Beratung und Kooperation, neue Ansätze der GAP sowie Anregungen für die Umsetzung. Simon Keelan Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS)

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1 Beratung und Kooperation, neue Ansätze der GAP sowie Anregungen für die Umsetzung Simon Keelan Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS) Naturschutz und Landwirtschaft im Dialog Beratung für Natur und Landwirtschaft - Perspektiven für die einzelbetriebliche Naturberatung für landwirtschaftliche Betriebe - Internationale Naturschutzakademie Insel Vilm, 29. Juni Juli 2015

2 Inhalt DVS - wer ist das? Warum einzelbetriebliche Natuschutzberatung? Neue Förderperspektiven EU, Bund, Länder ( ) ELER Artikel 14 und 15: Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beratung ELER Artikel 35 Zusammenarbeit ELER Artikel 55 ff: Europäische Innovationspartnerschaften (EIP) GAK Förderbereiche 2B und 4A Wie kommt Naturschutzberatung auch auf intensive/konventionelle Betriebe? Das Projekt Lebendige Agrarlandschaften - Landwirte gestalten Vielfalt, DBV Das Projekt Greening-Beratung, Landwirtschaftskammer-NRW, Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Das niederländische Modell Anregungen für die Diskussion

3 die ländlichen Gebiete. Referat 322 Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume Jan Swoboda Stefan Kämper Sachgebiet I Landwirtschaft, Agrarumweltund Naturschutz, ElP Sachgebiet II Regional- und Dorfentwicklung Sachgebiet III Medien und Veranstaltungsorganisation Bettina Rocha Jan Freese Simon Keelan Natascha Orthen Stefan Kämper Isabell Friess Moritz Kirchesch Stephanie Müller Anke Wehmeyer Jan Swoboda Andrea Birrenbach Juliane Mante Dagmar Nitsch Anja Rath Claudia Thelen Hans Verhalen Monika Wohlert

4 DVS Themen Akteure

5 Die Informationsdrehscheibe für die Ländliche Entwicklung Akteure über Grenzen hinweg verbinden Medien Erfahrungsaustausch fördern Gute Praxisbeispiele finden und verbreiten Projekte und Regionen unterstützen Veranstaltungen Datenbanken Netzwerk Informationsangebot Akteure informieren Kommunikation anregen Grundlage: Nationaler Strategieplan

6 Warum einzelbetriebliche Naturschutzberatung? Wissenslücken bei Landwirten schließen (Naturschutz nur kleiner Teil der Ausbildung) Einzelbetriebliche Potenziale erfassen (hat jeder Betrieb) und geeignete Maßnahmen aufzeigen Weg von Bereitschaft zur Aktivität ebnen Freiwilligkeit fördern Beidseitig institutionelle Vorbehalte abbauen (Beratung auf Augenhöhe) Beitrag zur wirkungsvollen Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen: Verortung, Pflege etc. Bürokratie nicht Ökonomie häufig Hinderungsgrund (Analyse Fördermöglichkeiten, Vertragslaufzeiten, Antragsverfahren) im Einzelgespräch kann man viel erreichen, wenn man die Sprache der Landwirte spricht und die Ängste kennt!

7 Warum einzelbetriebliche Naturschutzberatung? Hintergründe und Anforderungen: ELER ist für die Kulturlandschaft das zentrale Naturschutz- und Landschaftspflegeinstrument mit dem mit sehr deutlichem Abstand größten Budget für den Umwelt- und Naturschutz in D. Hohes Mittelvolumen in D: über 600 Mio /Jahr für AUKM, zusätzlich 130 Mio /Jahr Naturschutzinvestitionen. Umwelt- und Naturschutz rechtfertigt gesamte GAP Kritik (Rechnungshöfe, Wissenschaft, Gesellschaft) an der (fehlenden) Wirkung wird lauter Beratungsbedarf steigt bei höheren gesellschaftlichen Anforderungen Fazit: Ambitionierte Ziele der EU nicht alleine mit klassischen Flächenmaßnahmen erreichbar Beitrag der Beratung: Stärkere Regionalisierung, höhere Wirksamkeit und Ergebnisorientierung der Maßnahmen Anteil dunkelgrüner Maßnahmen erhöhen (auch PIK, ggf. Greening und andere Kooperationen) Synergien zu Kontrollverpflichtungen schaffen Beratung hat höheren Stellenwert in der GAP

8 Quelle: Vortrag EU-Kom

9 Beratung ist ex ante Konditionalität, also Voraussetzung für ELER Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik TITEL III SYSTEM DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSBERATUNG Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich (1) Die Mitgliedstaaten richten ein System für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung") ein. Dieses System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird von benannten öffentlich-rechtlichen und/oder ausgewählten privatrechtlichen Einrichtungen durchgeführt. (2) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst mindestens: a) die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I ergeben; b) die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; c) die in den Programmen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind; d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG; e) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Anforderung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG. (3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung kann zudem insbesondere Folgendes umfassen: a) die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit; b) Risikomanagement und die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Natur- und andere Katastrophen sowie Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten; c) die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; d) die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen betreffend die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die Biodiversität und den Gewässerschutz.

10 Beratung ist ex ante Konditionalität, also Voraussetzung für ELER Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Artikel 13 Besondere Anforderungen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrollen gegeben ist. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationalen Rechts über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die ausgewählten und benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Unions- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen. (3) Die betreffende Behörde übermittelt dem potenziellen Begünstigten vorzugsweise auf elektronischem Wege die entsprechende Liste der ausgewählten und benannten Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 1. Artikel 14 Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung Die Begünstigten und Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, können das System der landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen. Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 Unterabsatz 4 können die Mitgliedstaaten jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, wozu auch Netze gehören, die im Sinne der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit begrenzten Mitteln auskommen müssen. Die Mitgliedstaaten sorgen in solchen Fällen dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten. Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist. Fazit: für D sind dies die etablierten Beratungsangebote!

11 ELER VO - Artikel 14 - Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen 1. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen. Die Unterstützung kann auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten und Forstarbeitern sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen. 2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme kommt Personen zugute, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, ferner Bodenbewirtschaftern und anderen Wirtschaftsakteuren, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt. Die Unterstützung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt. 3. Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen. 4. Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet. 5. Um sicherzustellen, dass die Austausch- und Besuchsregelungen für Landwirte und Forstarbeiter deutlich von ähnlichen Aktionen im Rahmen anderer EU-Regelungen abgegrenzt sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 über Dauer und Inhalt der Austausch- und Besuchsregelungen für Landwirte und Forstarbeiter zu erlassen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Erstattung der den Begünstigten entstandenen Kosten, wozu auch die Verwendung von Gutscheinen oder ähnlichem zählt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 91 erlassen.

12 ELER VO - Artikel 14 - Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen Ausbildungskurse, Lehrgänge und Workshops, die nicht Teil der normalen Ausbildung sind Positive Beeinflussung von Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Ressourceneffizienz und ökologischer Leistung der Betriebe Transfer von Forschungsergebnissen Wer nutzt Artikel 14? Sachsen: Qualifizierung Naturschutz für Landnutzer = Naturschutzberatung Mecklenburg-Vorpommern: Fortbildung von zertifizierten Natur- und Landschaftsführern

13 ELER VO Artikel 15 - Beratungsförderung Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste (EU-Verordnung 1305/2013) 1. In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Beihilfe gewährt, um a) den Landwirten, Junglandwirten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Waldbesitzern, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und - resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen; b) den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirt schaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe ein schließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 zu fördern; c) die Ausbildung von Beratern zu fördern. 2. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung gewährt. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen. 3. Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Bera tungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Die im Rah men dieser Maßnahme Begünstigten werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Das Auswahlverfahren muss dem für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Recht unterliegen und gleichermaßen öffentlichen wie privaten Ein richtungen offenstehen. Es muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen. Bei ihrer Beratungstätigkeit haben die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 einzuhalten. 4. Die Beratung einzelner Landwirte, von Junglandwirten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 und anderen Landbewirtschaftern muss mit mindestens einer EU-Priorität Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen: a) Verpflichtungen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. /2013 [HR] ergeben; b) gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. /2013 [DZ] und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. /2013 [DZ]; c) die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die auf die Modernisierung von Betrieben, Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation, Marktorientierung sowie die Förderung des Unternehmergeistes abzielen;.

14 Fortsetzung Artikel 15 d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; da) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden; e) gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb; ea) spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen. Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere Informationen über die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt und den Wasserschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr..../2013 [HR] oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Wettbewerbsaspekten, beziehen. Dazu kann auch Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf öko logischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören. 5. Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG betreffen. Sie kann sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirt schaftlichen Betriebs beziehen. 6. Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen. 7. Soweit ordnungsgemäß begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt. 8. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

15 ELER VO Artikel 15 - Beratungsförderung Inhalte/Themen: (Wie Folie ex ante Konditionalität) Förderung geht an die Beratungsanbieter, die in einer Ausschreibung ausgewählt werden. 80% Förderung bis max je beratener Betrieb. Bis zu 100% möglich bei Beratungen zu Umweltthemen/ öffentlichen Gütern und EIP. Wer nutzt Artikel 15? Baden-Württemberg: Förderung von Beratungsdiensten > Module Naturschutz Niedersachsen: Einzelbetriebliche Beratung Mecklenburg-Vorpommern: Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, WRRL Rheinland-Pfalz: Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Fokus: Partnerbetriebe Naturschutz). Ausschreibungen laufen in: BW Sind für Juli angekündigt: MV, Ni

16 Neues Förderkonzept im EU-Agrarbereich: Artikel 35 - Zusammenarbeit Mehrere landwirtschaftliche Partner bearbeiten ggf. mit anderen Akteuren Projekte und Themen. 35) Ausgestaltung sehr ansprechend Große thematische Freiräume Hohe Zuschüsse von über 50 % Organisationskosten förderfähig! Quelle: Vortrag EU-Kom

17 Wer nutzt Artikel 35? Baden-Württemberg: z.b. Zusammenarbeit für Naturparke Niedersachsen: z.b. Landschaftspflege und Gebietsmanagement Schleswig-Holstein: z.b. Naturschutzkooperationen

18 Europäische Innovationspartnerschaften (EIP), Artikel 55 Neue zentrale Initiative im Agrarbereich, Flaggschiff der Zusammenarbeit (Artikel 35) Die Zusammenarbeit und Kooperation von Forschung und Praxis, verschiedenster Akteure im Agrar- und Forstsektor und die Entwicklung von Forschungsfragen im Bottom-Up-Prinzip Einrichtung von Operationellen Gruppen (OPG) aus Landwirten, Forschern, NGOs, Beratung und Verwaltung, die nach zu entwickelnden Konzepten Problemlösungen angehen. Wenige Vorgaben seitens der EU Alle Flächen-Bundesländer (außer Saarland) führen Innovationspartnerschaften ein Bundesländer machen Themenvorschläge (Landesprogramme) Ob auch für Naturschutz- und Umweltthemen relevant, wird sich zeigen DVS begleitet den Prozess

19 EIP-Agri was ist die Idee? Europäische Innovationspartnerschaft Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit

20 EIP: die DVS als nationale Vernetzungsstelle seit 2014 ist die DVS auch nationale Vernetzungsstelle für EIP-agri. Partner im Netzwerk der nationalen Vernetzungsstelle für EIP sind: die Operationellen Gruppen (OGs) in Deutschland Innovationsdienstleister (IDL) der Länder EIP-Behörden der Länder gemeinsam mit Unternehmen der Agrarbranche Beratungsinstitutionen Forschung/Wissenschaft Landwirtschafts- und Forstverwaltung Agrar-/Forstverbänden Das EIP-Agri Netzwerk

21 Die Begleitung von EIP-Agri: Aufgaben und Angebote Pinnwand auf DVS-Website für OGs Kooperationsgesuche Bekanntmachung der eigenen Aktivitäten auch im Vorfeld zur Benennung als OG EIP-Datenbank Informationen über OGs und deren Projekte mit Abschlussbericht Erfassung nur von benannten OGs Schnittstelle zur EU-Datenbank Gute/beste EIP-Projekte bekanntmachen Erfahrungen der OGs erfassen und analysieren ins gesamte Netzwerk rückspiegeln Innovationstransfer als allgemeines Projektdesign und Kommunikationstechnik verankern und bekannt machen Themennetzwerke anstoßen über DIP, DAFA, PT-BLE, BÖLN etc.. Projektvorschläge und Prototypen von Forschungseinrichtungen, Versuchswesen, PT-BLE und DAFA im Netzwerk bekannt machen

22 Nationale Ebene - GAK Beratung Förderung der Beratung in der GAK (Förderbereich 2B) a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe b) Förderung der Ressourceneffizienz, klimafreundliche Produktion und Klimaanpassung Förderung 80%, bis 1500 bzw. 100% bis 2000 bei Umwelt- und Erstberatung Aussagen zur Qualifizierung von Beratungsanbietern

23 Nationale Ebene - GAK Kooperation und Zusammenarbeit bei AUM/MSL Förderung der Kooperation bei AUM/ MSL (Förderbereich 4A) Zusammenarbeit im ländlichen Raum für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung Inhalt: 1 Erarbeitung von Konzepten zur Zusammenarbeit (MSL-Konzepte) 2 Umsetzung und Begleitung von Konzepten zur Zusammenarbeit (MSL- Management) 1: Förderfähig ist die Erarbeitung integrierter Konzepte (als Vorplanung zu Kooperationen nach 2, Förderung: % bis zu / Konzept 2: Organisation und Umsetzung (Aktivierung, Beratung, Maßnahmen) von kooperativen Projekten, Förderung: % bis zu /a, bis 7 Jahre Empfänger: Betriebsleiter und Zusammenschlüsse von Landwirten Äquivalent Das müssen zu die Artikel Bundesländer 35 ELER-VO umsetzen.

24 Naturschutzberatung in den Ländern RLP: Partnerbetrieb Naturschutz seit 2015 integrierte Beratung Sachsen: Regionale Naturschutzberatung Naturschutzberatung Inhalt, Organisation, Finanzierung, Umsetzung BL Naturschutzberatung KÖN Beratungsfinanzierung (bis 2013 Gutscheinsystem ) Qualifizierung für Vertragsnaturschutz BaWü Naturschutzberatungspilot & Beratung 2020 Bioland: Kulturlandschaftsplan, Hof-Naturschutz-Tag, Thüringen: DVL- Schäferberatung Naturschutzplan Österreich 2014 neu Projekt Biodiversitätsberatung Start 2015

25 Wie kommt Naturschutzberatung auch auf intensive Betriebe? Das Projekt: Lebendige Agrarlandschaften Landwirte gestalten Vielfalt Verbundprojekt des Deutschen Bauernverbandes ( ) Im Bundesprogramm Biologische Vielfalt Netzwerk Naturschutz: Beratung von Bauern für Bauern Langfristiges Ziel ist die Etablierung einer berufsständisch getragenen Naturschutzmanagement- und -informationsstelle, die in bereits bestehende Beratungsstrukturen integriert werden soll. Quelle:

26 Pilotprojekt Naturschutz- und Greeningberatung der Landwirtschaftskammer NRW Aktueller Stand aus der Beratung Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW

27 Betriebsspezifische Greeningberatung Welche Maßnahmen passen zu meinem Betrieb? Wie erfülle ich meine Greening-Verpflichtungen auch im Hinblick auf eine Vernetzung meiner Feldflur? Maßnahmen mit ökologischem Mehrwert Welche Agrarumwelt-, Vertragsnaturschutzmaßnahmen passen auf meinen Betrieb? Umsetzung von Vogelschutzmaßnahmen (Lerchenfenster, Schutz von Brutgelegen) Maßnahmen an oder auf der Hofstelle (Bienenhotel) Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 27

28 Das bringen wir mit Schlagskizzen Maßnahmensteckbriefe Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 28

29 Das bekommt der Landwirt Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 29

30 Fakten zur Beratung 52 Betriebe beraten ~ ha Ackerfläche Ökologische Vorrangfläche gewichtet (5 % der Ackerfläche) Maßnahme Ø NRW Ø Beratungsbetriebe Streifen (Pufferstreifen am Gewässer; Feldrandstreifen) 0,3 % 0,79 % Brache 1,1 % 0,96 % Zwischenfrucht 3,9 % 2,56 % Leguminosen 0,5 % 1,52 % Quelle: Landwirtschaftskammer NRW, GB2 Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 30

31 Erfahrungen Betriebsspezifische Beratung fördert die Anlage von dauerhaften Strukturen. Bereitschaft zur Umsetzung von Vertragsnaturschutzmaßnahmen ist vorhanden. Berater mit einem Bezug zur landwirtschaftlichen Praxis Zugriff auf das vorhandene Know-how der Landwirtschaftskammer: Pflanzenbau, Förderung und Naturschutz Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 31

32 Ausblick Ausreichendes Umsetzungspotenzial vorhanden Offenheit der Betriebe nutzen Ansprache durch den Berufstand ist ein maßgeblicher Bestandteil Die einzelbetriebliche Beratung ist entscheidend! Regional Ansprechpartner einsetzen Fehlende Ressourcen sind das Problem! Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 32

33 Erste Erfolge Blühfläche Blühstreifen Uferrandstreifen Caroline Flecken, GB 2, Landwirtschaftskammer NRW 33

34 Agrarumweltschutz in den Niederlanden nur noch kooperativ! Ab 2016 nur noch AUM-Verträge über landwirtschaftliche Umweltkooperationen (Vereine) Regionale Zielvereinbarung/-verpflichtungen Starke Orientierung an internationalen/ EU-Verpflichtungen: Konzentration auf Biodiversität und Wasserschutz Organisationen übernehmen Vertragsmanagement, Kontrollen, Risiko von Sanktionen! Beratung inbegriffen Ein Modell für Deutschland?

35 Anregungen für die Diskussion Starke Einbindung des Berufstandes (Modell Niederlande?) Annährung an die Agrarberatung über Schulungen und Beratungstools? Entwicklung von der Wirtschaftlichkeitsberatung zum integrierten Dienstleister: Landwirtschaft denken und entwickeln im Verbund mit Naturschutz & Ländlichem Raum Einrichtung eigenständiger Naturschutzberatungsringe? Jetzt schon an 2020 denken!

36 Themenseite Integrierte Beratung/Naturschutzberatung auf der DVS-Internetseite: Prozessbegleitung Veranstaltungsdokumentation Allgemeine Informationen Ansprechpartner Bisherige Veranstaltungen der DVS ggf. mit Kooperationspartnern: Workshop: Integrierte Beratung (2012) Strategie-/Fachgespräch: Perspektiven der integrierten Beratung (2010) Workshop: Naturschutzberatung für Landwirte (2009)

37 Vielen Dank! Kontakt: Simon Keelan Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume Referat 322 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Deichmanns Aue 29, Bonn Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0) Internet: und

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