und - darlegen, aus welchen Gründen mangelnde Erfolgsaussicht des VKH-Antrags, vieleicht ja sogar Mutwilligkeit des Prozeßgegners vorliegt. Folgt das Gericht dem einen oder anderen, wird die VKH verweigert, oder statt ratenfrei mit Ratenzahlung, oder mit höherer Ratenzahlung bewilligt. Dies haben wir in verschiedenen Fällen schon erfolgreich praktiziert

6 Schließich kann man nach Bewilligung der VKH (dagegen hat man als Prozeßgegner selbst kein Rechtsmittel) den Bezirksrevisor über die Kenntnisse/Argumente gegen die bewilligte VKH informieren und ihm nahelegen, im Namen der Staatskasse sofortige Beschwerde zu erheben. Auch diese wurde von uns wiederholt erfolgreich praktiziert. Schließlich kann man den (Landes-)Justiz- und (Landes-)Finanzminister auf rechtswidrig erfolgte VKH-Bewilligungen aufmerksam machen. Auch dieses war schon wiederholt erfolgreich. Merke! Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der Starke hier: der Schlaue und Furchtlose überlebt! Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird. Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld. Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten (Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird. Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die heißen Kartoffeln aus dem Feuer holen. Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen

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