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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 23. August 2016 beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am )

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3 3 Vorblatt A. Problem Das Gesetz dient der Umsetzung des Artikels 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396, 409). Mit dem neuen 34i GewO wird in der Gewerbeordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen geschaffen. Die Hinzufügung eines eigenständigen Paragrafens in die Gewerbeordnung macht eine landesrechtliche Normierung der Zuständigkeit erforderlich. Nach 34i GewO erfolgt die Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde. Es obliegt den Ländern, die Zuständigkeit zu regeln ( 155 Abs. 2 GewO). B. Inhalte des Gesetzentwurfs Gegenstand des Gesetzentwurfs ist die Zuordnung der Aufgabe der Durchführung von Erlaubnisverfahren nach 34i GewO auf die Landkreise und kreisfreien Städte. 1. Zu Artikel 1: Artikel 1 beinhaltet die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Immobiliardarlehensvermittlers nach 34i GewO auf die Landkreise und kreisfreien Städte. 2. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. C. Bisheriges Verfahren Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat nach Maßgabe des Beschlusses der Landesregierung in der Zeit vom 25. Juni 2016 bis zum 29. Juli 2016 eine schriftliche Anhörung zum Gesetzentwurf vorgenommen. Angehört wurden folgende Einrichtungen: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau, die Industrie- und Handelskammer Magdeburg, der Landkreistag Sachsen-Anhalt und der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt. Wesentliche Ergebnisse der Anhörung: 1. Zu 1 des Gesetzentwurfs: a) Zur Zuständigkeitsregelung: Die angehörten Einrichtungen und Verbände stimmen der in 1 des Gesetzentwurfs enthaltenen Regelung der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für das Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung eines Immobiliardarlehensvermittlers nach 34i GewO zu.

4 4 Die Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt halten darüber hinaus eine klarstellende Regelung zum Übergang der Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte für erforderlich. Stellungnahme der Landesregierung: Da die in 1 des Gesetzentwurfs vorgesehene Zuständigkeitsregelung von den angehörten Einrichtungen und Verbänden für sachgerecht gehalten wird, besteht kein Änderungsbedarf hinsichtlich der in 1 des Gesetzentwurfs getroffenen Zuständigkeitsregelung. Eine weitergehende Regelung zum Übergang der Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist nicht erforderlich, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Zuständigkeit nach 1 des Gesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht. 1 des Gesetzes beinhaltet somit die Regelung des Übergangs der Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Es besteht daher kein Bedarf für eine weitergehende Zuständigkeitsregelung. Entsprechend wurde auch bisher bei der Übertragung von Aufgaben des Landes auf kommunale Einrichtungen im gewerblichen Bereich verfahren, zuletzt im Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 3) und im Zweiten Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344). b) Zur Regelungsform: Die Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt schlagen vor, nicht 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten zu ändern, sondern vielmehr 3 des Gesetzes um folgende Ziff. 3 zu ergänzen: 3. eines Immobiliardarlehensvermittlers nach 34i der Gewerbeordnung.. Stellungnahme der Landesregierung: Dem Regelungsvorschlag der Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt zur Regelungsform wird zugestimmt. 2. Zu 2 des Gesetzentwurfs: Gegen die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes in 2 des Gesetzentwurfs wurden von den angehörten Einrichtungen und Verbänden keine Bedenken geltend gemacht. Stellungnahme der Landesregierung: Da von den angehörten Einrichtungen und Verbänden die Regelung des 2 des Gesetzentwurfs zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht kritisiert worden ist, besteht keine Veranlassung für eine etwaige Änderung des 2 des Gesetzentwurfs.

5 5 3. Zur Regelung der Bemessung der Höhe der für den Vollzug der Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34f, 34h und 34i GewO geltenden Gebührenrahmen: Die Industrie- und Handelskammern vertreten die Auffassung, dass die für die Durchführung der gewerberechtlichen Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung eines Immobiliardarlehensvermittlers nach 34i GewO in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelte Rahmengebühr zu hoch bemessen sei. Dies gelte auch für die Höhe der für die Durchführung der Erlaubnisverfahren zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach 34f GewO und eines Honorar-Finanzanlagenberaters nach 34h GewO gemäß der laufenden Nummer 69, Tarifstellen 11.2 und 11.3 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt anfallenden Gebühren. Die Industrie- und Handelskammern setzen sich für eine Verringerung der in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34f, 34h und 34i GewO geltenden Rahmengebühren ein. Die Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt haben sich für eine Überprüfung der Gebührenregelung zur Durchführung von Erlaubnisverfahren nach 34i GewO ausgesprochen. Die Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt schlagen vor, den in der laufenden Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Gebührenrahmen nach Ablauf von drei Jahren auf dessen Angemessenheit hin zu überprüfen. Stellungnahme der Landesregierung: Die Bemessung des in der laufenden Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Gebührenrahmens erfolgte auf der Grundlage einer vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Zeitraum vom 11. April 2016 bis zum 4. Mai 2016 unter Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städten durchgeführten Konnexitätsprüfung. Die Festlegung des Gebührenrahmens für die Durchführung von Erlaubnisverfahren nach 34i GewO wurde im Rahmen der Konnexitätsprüfung von dem ganz überwiegenden Teil der Landkreise und kreisfreien Städte für sachgerecht gehalten. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat sich dieser Bewertung angeschlossen. Der in der laufenden Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgelegte Gebührenrahmen entspricht dem Gebührenrahmen, welcher für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34f GewO und 34h GewO gilt. Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 25. Mai 2016 um einen Erfahrungsbericht hinsichtlich der Höhe der für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34i GewO in der Regel anfallenden Kosten bis zum 31. August 2016 gebeten. Nach Eingang des Berichtes des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt wird das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung eine etwaige Änderung des Gebührenrahmens für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34i GewO prüfen. In der Zwischenzeit erfolgt die Gebührenbemessung nach dem tatsächlichem Verwaltungsaufwand, sodass die Interessen der antrag-

6 6 stellenden Personen in den Erlaubnisverfahren nach 34i GewO hinreichend gewahrt sind. Die Evaluierung der Gebührenregelung erfolgt entgegen dem Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt nicht erst in drei Jahren, sondern bereits im Laufe des Jahres Für den Fall, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund entsprechender Eingaben der Industrie- und Handelskammern oder der Kommunalen Spitzenverbände weiterer Evaluierungsbedarf hinsichtlich der Sachgerechtigkeit bestimmter Gebührentatbestände ergeben sollte, wird eine entsprechende Evaluierung der betreffenden Gebührentatbestände durch das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung erfolgen, ohne dass es hierfür der vorzeitigen Festlegung eines konkreten Evaluierungszeitpunktes bedarf. Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ergänzend darum gebeten, auch die in der laufenden Nummer 69, Tarifstellen 11.2 und 11.3 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgelegten Gebührenrahmen auf Ihre Sachgerechtigkeit hin zu überprüfen. Nach Eingang der Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt wird das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung die Notwendigkeit einer Änderung der betreffenden Gebührenregelungen prüfen. 4. Zu den Kriterien der Gebührenbemessung: Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau bittet um Angabe der Kriterien, nach denen sich die Gebührenhöhe bei Rahmengebühren richtet. Stellungnahme der Landesregierung: Maßgebend für die Bemessung der Gebührenhöhe sind die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Äquivalenz und der Kostendeckung. D. Alternativen Alternativ wäre die Übertragung der Aufgabe auf die Gemeinden oder ein Verbleiben der Aufgabenerledigung durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Betracht. Der Umfang des Erlaubnisverfahrens nach 34i GewO ist von Art und Umfang her mit den Erlaubnisverfahren nach den 34f GewO und 34h GewO vergleichbar. Daher ist es sachgerecht, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Vornahme der Erlaubnisverfahren nach 34i GewO zu übertragen. E. Kosten Ein Kostenausgleich zugunsten der Landkreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der sich aus 34i GewO ergebenen Aufgaben erfolgt über Gebührenerhebungen nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Ju-

7 7 ni 2016 (GVBl. LSA S. 203). Die laufende Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt sieht eine entsprechende Rahmengebühr vor. In entsprechender Höhe gelten bereits Rahmengebühren für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34f GewO und 34h GewO, so dass davon ausgegangen wird, dass der in der laufenden Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmte Gebührenrahmen einen hinreichenden Kostenausgleich ermöglicht. Das Gesetz ist für den Landeshaushalt kostenneutral. F. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt.

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9 9 Entwurf Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten. 1 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch 6 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 3, 6), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. eines Immobiliardarlehensvermittlers nach 34i der Gewerbeordnung. 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

10 10 Begründung 1. Zu 1 1 regelt die Zuständigkeit im Bereich des Gewerberechts. Mit Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396, 409) wird in dem neuen 34i GewO das Erlaubniserteilungsverfahren für Immobiliardarlehensvermittler geregelt. Auf der Grundlage der in Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in 34j GewO geschaffenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates mit Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) Ausführungsregelungen zu 34i GewO erlassen. Mit dem neuen 34i GewO wird in der Gewerbeordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen geschaffen. Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge, die entweder durch ein Grundpfandrecht gesichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind (siehe 491 BGB). Die Erlaubnisvoraussetzungen zur Vermittlung von Darlehen wurden bisher in 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO mitgeregelt. Die Vermittlung von Darlehen, die vertragsgemäß durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, erforderten zusätzlich eine Erlaubnis nach 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Zum anderen werden in Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen zugunsten eines Verbrauchers, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind, erfasst (siehe 506 BGB). Die Hinzufügung eines eigenständigen Paragrafens in die Gewerbeordnung macht eine landesrechtliche Normierung der Zuständigkeit erforderlich. Nach 34i GewO erfolgt die Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde. Es obliegt den Ländern, die Zuständigkeit zu regeln ( 155 Abs. 2 GewO). Zur Stärkung des Verbraucherschutzes werden als Berufszugangsvoraussetzungen für Immobiliardarlehensvermittler insbesondere ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt. Durch die Einführung eines Sachkundenachweises als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung soll die Qualität der Vermittlung und Beratung erhöht werden und Darlehensnehmer vor unqualifizierten Gewerbetreibenden geschützt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Verbraucher im Falle von Schäden, die durch Beratungsfehler des Gewerbetreibenden entstehen.

11 11 Gemäß 34j GewO in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) erfolgen Detailregelungen zur Ausgestaltung des Umfangs der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, zum Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung, zu Umfang und inhaltlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung, zu Anforderungen und Verfahren zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zu den inhaltlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen und zu Anforderungen und Verfahren für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne der Artikel 32, 34, 36 und 37 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Mit der Übergangsregelung des 160 GewO in Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird sichergestellt, dass bereits tätige Vermittler von Verträgen im Sinne des 34i Abs. 1 GewO, die über eine Erlaubnis nach 34c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 verfügen, spätestens am 21. März 2017 im Besitz einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Satz 1 GewO sein müssen, sofern sie ihre Tätigkeit als Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen weiterhin ausüben wollen. Des Weiteren müssen sie sich und ihre nach 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO einzutragenden Beschäftigten innerhalb dieser Frist registrieren lassen. Der Umfang des Erlaubnisverfahrens wird nach Maßgabe von 160 Abs. 2 bis 6 GewO bezüglich bestimmter Fallgruppen hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen der Zuverlässigkeit und des Vorliegens geordneter Vermögensverhältnisse und der Sachkundeprüfung vereinfacht und für bestimmte Fälle Bestandschutzregelungen eingeführt. Die Zuordnung der Aufgabe auf die Landkreise und kreisfreien Städte folgt der Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung eines Finanzanlagenvermittlers nach 34f GewO in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 22. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 242) und des Artikels 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344) und eines Honorar- Finanzanlagenberaters nach 34h GewO in Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344). Der Umfang des Erlaubnisverfahrens nach 34i GewO ist von Art und Umfang her mit den Erlaubnisverfahren nach den 34f GewO und 34h GewO vergleichbar. Daher ist es sachgerecht, den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Vornahme der Erlaubnisverfahren nach 34i GewO zu übertragen. Ein Kostenausgleich zugunsten der Landkreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der sich aus 34i GewO ergebenen Aufgaben erfolgt über Gebührenerhebungen nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 203). Die laufende Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der AllGO LSA sieht eine entsprechende Rahmengebühr vor. In entsprechender Höhe gelten bereits Rahmengebühren für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach 34f GewO und 34h GewO, so dass davon ausgegangen wird,

12 12 dass der in der laufenden Nummer 69, Tarifstelle 11.5 des Kostentarifs der AllGO LSA bestimmte Gebührenrahmen einen hinreichenden Kostenausgleich ermöglicht. Zu 2 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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