Zusammenfassende Bewertung des Vorschlags der EU Kommission für ein europäisches STS Verbriefungsrahmenwerk
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- Markus Schmidt
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1 Zusammenfassende Bewertung des Vorschlags der EU Kommission für ein europäisches STS Verbriefungsrahmenwerk Frankfurt am Main, Oktober 2015
2 Die dem Verordnungsentwurf zugrunde liegenden Analysen und Ziele der EU Kommission kann man nur begrüßen. Qualitativ hochwertige Verbriefungen haben eine bedeutende Rolle für das Finanzsystem, dies gilt insbesondere in Europa, wo aufgrund der hohen Bankendominanz Verbriefungen einen entscheidenden Transmissionsmechanismus zum Kapitalmarkt bilden. Mit dem vorliegenden Entwurf besteht die einmalige Chance, für die hochwertige, in der Finanzkrise unter Beweis gestellte Qualität europäischer Verbriefungen einen regulatorischen Rahmen zu schaffen, der bei allen Marktakteuren zur Markenbildung und einer breiten Akzeptanz im Rahmen der kommenden Kapitalmarktunion beiträgt. Um diesen Zielen und Ansprüchen jedoch in der Praxis gerecht zu werden bedarf der Entwurf in drei wesentlichen Punkten noch grundsätzlicher Änderungen. 1. Die im Entwurf für STS Verbriefungen vorgestellten Regeln für deren regulatorische Kapitalunterlegung tragen ihrer anerkannten Qualität nicht Rechnung. Sie stellen eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem geltenden Status Quo sowie gegenüber vergleichbaren Investmentalternativen wie dem Covered Bond bzw. anderen Formen des Kredittransfers, wie untranchierten Portfoliotransaktionen, dar. 2. Nicht alle STS Anforderungen und Definitionen sind praktikabel, manche sind zu unbestimmt. Dies wird dazu führen, dass viele hochwertige Verbriefungstransaktionen sich nicht für das STS Regime qualifizieren werden, obgleich ihre Qualität ansonsten außer Frage steht. 3. Der Prozess der regulatorischen Anerkennung einer STS Verbriefung, die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Kriterien sowie der Sanktionierungsprozess im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Regulierung schafft bei Originatoren, Investoren und Corporate Service Providern erhebliche, unkalkulierbare Unsicherheiten und Risiken. Nur wenige Banken werden vor diesem Hintergrund bereit sein, das STS Rahmenwerk zu nutzen. 2
3 Insgesamt kommen wir daher zu dem Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Ausgestaltung des STS Regelwerks die mit dem Vorhaben angestrebten Ziele nicht erreicht werden und schlagen im Interesse der Sache folgende Änderungen vor: Zu 1. Die ERBA Tabelle 4 in Art. 262 STS-CRR sollte so geändert werden, dass die Risikogewichte zumindest für STS-Verbriefungstranchen nicht steigen. Ferner sollte die Tranche Maturitiy bei STS- Verbriefungen generell auf Basis der effektiven Laufzeit der jeweiligen Verbriefungstranche statt auf Basis der finalen rechtlichen Laufzeit erfolgen. Die IRBA Formel in Artikel 260 STS-CRR sollte so angepasst werden, dass das Floor-Risikogewicht von 7% beibehalten wird. Um einen Anstieg der Eigenkapitalanforderung für non-senior-sts- Verbriefungspositionen gegenüber heute zu vermeiden, sollte ein Review-Faktor eingeführt werden. Der Review-Faktor sollte so ausgestaltet werden, dass die Eigenkapitalanforderungen insbesondere für Junior-Bonds von STS-Verbriefungen gegenüber heute im Durchschnitt nicht steigen. Der Vorschlag lautet wie folgt: risk weight floor for senior securitisation positions = 7% p = max [0.3; 0.5ˑ* Review Factor * (A + Bˑ(1/N) + Cˑ KIRB + D*LGD + EˑMT)] Zu 2. Folgende Kriterien sollten bei Term-ABS gestrichen werden: Article 8 Abs. 7c, da er zum einen extrem unklar gefasst ist und bereits alle wesentlichen Anforderungen zum Ausschluss von Originate to distribute-modellen bereits in Article 8 Abs. 3,6 und 8 enthalten sind. Im Kern würde seine Anwendung dazu führen würde, dass Banken nur ihre Kredite mit überdurchschnittlicher Qualität verbriefen und sich damit das Bankbuch verschlechtert. Dies kann nicht im Interesse einer vernünftigen Bankenregulierung sein (die Bafin hat daher bereits in ihrem Rundschreiben 4/97 auf einer Zufallsauswahl bestanden). Von daher sollte man diesbezüglich nicht über den Marktstandard hinausgehen, d.h. es sollten nur Forderungen im Verzug und mit 3
4 Einzelwertberichtungen von Verbriefungen ausgeschlossen werden. In diesem Kontext sollte auch Article 243 Abs. 2a und c STS-CRR (Kriterien für STS-Verbriefungen) wie er in dem begleitenden Vorschlag der EU Kommission zur Änderung der CRR enthalten ist gestrichen werden. Die dort genannten Bedingungen sind insbesondere bei wirtschaftsnahen Verbriefungen (Handelsforderungen, SME Verbriefungen) kaum umsetzbar. Folgende Kriterien sollten bei Term-ABS genauer definiert werden: Homogenitätsanforderungen (Article 8 Abs. 4 - hier macht nur die allgemeine Assetklasse als Homogenitätskriterium Sinn) Bezüglich der Sicherstellung des Servicings im Falle eines Ausfalls oder der Insolvenz des Services sollten die Anforderungen nicht höher als bei Covered Bonds sein. Die sollte insbesondere dann gelten, wenn der Servicer ein Kreditinstitut und gleichzeitig der Originator ist. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass die üblichen Replacement-Klauseln, die den Ersatz des Servicers im Falle des Ausfalls oder der Insolvenz ermöglichen, ausreichen. True Sale und Clawback Anforderungen (hier sollte nicht mehr verlangt werden können, als in dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen möglich ist) Folgende Kriterien sollten bei ABCP Transaktionen gestrichen werden: Analog wie bei Term-Transaktionen die entsprechenden Bestimmungen in Article 243/2a replenishment necessity: ABCP-Programme zeichnen sich durch die Fähigkeit aus, bei wechselnden Forderungsbeständen "mit zu atmen". Art 12 (6) (c) widerspricht dem Konzept der working capital Finanzierung und ist daher zu streichen lifetime of underlying: maximal 2 Jahre WAL bzw. 3 Jahre Restlaufzeit können von vielen Autofinanzierungen, aber insb. auch Anlagenleasing (Maschinenleasing, Betriebs- und Geschäftsausstattungen) nicht erfüllt werden. Damit wird die Kapazität von STS-Leasingfinanzierungen für den SME-Sektor stark eingeschränkt. Auch wird dabei übersehen, dass die Liquiditätslinie bei ABCP-Programmen als dual recourse wirkt und das Fristentransformationsrisiko analog wie bei Covered Bonds - absichert. Die Liquiditätslinie selbst muss wiederum im Rahmen 4
5 der Liquiditätssteuerung der Sponsorbank die Fristigkeiten des Underlyings bereits berücksichtigen. Insofern macht eine zusätzliche Begrenzung keinen Sinn. Die entsprechende Klausel in Art 12 (2) sollte daher gestrichen werden. Folgende Kriterien sollten bei ABCP Transaktionen ergänzt/geändert werden: joint liability: bei mehreren Originatoren (multi-seller ABCP) dürfen diese nur für ihr jeweils eigenes Verschulden haften und nicht "jointly". Entsprechend haftet auch der Sponsor nur für eigenes Verschulden. Art 10 (4) ist zu ändern, ebenso Art 13 (8). partial STS: transaktionsspezifische Verbriefungspositionen sollten, sofern sie die Kriterien erfüllen, STS-konform sein, auch wenn das Programm STS konform wäre. Des Weiteren sollte ein Programm als STS konform angesehen werden, wenn mind 70 % der zu Grunde liegenden Verbriefungspositionen STS sind (gemessen nach Nominalwerten). Art 11 wäre zu streichen, Art 13 (1) sollte einen 30% "threshold" enthalten. external verification: die Anforderung nach externer Verifikation mit Stichproben, die mind. 95 % Konfidenzniveau abdecken, ist für kurzlaufende, schnelldrehende Forderungen (Handelsforderungen) nicht erfüllbar. Außerdem kann diese Verifikation in ABCP-Programmen nicht "prior to issuance" erfolgen, da täglich ABCPs emittiert werden. Art 10 (2) ist daher mit unter die Ausnahmen des Art. 12 (1) aufzunehmen. loss history: Für kurzlaufende, schnelldrehende Forderungen (Handelsforderungen) sind 7 Jahre Historie zu lang. Ratingagenturen haben in ihren Modellen meist nur 12 Monate Historie. Art 10 (1) ist zu ergänzen. disclosure rules: die transaktionsspezifischen Dokumente eines ABCP-Programmes enthalten viele vertrauliche Informationen, die schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verkäufer darstellen. Es muss daher sichergestellt sein, dass transaktionsspezifische Dokumente nur der Sponsorbank zugänglich sind, während Investoren auf Programmebene lediglich Programmdokumente bzw. zusammenfassende Investorenreports erhalten. Art 5 (1) (b) und (c) müssen entsprechende Klarstellungen enthalten, Art 13 (8) Satz 2 ist ebenfalls zu ändern 5
6 Zu 3. granularity requirement: Produzierende Unternehmen können nur wenige Kunden und daher hohe (und wechselnde) Konzentrationen aufweisen und sie haben auch in Regel keine geeigneten Systeme oder Kenntnisse, um verbundene Unternehmen im Sinne der CRR ermitteln zu können. Auf Programmebene ist des Weiteren eine Aggregation gleicher oder verbundener Kunden technisch nicht möglich, da es seitens verschiedener Originatoren keinen gemeinsamen Denominator gibt, um gleiche/verbundene Kunden zu identifizieren. Realwirtschaftliche Unternehmen haben ihre eigene Kundennummernsystematik, welche nicht mit denen der Sponsorbank kompatibel sind. Das Kriterium nach Art 243 (2) (b) STS-CRR ist damit nicht erfüllbar. Restwerte: Um damit auch geschlossene Restwerte (d.h. mit Herstellergarantie) aus Leasingtransaktionen verbriefen zu können, sollten sie grundsätzlich unter STS Bedingungen erlaubt sein (Art 8 (9) müsste entsprechend ergänzt werden. Kündigungsrechte oder Laufzeitverlängerungsoptionen für ABCP durch die Sponsorbank, die die Liquiditätsfazilität stellt, sollten im Interesse ihrer Aktiv-Passiv-Steuerung möglich sein. Wenngleich derartige auch nicht STS fähig wären, sollte ihre Ausgabe aber nicht zu einer Gesamtinfizierung des Programms als Nicht-STSkonform führen. Der vorgestellte Ablauf von STS Klassifizierung, aufsichtsrechtlicher Überwachung und Pönalisierung im Falle der Verletzung der Kriterien durch den Originator ist kaum dazu geeignet, Banken und Leasinggesellschaften davon zu überzeugen, STS zu nutzen. An keinem Punkt des Prozesses erhalten Originator und Investoren eine aufsichtsrechtliche Klarheit und Bestätigung. Andererseits kann aber jede Aufsicht Europas während der Transaktionslaufzeit Zweifel anmelden und einen äußerst komplizierten Klärungsprozess in Gang setzen, der letztlich alle Aufsichten Europas involviert. Unseres Erachtens führt dieser Prozess zu folgenden Resultaten: 6
7 a) Es werden nur wenige Originatoren das damit verbundene Risiko eingehen b) Im Falle der Anmeldung eines Zweifels durch eine europäische Aufsichtsbehörde, was vermutlich eher in Zeiten der Marktschwäche geschieht, wird der langwierige Klärungsprozess unabhängig von seinem jeweiligen Ausgang mit einer immensen Marktschädigung einhergehen Beides kann nicht im Sinne der Kapitalmarktunion und der Revitalisierung des Verbriefungsmarktes gewollt sein. Wir plädieren daher für ein anderes Verfahren, was Originator und Investor unbeschadet ihrer sonstigen Verpflichtungen Sicherheit gibt. Dies könnte das Instrument der verbindlichen Auskunft durch die für den Originator zuständigen Aufsicht sein, die bindend ist für alle anderen europäischen Aufsichten; es könnte aber auch ein Zertifizierungsverfahren sein analog dem innerhalb der EU etablierten Normumsetzungsverfahren für realwirtschaftliche Güter mit den notified bodies. Welche Lösung auch immer gewählt wird, sie muss Sicherheit und Klarheit für alle Marktteilnehmer sowie die beteiligten Aufsichtsbehörden geben. Das jetzige Verfahren ist davon weit entfernt. Annex: Synthetische Transaktionen Das STS Papier enthält keine Aussagen zu synthetischen Transaktionen. Wir vertreten die Ansicht, dass gerade synthetische Transaktionen geeignet wären, die Ziele der Kapitalmarktunion, nämlich eine effiziente Vernetzung der Wirtschaftsfinanzierung über Banken mit dem Kapitalmarkt, einfach, transparent und standardisiert umzusetzen. Dazu müsste nur folgendes getan werden: a) Es müssten klare Kriterien für synthetische Balancesheet Transaktionen vorgegeben werden. Diese könnten größtenteils identisch sein mit Kriterien in Article 8, 9 und 10 bereinigt um die dortigen Kriterien mit reinen true sale Bezug sowie die in diesem Papier unter 2 genannten Änderungen dieser Kriterien. b) Es müssten klare Kriterien über die Ausgestaltung der Ausfallgarantie beinhaltet sein. Da insbesondere im deutschen Markt hierfür mit den Promise- und Provide-Programmen der KfW bereits hinreichend Erfahrungen bestehen, könnte man durch wenige Ergänzungen des vorliegenden STS-Papiers 7
8 eine Aufnahme synthetischer Verbriefungen in die STS-Regulierung sicherstellen. 8
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