Wiederholungsfragen und Antworten IX

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1 Wiederholungsfragen und Antworten IX Welche Wirkungen haben Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer? - Geschäftsführer ist daran gebunden, pflichtwidriges Verhalten ist im Außenverhältnis aber beachtlich. Wofür droht dem Geschäftsführer eine Haftung, wem gegenüber? - Für schuldhafte Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber, 43 GmbHG. Wer entscheidet über Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer? - Gesellschafterversammlung. Welche unterschiedlichen Arten von Einlagen der Gesellschafter sind zu unterscheiden? - Bareinlagen und Sacheinlagen. Folie 148

2 Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je EUR. Später soll dann die gegründete GmbH dem D seine Lizenzen abkaufen. Was ist zu bedenken? Folie 149

3 Beispiel Verdeckte Sacheinlage 12.5 TEUR Barzahlung Gesellschafter Wert? Lizenzen Gesellschaft 12.5 TEUR Kaufpreis Folie 150

4 Verdeckte Sacheinlage Tatbestand 19 Abs 4 Satz 1 GmbHG: Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage) Zerlegt: - Bareinlage (vereinbart und formell erbracht) - Bei wirtschaftlicher Betrachtung Sacheinlage, da abredegemäß Inferent anderen (sacheinlagefähigen) Gegenstand leistet Bar gezahlter Betrag an Inferenten zurückfließt (als Vergütung der Sachleistung). Folie 151

5 Neues Recht der VSE: 19 Abs. 4 GmbHG Bedenke: Keine Bareinlage zur freien Verfügung Rechtsfolgen für Gesellschafter: Keine Erfüllungswirkung der Barzahlung, Satz1. Wirksamkeit der Ausführungsrechtsgeschäfte, Satz 2. Anrechnung des Wertes auf fortbestehende Bareinlagepflicht, Sätze 3-5. Folie 152

6 Lösung Beispiel 27 Problem für Geschäftsführer: Seine Erklärung nach 8 GmbHG ist falsch! (Folge: Haftung und Strafbarkeit) Problem für Gesellschafter: Beweislast für Werthaltigkeit bei späterer Auseinandersetzung! Folie 153

7 Beispiel 28 A, B und C sind Gesellschafter einer GmbH zu je 1/3. Das Stammkapital beträgt , das Gesellschaftsvermögen A und B, die anders als C auch Geschäftsführer sind, beschließen, dass jedem Gesellschafter ausgezahlt werden sollen und veranlassen die entsprechende Zahlung. Vier Jahre später wird die GmbH insolvent. Bei einer Prüfung der Unterlagen entdeckt Insolvenzverwalter X die Zahlungen an A, B und C. Er verlangt von allen dreien Rückzahlung der erhaltenen Summe. B ist jedoch gleichfalls insolvent. Was kann X von A und C verlangen? Folie 154

8 Kapitalerhaltung Grundsätze - Keine gesetzliche Rücklage (Ausnahme: UG, 5a III GmbHG) - Keine Beschränkung der Ausschüttungen auf Bilanzgewinn - Auszahlungsverbot an Gesellschafter, wenn dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen würde, 30 I 1 GmbHG Erstattungsanspruch - Nach 31 GmbHG bei Auszahlung unter Verstoß gegen 30 GmbHG - Zusätzlich Ausfallhaftung der Gesellschafter, 31 III GmbHG - Zusätzlich Haftung der Geschäftsführer nach 43 III GmbHG gegenüber der Gesellschaft nach 31 VI GmbHG gegenüber den Gesellschaftern Folie 155

9 Anspruch aus 30 f. GmbHG Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Gesellschafter: Unterbilanz - Nettovermögen (Bilanzielles Aktivvermögen minus echten Passiva [Verbindlichkeiten und Rückstellungen]) wiegt - Stammkapitalziffer nicht auf. Auszahlung Folie 156

10 Lösung Beispiel 28 Es lag eine Unterbilanz vor, so dass die Auszahlungen verboten waren. Daher haften - die Gesellschafter A, B und C auf Rückzahlung der an sie jeweils ausgezahlten 5.000, - zusätzlich A und C als Gesellschafter für den Ausfall in Höhe von wegen der Insolvenz des B und - zusätzlich A als Geschäftsführer auf die Gesamtsumme in Höhe von Folie 157

11 Gründerhaftung bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung Vorgründungsvertrag notarieller Gesellschaftsvertrag Eintragung t Vorgründungsgesellschaft (GbR/OHG) Vorgesellschaft (sui generis) GmbH 128 HGB Spezielle Grundsätze der Gründerhaftung 13 Abs. 2 GmbHG Folie 158

12 Beispiel 29 A und B gründen vor dem Notar N die X-GmbH im Januar. A wird Geschäftsführer. Die GmbH nimmt sofort die Geschäfte auf, unter anderem mietet A für die GmbH Geschäftsräumen bei V. Die Eintragung verzögert sich. Von wem kann V die Miete verlangen? Folie 159

13 Lösung Beispiel 29 Bereits ab Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags existiert die X-GmbH als sog. Vorgesellschaft. Diese Vorgesellschaft ist Vertragspartnerin des Vermieters V und diesem zur Zahlung der Miete verpflichtet. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer A als Handelnder, 11 Abs. 2 GmbHG Folie 160

14 Abwandlung Beispiel 29 Die Geschäfte der (noch nicht eingetragenen) X-GmbH laufen schlecht. Als die Gesellschaft im Juli endlich eingetragen wird, ist ein Verlust in Höhe von Euro aufgelaufen. Sind die Gesellschafter A und B der GmbH zum Ausgleich des Verlusts verpflichtet? Kann der Vermieter seine noch offene Miete für Mai in Höhe von Euro von A oder B verlangen? Folie 161

15 Lösung Abwandlung Beispiel 29 In der Vor-GmbH gilt die Haftungsbeschränkung des 13 Abs. 2 GmbHG noch nicht. Die Gesellschafter haften folgendermaßen: - Im Innenverhältnis trifft die Gesellschafter eine Vorbelastungs- (= Unterbilanz-) Haftung. Also müssen A und B Euro an die GmbH nachzahlen - Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter allerdings nicht. Die Haftung des A als Handelnder aus 11 Abs. 2 GmbHG entfällt mit Eintragung der Gesellschaft. Folie 162

16 Beispiel 29 Abwandlung 2 Hafteten A und B im Außenverhältnis, solange die Gesellschaft noch nicht eingetragen war? Was ist, wenn A und B es aufgeben, die Gesellschaft eintragen zu lassen, aber dennoch die Geschäfte der Vor-GmbH fortführen. Folie 163

17 Lösung Beispiel 29 Abwandlung 2 Vor Eintragung trifft die Gesellschafter auch nur eine Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Geben die Gesellschafter allerdings die Eintragungsabsicht auf, haften sie nach 128 HGB wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft, weil dann eine Vorgesellschaft nicht mehr vorliegt. Folie 164

18 Zusammenfassung I BGHZ 134, 333 = NJW 1997, 1507: 1. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung in Form - einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und - einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung. 2. Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung eine Innenhaftung. Folie 165

19 Zusammenfassung II BGHZ 152, 290 NJW 2003, 429: Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, - finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. (= Innenhaftung) - Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen. (Außenhaftung) Folie 166

20 Beispiel 30 C und D, abgeschreckt durch die schlechten Erfahrungen von A und B, fragen den Notar, ob es nicht eine bessere Lösung gibt, weil auch sie mit ihrer neuen Gesellschaft gleich loslegen wollen. Der Notar berichtet von den Möglichkeiten, - eine sog. Vorratsgesellschaft zu nutzen oder - einen alten Mantel zu aktivieren. Was meint der Notar, worauf haben C und D dann zu achten? Folie 167

21 Begriffe BGHZ 117, 323 = NJW 1992, 1824 Die Gründung von Vorratsgesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog. Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog. offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe "Verwaltung des eigenen Vermögens". Folie 168

22 Einordnung als wirtschaftliche Neugründung BGHZ 153, 158 = NJW 2003, Die Verwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. 2. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. 3. Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Folie 169

23 Haftungsfolgen für Gesellschafter BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198: Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen. Folie 170

24 BGH ZIP 2012, Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt. 2. Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung tragen die unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat. 3. Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen, ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwerber des Geschäftsanteils haftet. Folie 171

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