Heimaufsichtsbehörden in Deutschland müssen sich fachlich qualifiziert mit neuen Wohn- und Betreuungsformen auseinandersetzen und im Interesse einer

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1 Heimaufsichtsbehörden in Deutschland müssen sich fachlich qualifiziert mit neuen Wohn- und Betreuungsformen auseinandersetzen und im Interesse einer notwendigen Entwicklung der Alten- und Behindertenhilfe den Mut zum verantwortbaren kalkulierten Risiko aufbringen.

2 Eine engmaschige Begleitung der Entwicklung neuer Wohn- und Betreuungsformen ist geboten und gewährt sowohl den Trägern, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber auch der Heimaufsicht wertvolle Erkenntnisse.

3 Die Erprobung neuer Wohn- oder Versorgungsformen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung ist ein Gebot kreativer Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Gesetzliche Rahmenbedingungen dürfen nicht wichtige Entwicklungen behindern oder gar unmöglich machen, sofern der notwendige Schutz hilfebedürftiger Menschen gewahrt bleibt.

4 Heimaufsichtsbehörden sind aufgefordert, im Interesse der (künftigen) Bewohnerinnen und Bewohner von neuen Wohn- und Betreuungsformen den Blick verstärkt auf Ergebnisqualität in deutschen Heimen zu richten und die Beurteilung der Struktur- und Prozessqualität im Kontext, nicht jedoch überbetont vorzunehmen.

5 Prüflei t-faden Heim im Sinne des Heimgesetzes Alternative Wohnform Betreutes Wohnen (kein Heim im Sinne des Heimgesetzes) 1.1a 1.1b 1.1c Alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen Eigene Haushaltsführung nicht möglich Besonderes Schutzbedürfnis aufgrund des Betreuungsbedarfs Weder alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen Eigene Haushaltsführung möglich; ansonsten Organisationsform des Angebots (Wahlfreiheit) beachten Kein gesteigertes Schutzbedürfnis

6 Prüfleitfaden Heim im Sinne des Heimgesetzes Alternative Wohnform Betreutes Wohnen (kein Heim im Sinne des Heimgesetzes) Rund-um-Versorgung im Sinne einer Versorgungsgarantie - Tagesstrukturierung - Angebote der sozialen Betreuung - Angebote, die ein Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen Niederschwellige Betreuungsangebote (Notrufdienste, Vermittlung von Dienstund Pflegeleistungen, Hausmeisterdienste, Hilfe bei Sozialleistungen etc.) Kosten der Betreuungsleistungen sind von untergeordneter Bedeutung (ca. 20 % im Verhältnis zur Miete)

7 1.3 Heim im Sinne des Heimgesetzes - Vertragliche Verpflichtung der Bewohnerinnen und Bewohner Unterkunft, Betreuung und Verpflegung aus einer Hand anzunehmen. - Tatsächliche Verhältnisse kritisch prüfen, wenn keine vertraglichen Verpflichtungen erkennbar sind. - Bewohnerinnen und Bewohner sind nicht in der Lage, (angebliche) Wahlfreiheit in der Vertragsgestaltung zu nutzen. - Erkennbares Zusammenwirken der Anbieter (z.b. in Form einer GbR) Alternative Wohnform Betreutes Wohnen (kein Heim im Sinne des Heimgesetzes) Tatsächliche Wahlfreiheit in der Vertragsgestaltung (Anbieterauswahl

8 Heim im Sinne des Heimgesetzes Alternative Wohnform Betreutes Wohnen (kein Heim im Sinne des Heimgesetzes) 1.4 Wohnraumüberlassung (barrierefrei, pflege- /behindertengerechte Räume) Gemeinschaftsräume Therapieräume Vermietung von Wohnraum (barrierefrei/ altengerechter Wohnraum) -Wohnung = Wohn-/Schlafraum, Bad und Küche/Kochgelegenheit -abgeschlossene Wohnung

9 Gefordert ist eine flexible Anwendung heimgesetzlicher Vorschriften HeimG HeimMindBauV HeimPersV HeimmwV

10 25a Prüfleitfaden a) Anwendbarkeit des Heimgesetzes Um sich überhaupt mit den (weiteren) Voraussetzungen auseinanderzusetzen, muss geprüft und geklärt sein, ob das Heimgesetz Anwendung findet. D.h., bei der neuen Betreuungs- bzw. Wohnform muss es sich um eine Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes ( 1 Abs. 1 bzw. Abs. 5) handeln. b) Es muss sich um eine neue Betreuungs- oder Wohnform handeln Vom Wortlaut her müsste es sich somit um etwas Neues also bis dahin noch nie da gewesene Betreuungs- oder Wohnformen handeln. Dieser Ansatz ist aber zu weitgehend und verhindert auch die Weiterentwicklung bereits bestehender Betreuungs- oder Wohnformen. Gerade die Möglichkeit einer Weiterentwicklung bereits bestehender Strukturen sollte im Sinne der innovativen Entwicklungsmöglichkeit unter die Erprobungsregelung gefasst werden.

11 25a Prüfleitfaden c) Es muss im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheinen. Allzu hohe Anforderungen an diese Vorgaben erschweren jedoch nur unnötig die Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen. So könnte die Vorgabe so auslegt werden, dass jede Neu- bzw. Weiterentwicklung - unter Berücksichtigung der Kriterien des 2 Abs. 1 HeimG - als dringend geboten einzustufen ist d) Weiterhin darf der Zweck des Gesetzes nach 2 Abs. 1 HeimG nicht gefährdet werden. Von den o.a. gesetzlichen Vorgaben im Detail abgesehen, ist es höchst interessant, welche Anforderungen de facto hinter dieser Vorschrift stecken. Der Träger ist zunächst gezwungen, anhand einer Konzeption darzustellen, von welchen Regelungen er im Einzelfall abweichen will und wie er gleichwohl den Schutzzweck des Heimgesetzes ( 2 HeimG) erfüllen kann. Der Träger muss sich also inhaltlich sehr tiefgehend sowohl mit dem aufzunehmenden Personenkreis, dessen Betreuungsanforderungen und konkret mit der Frage auseinander setzen, von welchen Anforderungen abgewichen werden soll.

12 Praxisbeispiel ssisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main rsorgungsamt richtungsträger 311 Frankfurt am Main Geschäftszeichen:Bitte bei Antwort angeben V - 50 q 36 Nachricht vom Ihre Zeichen Ansprechpartner/in (069) Frankfurt am Main rchführung des Heimgesetzes (HeimG) ohnen mit Betreuung für demenziell erkrankte Menschen im Alter in dem Anwesen.., Frankfurt am Main Antrag gem. 25 a HeimG vom hr geehrte Damen und Herren, f Ihren Antrag vom , eingegangen am , ergeht nachstehender B e s c h e i d gem. 25 a HeimG:

13 Entsprechend Ihrem Antrag befreie ich Sie auf der Grundlage von 25 a Abs. 1 HeimG von der allumfassenden Erfüllung der Anforderungen des 10 HeimG sowie teilweise von den Anforderungen der nach 3 Abs. 2 HeimG erlassenen Rechtsverordnungen. Sie werden von den nachstehenden Anforderungen innerhalb Ihrer ambulant betreuten Wohngemeinschaft befreit: 1. Von den Anforderungen des 5 HeimPersV - ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft - wird abgesehen, indem durch Nachweis einer Kooperationsvereinbarung mit einem ambulanten Pflegediens die jederzeitige Verfügbarkeit. insbesondere nachts, einer Pflegefachkraft sichergestellt wird. 2. Die Mitwirkung der Heimbewohner/-innen im Sinne des 10 HeimG wird durch einen Angehörigenra gewährleistet. 3. Von der Ausstattung der Bewohnerzimmer mit einer Rufanlage ( 7 Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV) wird abgesehen. benbestimmungen Weiterhin werden folgende Nebenbestimmungen gem. 36 i. V. mit 49 VwVfG festgelegt: 1. Hinsichtlich der Nichteinhaltung bzw. des Wegfalls der dem Träger auferlegten Verpflichtungen ergeh dieser Bescheid unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. 2. Im Hinblick auf die dem Träger obliegende Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung pflegebedürftiger Bewohner/-innen erstreckt sich die Prüfungsbefugnis ( 15 HeimG i. V. mit 11 HeimG) der Heimaufsicht auf die Tätigkeiten des eingeschalteten ambulanten Dienstes. Diese Entscheidung ist auf Grund der Erprobungsphase befristet bis zum

14 Begründung Nach 25 a Abs. 1 HeimG kann die zuständige Behörde ausnahmsweise auf Antrag den Träger von Anforderungen des 10 HeimG, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Versorgungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird. Entsprechend 25 a Abs. 2 HeimG ergeht die Entscheidung der zuständigen Behörde durch förmlichen Bescheid und ist auf höchstens 4 Jahre zu befristen. Die Rechte zur Überwachung nach den 15, 17, 18 und 19 HeimG bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt. Die Konzeption der Einrichtung weist in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Zielsetzung auf derzeit größtentei nachhaltige Ergebnisse und Kriterien in der Betreuung für ältere Menschen mit Demenz hin und versucht diese umzusetzen (Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Ambulant betreut Wohngemeinschaften für demenzell erkrankte Menschen" und Bericht des Kuratoriums Deutsche Altershilfe "Neue Wohnkonzepte für das Alter und praktische Erfahrungen bei der Umsetzung - eine Bestandsanalyse -"). Dieser Umsetzung ist im Rahmen der trägerspezifischen Strukturen als Verbundsystem - ambulante und stationäre Einrichtung - Rechnung zu tragen. Damit einher gehen entsprechende vertragliche und tatsächliche Verknüpfungen, die auf der Grundlage dieses Bescheides festgelegt werden. Insbesondere berücksichtigt sind dabei die ansonsten weiteren einschlägigen Vorschriften - Baurecht, Brandschutz - unabhängig von der Prüfungskompetenz der zuständigen Heimaufsichtsbehörde. Die in 25 a HeimG normierte Möglichkeit einer Experimentierklausel enthält die Befugnis für eine Entscheidung im Einzelfall und stellt keinesfalls eine generalisierende Zulassungsoption für jedwede Betreuungs- und Versorgungsform bezüglich älterer Menschen dar ( 2 Abs. 1 HeimG).

15 Insofern geht nicht nur die Gesetzgebung sondern auch die insofern einschlägige Rechtsprechung von der jeweils individuellen tatsächlichen Lebenssituation des betroffenen Personenkreises aus. Anhand objektivierbarer Kriterien ist daher die Zuordnung bzw. Entscheidung eine neuartige Betreuungsform zu ermitteln und festzulegen. 5 Heimpersonalverordnung Grundlage für eine Befreiungsmöglichkeit bildet Ihre konzeptionell dargestellte Aus- und somit Zusage, dass Sie im Rahmen Ihrer Verantwortlichkeit Personen in der Einrichtung einsetzen, die über Erfahrungswerte in der Pflege verfügen und permanent fortgebildet werden. Entsprechend Ihrer Ausführungen sind diese Personen so geschult, dass sie in der Lage sind, Situationen dahingehend richtig einschätzen zu können, ob ggf. sofort ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder ob Pflegeverrichtungen erforderlich sind, die das sofortige Hinzuziehen einer Pflegefachkraft erforderlich machen. Um dann die notwendige Präsenz einer Pflegefachkraft zu gewährleisten, haben Sie sich durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen verpflichtet, diesem Sicherstellungsauftrag nachzukommen.

16 Befreiung von 8 Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) Die Befreiung von der Installation einer Rufanlage erfolgt deswegen, weil durch die ständig anwesende Präsenzkraft ein permanenter Kontakt zu den Mitgliedern der Gemeinschaft stattfindet und weiterhin aufgrund der demenziellen Erkrankung der Bewohner/-innen das sinnvolle Bedienen der Rufanlage nahezu ausgeschlossen ist.. Sollte jedoch die Bereitstellung einer Rufanlage für einzelne Bewohner/-innen notwendig und erforderlich werden, wird eine geeignete drahtfreie Technik eingesetzt. Nebenbestimmungen - Der Vorbehalt des Widerrufs ist deswegen notwendig und geboten, da bei Wegfall der bescheidmäßigen Voraussetzungen, eine Untersagung des Heimbetriebs nach 19 HeimG erst dann möglich ist, wenn der begünstigende Verwaltungsakt nach 25 a HeimG nicht mehr besteht. - Die Erstreckung heimgesetzlicher Befugnisse (Überwachung) auf den/die im Betrieb tätigen ambulanten Dienste ist erforderlich, da diese als solche nicht der originären heimgesetzlichen Zuständigkeit unterliegen. Gerade im Hinblick auf die zur Zeit zumindest nicht ausreichenden Versorgungsstrukturen für ältere Menschen mit Demenz und die damit einhergehenden Betreuungsbedarfe in stationären Pflegeheimen, insbesondere was den Erhalt der selbständigen Lebensführung anbelangt, ist es dringend geboten, diesem Personenkreis das Angebot einer entsprechenden Betreuung in einem normalen Wohnumfeld zu unterbreiten. Die vom Träger insoweit angebotene Versorgungsstruktur und die in diesem Bescheid festgelegten Anforderungen berücksichtigen hinreichend die in 2 Abs. 1 HeimG festgelegten Kriterien der Schutzfunktion dieser Vorschrift. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Insoweit ergeht ein gesonderter Bescheid.

17 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt Eckenheimer Landstraße 303, Frankfurt am Main, oder beim Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1 7, Gießen, einzulegen. Es ist tunlich, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

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