Von der grünen Wiese zur fertigen Straße
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- Cathrin Vogt
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1 Von der grünen Wiese zur fertigen Straße 1. Einleitung Eine Straße kennt jedes Kind. Doch wie wird eine Straße überhaupt geplant? Welche Schritte müssen bis zum Baubeginn abgearbeitet werden? Wie werden Bürger und Umwelt vor den Eingriffen geschützt? Wie wird die Finanzierung der Straße sichergestellt? Wer erteilt das Baurecht für eine neue Straße? All diese Fragen müssen vor der Verwirklichung einer neuen Straße geklärt werden. Abb. 1: Beispiel: B 51-Ortsumgehung Besseringen vom Plan zur Straße (Quelle: LfS) Zunächst sei hier dargestellt, wie viele Schritte bei einer Straßenplanung von der Idee bis zum Bau gegangen werden müssen. Die Akteure: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als Hausherr der Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen. 18. September 2017 Seite 1 von 15
2 Das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) als Oberste Straßenbaubehörde des Landes, federführend bei der grundgesetzlich geregelten Auftragsverwaltung über das Bundesfernstraßennetz im Saarland Der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS), planendes und ausführendes Organ der Straßenbauverwaltung Von der Idee zur Straße: die Genehmigungswege Abb. 2: Genehmigungswege (Quelle: eigene Darstellung) Ist der LfS mit der Planung eines Projektes beauftragt (mehr dazu in Kapitel 2.1), arbeitet er die nachfolgend erläuterten Schritte ab und leitet die Ergebnisse seiner Planungen jeweils zur Prüfung und Genehmigung an die zuständige Stelle weiter: bei Bundesmaßnahmen über das saarländische MWAEV zum BMVI, das die Genehmigung im jeweiligen Verfahrensschritt erteilt und diese auf dem gleichen Weg zum LfS zurück sendet. Bei Landesmaßnahmen erteilt das MWAEV die Genehmigungen in eigener Regie. Die Zeit der einzelnen Genehmigungsphasen nutzt der LfS zur Information der Öffentlichkeit über den jeweiligen Stand der Planungen. Bisweilen mehrfache öffentliche Veranstaltungen und Erläuterungen in den kommunalen Gremien sind die Regel. 18. September 2017 Seite 2 von 15
3 Abb. 3: Öffentlichkeitsarbeit in der Straßenplanung (Quelle: Handbuch des Bundesverkehrsministeriums für eine gute Bürgerbeteiligung 1 ) 2. Straßenplanung Vor dem Spatenstich als Auftakt der Bauarbeiten liegen viele Planungsschritte, die typisch deutsch- erschöpfend durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Regelwerke normiert sind. Grundlage jeder Straßenplanung sind die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE). Dieses Regelwerk ist in allen Bundesländern zwingend und einheitlich anzuwenden und stellt sicher, dass in allen Ländern im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes vergleichbare Unterlagen erstellt werden. Die folgende Abbildung (Abb. 4) zeigt schematisch die dabei abzuarbeitenden Planungsphasen: 1 blob=publicationfile 18. September 2017 Seite 3 von 15
4 Abb. 4: Planungsphasen einer Straßenplanung nach RE (Quelle RE 2012) Doch wie ermittelt man überhaupt den Bedarf an einer neuen Straße? 2.1. Bedarfsplanung Bundesmaßnahmen Abb. 5: Bundesverkehrswegeplan 2030 (Quellen: BMVI, Wikipedia) 18. September 2017 Seite 4 von 15
5 Am Beginn einer jeden Straßenplanung steht die Bedarfsermittlung. Für das Streckennetz des Bundes wird der Bedarf durch den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2 fest- und in einem Rhythmus von 10 bis 15 Jahren fortgeschrieben. Dazu schlagen die Länder dem Bund aus ihrer Sicht notwendige Maßnahmen vor. Die Vorschläge beinhalten bereits wichtige Aspekte wie städtebauliche oder raumordnerische Effekte, Eingriffe in Natur und Landschaft und insbesondere das Nutzen-Kosten-Verhältnis. Der Bund prüft die Vorschläge der Länder, bewertet und unterteilt sie in folgende Kategorien: laufende und fest disponierte Projekte Dies sind Maßnahmen, die sich bereits im Bau befinden. Neue Vorhaben - Vordringlicher Bedarf (VB) bzw. Neue Vorhaben - Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung (VB-E) Dies sind Maßnahmen, die ein hohes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen und vordringlich während der Laufzeit des BVWP realisiert werden sollen. Für solche Maßnahmen liegt Planungsrecht vor, die Planungen können also begonnen oder fortgeführt werden. Neue Vorhaben - Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*) Dies sind Maßnahmen, für die der Bund eine verkehrliche Notwendigkeit festgestellt hat, die allerdings erst nach den Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs und im Rahmen des folgenden BVWP in die bauliche Umsetzung gehen sollen, da die Finanzierung dieser Maßnahmen den Finanzrahmen des aktuellen BVWP sprengen würde. Auch für diese Maßnahmen liegt das Planungsrecht vor. Die Planungen können somit aufgenommen werden. Neue Vorhaben Weiterer Bedarf (WB) Dies sind Maßnahmen, deren verkehrliche Notwendigkeit vom Bund ebenfalls erkannt wurde, die aber auf Grund ihrer geringeren Priorität erst nach den vorgenannten Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Für diese Maßnahmen liegt kein Planungsrecht vor, d.h. diese Maßnahmen dürfen nicht beplant werden. 2 gesamtplan.pdf? blob=publicationfile 18. September 2017 Seite 5 von 15
6 Landesmaßnahmen Auf Landesebene gibt es einen Landesbedarfsplan. In diesen werden Straßenprojekte aufgenommen, deren Notwendigkeit sich entweder in verkehrlichen Aspekten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, sicherheitsrelevanten Aspekten zur Erhöhung der Verkehrssicherheit (beispielsweise der Beseitigung von Unfallschwerpunkten) oder der Entlastung der Anwohner (Bsp. Ortsumgehungen) begründet. Der LfS schlägt der obersten Straßenbaubehörde des Saarlandes dabei mit einem festgelegten Bewertungsschema bepunktete Maßnahmen vor. Hauptkriterien sind die Entlastungswirkung, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Erschließung des ländlichen Raums und die wirtschaftsfördernde Wirkung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Umweltbeeinträchtigung. Die Priorisierung der Maßnahmen ergibt sich aus der Höhe der jeweils erreichten Punktzahl. Das MWAEV genehmigt den Landesbedarfsplan zu Beginn eines jeden Jahres Vorplanung Nachdem der Bedarf einer Straße festgestellt wurde und das Planungsrecht vorliegt, beginnt die eigentliche Straßenplanung. In der Phase der Vorplanung werden mehrere mögliche Varianten der späteren Trassenführung untersucht. Hierzu werden u.a. folgende Planungsleistungen durchgeführt: Verkehrsuntersuchung Ihr Ziel ist es, die verkehrlich wirksamsten Trassenführungen herauszuarbeiten, d.h. die Trasse zu finden, die nach dem Bau die größte Akzeptanz und die intensivste Nutzung der Verkehrsteilnehmer erwarten lässt. Kartierung / Grünplanung / Prüfung der Umweltverträglichkeit Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden durch die Kartierung und Grünplanung entgegen der weitläufigen Meinung nicht nur die im Maßnahmenbereich vorkommenden Arten (Flora und Fauna) untersucht, sondern auch alle weiteren Schutzgüter: allen voran der Mensch, aber natürlich auch Klima, Luft, Kulturdenkmäler, Boden, Wasser etc. 18. September 2017 Seite 6 von 15
7 Als Ergebnis erhält man die sogenannte Raumwiderstandskarte, die anhand einer farbigen Darstellung des Untersuchungsraumes die Korridore mit den geringsten Widerständen zeigt. Dabei gilt: je dunkler rot der Bereich, desto höher der Raumwiderstand: Abb. 6: Raumwiderstandskarte B Ortsumgehung Schwarzenbach Schwarzenacker (Quelle: LfS) Auf der Grundlage dieser Betrachtungen wird die Vorzugsvariante bestimmt. Straßenplanung Im Rahmen der Straßenplanung werden die durch die Verkehrsuntersuchung vorgeschlagenen Varianten aus technischer Sicht geplant, um Aussagen über notwendige Bauwerke, Einschnitte und Dammlagen und somit letztlich notwendige Erdbewegungen etc. treffen zu können. Für jede Variante werden die entsprechenden Kosten ermittelt. 18. September 2017 Seite 7 von 15
8 Abb. 7: Varianten für die A 6 - Anschlussstelle Homburg-Ost (Quelle: LfS) Die einzelnen Varianten werden in einem Erläuterungsbericht beschrieben. Dabei werden Eingriffe, verkehrliche Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Verkehrssicherheit, zu erwartende Widerstände aus der Bevölkerung, technische Umsetzbarkeit etc. in einer Matrix bewertet. Die Variante mit der besten Bewertung wird die Vorzugsvariante, die der LfS mit der Voruntersuchung dem MWAEV zur Genehmigung vorlegt. Handelt es sich um eine Landesmaßnahme, so erteilt das saarländische MWAEV die Genehmigung zur Vorzugsvariante, handelt es sich um eine Bundesmaßnahme, so werden die Unterlagen vom MWAEV geprüft und zur Genehmigung zum BMVI gesandt. Nach erteilter Genehmigung der Vorzugsvariante werden die Unterlagen (über das MWAEV) wieder zum LfS geschickt. Steht die genehmigte Vorzugsvariante fest, wird ein Informationsverfahren durchgeführt, um die so genannten Träger öffentlicher Belange (TöB s) wie beispielsweise die Versorgungsunternehmen über die geplante Maßnahme zu unterrichten und Kollisionen mit anderen Planungen zu vermeiden. Bei raumbedeutsamen Projekten, d.h. bei Projekten mit weitreichenden Wirkungen die beispielsweise neue Landstriche erschließen, wird die Voruntersuchung als 18. September 2017 Seite 8 von 15
9 Grundlage zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens genutzt. Hierzu kann es auch erforderlich sein, ein Linienbestimmungsverfahren durchzuführen. Alleine die Kartierung für die Grünplanung dauert bereits ein Jahr. Die Ergebnisse der Kartierung müssen dann in den straßenplanerischen Part eingearbeitet werden, so dass für die Phase der Vorplanung mit einem Zeitraum von rund eineinhalb bis zwei Jahren gerechnet werden muss. Für die Genehmigung beim Bund kann nochmal etwa ein halbes Jahr veranschlagt werden, so dass die Phase der Vorplanung bis zu zweieinhalb Jahren dauert Entwurfsplanung In der Entwurfsplanung wird die aus der Voruntersuchung stammende Vorzugsvariante weiter detailliert. Jetzt werden u.a. die zur Sicherstellung eines reibungsfreien Verkehrsablaufs notwendigen Knotenpunktformen (Kreisverkehr, vorfahrtgeregelte Kreuzung, lichtsignalgeregelte Kreuzung etc.) ermittelt. Abb. 8: Umbau eines Knotenpunkts zum Kreisverkehrsplatz (Beispiel St. Ingbert Quelle: LfS) Weiterhin wird die Entwässerung geplant, es müssen Aussagen zum Immissionsschutz getroffen werden, der Landschaftspflegerische Begleitplan wird erarbeitet, die Vorzugsvariante wird hinsichtlich der Entwurfselemente in Lage und Höhe (Radien, Übergangsbögen, Geraden, Wannen, Kuppen etc.) im Detail geplant, um möglichst genau die notwendigen Einschnitte, Dämme und Bauwerke festlegen zu können und die Kosten präziser als in der Vorplanung beziffern zu können. Dies alles wird im Vorentwurf beschrieben, der -wie die Vorplanung- je nach Landes- oder 18. September 2017 Seite 9 von 15
10 Bundesmaßnahme im Saarland oder durch den Bund fach- und haushaltstechnisch genehmigt wird. Bei der Genehmigung des Vorentwurfes durch das BMVI spricht man vom Gesehen-Vermerk. Diese Genehmigung bedeutet, dass der Bund oder das Saarland die zur Ausführung notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen wird. Da die Entwurfsplanung ca. ein Jahr in Anspruch nimmt und die anschließende Genehmigung beim Bund nochmals ca. ein halbes Jahr, sind seit Beginn der Vorplanung nun dreieinhalb bis vier Jahre vergangen. Gebaut werden kann nun allerdings noch nicht, da noch keine Baugenehmigung für die neue Straße vorliegt Genehmigungsplanung In der Phase der Genehmigungsplanung wird der Vorentwurf um alle Unterlagen ergänzt, die zur Erteilung des Baurechts notwendig sind. Beispielsweise werden alle betroffenen Grundstückseigentümer ermittelt und das Grunderwerbsverzeichnis erstellt. Das ebenfalls zu ergänzende Regelungsverzeichnis weist alle Betroffenheiten Dritter (wie zum Beispiel zu verlegende Versorgungsleitungen) aus und beschreibt, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Natürlich werden auch etwaige Änderungswünsche des Bundes, die aus dem Gesehen-Vermerk resultieren, in die Planunterlagen eingearbeitet. Nachdem alle Ergänzungen und Aktualisierungen durchgeführt wurden, liegt der Feststellungsentwurf vor. Er wird dem Bund nicht mehr vorgelegt. Baurecht erteilt im Saarland die Planfeststellungsbehörde im Ressort des Wirtschaftsministeriums gleichermaßen für Bundes- und Landesmaßnahmen. Das Baurecht kann über ein Abstimmungs-, ein Plangenehmigungs- oder ein Planfeststellungsverfahren beantragt werden. Das Abstimmungsverfahren kommt allerdings nur bei örtlich begrenzten Maßnahmen mit wenigen Betroffenen (beispielsweise dem Umbau einer vorhandenen Kreuzung zu einem Kreisverkehrsplatz) zur Anwendung. Größere Straßenbauprojekte bedürfen in der Regel einer Planfeststellung. 18. September 2017 Seite 10 von 15
11 Abb. 9: Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens, Beispiel Hamburg 3 Dieses Verfahren wird durch die Planfeststellungsbehörde federführend betreut. Der LfS sendet den Feststellungsentwurf 4 an die Planfeststellungsbehörde und beantragt die Durchführung des Verfahrens. Ab diesem Zeitpunkt ist der LfS nicht mehr federführend für das Projekt zuständig. Alle Schritte, wie die Veröffentlichung, die 3 Quelle: 4 Bei einer ca. 3,5 km langen Ortsumgehung als Bundesstraße besteht eine Ausfertigung aus sechs breiten Ordnern. Zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens müssen rund 40 Ausfertigungen erstellt werden, so dass die Sendung des Feststellungsentwurfes an die Planfeststellungsbehörde aus 240 breiten Ordnern besteht. 18. September 2017 Seite 11 von 15
12 Abstimmung der Offenlage der Planunterlagen, die Festlegung und Kontrolle der Fristen etc. obliegen der Planfeststellungsbehörde. Sie holt bei allen betroffenen TöB s Stellungnahmen ein (u.a. auch bei der obersten Umweltbehörde, dem Umweltministerium, wo die Maßnahme aus Umweltsicht geprüft wird). Parallel dazu wird die Maßnahme zu jedermanns Einsicht in den Rathäusern der betroffenen Kommunen ausgelegt, so dass es allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht wird, sich im Detail über das Projekt zu informieren und schriftlich etwaige Einwendungen gegen das Projekt vorzubringen. Die Einwendungen legt die Planfeststellungsbehörde dem LfS gebündelt zur Stellungnahme vor. Der LfS arbeitet jede einzelne Einwendung substantiiert ab. Anschließend lädt die die Planfeststellungsbehörde zu einem Erörterungstermin, an dem alle Einwendungen der Betroffenen und die zugehörigen Stellungnahmen des LfS besprochen werden. Die Planfeststellungsbehörde wägt die Positionen gegeneinander ab. Wird der Einwendung entsprochen, ist die Umsetzung der Straßenmaßnahme nur nach Nachbesserung im Sinne der Einwendung oder unter Auflagen realisierbar. Im anderen Fall ist die Einwendung unerheblich und die Planung kann unverändert bestehen bleiben. Anschließend erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss, der wiederum in den Rathäusern der betroffenen Kommunen öffentlich ausgelegt wird. Sofern keine Klage eingereicht wird, ist der Planfeststellungsbeschluss nach vier Wochen rechtskräftig. Damit liegt das Baurecht zur Umsetzung der Maßnahme vor. Die Aufstellung der Genehmigungsplanung dauert etwa ein dreiviertel Jahr. Das anschließende Planfeststellungsverfahren muss auf Grund der einzuhaltenden Fristen mit etwa einem Jahr angesetzt werden. Die Gesamtdauer seit Beginn der Vorplanung liegt nun bei rund fünfeinviertel bis zu fünfdreiviertel Jahren. Jetzt können endlich die Bauarbeiten beginnen. Aber nicht sofort! Zuerst muss noch die Ausführungsplanung erstellt werden Ausführungsplanung In die Unterlagen der Ausführungsplanung werden etwaige Auflagen aus dem Planfeststellungsverfahren eingearbeitet. Die Planunterlagen werden weiter detailliert, die zur Ausschreibung des Projektes notwendigen Unterlagen werden erstellt. So- 18. September 2017 Seite 12 von 15
13 bald die Ausführungsplanung fertiggestellt ist, wird diese durch den LfS zur Bauausführung freigegeben. Das Aufstellen der Ausführungsplanung nimmt nochmals einige Zeit in Anspruch, so dass nun seit Beginn der Vorplanung bis zu sechseinhalb Jahre vergangen sind. Der Bagger kann allerdings immer noch nicht auf die Baustelle! Zunächst muss eine Baufirma gefunden werden, die das Projekt umsetzt. 3. Auftragsvergabe, Bauvorbereitung und Bauausführung Bevor eine Baufirma beauftragt werden kann, müssen die einzelnen zur Ausführung kommenden Leistungen (beispielsweise Erd-, Asphalt-, Betonarbeiten) beschrieben und die anfallenden Mengen ermittelt werden. Das Leistungsverzeichnis wird dann veröffentlicht und alle Baufirmen können sich zur Durchführung der Bauarbeiten bewerben, indem sie das Leistungsverzeichnis bepreisen. Die Angebote werden dann beim LfS geprüft und das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag. Abb. 10: Vergabeverfahren (Quelle September 2017 Seite 13 von 15
14 Fristen im Vergaberecht (Quelle: Abb. 11: Für die Phase der Bauvorbereitung muss unter Berücksichtigung gesetzlich vorgeschriebener Fristen ein Zeitraum von etwa einem Jahr veranschlagt werden. Von Beginn der Vorplanung bis zum Start der Baustelle dauert es im Idealfall also ungefähr sieben bis siebeneinhalb Jahre. Jetzt kann endlich die Umsetzung der Maßnahme beginnen! 18. September 2017 Seite 14 von 15
15 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Straßenplanung Bedarfsplanung Bundesmaßnahmen Landesmaßnahmen Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Auftragsvergabe, Bauvorbereitung und Bauausführung September 2017 Seite 15 von 15
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