MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betreff: Petition Nr. 0824/2008, eingereicht von Kroum Kroumov, bulgarischer Staatsangehörigkeit, unterzeichnet von 16 weiteren Personen, zum Ersuchen um Preisliberalisierung und Anwendung von Wettbewerbsmaßnahmen in Bezug auf juristische Dienstleistungen in Bulgarien 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent behauptet, dass Notare und Anwälte in Bulgarien faktisch eine Monopolstellung in Bezug auf eine Reihe von Dienstleistungen haben und dass sie das Recht haben, den Preis hierfür selbst festzulegen. Dies führt dazu, dass das Honorar eines bulgarischen Notars 20 Mal höher ist als das eines Arztes. Der Petent verweist ferner darauf, dass Notarhonorare trotz einer entsprechenden Forderung der Kommission nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Da der Petent der Auffassung ist, dass dieser Umstand im Widerspruch zu den Vorschriften der EU über die Liberalisierung von Dienstleistungen sowie zu den Wettbewerbsvorschriften steht, ersucht er das Europäische Parlament, sich der Sache anzunehmen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 10. November Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 30. Januar Zum Markt juristischer Dienstleistungen in Verbindung mit dem Verkauf von Häusern und Grundstücken (Immobilienübertragungsdienstleistungen) hat die Kommission im Januar 2008 eine Studie veröffentlicht, in der festgestellt wird, dass die in hohem Maße regulierten Märkte im Hinblick auf Gebührenhöhe und Auswahl der juristischen Dienstleistungen nicht mehr CM\ doc PE v07-00 In Vielfalt geeint

2 verbraucherfreundlich sind. Die Kommission hat diese Studie und ihre Ergebnisse den Mitgliedstaaten vorgelegt und sie um etwaige Anmerkungen ersucht und ihr zugleich nahegelegt, gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzuschlagen. Was den freien Verkehr juristischer Dienstleistungen anbelangt, so hat Bulgarien beim Beitritt zur Europäischen Union den diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstand umgesetzt und insbesondere die erforderlichen Änderungen zur Anwendung der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, und der Richtlinie 77/249/EWG zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte. Vor kurzem wurde die Kommission mit einer Beschwerde befasst, die sich auf die juristischen Dienstleistungen in Bulgarien bezieht und zu der ihre Dienststellen gegenwärtig eine Untersuchung führen. Die Kommission verfolgt derzeit auch ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der in Bulgarien für Notare geltenden Nationalitätsklausel. Die Kommission hat die vom Petenten formulierten Einwände zur Kenntnis genommen und führt zurzeit die notwendigen Untersuchungen durch, um die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in Bezug auf den freien Verkehr juristischer Dienstleistungen in Bulgarien zu bewerten. 4. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 19. Juni Der Petent beanstandet die Abwicklung juristischer Dienstleistungen in Bulgarien und vertritt die Auffassung, dass die Monopolstellung von Notaren und Anwälten ungerechtfertigt ist und gegen das Unionsrecht verstößt. Ferner bemängelt er, dass die Notare dagegen protestieren, dass ihre Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterworfen werden. Im Anschluss an ihre frühere Mitteilung merkt die Kommission an, dass sie am 18. Februar 2009 beschlossen hat, Bulgarien ein Fristsetzungsschreiben zu seinen Rechtsvorschriften für den Anwaltsberuf zu übermitteln. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass bestimmte Vorschriften des bulgarischen Anwaltsrechts die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Anwälten und Anwaltskanzleien in Bulgarien, wie sie in Artikel 43 bzw. 49 des EG-Vertrags garantiert werden, beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus scheinen einige Bestimmungen gegen Richtlinie 98/5/EG 1 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, zu verstoßen. Die Kommission wünscht insbesondere Erläuterungen in Bezug auf: - die Tatsache, dass der Erwerb des Anwaltstitels in Bulgarien an das Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit geknüpft ist; - die Tatsache, dass bulgarische Anwälte und Anwälte aus anderen Gemeinschaftsländern nicht die gleichen Rechte zur Ausübung ihrer Tätigkeit genießen; 1 ABl. L 77 vom , S PE v /6 CM\ doc

3 - die Tatsache, dass in anderen Gemeinschaftsländern niedergelassene Rechtsanwaltskanzleien sich nicht in Bulgarien niederlassen dürfen; - die Vorschrift, die es in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassenen Anwälten und Anwaltskanzleien untersagt, in Bulgarien ihre Berufsbezeichnung zu benutzen. Das Fristsetzungsschreiben stellt die erste Stufe der in Artikel 226 des EG-Vertrags festgelegten vorgerichtlichen Phase dar, in deren Verlauf Bulgarien aufgefordert wird, der Kommission binnen zwei Monaten seine Bemerkungen zu den festgestellten Problemen bei der Anwendung des Unionsrechts zu übermitteln. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 39 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG 1 die Rechtfertigung und die Verhältnismäßigkeit jeder rechtlichen Anforderung, welche die Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer verlangen, bewerten müssen. Bis zum 28. Dezember 2009 (Frist für die Umsetzung der Richtlinie) müssen die bulgarischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Bewertung dieser Anforderungen zukommen lassen. Was die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Notaren betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass diese Dienstleistungen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs besteuert werden müssen 2. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind notarielle Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des bulgarischen Mehrwertsteuergesetzes mehrwertsteuerpflichtig. Dieser Aspekt scheint somit nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar zu sein. 5. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 13. Januar Anknüpfend an ihre beiden vorangegangenen Mitteilungen zum Gegenstand dieser Petition teilt die Kommission mit, dass sie Bulgarien am 3. November 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dessen Gesetzgebung über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs übermittelt hat. Tatsächlich sieht die Kommission in bestimmten Vorschriften des bulgarischen Anwaltsrechts die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit von Anwälten und Anwaltskanzleien in Bulgarien, wie sie in Artikel 49 bzw. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, beeinträchtigt. Darüber hinaus verstoßen einige Bestimmungen gegen Richtlinie 98/5/EG 3 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass das Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit für den Erwerb des Anwaltstitels in Bulgarien ebenso wenig gerechtfertigt ist wie die Tatsache, dass bulgarische Anwälte und Anwälte aus anderen 1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ABl. L 376 vom , S Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 1987, Rechtssache 235/85, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande, Sammlung der Rechtsprechung 1987, S ABl. L 77 vom , S CM\ doc 3/6 PE v07-00

4 Gemeinschaftsländern nicht die gleichen Rechte zur Ausübung ihrer Tätigkeit genießen. Zudem wertet die Kommission die Tatsache, dass in anderen Gemeinschaftsländern niedergelassene Rechtsanwaltskanzleien keine Zweigstellen in Bulgarien eröffnen und dort ihre Berufsbezeichnung nicht verwenden dürfen, als Verstoß gegen Artikel 49 AEUV. Auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hin haben die bulgarischen Behörden eine Änderung der fraglichen Bestimmungen beschlossen. Am 30. Juni 2010 nahm die bulgarische Nationalversammlung ein Änderungsgesetz zum Anwaltsgesetz an. Die Kommission steht zurzeit mit den bulgarischen Behörden in Kontakt, um einige Aspekte des Änderungsgesetzes zu klären und zu prüfen, ob die diesem Vertragsverletzungsverfahren zugrunde liegenden Beschwerdegründe durch das Gesetz abgestellt werden können. 6. (REV. III) Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 18. Juli Anknüpfend an ihre drei vorangegangenen Mitteilungen zum Gegenstand dieser Petition teilt die Kommission mit, dass Bulgarien nach Erhalt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu seiner Gesetzgebung über den Rechtsanwaltsberuf am 30. Juni 2010 ein Änderungsgesetz verabschiedet hat. Wenngleich dieses Änderungsgesetz einen Teil der Beanstandungen in Bezug auf die Artikel 49 und 56 AEUV sowie betreffend Richtlinie 98/5/EG 1 ausräumen konnte, bleiben dennoch Zweifel bestehen in Bezug auf die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des Änderungsgesetzes betreffend Rechtsanwälte mit dem Unionsrecht. Aus diesem Grund steht die Kommission zurzeit mit den bulgarischen Behörden in Kontakt, um bestimmte Vorschriften abzuklären. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 haben die bulgarischen Behörden den Dienststellen der Kommission mitgeteilt, dass sie durchaus Kenntnis von den fortbestehenden Schwierigkeiten hätten und dass daher eine Arbeitsgruppe gebildet worden sei, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen. In Bezug auf die Nationalitätsklausel für die Ausübung des Notarberufes in Bulgarien wird sich die Kommission erneut mit den bulgarischen Behörden in Verbindung setzen, vor allem um diese Vorschrift anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Mai 2011 zu prüfen. In diesen Urteilen hatte das Gericht befunden, dass die Berufstätigkeit des Notars nicht unter die Bestimmungen von Artikel 51 AEUV falle und eine Nationalitätsklausel daher nicht gerechtfertigt sei. 7. Ergänzende Antwort der Kommission (REV. IV), eingegangen am 27. Januar Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 übermittelten die bulgarischen Behörden einen neuen Entwurf des Änderungsgesetzes betreffend Rechtsanwälte. Mit Schreiben vom 21. November 2011 übermittelten die Dienststellen der Kommission den bulgarischen Behörden ihre Anmerkungen zu diesem Gesetzentwurf. Bulgarien wird aufgefordert, zu gewährleisten, dass für bulgarische und europäische Rechtsanwälte dieselben Bedingungen für die Ausübung des 1 ABl. L 77 vom , S PE v /6 CM\ doc

5 Rechtsanwaltsberufs gelten und dass klarzustellen ist, welche Niederlassungsmöglichkeiten in Bulgarien bestehen und welche Bedingungen hierfür zu erfüllen sind. Eine gemeinsame Sitzung mit den bulgarischen Behörden fand am 15. Dezember 2011 statt. Die bulgarischen Behörden werden der Kommission Anfang 2012 erneut einen Entwurf eines Änderungsgesetzes vorlegen, in dem die Anmerkungen der Kommission berücksichtigt sind. In Bezug auf die für die Ausübung des Notarberufes geltende Nationalitätsklausel hat die Kommission am 9. November 2011 ein Schreiben an die bulgarischen Behörden gerichtet, in dem sie um Information darüber ersucht, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um diese Klausel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Mai 2011 abzuschaffen. In diesen Urteilen hatte das Gericht befunden, dass die Berufstätigkeit des Notars nicht unter die Bestimmungen von Artikel 51 AEUV falle und eine Nationalitätsklausel daher nicht gerechtfertigt sei. Bulgarien hat mit Antwortschreiben vom 17. Januar 2012 einen Gesetzesentwurf übermittelt, in dem die Nationalitäten aller übrigen Mitgliedstaaten ergänzt wurden, sowie einen Zeitplan für die Verabschiedung dieses Gesetzes. 8. Ergänzende Antwort der Kommission (REV. V), eingegangen am 27. November Mit Bezug auf ihre vorhergehenden Mitteilungen zum Gegenstand dieser Petition führt die Kommission aus, dass sie hinsichtlich der für Notare in Bulgarien geltenden Nationalitätsklausel am 9. November 2011 ein Schreiben betreffs dieser Vorschriften vor dem Hintergrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 an die bulgarischen Behörden gerichtet hat. Die bulgarischen Behörden haben im Januar 2012 einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzestextes und der Streichung der für Notare geltenden Nationalitätsklausel übermittelt. Der Entwurf wurde im Juli 2012 dem Parlament übersandt und befindet sich im Annahmestadium. Was das von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zur Reglementierung von Anwaltsdienstleistungen in Bulgarien betrifft, so haben die bulgarischen Behörden am 1. August 2012 einen neuen Änderungsgesetzesentwurf vorgelegt, mit dessen Annahme den letzten bestehenden Beschwerdepunkten dieses Verfahrens abgeholfen werden sollte. Die Kommission wird ihre Gespräche mit den bulgarischen Behörden fortführen, damit die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen schnell und ordnungsgemäß erfolgt. 9. Ergänzende Antwort der Kommission (REV. VI), eingegangen am 28. November 2014 Mit Bezug auf ihre vorhergehenden Mitteilungen zum Gegenstand dieser Petition führt die Kommission aus, dass sie hinsichtlich der für Notare in Bulgarien geltenden Nationalitätsklausel am 9. November 2011 ein Schreiben betreffs dieser Vorschriften vor dem Hintergrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 an die bulgarischen Behörden gerichtet hat. Die bulgarischen Behörden haben im Januar 2012 einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzestextes und der Streichung der für Notare geltenden Nationalitätsklausel übermittelt. Der Entwurf wurde am 21. November 2012 vom Parlament angenommen. CM\ doc 5/6 PE v07-00

6 Was das von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren zur Reglementierung von Anwaltsdienstleistungen in Bulgarien betrifft, so haben die bulgarischen Behörden am 1. August 2012 einen neuen Änderungsgesetzesentwurf vorgelegt, mit dessen Annahme den letzten bestehenden Beschwerdepunkten dieses Verfahrens abgeholfen werden sollte. Das Gesetz zur Änderung des Anwaltsgesetzes wurde am 22. November 2012 angenommen und anschließend im Staatsanzeiger Nr. 97 vom 7. Dezember 2012 veröffentlicht. Die Kommission hat die Angelegenheit am 26. September 2013 abgeschlossen und bestätigt, dass sie auf die letzten Beschwerdepunkte im Rahmen dieses Verfahrens geantwortet habe. PE v /6 CM\ doc

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