Dienstleistungen. Gefestigte BGH-Rechtsprechung zur VSE: Problem bei entgeltlicher Erbringung von Dienstleistungen:

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1 Dienstleistungen Gefestigte BGH-Rechtsprechung zur VSE: - Kein Ausnahmetatbestand für gewöhnliche Umsatzgeschäfte - VSE-Abrede ist bei engem zeitlichen Zusammenhang von (offener) Bareinlage und (verdeckter) Sacheinlage zu vermuten. Problem bei entgeltlicher Erbringung von Dienstleistungen: - Gesellschafter-Geschäftsführer, - Beratervertrag für Gesellschafter Folie 108

2 BGH ZIP 2009, 713 ( Qivive ) 1. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage ( 19 Abs. 4 n. F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung. 2. Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel ( 19 Abs. 5 n. F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert". Folie 109

3 BGH ZIP 2010, 423 (EUROBIKE) 1. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von "Qivive"). Entgeltliche Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten. 2. Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist. Folie 110

4 III. Kapitalerhaltung 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. 31 Abs. 1 GmbH: Zahlungen, welche den Vorschriften des 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. Folie 111

5 Anspruch aus 30 f. GmbHG Unterbilanz - Nettovermögen (Bilanzielles Aktivvermögen minus echten Passiva [Verbindlichkeiten und Rückstellungen]) wiegt - Stammkapitalziffer nicht auf. Auszahlung Folie 112

6 BGHZ 157, 72 = ZIP 2004, 263 Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte. (sog. November-Entscheidung) Folie 113

7 Anschließende Diskussion zu MoMiG Wie ist das Auszahlungsverbot der 30 Abs. 1 GmbHG, 57 AktG zu verstehen? - Welche Grenzen gelten für die bilanzielle Betrachtungsweise? Darlehen an Gesellschafter (Mutter), Besicherungen von Gesellschafterverbindlichkeiten, Behandlung stiller Reserven. - Gelten Sonderregeln für den Cash Pool? - Gelten Sonderregeln für den Vertragskonzern? Daneben Grundlagendiskussion: Ist am System eines durch Ausschüttungssperren geschützten festen Kapitals festzuhalten (Alternative: solvency test)? Folie 114

8 30 Abs. 1 GmbHG Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrags ( 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Folie 115

9 Regelung des 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG Qualifizierung des 30 Abs. 1 GmbHG: - Bilanzielle Ausschüttungssperre, - Kein gegenständlicher Schutz. Befreiung vom Verbot für - Partner eines Vertragskonzerns, - Bei Deckung durch vollwertigen Gegenleistungsanspruch, wofür es auf den Markt-, nicht den Abschreibungswert ankommt, - Bei Deckung durch vollwertigen Rückzahlungsanspruch, woran es bei mit geringen Mittelns ausgestatteter Erwerbsgesellschaft fehlen soll. Parallelregelung: 57 Abs. 1 S. 3 AktG Folie 116

10 BGHZ 179, 71 = ZIP 2009, 70 MPS Wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist [...] liegt [...] kein Verstoß gegen 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2008 klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGH, 24. November 2003, II ZR 171/01, BGHZ 157, 72 zu 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten. Folie 117

11 IV. Kapitalerhöhung Effektive ( 55 57b GmbHG) - Ordentliche Satzungsänderung, 53, 3 Nr. 3 GmbHG Zulassungsbeschluss, 55 Abs. 2 GmbHG (Bezugsrecht, 186 AktG) Übernahmeverträge, 55 Abs. 1 GmbHG Leistung der Einlagen Eintragung im Handelsregister, 55 Abs. 3 GmbHG - Genehmigtes Kapital ( 55a GmbHG) Einführung durch MoMiG nach Vorbild 202 ff. AktG Ermessen der Geschäftsführer Nominelle ( 57c -57o GmbHG) Umwandlung der ausgewiesenen Kapitalrücklagen ( 272 II HGB) oder Gewinnrücklagen Neue Geschäftsanteile für Altgesellschafter Folie 118

12 BGHZ 168, 201 Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283). Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirksame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste Folie 119

13 BGH v II ZR 61/15 [18] Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung noch als solcher im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist. [21] 3 Abs. 4 EGGmbHG ordnet die Geltung des 19 Abs. 4 und 5 GmbHG - MoMiG auch für vor diesem Zeitpunkt bewirkte Einlageleistungen an. [30] Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters (Bereicherungsanspruch wegen Voreinzahlung) liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird. [33] Die (vollständige) Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten bei verdeckter Einbringung einer Forderung kann im Falle einer Kapitalerhöhung nach Maßgabe von 19 Abs. 4 Satz 3, Satz 5, 56 Abs. 2 GmbHG gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Forderung gegen die Gesellschaft vollwertig war. Folie 120

14 BGH v II ZR 303/14 1. Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung einer Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Einlage zurückgezahlt wird. 2. Die Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten bei verdeckter Einbringung einer Forderung kann im Falle einer Kapitalerhöhung gelingen, wenn der Inferent nachweist, dass seine Forderung gegen die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung oder, falls später, im Zeitpunkt der Befreiung der Gesellschaft von der entsprechenden Verbindlichkeit vollwertig war, d.h. ihr Wert (mindestens) den Betrag der übernommenen Geldeinlagepflicht erreicht hat. Folie 121

15 V. Kapitalherabsetzung Ordentliche Kapitalherabsetzung ( 58 GmbHG) effektiv - Anwendungsbereich Verzicht auf Stammeinlagen, 19 Abs. 3 GmbHG Abfindung nach Anteilseinziehung, 34 Abs. 3 GmbHG - Gesellschafterbeschluss - Kapitalabzug aktiviert Gläubigerschutz Vereinfachte Kapitalherabsetzung ( 58a ff. GmbHG) nominell - Grundkapital wird an tatsächliches Vermögen angepasst, - Kapital wird der Gesellschaft nicht entzogen, kein Gläubigerschutz notwendig. Folie 122

16 BGH ZIP 2011, 1104 Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen, und ist die Einziehung wegen Verstoßes gegen 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, so ist auch die Ausschließung nichtig. Die Ausschließung ist in diesem Fall auch dann nichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass die Ausschließung mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam werden soll. Folie 123

17 Sanierungsbeispiel: Kapitalschnitt Ausgangslage - GmbH hat Stammkapital von 10 Mio. Euro (5 Geschäftsanteile zu 2 Mio. Euro) - Vermögen beträgt nur noch 1 Mio. Euro (Kapital gezehntelt) - Finanzbedarf der GmbH: 5 Mio. Euro Problem (bei Ausgabe neuer Geschäftsanteile): - Einzuzahlender Nennbetrag neuer Anteile würde Wert nicht erreichen Lösung - nominelle Kapitalherabsetzung auf 1 Mio. Euro - effektive Kapitalerhöhung um 5 Mio. Euro Folie 124

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