Betriebsordnung. der Stiftung. Heilpädagogische Schule Oberaargau

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1 Betriebsordnung der Stiftung Heilpädagogische Schule Oberaargau vom 9. November 01 1

2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Träger... 4 Zweck... 4 Gesetzliche Grundlagen... 4 II. SCHULANGEBOT Schulangebote... 4 Eingangsstufe... 4 Unterstufe / Mittelstufe / Oberstufe... 4 Werkklasse... 4 Beschränkung der Angebote Zuweisung von Kindern zu den Standorten... 5 Standorte Weitere Angebote... 5 Mittagsbetreuung... 5 Schultransport... 5 Therapeutische Massnahmen... 6 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst... 6 Gebühren... 6 III. ORGANISATION Organe... 6 Schulorgane Zusammensetzung der Organe... 7 Stiftungsrat... 7 Ressortorganisation... 7 Geschäftsleitung... 7 Schulleitung Zuständigkeiten... 7

3 Stiftungsrat... 8 Geschäftsleitung... 8 Schulleitung... 8 Standortleitung... 9 Leitung Administration... 9 IV. MITWIRKUNG DER ELTERN UND DER SCHÜLERSCHAFT Zweck und Grundsätze Ausführungs-bestimmungen zum Elternforum Zusammenarbeit mit den Eltern Schülerinnen und Schüler V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIM-MUNGEN Inkrafttreten ANHANG I - ORGANIGRAMME

4 I. Allgemeine Bestimmungen Träger Zweck Artikel 1 Mit Urkunde vom 0. Februar 1969 errichtete die Einwohnergemeinde Langenthal als Stifterin die selbständige Stiftung "Heilpädagogisches Tagesheim Langenthal" mit Sitz in Langenthal. Am 4. Dezember 1991 erfolgte die Änderung des Namens in "Stiftung Heilpädagogische Tagesschule Langenthal" und am 1. Dezember 006 in "Heilpädagogische Schule Langenthal". Seit dem 1. Januar 013 heisst die Stiftung "Heilpädagogische Schule Oberaargau". Die Statuten vom 1. Dezember 006 wurden durch die revidierten Statuten vom ersetzt. Artikel Die Stiftung bezweckt die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit behinderungsbedingtem Entwicklungs- und Bildungsbedarf. Gesetzliche Grundlagen Artikel 3 Als gesetzliche Grundlage für die Schule gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern für die Sonderschulen. II. Schulangebot 1. Schulangebote Eingangsstufe Artikel 4 Die Stiftung nimmt Kinder und Jugendliche mit behinderungsbedingtem Entwicklungs- und Bildungsbedarf frühestens ab dem 4. Lebensjahr auf. Unterstufe / Mittelstufe / Oberstufe Artikel 5 Da sich der Unterricht nicht am Lehrplan der Volksschule orientiert, sondern auf den individuellen Förderplänen der Schüler aufbaut, gliedert sich die Schulzeit in Stufen. In der Regel besuchen die Schüler zwei bis vier Jahre die gleiche Stufe. Artikel 6 Werkklasse In der Regel besuchen die ältesten Schüler, welche die Schule mit 17 4

5 oder 18 Jahren voraussichtlich verlassen, die Werkklasse. Beschränkung der Angebote Artikel 7 Wenn die Nachfrage das Angebot der Schule übersteigt, entscheidet die Geschäftsleitung darüber, welche Kinder nicht aufgenommen werden.. Zuweisung von Kindern zu den Standorten Standorte Artikel 8 1 Die Stiftung Heilpädagogische Schule Oberaargau betreibt ihre Angebote an den Standorten Langenthal (Hauptsitz) und Huttwil. Kinder werden durch die Geschäftsleitung demjenigen Standort zugewiesen, welcher sich aus organisatorischen und betrieblichen Überlegungen am besten eignet. Zuweisungen über die üblichen Grenzen der Einzugsgebiete können insbesondere vorgenommen werden zum Ausgleich der Schülerzahlen oder zur Angebotsoptimierung. 3 Bei zu tiefen Schülerzahlen für den Standort Huttwil ist für die Prüfung einer Schliessung des Standortes Huttwil folgendes ehemaliges Einzugsgebiet des Schulstandortes Huttwil massgebend: - Gemeinden des Verwaltungskreises Emmental bis und mit Sumiswald - die südlich liegenden Gemeinden des Verwaltungskreises Oberaargau bis und mit Madiswil 4 Eine Aufhebung des Schulstandortes Huttwil kann nur umgesetzt werden, wenn die Mindestklassengrössen während zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren nicht erreicht werden und wenn sich die Führung des Schulstandortes Huttwil aufgrund einer zu geringen Anzahl Klassen nach den kantonalen Vorgaben nicht mehr rechtfertigen lässt. 5 Schulangebote, die spezielle Räume erfordern (z.b. therapeutische Massnahmen, Mittagsbetreuung) werden möglichst nahe den übrigen Schulangeboten bereitgestellt. 3. Weitere Angebote Mittagsbetreuung Artikel 9 Die Mittagsverpflegung und betreuung ist ein integrierter Bestandteil der Sonderschulung (ausser am Mittwoch). Schultransport Artikel 10 Für Schüler, die den Schulweg nicht selbständig bewältigen können, bietet die Schule morgens und abends einen Fahrdienst an. Für Kinder der Eingangsstufe, welche halbtageweise die Schule besuchen, steht 5

6 dieser auch am Mittag zur Verfügung. Therapeutische Massnahmen Artikel 11 Die Schule bietet im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung als zusätzliche Angebote insbesondere die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen wie Logopädie, Psychomotorik und weitere Angebote sowie die medizinischtherapeutischen Massnahmen Ergotherapie und Physiotherapie an. Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst Gebühren Artikel 1 Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden nach den Vorgaben des Kantons durchgeführt. Artikel 13 Der Besuch der Schule ist unentgeltlich. Von den Eltern werden nach den kantonalen Richtlinien Gebühren erhoben für - die Betreuung über die Mittagszeit inkl. Essen - die Teilnahme an Landschulwochen und Exkursionen III. Organisation 1. Organe Schulorgane Artikel 14 Schulorgane im Sinne dieser Betriebsordnung sind a) der Stiftungsrat b) die Geschäftsleitung c) die Schulleitung d) die Revisionsstelle 6

7 . Zusammensetzung der Organe Stiftungsrat Artikel 15 Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrates sind die fachlichen Kompetenzen sowie eine angemessene Vertretung der Schulstandorte zu berücksichtigen. Ressortorganisation Artikel 16 1 Der Stiftungsrat ist in folgende Ressorts gegliedert: Präsidiales Finanzen Schulentwicklung und Pädagogisches Liegenschaften Rechtliches Eltern und Kinder Stimmt die Anzahl Stiftungsräte nicht mit der Anzahl Ressorts überein, entscheidet der Stiftungsrat durch einfachen Beschluss darüber, welche zwei Ressorts von einem Stiftungsratsmitglied geführt werden ob eines der Ressorts auf zwei Stiftungsratsmitglieder aufgeteilt wird ob ein Stiftungsratsmitglied keine Ressortleitung ausübt 3 Der Stiftungsrat legt die Aufgaben der einzelnen Ressorts fest. Geschäftsleitung Artikel 17 Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Personen zusammen: - Schulleitung - Standortleitungen - Präsidium des Stiftungsrates Schulleitung Artikel 18 1 Der Stiftungsrat wählt die Schulleitung. Eine Personalunion von Schulleitung und Standortleitung ist möglich. Die Schulleitung ist Vorsitzende der Geschäftsleitung. 3. Zuständigkeiten Artikel 19 7

8 Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat ist für folgende Sachgeschäfte zuständig: - Wahl der Stiftungsratsmitglieder - Konstituierung des Stiftungsrates - Wahl der Revisionsstelle - Revision der Statuten zu Händen der Aufsichtsstelle - Antragsstellung über die Auflösung der Stiftung und über die Verwendung des Stiftungsvermögens - Definition Schulstandorte - Anstellung der Schulleitung und der Standortleitungen - Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung - Beschlussfassung über die Bereitstellung von Angeboten - Finanzplanung - Kenntnisnahme des Jahresberichts - Genehmigung von Leitbild, Betriebsordnung und Konzepten - weitere Zuständigkeiten gemäss Funktionendiagramm im Anhang II zu dieser Bertriebsordnung. Der Stiftungsrat erlässt Konzepte zu folgenden Themen: - Betrieb und Finanzen - Personal bezüglich Anstellungsbedingungen und Mitwirkung - Pädagogische Grundsätze - Elternmitsprache Geschäftsleitung Artikel 0 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Antragstellung an die GEF über die Bildung und Auflösung von Klassen - Antragstellung an die GEF für die nötigen Mittel zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs - Steuerung der Qualitätsevaluation - Organisation Schulräume - Bewirtschaftung der Schulliegenschaften - Rahmenbedingungen Schulreisen, Landschulwochen, Exkursionen - Regelung von Finanzkompetenzen - Sicherstellung der Elternmitsprache - Weitere Aufgaben gemäss Funktionendiagramm Schulleitung Artikel 1 Der Schulleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Anstellung Administrationspersonal - Ausarbeitung des Leistungsvertrags gestützt auf den Voranschlag 8

9 des Stiftungsrates - Verantwortung für Budget und Leistungsvertrag - Informations- und Öffentlichkeitsarbeit - - Vertretung der Gesamtschule nach Aussen Weitere Aufgaben gemäss Funktionendiagramm Standortleitung Artikel 1 An jedem Schulstandort besteht eine Standortleitung. Besteht eine Standortleitung eines Schulstandortes aus mehr als einer Person, weist die Geschäftsleitung den Personen die Verantwortungsbereiche zu. 3 Die Standortleitung ist zuständig für - Leitung der Schule an ihrem Standort - Vertretung der Standortschule nach Aussen - Anstellung Personal ihres Standorts - Entlassung des Personals ihres Standortes in Absprache mit der Geschäftsleitung - Führen des Personals ihres Standortes - Sicherstellung der regelmässigen Weiterbildung des Personals am eigenen Schulstandort - Treffen der Laufbahnentscheide und Entscheid über Dispensationsgesuche der Schüler am Schulstandort - die Schulentwicklung für den Schulstandort - Organisation und Durchführung von Sitzungen des Personals des Schulstandortes - Zusammenarbeit mit den Volksschulen am Standort. - Information der Eltern in angemessener Weise über Geschäfte, die für Eltern von Bedeutung sind - Wahrnehmung weiterer Aufgaben in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht, die ihr das übergeordnete Recht zuweist. - weitere Aufgaben gemäss Funktionendiagramm Leitung Administration Artikel 3 Die Leitung der Administration ist zuständig für - Ausarbeitung des Voranschlags - Rechnungsführung inkl. Abschluss - Organisation der Aufgaben im Bereich Administration und Rechnungsführung - weitere Aufgaben gemäss Funktionendiagramm Artikel 4 9

10 Mitwirkung pädagogisches Fachpersonal Die Mitwirkung der Lehrpersonen, des therapeutischen Fachpersonals sowie der weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich erfolgt vor allem in den folgenden Bereichen: - Schulentwicklung, Qualitätsentwicklung - Unterrichtsorganisation und Jahresprogramm - Schülerbezogene besondere Massnahmen - Weitere Mitwirkung gemäss Funktionendiagramm IV. Mitwirkung der Eltern und der Schülerschaft Zweck und Grundsätze Artikel 5 1 Die Mitwirkung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler bezweckt, Informationen auszutauschen, den Schulorganen Anliegen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zu unterbreiten und den partnerschaftlichen Kontakt aller an der Schule Beteiligten zu fördern. Die Mitwirkung und Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des übergeordneten Rechts und achtet die Zuständigkeiten der Schulorgane. Ausführungsbestimmungen zum Elternforum Artikel 6 Der Stiftungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen für das Elternforum bezüglich Organisation, Ablauf der Wahlen der Elternvertretungen, der Jahresabläufe und der Entschädigungen in einem Konzept. Artikel 7 Zusammenarbeit mit den Eltern 1 Die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten wirken namentlich über das Elternforum mit. Geschäftsleitung, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet. 3 Die individuelle Förderplanung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Eltern. Ausserdem werden sie durch die Schule regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb informiert. 4 Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die betreffenden Lehrpersonen, die Schulleitung oder die Geschäftsleitung angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich zu besuchen. 10

11 Schülerinnen und Schüler Artikel 8 Die Standortleitungen geben den Schülerinnen und Schülern an ihrem Standort die Gelegenheit, sich zum Schulbetrieb im Allgemeinen und zu besonderen aktuellen Fragen oder Vorhaben zu äussern. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Artikel 9 1 Diese Betriebsordnung wurde vom Stiftungsrat am 9. November 01 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 013 in Kraft. Alle dieser Betriebsordnung widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Reglement der HPS Langenthal vom 1. März 007, werden mit der Inkraftsetzung dieser Betriebsordnung aufgehoben. Langenthal, 14. November 01 Namens des Stiftungsrates Präsidentin: Mitglied des Stiftungsrates: 11

12 Anhang I - Organigramme Organigramm strategisch 1

13 Organigramm operativ 13

14 14

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