1. Allgemeines. Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern.

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1 Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. November 2018 Teil 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats Rechtlicher Grundsatz der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern 1. Allgemeines Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018 sind zahlreiche Neuregelungen zur Fortentwicklung des Sozialstaats vorgesehen. Unter dem Titel Soziale Sicherung gerecht und verlässlich gestalten werden in diesem Vertrag Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung beschrieben, für die jetzt in den nachfolgend erläuterten Teilbereichen mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. November 2018 (BGBl. I, Seite 2016) die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen wurde. Von seiner Zielsetzung her betrachtet soll der aktuelle Rentenpakt das Kernversprechen des Sozialstaats neu absichern und Sicherheit und Gerechtigkeit für alle Generationen gewährleisten. Um das zu erreichen, sind im Gesetz folgende Kernelemente vorgesehen, die hier zunächst nur im Überblick dargestellt und nachfolgend mit den gesetzlichen Regelungen auch ausführlicher erläutert werden: Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden Betroffene so gestellt, als hätten sie trotz Eintritts vorzeitiger Erwerbsminderung bis zu einem höheren Lebensalter weiter gearbeitet. Die Zurechnungszeit wird für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt von derzeit 62 Jahren und 3 Monaten auf dann 65 Jahre und 8 Monate verlängert. Anschließend wird die Zurechnungszeit in den Jahren 2020 bis 2031 in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr verlängert. Die Anhebung der Zurechnungszeit im beschriebenen Umfang und Zeitrahmen gilt auch für die Renten wegen Todes bei einem Todesfall ab Entlastung von Beschäftigten mit geringem Einkommen Die bereits seit 1. April 2003 bestehende Gleitzone, in der versicherungspflichtige Beschäftigte für ihr Arbeitsentgelt nur einen abgesenkten Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen haben, wird ab dem 1. Juli 2019 in der oberen Begrenzung von derzeit 850 Euro auf dann Euro ausgeweitet. Die bisherige Gleitzone heißt zukünftig Übergangsbereich und gewährleistet durch die Anhebung der Entgeltobergrenze, dass Beschäftigte stärker beziehungsweise erstmalig bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden. Neu ist, dass zukünftig verringerte Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen, da die Entgeltpunkte für die Rentenberechnung ab dem 1. Juli 2019 nicht mehr aus den reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen, sondern aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ermittelt werden. Neuregelung bei mehreren Rentenansprüchen nebeneinander Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2010 und 2016 hat der Gesetzgeber für Anwendungsfälle des rückwirkenden Zusammentreffens mehrerer Renten (beispielsweise anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten) in 89 Absatz 1 SGB VI eine spezialgesetzliche Korrekturnorm geschaffen. Diese Regelung, die bereits Seite 1

2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, das heißt am 5. Dezember 2018, in Kraft getreten ist, bringt für die betroffenen Rentenbezieher Vorteile, weil jetzt die im Zusammenhang mit der rückwirkenden Erbringung einer weiteren Rentenleistung evtl. überzahlten Rentenbeträge nicht mehr von ihnen zurückgefordert werden. Verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder Die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, wird ab dem 1. Januar 2019 weiter verbessert. Die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wird von derzeit zwei Jahren auf dann zweieinhalb Jahre erhöht. Damit erfolgt eine weitere Annäherung an die drei Jahre Kindererziehungszeit, die für nach dem geborene Kinder anrechenbar sind. Mütter und Väter, die am 1. Januar 2019 schon eine Rente beziehen, erhalten ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Kindererziehungsmonate, sondern einen Zuschlag zu ihrer Rente, der dem Rentenertrag aus einem halben Kindererziehungsjahr entspricht. Von dieser Regelung profitieren nahezu 10 Millionen Mütter und Väter. Durch eine Regelung im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wird erreicht, dass Mütter und Väter, die aufgrund einer aus rechtsstaatswidrigen Gründen zu Unrecht erlittenen Haft in der ehemaligen DDR ihre Kinder tatsächlich nicht selbst erziehen konnten, einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich erhalten. Rentenniveau und Rentenversicherungsbeitrag bis 2025 garantiert Das Sicherungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bis zum Jahr 2025 bei mindestens 48 Prozent gehalten. Um dieses Rentenniveau zu garantieren, wird die Rentenanpassungsformel entsprechend ergänzt, und damit erreicht, dass die Entwicklung der Renten wieder stärker der Lohnentwicklung folgt (Haltelinie I). Da die Stabilisierung des Systems der Altersvorsorge als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gesehen wird, gewährleistet die Bereitstellung zusätzlicher, aus Steuern finanzierter Bundesmittel, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung den Wert von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet (Haltelinie II). Zusätzlich leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 aus Steuermitteln Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich an die gesetzliche Rentenversicherung. Zum Zwecke einer besseren Beitragssatzverstetigung wird zudem bis zum Jahr 2025 eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent im Gesetz festgeschrieben. In dieser Fachinformation werden die neuen Regelungen zu den > > verbesserten Leistungen bei Erwerbsminderungsrenten, > > zum neuen Übergangsbereich und > > zum rückwirkenden Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche unter Darstellung der gesetzlichen Regelungen näher erläutert. Mit den Neuerungen bei der Mütterrente und zur Sicherung des Rentenniveaus sowie des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 befasst sich eine in Kürze erscheinende weitere Fachinformation der Träger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern. 2. Gesetzliche Änderungen durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung Seite 2

3 Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) 20 SGB IV Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich (2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Artikel 4 Nummer 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 2a RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Der Übergangsbereich (bisher Gleitzone) umfasst ab dem 1. Juli 2019 die Arbeitsentgelte von mehr als 450 Euro bis Euro im Monat. Bis zum 30. Juni 2019 beträgt die Obergrenze 850 Euro. Durch die Ausweitung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs auf zukünftig Euro im Monat werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die ein Arbeitsentgelt im Rahmen des Übergangsbereiches erzielen, durch eine reduzierte Beitragstragung entlastet. Dem trägt die neue Bezeichnung Rechnung. Der bisherige 276b SGB VI regelte Übergangsfälle in Bezug auf die Verschiebung der Gleitzone im Zusammenhang mit der Anhebung der Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnt Beschäftigten von 400 auf 450 Euro zum 1. Januar Diese Übergangsregelungen konnten nur bis zum 31. Dezember 2014 zur Anwendung kommen beziehungsweise genutzt werden. Es gibt insoweit keine Anwendungsfälle mehr. 276b SGB VI wird damit aufgrund Zeitablaufs zum 1. Juli 2019 aufgehoben. Seite 3

4 28a SGB IV Meldepflicht (3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere Zusätzlich sind anzugeben 2. bei allen Entgeltmeldungen a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, Artikel 4 Nummer 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 2a RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist weiterhin das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden (vergleiche 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB IV). Durch die Neuregelung in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird gewährleistet, dass zusätzlich das höhere Arbeitsentgelt gemeldet wird, das dann der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird (vergleiche 70 Absatz 1a SGB VI). Seite 4

5 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) 59 SGB VI Zurechnungszeit (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres. (3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. Artikel 1 Nummer 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Das Ende der Zurechnungszeit wird für Zugänge in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Entsprechendes gilt für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten. Eine Übergangsregelung enthält 253a SGB VI. Mit der Anfügung des Absatzes 3 wird vermieden, dass in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenrente einer (vorgezogenen) Altersrente folgt, Wertungswidersprüche zwischen Altersrente und Hinterbliebenenrente entstehen. Wurde bereits eine Altersrente bezogen, würde eine sich anschließende Hinterbliebenenrente im Ergebnis ihren Charakter als aus der Versichertenrente abgeleitete Rente verlieren, wenn eine Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente angerechnet würde. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn die Hinterbliebenenrente nicht nahtlos auf die Altersrente folgt (zum Beispiel Wegfall der Altersrente vor dem Monat des Todes). Folgt eine Altersrente hingegen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so kommt die Zurechnungszeit über die Besitzschutzvorschrift des 88 Absatz 1 SGB VI faktisch zum Tragen. Eine der Altersrente folgende Hinterbliebenenrente wird, wenn sie spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Altersrente beginnt, unter Berücksichtigung von Besitzschutz nach 88 Absatz 2 SGB VI geleistet. Das heißt, im Ergebnis kommt auch bei Hinterbliebenenrenten die bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon berücksichtigte Zurechnungszeit, die in die Berechnung der Altersrente nachfolgend eingeflossen ist, den Hinterbliebenen zugute. Seite 5

6 70 SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. (4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden ( 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Artikel 1 Nummer 4 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 2a RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in 70 SGB VI wird sichergestellt, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich (monatlicher Verdienst zwischen 450,01 Euro und Euro) aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlage (vergleiche 163 Absatz 10 SGB VI) ermittelt werden. Die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich führen somit zukünftig nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Versicherte innerhalb des Übergangsbereichs erhalten somit eine höhere Rentenanwartschaft, als es dem für sie (von ihnen und ihrem Arbeitgeber) gezahlten Beitrag entspricht. Die erworbenen Rentenanwartschaften sind, soweit sie auf Entgeltteilen oberhalb des der Beitragsbemessung zu Grunde liegenden Entgelts beruhen, nicht durch Beiträge gedeckt. Auch eine Übernahme des entsprechenden Beitragsanteils durch Dritte (etwa den Bund) ist nicht vorgesehen. Die Begünstigung der Bezieher niedriger Arbeitsentgelte wird insofern letztlich durch die Beitragszahler finanziert; sie stellt eine Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Bei der Ergänzung in Absatz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Ermittlung von Entgeltpunkten im Hochrechnungszeitraum (vergleiche 194 SGB VI), wenn es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt. Seite 6

7 89 SGB VI Mehrere Rentenansprüche (1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für scherbehinderte Menschen, 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), 5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 8. (aufgehoben) 9. Erziehungsrente, 10. (aufgehoben) 11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 12. Rente für Bergleute. Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. 4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter ( 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ( 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse ( 48 des Zehnten Buches). 5Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. 6Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. 7Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert. (2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. (3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Artikel 1 Nummer 5 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Durch die Ergänzung des 89 Absatz 1 wird für Anwendungsfälle des rückwirkenden Zusammentreffens von Renten eine spezialgesetzliche Korrekturnorm geschaffen; die 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind damit nicht mehr anzuwenden. Für Versicherte ergibt sich dadurch kein Nachteil, da gegebenenfalls überzahlte Rentenbeträge von ihnen durch den Rentenversicherungsträger für die Vergangenheit nicht mehr zurückgefordert werden. Mit der Ergänzung wird insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7. April 2016, Az. B 5 R 26/15 R und vom 25. Mai 2018, Az. B 13 R 33/15 R) reagiert. Danach besteht die Gefahr, dass in Anwendungsfällen von 45 SGB X, in denen objektiv und unbeachtlich einer späteren Kenntnis über einen weiteren Rentenanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die niedrigere oder rangniedrigere Rente auch Anspruch auf eine höhere oder ranghöhere Rente besteht, eine Bescheidrücknahme regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein solches Ergebnis widerspräche der Intention des materiellen Rechts in 89, wonach nur die höchste oder ranghöchste Rente aus eigener Seite 7

8 Versicherung zu leisten ist. Mit 89 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird nunmehr bestimmt, dass in Fällen des rückwirkenden Zusammentreffens von Renten eine Bescheidaufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Dadurch werden laufende Doppelzahlungen von Versichertenrenten vermieden, auf die kein Vertrauen bestehen kann. Neben den Anwendungsfällen der anfänglichen Rechtswidrigkeit nach 45 SGB X werden von der spezialgesetzlichen Korrekturnorm auch die Anwendungsfälle des 48 SGB X erfasst, in denen bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sich eine Änderung der Verhältnisse ergibt. Für eine Ungleichbehandlung der Fallgruppen ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich. In beiden Fallgruppen treffen rückwirkend Rentenleistungen zusammen, die nach der Ruhensvorschrift des 89 einer Rangfolge unterliegen und dementsprechend abzuwickeln sind. Eine Anhörung ist im Zusammenhang mit der Bescheidaufhebung der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente für die Zukunft nicht erforderlich, da Versicherte infolge der Gewährung der von ihnen beantragten höheren oder ranghöheren Rente nicht vor Überraschungsentscheidungen des Rentenversicherungsträgers geschützt werden müssen. Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Aufhebungszeitpunkt gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente bis zur Höhe der bereits gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt (Erfüllungsfiktion nach 89 Absatz 1 Satz 5). Verbleibt nach Abrechnung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger noch ein Restnachzahlungsbetrag, wird dieser aufgrund der Erfüllungsfiktion nur in dem Umfang ausgezahlt, wie er die im Nachzahlungszeitraum insgesamt bereits gezahlte niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt ( 89 Absatz 1 Satz 6). Ist der Restnachzahlungsbetrag aufgrund erfüllter Erstattungsansprüche kleiner als die im Nachzahlungszeitraum insgesamt gezahlte niedrigere oder rangniedrigere Rente, wird er vom Rentenversicherungsträger nicht ausgezahlt. Zugleich sind in diesem Fall wie auch in dem Fall, in dem aufgrund entsprechend hoher Erstattungsansprüche keine Restnachzahlung verbleibt keine Rentenbeträge von den Versicherten zurückzufordern ( 89 Absatz 1 Satz 7). Die Neuregelung wird auch auf den Anwendungsbereich der kleinen und großen Witwen-/Witwerrenten sowie der Halb und Vollwaisenrenten übertragen. 154 SGB VI Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus (3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr Prozent nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 1. der Beitragssatz bis zum Jahr Prozent überschreitet oder 2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr Prozent unterschreitet. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann. (3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente Seite 8

9 des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden. Artikel 1 Nummer 8 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2025 gehalten. Dabei wird die Höhe bzw. das Niveau einer Standardrente (dies ist die Rente, die ein Rentenbezieher nach 45 Jahren an Beitragszahlung aus dem Durchschnittsverdienst erhält) mit dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners verglichen. Damit das Rentenniveau das sogenannte Sicherungsniveau bis zum Jahr 2025 bei mindestens 48 Prozent gehalten werden kann, wird die Rentenanpassungsformel entsprechend ergänzt. Im Zusammenhang mit dem Halten des Rentenniveaus bei mindestens 48 Prozent spricht man von der sogenannten Haltelinie I. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2020 bei 46 Prozent gehalten wird. Dieses Ziel wird nun durch die neue Regelung (48 Prozent bis zum Jahr 2025) ersetzt. Zudem sieht das Gesetz vor, dass bis zum Jahr 2025 der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung die 20-Prozent-Marke nicht überschreitet. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten Haltelinie II. Im Jahr 2018 liegt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent; dieser Beitragssatz gilt auch im Jahr 2019 ( 287 Absatz 1 Satz 3 SGB VI). Seite 9

10 163 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs ( 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt: F x ((1 300/( )) (450/( )) x F) x (AE 450) Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Artikel 1 Nummer 9 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 2a RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Durch die Erweiterung des Übergangsbereichs auf Euro war auch die Anpassung der Berechnungsformel für die reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen erforderlich. Ab dem 1. Juli 2019 profitieren erstmals Versicherte mit einem Verdienst ab 850,01 Euro von geringeren Beitragszahlungen. Die leistungsrechtlichen Nachteile, die sich bisher aus der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des 163 Absatz 10 SGB VI ergeben haben, sind für Zeiten ab dem 1. Juli 2019 ausgeschlossen (vergleiche 70 Absatz 1a SGB VI). Daher ist die bisher durch Satz 6 und 7 gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des 163 Absatz 10 SGB VI zu verzichten, nicht mehr notwendig, sodass eine Streichung der Sätze 6 und 7 erforderlich war. Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen des 163 Absatz 10 SGB VI finden deshalb jetzt auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die bislang erteilten Verzichtserklärungen verlieren damit für Zeiten ab dem 1. Juli 2019 ihre Wirkung. Gleiches gilt für Versicherte, die für die Anwendung der Gleitzone nach 276b Absatz 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2019 gültigen Fassung votiert haben. Als Konsequenz der Rechtsänderungen ab dem 1. Juli 2019 werden zu diesem Zeitpunkt in 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in Absatz 2 die Nummern 5 und 5a aufgehoben, die regeln, dass Verzichtserklärungen und Erklärungen im Rahmen des 276 Absatz 2 SGB VI zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Seite 10

11 194 SGB VI Gesonderte Meldung und Hochrechnung (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich ( 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des 163 Absatz 10 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich ( 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des 163 Absatz 10. Die weitere Meldepflicht nach 28a des Vierten Buches bleibt unberührt. Artikel 1 Nummer 9a RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 2a RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 70 Absatz 1a und Absatz 4 SGB VI. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass im Rahmen der Gesonderten Meldung und Hochrechnung nach 194 SGB VI bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich das tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend ist. Seite 11

12 253a SGB VI Zurechnungszeit (1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten. (2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. (3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben: Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter Jahre Monate (4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach 235 Absatz 2 Satz 2 und 3. (5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde. Artikel 1 Nummer 11 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Artikel 7 Absatz 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) Die Vorschrift regelt die Erhöhung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Bei Rentenbeginn beziehungsweise bei Tod der Versicherten im Jahr 2018 gilt die durch das EM Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte Rechtslage und endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten. Für das Jahr 2019 wird das Ende der Zurechnungszeit in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten erhöht. Anschließend wird das Ende der Zurechnungszeit schrittweise im gleichen Zeitraum wie die Anhebung der Regelaltersgrenze ( 235 SGB VI) auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit beginnt im Jahr 2020 mit einer Anhebung um einen Monat. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend bis zum Jahr 2027 ebenfalls einen Monat je Kalenderjahr. Ab dem Jahr 2028 wird jeweils um zwei Monate je Kalenderjahr angehoben. Bei einem Rentenbeginn oder Tod der Versicherten nach dem Jahr 2030 endet Seite 12

13 die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass die durch die Zurechnungszeit unterstellte Zeit der Weiterarbeit stets dann endet, wenn die Versicherten des jeweiligen Geburtsjahrs auch unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung nach 235 Absatz 2 Satz 3 SGB VI die Regelaltersgrenze erreichen. Rentenbezieher mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 können die verlängerte Zurechnungszeit nur im Rahmen einer nachfolgenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten (zum Beispiel Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nicht aber Weitergewährung einer Zeitrente ohne neuen Leistungsfall). Absatz 5 entspricht im Regelungsziel der in 59 Absatz 3 SGB VI getroffenen Neuregelung für die Fälle, in denen auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Hinterbliebenenrente folgt. Auch hier werden durch die Zurechnungszeiten Versicherte bei der Rentenberechnung so gestellt, als hätten sie bis zu einem bestimmten Lebensalter weitergearbeitet. Von daher wäre es nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der abgeleiteten Hinterbliebenenrenten Zurechnungszeiten bis zu einem gegebenenfalls wesentlich höheren Lebensalter anzurechnen als dem Lebensalter, bis zu welchem den Versicherten selbst Zurechnungszeiten in der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurden. Allein die Neufeststellung einer Rente (zum Beispiel wegen weiterer rentenrechtlicher Zeiten) genügt nicht, die verlängerte Zurechnungszeit anzurechnen. In diesen Fällen verbleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn. Sofern die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2019 vorliegen, kann der Rentenbeginn, der sich nach 99 Absatz 1 SGB VI richtet, nicht auf ein Datum ab dem 1. Januar 2019 hinausgeschoben werden. Dies ist nur bei Altersrenten möglich. Durch eine spätere (verfristete) Antragstellung im Sinne des 99 Absatz 1 SGB VI kann aber auf einen späteren Rentenbeginn hingewirkt werden, soweit das Dispositionsrecht nicht durch die Aufforderung eines Dritten (zum Beispiel Krankenkasse) eingeschränkt ist. Seite 13

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