Günter Marschollek Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm

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1 Arbeitsrecht und Personalmanagement am in Schwelm Aktuelle Rechtsprechung zu ausgewählten Klauseln in Formularverträgen und das Neueste zum Urlaubsrecht Günter Marschollek Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm

2 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten 1. Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grds. zulässig! Rückzahlungsklauseln in Individualvereinbarungen: Überprüfung am Maßstab der Generalklauseln der 242, 138 Abs. 1 BGB.! Rückzahlungsvereinbarungen in Formularverträgen: AGB- Kontrolle anhand der 305 ff. BGB 2. AllgemeingülWge Grundsätze: " Vereinbarung der Rückzahlung vor Beginn der Fortbildung erforderlich " Fortbildung muss dem AN beruflichen/geldwerten Vorteil bringen " Rückzahlung für den AN nach einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles (insb. Bindungsdauer, Dauer der Ausbildung, Höhe der Kosten) zumutbar " Rückzahlungsvereinbarung unwirksam, wenn Ersta`ung auch für den Fall der Kündigung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers " Staffelung der Rückzahlungsverpflichtung (Kürzung um 1/12 pro Monat) 2

3 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten Rückzahlungsklausel im Formulararbeitsvertrag (BAG, Urt. v AZR 545/12): Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden ResCorderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstagen, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet. 3

4 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten Rückzahlungsklausel im Formulararbeitsvertrag (BAG, Urt. v AZR 545/12): Unterscheidet die Rückzahlungsklausel nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt, und greia damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des AN durch den AG (mit- )veranlasst wurde, wird ein AN unangemessen benachteiligt Klausel nach 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam 4

5 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten Rückzahlungsklausel im Formulararbeitsvertrag (BAG, AG, Urteil vom 28. Mai AZR 103/12) Die Kosten für erforderliche Type- RaQngs übernimmt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer/Pilot ist allerdings zur vollen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Type- RaQngs kündigt, oder wenn er seitens des Arbeitgebers aus wichqgem Grund gekündigt wird. BAG: Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung vor Ablauf von 2 Jahren nach Ausbildungsende mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten belastet wird. Hier auch berechwgte fristlose Eigenkündigung erfasst 5

6 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten Rückzahlungsklausel im Formulararbeitsvertrag zur Höhe der Rückzahlung (BAG, Urteil vom 28. Mai AZR 103/12) Das Ingenieurbüro beziffert die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten ÜberwachungsorganisaWon, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der prakwschen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind. 6

7 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten Rückzahlungsklausel im Formulararbeitsvertrag zur Höhe der Rückzahlung (BAG, Urteil vom 28. Mai AZR 103/12) Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die zu ersta`enden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. AG nicht verpflichtet, Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Für den AG als Verwender dürfen keine ungerechjerwgten Beurteilungsspielräume entstehen. Rückzahlungsklausel muss zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu ersta`enden Kosten angeben, sonst kann der AN sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen PosiWonen (z.b. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamjorderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die 7 einzelnen PosiWonen berechnet werden

8 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten Grobe Leitlinie für Bindungsdauer (nach Elking BB 2014, 885) 8

9 I. Rückzahlung von Fortbildungskosten VerRefungshinweise zur Rückzahlung von Fortbildungskosten " Elking, BB 2014, 885: Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten - die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung " Schmidt/Radermacher MDR 2014, 316: Rückzahlung von arbeitgeberseiwg verauslagten Fortbildungskosten " Sasse/Häcker DB 2014, 600: Rückzahlung von Fortbildungskosten " Dorth RdA 2013, 287: Gestaltungsgrenzen bei Aus- und Fortbildungskosten betreffenden Rückzahlungsklauseln 9

10 I. Überstundenpauschalen in Formularverträgen Überstundenpauschale ohne Einschränkungen: BAG, Urteil vom AZR 406/10 abl. Bespr. v,. Müller- Bonanni NJW 2012, Vergütung 1. Der Mitarbeiter erhält für die vertragliche TäQgkeit ein monatliches BruGogehalt i. H. v ,33 EURO. Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats fällig und wird auf ein von dem Mitarbeiter noch zu benennendes Bankkonto überwiesen Durch die zu zahlende BruGovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten. 10

11 I. Überstundenpauschalen in Formularverträgen Überstundenpauschale ohne Einschränkungen: BAG, Urteil vom AZR 517/09 3 Vergütung Für seine TäQgkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches BruGogehalt ihv. Euro 3.000,00. Das BruGogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden. Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten. 11

12 I. Überstundenpauschalen in Formularverträgen Überstundenpauschale mit Einschränkungen:(BAG, Urteil vom 16. Mai AZR 331/11 3 Vergütung Für seine TäQgkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches BruGogehalt ihv. Euro 4.000,00. In dem Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat "mit drin" 12

13 I. Überstundenpauschalen in Formularverträgen Allgemeine Grundsätze für Überstundenpauschalen! Klausel im FormularAV, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen keine Angemessenheitsprüfung! Überstundenpauschale nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der AN muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss 13

14 I. Überstundenpauschalen in Formularverträgen Allgemeine Grundsätze für Überstundenpauschalen! Die nach 612 I BGB erforderliche - objekqve - Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitsleben gegeben sein. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Diensten höherer Art nicht! Erhält der AN arbeitszeitbezogene Vergütung und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, lässt sich das Bestehen einer objekqven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden VerkehrssiGe begründen. Fehlt es daran, kann eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist 14

15 I. Überstundenpauschalen in Formularverträgen Ver:efungshinweise Strecker, BB 2013, 949: Pauschale Überstundenabgeltung und Vergütungserwartung bei Überstunden - Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Lakies ArbR 2013, 54: Die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit - materielle und prozessuale Probleme Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986: Überstunden und ihre Tücken Hunold DB 2014, 361: Überstunden - Überblick und aktuelle Fragen Zur Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenprozessen BAG, Urteil vom 10. April AZR 122/12 und auchlaber ArbRB 2014, 176: Geltendmachung von Überstunden im Prozess Immer noch ein Ding der Unmöglichkeit? 15

16 I. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte bei Sonderzahlungen! Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf Sonderzahlung! Widerrufsvorbehalt soll dem AG die BeseiQgung eines bestehenden Anspruchs ermöglichen (vgl. zur BesQmmtheit Reinfelder NZA- Beilage 2014, 10, 11 ff.! Beide Vorbehalte an sich aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig, aber nach der Rspr. immer strengere Anforderungen 16

17 I. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte bei Sonderzahlungen Freiwilligkeitsvorbehalt BAG, Urteil vom 21. Januar AZR 219/08 Der Arbeitgeber kann - außer bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künaig Sonderzahlungen gewährt. Bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, fehlt es an einer versprochenen Leistung isv. 308 Nr. 4 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet. Der bloße Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung genügt nicht 17

18 I. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte bei Sonderzahlungen Zu weitgehende Freiwilligkeitsvorbehalt - BAG, Urteil vom 14. September AZR 526/10: (Rspr.- Änderung) Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünaigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen isv. 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. 18

19 I. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte bei Sonderzahlungen Zu unbes:mmter Freiwilligkeitsvorbehalt BAG, Urt. v AZR 526/10 Vertragsklausel: SonsQge, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunr. BAG: In der KombinaRon von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt, sodass der Arbeitgeber sich auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht berufen kann (vgl. auch LAG Rheinland- Pfalz, Urt. v Sa 11/13) 19

20 III. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte VerRefungshinweise Reinfelder NZA Beilage 2014, Nr 1, 10: Leistungsgerechtes Entgelt - Gestaltung und Umgestaltung Lakies DB 2014, 659: Begrenzte Vertragsfreiheit bei der Gewährung von Sonderzahlungen Niebeling NJW 2013, 3011: Formularmäßige Freiwilligkeitsvorbehalte im Arbeitsrecht - Kernfragen der AGB- Kontrolle im Arbeitsrecht Salamon FA 2013, 354: Der Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer erfolgsabhängigen Sonderzahlung 20

21 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG I. Entstehung des Urlaubsanspruchs! Bisherige und neue Rspr.: Bestand des Arbeitsverhältnisses alleinige Entstehungsvoraussetzung Keine Kürzung beim Ruhen beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung! Abweichende Regelung des übergesetzlichen Urlaubs zulässig Regel: Gleichbehandlung des gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs - Ausnahme: Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaub! Unterschiedliche Behandlung des gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs, wenn Unterscheidung zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub oder Eigenständige tarifliche Regelung, die sich wesentlich vom BUrlG unterscheidet - In diesem Fall TeilnichWgkeit, wenn und soweit Verstoß gegen BUrlG, aber keine GesamtnichWgkeit nach 139 BGB

22 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG I. Entstehung des Urlaubsanspruchs 1. Urlaub und Krankheit: BAG, Urt. v AZR 353/10; Urt. v AZR 914/11 Der gesetzliche Erholungsurlaub ( 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub ( 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus.(rn.8) Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpa 2. Urlaub und unbezahlter Sonderurlaub: BAG, Urteil vom 06. Mai AZR 678/12 Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseiwgen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche

23 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG II. Befristung des Urlaubs - BAG, Urteil vom 12. November AZR 646/12 7 Abs. 3 BUrlG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutri` und damit erneut dem Fristenregime des 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, gebietet das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. Also Befristung nicht wie bisher auf den des Folgejahres, sondrn den des übernächsten jahres

24 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG III. Urlaub bei Übergang von Vollzeit in Teilzeit (im Fall nach Elternzeit) Kürzung des im Vollzeitarbeitsverhältnis erworben Urlaubsanspruchs beim Wechsel in eine Teilzei`äWgkeit mit dem EG- Recht nicht zu vereinbaren (vgl. EuGH, 13. Juni 2013 C 415/12 und LAG Niedersachsen, Urt. v Sa 125/14 Rev. Az: 9 AZR 546/14) - dazu auch Siebert/Imani NZA 2013, 1338 und Kock/Heyde, BB 2013, 2938

25 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG IV. Urlaubsabgeltung Nach der Aufgabe der SurrogaWonstheorie ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nach 7 Abs. 4 BUrlG ein reiner Zahlungsanspruch, dessen Entstehung lediglich voraussetzt, dass dem AN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub zustand Erfüllbarkeit/Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit also keine Voraussetzung mehr Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Tarifliche/einzelvertragliche verfallfristen anwendbar, da reiner Zahlungsanspruch

26 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG Fall: Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers? Der seit Anfang 2012 arbeitsunfähige Arbeitnehmer A swrbt am Der Alleinerbe verlangt nunmehr Abgeltung der in den Jahren 2012 und 2013 erworbenen Urlaubsansprüche. Zu Recht nach EuGH, Urt. v. 12. Juni C- 118/13 (Bollacke) = NZA 2014, 651 (nach Vorlage des LAG Hamm)- dazu Schmidt NZA 2014, 701.

27 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG Urlaub Vergleich/Au^ebungsvereinbarung umfassende Erledigungsklausel BAG, Urt. v AZR 844/11 Änderung der Rspr! Ha`e AN nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen

28 IV. Urlaubsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BAG VerRefungshinweise Hohmeister BB 2014, und 2013, 1973: BB- Rechtsprechungsreport: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht im Jahr 2013 und 2012 Schubert RdA 2014, 9: Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Abschied von der SurrogaWonsthese Glatzel NZA- RR 2014, 141: Verfall und Abgeltung trotz fortbestehender Krankheit - TilgungsbesWmmung bei Zahlung der Urlaubsabgeltung ==============

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