Teil 1: Vermögensbewertung und Eröffnungsbilanz

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1 Teil 1: Vermögensbewertung und Eröffnungsbilanz Bewertungsrichtlinie der Stadt Albstadt Stand:

2 Einleitung Die Schriftenreihe zum Projekt NKHR in Albstadt informiert den Leser über das Projekt und fasst die Ergebnisse der Projektarbeit zusammen. In dieser Reihe sind bisher folgende Berichtsteile erschienen (bzw. werden in Kürze erscheinen): Prolog: NKHR in Albstadt Leitfaden zum Projektmanagement Dokumentation des Gesamtprojekts Teil 1: Bewertungsrichtlinie der Stadt Albstadt Von der Inventarisierung und Vermögensbewertung hin zur Eröffnungsbilanz Teil 2: Vom Produkt zum Neuen Haushalt Produktplan und Kosten- /Leistungsrechnung der Stadt Albstadt Teil 3: Organisation des Rechnungswesens/Mitarbeiterqualifikation Teil 4: Ratsinformation NKHR in Albstadt Basisinformation für die politischen Entscheidungsträger zum Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen Für Rückfragen oder bei Interesse an der Schriftenreihe steht Ihnen die Projektleitung gerne zur Verfügung. Kontakt: Kerstin Wolfer Michaela Wild Teilprojektleiterin Projektleitung Vermögensbewertung u. Eröffnungsbilanz NKHR in Albstadt Telefon: 07431/ Telefon: 07431/ Stadt Albstadt, Projektleitung NKHR in Albstadt Dieser Leitfaden ist Eigentum der Stadt Albstadt. Die Schriftenreihe spiegelt die Verhältnisse der Stadt Albstadt wider. Sie wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Jegliche Verwertung, Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nur mit Genehmigung der Stadt Albstadt gestattet. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen und die Weiterverarbeitung mit elektronischen Medien

3 Einleitung Änderungsdokumentation Datum Autor Beschreibung 2005/2006 Michael Müller/ Kerstin Blaich Erstellung der Ersterfassung Kerstin Blaich Kerstin Blaich Ergänzung Formalitäten (Änderungsdokumentation, Copyright) Ergänzung der Kapitel bewegliches Vermögen + Geringwertige Vermögensgegenstände Stefan Ostermaier Änderungen des Layouts Simone Mohn Berichtigung Straßenverzeichnis / / / Kerstin Blaich Bewertung bewegliches Vermögen/Hallo Kai Kerstin Blaich Kerstin Blaich Kerstin Blaich Vorgehensweise bei Gestattungsverträgen/Dienstbarkeitsverträgen Einarbeitung endgültige Vorgehensweise bei der Bewertung des Infrastrukturvermögens Einarbeitung Korrekturen Amt 66 beim Kapitel Bewertung des Infrastrukturvermögens Kerstin Blaich Bilanzierungszeitpunkt Zuschüsse (Kap ) Kerstin Blaich Kerstin Blaich Kerstin Blaich Kerstin Blaich Kerstin Blaich Kerstin Blaich Bewertung Infrastrukturvermögen/bewegliches Vermögen/GVG Einarbeitung Änderungen AB Bilanzierung und Inventarisierung Erschließungsbeiträge/Abwasserbeiträge von gemeindeeigenen Grundstücken als Anschaffungsnebenkosten ( ) Bewertung bewegliches Vermögen - Besonderheiten bei der Erfassung der Altbestände (5.4.2) Bewertung bebauter Grundstücke - Gebäudebewertung Einleitung ergänzt (Zusammenführung Doku TP 2 und TP 3) Einarbeitung diverser Grundsatzentscheidungen nach gemeinsamer Sitzung der AG Bilanzierung & Inventarisierung und der Lenkungsgruppe AG Internet am Kerstin Blaich Gebäudebewertung Ermittlung Baujahre Kerstin Blaich Kerstin Blaich 26./ Kerstin Blaich Straßenbewertung Ermittlung Erfahrungswert; Migration HalloKai; Passiva: Erschließungsbeiträge/Zuwendungen und Zuschüsse Straßenbaumaßnahmen (5.11.) Infrastrukturvermögen Ergänzung abschließendes Gespräch mit Amt

4 Einleitung Kerstin Blaich Kerstin Blaich Gebäudebewertung: Vorgehensweise bei Um- /An-/Erweitungsbauten Infrastrukturvermögen Ergänzung Vorgehensweise gemäß Sept Martina Schurr Rückstellungen Kerstin Blaich/Miriam Hess Kerstin Blaich/Miriam Hess Kerstin Blaich/Miriam Hess 02./ Kerstin Blaich/Miriam Hess Kerstin Blaich / Kerstin Blaich Kerstin Blaich/Miriam Hess Kerstin Blaich/Miriam Hess Miriam Hess Kerstin Blaich Migration eingefügt / Customizing entfernt siehe FK Customizing FI-AA (separate Datei) Definition wesentl. Verbesserung, Anlagenübernummern Gebäude ergänzt, Gebäudebewertung vervollständigt. Einarbeitung aktueller Sachstand bis bewegliches Vermögen Bewertung von Kunstgegenständen, Kulturgüter und Kulturdenkmäler (Ziffer 5.5) Wohnbauförderung (Ziffer 5.3.9) Waldweg (Ziffer ) Aufwuchs Grünflächen (Ziffer ) Sanierungsmaßnahmen/geleistete Investitonszuschüsse HalloKai, Typen und Untertypen aktualisiert (Ziffer ) Aktualisierung und Vervollständigung der Gesamtdokumentation Miriam Hess Anlage 4 und Anlage Kerstin Blaich Ziffer 4.6.2, Schritt 1 Ergänzung Sachkonten Theresa Sontheimer Kerstin Blaich/Miriam Hess Kerstin Blaich Korrektur der Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren (Ziffer ) Ansatz und Bewertung von Mitgliedschaften bei Zweckverbänden (Kap ) Kerstin Wolfer/Miriam Hess Überarbeitung und Aktualisierung Kerstin Wolfer Kerstin Wolfer/Miriam Hess Einarbeitung systematische Vorgehensweise bei der Bewertung auf Anregung RPA Ergänzung Bewertungslexikon Gebäudebestandteile Behandlung Zuschüsse gemäß der Förderrichtlinien zum Abbruchförderprogramm Freräume schaffen Kerstin Wolfer Bewertung immaterielles Vermögen - 4 -

5 Einleitung Die einzelnen Berichtsteile können als work in progress bezeichnet werden. Sie werden laufend weiterentwickelt und unterliegen einer ständigen Aktualisierung und Überarbeitung. Die aktuellsten Versionen sind im Internetportal zum kostenlosen Download bereitgestellt

6 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Rechtliche Grundlagen Entwurf 62 GemHVO (Stand ) Endgültige Fassung des 62 GemHVO vom 11. Dez Vertrauensschutz Bewertung Aktiva Immaterielles Vermögen Bewertung nach GemHVO Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Bewertung nach GemHVO: Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt unbebaute Grundstücke Grünflächen Ackerland Wald und Forsten sonstige unbebaute Grundstücke Bach/Gewässerflächen/Brunnenanlagen Erbbaurechtsgrundstücke Miteigentumsanteile Gestattungsverträge/Dienstbarkeitsverträge Wohnbauförderung Veranlagte Erschließungsbeiträge für gemeindeeigne Grundstücke bebaute Grundstücke Gebäudebewertung: Bewertung nach GemHVO Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Gebäudeabbrüche Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Grund und Boden Aufbau Straßen, Wege, Plätze Baustraßen Waldwege Umbaumaßnahmen am Straßenkörper

7 Inhaltsverzeichnis 4.5 Sanierungsmaßnahmen Kunstgegenstände, Kulturgüter und Kulturdenkmäler Bewertung nach GemHVO Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Abschreibung Bewegliches Vermögen Hallo Kai in Albstadt Elemente der Software Hallo KAI und deren Funktionen Schnittstelle SAP FI-AA und Hallo KAI Berechtigungskonzept Hallo KAI bzw. Erweiterung der Berechtigung der SAP-User Migrationskonzept Hallo Kai Bewertung Nutzungsdauer/Abschreibungen Vorräte Beteiligungen Anteile an verbundenen Unternehmen Sonstige Beteiligungen Mitgliedschaften bei Zweckverbänden Ausleihungen Wertpapiere und sonstige Einlagen Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Bewertung Passiva Sonderposten für Investitionszuweisungen, - beiträge und Sonstiges Rückstellungen allgemeine Grundsätze Rechtsgrundlagen Begriffsbestimmung Bewertungsgrundsätze Pflichtrückstellungen Rückstellungen für Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen ( 41 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO) Unterhaltsvorschussrückstellungen ( 41 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO) Rückstellung für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien ( 41 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO

8 Inhaltsverzeichnis Gebührenausgleichsrückstellung ( 41 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO) Altlastensanierungsrückstellung ( 41 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO) Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren ( 41 Abs. 1 Nr. 6 GemHVO) Wahlrückstellungen Verbindlichkeitsrückstellungen (gegenüber Dritten Außenverpflichtungen) Finanzausgleichsrückstellungen Steuerrückstellungen Rückstellungen für ausstehende Rechnungen der Ergebnisrechnung Aufwandsrückstellungen (Innenverhältnis interne Verpflichtungen) Rückstellungen für Stilllegung und Nachsorge von Erddeponien Instandhaltungsrückstellungen ( 41 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO) Rückstellungen für Großreparaturen Veranschlagung Verbrauch von Rückstellungen Auflösung und Inanspruchnahme Passive Rechnungsabgrenzungsposten Grabnutzungsgebühren Anlagenverzeichnis Hinweis: Die im Text auf diese Weise gekennzeichneten Stichworte können im Bewertungslexikon (siehe Ziffer 0) nachgeschlagen werden

9 Einleitung 1 Einleitung Das Herzstück des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens ist das 3 Komponentenmodell: Abbildung 1: Die 3 Komponentenrechnung In unserem Teilprojekt 1 Vermögensbewertung und Eröffnungsbilanz wird ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Doppik erstellt die Vermögensrechnung/Bilanz. Die Eröffnungsbilanz dient als Grundlage für die Eröffnungsbuchungen der künftigen Rechnungsperioden und stellt den Ausgangspunkt für die Erstellung zukünftiger Abschlüsse dar. Für die Eröffnungsbilanz ist das gesamte kommunale Vermögen sowie die Schulden zu erfassen und zu bewerten. Da wir in Albstadt bislang nur im Bereich der Kostenrechnenden Einrichtungen auf eine Vollvermögensbewertung zurückgreifen können, müssen die für die Zwecke der Eröffnungsbilanz erforderlichen Daten erst erhoben werden. Unser Ziel ist es, den Erfassungsprozess und das anschließende Bewertungsverfahren systematisch, zügig, nachprüfbar und zugleich wirtschaftlich zu gestalten. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf die Bilanzposten gelegt, in denen die Musik spielt, d. h. die eine große finanzielle Bedeutung für die Kommune haben (Grundstücke, Infrastrukturvermögen, Gebäude und eventuell Beteiligungen)

10 rechtliche Grundlagen 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Entwurf 62 GemHVO (Stand ) Bis zur endgültigen Verabschiedung der Rechtsnorm wurde auf der Grundlage des nachfolgenden Entwurfs die Bewertung durchgeführt: Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) (1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach 46, anzusetzen. Die Vermögensgegenstände dürfen auch mit Werten angesetzt werden, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach 38 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 07. Februar 1973 (GBL. S. 33) in der zuletzt geänderten Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung vom 31. Oktober 2001 (GABl. S. 1108) nachgewiesen sind. Bei beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt, kann von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Vermögensrechnung abgesehen werden. (2) Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, sind abweichend von Absatz 1 den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach 46. Für den vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz liegenden Zeitraum von sechs Jahren wird vermutet, dass die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden können. (3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum 01. Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach 46. (4) Bei Waldflächen sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. für den Aufwuchs zwischen und Euro je Hektar und 2. für die Grundstücksflächen Euro je Hektar angesetzt werden können. (5) Als Wert von Beteiligungen und Sondervermögen ist, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen. (6) Gegenstände des realisierbaren Vermögens sind in der Eröffnungsbilanz mit ihrem Veräußerungswert anzusetzen; bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz kann davon ausgegangen werden, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten dem Veräußerungswert entsprechen, wenn die Anschaffung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. (7) Für Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und beiträge nach 52 Abs. 4 Nr. 1.4 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuwendungen und zuschüsse in der Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden; soweit ein Ansatz erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (8) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 6 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten

11 rechtliche Grundlagen 2.2 Endgültige Fassung des 62 GemHVO vom 11. Dez Erstmalige Bewertung, Eröffnungsbilanz (1) In der Eröffnungsbilanz nach Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04. Mai 2009 sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach 46, anzusetzen. Die Vermögensgegenstände dürfen auch mit Werten angesetzt werden, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen nach 38 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 07. Februar 1973 (GBL. S. 33) in der zuletzt geltenden Fassung oder in einer Vermögensrechnung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Vermögensrechnung nach 43 GemHVO vom 31. Oktober 2001 (GABl. S. 1108) nachgewiesen sind. Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt, kann von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Vermögensrechnung abgesehen werden. (2) Wenn die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können, sind abweichend von Absatz 1 den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen nach 46. Für den vor dem Stichtag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz liegenden Zeitraum von sechs Jahren wird vermutet, dass die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden können. (3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum 01. Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach 46. (4) Bei Grundstücken, insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und Straßengrundstücken sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden können; bei der Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden. Bei Waldflächen können 1. für den Aufwuchs zwischen und Euro je Hektar und 2. für die Grundstücksflächen Euro je Hektar angesetzt werden. (5) Als Wert von Beteiligungen und Sondervermögen ist, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, das anteilige Eigenkapital anzusetzen. (6) Für Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und beiträge nach 52 Abs. 4 Nr. 2 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuwendungen und zuschüsse nach 52 Abs. 3 Nr. 2.2 in der Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden; soweit ein Ansatz erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (7) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 6 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- und Herstellungskosten

12 Vertrauensschutz 3 Vertrauensschutz Da bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes mit der Bewertung der Vermögensgegenstände begonnen wurde und dabei teilweise die zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Leitlinien zur kommunalen Kostenrechnung in Baden-Württemberg und die Referentenentwürfe des Innenministeriums vom Januar und August 2005 einschließlich ihrer Fortschreibungen sachgerecht zugrunde gelegt haben, besteht für die durchgeführten Bewertungen laut Aussage des Innenministeriums und der Gemeindeprüfungsanstalt Vertrauensschutz. Quelle: Schreiben des IM vom , AZ.: /95-5 Die Bewertungen der Stadt Albstadt basieren auf den unter Ziffer 2 dieses Leitfadens genannten rechtlichen Grundlagen

13 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 4 Bewertung Aktiva 4.1 Immaterielles Vermögen Kontenart: 001 Konzessionen 002 Lizenzen 0025 DV Software 003 ähnliche Rechte 008 Sonstiges immaterielles Vermögen 009 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände Bilanzposition 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände Unter immateriellen Vermögensgegenständen sind alle werthaltigen, abgrenzbaren und unkörperlichen Vermögensgegenstände zu sehen, die nicht Sachen nach 90 BGB sind. Sie müssen einzeln existent sein und selbständig bewertet werden können. Allen immateriellen Vermögensgegenständen ist gemeinsam, dass sie physisch nicht existent sind ggfs. jedoch durch einen körperlichen Träger vermittelt werden. Keine Immateriellen Vermögensgegenstände sind: Zuwendungen an Dritte Investitionszuschüsse, vgl. Ziffer 5.1 Kosten der Aufstellung von Satzungen, etc. (z. B. Bauleitpläne) wird in der Ergebnisrechnung verbucht Entschädigungen für Leitungsrechte und Wegerechte sofern hier Kosten in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallen, werden die AHK bei der Baumaßnahme bilanziert Bewertung nach GemHVO Grundsätzlich gelten immaterielle Vermögensgegenstände als bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens i. S. d. 46 Abs. 2 Satz 2 GemHVO (Vgl. Nr VwV Produkt- und Kontenrahmen). Demzufolge gelten für die Eröffnungsbilanz die Bewertungsvereinfachungen gemäß 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO. Des Weiteren ist beim immateriellen Vermögen zu beachten, dass dieses nur aktiviert werden darf, wenn es entgeltlich erworben wurde. Ein Aktivierungsverbot besteht bei selbst hergestellten immateriellen Vermögensgegenständen ( 40 Abs. 3 GemHVO). Besonderheiten bei Lizenzen: Lizenzen werden als Paket erfasst, d. h. die Bewertungsvereinfachung der Gruppenbewertung findet hier Anwendung. Es werden immer jährliche Sammelposten gebildet

14 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Beispiele: Fallbeschreibung Inventarnummer Anlage Kauf von 30 Lizenzen zu je 50,00 Euro netto Kauf von 30 Lizenzen zu je 180,00 Euro netto Kauf von 30 Lizenzen zu je 430,00 Euro netto Keine Inventarisierung, da AHK einzeln unter 150,00 Euro netto Eine Inventarnummer für alle 30 Lizenzen Eine Inventarnummer für alle 30 Lizenzen Keine Anlage, da AHK einzeln unter 410,00 Euro Keine Anlage, da AHK einzeln unter 410,00 Euro Ein Anlagegut für alle 30 Lizenzen Verbuchung im Ergebnis- oder Finanzhaushalt Ergebnishaushalt Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Wie oben erläutert, sind beim immateriellen Vermögen lediglich die Anschaffungen der letzten 6 Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zu bewerten. Es mussten somit die Anschaffungen der Jahre in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden. Hierfür wurden sämtliche investiven Buchungen der einzelnen Unterabschnitte, welche auf den Finanzpositionen verbucht waren, ermittelt. Anschließend erfolgte eine Aufnahme in der Inventarisierungssoftware Hallo Kai. Für die Aufnahme in die SAP Anlagenbuchhaltung wurde rechnerisch der Restbuchwert zum Bewertungszeitpunkt ermittelt. Dieser wurde im Jahr der Bewertung in die SAP Anlagenbuchhaltung übernommen. Beispiel: Anschaffung Anschaffungskosten: 510 EUR Nutzungsdauer: 4 Jahre Bewertung 2008 Restnutzungsdauer: bereits abgeschrieben 1 Jahr Restnutzungsdauer Ermittlung Restbuchwert: 510 EUR * 1 Jahre = 102 EUR 5 Jahre Aktivierung in SAP FI-AA zum mit einem Restbuchwert von 102 EUR und einer Restnutzungsdauer von 1 Jahr Dieses oben näher ausgeführte Vorgehen wurde bis Ende 2008 angewandt. Ab 3. November 2008 wurde die Inventarisierungssoftware HalloKai mit der Schnittstelle zur SAP Anlagenbuchhaltung in Betrieb genommen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten im Zuge der investiven Auszahlungsanordnung die Inventarisierung sowie die Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung (Direktaktivierung) mit den tatsächlichen AHK und der tatsächlichen Nutzungsdauer

15 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 4.2 Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Bewertung nach GemHVO: Grundsatz: Das Vorgehen für die erstmalige Bewertung ist im Arbeitsentwurf des 62 der GemHVO geregelt. Gemäß Absatz 1 sind grundsätzlich immer die Anschaffungskosten zu ermitteln. Ist die Ermittlung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder gar nicht möglich, gibt es Vereinfachungsregeln. Allerdings ist zu beachten, dass grundsätzlich 6 Jahre vor der Erstellung der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln sind ( 62 (2) Satz 2 GemHVO). Vereinfachungsregelung: Die Vereinfachungsregelungen sind in den Absätzen 2 bis 4 des 62 GemHVO geregelt. Der Absatz 3 regelt eine Bewertung der Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft wurden. Hier sind Erfahrungswerte zu den Preisverhältnissen zum anzusetzen. Liegen jedoch die tatsächlichen Anschaffungsjahre vor, so besteht lt. Aussage der AG Bilanzierung und Inventarisierung ein Wahlrecht. Dieses sieht vor, dass entweder die Preisverhältnisse zum anzusetzen sind oder alternativ kann auch auf das tatsächliche Anschaffungsjahr zurückindiziert werden. In Albstadt erfolgt keine Rückindizierung auf das tatsächliche Anschaffungsjahr. Bei Anschaffungen vor 1974 werden grundsätzlich die Preisverhältnisse zum zugrunde gelegt. Die Bewertung von Wirtschaftsgütern, die nach dem angeschafft wurden, ist im Absatz 2 geregelt. Dieser besagt, dass hier Erfahrungswerte zu den Preisverhältnissen des Anschaffungsjahres anzusetzen sind. Der Gesetzestext spricht in den Absätzen 2 und 3 immer von sog. Erfahrungswerten. Bei der Bewertung von unbebauten/bebauten Grundstücken werden hier die Bodenrichtwerte und landwirtschaftlichen Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses herangezogen. Eine 1:1 Umsetzung dieser Vereinfachungsregelungen ist allerdings in Albstadt nicht ohne weiteres möglich. Die im Gesetzestext vorgegebenen Vereinfachungen müssen auf die Stadt Albstadt umgewandelt bzw. in leicht abgeänderter Form angewandt werden. Die Vorgehensweise bei den regulären Bodenrichtwerten und den landwirtschaftlichen Bodenrichtwerten ist allerdings zu unterscheiden: a) Bodenrichtwerte: Bei der Stadt Albstadt liegen lediglich Bodenrichtwerte für das Jahr 1974 vom Stadtteil Ebingen vor. Für die anderen 8 Stadtteile wurden erstmals Bodenrichtwerte ab dem Jahr 1976 festgelegt. Nach Rücksprache mit dem Gutachterausschuss sollten die Werte des Stadtteils Ebingen aus dem Jahr 1974 keinesfalls auf die anderen Ortsteile übertragen werden, da die städtischen Strukturen des Stadtteils Ebingen nicht vergleichbar mit den dörflichen Strukturen der übrigen Teilgemeinden sind. Es wurde daher für die Stadt Albstadt folgende Abweichung von der Vereinfachungsregelung festgelegt: Bei einem Erwerb vor 1974 im Stadtteil Ebingen wird der Bodenrichtwert für das Jahr 1974 herangezogen; bei den übrigen Teilgemeinden wird der erste vorliegende Bodenrichtwert für die jeweilige Teilgemeinde (1976) als Bewertungsgrundlage herangezogen

16 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Bei Erwerben nach 1974 wird für alle Ortsteile der jeweilige Bodenrichtwert des Anschaffungsjahres als Bewertungsgrundlage eingesetzt. Des Weiteren stellen die Bodenrichtwerte überwiegend keine fixen Werte dar, sondern Preisspannen für ein bestimmtes Gebiet. Für die Bewertung wurde hier festgelegt, dass immer eine Orientierung am Mittelwert erfolgt. b) landwirtschaftlicher Bodenrichtwert: In speziellen Bewertungsfällen, z. B. bei der Bewertung von Grün- und Parkanlagen oder auch bei landwirtschaftlichen Flächen und dem Straßenuntergrund sollte bei der Bewertung eine Orientierung am landwirtschaftlichen Bodenrichtwert erfolgen. Auch diese Werte sollten im Bezug auf die Vereinfachungsregelungen der Absätze 2 und 3 ab dem Jahr 1974 vorliegen. Dies ist in Albstadt leider nicht der Fall. Landwirtschaftliche Bodenrichtwerte liegen hier erst ab dem Jahr 1992 vor. Um allerdings an die Preise aus den Vorjahren zu gelangen, wurde eine verhältnismäßige Rückindizierung des ersten vorliegenden Wertes der Stadt Albstadt anhand der vom Statistischen Landesamt geführten landesdurchschnittlichen Kaufwerte für Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (Index siehe Anlage 6) vorgenommen. Somit ist die Anwendung der Vereinfachungsregelungen des 62 Abs. 2 und 3 GemHVO gewährleistet. Es wird wie folgt vorgegangen: Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Ab 1992 werden die Werte des Gutachterausschusses übernommen. Die Rückindizierung erfolgte anhand der Daten des Statistischen Landesamts. Als Basis wurden die Kaufwerte für Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Gebäude und ohne Inventar (Anlage 6) herangezogen. Für die Stadt Albstadt ergeben sich somit folgende Werte (gerundet in 25-er Schritten): Jahr Kaufwert je ha Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung Berechnungsergebnis Basis ,75 Basis Stadt Albstadt Rundung ,41 1,04 1, ,42 1,02 1, ,69 1,06 1, ,56 1,22 1, ,56 1,32 1, ,63 1,50 1, ,46 1,62 1, ,71 1,81 1, ,19 2,03 2, ,34 2,14 2, ,76 2,27 2, ,54 2,14 2, ,60 2,15 2, ,51 1,99 2, ,02 1,80 1, ,17 1,70 1, ,63 1,74 1, ,05 1,86 1,75 Abbildung 2: Rückindizierung landwirtschaftlicher Bodenrichtwert

17 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Um das gesetzliche Vorgehen nochmals genauer zu erläutern bzw. zu verdeutlichen, wurden die Bewertungskriterien nochmals schematisch dargestellt: Anschaffungsund Herstellungskosten (AHK) bekannt Anschaffungsund Herstellungskosten (AHK) nicht bekannt bzw. nicht ermittelbar Bewertung über AHK Erwerb vor 1974 Erwerb nach 1974 Untergeordnete Grundstücke nach 62 Abs. 4 GemHVO, (vgl ) Örtlicher Bodenrichtwert zum Örtlicher Bodenrichtwert zum Anschaffungsjahr Ansatz aktueller örtlicher Durchschnittswerte Abbildung 3: Bewertungsgrundsatz 62 GemHVO (Quelle: Leitfaden zur Bilanzierung) In der endgültigen Fassung des 62 wurde in Absatz 4 eine über die Absätze 1-3 hinausgehende Vereinfachung für die Bewertung von landwirtschaftlich genutzt Grundstücke, Grünflächen, Straßengrundstücke und ähnliche Grundstücksarten (z.b. Ödland, Sport und Spielflächen) aufgenommen. Diese Vereinfachungsregelung ist jedoch ausschließlich für Grundstücksarten mit geringem Wert geeignet, da für Grundstücke mit einem hohen Wert (z.b. Baugrundstücke) ein erhöhter Aufwand für die Ermittlung der AHK in der Regel vertretbar ist. Der Absatz 4 spricht von sog. örtlichen Durchschnittswerten. Hier könnte lt. Aussage der AG Bilanzierung und Inventarisierung der Wert zum Bewertungszeitpunkt herangezogen werden. In Albstadt wird diese Vereinfachungsregelung nicht angewandt, da diese Vereinfachungsregelung erst nach Abschluss der Grundstücksbewertungen veröffentlicht wurde

18 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Als Grundlage für die Ermittlung der Basisdaten ist immer das wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde zum Zeitpunkt der Aktivierung oberste Voraussetzung. Für die Ermittlung, der sich im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke, wurden mehrere Quellen zugrunde gelegt: Liegenschaftsprogramm KoLiBRI (Kommunale Liegenschaften Boden- und Raumbezogenes Informationssystem) / ALB-Daten Kaufverträge der Stadtkämmerei, Abt. Liegenschaften Im ersten Schritt der Bewertungen wurden in der Liegenschaftssoftware KoLiBRI, welche auf die ALB-Daten zurück greift, je Gemarkung Auswertungen über den Suchbegriff des Eigentümers (Stadt Albstadt) erstellt. Somit konnten zum Bewertungszeitpunkt sämtliche sich im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke ermittelt werden. Diese wurden in Exceltabellen übernommen, welche zusätzlich sämtliche für die Anlagenbuchhaltung notwendigen Felder beinhaltet. In diesen Tabellen wurde die Bewertung aller städtischen Flurstücke nach den nachfolgend dargestellten Kriterien durchgeführt. Gemarkung Burgfelden Gemarkung Ebingen Gemarkung Laufen Gemarkung Lautlingen Gemarkung Margrethausen Gemarkung Onstmettingen Gemarkung Pfeffingen Gemarkung Tailfingen Gemarkungen Truchtelfingen

19 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 1. Anschaffungsjahr/Anschaffungskosten sind nicht bekannt, bisher auch keine Veränderungen am Flurstück (Zu-/Abschreibungen, Zu-/Verkäufe) Keine Eintragungen im Kurztext, somit keine Daten über Anschaffung bzw. kein Anschaffungspreis; Grundstück eventuell bereits seit Urzeiten im Besitz der Stadt (Abbildung 4: Darstellung in KoLiBri-Kurztext) In einem solchen Fall geht die Projektgruppe davon aus, dass das Flurstück schon seit Urzeiten im Besitz der Stadt Albstadt ist, da bei Veränderungen ab dem Jahr 1980 Vermerke im Kolibri hinterlegt wären. Die Bewertung erfolgt somit nach den ersten vorliegenden Bodenrichtwerten. Für den Stadtteil Ebingen wird der Bodenrichtwert von 1974 zugrunde gelegt. Die Flächen der übrigen Stadtteile werden auf Grundlage des Bodenrichtwerts von 1976 bewertet. Sollte es sich um Flächen handeln, bei denen der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zur Anwendung kommt, so wird der rückindizierte Wert des Jahres 1974 für die Erstbewertung übernommen

20 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 2. Anschaffungsjahr/Anschaffungskosten sind nicht bekannt, allerdings sind Veränderungen ohne Wertangaben am Flurstück (Zu-/Abschreibungen, Zu- /Verkäufe)eingetragen Im Kurztext sind keine Angaben über Anschaffungsjahr/Anschaffungskosten hinterlegt; allerdings besteht eine zeitliche Angabe wann erstmals Veränderungen am Grundstück stattgefunden haben (Abbildung 5: Darstellung in KoLiBri-Kurztext) Bei der Bewertung von solchen Fällen unterscheidet die Projektgruppe in zwei Zeiträume. - Veränderungen vor Veränderungen nach 1980 Dieser Schnitt wurde von der Projektgruppe so gewählt, da ab dem Jahr 1980 sämtliche Kaufverträge bei der Stadtkämmerei, Abt. Liegenschaften hinterlegt sind. Kaufverträge, welche vor 1980 abgeschlossen wurden, sind lediglich über einen größeren Aufwand in der Registratur/dem Archiv einzusehen. Dieser Aufwand steht außer Verhältnis und wird daher nicht betrieben. Bewertung von Flurstücken mit erstmaligen Veränderungen vor 1980: Die Bewertung erfolgt nach den ersten vorliegenden Bodenrichtwerten. Für den Stadtteil Ebingen wird der Bodenrichtwert von 1974 zugrunde gelegt. Die Flächen der übrigen Stadtteile werden auf Grundlage des Bodenrichtwerts von 1976 bewertet. Sollte es sich um Flächen handeln, bei denen der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zur Anwendung kommt, so wird der rückindizierte Wert des Jahres 1974 für die Erstbewertung übernommen. Bewertung von Flurstücken mit erstmaligen Veränderungen nach 1980: Durch die erstmalig dokumentierte Flächenveränderung (Zu-/Abschreibung) wird geprüft, ob diese Veränderungen die Entstehung des Flurstücks darlegt. Sollte dies der Fall sein, so wird der Bodenrichtwert des Jahres zugrunde gelegt, in welchem diese Veränderung stattfand. Sollte dies nicht der Fall sein, wird entsprechend der Ziffer a) verfahren

21 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 3. Anschaffungsjahr/Anschaffungskosten sind nicht bekannt, allerdings sind Veränderungen am Flurstück mit Wertangaben (Zu-/Verkäufe)eingetragen Anschaffungskosten, Anschaffungsjahr nicht bekannt, lediglich eine erstmalige Veränderung durch eine Zu- / Abschreibung ohne Werte. Im Laufe der Veränderungen allerdings Werte von Käufen/Verkäufen bekannt (Abbildung 6: Darstellung in KoLiBri-Kurztext) Hier erfolgt die Bewertung analog zu Ziffer 2. Die Zu-/Abgänge werden für die Erstellung der Eröffnungsbilanz lediglich bei den Flächenveränderungen berücksichtigt. Wertveränderungen aufgrund von Zu-/Verkäufen werden außen vor gelassen. Begründung: Die Berücksichtigung sämtlicher Zu-/Abgänge sowie An-/Verkäufe stellt einen sehr großen Zeitaufwand dar, da bei einem Großteil der Flurstücke meistens sehr viele Veränderungen, teilweise auch nur geringe Veränderungen (wie z. B. Ankauf von 2 qm) eingetragen sind. Des Weiteren würden bei separaten Bewertungen sämtlicher Veränderungen eventuell Minuswerte für ein Grundstück entstehen, da Verkaufspreise teilweise höher angesetzt sind, als die erstmaligen Bewertungspreise. Auch würde bei einer separaten Bewertung von sämtlichen Veränderungen immer wieder Mischpreise erzielt werden, da bei Ab-/Zuschreibungen keine Werte vorhanden sind. Diese Bewertung würde einen zu hohen Zeitaufwand darstellen und ist aus Sicht der Projektgruppe bei der Erstbewertung unpraktikabel. Dieser Bewertungsvorschlag wurde auch noch mit der Datenzentrale abgesprochen. Von Seiten der Datenzentrale wurde dem Vorschlag der Projektgruppe aus pragmatischen Gründen ebenfalls zugestimmt

22 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 4. Anschaffungsjahr/Anschaffungskosten sind bekannt, allerdings weitere Veränderungen am Flurstück mit/ohne Wertangaben (Zu-/Verkäufe, Ab- /Zuschreibungen)eingetragen Im Kurztext sind Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten bekannt. Allerdings gab es im Laufe der Jahre Veränderungen teilweise mit aber auch ohne Wertangaben am Grundstück (Abbildung 7: Darstellung in KoLiBri-Kurztext) Auch hier werden aus den in Ziffer Ziffer 3 genannten Gründen sämtliche Zu- und Abgänge nur flächenmäßig berücksichtigt. Die erstmaligen Erwerbskosten (Euro/qm) werden auf den aktuellen Flächengehalt des Flurstücks hochgerechnet

23 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 5. Anschaffungsjahr sowie Vertragspartner sind bekannt, allerdings fehlen die Anschaffungskosten Anschaffungszeitpunkt sowie Veräußerer sind bekannt, allerdings sind keine Anschaffungskosten eingetragen (Abbildung 8: Darstellung in KoLiBri-Kurztext) Hier wurde nach in Ziffer Ziffer 3 genannten Gesichtspunkten von der Projektgruppe ebenfalls wieder eine Unterteilung in zwei Zeiträume gewählt. a) Erwerbe vor 1980 Hier erfolgt eine Bewertung nach den ersten vorliegenden Bodenrichtwerten. Für den Stadtteil Ebingen wird der Bodenrichtwert von 1974 zugrunde gelegt. Die Flächen der übrigen Stadtteile werden auf Grundlage des Bodenrichtwerts von 1976 bewertet. Sollte es sich um Flächen handeln, bei denen der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zur Anwendung kommt, so wird der rückindizierte Wert des Jahres 1974 für die Erstbewertung übernommen. b) Erwerbe nach 1980 Da hier die Kaufverträge bei der Stadtkämmerei, Abt. Liegenschaften vorliegen, erfolgt hier eine Bewertung nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten

24 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 6. Unentgeltlicher Erwerb Grundstück wurde 1984 unentgeltlich vom Zollernalbkreis erworben (Abbildung 9: Darstellung in KoLiBri-Kurztext) Die Bewertung des Grundstücks erfolgt analog der vorgenannten Ziffern. Der errechnete/ermittelte Grundstückswert wird allerdings sofort wieder passiviert. 7. Umlegungen Bei diesem Thema wurde in Albstadt wie folgt vorgegangen: Sofern aus dem Kurztext der Liegenschaftssoftware KoLiBri ersichtlich war, dass ein Flurstück aufgrund einer Umlegung entstanden ist, wurde der Umlegungszeitpunkt als fiktives Anschaffungsjahr festgesetzt. Die Bewertung des Grundstücks erfolgte dann nach den nachfolgend dargestellten Vereinfachungsregelungen der jeweiligen Nutzungsart des Grundstücks. Eine detaillierte Aufarbeitung der Verhältnisse vor dem Umlegungsverfahren im Zuge der Erstbewertung ist aus unserer Sicht aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht leistbar bzw. tragbar

25 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken unbebaute Grundstücke Für die Bewertung der Grundstücke sowie der Zuteilung der Grundstücke zu den Anlageklassen ist die Nutzung der Grundstücke von vorwiegender Bedeutung. Nutzungsarten können anhand folgender Datenquellen ermittelt werden: - Liegenschaftssoftware - Liegenschaftsbeschriebe - Grundbücher - ALB-Daten Bei verschiedenen Nutzungsarten wird das Grundstück immer der Anlageklasse zugeordnet, deren Flächenanteil überwiegt! Eine separate Bewertung der unterschiedlichen Nutzungsarten auf einem Flurstück wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden und würde dem Prinzip der Einzelerfassung nach Flurstücksnummern widersprechen, gemäß welchem ein Flurstück bei der Bewertung nicht aufgeteilt werden soll Grünflächen Konto Bilanzposition 0111 Grund und Boden bei Grünflächen 0112 Aufwuchs, Aufbauten und Ausstattung bei Grünflächen unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Unter Grünflächen subsumiert man den sich in kommunalem Besitz befindenden Grund und Boden, der als Parkanlage oder sonstige Freizeit- und Erholungsfläche genutzt wird, einschließlich des Aufwuchses, des Aufbaus und der Ausstattung (z. B. Bänke, Papierkörbe, etc.) Nutzungsarten: Grünanlage, Gartenland (unbebaut), Parkanlagen, Spielplätze Anlagenübernummer: siehe Anlage 3 (sofern Kinderspielplatz) Bei Flurstücken, deren Bewertung immer in zwei Schritten abläuft und deren Wert auf zwei Anlagekarten vorhanden ist (z. B. Grund und Boden/Aufwuchs), wird immer die Anlagenübernummer eingegeben. Diese Anlagenübernummer wird für das Flurstück, für die sich darauf befindenden Betriebsvorrichtungen sowie die Außenanlage übernommen. a) Grund und Boden Anlageklassen: Bewertung: A1000 grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung 62 (2) + (3) GemHVO: Hier wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zugrunde gelegt

26 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Es wird gemäß den vorangegangenen Ausführungen (Ziffer 4.2.2) vorgegangen: o o o Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Bei Erwerben zwischen 1992 und 2011 werden die Werte des Gutachterausschusses der Stadt Albstadt übernommen. b) Aufwuchs Grundsätzlich sollte für alle Grünflächen (Konto 0111) eine Berechnung des Aufwuchses erfolgen. Wie jedoch die Praxis gezeigt hat, entspricht die Nutzungsart aus den ALB Daten nicht immer der tatsächlichen Nutzung, d. h. es werden vermehrt Grundstücke mit der Nutzungsart Grünanlage unter dem o. g. Konto geführt, die jedoch tatsächlich nur Rasenfläche, Straßenbegleitgrün oder Randflächen (Wiese) darstellen. Für diese Flächen erfolgt nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachamt (Amt 68) keine Aufwuchsberechnung. Es wird lediglich eine Berechnung für diejenigen Flächen durchgeführt, die tatsächlich einer Grün-/Parkanlage ähneln (Baumbestand, mehrjährige Bepflanzung, Ausstattung, Aufbauten, etc.) Anlageklasse: Bewertung: A1010 Sollten die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar sein, gilt der Ansatz von Erfahrungswerten zum Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkt als Vereinfachung. Hier wurde wie folgt vorgegangen: Es wurde ein durchschnittlicher qm-preis für die Herstellung einer Grünanlage mit strukturiertem Charakter durch das zuständige Fachamt (Amt für Bauen und Service) ermittelt. Die Berechnung setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: qm Rasenfläche, 80 qm Pflanzfläche, 54 qm Wege und 5 Bäume Die Gesamtkosten für die Herstellung dieser Grünanlage betragen 3.418,00 Euro. Dies ergibt somit einen qm- Durchschnittspreis von 2,88 Euro

27 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Dieser wird anhand des Preisindex für Bauwerke in Baden-Württemberg im November 2006 (Straßenbau) 1 auf die zurückliegenden Jahre rückindiziert. Die Indexzahlen sind der Anlage 7 zu entnehmen. Jahr Wert je qm Jahr Werte je qm ,93 Euro ,70 Euro ,90 Euro ,86 Euro ,91 Euro ,97 Euro ,96 Euro ,97 Euro ,08 Euro ,91 Euro ,27 Euro ,92 Euro ,57 Euro ,87 Euro ,56 Euro ,81 Euro ,44 Euro ,78 Euro ,39 Euro ,79 Euro ,41 Euro ,88 Euro ,43 Euro ,47 Euro ,52 Euro ,55 Euro ,58 Euro Es wird somit lediglich das Herstellungsjahr der Grünanlage ermittelt und anschließend die Fläche der Grünanlage mit dem rückindizierten Wert multipliziert. Für die Ermittlung des jeweiligen Herstellungsjahres werden die Daten des GIS-Baumkatasters zugrunde gelegt, d. h. als Herstellungsjahr wird die Pflanzzeit der Bäume festgelegt. Ist über diese Vereinfachungsmethode hinaus kein Herstellungsjahr ermittelbar, wird das Jahr 1974 (vgl. 62 GemHVO) verwendet. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer werden die Empfehlungen der Abschreibungstabelle Baden-Württemberg sowie die örtlichen Erfahrungswerte des zuständigen Fachamts zugrunde gelegt (Grünanlagen: 15 Jahre). Befindet sich jedoch ein hoher Baumbestand auf der Grünanlage wird die Nutzungsdauer auf 25 Jahre erhöht. c) Aufbauten / Ausstattung (z. B. Spielgeräte auf Spielplätzen) Anlageklasse: Abschreibung: Bewertung: A Jahre Der Bilanzstichtag der Stadt Albstadt wurde auf den festgesetzt. 1 Einen genauen Preisindex für die Rückindizierung der Herstellungswerte für Grünanlagen ist nicht bekannt. Allerdings fließen in den Straßenbauindex Kosten über den Landschaftsbau ein. Es wird daher der globale Index für den Straßenbau angewandt

28 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Für den Zeitraum von sechs Jahren vor Erstellung der Eröffnungsbilanz/Bewertung wird allgemein vermutet, dass die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden können ( 62 (3) Satz 3 GemH- VO). Somit werden grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten bis einschließlich ins Jahr 2005 ermittelt. Des Weiteren werden Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Jahre 2004 und 2003 ebenfalls ermittelt. Sämtliche Spielgeräte, die vor 2003 angeschafft wurden, gelten als vollständig abgeschrieben (AfA-Dauer 8 Jahre). Sofern sie allerdings noch genutzt werden, sind sie mit dem Restbuchwert 0,00 in der Anlagenbuchhaltung mit aufzunehmen. Exkurs: Erneuerung von Grünanlagen Erneuerungen (in Abgrenzung zur Instandhaltung) stellen grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten dar und fließen deshalb in die Bewertung ein. Allerdings sind Grunderneuerungen und Teilerneuerungen unterschiedlich zu behandeln. Bei Grunderneuerungen wird eine komplette Grünanlage neu gestaltet (Einebnung u. U. neue Geländemodellierung, Erneuerung der Wege und Ausstattung), lediglich der Baumbestand bleibt im Regelfall erhalten. Hier werden sämtliche Kosten als Herstellungskosten behandelt und erfasst; der bisherige Anlagenwert wird in Abgang genommen. Werden nur Teile einer Grünanlage (Teilerneuerungen) erneuert, so ist die Investition dem bestehenden Anlagengut werterhöhend zuzubuchen

29 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Ackerland Kontenart 012 Ackerland Bilanzposition unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Ackerflächen sind landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzte Flächen (z. B. Streuobstwiesen, Naturschutzflächen, Biotope). Nutzungsarten: Anlageklassen: Bewertung: Heide, Unland, Grünland, Heide, Wachholderheide, GF- Land-/Forstwirtschaft (unbebaut), Ackerland A1020 grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung: Hier wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Es wird gemäß den vorangegangenen Ausführungen (Ziffer 4.2.2) vorgegangen: o o o Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Bei Erwerb zwischen 1992 und 2011 werden die Werte des Gutachterausschusses der Stadt Albstadt übernommen. Aufwuchs: Der Aufwuchs mit Ausnahme von dauerhaften Nutzpflanzungen - ist im Wert von Grund und Boden enthalten. Es erfolgt demzufolge keine separate Bewertung. Dauerhafte Nutzpflanzungen sind gesondert zu bewerten und abzuschreiben. In Albstadt bestehen keine dauerhaften Nutzpflanzungen

30 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Wald und Forsten Konto Bilanzposition 0131 Grund und Boden bei Wald, Forsten 0132 Aufwuchs bei Wald, Forsten unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Nutzungsarten: Laubwald, Nadelwald, Mischwald, Gehölz a) Grund und Boden Anlageklassen: A1040 Bewertung: grundsätzlich Anschaffungs- u. Herstellungskosten 2 b) Aufwuchs Vereinfachungsregelung 62 (4) Satz Satz 2 GemHVO: Für die Grundstücksfläche sollen lt. rechtlicher Grundlage 0,26 Euro/qm angesetzt werden. Dieser Wert wurde von der Forstverwaltung (Dienststelle Albstadt) im Bezug auf den Stadtwald Albstadt bestätigt. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Wert ohne Erschließung (Waldwege). Die Stadt Albstadt wird somit, sofern keine Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen, den in der GemHVO vorgeschriebenen Wert anwenden. Anlageklasse: Bewertung: A1050 Bei der Bewertung des Aufwuchses ist die Tabelle der Forstverwaltung (Dienststelle Albstadt) über die Bewirtschaftung von forstlichen Flächen heranzuziehen. Es ist zu beachten, dass nicht bei allen forstlichen Betriebsflächen (Nutzung Wald/Gehölz) der Aufwuchs zu bewerten ist. Lediglich bei den Holzbodenflächen ist ein Aufwuchs zu bewerten, bei den restlichen verbleibenden Flächen (z. B. Fahrwege, Holzlagerplätze, Skiabfahrten, Heide, Wachholderheide, etc.) ist lediglich der Grund und Boden anhand der in Ziffer a genannten Richtlinien zu bewerten. Der Aufwuchs von Holzbodenflächen wird wie folgt bewertet: 2 Sofern Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen, handelt es sich um einen Mischpreis aus Grund und Boden und Aufwuchs. Auch hier erfolgt eine Trennung der Kosten. Bereits im Gesetzestext ( 62 Abs. 4 GemHVO) wird mit Werten operiert, die in einem gewissen Verhältnis zu einander stehen. Eine Splittung der Anschaffungs- und Herstellungskosten in die beiden Bestandteile Grund/Boden und Aufwuchs sollte daher auch im Verhältnis der vom Gesetzgeber vorgegebenen Werte erfolgen (1/4 Grund und Boden und ¾ Aufwuchs)

31 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung 62 (4) Satz 2 GemHVO: Für den Aufwuchs wurde ebenfalls bereits im Gesetz ein Wert von 0,72 Euro bis 0,82 Euro pro qm vor geschlagen. Dieser Wert wurde von der Forstverwaltung (Dienststelle Albstadt) im Bezug auf den Stadtwald Albstadt bestätigt. Die Stadt Albstadt wird somit, sofern keine Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen, für den Aufwuchs 0,76 Euro pro qm berechnen. Zum Thema Waldwegebewertung siehe auch Kapitel

32 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken sonstige unbebaute Grundstücke Kontenart 019 sonstige unbebaute Grundstücke Bilanzposition unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Nutzungsarten: Anlageklasse: Bewertung: Bauplatz, Betriebsfläche Lagerplatz/ Halde/ Entsorgungsanlage, GF-Wohnen (unbebaut), GF-Handel und Wirtschaft, Flugplatz, Graben, Bahngelände, GF- Erholung, GF-öffentliche Zwecke, Sportflächen, GF- Gewerbe und Industrie A1060 grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung: Flst. im Außenbereich Hier wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Es wird gemäß den vorangegangenen Ausführungen (Ziffer 4.2.2) vorgegangen: o o o Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Bei Erwerb zwischen 1992 und 2011 werden die Werte des Gutachterausschusses der Stadt Albstadt übernommen. Flst. im Innenbereich Hier wird der jeweilige Bodenrichtwert zum Erwerbszeitpunkt zu Grunde gelegt. Bei der Nutzungsart Bauplatz und GF-Wohnen wird je nach Lage und Flächengröße der Wert für baureifes Land vergeben. Ansonsten wird mit den jeweiligen Rohbaulandpreisen bewertet. Es ist anzumerken, dass bei diesem Bewertungsvorgehen nicht immer strikt nach der Entscheidung ob Außen-/Innenbereich bewertet werden kann. In manchen Fällen sollte hier u. a. die örtlichen Gegebenheiten oder die tatsächliche Nutzungsweise bei der Bewertung berücksichtigt werden (z. B. Graben im Innenbereich landwirtschaftlicher Bodenrichtwert). Aufwuchs: keine Bewertung

33 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Bach/Gewässerflächen/Brunnenanlagen Kontenart 031 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 037 Wasserbauliche Anlagen Bilanzposition Infrastrukturvermögen Zum Gewässer gehören - Fließgewässer nach 1 (1) Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Baggerseen, die keiner Bewirtschaftung unterliegen - künstlich angelegte Gewässer einschließlich deren Uferstreifen und Bauwerke. a) Grund und Boden Anlageklasse: Bewertung: A2000 grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung 62 (2) + (3) GemHVO: Hier wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Es wird gemäß den vorangegangenen Ausführungen (Ziffer 5.1.2) vorgegangen: o o o Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Ab 1992 werden die Werte des Gutachterausschusses der Stadt Albstadt übernommen. Gewässer Der Wasserlauf wird als natürlich vorhandenes Naturgut angesehen und nicht bewertet. Eine Abschreibung erfolgt ebenfalls nicht. Gewässerbauwerke Anlageklasse: Bewertung: A2300 grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung 62 (2) + (3) GemHVO: Als Erfahrungswerte können aktuelle Baukosten ermittelt werden und auf das jeweilige Bezugsjahr rückindiziert werden

34 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Exkurs: Renaturierungsmaßnahmen Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob sich der Vermögenswert des Grundstücks verändert hat. Beispiele: wesentliche Verbesserung der Wasserqualität oder Fließgeschwindigkeit oder wesentlich verbesserte Uferbefestigungen können nachträgliche Herstellungskosten des Grundstücks darstellen und werden hinzuaktiviert. Brunnenanlagen: Liegen die AHK nicht vor, können Erfahrungswerte (z. B. Versicherungswerte) zugrunde gelegt werden. Die Betriebstechnik von Brunnenanlagen ist gesondert zu erfassen und abzuschreiben Erbbaurechtsgrundstücke Anlageklassen: entsprechend der Nutzungsarten (siehe Ziffer ) Die im Erbbaurecht vergebenen Grundstücke werden alle anderen Flurstücke entsprechend der Nutzung bewertet. Das Erbbaurecht wird sozusagen außer Acht gelassen. Der jährliche Erbbauzins, welcher für die Überlassung der Grundstücke von den Erbbaurechtsnehmern zu entrichten ist, wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt und lediglich in der Ergebnisrechnung aufgeführt. Bewertung: grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung: Hier wird der jeweilige Bodenrichtwert zum Erwerbszeitpunkt zu Grunde gelegt. Es wird jeweils auf den Rohbau- Bodenrichtwert für Wohnbebauung zurückgegriffen Miteigentumsanteile Die Flurstücke werden ebenfalls entsprechend der vorangegangenen Richtlinien unter Berücksichtigung der Nutzung bewertet. Danach wird von der Gesamtbewertungssumme lediglich der städtische Anteil (Miteigentumsanteil) in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen (prozentuale Übernahme). Anlageklasse: Bewertung: entsprechend der jeweiligen Nutzung (siehe Ziffer ) grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung: Flst. im Außenbereich Hier wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Es wird gemäß den vorangegangenen Ausführungen (Ziffer 4.2.2) vorgegangen:

35 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken o o o Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Ab 1992 werden die Werte des Gutachterausschusses der Stadt Albstadt übernommen. Flst. im Innenbereich Hier wird der jeweilige Bodenrichtwert zum Erwerbszeitpunkt zu Grunde gelegt. Bei der Nutzungsart Bauplatz und GF-Wohnen wird dabei immer und bei der je nach Lage und Flächengröße der Wert für baureifes Land vergeben. Ansonsten wird mit den jeweiligen Rohlandpreisen bewertet Gestattungsverträge/Dienstbarkeitsverträge Hier wird derzeit noch gebaut! In Albstadt werden regelmäßig Gestattungsverträge abgeschlossen, die einen Dritten berechtigen auf einem städtischen Grundstück bauliche Veränderungen vorzunehmen. Teilweise sind die jeweiligen Bauwerke, sofern sie nicht mehr benötigt werden oder das städtische Grundstück veräußert wird, wieder zurückzubauen. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Rückbau erfolgt. Beispiele: - Bau eines Entwässerungsbeckens auf einem städtischen Grundstück durch einen angrenzenden Grundstückseigentümer - Bau eines Gebäudes mit Tiefgarage auf einem privaten Grundstück durch einen Dritten, dem gestattet wurde, Verankerungen im städt. Grundstück anzubringen Für die jeweiligen baulichen Veränderungen wurden aufgrund des Gestattungsvertrages einmalige Entschädigungen durch die Dritten an die Stadt entrichtet. Da derzeit keine eindeutige Vorgehensweise in solchen Fällen bekannt ist, wurde nachfolgende Mail am an die AG Bilanzierung und Inventarisierung mit der Bitte um Behandlung dieser Problematik versandt. Bis eine eindeutige Klärung vorliegt, wird wie folgt vorgegangen: - Einmalige Entschädigung ist als außerordentlicher Ertrag anzusehen und wird nicht in die Bilanz aufgenommen - Dauerhafte Wertminderung am betroffenen Grundstück wird bis zur endgültigen Klärung nicht vorgenommen Folgende Fälle wurden somit bislang nicht in der Anlagenbuchhaltung berücksichtigt bzw. als Ertrag berücksichtigt: : AO : Gestattungsvertrag mit Fa. Clemens Müller Entschäd.: 600 Euro : AO : Dienstbarkeitsvertrag mit Roßberg-Freizeit Entschäd.: 400 Euro : AO : M52 Verwaltungs-GmbH & Co. KG Entschäd.: Euro

36 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Wohnbauförderung Konto 1803 Sonderposten für geleistete Zuwendungen Bilanzposition 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Die Stadt Albstadt fördert den Bau von Eigenheimen für Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende ab 1 Kind. Hierbei gewährt die Stadt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des städtischen Wohnungsbauförderprogramms für den Erwerb eines städtischen Bauplatzes einen Zuschuss von EUR pro Kind. Darüber hinaus fördert die Stadt Albstadt den Erwerb und Bau von Familienheimen und Eigentumswohnungen für Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende ab 1 Kind zur Eigennutzung. Ziel der städtischen Förderung ist es, diesen Familien die Schaffung von Wohnungseigentum zu ermöglichen oder zu erleichtern und die Ortskerne aufzuwerten. Die Stadt gewährt auch hier einen Zuschuss von EUR pro Kind. Diese Investitionszuschüsse werden in Form von jährlichen Sammelposten aktiviert. Da die Zuschüsse vertraglich jeweils an eine 10-jährige Nutzungsdauer des geförderten Objekts gebunden sind, wird auch die Abschreibungsdauer auf 10 Jahre festgesetzt Veranlagte Erschließungsbeiträge für gemeindeeigne Grundstücke Das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht (Kommunalabgabengesetz) enthält die Grundzüge für die Veranlagung des Erschließungsbeitrags. In den 16 und 24 KAG ist explizit geregelt, wie die Veranlagung des Erschließungsbeitrags bei gemeindeeigenen Grundstücken zu erfolgen hat. Diese gesetzlichen Regelungen besagen, dass der Erschließungsbeitrag auch für gemeindeeigene Grundstücke in dem Zeit

37 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken punkt entsteht, in dem der Erschließungsbeitrag bei einem Dritten entstehen würde. Der Erschließungsbeitrag ist dann intern zu verrechnen3. Bilanztechnisch handelt es sich um eine Aktiv- Passiv-Mehrung. Diese sieht wie folgt aus: Zuschreibung auf der Aktivseite im Bereich des jeweiligen Grundstücks Erhöhung des Sonderpostens auf der Passivseite Wichtig ist hier, dass die Gemeinde keine explizite Forderung gegen sich selbst begründet, da dies nicht zulässig ist. Zur Verbuchung im System wird folgendes vorgeschlagen: Sachkontenbuchung (Transaktion FB01) Aktiv Anlage an Passiv Anlage, d. h. zum Beispiel Grundstücksanlage an Negativ Anlage. Hinter den beiden Anlagen stecken die Bilanzkonten unbebaute/bebaute Grundstücke und Sonderposten. 3 GPA-Mitteilung 5/2006 vom 01. August 2006, AZ ; Telefonat mit Herrn Jenke, GPA am

38 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken bebaute Grundstücke Konto Bilanzposition 0211 Grund und Boden bei Wohnbauten 0221 Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen 0231 Grund und Boden mit Schulen 0241 Grund und Boden mit Kultur-, Sport- u. Gartenanlagen 0291 Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Anlageklassen: A1200 Grundstücke mit Wohnbauten A1300 Grundstücke mit sozialen Einrichtungen A1400 Grundstücke mit Schulen A1500 Grundstücke mit Kultur-, Sport- und Gartenanlagen A1600 Grundstücke mit sonst. Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden Der Grund und Boden ist im ersten Arbeitsschritt gemäß der Ziffer 4.2 zu bewerten. Diese Bewertung erfolgt sofort in Zusammenhang mit der Bewertung der unbebauten Grundstücke (vgl. Zeitplan). Es wird lediglich ein Vermerk hinterlegt, dass bei diesem Grundstück noch eine Gebäudebewertung ansteht. Dem Grundstück wird entsprechend der Gebäudeart/- nutzung bereits in diesem Arbeitsschritt die jeweilige Anlageklasse für bebaute Grundstücke zugewiesen. Ordnungsbegriff: In der Anlagenbuchhaltung werden die Werte aus Grund und Boden und die Gebäudewerte auf verschiedenen Anlagenkarten geführt. Um dennoch eine Verbindung zwischen Grund und Boden und dazugehörigem Gebäude herzustellen, wird ein gemeinsamer Ordnungsbegriff vergeben. Die Auflistung hierzu finden Sie in Anlage 5 dieser Dokumentation

39 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken 4.3 Gebäudebewertung: 0212 Gebäude, Aufbauten u. Betriebsvorrichtungen bei Wohnbauten 0222 Gebäude, Aufbauten u. Betriebsvorrichtungen bei sozialen Einrichtungen 0232 Gebäude, Aufbauten u. Betriebsvorrichtungen bei Schulen 0242 Gebäude, Aufbauten u. Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport- u. Gartenanlagen 0292 Gebäude, Aufbauten u. Betriebsvorrichtungen bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden Bilanzposition Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Anlagenklassen: A1250 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Wohnbauten A1350 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sozialen Einrichtungen A1450 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Schulen A1550 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport- und Gartenanlagen A1650 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonst. Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden A2630 Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen Bewertung nach GemHVO Wie bei allen anderen Vermögensgegenständen gilt auch hier der Grundsatz nach 62 GemHVO. Demzufolge sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln. Ist dieser Grundsatz jedoch nur mit einem enormen Aufwand oder etwa gar nicht umsetzbar, so kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Die Erfahrungswerte im Bereich der Gebäudebewertung können auf unterschiedliche Weise ermittelt werden (Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren, rückindizierter Gebäudeversicherungswert). Nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile wird in Albstadt jedoch ausschließlich das pragmatischste Verfahren die Bewertung mit rückindizierten Gebäudeversicherungswerten - umgesetzt

40 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Schritt 1: Bestandserhebung Um überhaupt in die Gebäudebewertung einsteigen zu können, benötigt man eine aktuelle Bestandsliste aller im Eigentum der Stadt stehenden Gebäude. Bereits im Rahmen der Projektarbeit des Teilprojekts 5 Zentrales Gebäudemanagement wurde eine solche Liste erarbeitet und konnte somit als Basisliste eingesetzt werden. Schritt 2: Ermittlung aktueller Gebäudeversicherungswerte Die Gebäudeversicherungswerte können aus aktuellen Gebäudeversicherungsbescheiden übernommen werden. Hier ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass wertsteigernde Maßnahmen, die in den vergangenen Jahren durchgeführt wurden, auch im Versicherungswert berücksichtigt wurden. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, wurden bereits in der Vergangenheit turnusmäßig (alle 2 Jahre) die Fachämter vom Hauptamt aufgefordert, die wertsteigernden Maßnahmen mitzuteilen. Dies geschah zuletzt im Jahr 2009, so dass in den Gebäudeversicherungswerten 2010 sämtliche wertsteigernden Maßnahmen bis zum Stichtag enthalten sind. Schritt 3: Umrechnung der Gebäudeversicherungswerte auf das Erwerbsjahr Die unter Schritt 2 ermittelten Gebäudeversicherungswerte werden, sofern keine späteren Erweiterungs-, An- oder Umbauten getätigt wurden, mit Hilfe des Baukostenindex Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Gebäude einschließlich Umsatzsteuer (siehe Anlage 8) auf 1974 bzw. das Erwerbsjahr in DM und anschließend in Euro umgerechnet. Beispiel Zillhauser Straße 57/3 Gebäudeversicherungswert 1914 in Mark Mark Index zum Herstellungsjahr bzw. wenn nicht bekannt : 18,587 Berechnung der Herstellungskosten zum Herstellungsjahr/1974: = Gebäudeversicherungswert 1914 x Indexwert = Mark x 18,587 = ,80 DM = ,74 Euro

41 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Wurden jedoch spätere Erweiterungen oder Umbauten getätigt, besteht die Problematik, dass der heutige Gebäudeversicherungswert sowohl die ursprünglichen Herstellungskosten als auch nachträgliche Erweiterungen und Umbauten enthält. Eine Rückindizierung des gesamten Gebäudeversicherungswerts würde somit die Eröffnungsbilanz total verfälschen. Beispiel Kindergarten Im Anwandel 18: Bau eines Gebäudes im Jahr 1957 und Anbau/Erweiterung im Jahr 1992 bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren (ohne Berücksichtigung späterer Um-, Anoder Erweiterungsbauten) wäre das Gebäude im Jahr 2007 komplett abgeschrieben Die spätere Erweiterung / der spätere Anbau aus dem Jahr 1992 in Höhe von Euro (lt. Jahresergebnis Finanzberichte) wäre somit ebenfalls bereits abgeschrieben und das Gebäude würde nicht in der Eröffnungsbilanz erscheinen. Vor diesem Hintergrund wurde zusammen mit der Gemeindeprüfungsanstalt diskutiert und folgende Vorgehensweise ausgearbeitet: 1. Rückindizierung des heutigen Gebäudeversicherungswerts bis zum Jahr der Erweiterungs-/Um-/Anbaumaßnahme Gebäudeversicherungswert 1914 x Indexwert (Versicherung) Mark x 11,86 Index 2010: Index 1992: 11,86 Gebäudeversicherungswert 2010: Euro 18,587 rückindizierter Gebäudeversicherungswert x 18,587 = Euro 23, Ermittlung der Kosten der jeweiligen Baumaßnahme über die Finanzberichte. Hier wurde jedoch nicht aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes im Zuge der Erstbewertung zwischen Erhaltungsaufwand und aktivierungsfähigen Herstellungskosten unterschieden. Sämtliche Zahlen aus den Finanzberichten wurden demzufolge ohne weitere Überprüfung übernommen. Tatsächliche Kosten der Baumaßnahme: Euro 3. von dem in Ziffer 1 ermittelten rückindizierten Gebäudeversicherungswert werden die tatsächlichen Kosten der Baumaßnahme abgezogen Rückindizierter Gebäudeversicherungswert Euro./. AHK der Erweiterungs-/Umbaumaßnahme Euro = Gebäudeversicherungswert vor Baumaßnahme Euro 4. Rückindizierung des Gebäudeversicherungswert vor Baumaßnahme auf das Herstellungsjahr Index 1992: 18, Euro Index 1957: 3,146 rückindizierter Gebäudeversicherungswert x 3,146 = Euro 18, Abbildung in der Anlagenbuchhaltung: Aktivierung der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Berücksichtigung der bisher aufgelaufenen Abschreibungen

42 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Für die Berechnung des Restbuchwerts wurde jede Baumaßnahme separat mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren bewertet. Aus den einzelnen Restnutzungsdauern wurde ein Mittelwert für die gesamte Anlage ermittelt. Die verbleibenden Restbuchwerte der einzelnen Maßnahmen wurden aufaddiert. Exkurs: Ermittlung Baujahr Es wurden Überlegungen angestellt, ob die Baujahre eventuell über die Gebäudeversicherung ermittelt werden könnten. Daher wurde ein Gespräch mit Frau Böbel/Frau Neumann der WGV (Tel. 0711/ ) geführt. Lt. Auskunft von Frau Böbel können von der WGV Listen erstellt werden, die das Feld Baujahr auswerten. Lediglich kann keine Gewähr übernommen werden, ob diese hinterlegten Daten auch die tatsächlichen Baujahre darstellen. Bei der Bewertung muss dieses Datum daher nochmals je Fall individuell nochmals überprüft werden. Schritt 4: Ermittlung Restnutzungsdauer/Restbuchwert Die Nutzungsdauer der Gebäude beträgt im Regelfall 50 Jahre. Diese Nutzungsdauer bezieht sich auf Neubauten, deshalb müssen Restnutzungsdauern errechnet werden. Hierbei wird vom jeweiligen Herstellungsjahr ausgegangen (=festgelegte Nutzungsdauer abzüglich bereits abgelaufener Nutzungsdauer). Berechnungsbeispiel: = Bewertungsstichtag Herstellungsjahr = = abgelaufene Nutzungsdauer: 18 Jahre Restnutzungsdauer somit: = 32 Jahre Restbuchwert: ,74 Euro x 32 Jahre / 50 Jahre = Euro Schritt 5: außerplanmäßige AfA aufgrund Baumängel/dauerhaften Wertminderungen Insbesondere bei einer Bewertung nach Erfahrungswerten (hier rückindizierter Gebäudeversicherungswert) gehen wir nach Rücksprache mit der GPA davon aus, dass die Berücksichtigung eines Wertabschlags in Höhe der Kosten zur Beseitigung des Instandhaltungsstau zu unvertretbaren Bewertungsergebnissen führen. Das Gebäudeversicherungswertfahren beruht darauf, dass alle wertrelevanten Faktoren im Versicherungswert berücksichtigt sind, so dass für Zu- bzw. Abschläge kein Spielraum besteht. Damit sind außerplanmäßige Abschreibungen bei Gebäuden nicht die Regel sind, sondern kommen nur im Einzelfall vor. Im Zuge der Gebäudebewertung sind die Begriffe Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand von wesentlicher Bedeutung, damit überprüft werden kann, ob überhaupt eine Aktivierung zulässig ist

43 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken Grundsätzlich muss eine Aktivierung erfolgen, wenn es sich um Herstellungskosten für ein Anlagegut handelt. Unter dem Begriff Herstellung können drei verschiedene Varianten subsumiert werden: Erstmalige Herstellung eines Vermögensgegenstandes Wiederherstellung eines Vermögensgegenstandes Herstellung eines anderen als des bisherigen Vermögensgegenstandes Des Weiteren ist aktivierungsfähiger Herstellungsaufwand gegeben, wenn ein bestehender Vermögensgegenstand in seiner Substanz vermehrt wird. In diesem Falle spricht man von einer Erweiterung. Eine substanzmehrende Erweiterung liegt z. B. bei einem Anbau eines unselbständigen Gebäudeteils oder einer Aufstockung um ein weiteres Geschoss vor. Nicht als substanzmehrend wir der Anbau eines selbständigen Gebäudeteils bezeichnet. Über diese Ausführungen hinaus ist eine Aktivierung zulässig, wenn eine wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstandes über den ursprünglichen Zustand hinaus erfolgt. Eine wesentliche Verbesserung ist immer dann gegeben, wenn über die laufende Unterhaltung hinaus der Gebrauchswert des Vermögensgegenstandes im Ganzen deutlich erhöht wird. Eine wesentliche Verbesserung liegt auch dann vor, wenn mindestens drei zentrale Ausstattungsmerkmale, die einzeln betrachtet Erhaltungsaufwand darstellen, in zeitlichem Zusammenhang (maximal 3 Jahre) in wesentlichem Umfang und Qualität betroffen sind (3 von 7 Regelung). Zu den zentralen Ausstattungsmerkmalen zählen: Heizung Sanitär Elektroinstallation Fenster Dach (gilt nicht für BgA) Fassade (gilt nicht für BgA) Zentrale Belüftung / Klimatisierung (gilt nicht für BgA) Des Weiteren ist eine Hebung des Standards anzunehmen, wenn eine Investition bei einem Gebäude mit Maßnahmen an mindestens zwei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zusammentrifft (Eins-plus-Zwei-Maßnahmen Regel). Dies bedeutet sämtliche Aufwendungen stellen in solch einem Fall Herstellungskosten dar. Beispiel: Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (=Investition) und gleichzeitig wird im Bestandsgebäude das Dach erneuert sowie eine neue Heizung installiert

44 Bewertung Aktiva Bewertung von unbebauten und bebauten Grundsstücken Gebäudeabbrüche Bis Mitte 2012 wurde nach folgendem Schema bei der Bewertung der Gebäudeabbrüche vorgegangen. a) Erwerb mit Abbruchabsicht Gebäude Abbruch innerhalb von 3 Jahren (Erwerb mit Abbruchabsicht) Selbst erstellt Abbruch innerhalb von 3 Jahren (Anschaffung ohne Abbruchabsicht) Vor mehr als 3 Jahren angeschafft (Altbesitz) Gebäude war technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht Gebäude war objektiv wertlos Buchwert und Abbruchkosten sind Aufwand des Jahres des Abbruchs Bei einem Neubau: Restbuchwert und Abbruchkosten gehören zu den HK des neuen Gebäudes Anschaffungskosten fallen komplett auf das Grundstück Kein Neubau: Abbruchkosten und Restbuchwert werden als nachträgliche AK beim Grundstück aktiviert Bei einem Neubau: Abbruchkosten gehören zu den HK des Gebäudes Kein Neubau: Abbruchkosten werden als nachträgliche AK beim Grundstück aktiviert b) Erwerb ohne Abbruchabsichten Bei einem Erwerb eines bebauten Grundstücks ohne Abbruchabsichten sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. c) Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes Wird ein Gebäude, welches von der Kommune selbst errichtet wurde oder schon längere Zeit im Eigentum der Kommune steht, abgerissen, so sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht war und ob ein neues Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut errichtet wird. Abbruchabsicht: Eine Abbruchabsicht wird widerlegbar vermutet, wenn mit dem Abbruch innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb (Abschluss des Kaufvertrages und nicht erst Grundbucheintragung) begonnen wird

45 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Da diese Vorgehensweise der Bilanzierung von Abbrüchen zu komplex und undurchsichtig war, wurde sie im Rahmen der Sitzungen der AG Bilanzierung und Inventarisierung überarbeitet. Seither erfolgt die Bilanzierung der Gebäudeabbruche wie nachfolgend dargestellt: Werden Abbruchmaßnahmen durchgeführt mit dem Zweck der Entstehung einer neuen Anlage, so sind die entsprechenden Kosten zur Baugrundvorbereitung bzw. Freilegung mit dem neuen Anlagegut aktivierungsfähig. Erfolgt lediglich ein Abbruch ohne konkrete Absicht im Abbruchzeitpunkt, an gleicher Stelle etwas Neues zu errichten, so stellen die Abbruchkosten laufende Aufwendungen dar. Ein möglicherweise noch vorhandener Restbuchwert des zu beseitigenden Vermögensgegenstandes stellt in jedem Fall außerplanmäßige Abschreibungen dar. Erfolgt der Erwerb eines bebauten Grundstückes mit der Absicht die darauf befindlichen Vermögensgegenstände abzubrechen, ohne dass ein neuer Vermögensgegenstand hergestellt werden soll, so werden die Abbruchkosten zum Grundstückswert hinzu aktiviert

46 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen 4.4 Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Kontenart 031 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 032 Brücken, Tunnel und ingenieurbaul. Anlagen 035 Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen 039 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens Bilanzposition Infrastrukturvermögen Die Bewertung läuft grundsätzlich in 2 Schritten ab. Im Schritt 1 ist der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens zu bewerten. Der Straßenaufbau, unterteilt in Straßenkörper, Straßenzubehör und Bauwerke ist in einem zweiten separaten Schritt zu bewerten Grund und Boden Anlageklasse: A2000 Ordnungsbegriff: siehe Anlage 4 grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Vereinfachungsregelung: Hier wird der landwirtschaftliche Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Es wird gemäß den vorangegangenen Ausführungen (Ziffer 4.2.2) vorgegangen: Bei einem Erwerb vor 1974 kommt der rückindizierte Wert von 1974 zur Anwendung. Bei Erwerben zwischen 1975 und 1992 werden die jeweils rückindizierten Werte zum Anschaffungszeitpunkt bei der Erstbewertung berücksichtigt. Ab 1992 werden die Werte des Gutachterausschusses der Stadt Albstadt übernommen. Der Wert für Grund und Boden wird auf einer separaten Anlagenkarte geführt Aufbau Straßen, Wege, Plätze Anlageklasse: A2180 Ordnungsbegriff: siehe Anlage 4 a) Straßenkörper Bei der Bewertung des Straßenkörpers wird eine Straße als ein Vermögensgegenstand betrachtet. Das heißt es erfolgt zum einen keine Unterteilung der einzelnen Straßenschich

47 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen ten (Unterbau/Deckschicht). Zum anderen wird die Straße auch nicht auf einzelne Flurstücke aufgeteilt. Die Straße wird demzufolge als eine Anlagenkarte mit einheitlicher Abschreibungszeit in der Anlagenbuchhaltung geführt. Der Grundsatz, dass pro Straßenaufbau eine Anlagenkarte angelegt wird, gilt auch, wenn die Straße in mehreren Bauabschnitten in engem zeitlichem Zusammenhang (3 Jahre) hergestellt wurde. Hier wurde vom jeweiligen Restbuchwert des/der vorhergehenden Bauabschnitt(e) ausgehend, die neuen Anschaffungs- und Herstellungskosten hinzuaktiviert. Zur Berechnung der Abschreibungen wurde aus den jeweiligen Restnutzungsdauern eine durchschnittliche Abschreibungsdauer ermittelt. Bei der Herstellung von Straßen in mehreren Bauabschnitten mit engem zeitlichen Zusammenhang gilt das letzte Herstellungsjahr als der Zeitpunkt der Fertigstellung und somit als Aktivierungsdatum. Die Abschreibung erfolgt in diesem Fall gemäß den in Schritt 2 festgelegten Nutzungsdauern. Besteht kein enger zeitlicher Zusammenhang (> 3 Jahre) bei der Herstellung einer Straßen in mehreren Bauabschnitten wurden separate Anlagenkarten unter Berücksichtigung des entsprechenden Herstellungsjahres bzw. Aktivierungsdatums pro Bauabschnitt gebildet. Schritt 1: Ermittlung der Basisdaten Auf Grundlage der im KoLiBri geführten ALB-Daten wurde eine Straßendatenbank, mit sämtlichen Straßenbezeichnungen, ausgearbeitet. Diese Datei wurde um die grundstücksbezogenen Basisdaten (Flurstücksnummer, Fläche, etc.) ergänzt. Die grundstücksbezogenen Daten werden benötigt, da bei einer Aufteilung eventuell Flächenverhältnisse zugrunde gelegt werden. Des Weiteren soll über einen Ordnungsbegriff in SAP FI-AA eine Zuordnung der Anlagenkarten der Straßengrundstücke zu der Anlagenkarte des Straßenaufbaus und eventuell des Straßenzubehörs erfolgen. Schritt 2: Einteilung der Straßen in Bauklassen und Festlegung der jeweiligen Nutzungsdauer Die Straßen werden, entsprechend ihres Ausbaustandards bzw. ihrer Verkehrsbeanspruchung, in verschiedene Straßentypen unterteilt. Hierfür wird auf das Fachwissen bzw. das technische Know-How des Fachamtes (Amt für Bauen und Service, Abt. Tiefbau) zurückgegriffen. Als Hilfestellung erfolgt eine Anlehnung an die RStO 01. Um jedoch den gemeindespezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, werden die bestehenden 5 Bauklassen um eine weitere Bauklasse Baustraßen erweitert (siehe hierzu Ziffer ) Bauklasse I Bauklasse II Bauklasse III Bauklasse IV Bauklasse V Bauklasse VI Schnellverkehrsstraße, Industriesammelstraße Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Straße im Gewerbegebiet Wohnsammelstraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone Wald-/Feldwege, Treppenaufgänge Baustraße Besteht eine Straße aus mehreren Abschnitten, die verschiedenen Bauklassen angehören, so ist die gesamte Straße der Bauklasse des längsten Abschnitts zuzuordnen. Die einzelnen Zuordnungen sind in der Anlage 4 dieser Bewertungsrichtlinie dokumentiert

48 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Den verschiedenen Bauklassen sind als nächstes Erfahrungswerte unterschiedlicher Nutzungsdauern zuzuordnen, um die regulären Abschreibungszeiten der jeweiligen Straßen ermitteln zu können. Von der AG Bilanzierung und Inventarisierung wurden Abschreibungszeiten für die Straßen als Empfehlung vorgegeben. Zusätzlich wurde von der Projektleitung angemerkt, die Abschreibungszeiten - sofern technisch vertretbar - auf die längstmögliche Nutzungsdauer festzusetzen, um die jährlichen Abschreibungen so gering wie möglich zu halten. Nach einer entsprechenden Überprüfung aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Stadt Albstadt ist auch das Amt für Bauen und Service, Abt. Tiefbau mit der oben geschilderten Vorgehensweise einverstanden. Es wurden daher folgende Abschreibungszeiten für die Stadt Albstadt festgelegt: Bauklasse Empfehlung AG Bilanzierung und Inventarisierung Individuelle Abschreibungszeiten der Stadt Albstadt Bauklasse I Jahre 30 Jahre Bauklasse II Jahre 40 Jahre Bauklasse III Jahre 50 Jahre Bauklasse IV 50 Jahre 50 Jahre Bauklasse V Jahre 20 Jahre Bauklasse VI 30 Jahre (Abbildung 11: Nutzungsdauern je Bauklasse) Schritt 3: Ermittlung des Herstellungsjahres und der Anschaffungs- und Herstellungskosten Auch beim Infrastrukturvermögen gilt für die Bewertung das Anschaffungs- und Herstellungskosten-Prinzip ( 62 Abs. 1 GemHVO). Um die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermitteln zu können, dienen die in den Erschließungsakten geführten Zusammenstellungen der Baukosten zur Berechnung des Erschließungsaufwandes als Bewertungsgrundlage. Zur Vorgehensweise bei der Bewertung anhand dieser Unterlagen ist folgendes anzumerken: Diese Kostenaufstellungen splitten die gesamten Herstellungskosten in folgende Bereiche: Straßenbau Beleuchtung Kanalisation nicht umlagefähige Kosten (im Bezug auf den Erschließungsbeitrag) Für die Bewertung des Straßenkörpers werden dann in erster Linie die Kosten der Spalte Straßenbau aufaddiert. Teilweise wurden jedoch von den Straßenbaukosten Teile als nicht umlagefähige Kosten ausgewiesen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich hier um Kosten für Baumaterial der ehemaligen Baustraße handelt, welches beim Ausbau der endgültigen Straße nicht mehr verwendet wurde und somit nicht mehr zu bilanzieren ist

49 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Zu der errechneten Summe der Straßenbaukosten müssen Einzelpositionen aus der Spalte nicht umlagefähige Kosten hinzugerechnet werden. Dies sind Kosten, die zwar im Bezug auf den Erschließungsbeitrag als nicht umlagefähig gelten, aber dennoch Herstellungskosten der Straße sind. Zu diesen Positionen gehören zum Beispiel: Absteckungsarbeiten Vermessungskosten Verkehrszeichen Ingenieurgebühren Grenzfeststellungen Bebauungsplanänderungen Lageplanerstellung. Werden mehrere Straßen/Straßenabschnitte gemeinsam hergestellt (z. B. Erschließungseinheit), so wurden die nicht umlagefähigen Kosten bislang nicht auf die einzelne Straße direkt zugeordnet. Hier ist dann eine Aufteilung im Verhältnis der Fläche der einzelnen Straße vorzunehmen. Jedoch sind nicht für alle Straßen diese Kostenzusammenstellungen und somit die Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelbar. Hier müssen dann Erfahrungswerte anstelle der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen werden. Als Erfahrungswert gilt ein pauschalierter qm-durchschnittspreis je Bauklasse, in welchem die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Straße, das Straßenbegleitgrün, die Böschungen und sonstigen Teileinrichtungen (Aufwuchs, Leitpfosten, Beschilderung, Gehweg, Gehwegeinfassung, Verkehrsinseln etc.) einzurechnen sind. Zur Ermittlung des Erfahrungswerts wurden Durchschnittsbaukosten anhand der tatsächlich ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die entsprechenden Bauklassen ermittelt

50 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Diese ermittelten AHK sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet: Die Preisschwankungen/-veränderungen über die Jahre hinweg sind in den nachfolgenden Grafiken ersichtlich:

51 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen

52 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen durchschnittliche jährliche Straßenbaukosten der Bauklasse IV 90,00 80,00 70,00 60,00 50,00 Euro/qm 40,00 30,00 20,00 10, Jahr

53 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Da in Albstadt überwiegend Straßen der Bauklasse IV (Anliegerstraßen) und VI (Baustraßen) hergestellt werden, wurde für die Bauklasse IV aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten Erfahrungswerte in Form von jährlichen Durchschnittswerten errechnet. Jedoch gibt es aufgrund von Konjunkturschwankungen und teilweise doch sehr differierenden Baumaßnahmen innerhalb einer Bauklasse und eines Jahres immer wieder enorme Ausreißer (vgl. Diagramme). Um diese auszugleichen, wird ein Trend grafisch ermittelt. Die hierdurch ermittelten Erfahrungswerte werden somit für die Bewertungen herangezogen, bei denen keine Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen. 90,00 durchschnittliche jährliche Straßenbaukosten der Bauklasse IV y = 0,9269x + 10,961 R 2 = 0, ,00 70,00 60,00 Euro/qm 50,00 40,00 30,00 20,00 10, Jahr

54 0,9269 x + 10,961 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen durchschnittliche jährliche Straßenbaukosten der Bauklasse IV - Ermittlung Erfahrungswert anhand einer Trendlinie - Jahr Multiplikator Formel Erfahrungswert , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,74 Da die vorliegenden AHK aller Bauklassen (außer der Bauklasse IV) keinesfalls zu aussagekräftigen Werten führen, wird hier ebenfalls der Erfahrungswert der Bauklasse IV zugrunde gelegt. Jedoch wird dem Aspekt, dass es sich hier andere Bauklassen handelt insofern Rechnung getragen, dass die entsprechende reguläre Abschreibungsdauer der jeweiligen Bauklasse angesetzt wird

55 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Eine weitere wichtige Komponente für die Bewertung sind die Herstellungsjahre der jeweiligen Straße. Diese können sofern die Kostenaufstellungen mit den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen, ebenfalls hieraus entnommen werden. Wird eine Bewertung jedoch anhand von Erfahrungswerten vorgenommen, muss das Herstellungsjahr der Straße geschätzt werden. Hilfestellung bieten hier die Herstellungsjahre der umliegenden Straßen oder auch das Widmungsjahr der einzelnen Straße. Schritt 4: Festlegung der Restnutzungsdauer Die in Schritt 2 festgelegten Nutzungsdauern beziehen sich auf Neubauten, deshalb müssen für die bereits bestehenden Straßen Restnutzungsdauern errechnet werden. Hierbei wird von den jeweiligen Herstellungsjahren ausgegangen (=festgelegte Nutzungsdauer abzüglich bereits abgelaufener Nutzungsdauer). Schritt 5: Abschläge aufgrund nachhaltiger Wertminderung: Gemäß 46 Absatz 3 Satz 1 GemHVO sind bei Vermögensgegenständen im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Als dauernd gilt eine Wertminderung beim abnutzbaren Sachvermögen, wenn während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer (voraussichtlich mehr als die Hälfte der Restnutzungsdauer) der beizulegende Wert des Vermögensgegenstandes wesentlich unter dem Wert liegt, der sich bei planmäßiger Abschreibung ergibt. Beispiele für Wertminderung: Technische Gründe, z.b. schwere Beschädigungen durch Unfälle, Bedienungsfehler oder Naturkatastrophen und nachträglich bekannt gewordene Altlasten. Durch unterlassene Instandhaltung sind erhebliche bauliche Mängel entstanden. Keine dauerhaften Wertminderungen sind Schäden an der Deckschicht. Wird jedoch in einem späteren Jahr festgestellt, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben, 46 Absatz 2 GemHVO

56 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen b) Straßenzubehör Anlageklasse: A2180 / A2380 Ordnungsbegriff: siehe Anlage 4 Das Straßenzubehör wird für die Bewertung in einfaches und hochwertiges Zubehör unterteilt. Einfaches Zubehör, z. B. Verkehrszeichen Werden bei einem Neubau einer Straße die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Straßenkörper herangezogen, so müssen für das Straßenzubehör ebenfalls die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden. Erfolgt jedoch eine Bewertung anhand des vorab dargestellten pauschalierten qm- Durchschnittspreises (siehe Schritt 3), so muss ein Prozentsatz für das Zubehör in diesen einkalkuliert werden. Das einfache Zubehör kann lt. Aussage der AG Bilanzierung und Inventarisierung bei der Erstbewertung in den Wert der Straße eingerechnet und somit zusammen mit dem Straßenkörper auf einer Anlagenkarte aktiviert werden. Aufbauend auf diese Aussage erfolgt auch die Vorgehensweise bei der Stadt Albstadt. Hochwertiges Zubehör: Zum hochwertigen Zubehör gehören u. a. Parkleitsysteme, Beleuchtung, Signalanlagen, Schilderbrücken, Wegweisungen, zentrale Verkehrsrechner und Parkscheinautomaten. Das hochwertige Zubehör wird separat erfasst. Verkehrslenkungsanlagen grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Die Lichtsignalanlagen konnten aufgrund einer vorhandenen und fortgeführten Anschaffungsliste der Albstadtwerke GmbH einzeln erfasst und bewertet werden. Dabei wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben. Da die Eröffnungsbilanz erstmals zum erstellt wird, werden bis dahin die meisten Anlagen schon vollständig abgeschrieben sein. Für den Zeitraum von 6 Jahren vor der Erstellung der Eröffnungsbilanz/Bewertung wird allgemein vermutet, dass die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden können ( 62 (3) Satz 3 GemHVO). Somit werden grundsätzlich die Anschaffungsund Herstellungskosten bis einschließlich ins Jahr 2005 ermittelt. Hinzu kommen noch die Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 1996 und Sämtliche Lichtsignalanlagen, die vor 1996 angeschafft wurden, werden nicht bewertet, da sie zum Bewertungsstichtag bereits vollständig abgeschrieben sind (15 Jahre). Sie werden demzufolge auch nicht in die bestehende Anlagenbuchhaltung aufgenommen

57 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Beleuchtung: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Beleuchtung können ebenfalls den Zusammenstellungen der Baukosten zur Berechnung des Erschließungsaufwandes entnommen werden. Sie wurden je Herstellungsmaßnahme separat ausgewiesen und sind somit auf einer separaten Anlagenkarte zu bewerten und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben. Sind keine tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelbar, ist wie beim einfachen Zubehör zu verfahren und ebenfalls ein Prozentsatz in den pauschalierten qm- Durchschnittspreis einzurechnen. Für die Abschreibungen werden folgende Zeiten von der AG Bilanzierung und Inventarisierung empfohlen: Vermögensgegenstand Beleuchtung Parkleitsysteme Parkscheinautomaten Schilderbrücken Signalanlagen Wegweisungen Zentrale Verkehrsrechner Stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen Nutzungsdauer 20 Jahre 15 Jahre 10 Jahre Jahre 15 Jahre Jahre 10 Jahre 10 Jahre Baustraßen Bei Baustraßen handelt es sich um provisorische Straßen, die während der Bauphase der angrenzenden Bebauung eine befestigte Wegeführung für den Transport von Baumaterialien und das Befahren mit schweren Baumaschinen ermöglichen, sowie die Erschließung des Gebietes vorübergehend sicherstellen. Baustraßen gelten demzufolge als klassisches Bauprovisorium und stellen somit Anschaffungs- und Herstellungskosten der endgültigen Straße dar. Sie sind bis zur endgültigen Herstellung der Straße als Anlage im Bau zu führen. Jedoch besteht in Albstadt die Problematik, dass Baustraßen teilweise über viele Jahre (bis zu 30 Jahre) bestehen bleiben bis der endgültige Ausbau erfolgt. In diesen Fällen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Baustraße aktiviert und gemäß der Abschreibungstabelle aus Ziffer Schritt 2 abgeschrieben

58 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Waldwege Grund und Boden: Die Bewertung wurde hier analog der obigen Ausführungen zur Bewertung der unbebauten und bebauten Grundstücke durchgeführt. Aufbau: grundsätzlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Für die Jahre 2002 bis 2010 konnten die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der jeweiligen Waldwegebaumaßnahmen ermittelt werden. Für die Baumaßnahmen vor 2002 stellt die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar. Es wurde daher auf die nachfolgende Vereinfachungsregelung zurückgegriffen. Vereinfachungsregelung: Hier wurde auf 62 (4) Satz 1 GemHVO zurückgegriffen. Dieser besagt, dass bei der Bewertung von Straßen Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten (hier Bauklasse V) auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden können. Da es sich jedoch beim Straßenkörper um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt und die Baukosten stetig angestiegen sind, muss der ermittelte örtliche Durchschnittswert über den Baupreiskostenindex auf das jeweilige Herstellungsjahr zurück indiziert werden. Eine weitere Besonderheit der Wald-/Forstwege besteht darin, dass diese aufgrund ihrer Lage nicht einheitlich ausgebaut werden. Es erfolgt daher eine weitere Klassifizierung in 3 Gruppen: Einfacher Standard überwiegend eben Mittlerer Standard hoher Standard eben mit leichter Hanglage Hangweg bzw. Wege mit besonderem Unterbau, z. B. Biotop Des Weiteren lagen für die vorhandenen Waldwege nur die Längenmaße (laufende Meter) vor. Die Bewertung hingegen erfolgt analog der Straßen mit einem Quadratmeterdurchschnittspreis. Um hier einen gemeinsamen Nenner zu finden, wurde eine durchschnittliche Breite der Waldwege ermittelt. Hier wurden die Erfahrungswerte des zuständigen Forstamts zugrunde gelegt. Demzufolge werden Waldwege in der Regel mit einem Unterbau von ca. 5 m Breite ausgebaut. Die Deckschicht beträgt in der Regel 3,50 m. Aus diesen beiden Werten ergibt sich demzufolge eine durchschnittliche Breite von 4 m je Waldweg. Für die Bewertung wurde als Ausgangs- bzw. Basiswert für den einfachen Standard der jährliche Durchschnittspreis pro Quadratmeter der Waldwegemaßnahmen 2007 angesetzt. Für den hohen Standard stellten die jährlichen Durchschnittspreise pro Quadratmeter des Jahres 2009 den Ausgangs-/Basiswert dar. Für den Mittleren Standard erfolgte eine Berechnung des Mittelwerts der Maßnahmen mit einfachem und hohem Standard zum jeweiligen Jahr. Die jeweiligen Werte wurden anhand des Baupreiskostenindex auf die Anschaffungsjahre zurückindiziert

59 Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Jahr Index Baupreisentwicklung Waldwegebau Wert für einen einfachen Weg Basis 2007 (qm) Wert für einen schwierigen Weg Basis 2009 (qm) Wert für einen mittleren Weg - Mittelwert aus Spalte C+D (qm) ,8 6,02 9,06 7, ,9 5,97 8,99 7, ,0 5,87 8,85 7, ,6 5,60 8,43 7, ,4 5,29 7,96 6, ,0 5,06 7,63 6, ,2 5,02 7,56 6, ,5 5,04 7,59 6, ,2 5,12 7,72 6, ,1 5,17 7,79 6, ,7 5,10 7,68 6, ,7 4,95 7,45 6, ,1 4,92 7,40 6, ,1 4,97 7,48 6, ,2 5,07 7,64 6, ,0 5,16 7,78 6, ,9 5,16 7,77 6, ,7 5,25 7,91 6, ,7 5,25 7,91 6, ,1 5,07 7,63 6, ,5 4,78 7,21 6, ,2 4,57 6,88 5, ,1 4,51 6,79 5, ,1 4,46 6,72 5, ,5 4,38 6,60 5, ,9 4,30 6,47 5, ,2 4,26 6,42 5, ,6 4,23 6,37 5, ,4 4,32 6,51 5, ,6 4,54 6,83 5, ,7 4,54 6,84 5, ,4 4,02 6,05 5, ,7 3,68 5,54 4, ,6 3,47 5,23 4, ,8 3,38 5,09 4, ,4 3,36 5,06 4, ,4 3,41 5,14 4,28 Ein weiteres Problem bei der Bewertung der Waldwege stellt die Ermittlung der Herstellungsjahre dar. Gemäß den Auskünften unseres zuständigen Forstamts können die Herstellungsjahr nicht bzw. nur mit einem enorm hohen Aufwand ermittelt werden. Es wurde daher vereinbart, sämtliche Waldwege, deren Werte über diesen Erfahrungswert ermittelt werden, zum Stichtag zu bewerten

60 B A U L I C H E E R H A L T U N G Bewertung Aktiva Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Umbaumaßnahmen am Straßenkörper Bei einer Grunderneuerung der gesamten Straße (oder des gesamten Bauwerks) wird die bisherige in Abgang genommen, die Investitionen stellen die neuen Anschaffungs- und Herstellungskosten dar. Entsprechend der Ausführungen der VwV Produkt- und Kontenrahmen Nr ist im Bereich der Straßendeckenerneuerung wie folgt zwischen Erhaltungs- und Herstellungskosten abzugrenzen: Straßenkörper Bauliche Unterhaltung z. B. kleinflächige Flickarbeiten, vergießen von Rissen Instandsetzung Maßnahmen auf der Deckschicht (z.b. Oberflächenbehandlungen, Dünnschichtbeläge) Reine Erneuerung der Straßendeckschicht Maßnahmen von deutlich untergeordneter Bedeutung (z.b. Bordsteinabsenkungen). Erhaltungsaufwand Teilerneuerung In den nachfolgend aufgezählten Fällen muss durch die bauliche Maßnahme zusammenhängende Verkehrsfläche betroffen sein sowie eine Verlängerung der Restnutzungsdauer eintreten: Erneuerung der Deckschicht in Kombination mit anderweitigen Investitionsmaßnahmen (Kanalbaumaßnahme) Hocheinbau von einer oder mehreren neuer (zusätzlicher) Schichten auf die vorhandene Verkehrsflächenbefestigung ggf. nach Teilausbau ungeeigneter Schichten-, sofern die Erhöhung der Gesamtdicke des ursprünglichen Oberbaues mehr als 4 cm beträgt. Herstellungskosten Grunderneuerung Umbau / Ausbau / Umgestaltung Erweiterung Gesamter Oberbau bis Planum von mindestens 250 m² oder gesamter Vermögensgegenstand (z. B. Wohnweg mit lediglich 200 m²). Umbauten und Ausbauten (Änderung der Linienführung/ Topographie) einschließlich even- Herstellungskosten tuell hierdurch verursachter Erneuerung der Deckschicht, z. B. Umbau zum Kreisverkehr. Erhöhung der Kapazität, z. B. Anbau Fahrstreifen Herstellungskosten

61 Bewertung Aktiva Sanierungsmaßnahmen 4.5 Sanierungsmaßnahmen Bei der Bilanzierung von Sanierungsmaßnahmen bzw. bei der Aufarbeitung der Sanierungs- Altfälle wurden die nachfolgenden Grundsätze festgelegt bzw. angewandt: Grundsätzlich enthalten Sanierungsgebiete diverse Maßnahmen, die wiederum in verschiedene Anlagenstammsätze bzw. Bilanzpositionen münden. a) Anlagevermögen, welches bereits vor Beginn der Sanierung im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Albstadt war: Hier gelten die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze, des jeweiligen Anlageguts gemäß dieser Dokumentation. Achtung: Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand!!!! b) Erwerb von Anlagevermögen im Bereich der Sanierung In der Regel werden Grundstücke und Gebäude über Sanierungsmittel erworben. Diese werden von der Abt. Buchhaltung zentral über die Abrechnung der jeweiligen investiven PSP-Elemente in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen. Wird in einzelnen Fällen bewegliches Vermögen durch die Sanierungsstelle erworben, erfolgt über die Direktaktivierung eine Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung. c) Kosten für Hochbau-, Tiefbau- oder sonstige Baumaßnahmen Hier gelten die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze, des jeweiligen Anlageguts gemäß dieser Dokumentation. Die Bildung der anlagen und Abrechnung der PSP- Elemente erfolgt zentral durch die Abt. Buchhaltung. Achtung: Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand!!!! d) Abbruchkosten Vgl. Ziffer e) Allgemeine Kosten eines Sanierungsgebiets Für die Eröffnungsbilanz wurden diese auf einer Sammelanlage (Anlagenklasse A1650) gesammelt, die über eine Mischnutzungsdauer abgeschrieben wird. Diese Mischnutzungsdauer wird aus allen in diesem Sanierungsgebiet angelegten Anlagen errechnet. Im Zuge der jährlichen Aufarbeitung der Investitionsmaßnahmen wird überprüft, ob es sich überhaupt um investive Auszahlungen handelt. Auszahlungen für Präsentationen, Werbung oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit wird direkt in den Ergebnishaushalt umgebucht. Bauleistungsversicherungen/Baustrom werden bei der jeweiligen Anlage, die diese Auszahlungen betreffen mit aktiviert

62 Bewertung Aktiva Sanierungsmaßnahmen f) Zuschüsse Zuschüsse, welche einem neuen Anlagegut direkt zugeordnet werden können, werden mit der entsprechenden Nutzungsdauer des Aktiv-Anlageguts passiviert und aufgelöst. Für Zuschüsse, die die Gemeinde für sämtliche Maßnahmen innerhalb eines Sanierungsgebiets erhalten hat, wurden prozentual im Verhältnis der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Aktiv-Anlagen Sonderposten gebildet und über die jeweilige Nutzungsdauer der Aktiv-Anlagen aufgelöst. Bei Buchungen im Ergebnishaushalt sind auch die Zuschüsse anteilsmäßig in den Ergebnishaushalt zu übernehmen. Vgl. Ziffer 5.1 g) Geleistete Zuschüsse an Dritte Gemäß 40 Abs. 4 GemHVO sollen die geleisteten Investitionszuschüsse als Sonderposten ausgewiesen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden. Für die Eröffnungsbilanz wird hier jedoch auf die Vereinfachungsregelung des 62 (6) Satz 2 GemHVO zurück gegriffen und auf einen Ansatz der geleisteten Zuschüsse an Dritte wurde daher verzichtet. vgl. Ziffer

63 Bewertung Aktiva Kunstgegenstände, Kulturgüter und Kulturdenkmäler 4.6 Kunstgegenstände, Kulturgüter und Kulturdenkmäler Kontenart: 051 Kunstgegenstände 055 Baudenkmäler 056 Bodendenkmäler 059 sonstige Kulturdenkmäler Bilanzposition Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler Bewertung nach GemHVO Für Kunstgegenstände geltend die Vorschriften für die Bewertung von beweglichen Vermögensgegenständen. Demnach muss grundsätzlich eine Bewertung zu den tatsächlichen Anschaffungs- u. Herstellungskosten erfolgen. Die Vereinfachungsregel des 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO, wonach bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände, die älter als 6 Jahre sind, nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden müssen, gilt auch für bewegliche Kunstwerke. Sofern keine Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelbar sind, können Erfahrungswerte angesetzt werden. Dies können z. B. die Versicherungswerte der Gegenstände sein. Liegen weder die AHK noch Versicherungswerte vor, kann der Ansatz des Kunstgegenstandes mittels eines Schätz-/Erinnerungswert erfolgen. Exkurs: Kunst am Bau ist mit dem Vermögensgegenstand (z. B. Gebäude) zu aktivieren und abzuschreiben. Kunstgegenstände, die nicht mit einem Gebäude / Bau verbunden sind, wie z. B. freistehende Statuen ( Kreuzigungsgruppe auf dem Friedhof Ebingen oder der Zeitungsleser in der Ebinger Innenstadt) sowie als Kunstwerk zu sehende Brunnen sind wie alle anderen Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten. Können die AHK nicht ermittelt werden, kann auf Versicherungswerte zurückgegriffen werden. Liegen diese ebenfalls nicht vor, können Erinnerungswerte angesetzt werden. Achtung: Abnutzbare Kunstgegenstände sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben

64 Bewertung Aktiva Kunstgegenstände, Kulturgüter und Kulturdenkmäler Systematisches Bewertungsvorgehen Albstadt Für die Bewertung sind in einem ersten Schritt sämtliche Basisdaten zu ermitteln. Hier wurde auf bereits teilweise vorhandene Inventarverzeichnisse (Städt. Galerie) zurückgegriffen. Erforderlich sind folgende Daten: der Gegenstand, Bezeichnung, Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkt sowie der Standort. Hilfsweise kann auch der Versicherungswert herangezogen werden. Achtung: Bei Dauerleihgaben handelt es sich nicht um städtisches Eigentum. Sie sind daher nicht in der kommunalen Bilanz auszuweisen. Städtische Galerie Albstadt Im Zuge der Erstinventur wurde bereits ein Großteil der Kunstgegenstände/Kunstwerke der städtischen Galerie in der Inventarisierungssoftware Hallo Kai u. a. mit vorliegenden AHK-/ Versicherungswerten erfasst. Für die Bewertung der bereits inventarisierten Kunstgegenstände/-werke wurden in erster Linie die Anschaffungs- und Herstellungskosten (sofern bekannt) herangezogen. Lagen diese nicht vor, wurden die hinterlegten Versicherungswerte als Basis für die Erstbewertung herangezogen. Diese Kunstgegenstände/-werke wurden einzeln in die Anlagenbuchhaltung und somit in die Bilanz überführt. Da bis zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz nicht der gesamte Bestand der städtischen Galerie inventarisiert wurde, wurde für den Restbestand eine Sammelbewertung über die aktuellen Bestandsversicherungswerte durchgeführt. Hierzu wurden aus den aktuellen Versicherungswerten die Werte für Dauerleihgaben/Leihgaben herausgerechnet. Vom verbleibenden Wert (nur städtische Kunstgegenstände) wurde der Wert der bereits bewerteten Kunstgegenstände (Einzelbewertung über AHK/Versicherungswert) subtrahiert. Der verbleibende Restbetrag wurde in Form einer Sammelanlage in die Anlagenbuchhaltung und demzufolge in die Bilanz überführt. Bis (Korrekturzeitraum für die Eröffnungsbilanz gemäß 63 Abs. 3 GemHVO) muss eine entsprechende Korrektur (restliche Inventarisierung und Einzelbewertung der noch fehlenden Kunstgegenstände) durch das zuständige Fachamt vorgenommen werden. Weitere Museen in Albstadt Da bis zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz keine Inventarisierung in diesem Bereich durchgeführt werden konnte, musste für die Eröffnungsbilanz eine Vereinfachungsregelung geschaffen werden

65 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Hierzu wurden aus den aktuellen Versicherungswerten die Werte für Dauerleihgaben/Leihgaben herausgerechnet. Der verbleibende Restbetrag wurde in Form einer Sammelanlage in die Anlagenbuchhaltung und demzufolge in die Bilanz überführt. Auch in diesem Bereich muss bis eine entsprechende Korrektur durch das zuständige Fachamt vorgenommen werden Abschreibung Kunstgegenstände und Kulturgüter unterliegen im Regelfall keiner gewöhnlichen Wertminderung. Es erfolgt daher keine Abschreibung. Eine Verzinsung mit dem kalkulatorischen Zinssatz erfolgt dennoch. 4.7 Bewegliches Vermögen Kontenart 061 Fahrzeuge 062 Maschinen 063 technische Anlagen Bilanzposition Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Kontenart 071 Betriebsvorrichtungen 072 Betriebs- und Geschäftsausstattung 075 geringwertige Vermögensgegenstände Bilanzposition Betriebs- und Geschäftsausstattung Anlageklassen: A3200 Fahrzeuge A3400 Maschinen A3450 technische Anlagen A3500 Betriebsvorrichtungen A3550 Betriebs- und Geschäftsausstattung A3600 Telekommunikations- und EDV-Ausstattung A3650 Musikinstrumente Gemäß 38 (4) GemHVO kann der Bürgermeister für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert von Euro (netto) Befreiungen von 37 (1) Sätze 1 und 3 GemHVO (Inventarisierungs-/Aktivierungspflicht) erteilen. In Verbindung mit 46 Abs. 2 Satz 2 GemHVO bedeutet dies, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die nach 38 Abs. 4 GemHVO nicht erfasst werden, im Jahr der Anschaffung als ordentlicher Aufwand auszuweisen sind. Aufgrund dieser Regelung wurde zum 01. Januar 2008 die neue Inventurrichtlinie für die Stadt Albstadt (Anlage 8) durch den Oberbürgermeister erlassen. Diese beruht in den größten Teilen auf der damaligen Mustervorlage der AG Bilanzierung und Inventarisierung

66 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Eine Besonderheit wurde in Albstadt jedoch für die Bewertung des beweglichen Vermögens bzw. die Inventarisierung aufgenommen: Die Inventarisierungsgrenze wurde auf 150 Euro (netto) festgesetzt. Dieser Wert gibt an, dass alle Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten über 150 Euro (netto) liegen, in ein Inventarverzeichnis aufzunehmen sind. Bei einer identischen Inventarisierungs- und Aktivierungsgrenze hätte dies für Albstadt bedeutet, dass sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten unter 150 Euro liegen, sofort als Aufwand zu verbuchen sind. Alle Vermögensgegenstände, deren AHK über 150 Euro liegen, wären somit direkt in die Anlagenbuchhaltung überführt worden. Da gemäß den Vereinbarungen mit der örtlichen Prüfung (RPA) und der für die Inventarisierung zuständigen Hauptverwaltung die Inventarisierungsgrenze sehr niedrig gehalten wurde, wurde eine zusätzliche separate Aktivierungsgrenze in Höhe von 410 Euro netto festgelegt. Den rechtlichen Grundlagen wurde somit vollständig Rechnung getragen. Lediglich die Pflicht zur Inventarisierung wurde erweitert. Da bei einer Kommune eine Vielzahl von Vermögensgegenständen ab einem Anschaffungswert von 150 Euro vorhanden sind, hat man sich in Albstadt für die Beschaffung einer Inventarisierungssoftware entschieden. Der Entschluss fiel hierbei auf Hallo Kai, da diese Inventarisierungssoftware bereits über eine Schnittstelle zur Finanzsoftware SAP FI-AA verfügt. Die Entscheidung wurde zusätzlich durch die anwenderfreundliche und einfache Benutzung sowie den relativ günstigen Kostenfaktor bestärkt

67 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen körperlichen Inventur Inventurlisten aus allen Bereichen der Gemeinde Buchinventur + Forderungen und Verbindlichkeiten Inventar aus den einzelnen Listen der Inventur müssen sich in der Bilanz widerspiegeln bzw. identisch Alle Inhalte des Inventars sein! Mittelverwendung Passiva Mittelherkunft Sachvermögen + Finanzvermögen gleich Vermögensrechnung (Bilanz) Aktiva Kapitalposition + Verbindlichkeiten gleich Hallo Kai in Albstadt Elemente der Software Hallo KAI und deren Funktionen Buchungskreis Der Buchungskreis ist die oberste Ebene innerhalb des Gesamtaufbaus der Inventarisierungssoftware Hallo Kai. Dieser dient einerseits zur Abgrenzung der Berechtigungen der User. Zum anderen kann der Buchungskreis, da er eine abgeschlossene Einheit darstellt, an die einzelnen Bedürfnisse der jeweiligen Ämter/Abteilungen angepasst werden (individuelle differenzierte Darstellung der nachfolgenden Komponenten wie z. B. Standort, Typen, Untertypen, Organisationseinheit, Freifelder, etc.). Eine weitere Aufgabe des Buchungskreises besteht darin, die Inventargüter der einzelnen Ämter/Abteilungen voneinander abzugrenzen. Für die Stadt Albstadt wurden nachfolgende Buchungskreise angelegt: BK-Nr. Bezeichnung des Buchungskreises 0001 Dezernat I 0002 Dezernat II 0003 Dezernat III 1000 Hauptamt 1001 Notariate 1002 Informations- und Kommunikationstechnik 1010 Ortsamt Margrethausen 1020 Ortsamt Lautlingen 1030 Ortsamt Laufen (Stand: )

68 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen 1040 Ortsamt Onstmettingen 1050 Ortsamt Pfeffingen 1060 Ortsamt Burgfelden 1070 Bürgerbüro Tailfingen 1080 Archiv 1100 Gesamtverwaltung 1400 Rechnungsprüfungsamt 2000 Stadtkämmerei 2010 Stadtwald 3200 Amt für öffentliche Ordnung 3201 Wahlen 3202 Katastrophenschutz 3203 Feuerwehr 4000 Amt für Familie, Bildung, Sport und Soziales 4001 GS Kirchgraben 4002 GS Lammerberg 4003 GS Langenwand 4004 GS Laufen 4005 GS Oststadt 4006 HS Hohenberg 4007 GHS Lutherschule 4008 GHS Ignaz-Demeter-Schule 4009 GS Pfeffingen 4010 GHS Schillerschule 4011 GHS Schalksburgschule 4012 GS Schule an der Sommerhalde 4013 RS Schlossberg 4014 RS Lammerberg 4015 Gymnasium Ebingen 4016 Progymnasium 4017 Wilhelm-Hauff-Schule 4025 Thalia-Theater 4030 Musik- und Kunstschule 4035 Jugendhaus Ebingen 4036 Jugendtreff West 4037 Kinderhaus Lilliput/Spielmobil 4038 Jugendtreff Onstmettingen 4039 Jugendtreff Tailfingen 4045 Städtische Kindergärten 4050 Unterbringung 4060 Kirchgrabenturnhalle 4061 Gymnastikraum Oststadt 4062 Schalksburgturnhalle 4063 Hohenbergturnhalle 4064 Sporthalle Progymnasium 4065 Mazmannhalle 4066 Schloßbergturnhalle 4067 Sporthalle Langenwand 4068 Turn- und Festhalle Truchtelfingen 4069 Sporthalle Onstmettingen 4070 Turn- und Festhalle Laufen 4071 Turn- und Festhalle Margrethausen 4072 Turn- und Festhalle Pfeffingen 4073 Sporthalle Lutherschule 4074 Zollern-Alb-Halle 4075 Oststadtturnhalle 4076 Turn- und Festhalle Lautlingen BK-Nr. Bezeichnung des Buchungskreises 4080 Sportgelände Bol 4081 Hartplatz Margrethausen 4082 Sportplatz Laufen 4083 Sportplatz Rübhäu 4084 Sportplatz Pfeffingen 4085 Sportgelände Lautlingen 4086 Sportgelände Waldheim 4087 TSV-Sportplatz 4088 Sportgelände Zaislen 4089 Mazmannplatz 4090 Albstadion 4091 Sportgelände Lichtenbol 4095 Festhalle Onstmettingen 4096 Festhalle Albstadt 4097 Heimatpflege

69 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen 4100 Kulturamt 4110 Bücherei Ebingen 4111 Bücherei Tailfingen 4112 Bücherei Onstmettingen 4510 Städtische Galerie Ausstattung 4511 Städtische Galerie Exponate 4520 Stauffenberg-Schloss 4530 Kräuterkasten 4540 Philipp-Matthäus-Hahn-Museum 4550 Maschenmuseum 4560 Heimatmuseum 4570 Museumsamt allgemein 6100 Stadtplanungsamt 6600 Allgemeine Bauverwaltung 6610 Kläranlage 6800 Verwaltung Betriebsamt 6810 Friedhöfe allgemein 6811 Friedhöfe Süd 6812 Friedhöfe Nord 6813 Krematorium 6821 Grün Süd 6822 Grün Nord 6830 Bauhöfe allgemein 6831 Bauhof Ebingen 6832 Bauhof Tailfingen 6834 Straßenunterhaltung 6835 Stadt-/Kanalreinigung 6836 Kanalunterhaltung 6841 Kfz-Werkstatt 6842 Schlosserei 6843 Malerwerkstatt 6844 Schreinerei Der strukturierte Aufbau der einzelnen Buchungskreise mit den nachfolgend erläuterten Elementen Standort, Organisationseinheit, Typen/Untertypen sowie Freifelder ist den Anlage 9 zu entnehmen. Standort Hier sind die Orte, an denen sich die einzelnen Inventargüter befinden, zu hinterlegen. Es besteht die Möglichkeit die einzelnen Standorte auf Gebäude zu beschränken. Eine Tiefergliederung in Etage und Räume ist als zusätzliche Information möglich. Die Standorte sind über ein Drop-Down-Menü den Inventargütern zuzuordnen. Organisationseinheit In diesem Bereich können hierarchische oder weitere organisatorische Strukturen berücksichtigt werden. Die festgelegten Organisationseinheiten können ebenfalls über ein Drop-Down-Menü den Inventargütern zugeordnet werden. Typen Untertypen Über die Komponente Typ erfolgt eine grobe Klassifizierung der Inventargüter, z. B. Maschinen und Geräte/Fuhrpark/Betriebs- und Geschäftsausstattung Eine Tiefergliederung ist über die Untertypen vorzunehmen, z. B. Typ: Maschinen und Geräte Untertyp: Reinigungsgeräte

70 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Typ: Mobiliar Untertyp: Tisch Typ: Fuhrpark Untertyp: LKW Diese beiden Felder bilden den Hauptbestandteil für eine einfache und anwenderfreundliche Verknüpfung der Inventarisierungssoftware mit unserer bestehenden Anlagenbuchhaltung, d. h. über diese beiden Komponenten erfolgt im Hintergrund die Zuordnung zu den jeweiligen Anlageklassen bzw. den Abschreibungszeiten in der Finanzsoftware SAP. Die Zuordnungen der Typen zu den jeweiligen Anlagenklassen und Abschreibungszeiten ist nachfolgend dokumentiert: (Stand: ) Typ Untertyp Anlagenklasse Abschreibungs- Alt (P03) Neu (P04) zeit in Jahren Mobiliar Betten 5002 A Mobiliar Bücherregal Bibliothek 5002 A Mobiliar Duschkabinen 5002 A Mobiliar Garderobe/Schirmständer 5002 A Mobiliar Küchenzeile/-einrichtung 5002 A Mobiliar Messezubehör 5002 A Mobiliar Polstermöbel 5002 A Mobiliar Prospektständer 5002 A Mobiliar Raumteiler 5002 A Mobiliar Regal 5002 A Mobiliar Rollcontainer 5002 A Mobiliar Sanitätsausstattung 5002 A Mobiliar Schrank 5002 A Mobiliar Sonstiges 5002 A Mobiliar Spezialräume/-einrichtungen 5002 A Mobiliar Stellwände 5002 A Mobiliar Stuhl 5002 A Mobiliar Tisch 5002 A Mobiliar Vitrinen/Schaukästen 5002 A Mobiliar Wickeltisch 5002 A Büro-/ Arbeitsplatzausstattung 5002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Feuerlöscher 5002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Funk-/Fernsprechgeräte 5002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Gemeinschaftl. Geschäfts A Geschäftsausstattung Ausstattung/Spezielle Ausstattung Büro-/ Instrumente 5002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Internetpräsenz A Geschäftsaus- Stattung Büro-/ Geschäftsausstattung Konzertinstrumente 5002 A Typ Untertyp Anlagenklasse Abschreibungs- Alt (P03) Neu (P04) zeit in Jahren Büro-/ Kleidung 5002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Küchenausstattung 4002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Küchengerät 4002 A Geschäftsausstattung Büro-/ Kunstgegenstände 7103 A Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsaus- Leitern/Tritte 5002 A

71 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen stattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Mobiles Spielgerät und Spielmaterial 5002 A Multimedia-Geräte 5002 A Spezielle Ausstattungen 5002 A Spezialausstattung Bußgeldstelle 5002 A Spezialausstattung Ganztagesbetreuung Spezialausstattung Jugendeinrichtungen Spezialausstattung Katastrophenschutz Spezialausstattung Kiga/KSP 5002 A A A A Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Büro-/ Geschäftsausstattung Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Spezialausstattung Musik- und Kunstschule 5002 A Spezialausstattung Schulen 5002 A Spezialausstattung Sport-/Festhallen 5002 A Sonstiges 5002 A Sonstiges (Bereich Feuerwehr/Atemschutz) 5002 A Telefonanlage A Vermessungsgeräte 5002 A Werkzeuge (ohne Motor) 5002 A A Ausstattung Atemschutzanlage 5002 A Aggregat/Stromerzeuger 4002 A Asphaltschneider 4002 A Bohrmaschine/-hammer 4002 A Typ Untertyp Anlagenklasse Abschreibungs- Alt (P03) Neu (P04) zeit in Jahren Maschinen und Forstgeräte 4002 A Geräte Maschinen und Freischneider 4002 A Geräte Maschinen und Gartengeräte 4002 A Geräte Maschinen und Hackmaschine/Fräse 4002 A Geräte Maschinen und Heckenschere 4002 A Geräte Maschinen und Hydraulikhammer 4002 A Geräte Maschinen und Kompressoren 4002 A

72 Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Geräte Maschinen und Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Küchengeräte 4002 A Laubgebläse/-sauger 4002 A Aufsitzmäher/ 4002 A Mäher/Rasenmäher Motorsäge 4002 A Pumpe 4002 A Räumgerät 4002 A Reinigungsgerät 4002 A Rüttelplatte 4002 A Reinigungs-/Winterdienstgeräte 4002 A Spezialausstattung FH 5002 A Spezialgeräte Katastrophenschutz 4002 A Sonstige Geräte 4002 A Sonstiges 4002 A Spezialgeräte Forstwirtschaft 4002 A Spezialgeräte Kläranlage 4002 A Trennschleifer 4002 A Werkzeuge 4002 A Werkstattmaschinen 4002 A Werkstattmaschinen u A geräte Zubehör/Anbauteile 6002 A Geräte Fuhrpark Baumaschinen 6002 A Fuhrpark Fuhrpark 6002 A Fuhrpark Fuhrparkzubehör/An- und Aufbauteile 6002 A Fuhrpark Kleinbus 6002 A Fuhrpark Kleineinsatzfahrzeug 6002 A Fuhrpark Leiber 6002 A Fuhrpark Lastkraftwagen/sonstiges 6002 A Fuhrpark Personenkraftwagen 6002 A Fuhrpark Radlader 6002 A Fuhrpark Sonstiges 6002 A Fuhrpark Schmalspur 6002 A Fuhrpark Transporter 6002 A Fuhrpark Unimog 6002 A Fuhrpark Wagen 6002 A Sonstige Fahrzeuge Fahrzeuge 6002 A Sonstige Fahrzeuge Funk 5002 A Löschfahrzeuge/ Rüstgerätewagen/ Hubrettungsfahrzeug Aufbau 6002 A Typ Untertyp Anlagenklasse Abschreibungs- Alt (P03) Neu (P04) zeit in Jahren Löschfahrzeuge/ Rüstgerätewagen/ Hubrettungsfahrzeug Beladung 6002 A Löschfahrzeuge/ Rüstgerätewagen/ Hubrettungsfahrzeug Löschfahrzeuge/ Rüstgerätewagen/ Hubrettungsfahrzeug Fahrgestell 6002 A Funk 5002 A Außenanlagen 1302 A Außenanlagen Ausstattung 5002 A2360 A1550 A

73 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Außenanlagen Bänke aus Holz 5002 A Außenanlagen Bänke aus Metall 5002 A Außenanlagen Bänke aus Stein 5002 A Außenanlagen Fahrradständer 1302 A Außenanlagen Fahnenmasten 5002 A Außenanlagen Flutlichtanlage 2002 A Außenanlagen Gerätehaus 1302 A Außenanlagen Pflanz-/Abfallkübel 5002 A Außenanlagen Sandkasten 1302 A Außenanlagen Schaukasten 1302 A Außenanlagen Sonnenschutz 1302 A Außenanlagen Spielgeräte 5002 A A1550 Außenanlagen Streugutkasten 5002 A Kleidung Ausgehuniform 5002 A Kleidung Einsatzkleidung 5002 A Kleidung Strahlen-/Chemieschutz 5002 A Funk Digitale Meldeempfänger 5002 A Funk Faxgerät 5002 A Funk Funkgeräte festinstalliert 5002 A Funk Handy/Mobiltelefone 5002 A Funk Handsprechfunkgeräte 5002 A Funk Telefonanlage 5002 A Einsatz Einsatzausrüstung 5002 A Einsatz Technische Rettungsgeräte 5002 A Einsatz Techn. Geräte Einzelbewertung 4002 A Einsatz Techn. Geräte Festwert 4002 A Historische Gegenstände Einsatzausrüstung/-geräte 5002 A Historische Gegenstände Fahrzeuge 6002 A Historische Gegenstände Sonstiges 5002 A Werkstattmaschinen Hilfsmittel 4002 A Werkstattmaschinen Holzbearbeitungsmaschinen 4002 A Werkstattmaschinen Kompressoren 4002 A Werkstattmaschinen Metallbearbeitungsmaschinen 4002 A EDV allgemein Beamer EDV allgemein Drucker/Plotter EDV allgemein Hardware EDV allgemein Monitor EDV allgemein Personalcomputer EDV allgemein Scanner EDV allgemein Sonstiges EDV allgemein Software A EDV speziell Hardware dezentral 5002 A EDV speziell Sonstiges 5002 A EDV speziell Software A EDV speziell Telekommunikation 5002 A EDV speziell Zentrale Komponenten 5002 A Instrumente Blasinstrumente 5002 A Instrumente Schlaginstrumente 5002 A Instrumente Sonstige Instrumente 5002 A Instrumente Streichinstrumente 5002 A Instrumente Tasteninstrumente 5002 A Instrumente Zupfinstrumente 5002 A Graphische Sammlung 7103 A Landenberger Gemälde 7103 A Typ Untertyp Anlagenklasse Abschreibungs- Alt (P03) Neu (P04) zeit in Jahren Landenberger Lichtdrucke 7103 A Landenberger Lithographie 7103 A Landenberger Radierung 7103 A Landenberger Zeichnung 7103 A Gemälde Ohne Rahmen 7103 A3000 Gemälde Mit Rahmen 7103 A Plastik 7103 A Archivalien und 7103 A Fotografien (Exponate) Gemälde (Exponate) 7103 A Handschriften (Ex A3150 -

74 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen ponate) Blechblasinstrumente (Exponate) Holzblasinstrumente (Exponate) Saiteninstrumente (Exponate) Tasteninstrumente (Exponate) Tasteninstrumente (Exponate) Tasteninstrumente (Exponate) Tasteninstrumente (Exponate) 7103 A A A Flügel 7103 A Hammerklaviere 7103 A Kielinstrumente 7103 A Klavichorde 7103 A Tasteninstrumente Pfeifeninstrumente 7103 A (Exponate) Tasteninstrumente Pianos 7103 A (Exponate) Vers. Instrumente 7103 A (Exponate) Kulturgeschichtl A Gegenstände (Exponate) Mobiliar (Exponate) 7103 A Noten- u. Gesangbücher 7103 A (Exponate) Plastiken (Exponate) 7103 A Werkstatt (Exponate) 7103 A Zubehör (Exponate) 7103 A Handwerksgeräte 7103 A (Exponate) Schmuck u. Münzen 7103 A (Exponate) Textilien (Exponate) 7103 A Gewichte (Exponate) 7103 A Uhren (Exponate) 7103 A Waagen (Exponate) 7103 A Bücher (Exponate) 7103 A Cafe-Einrichtung 7103 A (Exponate) Maschinen 7103 A (Exponate) Museum im Koffer 7103 A (Exponate) Kunstgegenstände Kreuzigungsgruppe 7103 A Welche Typen/Untertypen in welchem Buchungskreis benötigt werden, wurde in Gesprächen mit den jeweiligen Amtsleitern sowie den Inventarisierungsbeauftragten individuell festgelegt. Freifelder Freifelder können jegliche Art von Daten enthalten. Sie können entweder global, d. h. über alle Buchungskreise oder auch einzeln je Buchungskreis nach individuellen Bedürfnissen/Anforderungen der Buchungskreisberechtigten angelegt werden. Beispielsweise können Freifelder für die Darstellung von technischen Informationen, wie z. B. Seriennummer, Ablaufdatum Garantie, Gerätenummer, Hersteller, etc. aufgenommen werden. Sie können aber auch für Daten, die zum Aufbau des Anlagenbuchs benötigten werden, wie z. B. Anlagenbezeichnung, Sachkonto, Kostenstelle, Nutzungsdauer, Anschaffungswerte, etc. verwendet werden. Freifelder können für verschiedene Datentypen (Text, Multi, Datum, Zahlen, URL) eingerichtet werden. Die Befüllung der Freifelder kann ebenfalls über verschiedene Varianten erfolgen, wie z. B. manuell, als Auswahlmenü, über eine Formel oder aus externen Datenquellen

75 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Freifelder können in unbegrenzter Menge angelegt werden. Bei der Anlage der Freifelder kann die Rubrik festgelegt werden, unter welcher die Anzeige erfolgen soll. Hier gibt es folgende Auswahlmöglichkeiten: Kaufmännische Daten Technische Daten Zusatzdaten Daten der Ersterfassung Ein weiterer Vorteil der Freifelder besteht darin, dass diese mit einer Suchfunktion belegt werden können. Dies soll das tägliche Arbeiten mit der Inventarisierungssoftware erleichtern. Die Einrichtung von Suchfunktionen ist allerdings beschränkt und kann demzufolge nur für 8 Freifelder je Typ bzw. Untertyp eingerichtet werden. Bei der Stadt Albstadt wurden folgende Freifelder für Informations- bzw. Auswertungszwecke nach den individuellen Vorgaben der Ämter eingerichtet: Bezeichnung Datentyp Format Summieren Länge Nachkomma Tab Kathegorie Suchfeld Pflichtfeld Freifelder für Informationszwecke (wurden auf Wunsch der Inventarisierungsbeauftragten eingerichtet) Garantielaufzeit Text 50 3 Manuell Kennzeichen Text 15 3 Manuell X Wartungstermin Datum Manuell Rufnummer Text 20 3 Manuell Seriennummer Text 25 3 Manuell Vertragslaufzeit Datum Manuell Standort/Raum Text 15 5 Manuell X Standort/Kfz Text 50 5 Manuell X Maschinennummer Text 50 2 Manuell X Hersteller Text 50 2 Manuell X Typenbezeichnung Text 50 2 Manuell X Fahrzeug-ID-Nr. Text 50 2 Manuell Antriebsart Text 50 2 Manuell Hubraum cbm Zahlen 12 2 Manuell Leergewicht Zahlen 5 2 Manuell Nutzlast in kg Zahlen 5 2 Manuell Zulässiges Gesamtgewicht Zahlen 5 2 Manuell kg Größe Bereifung Text 20 2 Manuell Leistung kw Zahlen 3 2 Manuell Weitere zusätzliche spezielle Auswertungs-/Informationsfelder wurden in den unterschiedlichen Buchungskreisen z. B (Museen) eingerichtet. Diese speziellen Freifelder wurden hier nicht explizit aufgeführt! Welche Freifelder den jeweiligen Typen/Untertypen zugeordnet wurden, ist in den Datenblättern über den strukturierten Aufbau der einzelnen Buchungskreise (Anlage 6) ersichtlich Schnittstelle SAP FI-AA und Hallo KAI Mit der Beschaffung der Inventarisierungssoftware Hallo Kai wurde zum einen das Ziel verfolgt, ein vollständiges Inventarverzeichnis für die Stadt Albstadt einfach und problemlos aufzustellen. Durch die bereits bestehende Schnittstelle zur Anlagenbuchhaltung SAP FI-AA konnte aber auch ein zweites Ziel realisiert werden - die Dezentralisierung der Anlagenbuchhaltung im Bereich Erwerb bewegliches Vermögen. Durch die Kai-Schnittstelle zum Anlagenbuch wird eine dauerhafte Zuordnung zwischen Inventargut und Anlagegut ausgebaut. Für die Verbindung zum Anlagenbuch müssen in Hallo Kai die mandantenbezogenden Verbindungsparameter eingerichtet werden

76 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Dies geschieht über die Einrichtung von Freifeldern in dem separaten Tab SapInf. Für Albstadt wurden folgende Freifelder eingepflegt: (Stand: ) Bezeichnung Datentyp Format Summieren Länge Nachkomma Tab Kategorie Suchfeld Pflichtfeld Freifelder für die Schnittstelle zu SAP FI-AA (bedingt durch Anlagenbuchhaltung) Anschaffungs- und Zahlen X Manuell X Herstellungskosten Anschaffungszeit- Datum Manuell X punkt Anlagenklasse Text 5 4 Formel Dopp. System Anlagenbezeichnung Text 50 4 Formel Nutzungsdauer in Zahlen 3 4 Formel Jahren Standort (Gemarkung) Text 50 4 Werte x Hilfsfeld Standort Text 15 5 Formel x Ordnungsbegriff 1 Text 2 4 Formel (alle BK außer 6610) Ordnungsbegriff 1 Text 2 4 Werte ( BK 6610) Geschäftsbereich Text 4 4 Formel x Kostenstelle Kontierung) (AfA Text 6 4 Formel x x Auftrag (AfA Kontierung) PSP-Element (investive Kontierung/Maßnahme) Text 9 4 Formel Text 12 4 Formel x 2. Anlagennummer Zahlen 8 4 Manuell X P05 Weitere zusätzliche Hilfs-Freifelder wurden für die Überleitung in die Anlagenbuchhaltung in manchen Buchungskreisen z. B Kläranlage oder 4045 städtische Kindergärten zusätzlich eingerichtet; sind sind allerdings hier nicht explizit aufgeführt!! Des Weiteren muss für jeden Buchungskreis festgelegt werden, mit welchen Einstellungen eine Verbindung zum Anlagenbuch aufgebaut werden soll. Dies geschieht im sogenannten Anlagentableau der Inventarisierungssoftware. Diese wurde für die Stadt Albstadt wie folgt Länge Kategorie Formel Modus ausgesteuert: Name Bezeichnung Datentyp A0001 Übernahme- Text 1 Formel A Unsichtbar Kennzeichen A0002 Gruppierungs- Text 50 Formel A Unsichtbar Kennzeichen A0010 Mandant Text 3 Formel 310 A Unsichtbar A0020 Buchungskreis Text 4 Formel 2000 A Unsichtbar A0030 Hauptnummer Text 12 Manuell B Nur anzeigen Name Bezeichnung Datentyp Länge Kategorie Formel Modus A0040 Unternummer Text 4 Manuell B Nur anzeigen A0050 Anlagenklasse Text 8 Formel #ANLKLNEU D Pflichteingabe A0060 Bezeichnung Teil 1 Text 50 D Pflichteingabe A0070 Bezeichnung Teil 2 Text 50 Formel Individuell je Buchungskreis nach D Pflichteingabe fester Vorgabe der Anlagenbuchhaltung A0080 Kontenfindung Text 8 Manuell A Unsichtbar A0090 Seriennummer Text 18 Manuell A Unsichtbar A0100 Inventarnummer Text 25 D Pflichteingabe A0110 Menge Zahlen 13 Manuell A Unsichtbar A0120 Mengeneinheit Text 3 Manuell A Unsichtbar A0130 Inventurdatum Datum Manuell C Änderbar A0140 Inventurzusatzangabe Text 15 Manuell C Änderbar

77 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen A0150 Aktivierung am Datum Manuell C Änderbar A0160 Erstzugang am Datum Manuell C Änderbar A0170 Kostenstelle Text 10 Formel #SAPKOSTE C Änderbar A0180 Raum Text 8 Manuell A Unsichtbar A0190 Kennzeichen Text 15 Manuell C Änderbar A0200 Standort Text 10 Formel FUEL- D Pflichteingabe LEN(STRING(#STAND2);"0";2;"L") A0210 Innenauftrag Text 12 Manuell C Änderbar A0220 Verant. Kostenstelle Text 10 Manuell A Unsichtbar A0230 Ordnungsbegriff 1 Text 4 Formel #ORD1 D Pflichteingabe A0240 Ordnungsbegriff 2 Text 4 Manuell A Unsichtbar A0250 Ordnungsbegriff 3 Text 4 Manuell A Unsichtbar A0260 Ordnungsbegriff 4 Text 4 Manuell A Unsichtbar A0270 Ordnungsbegriff 5 Text 8 Manuell A Unsichtbar A0280 Anlagenübernummeel/Formel Text 12 Manu- *) A Unsichtbar A0290 Lieferant Name Text 30 Manuell C Änderbar A0300 Hersteller Text 30 Manuell A Unsichtbar A0310 Urspr. Anschaffungsjahr Datum Manuell A Unsichtbar A0320 Ursprungswert Zahlen 14 Manuell A Unsichtbar A0330 Kontierung Lieferant Text 10 Manuell A Unsichtbar A0340 Land Text 3 Manuell A Unsichtbar A0350 Typenbezeichnung Text 15 Formel A Unsichtbar A0352 PSP-Element/ Text 24 Formel Individuell je Buchungskreis C Änderbar Investitionsprojekt A0360 Abschreibungs- Text 4 Manuell C Änderbar schlüssel A0370 Nutzungsdauer Zahlen 3 Formel #SAPNDJ D Pflichteingabe A0380 bis Diese Felder werden nicht benötigt und werden daher komplett ausgeblendet. A0750 *) Vorbelegung des Felds Anlageübernummer: Anlagenübernummer Hallo Kai Buchungskreis Forst BK 2010 Betriebsamt BK 6800 BK 6821 BK 6822, sofern Gebäude BH Tailf BK 6830 BK 6831, sofern Gebäude BH Ebingen BK 6832, sofern Gebäude ist nicht Bedürfnis BK 6834, sofern Org.Einheit StrassenUH BK 6835, sofern Org.Einheit Reinigung BK 6836, sofern Org.Einheit Kanal BK 6841 BK 6842 BK 6843 BK 6844 Krematorium BK 6813 PH Am Markt BK 6831, sofern Gebäude PH Am Markt PH Am Bahnhof BK 6831, sofern Gebäude PH Bahnh PH Bürgerturm BK 6831, sofern Gebäude PH Bürgertur PH Hallenbad BK 6831, sofern Gebäude PH Hallenb Bestattung BK 6810 BK 6811 BK 6812 Erddeponie/Steinbruch BK 6822, sofern Gebäude Dep./Steinbr. Anlagenübernummer Hallo Kai Buchungskreis Bedürfnisanstalten BK 6831, sofern Gebäude Bedürfnisan BK 6832, sofern Gebäude Bedürfnisan Reinigung/Winterdienst BK 6834, sofern Org.Einheit Winterd BK 6835, sofern Org.Einheit Winterdien Abwasserbeseitigung BK 6835, sofern Org.Einheit Abwas.Bese BK 6836, sofern Org.Einheit Abwas.Bese Abfall BK 6835, sofern Org.Einheit Abfall PP Am Bahnhof Wird über Hallo Kai nicht bedient PP Stellestraße Wird über Hallo Kai nicht bedient Spielgeräte Wird über Hallo Kai nicht bedient Sportgeräte Wird über Hallo Kai nicht bedient Musikinstrumente Wird über Hallo Kai nicht bedient

78 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Es fanden ausgiebige Tests der Schnittstelle im Zeitraum August bis Oktober 2008 statt. Zu erst wurden die Tests in den jeweiligen Testmandanten der Inventarisierungssoftware (X12) sowie der Finanzsoftware (K03) durchgeführt. Erst nachdem für die Inventurleitung/Anlagenbuchhhaltung keine Fehler mehr erkennbar waren, wurde die Schnittstelle für die beiden Echtmandanten C10 und P03 freigegeben. Der Produktivstart des Inventarisierungsprojekts erfolgte dann zum 03. November Berechtigungskonzept Hallo KAI bzw. Erweiterung der Berechtigung der SAP-User Die Benutzer von Kai wurden durch die Inventurleitung (Administrator) eingerichtet. Für jeden Benutzer wurden zunächst seine ID, sein Anmeldepasswort, sein Name und seine -adresse festgelegt. Die Profile der einzelnen Benutzer wurden je Buchungskreis einzeln festgelegt. Zusätzlich mussten die Berechtigung der SAP-User auf Teile der Anlagenbuchhaltung (z. B. Anlegen von Anlagegütern) erweitert werden. Von der Inventurleitung (Administrator) wird eine separate Liste über die jeweils vergebenen Berechtigungen der einzelnen User geführt. Diese ist hier aus Datenschutzgründen nicht eingearbeitet Migrationskonzept Hallo Kai 1) Der bestehende Kai-Buchungskreis muss komplett überarbeitet werden d. h. folgende Komponenten müssen angepackt werden: Alte Kostenstellen müssen durch die neuen doppischen Kostenstellen ersetzt werden Das Feld Unterabschnitt entfällt oder könnte z. B. durch ein Feld Profitcenter ersetzt werden Alte Anlagenklasse müssen durch neue ersetzt werden

79 Bewertung Aktiva Bewegliches Vermögen Investitionskontierung: Planungsobjekt PSP muss eingepflegt werden Lösungsvorschlag: - Kopie des derzeitigen Kai-Buchungskreises C10 in den derzeitigen Testmandanten X12 ohne die bereits angelegten Inventargüter (ausschließlich Stammdaten) durch Herrn Maier, Rechenzentrum, am 09. März 2010 erledigt - Keine Berechtigungen für die dezentralen User, erl KB - Überarbeitung der Stammdaten im X12 Aufbau des neuen doppischen Kai-Mandanten 2) sämtliche Inventargüter eines Buchungskreises aus dem Mandanten C10 werden ausgelesen und für die manuelle Nachbearbeitung in Excel exportiert Alte Anlagenklasse löschen UA durch PC ersetzen Kostenstellen anpassen Alte Anlagennummer im Feld Serialnummer hinterlegen (vorerst keine Zuordnung zur neuen Anlagennummer!!!) 3) Kopie des Mandanten X12 nach C10 und Anbindung an das neue doppische SAP- System IP2 Neuanschaffungen ab werden direkt im X12 erfasst und in die Anlagenbuchhaltung des IP2,Mandant 310 übergeleitet 4) Überarbeitete Inventargüter werden in den neuen doppischen Kai-Mandanten C10 eingelesen 5) Nach den Jahresabschlussarbeiten (Abschreibungslauf) müssen folgende Nacharbeiten stattfinden Einlesen der alten Anlagenkarten (nach Überarbeitung) und in den ursprünglichen Inventarstammsätzen hinterlegen

80 Bewertung Aktiva Vorräte / Beteiligungen Zeitschiene März 2010 Systemkopie C10 X12 (Schritt 1) Aufbau des doppischen Kai Mandanten (Schritt 1) Verbindung P03 und C10 trennen; Kopie X12 nach C10 und Verbindung zu IP2 frei geben Kameraler Jahrsabschluss FI-AA (Schritt 3 bis 5) (Schritt 2) Bewertung Für die Bewertung der beweglichen Vermögensgegenstände gilt die in 62 Absatz 1 Satz 3 GemHVO genannte Regelung. Demzufolge sind alle Vermögensgegenstände (auch die abgeschriebenen), die im Zeitraum von 6 Jahren vor Eröffnungsbilanzstichtag erworben wurden mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Ältere bewegliche Vermögensgegenstände müssen nicht berücksichtigt werden. Sofern Sie sich allerdings noch im Eigentum der Stadt Albstadt befinden, werden sie mit einem Erinnerungswert von 0,00 Euro ins Inventarverzeichnis aufgenommen. Bei der Erfassung und Bewertung des beweglichen Vermögens wird in Albstadt in zwei Schritten vorgegangen: Schritt 1: Erfassung der laufenden Anschaffungen (Neuzugänge) Über die Inventarisierungssoftware Hallo Kai und deren Verbindung zu SAP FI-AA wurden ab dem 3. November 2008 alle laufenden Anschaffungen (Neuzugänge) von beweglichen Vermögensgegenständen (Gruppierungen 935 Vermögenshaushalt und 521/591 - Verwaltungshaushalt bzw. Kostenart Finanzhaushalt und , , , und Ergebnishaushalt) ab einem Wert von 150 Euro (netto) automatisch über die Buchung einer Auszahlungsanordnungen in das Inventarverzeichnis aufgenommen. Übersteigt der Wert die 410 Euro (netto) Grenze, so erfolgt zusätzlich eine Aktivierung in der Anlagenbuchhaltung. Flächendeckend findet somit eine direkte Erfassung und Bewertung des beweglichen Vermögens statt. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz ( ) können demzufolge sämtliche Restbuchwerte der Anschaffungen im Zeitraum November 2008 bis Dezember 2010 per Knopfdruck abgerufen und in die jeweiligen Bilanzpositionen der Eröffnungsbilanz übergeleitet werden. Besonderheiten bei der Erfassung der Neubestände: a) im Bereich Feuerwehr: In einzelnen Bereichen der Feuerwehr wurde vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen. Hier wurde z. B. für Einsatzgeräte/-ausrüstung, Kleidung und die digitalen Meldeempfänger das Festwertverfahren angewandt. Bei den Feuerwehrfahrzeugen (Neuzugänge ab Nov. 2008) wurde eine Mischung aus Einzelbewertung/Festwertverfahren eingesetzt

81 Bewertung Aktiva Vorräte / Beteiligungen Die Fahrzeuge wurden gemäß den Ausschreibungen in 4 Gewerke unterteilt: Fahrgestell Aufbau Beladung Funk Für jedes Gewerk wird eine Inventarnummer sowie eine Anlagennummer vergeben. Für die einzelnen Gewerke werden unterschiedliche Abschreibungszeiten angesetzt. Im Bereich der Beladung wird die DIN Vorschrift für die Beladung des jeweiligen Feuerwehrfahrzeuges im Hallo Kai hinterlegt, so dass bei einer Inventur auch hier ein Abgleich mit sämtlichen Vermögensgegenständen möglich ist. Bei den Altbeständen wurde pro Fahrzeug eine Inventarnummer / eine Anlagennummer sowie eine durchschnittliche Abschreibungszeit festgesetzt. b) im Bereich Schulsozialarbeit: Die Vermögensgegenstände der Schulsozialarbeit werden bei der Inventur den Schulen zugeordnet. In Hallo Kai erfolgt die Trennung durch Organisationseinheiten (Schule oder SozA (Schulsozialarbeit)) Betroffen von dieser Vorgehensweise sind folgende Schulen: Kirchgrabenschule, Ebingen Schlossberg-Realschule Ebingen Hohenberg Schule, Ebingen Ignaz-Demeter-Schule, Lautlingen Lutherschule, Tailfingen Wilhelm-Hauff-Förderschule, Tailfingen Schritt 2: Erfassung und Bewertung der Altbestände: Wie jedoch bereits oben ausgeführt, fordert die rechtliche Grundlage bei der Bewertung des beweglichen Vermögens, dass die Anschaffungen der letzten 6 Jahre berücksichtigt werden. Daher findet für den sogenannten Altbestand, das heißt für die Anschaffungen vor November 2008 eine manuelle Nacherfassung statt. Hierfür wurde anhand der Anzahl der Inventargüter sowie unter Berücksichtigung organisatorischer Gegebenheiten ein Zeitplan erarbeitet. Dieser wird jedoch laufend an die jeweiligen Anforderungen und Bedürfnisse der Inventarisierungsbeauftragten angepasst und aufgrund seiner Schnelllebigkeit nicht in der Dokumentation aufgenommen. Bei der Erfassung und Bewertung der Altbestände werden zuerst die vorhandenen Vermögensgegenstände in die Inventarisierungssoftware aufgenommen. Sofern alte Inventarverzeichnisse bereits in Excel geführt wurden, können diese auch ohne größere Arbeiten in die Inventarisierungssoftware importiert werden. Im Anschluss an die körperliche Bestandsaufnahme erfolgen die Bewertung der Vermögensgegenstände sowie deren Überleitung in die Anlagenbuchhaltung. Anschaffungen, die vor 2005 getätigt wurden und noch im Besitz der Stadt Albstadt sind, werden lediglich informatorisch in das Inventarverzeichnis aufgenommen. Sofern Anschaf

82 Bewertung Aktiva Vorräte / Beteiligungen fungs- und Herstellungskosten und Anschaffungszeitpunkt bekannt sind, werden diese sogenannten kaufmännischen Daten zusätzlich eingepflegt. Liegen jedoch keine kaufmännischen Daten vor, so werden ein fiktives Anschaffungsdatum ( ) sowie ein Erinnerungswert (0,00 Euro) aufgenommen. Vermögensgegenstände, die im Zeitraum 2005 bis Oktober 2008 angeschafft wurden, sind jedoch zwingend mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzunehmen. Hier wird nach folgender Checkliste vorgegangen: Inventurnachbearbeitung Bewertung: Anschaffungen, die im Vermögenshaushalt gebucht wurden, werden den jeweiligen Inventargütern zugeordnet. Die Restbuchwerte werden in die Anlagenbuchhaltung überführt. o Inventargüter, die über der Aktivierungswertgrenze von 410,00 Euro liegen, müssen einzeln in die Anlagenbuchhaltung überführt werden o Immer wieder werden Güter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten unter den o. g. Wertgrenzen liegen, im Vermögenshaushalt gebucht. Um diese trotzdem in der Bilanz ausweisen zu können, wird hier eine sogenannte jährliche GVG-Sammelanlage je Kostenstelle gebildet. Diese Buchungen werden somit aufgefangen und über den Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. Abgänge werden nicht berücksichtigt. Da bereits ein Teil der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgelaufen ist, muss die Nutzungsdauer angepasst werden Die Aktivierung erfolgt im Jahr 2008, 2009 bzw Damit bei der AfA- Berechnung immer mit vollen Jahren gerechnet werden kann, werden bei der Festlegung des Aktivierungsdatums Tag und Monat der Anschaffung übernommen. Beispiel: Anschaffung am Aktivierung am Restbuchwert berechnen und aktivieren Zur Kontrolle werden sämtliche Vermögenshaushaltsfipos im Bereich Erwerb bewegliches Vermögen nochmals durchforstet. Abschließend ist anzumerken, dass Vermögensgegenstände, die bereits vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in Anlagenachweisen geführt wurden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des 62 (1) Satz 2 GemHVO in die Eröffnungsbilanz übernommen werden dürfen. Besonderheiten bei der Erfassung der Altbestände: Das Altvermögen ist nur dann aufzunehmen, wenn eine aktuelle Neuanschaffung tatsächlich über 150 Euro (netto) liegen würde. Demzufolge kann bei folgenden Vermögensgegenständen auf die Inventarisierung verzichtet werden: Rechenmaschinen Diktiergeräte Teilweise Besucherstühle Schülerstühle Schülertische Handy (Ausnahme:.)

83 Bewertung Aktiva Vorräte / Beteiligungen Kunstgegenstände, die sich in städtischen Gebäuden befinden, werden aufgrund des Fachwissens ausschließlich von der Städtischen Galerie inventarisiert. Ämter, die über Kunstgegenstände verfügen, teilen dies der Städtischen Galerie mit, damit der vorhandene Bestand erfasst und bewertet werden kann Nutzungsdauer/Abschreibungen Für die Festlegung der Abschreibungsdauer für die beweglichen Vermögensgegenstände wurden die Empfehlungen der AG Bilanzierung und Inventarisierung den individuellen Albstädter Verhältnisse angepasst und in der Inventarisierungssoftware wie vorab beschrieben bei den jeweiligen Untertypen hinterlegt. Da diese Nutzungsdauern ebenfalls für die Betriebe gewerblicher Art angewandt werden sollen, wird strengstens darauf geachtet, dass die Vorgaben der Finanzverwaltung nicht unterschritten werden. 4.8 Vorräte Kontenart: 081 Rohstoffe/Fertigungsmaterial 082 Hilfsstoffe 083 Betriebsstoffe 084 Waren 085 unfertige/fertige Erzeugnisse 086 unfertige Leistungen 087 geleistete Anzahlungen auf Vorräte 089 sonstige Vorräte Bilanzposition Vorräte Vorräte sind Vermögensgegenstände (> 410 ), die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde dienen, wie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (z. B. Heizöl). Vorräte werden verbraucht; sie sind nicht abnutzbar. Sie sind daher nicht planmäßig abzuschreiben (vgl. 46 Abs. 1 GemHVO). Typische Verbrauchsmittel wie z. B. Papier, Reinigungsmittel, etc. sind keine Vermögensgegenstände

84 Bewertung Aktiva Beteiligungen 4.9 Beteiligungen Kontenart: 1111 Börsennotierte Aktien 1112 Nichtbörsennotierte Aktien 1113 Sonstige Anteilsrechte Bilanzposition Anteile an verbundenen Unternehmen Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen Beteiligungen werden mit den Anschaffungskosten bilanziert. Es erfolgt keine planmäßige Abschreibung. Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Gemeinde Anteile an einem rechtlich selbständigen Unternehmen mit der Absicht erwirbt, einen dauerhaften Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens zur Aufgabenerfüllung auszuüben Anteile an verbundenen Unternehmen In Anlehnung an 271 HGB ist die Kommune dann an einem verbundenen Unternehmen beteiligt, wenn wie auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, also z. B. die Mehrheit der Simmrechte innehat. Bei beiden städtischen Tochtergesellschaften (Albstadtwerke GmbH, aswohnbau gmbh) ist die Stadt zu 100 % am Kapital beteiligt. Sie werden daher an dieser Stelle mit dem Wert der Bar-/Sacheinlage in die Bilanz aufgenommen. Diese verbundenen Unternehmen sind spätestens ab dem im Haushaltsjahr 2018 aufzustellenden Gesamtabschluss voll zu konsolidieren Sonstige Beteiligungen Eine sonstige Beteiligung der Kommune liegt vor, wenn sie keinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann, jedoch zum Aufbau einer Geschäftsbeziehung Anteile hält. Beteiligungen bestehen z. B. an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Auch hier erfolgt eine Bilanzierung über die Bar- bzw. Sacheinlage. Liegen diese Anschaffungswerte nicht vor, kann gemäß 62 Abs. 5 GemHVO für die Eröffnungsbilanz das anteilige Eigenkapital angesetzt werden

85 Bewertung Aktiva Beteiligungen Mitgliedschaften bei Zweckverbänden Die Stadt Albstadt ist in zwei Zweckverbänden Mitglied. Abwasserverband Oberes Eyachtal Abwasserverband Balingen Die Mitgliedschaften bei Zweckverbänden sind nach 52 Abs. 3 GemHVO unter dem Finanzvermögen bei den sonstigen Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen und anderen kommunalen Zusammenschlüssen auszuweisen, sofern von einem beteiligungsähnlichen Verhältnis auszugehen ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass Zweckverbandsmitgliedschaften bei Gemeinden aber nur zu bilanzieren sind, wenn sie als Vermögensgegenstand gelten (Kriterien. Selbständig verwertbar, bewertbar und (mind.) wirtschaftliches Eigentum der jeweiligen Gemeinde). Liegen diese ganzen Anforderungen vor, sind Beteiligungen (als Vermögensgegenstände) grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten ( 91 Abs. 4 GemO). Bei der Bilanzierung unterscheidet man in a) Mitgliedschaft bei Verbänden, die Eigenbetriebsrecht anwenden b) Mitgliedschaften bei Verbänden mit (bisheriger) kameraler Rechnungsführung nach Haushaltsrecht Für die Mitgliedschaft der Stadt Albstadt bei den oben näher bezeichneten Zweckverbänden ist Ziffer b) anzuwenden. Die entsprechende Vorgehensweise ist nachfolgend erläutert: Bei den mit (bisheriger) kameraler Rechnungsführung nach Haushaltsrecht geführten Verbänden werden etwaige Leistungsentgelte und die Umlagen zur Deckung der Betriebskosten ohne den Ansatz von Abschreibungen erhoben. Damit gedeckt werden lediglich die zahlungswirksamen Betriebsausgaben des Verwaltungshaushalts, so dass der leistungsbedingte Werteverzehr des Verbandsanlagevermögens insoweit nicht gedeckt ist. Deshalb werden die von den Verbandsmitgliedern in Form von Investitions-, Kapital-, Tilgungsumlagen u. ä. aufgebrachten Vermögensumlagen nicht refinanziert, sondern vom Verband zur Investitionsfinanzierung im Vermögenshaushalt endgültig verwendet. Insofern ergibt sich für die Eröffnungsbilanz und die Vermögensrechnung der Verbandsgemeinden keine werthaltigen Ansätze für Mitgliedschaften/Beteiligungen, allenfalls der Gegenwert eines etwaig überlassenen Grundstücks. Aus der Sicht der Verbandsgemeinden stellen die Vermögensumlagen geleistete Investitionszuschüsse dar, die unter den Abgrenzungsposten beim entsprechenden Sonderposten ausgewiesen werden, quasi spiegelbildlich zu den Sonderposten für empfangene Investitionszuweisungen, den die Verbände bei Anwendung des NKHR bilanzieren. Für die Bewertung des Sonderpostens in der Eröffnungsbilanz gelten die allgemeinen Vereinfachungsvorschriften für alle Vermögensgegenstände ( 62 Abs. 6 i. V. m. 62 Abs. 1 bis 3 GemHVO). Deshalb dürfen für diesen Sonderposten auch Erfahrungswerte angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Vermögensumlagezahlungen nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. Der Erfahrungswert kann aus den anteiligen Restbuchwerten des Anlagevermögens der Verbände vermindert um die jeweiligen Werte der erhaltenen Zuweisungen und Kreditverbindlichkeiten näherungsweise ermittelt werden

86 Vorgehensweise bei der Stadt Albstadt am Beispiel des ZV Oberes Eyachtal: Bewertung Aktiva Beteiligungen Altbestand vor 2010 Für die Ermittlung der Werte des Altbestandes wird auf die oben ausgeführte Vereinfachungsregelung zurückgegriffen. Ermittlung sämtlicher Anlagen und deren Anschaffungswerte: AA-Nr. Bezeichnung Wert Aufgelaufene AfA/Auflösung Sammler, Invest. nach Kläranlage, Invest. vor Kläranlage, Invest. nach Anlagen im Bau Finanzanteile Beteiligungen Sammler, Zuschüsse v / / Kläranlage, Zuschüsse v / / Kläranlage, Zuschüsse n / / Diese Werte werden auf einer Anlage zusammengeführt. Hierfür wurde eine neue Anlage der Anlagenklasse A0540 angelegt. Anschließend wurden die oben näher bezeichneten Anlagen auf diese Anlage umgebucht: Ab 2011: Ermittlung der im Jahr 2011 gebuchten Beträge: Absprung Einzelposten:

87 Bewertung Aktiva Beteiligungen ZV Abwasserverband Oberes Eyachtal Abrechnung der bezahlten Beträge an die entsprechenden Anlagen aus dem Jahr 2010 (AA- Nr ) und 2011 (AA-Nr )

88 Bewertung Aktiva Ausleihungen / Wertpapiere und sonstige Einlagen / Aktive Rechnungsabgrenzung 4.10 Ausleihungen Kontenart: 131 Ausleihungen Bilanzposition Ausleihungen Ausleihungen sind ausschließlich finanzielle Forderungen, z. B. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Darlehen, nicht aber Waren- und Leistungsforderungen. Genossenschaftsantele sind ebenfalls Ausleihungen. Für die Bewertung des Finanzvermögens bestehen seitens des Gesetzgebers keinerlei Spezialregelungen. Es gelten daher die Ausführungen des 62 GemHVO Wertpapiere und sonstige Einlagen Kontenart: 1411 Investmentzertifkate 142 Kapitalmarktpapiere 143 Geldmarktpapiere 1441 Finanzderivate 1491 sonstige Wertpapiere Bilanzposition Wertpapiere Diese Bilanzposition beinhaltet die sonstigen Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt (Geldanlagen). Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Kontenart: 1801 aktive Rechnungsabgrenzung Bilanzposition 2.1 aktive Rechungsabgrenzungsposten Nach 48 Abs. 1 GemHVO sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen

89 Bewertung Aktiva Sonderposten für geleistete Investionszuschüsse 4.13 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Kontenart: 1803 SoPo für geleistete Zuwendungen Bilanzposition 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Gemäß 40 Absatz 4 GemHVO sollen von der Gemeinde geleistete Investitionszuschüsse als Sonderposten in der Vermögensrechnung ausgewiesen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden. 62 Absatz 6 Satz 2 GemHVO sieht jedoch für die Eröffnungsbilanz eine wesentliche Erleichterung vor. Demzufolge kann auf den Ansatz geleisteter Investitionszuwendungen und zuschüsse nach 52 Abs. 3 Nr. 2.2 in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden. Für die Eröffnungsbilanz der Stadt Albstadt wurde auf diese oben ausgeführte Vereinfachungsregelung zurückgegriffen Zuschüsse aus dem Abbruchförderprogramm Freiräume schaffen Durch das Abbruchförderprogramm Freiräume schaffen sollen Abbrüche von sanierungsbedürftigen Gebäuden aller Art im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gefördert werden (vgl. Förderrichtlinien zum Abbruchförderprogramm Freiräume schaffen vom ). Die Höhe des jeweiligen Fördersatzes richtet sich danach, ob lediglich ein Abbruch erfolgt oder ein Abbruch mit anschließendem Neubau. Die Verbuchung und eventuelle Bilanzierung dieser Zuschüsse erfolgt wie folgt: Variante A: Abbruch ohne anschließenden Neubau: Verbuchung im Ergebnishaushalt Kontierung: Innenauftrag: P geleistete Zuschüsse/Zuwendungen Kostenart: 431* Zuweisungen / Zuschüsse an.. Variante B: Abbruch mit anschließendem Neubau: Verbuchung im Finanzaushalt und anschließende Bilanzierung Kontierung: PSP-Element: gel. Zuschüsse/Zuwend. Abbruchförd.programm Kostenart: 781* Investitionszuweisungen an. Bilanzierung: als jährliche Sammelanlagekarte mit Einzelauflistung im Langtext Anlagenklasse A0540 Immat. Vermögensgeg. aus gel. Zuwendungen Abschreibungskontierung: P Sanierungsmaßn./Maßn. nach Sonderprogrammen Nutzungsdauer: 50 Jahre (vgl. Massivwohngebäude)

90 Bewertung Passiva Sonderposten für Investitionszuweisungen, - beiträge und Sonstiges 5 Bewertung Passiva 5.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen, - beiträge und Sonstiges Kontenart: 211 SoPo aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände 212 SoPo aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten 219 sonstige SoPo Bilanzposition 2.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen 2.2 Sonderposten für Investitionsbeiträge 2.3 Sonderposten für Sonstiges Hierbei handelt es sich um Mittel, die die Kommune für die Finanzierung von Investitionen (Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen) erhalten hat. Des Weiteren fallen sämtliche Anschluss- und Erschließungsbeiträge unter diese Bilanzposition. Auch die Sonderposten in Zusammenhang mit unentgeltlichem Erwerb einschließlich der Geldspenden mit investivem Verwendungszweck sind hier aufgeführt bzw. enthalten. Bewertung Grundsätzlich gilt, dass diese Zuweisungen/Zuwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe als Sonderposten in der Vermögensrechnung ausgewiesen werden können und entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgelöst werden ( 40 Abs. 4 Satz 2 GemHVO). Bilanzierungszeitpunkt (Information aus Lenkungsausschuss, ) Grundsätzlich gilt, dass Investitionszuschüsse/-zuwendungen ab Betriebsbereitschaft des korrespondierenden Vermögensgegenstandes zu passivieren sind. Sie sind in Anlehnung an den Abschreibungszeitraum des zugeordneten Vermögensgegenstands sukzessive aufzulösen. Für den oben dargestellten Grundsatz bestehen allerdings 2 Ausnahmen: a) Investitionszuschuss/-zuwendung wurde bereits ausbezahlt, jedoch ist die Betriebsbereitschaft des korrespondierenden Vermögensgegenstandes noch nicht gegeben, d. h. die bisherigen Ausgaben werden auf einer Anlage im Bau (AiB) geführt: In diesem Fall muss bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes der Zuschuss ebenfalls als Sonderposten-AiB geführt werden. b) Für den Investitionszuschuss/-zuwendungen liegt lediglich ein Bescheid vor und der korrespondierende Vermögenstand wurde bereits aktiviert (Betriebsbereitschaft liegt vor), jedoch erfolgte bisher noch kein Zahlungseingang Hier muss eine Bilanzierung erfolgen, sobald der Bewilligungsbescheid vorliegt (Bescheiddatum) und dessen Bewilligungsauflagen erfüllt sind

91 Bewertung Passiva Sonderposten für Investitionszuweisungen, - beiträge und Sonstiges Vorgehensweise der Projektgruppe: 1.) Aus den Finanzberichten ( ) wurden die Rechnungsergebnisse im Bereich der Einnahmen ermittelt. Achtung: Bei der rechnerischen Ermittlung des angeordneten Soll ist darauf zu achten, dass sofern Haushaltseinnahmereste gebildet wurden, diese im laufenden Jahr vom Rechnungsergebnis abgezogen werden müssen und erst im Folgejahr berücksichtigt werden dürfen. 2.) Die Festlegung der Auflösungsdauer erfolgte in Anlehnung an den Aktiv- Vermögensgegenstand 3.) Restbuchwerte ermitteln und in SAP FI-AA einbuchen Die Berechnung der Restbuchwerte und die Ermittlung der Restauflösungsdauer erfolgt mit Hilfe des nachfolgenden Datenblatts. Ermittlung passivierungspflichtiger Einnahmen im Zuge der Eröffnungsbilanz Jahr: Maßnahme: Finanzposition: DM Euro Rechnungsergebnis -./. Haushaltseinnahmerest lfd. Jahr - + Haushaltseinnahmerest Vorjahr - tatsächliche Einnahmen 0,00 DM - Nutzungsdauer: bereits abgelaufene Nutzungsdauer verbleibende Restnutzungsdauer 50 Jahre 2009 Jahre Jahre Restbuchwert 0,00 DM - Anlagenbuchhaltung Anlagenklasse: Beiträge A9200 Zuwendungen A9000 Anlagenübernummer: (sofern spezielle Maßnahme) Anlagennummer: Passivierung erledigt Datum, Unterschrift

92 Bewertung Passiva Rückstellungen 5.2 Rückstellungen allgemeine Grundsätze Rechtsgrundlagen 90 Abs. 2 GemO (2) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. 91 Abs. 4 GemO, 44 Abs. 4 GemHVO (4) [ ] Rückstellungen [sind] in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist. 41 GemHVO (1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen: 1. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen, 2. die Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen, 3. die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien, 4. den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen, 5. die Sanierung von Altlasten und 6. drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren. (2) Weitere Rückstellungen können gebildet werden. Für die Ansammlung der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bleibt 27 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) unberührt. (3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist Begriffsbestimmung Rückstellungen sind für Aufwendungen zu bilden, die wirtschaftlich dem abzuschließenden Hauhaltsjahr zuzuordnen sind, jedoch hinsichtlich ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit ungewiss sind. Mit einer Inanspruchnahme der Kommune muss ernsthaft zu rechnen sein. Zudem sind Rückstellungen Passivposten, die solche Wertminderungen der Berichtsperiode als Aufwand zurechnen, die durch zukünftige Handlungen (Zahlungen, Dienstleistungen, Eigentumsübertragungen an Sachen und Rechten) bedingt werden und deshalb bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe nicht völlig aber dennoch ausreichend sicher sind (Merkmal der Ungewissheit hinsichtlich Höhe der Schuld und der tatsächlichen Inanspruchnahme). Ebenso wie bei den sonstigen Verbindlichkeiten fallen Aufwands- und Auszah

93 Bewertung Passiva Rückstellungen lungszeitpunkt auseinander. Im Gegensatz zu den Rückstellungen sind die sonstigen Verbindlichkeiten jedoch genau bestimmbar. Rückstellungen dienen somit der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen führen. Es wird zwischen Verbindlichkeiten- und Aufwandsrückstellungen unterschieden. Verbindlichkeitsrückstellungen bilden ungewisse Verpflichtungen gegenüber einem Dritten ab. Aufwandsrückstellungen werden dagegen ausschließlich für Verpflichtungen der bilanzierenden Einheit gegen sich selbst ( Innenverpflichtungen ) gebildet, z. B. für im Berichtsjahr unterlassene Instandhaltung, die nachgeholt werden muss. Wenn die Bildung von Rückstellungen in Vorjahren versäumt worden ist, sind im aktuellen abzuschließenden Haushaltsjahr nachzuholen (Ausnahme: nicht gebildete Wahlrückstellungen aus festgestellten Jahresabschlüssen dürfen nicht nachgeholt werden). Sofern die versäumte Zuführung zur Rückstellung ursprünglich im ordentlichen Ergebnis darzustellen gewesen wäre, so muss auch die Nachholung im ordentlichen Ergebnis dargestellt werden. Für künftige investive Auszahlungen dürfen keine Rückstellungen gebildet werden; die periodengerechte Zuordnung von Investitionen erfolgt in Form von Abschreibungen Bewertungsgrundsätze Es gelten die Grundsätze der Einzelerfassung und Einzelbewertung. Ausnahme: Gruppenbewertung von Rückstellungen gemäß 37 Abs. 3 GemHVO (Beispiele: Rückstellungen für Bürgschaften aus der Wohnungsbauförderung, Rückstellungen für vergleichbare Prozessrisiken). Rückstellungen sind in Höhe des Erfüllungsbetrages anzusetzen, d.h. in Höhe desjenigen Betrags, welcher zum Zeitpunkt der künftigen Inanspruchnahme tatsächlich aufzubringen ist (einschließlich eventueller künftiger Preis- und Kostensteigerungen. Ausnahme: der KVBW hat bei der Berechnung der Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen etwaige künftige Beförderungen und Besoldungsanpassungen nicht einzurechnen). Vereinfachung: bei kurz- und mittelfristigen Rückstellungen kann auf die Einbeziehung eventueller Preis- und Kostensteigerungen verzichtet werden, sofern dies dennoch zu sachgerechten Rückstellungshöhen führt. Im Rahmen jedes Jahresabschlusses (Inventur) sind die Rückstellungen einzeln auf ihre Angemessenheit/Höhe zu überprüfen (vgl. 37 Abs. 1 Satz 1 und 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO). Rückstellungen sind in der Regel abzuzinsen. o Vereinfachung: kurz- und mittelfristige Rückstellungen (d.h. mit einer voraussichtlichen Laufzeit (=vollständige Inanspruchnahme) innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bildung) müssen nicht abgezinst werden. o Zinssatz: es wird empfohlen, marktgerechte Abzinsungssätze zu verwenden

94 Bewertung Passiva Rückstellungen Pflichtrückstellungen Zunächst muss überprüft werden, ob die Stadt Albstadt jede Pflichtrückstellung zu bilden hat. Hier kommen nur vier Pflichtrückstellungen in Frage. Die Unterhaltsvorschussrückstellungen und Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien sind für die Stadt Albstadt nicht relevant. Folglich sind die Grundlagen und Berechnungsweisen der Pflichtrückstellungen in Albstadt aufgezeigt Rückstellungen für Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen ( 41 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO) Kontenart: 282 Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen Bilanzposition 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen Es gibt grundsätzlich zwei Altersteilzeitmodelle; nur beim Blockmodell ist eine Altersteilzeitrückstellung zu bilden. Teilzeitmodell Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um 50 % für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Blockmodell Aufteilung in Beschäftigungsphase und Freizeitphase Gleichbleibendes Entgelt aus Bezügen und Aufstockungsbetrag Empfohlene Methode: Keine Rückstellungsbildung Da der Beschäftigte als Vergütung i.d.r. 50 v.h. seines Vollzeitentgeltes und einen Aufstockungsbetrag erhält und sich so Arbeitsleistung und Vergütung periodengerecht gleichwertig gegenüberstehen, sind keine Rückstellungen zu bilden. Empfohlene Methode: Rückstellungsbildung während der Beschäftigungsphase in zeitanteilig gleichen Raten. Die Raten umfassen sowohl das (nicht ausbezahlte) Entgelt als auch die Aufstockungsbeträge (vgl. BMF-Schreiben vom und vom sowie BFH-Urteil vom ). Rückstellungen für ähnliche Maßnahmen sind z. B. ein Sabbatjahr. Nicht dazu gehören Rückstellungen für geleistete Überstunden und nicht genommenen Urlaub. Es ist i.d.r. von einer mittelfristigen Rückstellung auszugehen, d.h. es muss nicht abgezinst werden

95 Bewertung Passiva Rückstellungen BERECHNUNG: 1.) Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit a) im Rahmen der Altersteilzeit im sog. Blockmodell für die verschiedenen Zeiträume (während der Arbeitsphase und Freistellungsphase bis zum Eintritt in die Ruhestandsphase) b) für evtl. zugesagte Abfindungen wegen Rentenkürzungen Grundlage Der jeweilige Rückstellungsbetrag pro Person ist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu berechnen und in der Doppik zu buchen. Im Blockmodell erbringt der AN in der ersten Phase der Altersteilzeit die volle Arbeitsleistung, während ihm entsprechend der Teilzeitvereinbarung nur die Hälfte seiner ihm zustehenden Vergütung (zuzüglich der Aufstockungsbeiträge) ausgezahlt wird. Der sich daher mit dem Beginn der sog. Beschäftigungsphase durch die Nichtauszahlung aufbauende Erfüllungsrückstand der Gemeinde stellt eine in der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammelnde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten dar, die in der Freistellungsphase wieder ratierlich in Anspruch genommen wird. Die Rückstellung umfasst neben der rückständigen Vergütung auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Nebenleistungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld und sonstige lohnabhängige Nebenleistungen. Grundsätzlich sind Rückstellungen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung während der Beschäftigungsphase in der Höhe ratierlich zu bilden, wie das tatsächlich gezahlte Entgelt (ohne anteiligen Aufstockungsbetrag) unter dem Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Dabei sind die Kosten- und Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgeblich; Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt sind nicht zu berücksichtigen. Erst bei Übergang in die Freistellungsphase ist die Rückstellung auf die für die Freistellungsphase notwendigen Beträge aufzufüllen. Ein biometrischer Abschlag für die Sterblichkeit der Beschäftigten ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Die bloße Möglichkeit eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit zu gehen, reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus. Der Ausweis erfolgt in der Bilanz unter den sonstigen Rückstellungen. Eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen Buchung: In der Ergebnisrechnung sind die Zuführungen zu den Rückstellungen unter der Kontenart 508 Zuführung zu Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub, Überstunden u.ä. zu erfassen. Die Auszahlungen, die in der Freistellungsphase erfolgen, sind in der Finanzrechung unter der Kontenart 702 Dienstbezüge und dergleichen auszuweisen. Aufstockungsbetrag: Auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung hat sich die Gemeinde sowohl beim Blockmodell als auch beim Gleichverteilungsmodell auf in der Zukunft zu leistende Aufstockungszahlungen verpflichtet, die nicht für die künftig zu leistende Arbeit des Arbeitnehmers gewährt werden

96 Bewertung Passiva Rückstellungen Die Aufstockungszahlungen stellen also kein laufendes monatliches Entgelt dar, sondern sind Zahlungen aufgrund einer Abfindungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer. Folglich ist für die künftig zu leistenden Aufstockungszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen. Der Ausweis erfolgt in der Bilanz unter den sonstigen Rückstellungen. Buchung: In der Ergebnisrechnung sind die Zuführungen zu den Rückstellungen unter der Kontenart 561 Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen Dienstbezüge und dergleichen zu erfassen. Die Auszahlungen, die in der Freistellungsphase erfolgen, sind in der Finanzrechnung unter der Kontenart 761 Sonstige Personal- und Versorgungsauszahlungen auszuweisen. Beispiel zum Blockmodell: Im Juli 2006 wird eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, die ebenfalls den Zeitraum bis vorsieht. Als Aufstockungsbetrag sind 33% des monatlichen Nettoeinkommens von Euro vereinbart. Die Vereinbarung sieht jedoch zudem eine Beschäftigungsphase von 30 Monaten (vom bis ) und eine Freistellungsphase von ebenfalls 30 Monaten (vom bis ) vor. Bereits im Juli 2006 ist für den gesamten Fünfjahreszeitraum der ATZ ( = 60 Monate) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für den Aufstockungsbetrag zu passivieren: ATZ-Zeitraum x Aufstockungssatz x Nettoeinkommen = 60 Monate x 825 Euro (33% Aufstockung x Euro netto) ATZ-Rückstellung (Juli 2006) Euro (sofort Aufwand) In der Beschäftigungsphase betragen die Beschäftigungskosten nur 50% des Nettoeinkommens, während die volle Arbeitsleistung erbracht wird. Dieser Erfüllungsrückstand als noch nicht entlohnte Arbeitsleistung ist für jeden Monat der Beschäftigungsphase mit 50% zurückzustellen: Monate x Euro Euro Monate x Euro Euro Monate x Euro Euro ATZ-Rückstellung (insgesamt) Euro (je Euro mtl.) Die Rückstellung entwickelt sich im Fünfjahreszeitraum wie folgt: Beschäftigungsphase: Inanspruchnahme des Aufstockungsbetrages 6 Monate x 825 Euro Euro - Zuführung des Erfüllungsrückstandes 6 Monate x Euro Euro 2008/09 - Inanspruchnahme des Aufstockungsbetrages jeweils 12 Monate x 825 Euro Euro - Zuführung des Erfüllungsrückstandes jeweils 12 Monate x Euro Der Beschäftigte erhält pro Monat: für 100% Leistung 50% der Entlohnung Euro

97 Bewertung Passiva Rückstellungen (laufender Aufwand) den Aufstockungsbetrag (aus der Rückstellung) Freistellungsphase 2010/11 Inanspruchnahme des Aufstockungsbetrages 12 Monate x 825 Euro - Inanspruchnahme des Erfüllungsrückstandes je 12 Monate x Euro Inanspruchnahme des Aufstockungsbetrages 6 Monate x 825 Euro - Inanspruchnahme des Erfüllungsrückstandes 6 Monate x Euro Der Beschäftigte erhält pro Monat: für 0% Leistung 50% der Entlohnung (laufender Aufwand) den Aufstockungsbetrag (aus der Rückstellung) Euro 825 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 825 Euro Euro 2.) Abfindung wegen Rentenkürzung Altersteilzeit: Rente mit Abschlägen Mit der Rentenreform sind die Altersgrenzen, die die Berechtigung zur Rente ohne Abschläge geben, in Bewegung geraten. Dies kann auch Arbeitnehmer betreffen, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen haben. Läuft nämlich die Vereinbarung ab, bevor der Arbeitnehmer sein neues Renteneintrittsalter erreicht hat, muss er mit Abschlägen in Höhe von 0,3% pro Monat rechnen. Altersteilzeit: Abfindung als Ausgleich Arbeitnehmer die unter den Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) fallen, erhalten als Ausgleich zur geschmälerten Rente eine Abfindung, die zum Ende der Altersteilzeit ausgezahlt wird. Als Ausgangspunkt für die Höhe der Abfindung dient der Rentenabschlag, der im Rentenbescheid mitgeteilt wird. Pro 0,3% Abschlag (also pro Monat, um den sich der abschlagsfreie Renteneintritt nach hinten verschiebt), erhält der Arbeitnehmer 5% des letzten Bruttoarbeitsentgeltes vor Eintritt in die Altersteilzeit (vgl. 5 Abs. 7 TV ATZ). Einmalige Lohnbestandteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld fließen nicht in die Berechnung ein. Hier ein Rechenbeispiel: Wer durch späteren Eintritt Abschläge in der Rente von 4,2% (12 Monate) hat, erhält zum Ende seiner Altersteilzeit 12 mal fünf Prozent, also 60% des letzten Bruttoarbeitsentgeltes als Abfindung. Diese Regelung gilt allerdings nur bei bereits bestehenden Altersteilzeit-Vereinbarungen und nur bei Arbeitnehmern, die dem TV ATZ unterliegen (öffentlicher Dienst)

98 Bewertung Passiva Rückstellungen Unterhaltsvorschussrückstellungen ( 41 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO) Kontenart: 2891 Rückstellungen für Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen Bilanzposition 3.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen Für die Stadt Albstadt nicht relevant. Das Sozialamt ist Träger der Jugendhilfe und beim Landratsamt angesiedelt Rückstellung für die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien ( 41 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO Kontenart: 284 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien Bilanzposition 3.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien Hinweis: Reine Erddeponien sind keine Abfalldeponien. Betreibt die Kommune eine Erddeponie, sind die damit verbundenen Rückstellungen als Wahlrückstellungen zu bilden, siehe Kapitel Für die Stadt Albstadt nicht relevant. Die Stadt betreibt eine Erddeponie, wofür eine Wahlrückstellung gebildet wird Gebührenausgleichsrückstellung ( 41 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO) Kontenart: 288 Rückstellungen für den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen Bilanzposition 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen Kostenrechnende Einrichtungen arbeiten nach dem Kostendeckungsprinzip, d.h. es besteht ein Kostenüberschreitungsverbot und ein Kostendeckungsgebot ( 14 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz KAG)

99 Bewertung Passiva Rückstellungen 14 Abs. 2 Satz 2 KAG fordert daher, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden können. Nach 41 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO sind Kostenüberdeckungen der Gebührenhaushalte in der Bilanz als Rückstellung für den Gebührenausgleich anzusetzen. Über die so in einem Jahr von den Gebührenschuldnern zu viel gezahlten Beträge kann die Kommune gemäß dem KAG nicht frei verfügen. Die Position der Gebührenüberschussrückstellungen dient also dazu, dass die Kommune bei einem Kostenüberschuss nicht frei über die Mittel verfügen kann. Daher sind diese Erträge durch eine Rückstellungsbildung zu binden. Durch die Auflösung der Rückstellung in den Folgejahren, können die Gebührenzahlungen ihrem eigentlichen Zweck zugeführt werden. Die Kostenüberdeckung hat damit den Charakter einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gebührenzahler und ist daher bilanziell zu berücksichtigen. Am Ende des Gebührenbemessungszeitraums entstehende Kostenüberdeckungen sind in den Gebührenkalkulationen der folgenden fünf Jahre zwingend gebührenmindernd zu berücksichtigen. Da die Gemeinde grundsätzlich frei ist, in welcher Höhe sie die Kostenüberdeckungen in zukünftige Gebührenkalkulationen einstellt, stellt die Kostenüberdeckung aus Sicht des Jahres ihrer wirtschaftlichen Verursachung eine Verbindlichkeit dar, deren Höhe zwar feststeht, deren konkrete Fälligkeit aber noch ungewiss ist. Die Kostenüberdeckungen sind daher als Rückstellungen zu passivieren. Es ist aus diesem Grund in Höhe der aktuell bestehenden noch ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen eine Rückstellung zu bilden. Den Mehrerträgen steht daher im Jahr der Bildung der Rückstellung ein Mehraufwand aus der Rückstellungsbildung gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Rückstellung stets an das gebührenrechtliche und damit kostenrechnerische Ergebnis anknüpft und nicht an das Ergebnis der entsprechenden Teilergebnisrechnung. Das kostenrechnerische Ergebnis kann dabei insbesondere aufgrund der nach 14 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz gebotenen Einbeziehung einer angemessenen Verzinsung des gesamten Anlagekapitals vom Zahlenwerk des Teilergebnishaushalts abweichen, bei dem der Ausweis solcher Zinsen nicht zwingend vorgeschrieben ist (vergleiche 4 Absatz 3 Nr. 6 Gemeindehaushaltsverordnung). Sobald die Kostenüberdeckungen in den Folgejahren durch Einstellen in Gebührenkalkulationen abgebaut werden, erfolgt die ertragswirksame Auflösung der Rückstellung. Die Mindererträge aus dem tatsächlichen Gebührenaufkommen werden dann durch die Erträge aus der Auflösung der Rückstellung ausgeglichen. Kostenüberdeckungen der Gebührenhaushalte sind in der Bilanz als Rückstellung für den Gebührenausgleich anzusetzen. Entstehen in einem Gebührenbemessungszeitraum Kostenunterdeckungen, so werden diese gebührenerhöhend in die Gebührenkalkulationen späterer Jahre eingestellt. Die Kostenunterdeckungen stellen damit noch nicht realisierte Erträge dar, die nicht bilanziert werden können. Fallen Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen aus verschiedenen Gebührenbemessungszeiträumen zusammen, so mindern die vorhandenen Kostenunterdeckungen die noch auszugleichenden Kostenüberdeckungen und damit auch die zukünftige Belastung der Gemeinde durch die Verbindlichkeit gegenüber den Gebührenschuldnern. In diesem Fall ist es im Sinne einer wirklichkeitsgetreuen Bewertung der Rückstellung geboten, die Höhe der Rückstellungen zu vermindern. Der Rückstellungsbetrag stellt damit immer den Überhang der Kostenüberdeckungen dar, sofern ein solcher besteht

100 Bewertung Passiva Rückstellungen Wenn zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses bereits ein Beschluss des Gemeinderats vorliegt, wonach Unterdeckungen mit Überdeckungen aus Vorjahren verrechnet werden sollen, so vermindert sich die zu bildende Rückstellung entsprechend. Es sind kurzfristige Rückstellungen, d.h. es muss nicht abgezinst werden Kommunalabgabengesetz (KAG) 9 Gemeindesteuern (1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze. (2) Die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen den Gemeinden. Die Bekanntgabe oder Zustellung der Messbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen; die Befugnis der Finanzämter, die Messbescheide selbst bekannt zu geben oder zuzustellen, bleibt unberührt. Durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann bestimmt werden, dass den Gemeinden die Daten der Messbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Messbescheide. (3) Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können in der Satzung geregelt werden. (4) Soweit Gesetze im Sinne von Absatz 1 nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauchund Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. (5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Steuerschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. BERECHNUNG: Bsp. Jahr Entnahme/Zuführung Unter-/ Überdeckung 2009 Überdeckung , ,- Bildung/Zuführung Rückstellung i.h.v ,- Aufwand ,- Rückstellungen in 2009 = , Unterdeckung , ,- Entnahme von gebildeten Rückstellungen ,- Auflösung Rückstellungen in 2010 = 0,- Kostenunterdeckung der Gemeinde = , Unterdeckung , , ,- Entnahme von gebildeten Rückstellungen nicht möglich, da 2010 Kostenunterdeckung Restbetrag Rückstellungen in 2011 = 0,- Kostenunterdeckung der Gemeinde = , Überdeckung , ,- Bildung Rückstellungen i.h.v ,- Restbetrag Rückstellungen in 2012 = , bis 2012 Kostenunterdeckung i.h.v ,

101 Bewertung Passiva Rückstellungen Spätestens nach 5 Jahren (2013) müssen die Gebühren ausgeglichen werden, je nachdem, wie das 5. Jahr verläuft hat die Kommune eine Verbindlichkeit oder Forderung gegenüber dem Bürger 2013 Überdeckung ,- Bildung Rückstellung i.h.v ,- Restbetrag Rückstellungen 2013 = , Unterdeckung ,- Entnahme von gebildeter Rückstellung nicht möglich, da 2012 Kostenunterdeckung Restbetrag Rückstellungen in 2013 = 0,- bzw. Kostenunterdeckung der Gemeinde = ,- 1. Möglichkeit: Die Rückstellungen sind in 2013 mit einer neuen Gebührenkalkulation gebührenmindernd für den Bürger zu verechnen/auszugleichen, da wir einen positive Rückstellungsbetrag von ,- ausweisen können. 2. Möglichkeit: Den Gebührenausgleich nicht erst nach 5 Jahren durchführen, sondern schon in Da wir im Gebührenbemessungszeitraum eine Gesamtkostenunterdeckung von ,- haben. Sinnvoll wäre es hier, da wir die Gebühren erhöhen. 1. Möglichkeit: Die Rückstellungen sind in 2013 mit einer neuen Gebührenkalkulation gebührenerhöhend für den Bürger zu verechnen/auszugleichen, da wir einen negativen Rückstellungsbetrag von ,- im Gebührenbemessungszeitraum ausweisen. 2. Möglichkeit: Den Gebührenausgleich nicht erst nach 5 Jahren durchführen, sondern schon in Im Gebührenbemessungszeitraum , sowie auch haben wir eine Gesamtkostenunterdeckung von ,- bzw ,-haben. Sinnvoll wäre es schon im Jahr 2012 auszugleichen

102 Bewertung Passiva Rückstellungen Altlastensanierungsrückstellung ( 41 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO) Kontenart: 285 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten Bilanzposition 3.5 Altlastensanierungsrückstellungen Definition Altlast: Als Altlast werden gem. dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) verstanden. Auch Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Ist die Kommune zur Sanierung von Altlasten verpflichtet, so hat sie dafür Rückstellungen zu bilden. Voraussetzung ist, dass die Altlast zum Bilanzstichtag vorliegt und der Kommune bekannt ist. Unter Altlasten versteht man hierbei eine gefahrenträchtige Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers (Kontamination). Bei der Bewertung ist von den zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Sanierung auszugehen. Die Rückstellung ist in Höhe des Erfüllungsbetrages zu bilden. Die Frage der Abzinsung richtet sich nach der Sanierungsdauer. BERECHNUNG Bsp. Altlastenverdächtige Fläche Flä- chen- Nr. Altablagerung Killisfeld-PSV Altablagerung Stürmlinger Sandgrube Altstandort Färberei und chemische Reinigung Roth FlSt-Nr / / Land Land Stadt Karlsruhe Stadt Karlsruhe Stadt Karlsruhe Eigentümer Fläche in qm Geschätzte Gesamtsanierungskosten Sanierungszeitpunkt Jahr: Jahr: Jahr: 2025 Summe Abzinsungsbeispiel: Abzinsung: Kalkulation der Preissteigerung heutige geschätzte Gesamtkosten für Sanierung in 2020: hier Sanierungszeitpunkt: wann die Sanierung durchgeführt werden soll hier: 2020 Jahre

103 Bewertung Passiva Rückstellungen Sanierungszeitraum: Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zur Sanierungsdauer hier: 9 Jahre Rückstellungsbildung: hier: Im Jahr 2020 soll eine Sanierung in Höhe von 1 Mio erfolgen Zinssatz: 5 % jährlich Ermittlung Diskontierungsfaktor DF = 1 / (1 + 0,05)^ , , , , , , , , , V (Rückstellungsbetrag zum Zahlungszeitpunkt) = C (Wert zum Zahlungszeitpunkt) * DF ,92 Zuführung , , , , , , , , , , , , , , , , Kontrollsumme: Ansatz Zuführungen ,95 Aufwand im Jahr der Sanierung 2020: ,95 = , X= Barwert ,

104 Bewertung Passiva Rückstellungen Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren ( 41 Abs. 1 Nr. 6 GemH- VO) Kontenart: 287 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren Bilanzposition 3.6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren Diese Rückstellungen sind nur in der Höhe der künftig zu erwartenden tatsächlichen Inanspruchnahme zu bilden und nicht in Höhe der Übernommenen Bürgschaften (aus: GPA BW Geschäftsbericht 2006). Dieser Fall kann nur zeitlich versetzt zur Übernahme der Bürgschaft eintreten. Grundlage: Es handelt sich dabei um Rückstellungen aufgrund einer Verpflichtung gegenüber Dritten. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften sind in Höhe der zu erwartenden tatsächlichen Inanspruchnahme zu bilden und nicht in der Höhe der übernommenen Bürgschaften. Der hier ausgewiesene Betrag beinhaltet einen Sicherheitseinbehalt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie einen Einbehalt infolge von bestrittenen Gegenforderungen. BERECHNUNG a) drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften Bürgschaften und Gewährleistungen: Die Übernahme einer Bürgschaft/Gewährleistung begründet allein noch keine Rückstellungsbildung. Übernommene Bürgschaften etc. sind lediglich als Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre unterhalb der Bilanz auszuweisen, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind ( 42 GemHVO). Sofern eine tatsächliche künftige Inanspruchnahme zu erwarten ist, sind Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme zu bilden. Es sind kurzfristige Rückstellungen, d.h. es muss nicht abgezinst werden. Bsp. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften Bürgschaften für Betrag in Euro Geschätztes Ausfallrisiko in Prozent Summe Albstadtwerke ,14 0 % 0,00 aswohnbau ,00 0 % 0,00 Klärschlammverwertungs ,59 0 % 0,00 GmbH FGG Winterlingen ,00 0 % 0,

105 Bewertung Passiva Rückstellungen FGG Gammertingen ,11 0 % 0,00 Lakra ,06 0,5 % ,45 Summe ,45 b) drohende Verpflichtungen aus Gewährleistungen Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach den voraussichtlich zu erbringenden Gewährleistungen. Diese sind aus Erfahrung der Vergangenheit zu schätzen. I.d.R. erfolgt die Bemessung der Rückstellung pauschal in Höhe der durchschnittlichen Gewährleistungsaufwendungen der letzten Jahre, gemessen am betroffenen Umsatzvolumen. Unterschiedliche Garantiefristen und produktspezifische Risiken sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Bsp. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Gewährleistungen Ein Verkauf eines Grundstücks erfolgt vermutlich nicht altlastenfrei. Für eine mögliche Inanspruchnahme aus der im Kaufvertrag fixierten Gewährleistung heraus haftet die Kommune. Hierfür wird eine Rückstellung gebildet. c) drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren anhängige Gerichtsverfahren: In die Rückstellung sind alle mit einem Prozess (sowohl als Beklagter als auch als Klagender) zusammenhängenden Aufwendungen einzukalkulieren, ggf. einschließlich (anteiligem) Streitwert. Die Rückstellung darf sich dabei nur auf die Kosten der Instanz beziehen, in der der Prozess derzeit verhandelt wird. Die Kosten einer höheren Instanz dürfen erst dann in die Rückstellung einkalkuliert werden, wenn diese zum Verfahren herangezogen wird. Eine Rückstellung ist dann zu bilden, wenn eine Streitsache am Bilanzstichtag bereits rechtshängig ist, unabhängig von der eigenen Einschätzung der Erfolgsaussichten. Zu bewerten sind grundsätzlich die Prozesskosten als auch der Streitwert, wenn die Kommune der Beklagte ist. Letztere Position ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bewerten, d.h. der Streitwert kann zwischen Null (wenn Klage als erfolglos eingestuft wird) und in voller Höhe (wenn die Klage als aussichtsreiche eingestuft wird) bewertet werden. Zu passivieren sind die Kosten bereits eingeleitender Verfahren, jedoch nur für die laufende Instanz. Die ggf. entstehenden Kosten für höhere Instanzen dürfen nicht in die Rückstellung eingerechnet werden, da hierfür das Kriterium der hinreichenden Konkretisierung der Verbindlichkeit noch nicht erfüllt ist; sie sind nur dann in die Rückstellung einzubeziehen, wenn mit dem Fortgang des Prozesses in weiteren Instanzen zu rechnen ist. In den zu passivierenden Kosten sind sämtliche durch die Prozessvorbereitung und führung entstehenden Kosten einzubeziehen. Es sind kurzfristige Rückstellungen, d.h. es muss nicht abgezinst werden

106 Bewertung Passiva Rückstellungen Die Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren beträgt ,45. BERECHNUNG Kosten bei Aktivprozessen (Gemeinde ist Kläger) - Kosten für Gericht (eigene und gegnerische) - Anwaltskosten - Kosten für Gutachten - Kosten für Zeugen und Sachverständige - für Fahrten, Personal und die Beschaffung von Beweismaterial bei Passivprozessen (wenn Gemeinde verklagt wird) zusätzlich die - wahrscheinliche Leistungsverpflichtung einrechnen Vorgehen: 1. am prüfen wie viele Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig? 2. klagt die Stadt oder wird die Stadt angeklagt? 3. Höhe der Streitwerte = Rückstellungsbetrag 4. geht die Stadt von einem Obsiegen aus? keine Rückstellungsbildung 5. Prozesskosten zum ? = Rückstellungsbetrag Bsp. Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren Zum Eröffnungsbilanzstichtag waren 15 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig, in denen die Stadt Karlsruhe als Baugenehmigungsbehörde verklagt war. Die Bandbreite der Streitwerte bewegte sich zwischen Euro und Euro. Als Rückstellung müsste daher lediglich die an diesem Streitwert zu bemessenen Gebühren im Falle des Unterliegens gebildet werden. Da jedoch die grundsätzlich bei diesen Prozessen von einem Obsiegen der Stadt Karlsruhe auszugehen ist, bedarf es hier in der ex-ante-wertung keiner Rückstellungsbildung. Im Verfahren der Stadt Karlsruhe gegen XXX mit einem Streitwert von Euro, bei dem die Stadt Karlsruhe als Klägerin auftritt, belaufen sich die Prozesskosten auf Euro. Von diesen Prozesskosten waren zum Stichtag der Eröffnungsbilanz bereits ,95 Euro beglichen. Damit ergibt sich ein Rückstellungsbetrag von ,05 Euro

107 Bewertung Passiva Rückstellungen Wahlrückstellungen Kontenart: weitere sonstige Rückstellungen Bilanzposition 3.7 Sonstige Rückstellungen Soweit die Pflichtrückstellungen berücksichtigt wurden, kann die Kommune nach 41 Abs. 2 GemHVO weitere Rückstellungen - im Sinne der o.g. Begriffsbestimmung - bilden (Wahlrückstellungen). Für die Bildung von Wahlrückstellungen gelten immer 91 Abs. 4 GemO und 41 Abs. 1 GemHVO, Wahlrückstellungen dürfen nur für ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen gebildet werden. Verbot der Bildung von Pensionsrückstellungen (einschl. Beihilferückstellungen) in der Vermögensrechnung der Kommune: Pensionsrückstellungen werden zentral beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg gebildet ( 27 Abs. 5 GKV); eine zusätzliche Bildung von Pensionsrückstellungen in der Vermögensrechnung der Kommune ist daher nicht zulässig ( 41 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Pensionsrückstellungen umfassen auch Rückstellungen für Beihilfen an Pensionäre. Als Wahlrückstellungen wird unterschieden in Verbindlichkeitsrückstellungen und in Aufwandsrückstellungen Verbindlichkeitsrückstellungen (gegenüber Dritten Außenverpflichtungen) Definition: 1. Verbindlichkeitsrückstellungen sind eine Form der Rückstellungen. Sie sind gemäß 249 Abs.1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung zu bilden. Verbindlichkeitsrückstellungen sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Beispiel: Rückstellungen für ausstehende Rechnungen der Ergebnisrechnung 2. Verpflichtungen die dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind und bei denen ein Schuldcharakter gegenüber Dritten besteht (=Außenverpflichtung), die wirtschaftliche Verursachung im Abschlussjahr gelegen ist und ein in die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Kriterien für Verbindlichkeitsrückstellungen Verpflichtungen gegenüber einem Dritten Rechtliche Verpflichtungen (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Schuldverhältnisse und faktische Verpflichtung müssen hinreichend konkretisiert sein, d.h. die Verpflichtung ist unabwendbar und die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich

108 Bewertung Passiva Rückstellungen Wirtschaftliche Belastung Mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung verbunden sein. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit ist dann wirtschaftlich belastend, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung die Kommune einen Teil ihres Vermögens aufbringen muss. Quantifizierbarkeit Die Verpflichtung muss ihrer Höhe nach qualifizierbar sein und zumindest im Rahmen einer Bandbreite angegeben werden können Finanzausgleichsrückstellungen Mit der Bildung von Rückstellungen für Umlagezahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs und für die Kreisumlage kann eine stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben unterstützt werden, indem den Erträgen aus Steueraufkommen und Schlüsselzuweisungen in der selben Periode auch die aus diesen Erträgen im zweitfolgenden Jahr voraussichtlich resultierenden Umlagezahlungen als Aufwendungen zugeordnet werden. Empfohlen wird, Rückstellungen für die aufgrund außergewöhnlicher Mehreinnahmen im zweitfolgenden Jahr voraussichtlich zusätzlich fällig werdenden Umlagezahlungen zu bilden. Bei der Rückstellungsbemessung kann neben dem voraussichtlichen (Mehr-) Aufwand für Umlagezahlungen auch der voraussichtliche (Minder-) Ertrag aus Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden. Jedenfalls solange der Finanzausgleich auf Einzahlungen als Umlagegrundlage basiert, kann die Bemessung der Finanzausgleichsrücklage an die Einzahlungen anknüpfen. Da die Abweichung der Einzahlungen von den Erträgen gering sein dürfte, kann hingenommen werden, dass dadurch die Glättung des Netto- Ressourcenaufkommens etwas beeinträchtigt wird. BERECHNUNG Die Höhe der Beträge (FAG-Umlage, Kreisumlage bzw. Finanzzuweisungen) kann sinnvollerweise nur nach den Verhältnissen des laufenden Jahres geschätzt werden, weil in aller Regel die Rahmendaten des zweitdarauffolgenden Jahres nicht vorliegen. Für die Berechnung der Rückstellungen sollten also die Steuereinnahmen des zweitvorangegangenen Jahres durch die Daten des laufenden Jahres ersetzt werden. Die so ermittelten Umlagewerte und Zuweisungen bilden eine gute Grundlage für die Festlegung der Rückstellungen. Bei Finanzausgleichsrückstellung wird man davon ausgehen können, dass Differenzen zwischen dem zurückgestellten Betrag und der Zahlung regelmäßig auftreten und dass die Verpflichtung mit hoher Sicherheit planbar ist. Deshalb sollten Differenzen zwischen Rückstellungsauflösung und Zahlung als ordentlicher Aufwand bzw. ordentlicher Ertrag verbucht werden. (siehe Prof. Lüder, Konzeptionelle Grundlagen des Neuen Kommunalen Rechnungswesens - Speyerer Verfahren, Ort, Jahr?). (Herr Schindler Auszug Rückstellungen NKHR Kommentar BW Kapitel 9 Jahresabschluss ) Kreisumlage + FAG-Umlage - Schlüsselzuweisung = Rückstellungsbetrag

109 Bewertung Passiva Rückstellungen Steuerrückstellungen Kommune als Steuerschuldnerin Bei im Haushalt geführten steuerpflichtigen Unternehmen und Einrichtungen, den sogenannten Betrieben gewerblicher Art, können ungewisse Verpflichtungen aus Steuerschuldverhältnissen bestehen, die als Steuerrückstellungen passiviert werden können. Steuerrückstellungen können für in Folgejahren zu erwartende Steuernachzahlungen gebildet werden. Steuernachzahlungen in Folgejahren können sowohl aus dem Unterschied zwischen den Steuervorauszahlungen und der zu erwartenden endgültigen Steuerschuld für ein Haushaltsjahr als auch aus Nachberechnungen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zu erwarten sein. Kommune als Steuergläubigerin Für hinreichend konkret zu erwartende einmalige hohe Steuerrückzahlungen (z.b. Gewerbesteuerrückzahlungen wegen Zerlegungsstreitigkeiten oder Insolvenz) können Rückstellungen gebildet werden. BERECHNUNG Steuerschuldnerin Steuern und Abgaben, die bis zum Ende des Haushaltsjahres wirtschaftlich entstanden sind, deren Höhe aber noch nicht feststeht, müssen in der Bilanz durch eine Rückstellung abgedeckt werden. Hiervon grundsätzlich zu unterscheiden sind zum Bilanzstichtag zwar bereits fällige, aber noch nicht entrichtete Steuervorauszahlungen. Da deren Fälligkeit sowie deren Höhe aufgrund ergangener Steuerbescheide feststehen, sind diese als Verbindlichkeit auszuweisen. Zu berücksichtigen sind die laufend veranlagten Steuern wie Körperschaftssteuer- oder Gewerbesteuer, sowie die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke und Verbrauchssteuern. Steuergläubigerin Vor allem sind an hinreichend konkret zu erwartende einmalige hohe Steuerrückzahlungen (z.b. Gewerbesteuerrückzahlungen wegen Zerlegungsstreitigkeiten oder Insolvenz) zu denken, für die Vorsorge getroffen werden soll. Steuernachforderungen bei Betrieben gewerblicher Art sind anhand von Art und Umfang des Geschäftsbetriebs (Erfahrungswerte, Wirtschaftsplan) einzuschätzen Rückstellungen für ausstehende Rechnungen der Ergebnisrechnung Sofern für konsumtive Lieferungen und Leistungen der Ergebnisrechnung im abgelaufenen Haushaltsjahr bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Rechnungen noch nicht eingegangen sind, können in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsbeträge Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die Rückstellungsbildung kann auf wesentliche ausstehende Rechnungen begrenzt werden. Für zum Bilanzstichtag ausstehende Rechnungen für Investitionen (fertig gestellte Vermögensgegenstände) der Finanzrechnung erfolgt eine Passivierung als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen. Für die Stadt Albstadt nicht relevant

110 Bewertung Passiva Rückstellungen Zur Abgrenzung: Nach 95 Abs. 1 Satz 3 GemO hat der Jahresabschluss (hier Bilanz) u. a. sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu enthalten und nach 40 Abs. 1 GemHVO sind in der Bilanz u. a. das Sachvermögen und die Verbindlichkeiten vollständig auszuweisen. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass alle Vermögensgegenstände, die der Kommune zuzurechnen sind, weil sie das wirtschaftliche Eigentum an ihnen erworben hat, bilanziert werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zahlungsvorgang zum Erwerb des Vermögensgegenstandes bereits stattgefunden hat oder noch nicht. Dieses Bilanzierungserfordernis findet in folgender Regelung seinen operativen Niederschlag. Bei umfangreichen und langfristigen Investitionsmaßnahmen, bei denen nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung (im abzuschließenden Jahr) zum noch Schlussrechnungen (zur endgültigen Abrechnung der Investitionsmaßnahme) ausstehen, sind noch ausstehende Rechnungen in wesentlichen Umfange zu schätzen, als Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren und als Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung zu passivieren. Buchungssätze: zum des abzuschließenden Jahres Buchungssatz: Anlage oder Anlage im Bau (AiB) an Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (2511) Zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrechnung: Schlussrechnung entspricht geschätztem Rechnungsbetrag Buchungssatz: Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (2511) an Auszahlungen 782* / 783* Schlussrechnung ist größer als geschätzter Rechnungsbetrag Buchungssatz: Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (2511) an Auszahlungen 782* / 783* Für den Betrag, der den ursprünglich geschätzten Rechnungsbetrag übersteigt: Buchungssatz: Anlage oder Anlage im Bau (AiB) an Auszahlung 782* / 783* Hinweis: Der Betrag, der den ursprünglichen Rechnungsbetrag übersteigt, wird als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt. Dieser Betrag wird über die dann jeweils noch gegebene Restnutzungsdauer abgeschrieben. Schlussrechnung ist kleiner als geschätzter Rechnungsbetrag Buchungssatz: Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (2511) an Auszahlungen 782* / 783* Für den Betrag, der den ursprünglich geschätzten Rechnungsbetrag unterschreitet: Buchungssatz: Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (2511) an Anlage oder Anlage im Bau (AiB) Hinweis: Für den Betrag, der den ursprünglich geschätzten Rechnungsbetrag unterschreitet, waren die ursprünglich geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten und damit die bereits aufgelaufenen Abschreibungen zu hoch. Daher hat in diesem Falle eine Wertkorrektur über eine ordentliche Zuschreibung zu erfolgen (ordentlicher Ertrag aus der Zuschreibung). Unwesentliche Beträge können dagegen als nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Rechnungseingang aktiviert werden. Die Abschreibung erfolgt dann über die zu diesem Zeitpunkt noch gegebene Restnutzungsdauer. Als wesentliche Beträge sind ausstehende Schlussrechnungen von mehr als 10 % der Gesamtinvestitionssumme anzusehen, wenn sie zugleich mindestens betragen. Hinweise: - Diese Regelung gilt nicht für ausstehende Schlussrechnungen für Aufwendungen, die nicht aktiviert werden können. - Als Zeitpunkt der Aktivierung eines Vermögensgegenstandes und damit der Beginn der Abschreibung gilt das Datum, ab dem der Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme kommt es nicht an. Zu diesem Zeitpunkt hat auch die Abrechnung einer Anlage im Bau (AiB) an eine Anlage zu erfolgen

111 Bewertung Passiva Rückstellungen Aufwandsrückstellungen (Innenverhältnis interne Verpflichtungen) Definition: Aufwandsrückstellungen sind eine spezielle Form der Rückstellungen. Bei einer Aufwandsrückstellung besteht keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten - die Verpflichtung besteht lediglich im Innenverhältnis. Aufwandsrückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Aufwandsrückstellungen können für Aufwendungen gebildet werden, die dem aktuellen oder einem älteren Rechnungsjahr zuzurechnen sind und bei denen es sicher oder zumindest wahrscheinlich ist, dass sie in der Zukunft auch tatsächlich als Aufwand anfallen. Ungewissheit besteht jedoch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem sie als Aufwand anfallen und/oder hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Beispiel: Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Kriterien für Aufwandsrückstellungen (Innen-) Verpflichtung Das Kriterium wird bei den Aufwandsrückstellungen durch den Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit (Realisationsprinzip) nach konkretisiert. Der Grundsatz der Angrenzung der Sache nach verlangt den realisierten Erträgen des abzuschließenden Jahres die ihnen zuzurechnenden Aufwendungen sachlich zuzurechnen. Es handelt sich bei der Innenverpflichtung also um eine betriebswirtschaftlich erforderliche Nachholung vorher unterlassener Ausgaben. Die notwendige hinreichende Konkretisierung wird durch zeitliche Objektivierungsvoraussetzungen (z. B. Nachholung von unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen in einem vorgegebenen Zeitraum) und sachliche Objektivierungsvoraussetzungen (Passivierungspflicht) bestimmt. Wirtschaftliche Belastung Eine wirtschaftliche Belastung liegt vor, wenn die der Aufwandsrückstellung zugrunde liegenden künftigen Ausgaben dem abzuschließenden oder einem früheren Jahr zuzuordnen sind. Die künftigen Ausgaben müssen wahrscheinlich oder sicher sein. Quantifizierbarkeit Die Verpflichtung muss ihrer Höhe nach quantifizierbar sein und zumindest im Rahmen einer bandbreite angegeben werden können Rückstellungen für Stilllegung und Nachsorge von Erddeponien Es ist dringend empfohlen eine Rückstellung zu bilden, da die ungewisse Verbindlichkeit in ca. 30 Jahre eintreten wird und kein unerheblicher Betrag auf die Stadt Albstadt zukommen wird Rückstellungshöhe in der Eröffnungsbilanz = Höhe der kameralen Sonderrücklagen für Erddeponie (laut AG Bilanzierung)

112 Bewertung Passiva Rückstellungen Instandhaltungsrückstellungen ( 41 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO) Die Bildung einer Rückstellung für (unterlassene) Instandhaltung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn im betreffenden Haushaltsjahr notwendige Instandsetzungs-, Wartungs- oder Inspektionsarbeiten nicht durchgeführt werden konnten. Die Instandhaltung muss objektiv betrachtet unterlassen worden sein, d.h. entweder gab es einen Planansatz für die Durchführung oder die Maßnahme war zumindest auf einer Planungsliste des betreffenden Haushaltsjahres, weil sie bautechnisch notwendig ist. Die Gründe für die Nichtdurchführung können hierbei vielseitig sein (z.b. Finanz-, Witterungs- oder Terminprobleme), dürfen jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit der Maßnahme nicht in Frage stellen. Die Bildung einer Instandhaltungsrückstellung ist in Anlehnung an 21 Abs. 2 GemHVO weiterhin nur dann zulässig, wenn die Maßnahme innerhalb der dem Jahr der Bildung nachfolgenden zwei Haushaltsjahre nachgeholt wird. Ebenso muss es sich bei der Instandhaltung um Aufwand (Ergebnishaushalt) handeln, da für unterlassene, investive Maßnahmen die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig ist. Der Bruttoausweis bietet folgende Vorteile: 1. Nachgeholte Instandhaltungsmaßnahmen, für die Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz gebildet wurden, lassen sich in den Folgejahren erfolgsneutral durchführen: Sie belasten nicht den Haushaltsausgleich. Den Kommunen wird die Durchführung dieser Maßnahmen erleichtert. 2. Die frühzeitige Bildung von stillen Reserven wird vermieden, da die bilanzierten Werte der Gebäude (annähernd) den Zeitwerten entsprechen, nachdem die Instandhaltungsmaßnahmen nachgeholt wurden. Die Vermögensrechnung (Bilanz) liefert so auch in späteren Perioden noch ein vergleichsweise aussagekräftiges Bild der kommunalen Vermögens- und Kapitalsituation. Einem möglichen Missbrauch bzw. zu weiten Gestaltungsräumen bei der Anwendung des Bruttoausweises wird systemseitig entgegengewirkt: Falls Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen in der Eröffnungsbilanz gebildet worden sind, die in den Folgejahren nicht oder nur teilweise nachgeholt werden, führt die Auflösung der Rückstellung nicht zu einer Entlastung des Haushalts: Zwar stellt die Auflösung der Rückstellung einen außerordentlichen Ertrag dar, gleichzeitig begründet aber der Umstand, dass die Instandhaltungsmaßnahmen - entgegen dem ursprünglichen Plan - nicht nachgeholt wurden, eine außerordentliche Abschreibung des Gebäudewerts. Dem Auflösungsertrag steht also der Abschreibungsaufwand entgegen. Klare Festlegungen zur Zulässigkeit des Bruttoausweises existieren derzeit noch nicht. Die Ausführungen verdeutlichen, dass mögliche Gestaltungsoptionen bei der Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz sorgfältig abgewogen werden sollten. Dabei sind neben den unmittelbaren Auswirkung auf das erstmals bilanzierte Eigenkapital auch die Fernwirkungen auf die zukünftigen Jahresergebnisse und den Haushaltsausgleich zu berücksichtigen. Höhe der Rückstellung Die Rückstellung darf maximal die Höhe der möglichen Haushaltsreste des letzten kameralen Jahres betragen. Bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz kann der bereits vorhandene Instandhaltungsrückstau durch die Festsetzung entsprechend niedrigerer Wertansätze des Anlagevermögens berücksichtigt werden

113 Bewertung Passiva Rückstellungen Ansatz Instandhaltungsmaßnahme muss einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein (Grundsatz der Einzelbewertung) Die Rückstellung darf nicht dem Zweck dienen künftigen Instandsetzungsaufwand zurückzustellen. Hilfreich ist das Aufstellen eines Instandhaltungsplanes, in dem geordnet nach Prioritäten wiederkehrende und einmalige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nachvollziehbar festgelegt werden. Wichtig: Im Jahr der Nachholung der Instandhaltungsmaßnahme muss auf die Einplanung der notwendigen Liquidität in Rahmen des Finanzhaushalts geachtet werden. Hierdurch wird auch dokumentiert, dass die Maßnahme die der Rückstellung zugrunde liegt tatsächlich nachgeholt wird. Eine unterlassene Instandhaltung ohne hinreichend konkrete Nachholungsabsicht rechtfertigt keine Rückstellungsbildung, es ist die Frage der Abschreibung zwingend zu prüfen! Auch reicht die konkrete Beabsichtigung einer Maßnahme im Folgejahr, ohne dass sie im Vorjahr geplant war, bzw. als bisher unterlassen anzusehen ist, nicht aus. Auszug aus der KGSt: B 6/2009 KGSt 127 Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen Anlage 7 Checkliste zur Prüfung der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen Gliederung: 1. Gegenstand und Ziel der Prüfung 1.1. Gegenstand der Prüfung 1.2. Ziel der Prüfung 2. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen 2.1. Allgemeines 2.2. Im Haushaltsjahr unterlassene Instandhaltungen 2.3. Nachholverbot für die Rückstellungsbildung 2.4. Konkrete Beabsichtigung der Nachholung 2.5. Ausweis der Veränderung der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung in der Ergebnis- und in der Finanzrechnung 2.6. Außerplanmäßige Abschreibungen infolge von unterlassenen Instandhaltungen 3. Prüfungsunterlagen 128 B 6/2009 KGSt Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen 1. Gegenstand und Ziel der Prüfung 1.1. Gegenstand der Prüfung Rückstellungen sind Ausfluss des Vorsichtsprinzips. Sie sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Rückstellungen sind zu bilden für Verpflichtungen oder Aufwendungen, die ihrer Entstehung und/oder ihrer Höhe nach ungewiss sind, die aber dennoch dem Haushaltsjahr ihrer Verursachung zugerechnet werden sollen. Sie dienen der periodengerechten Abgrenzung für Aufwendungen. Die Kommunen haben die in den einzelnen landesrechtlichen Vorschriften zumeist abschließend aufgezählten Rückstellungen jeweils gesondert in ihrer Bilanz auszuweisen. Die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung sind als Aufwandsrückstellungen ein Posten der Sonstigen Rückstellungen. In Abhängigkeit der landesrechtlichen Regelungen ist jedoch auch teilweise ein separater Bilanzposten vorgesehen. Neben den entsprechenden passiven Bestandskonten sollten zur Überprüfung der richtigen Abgrenzung insbesondere die Konten für die Rück

114 Bewertung Passiva Rückstellungen stellungen für Abraumbeseitigung sowie für die Beseitigung von Altlasten in die Prüfung einbezogen werden. Es ist sinnvoll, insbesondere die korrespondierenden Posten der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung mit in die Prüfung einzubeziehen: o Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, o Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen, o Auszahlungen aus der Inanspruchnahme von Rückstellungen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Fragen unter 4. verwiesen Ziel der Prüfung Ziel der Prüfung ist der Nachweis des vollständigen und richtigen Ausweises sowie der richtigen Bewertung der Rückstellun gen für unterlassene Instandhaltung: o Passivierungspflicht (länderspezifische Regelungen), B 6/2009 KGSt 129 Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen o vollständige Erfassung, sofern eine Passivierungspflicht besteht, o Inanspruchnahme eines ggf. bestehenden Passivierungswahlrechts entsprechend den Festlegungen in der Bilanzierungsrichtlinie (länderspezifische Regelungen), o Passivierungsverbot (länderspezifische Regelungen), o Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellungen im Haushaltsjahr, o Voraussetzungen für die Beibehaltung der in Haushaltsvorjahren gebildeten Rückstellungen, o Voraussetzungen für die ertragswirksame Auflösung der in Haushaltsvorjahren gebildeten Rückstellungen, o Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme der Rückstellungen im Haushaltsjahr;... Nachweis des vollständigen und richtigen Ausweises korrespondierender Posten der Bilanz: o Anlagevermögen;... Nachweis des vollständigen und richtigen Ausweises korrespondierender Posten in der Ergebnis- und in der Finanzrechnung: o Zuführungen, Inanspruchnahmen und Auflösungen in der Ergebnisrechnung, o Inanspruchnahmen in der Finanzrechnung als laufende ordentliche Auszahlungen,... Nachweis der Berücksichtigung künftiger Auszahlungen infolge der Nachholung der unterlassenen Instandhaltung in der mittelfristigen Finanzplanung;... Nachweis der in den Anhang aufzunehmenden Angaben;... Nachweis der Abstimmung mit den Angaben im Rechenschaftsbericht/ Lagebericht. 130 B 6/2009 KGSt Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen 2. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen 2.1. Allgemeines Bei der Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen handelt es sich in den meisten Ländern um die einzige nach dem doppischen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen zu bildende Aufwandsrückstellung. Sie dient lediglich der Erfassung künftiger Ausgaben, die bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sind. Es besteht keine Verpflichtung gegenüber einem fremden Dritten. Sofern die Kommune gegenüber einem fremden Dritten verpflichtet ist, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen (u. U. aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags), kommt insoweit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht. Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellungen sind: o im letzten Haushaltsjahr o unterlassene Aufwendung für die Instandhaltung, o deren Nachholung, o innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre, ggf. eines anderen Zeitraumes aufgrund spezifischer landesrechtlicher Regelungen, o hinreichend konkret beabsichtigt ist. Die Maßnahmen müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein. Auf den KGSt-Bericht 9/2005, Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen im neuen Haushaltsund Rechnungswesen, wird verwiesen Im Haushaltsjahr unterlassene Instandhaltungen

115 Bewertung Passiva Rückstellungen Bei der Bemessung der Rückstellung sind nur die im Haushaltsjahr unterlassenen Instandhaltungen zu berücksichtigen. Eine Instandhaltungsmaßnahme ist dann unterlassen, wenn aus betrieblichen Gründen schon vor dem Bilanzstichtag eine Instandhaltung geboten war. Keine unterlassene Instandhaltung liegt vor, wenn in späteren Haushaltsjahren nach einem weiteren Gebrauch des Vermögensgegenstandes eine Instandhaltung erforderlich wird. B 6/2009 KGSt 131 Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen Da nach dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen keine Haushaltsreste mehr gebildet werden dürfen und aufgrund besonderer landes-rechtlicher Vorschriften eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Planansätzen für Aufwendungen in das Haushaltsfolgejahr häufig ausscheidet, kann in der Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen eine Möglichkeit gesehen werden, nicht ausgeschöpfte Aufwandsansätze im Haushaltsjahr zu binden, sofern die engen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung dieser Rückstellungen erfüllt sind (Gefahr der Bildung von Schattenhaushalten). Die Inanspruchnahme der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen in den Haushaltsfolgejahren stellt einen ergebnisneutralen Vorgang dar. Die Belastung des Finanzhaushalts tritt jedoch erst in den Haushaltsjahren ein, in denen die Rückstellung in Anspruch genommen wird Nachholverbot für die Rückstellungsbildung Wurden Instandhaltungen in Haushaltsvorjahren unterlassen, obwohl die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung (u. a. die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der in den landesrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen Frist) erfüllt waren, kann die Rückstellung nicht nachgeholt werden (Nachholverbot) Konkrete Beabsichtigung der Nachholung Die Nachholung der Instandhaltung muss innerhalb der in den einzelnen landesrechtlichen Regelungen bestimmten Zeit hinreichend konkret beabsichtigt sein. Eine Konkretisierung ergibt sich insbesondere aus der Haushaltsplanung Ausweis der Veränderung der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen in der Ergebnis- und in der Finanzrechnung Die aufwandsmäßige Berücksichtigung der unterlassenen Instandhaltungen in der Ergebnisrechnung erfolgt aufgrund der Rückstellungsbildung in dem Haushaltsjahr, in dem die Instandhaltung unterlassen wurde. Die entsprechenden laufenden Auszahlungen sind in dem Haushaltsjahr zu berücksichtigen, in dem die Rückstellungen für die Beseitigung der unterlassenen Instandhaltungen in Anspruch genommen werden. Es handelt sich in diesem Fall nicht um einen Fall der Wertaufholung, da bei 132 B 6/2009 KGSt Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen dem Unterlassen der Instandhaltung der Wert des Vermögensgegenstandes nicht vermindert wurde, und infolge dessen durch die Durchführung der Maßnahmen keine Wertaufholung stattfindet Außerplanmäßige Abschreibungen infolge von unterlassenen Instandhaltungen Sofern die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung nicht gegeben sind, kann eine außerplanmäßige Abschreibung des Vermögensgegenstands geboten sein. Diese außer-planmäßige Abschreibung belastet in voller Höhe die Ergebnisrechnung des laufenden Haushaltsjahres, in dem die unterlassene Instandhaltung und damit die Wertminderung des Vermögensgegenstands festgestellt wurden. Eine Belastung der Finanzrechnung erfolgt nicht, da es sich nicht um einen zahlungswirksamen Vorgang handelt. Wird in einem späteren Haushaltsjahr die unterlassene Instandhaltung nachgeholt, werden die dann anfallenden laufenden Aufwendungen durch die Einbuchung der Wertaufholung in der Ergebnisrechnung neutralisiert. In der Finanzrechnung werden die laufenden Auszahlungen für die Durchführung von Instandhaltungen ausgewiesen. 3. Prüfungsunterlagen Zur Durchführung der in der Checkliste unter 4. vorgeschlagenen Prüfungshandlungen wird empfohlen, insbesondere folgende Unterlagen anzufordern: o Prüfungsunterlagen IKS, Jahresabschluss, Buchhaltung - GemHVO-Sicherheitsstandards (länderspezifische Regelung), - Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie, - Sachkonten, - Saldenliste,

116 Bewertung Passiva Rückstellungen - Rückstellungsnachweis, sofern ein solcher erstellt wurde; o Weitere ergänzende Prüfungsunterlagen: - Vertragsregister (keine rechtliche Verpflichtung, jedoch sinnvoll u. a. zur jährlichen Ermittlung der Anhangsangaben - u. a. sonstige B 6/2009 KGSt 133 Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen - finanzielle Verpflichtungen - sowie zur Bewertung der Forderungen und der Einordnung der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte), - Übersicht über die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gebildet worden sind, - Nachweis der drohenden finanziellen Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (u. a. unterlassene Instandhaltungen, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist), - Nachweis der unterlassenen Instandhaltungen, die zu einer Wertminderung und/oder einer Verkürzung der Restnutzungsdauer des Anlagevermögens geführt haben, - Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Ermächtigungen, - Wartungs-, Instandhaltungs- und Inspektionspläne, - Herstellerempfehlungen zur Durchführung von Instandhaltungen, - statistische Daten über Instandhaltungsbedarf in der Vergangenheit, - Protokolle der Fachbereiche/Fachausschüsse über notwendige und beabsichtigte Reparaturen/Renovierungsarbeiten, - mittelfristiges Bauunterhaltungsprogramm, - Bauunterhaltungsansätze des Ergebnishaushaltes, - mittelfristige Finanz- und Ergebnisplanung. 134 B 6/2009 KGSt Prüfungshandlungen Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen Rückstellungen für Großreparaturen Im Kontext der Aufwandsrückstellungen ist die Bildung einer Rückstellung für Großreparaturen nur in Ausnahmefällen denkbar. Rückstellungen für diesen Zweck werden nicht empfohlen. Eine Rückstellung für Großreparaturen wird im Gegensatz zu anderen Rückstellungen grundsätzlich nicht in einem Betrag gebildet, sondern ratierlich über mehrere Jahre hinweg angesammelt. Drohverlustrückstellungen im Sinne des 249 HGB alte Fassung dürfen nicht gebildet werden. ( Die Bildung von Rückstellungen für anstehende Großreparaturen steht ebenfalls im Dienste des vollständigen und periodengerechten Ausweises des Ressourcenverbrauchs. Die Ursache für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen liegt nicht in dem Jahr, in welchem die Großreparatur durchgeführt wird. Vielmehr resultiert die Notwendigkeit daraus, dass die betreffenden Vermögensgegenstände während eines Zeitraums von mehreren Perioden genutzt werden. Diese Rückstellungsart geht insofern in ihrem Anwendungsbereich über die Instandhaltungsrückstellung hinaus als es sich hierbei nicht um unterlassene Maßnahmen in dem zugrunde liegenden Haushaltsjahr handelt. Hinsichtlich möglicher Verfahren der Mittelbemessung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen und damit der Dotierung der jährlichen Rückstellungsbeträge siehe KGSt-Bericht 9/1984: Hochbauunterhaltung. 60 B 7/1997 KGSt Bildung Es sollen grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die Bildung von Instandhaltungsrückstellungen gelten. Die Maßnahmen müssen ihrer Eigenart nach genau umschrieben sein. Die Maßnahmen müssen bereits abgelaufene Haushaltsjahre betreffen. Die Maßnahmen müssen wahrscheinlich oder sicher zu Ausgaben führen. Die Höhe der Ausgaben oder der Zeitpunkt ihres Eintritts müssen unbestimmt sein

117 Bewertung Passiva Rückstellungen Auflösung Die Rückstellungen sind in dem Jahr aufzulösen, in welchem die Großreparatur durchgeführt wird. Entfällt der Grund für die Notwendigkeit einer Großreparatur, ist die gebildete Rückstellung aufzulösen Veranschlagung Die Bildung von Rückstellungen löst ergebniswirksamen Aufwand aus, der bei Vorhersehbarkeit im Ergebnishaushalt zu veranschlagen ist. Für den Fall des Eintritts der Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeit oder Aufwendungen ist die Liquidität sicherzustellen. Künftige Auszahlungen aufgrund von ungewissen Verbindlichkeiten oder Aufwendungen sind in der Planung der Finanzrechnung zu berücksichtigen Verbrauch von Rückstellungen Rückstellungen werden verbraucht, wenn aus einer ungewissen Verbindlichkeit, die zu einer Rückstellung geführt hat, eine gewisse Verbindlichkeit geworden ist. Stimmt der betrag der Verbindlichkeit mit dem Rückstellungsbetrag überein, erfolgt eine erfolgsneutrale Inanspruchnahme. Wenn die Rückstellung zu niedrig gebildet wurde, ist ein zusätzlicher periodenfremder Aufwand zu buchen. War die Rückstellung zu hoch, ist der übersteigende Rückstellungsbetrag aufzulösen und ein periodenfremder Ertrag zu verbuchen Auflösung und Inanspruchnahme Rückstellungen (Pflicht- und Wahlrückstellungen) dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist ( 41 Abs. 3 GemHVO). Soweit der Grund für die Rückstellungen entfallen ist, müssen diese auch aufgelöst werden. Der Grund für eine Rückstellung entfällt, wenn absehbar ist, dass aus der ungewissen Verbindlichkeit oder Aufwendung keine Inanspruchnahme mehr droht. Dem Wegfall des Rückstellungsgrunds steht gleich, wenn festgestellt wird, dass der Rückstellungsgrund entgegen den ursprünglichen Annahmen nie bestanden hat. Das Vorliegen eines Auflösungsgrundes muss nachprüfbar dokumentiert werden. Rückstellungen sind grundsätzlich ergebniswirksam aufzulösen. Anderes gilt, wenn der Wertansatz für Rückstellungen zu berichtigen ist, weil bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz Rückstellungen zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind ( 63 Abs. 1 GemHVO). In diesem Fall ist der Gewinn oder Verlust aus der Berichtigung ergebnisneutral mit dem Basiskapital zu verrechnen; die Berichtigungen sind im Anhang der betroffenen Bilanz zu erläutern. Berichtigungen sind jedoch nicht zulässig auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ( 63 Abs. 2 GemHVO). Analog sind Pensionsrückstellungen, die eine Kommune vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts in ihrer Eröffnungsbilanz ergebnisneutral aufgenommen hat, ergebnisneutral aufzulösen. Von der Auflösung ist die Inanspruchnahme einer Rückstellung zu unterscheiden. Eine Rückstellung wird in Anspruch genommen, wenn sich die ungewisse Verbindlichkeit oder Aufwendung konkretisiert und Auszahlungen fällig werden. Sofern die Auszahlung dem Betrag der hierfür gebildeten Rückstellung entspricht, ist die Inanspruchnahme ergebnisneutral

118 Bewertung Passiva Passive Rechnungsabgrenzung Sofern die Auszahlung die hierfür gebildete Rückstellung übersteigt bzw. unterschreitet, entsteht Aufwand bzw. Ertrag. Dieser ist nur dann außerordentlich, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit anfällt (vgl. 2 Abs. 2 GemHVO). 5.3 Passive Rechnungsabgrenzungsposten Kontenart: 2911 Passive Rechnungsgrenzung Bilanzposition 5 Passive Rechnungsabgrenzungsposten Hierunter fallen Einnahmen, die bereits im abzuschließenden Haushaltsjahr zugeflossen sind, aber zum Teil oder ganz künftigen Haushaltsjahren wirtschaftlich zuzuordnen sind. Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht zu verzinsen Grabnutzungsgebühren Auszug aus dem GPA-Geschäftsbericht 2006 Grabnutzungsgebühren werden von den Hinterbliebenen für die Überlassung von Reihengräbern oder für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern am Anfang für die teilweise bis zu 50 Jahre andauernde Nutzung entrichtet. Für die Ermittlung des passiven RAP sind die im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz auf die restlichen Nutzungszeiten der noch nicht aufgelassenen Gräber entfallenden Gebührenanteile festzustellen. Die Grabnutzungsgebühren sind künftig nur in Höhe ihres Periodenanteils am entsprechenden Haushaltsjahr ergebniswirksam. Im Jahr der Zahlung werden sie allerdings in voller Höhe zahlungswirksam und stehen im Rahmen des Finanzplans bzw. der Finanzrechnung zu Finanzierungszwecken zur Verfügung. Eine 1:1 Umsetzung dieser theoretischen Grundlagen in die Praxis ist für die meisten Kommunen so auch für Albstadt - nicht leistbar. Dies lässt sich vor allem damit begründen, dass für die verschiedenen Grabarten (Wahlgrab/Reihengrab) unterschiedliche Nutzungsdauern vorliegen. Beispiel Albstadt: Nutzungsdauer von Reihengräbern 20 Jahre Nutzungsdauer von Wahlgräbern 30 Jahre Des Weiteren können die weit in der Vergangenheit liegenden Rechnungsergebnisse (gemäß Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Finanzberichte) nicht auf Wahl- bzw. Reihengräber gesplittet werden. Eine weitere Hürde für die Ermittlung der jährlichen RAP stellt die individuelle Verlängerung bzw. in besonderen Fällen auch Verkürzung der Nutzungsrechte dar. Der Aufwand für die Ermittlung der RAP nach den theoretischen Grundlagen steht demzufolge in keinerlei Verhältnis zu deren Nutzen. Im Hinblick auf die Eröffnungsbilanz wurde daher wie auch bei anderen Kommunen - folgende Vereinfachungsregelung zu Ermittlung der Passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgearbeitet: Für sämtliche Altbestände wird eine durchschnittliche Nutzungsdauer ermittelt. Diese beträgt 25 Jahre. Seit 1987 bis einschließlich 2010 werden daher die jährlichen Sammelposten über diese durchschnittliche Nutzungsdauer aufgelöst. Ab 2011 erfolgt eine Trennung in Reihenund Wahlgräber mit Berücksichtigung der jeweiligen Ruhezeit

119 Anlage 1 - Bewertungslexikon Anlagenverzeichnis 1) Bewertungslexikon 2) Zeitplan Teilprojekt 1 3) Ordnungsbegriff Kinderspielplätze 4) Ordnungsbegriff Straßen 5) Ordnungsbegriff Gebäude 6) Index: Kaufwerte für Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Gebäude und ohne Inventar seit ) Baupreiskostenindex für die Bewertung des Infrastrukturvermögens 8) Index Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Gebäude einschl. Umsatzsteuer 9) Inventurrichtlinie 10) Dokumentation Grundeinstellung der Inventarisierungssoftware Hallo Kai je Buchungskreis 11) Technische Umsetzung

120 Anlage 1 - Bewertungslexikon Anlage 1) Bewertungslexikon Abnutzbares Wirtschaftgut Das Anlagegut muss einem Werteverzehr unterliegen. Abschreibung Betrag, der bei Vermögensgegenständen die eingetretenen Wertminderungen erfassen soll und der dementsprechend als Aufwand bzw. in der Kostenrechnung als Kosten angesetzt wird. Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind auf volle Monate abzuschreiben, dabei ist der Monat der Anschaffung oder Herstellung voll mitzurechnen ( 46 Abs. 2 Satz 1 GemHVO). Für die Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Empfehlungen zu Nutzungsdauern können der Abschreibungstabelle unter entnommen werden. Ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Fertigstellung und Betriebsbereitschaft des Vermögensgegenstandes beginnt die Abschreibung. Gegenstände des Sachvermögens sind fertiggestellt, wenn sie ihrer Bestimmung gemäß nutzbar sind, d. h. bei einem Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau für den Betrieb genutzt werden kann. Aktiva Summe des Sach- und Finanzvermögens sowie der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden. Die Aktiva zeigen die konkrete Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel. Das buchhalterische Verfahren zur Erfassung der Aktiva wird als Aktivierung bezeichnet. Gegensatz: Passiva Anlage im Bau Die Aufwendungen für einen Vermögensgegenstand, der noch nicht fertig gestellt worden ist, werden auf das spezielle Konto Anlagen im Bau gebucht und erscheinen in der Bilanz, auch wenn der Vermögensgegenstand noch nicht betriebsbereit ist. Es erfolgt keine Abschreibung. Erst bei Fertigstellung des Vermögensgegenstands wird der Wert auf das entsprechende Aktivkonto gebucht und ab diesem Zeitpunkt abgeschrieben. Anschaffungskosten (gemäß 44 Abs. 1 GemHVO) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. Zu den Nebenkosten zählen z.b. Kosten für den Transport, die Montage und Verpackungskosten. Sie müssen einzeln dem Vermögensgegenstand zuordenbar sind, um aktiviert werden zu können. Anschaffungszeitpunkt Der Zeitpunkt der Anschaffung ist mit der Überführung aus fremder in eigene wirtschaftliche Verfügungsgewalt gegeben (i. d. R. der Zeitpunkt des Übergangs des Eigenbesitzes, der Gefahr, der Nutzen und Lasten = hier: Auszahlung/Verbuchung der Rechnung). Ab diesem Zeitpunkt ist der angeschaffte Vermögensgegenstand beim Erwerber zu bilanzieren

121 Anlage 1 - Bewertungslexikon Baumaßnahmen Es ist zu unterscheiden zwischen den Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand) und den Ausgaben für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand). Grenzfälle können nach den Regeln in R 21.1 der Einkommenssteuer-Richtlinie (EstR) 2005 behandelt werden. Die Kosten für die Unterhaltung sind als ordentliche Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. der Ergebnisrechnung zu veranschlagen bzw. zu verbuchen und als Zugang beim Sachanlagevermögen zu behandeln (zu aktivieren). Die Kosten für Entwurfsbearbeitung und Bauleitung sind Nebenkosten der Baumaßnahme. Bauwerk/Gebäude Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist. Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. (Quelle: Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15. März 2006) Bebaute Grundstücke ( 74 Bewertungsgesetz) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in 72 Abs. 2 und 3 BewG bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Betriebsvorrichtung Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und alle sonstigen Vorrichtungen mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Sie stehen also in einer besonderen Beziehung zum ausgeübten Betrieb. Betriebsvorrichtungen zählen zum beweglichen Vermögen und sind aufgrund der Regelungen des Steuerrechts immer separat mit eigener Nutzungsdauer zu erfassen. Sie werden nicht dem Gebäude zugeordnet. Beispiel: Lastenaufzug, Autoaufzüge in Parkhäusern, spezieller Bodenbelag in einer Turnhalle, Klimaanlage für Serverraum, Bewertung Unter Bewertung versteht man die Zuordnung einer Geldgröße auf bestimmte Güter oder Handlungsalternativen. Höhe und Art des Wertansatzes hängen vom Zweck der Bewertung ab. Bewertungseinheit Stehen mehrere Vermögensgegenstände in einem sehr engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, können diese zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Beispiel: Unimog und ein speziell für dieses Fahrzeug hergestellter Schneepflug, Betriebssoftware und PC,. Achtung: die kamerale Sachgesamtheit gibt es im NKHR nicht mehr!!! Dauernde Wertminderung ( 46 Abs. 3 Satz1 GemHVO) Als dauern gilt eine Wertminderung beim abnutzbaren Sachvermögen, wenn während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer (voraussichtlich mehr als die Hälfte der Restnutzungsdauer) der beizulegende Wert des Vermögensgegenstandes wesentlich unter dem Wert liegt, der sich bei der planmäßigen Abschreibung ergibt. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen ausgenommen Finanzvermögen ist dann von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn sie voraussichtlich nicht nur vorübergehend (mindestens jedoch länger als 5 Jahre), sondern endgültig besteht

122 Anlage 1 - Bewertungslexikon Erfahrungswerte Erfahrungswerte sind Werte, die mit den tatsächlichen Anschaffungskosten vergleichbar sind und aufgrund mehrjähriger Sammlung von Werten entstehen und als Alternative herangezogen werden können. Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand) Aufwendungen für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand) dienen unabhängig von ihrer Größenordnung dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten; sie sind im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Hauptmerkmal dieser Aufwendungen ist, dass sie durch die gewöhnliche Nutzung des Wirtschaftsguts veranlasst werden und (wenigstens in gewissen Zeitabständen) regelmäßig wiederkehren. Beispiele: Kohlezentralheizung wird durch Gaszentralheizung ersetzt, Einweihungsfeier, Mietkosten für Ausweichquartiere, etc. Erweiterung Eine Erweiterung liegt in folgenden Fällen vor: Anbau und Aufstockung Erweiterung der Nutzfläche, z. B. Ausbau DG Substanzmehrung Achtung: Eine Substanzmehrung liegt in folgenden Fällen nicht vor: Vergrößerung bestehender Fenster Versetzen von Wänden Anbringung von Wärmedämmung im Zuge von Fassadensanierungsarbeiten Umbau der Heizungsanlage von Einzelöfen auf Zentralheizung Festwertverfahren Vermögensgegenstände des Sachvermögens können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle 5 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen (vgl. 37 Abs. 2 GemHVO) Fremdkapitalkosten Fremdkapitalkosten sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallende Kosten Gemeinde (z.b. Kreditbeschaffungskosten wie ein Auszahlungsabschlag Disagio, ein Rückzahlungsaufschlag Agio, Bereitstellungsgebühren, Vermittlungsprovisionen, einmalige und laufende Verwaltungskosten). Ist der Rückzahlungsbetrag eines Kredits höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden ( 48 Abs. 3 GemHVO). Funktions-/Wesensänderung Diese Form der Herstellung liegt vor, wenn der bisherige noch nutzbare Vermögensgegenstand im Wesen geändert und umgestaltet (Umnutzung) wird. Beispiel: Wohnhaus wird zu Kindergarten umgebaut Altes Schloss wird in Rathaus umgebaut Linienbus wird zu "Bücherverleihbus" Hinweis: Ein evtl. Abgang (außerplanmäßige Abschreibung) ist im Einzelfall zu prüfen. Werden Bauteile des alten Anlagegutes beim neuen mit verwendet, so ist der entsprechende Restbuchwert dem neuen Anlagegut zuzubuchen

123 Anlage 1 - Bewertungslexikon Gebäude Siehe Bauwerk Gebäudebestandteil Selbständiger Gebäudebestandteile gehören nicht zum Gebäude, d. h. sie stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie dienen einem besonderen Zweck. Zu den selbständigen Gebäudebestandteilen zählen Betriebsvorrichtungen (z. B. Lastenaufzug, Schaufensteranlagen, Hebebühne in einer Kfz-Werkstatt, besonderer Sporthallenboden,..) Scheinbestandteile (z. B. Trennwände) und ähnlich schnell unmodern werdende Einbauten. Unselbstständige Gebäudebestandteile stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, d. h. sie dienen unmittelbar der Nutzung des Gebäudes. Grundsätzlich werden die unselbständigen Gebäudebestandteile dem Gebäude zugeschrieben und somit nach der Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben. In Ausnahmefällen erfolgt eine selbständige Bewertung von unselbständigen Gebäudebestandteilen. Insbesondere kommen solche Bestandteile hierfür in Betracht, die im Einzelfall wegen ihres Nutzungszusammenhangs nicht technische Anlagen, Maschinen oder Betriebsvorrichtungen sind. Des Weiteren müssen diese klar von den übrigen Gebäudebestandteilen abgrenzbar sein und eine wesentlich geringere Nutzungsdauer als das Gebäude selbst haben. Beispiele: Personenaufzug, Heizungsanlage, Klimaanlage in Büroräumen, Be- und Entlüftungsanlagen,. Gruppenbewertung Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige und annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Rückstellungen können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. (vgl. 37 Abs. 3 GemHVO) Herstellung Der Begriff der Herstellung umfasst 3 Varianten: - erstmalige Herstellung eines Vermögensgegenstandes - Wiederherstellung eines Vermögensgegenstandes ( siehe Wiederherstellung) - Herstellung eines anderen als des bisherigen Vermögensgegenstands ( siehe Funktions-/Wesensänderung) Beispiele: Einbau eines bisher nicht vorhandenen Aufzugs, Richtfest, Bau- /Entschädigungskosten an Dritte, bei denen Schäden aufgrund einer Herstellungsmaßnahme auftraten. Eine nachträgliche Herstellung liegt vor: - Bau einer Erweiterung ( siehe Erweiterung) - Bei einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung ( wesentliche Verbesserung) Herstellungskosten allgemein (gemäß 44 Abs. 2 und 3 GemHVO) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen

124 Anlage 1 - Bewertungslexikon Herstellungskosten beim Straßenbau Zu den Herstellungskosten beim Straßenbau gehören die Ausgaben für Erneuerungs-, Um-, Aus- und Neubauvorhaben. Erneuerungsbauvorhaben dienen vorwiegend dem Deckenbau und verändern die bestehende Linienführung der Straße im Grund- und Aufriss nicht oder nur unwesentlich, so dass eine Ausführung ohne ausführliche Entwurfsunterlagen möglich ist. Die Arbeiten müssen deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeit hinausgehen. Um-, Aus- und Neubauvorhaben setzen die Bearbeitung ausführlicher Bauentwürfe bezüglich Grund- und Aufrissgestaltung oder konstruktive Durchbildung voraus. Zur Abgrenzung Erneuerungs-, Um-, Aus- und Neubauvorhaben können auch die Ausführungen der RStO 01 herangezogen werden. Diese finden sie in der Anlage.. dieses Bilanzierungsleitfadens. Kapitalposition Die Kapitalposition ist nicht mit dem kaufmännischen Eigenkapital gleich zu setzen. Sie besteht aus dem Basiskapital, den Rücklagen und den Fehlbeträgen. Kulturdenkmal Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Es handelt sich um ein historisches Objekt. Es besteht folgende Einteilung: Baudenkmal = gesamtes Gebäude Gesamtanlagen = Summe von Einzeldenkmälern, sonstigen Gebäuden und Freiräumen Bewegliche Kulturdenkmale = Kunstwerk, Einrichtungsgegenstand oder Sammlung Bodendenkmal Passiva Summe der Kapitalpositionen, der Sonderposten sowie von Rückstellungen und weiteren Verbindlichkeiten und den passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden. Die Passivseite einer Bilanz gibt somit Auskunft über die Mittelherkunft. Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) dienen der periodengerechten Abgrenzung, wenn Ausgaben bzw. Einnahmen im aktuellen Haushaltsjahr erfolgen, die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge jedoch künftigen Haushaltsjahren zuzuordnen sind. Schulden Unter dem Begriff Schulden subsumiert man sämtliche rechtlichen Verpflichtungen, die eine wirtschaftliche Belastung für die Kommune darstellen und quantifizierbar sind. Es sind dabei sowohl die sicheren Schulden (Verbindlichkeiten) als auch die mit einer gewissen Unsicherheit abschätzbaren wahrscheinlichen Schuld (Rückstellungen) aufzunehmen. Selbstständige Nutzung Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbstständig nutzbar, wenn - es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und - die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind

125 Anlage 1 - Bewertungslexikon - dies gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann Wirtschaftgüter, die nicht technisch aufeinander abgestimmt sind, sind dagegen selbstständig nutzungsfähig und daher selbstständige Wirtschaftsgüter. Straßenkörper gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) Zum Straßenkörper gehören Straßenuntergrund, -unterbau, -decke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Geh- und Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Materialbuchten und Lärmschutzanlagen. Straßenzubehör gemäß 2 Abs. 3 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG BW) Unter Zubehör fallen Verkehrszeichen, Parkleitsysteme, Schilderbrücken, Verkehrsanlagen aller Art und Bepflanzungen auf dem Straßenkörper. Unbebautes Grundstück ( 72 Bewertungsgesetz) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut. Vermögen Vermögen ist die Summe aller geldwerten Rechte einer Person. Dazu gehören Anlagekapital, das Umlaufvermögen sowie alle sonstigen Rechte, die einen in Geld ausdrückbaren Wert haben. Vermögensgegenstände Hierzu zählen alle selbständig verwertbaren und bewertbaren Güter, die sich im wirtschaftlichen Eigentum einer Kommune befinden. Besonderheit: Steht lediglich ein Miteigentumsanteil im Eigentum der Kommune, so ist der prozentuale Wert (Anteil) der AHK in der Bilanz auszuweisen. Wesentliche Verbesserung Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand von der üblichen Modernisierung abgesehen über seinen bisherigen/ursprünglichen Zustand deutlich verbessert wird, d. h. der Gebrauchswert des Vermögensgegenstandes wird im Ganzen deutlich erhöht. Eine wesentliche Verbesserung liegt auch vor, wenn mindesten 3 zentrale Ausstattungsmerkmale (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster, Dach, Fassade oder zentrale Belüftung/Klimatisierung) in zeitlichem Zusammenhang (max. 3 Jahre) betroffen sind. Achtung: Die Kriterien Dach, Fassade und Belüftung/Klimatisierung gelten nicht für Betriebe gewerblicher Art!!! Wiederherstellung: Die Wiederherstellung ist eine Variante des Begriffs der Herstellung: Sie liegt immer dann vor, wenn ein Vermögensgegenstand im Ganzen unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß) und unter Verwendung der noch nutzbaren Teile ein wieder nutzbarer Vermögensgegenstand hergestellt wird. Dies ist z. B. bei unbewohnbaren Gebäuden aufgrund Verfall und Zerstörung oder bei einem entkernten Gebäude der Fall. Wirtschaftliches Eigentum Die Gemeinde darf bzw. muss Vermögensgegenstände in ihrer Bilanz (nur) ausweisen, wenn bzw. soweit sie ihr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzurechnen sind. In aller Regel sind Wirtschaftsgüter dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Steht die tatsächliche Sachherrschaft und Nutzungsmöglichkeit dagegen bei wirtschaftlicher Betrach

126 Anlage 1 - Bewertungslexikon tung einem anderen als dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zu, so wird dieser andere als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet und ist diesem das Wirtschaftsgut zuzurechnen. 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO enthält insoweit eine allgemeine Definition des wirtschaftlichen Eigentums: Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Im Regelfall stimmen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum überein. Soweit dies jedoch nicht zutrifft, hat das wirtschaftliche Eigentum für die Frage der Zuordnung und Bilanzierung Vorrang. Beispielsweise hat die Gemeinde ein von ihr erworbenes Grundstück bereits vor der Grundbucheintragung zu bilanzieren, wenn zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist und nach dem Kaufvertrag mit der Übergabe Besitz, Nutzungen und Lasten auf sie übergegangen sind. Ab dem wirtschaftlichen Anschaffungszeitpunkt liegt wirtschaftliches Eigentum bei der Gemeinde vor. Auch bei bestimmten Leasing-Gestaltungen kann die Gemeinde als Leasing-Nehmerin wirtschaftliche Eigentümerin des Leasing-Gegenstands sein

127 Anlage 2 Zeitplan Teilprojekt 1 Anlage 2) Zeitplan NKHR J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D Vorbereitung Unbebaute Grundstücke/ Wald Ausarbeitung Bewertungsrichtlinien AG Bilanzierung/Forum Vermögensbewertung Infrastrukturvermögen Unbebaute Grundstücke/ Wald bewegliches Vermögen/ Inventarisierung Eröffnungsbilanz zum bebaute Grundstücke immaterielles Vermögen restliche Bilanzposten Rückstellungen

128 Anlage 3 Anlagenübernummern Kinderspielplätze Anlage 3) Ordnungsbegriff für Kinderspielplätze Ordnungsbegriff KSPAD01 KSPAL01 KSPAL02 KSPAU01 KSPBÄ01 KSPBE01 KSPBÜ01 KSPDA01 KSPDR01 KSPEL01 KSPEN01 KSPFA01 KSPFR01 KSPFR02 KSPGR01 KSPGR02 KSPHA01 KSPHE01 KSPHE02 KSPHÖ01 KSPHÖ02 KSPHÖ03 KSPIM01 KSPJO01 KSPJO02 KSPKA01 KSPKA02 KSPKL01 KSPLE01 KSPLI01 KSPMA01 KSPMA02 KSPMA03 KSPMA04 KSPME01 KSPMO01 KSPOR01 KSPOS01 KSPOT01 KSPPO01 KSPRI01 KSPRI02 KSPRO01 KSPRÜ01 Kinderspielplatzbezeichnung Adelbert-Stifter-Straße, Truchtelfingen Albert-Sauter-Straße, Onstmettingen Alte Landstraße, Laufen Auf Stiegel 55,57,59, Tailfingen Bäckerstraße, Tailfingen Beach-Soccer-Platz (ehem. Freibad), Ebingen Bürgerhaus, Burgfelden Danneckerstraße, Ebingen Dreherstraße, Tailfingen Elisabethenstraße, Tailfingen Entenbrünnle, Ebingen Fabrikstraße, Truchtelfingen Friedenskirche, Ebingen Freibad (ehemaliges), Ebingen Gregor-Götz-Straße, Margrethausen Grimmelshausenerstraße, Ebingen Hardtstraße, Ebingen Heersberg, Burgfelden Heusteigstraße, Tailfingen Hölderlinplatz, Ebingen Hölzle/Gottlob-Hummel-Straße, Ebingen Hörnaitenstraße, Ebingen Im Eyachtal, Pfeffingen Johannes-Schmid-Straße, Tailfingen Johannes-Schmid-Straße (beim Kiga), Tailfingen Kantstraße, Ebingen Kapfstraße, Tailfingen Klarastraße, Ebingen Lembergstraße, Onstmettingen Lichtensteinstraße, Onstmettingen Marktstraße/Schulgärtle/Schüttle, Ebingen Masselturen, Ebingen Matthäus-Hahn-Straße, Ebingen Maurerstraße, Ebingen Memelerstraße, Ebingen Mohnweg, Lautlingen Ortsmitte, Margrethausen Oststadtschule/Flandernstraße, Ebingen Ottmartal (Friedrich-Haux-Straße) Posenerstraße, Ebingen Riedschule, Onstmettingen Riedstraße/Lerchenstraße, Ebingen Roßbergstraße/Unter Nank (Bolzplatz), Tailfingen Rübhay, Laufen

129 Anlage 3 Anlagenübernummern Kinderspielplätze Ordnungsbegriff KSPSC01 KSPSC02 KSPSC03 KSPSC04 KSPSC05 KSPSC06 KSPSC07 KSPSC08 KSPSK01 KSPST01 KSPSU01 KSPTE01 KSPTU01 KSPUH01 KSPUN01 KSPUN02 KSPWA01 KSPZI01 KSPZI02 KSPZO01 Kinderspielplatzbezeichnung Schalksburgstraße/Danneckerstraße, Ebingen Scheibenbühlstraße, Laufen Schlachthofstraße, Ebingen Schloß, Lautlingen Schmiechastraße, Ebingen Schneckenbuckel, Onstmettingen Schöne Egert, Tailfingen Schützenhaus, Truchtelfingen Skaterplatz (Festgelände Mazmann), Ebingen Stettinger Ring, Ebingen Sudentenweg (Windschutzanl.), Ebingen Tennishalle, Onstmettingen Tulpenstraße, Tailfingen Uhlandsgarten, Tailfingen Unter Nank, Tailfingen Unterer Berg, Tailfingen Waldheim, Ebingen Ziegelstraße, Laufen Zitterhofstraße/Lichtenbol, Tailfingen Zollern-Alb-Halle, Truchtelfingen

130 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlage 4) Straßendatenbank Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRAC01 Achalmstraße Onstmettingen III 6469/0 6600/0 STRAD01 Adalbert-Stifter-Straße Truchtelfingen IV 596/3 STRAD02 Adlerstraße Tailfingen II 154/0 173/0 381/0 STRAG01 Agathenstraße Tailfingen IV 2872/1 3287/0 3287/1 STRAG02 Agdenstraße Onstmettingen IV 281/0 4743/0 STRAH01 Ahornweg Pfeffingen IV 1645/0 1645/1 STRAL01 Albert-Pfeffer-Straße Lautlingen IV 140/4 208/2 STRAL02 Albert-Sauter-Straße Onstmettingen IV 231/5 257/0 STRAL03 Albert-Schweitzer-Straße Truchtelfingen IV 2332/0 2368/1 STRAL04 Albrecht-Dürer-Straße Onstmettingen IV 4637/2 4637/3 4584/0 Albrechtstraße Tailfingen nicht ausgebaut STRAL05 Albstraße Onstmettingen IV 1618/1 3355/0 STRAL06 Alemannenstraße Lautlingen IV 407/0 STRAL07 Alexander-von-Humboldt-Straße Ebingen IV 4289/0 4291/0 STRAL08 Allenberghöfe Onstmettingen IV 3143/0 STRAL09 Allenbergstraße Onstmettingen IV 2863/1 2929/0 STRAL10 Altachstraße Onstmettingen VI 538/0 566/2 STRAL11 Alte Bitzer Steige Truchtelfingen III 2390/0 2418/0 2453/0 STRAL12 Alte Heusteige Onstmettingen III 369/0 1034/0 STRAL13 Alte Landstraße Laufen IV 724/24 724/32 845/0 STRAL14 Alte-Post-Straße Tailfingen IV 5348/0 STRAM01 Am Bach Margrethausen IV 88/0 STRAM02 Am Bol Truchtelfingen IV 596/1 STRAM03 Am Bruckbach Lautlingen IV 1565/0 1565/1 1565/2 STRAM04 Am Bühl Onstmettingen IV 1039/ /5 1588/0 STRAM05 Am Bühlhölzle Ebingen IV 3216/0 STRAM06 Am Friedhof Laufen IV 63/0 STRAM07 Am Gänsbach Truchtelfingen IV 2397/2 2659/0 Am Güterbahnhof Ebingen Privat STRAM08 Am Heersberg Laufen IV 1201/

131 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke 999/0 STRAM09 Am Heuberg Onstmettingen IV 1001/4 1004/0 STRAM10 Am Hochberg Tailfingen IV 3644/0 STRAM11 Am Jausenteich Ebingen IV 4080/5 4080/10 STRAM12 Am Käselbach Margrethausen IV 99/0 STRAM14 Am Kieserstalbach Pfeffingen IV 1625/0 1625/3 STRAM15 Am Klarahof Ebingen VI 3201/0 (TF) STRAM16 Am Kreuzbühl Ebingen VI 2805/15 STRAM17 Am Markt Tailfingen IV 5/0 274/0 310/0 599/0 STRAM18 Am Michelwäldle Lautlingen IV 649/1 STRAM19 Am Obstwäldle Onstmettingen IV 4971/0 5043/1 STRAM20 Am Pflug Truchtelfingen IV 328/0 STRAM21 Am Reislebach Truchtelfingen IV 358/0 493/0 523/0 525/0 STRAM30 Am Schalkenbergle Tailfingen IV 5306/0 STRAM22 Am Schloß Lautlingen IV 24/0 33/3 46/1 52/0 STRAM23 Am Schnecklesfelsen Ebingen IV 3085/1 3106/0 3099/3 3138/0 STRAM24 Am Steinbach Laufen IV 297/1 298/3 STRAM25 Am Weinbergle Lautlingen IV 630/1 STRAM26 Am Westbahnhof Ebingen VI 1726/0 STRAM27 Amalienstraße Ebingen IV 828/2 829/11 829/14 843/3 STRAM28 Ammerstraße Tailfingen IV 5959/0 STRAM29 Amselweg Onstmettingen IV 6599/0 STRAN01 An der Eyach Lautlingen IV 329/0 STRAN02 An der Mühle Laufen siehe Steinbergstraße, da kein eigenes Flst. STRAN03 An der Schmiecha Onstmettingen IV 458/30 STRAN04 Andersenstraße Ebingen IV 2439/0 STRAN05 Andreasstraße Onstmettingen IV 4604/6 STRAN06 Anemonenweg Tailfingen IV 1750/0 1762/0 STRAN07 Ankerstraße Onstmettingen IV 369/1 372/4 STRAN08 Annastraße Tailfingen II 3115/0 STRAS01 Asternweg Tailfingen IV 1748/0 1758/0 STRAU01 Auf dem Unteren Berg Tailfingen Privat

132 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRAU02 Auf der Bitze Onstmettingen IV STRAU03 Auf der Insel Lautlingen STRAU04 Auf der Küche Truchtelfingen Privat Privat 362/7 363/1 STRAU05 Auf der Stelle Onstmettingen IV 371/1 373/1 373/4 373/6 1590/0 STRAU06 Auf Lauen Onstmettingen IV 3612/0 3623/0 STRAU07 Auf Lichtenbol Tailfingen VI 1942/1 STRAU08 Auf Neuweiler Tailfingen V 5726/0 STRAU09 Auf Steingen Lautlingen II 1055/0 1070/ /0 1074/4 1074/15 STRAU10 Auf Stiegel Tailfingen IV 2598/0 2599/0 2601/1 2602/1 2606/0 2607/0 2661/3 STRAU11 Auf Winkel Tailfingen IV 1177/ / / /0 1254/2 STRAU13 August-Lämmle-Straße Tailfingen IV 844/0 STRAU14 August-Sauter-Straße Ebingen IV 956/0 STRAU12 Augustenstraße Ebingen IV 2962/0 STRAU15 Austraße Lautlingen IV 209/0 STRBA01 Bachstraße Ebingen IV 3917/0 3924/6 3944/0 STRBÄ01 Bäckerstraße Tailfingen IV 6483/0 6486/0 STRBA03 Bahnhofstraße Ebingen III 881/0 STRBA04 Balinger Straße Laufen II 76/4 847/2 856/0 STRBA05 Baltenweg Ebingen V 2229/3 STRBA06 Banaterweg Ebingen IV 2200/ /0 STRBA07 Barbarastraße Onstmettingen IV 1587/1 STRBA08 Baschianstraße Ebingen IV 785/3 792/2 STRBA09 Batschkaweg Ebingen V 2193/0 STRBA10 Bauernscheuer Tailfingen II 415/0 STRBE01 Beethovenstraße Ebingen III 2999/0 3014/3 2886/0 3028/0 STRBE02 Behringstraße Truchtelfingen IV 2376/0 STRBE03 Bei der Kirche Truchtelfingen IV 51/

133 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke 63/0 64/0 STRBE09 Beim Kloster Margrethausen IV 65/0 70/0 70/1 STRBE04 Bergenstraße Lautlingen IV 2202/1 STRBE05 Bergstraße Pfeffingen IV 1627/3 1657/1 1664/0 STRBE06 Berliner Straße Ebingen II 794/2 1045/0 5133/1 STRBE07 Bertastraße Onstmettingen IV 3383/0 3401/0 3402/0 STRBE08 Bertholdstraße Tailfingen IV 703/0 STRBI01 Bigenweg Laufen IV 809/0 STRBI02 Bildstockstraße Ebingen II 1761/0 STRBI03 Birkenstraße Truchtelfingen IV 2444/4 STRBI04 Birnbaumstraße Truchtelfingen IV 2251/4 STRBI05 Bitzer Berg Ebingen IV 4378/3 4422/5 STRBI06 Bitzer Gasse Ebingen III 719/0 STRBI07 Bitzer Steige Ebingen V 676/3 682/1 709/0 4378/1 4378/2 STRBL01 Blaikenstraße Lautlingen IV 604/6 633/3 634/1 635/7 636/8 680/14 STRBL02 Blasenbergstraße Onstmettingen IV 2928/1 STRBL03 Bleichestraße Ebingen II 674/0 674/1 STRBL05 Blumengartenweg Lautlingen siehe Von-Stauffenberg-Straße 973/0 973/1 STRBL06 Blumenstraße Pfeffingen IV 996/0 1008/0 1008/1 STRBL07 Bluttenhag/Zufahrt Praktiker Ebingen II 5136/0 STRBO01 Bodelschwinghstraße Onstmettingen III 429/1 429/2 429/3 STRBÖ01 Böllatstraße Burgfelden IV 735/0 812/0 817/3 STRBO02 Bogenstraße Ebingen IV 4212/0 4205/6 4212/1 STRBO03 Bolstraße Pfeffingen IV 142/1 172/1 2535/0 2536/0 2577/0 2601/

134 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke 620/0 STRBO04 Borsigstraße Onstmettingen II 670/2 673/1 STRBR01 Brahmsweg Ebingen VI 3012/0 STRBR02 Brauerstraße Tailfingen IV 2708/0 STRBR03 Braunhardsbergstraße Tailfingen IV 1177/89 STRBR04 Breite Straße Truchtelfingen III 2270/0 2284/0 2297/0 STRBR05 Breslauer Straße Tailfingen IV 1177/ / /83 STRBR06 Brielstraße Pfeffingen IV 338/0 366/0 STRBR07 Bronnensteige Pfeffingen IV 995/0 1011/0 STRBR09 Brucknerweg Ebingen VI 2886/3 STRBR08 Brückenstraße Truchtelfingen III 453/0 467/0 STRBR10 Brunnenstraße Tailfingen III 2870/0 STRBR11 Brunnentalstraße Onstmettingen III 105/0 481/0 512/1 512/2 STRBU01 Bubenhalde Onstmettingen VI 4670/0 4704/0 4712/ /2 STRBÜ01 Büchsenstraße Onstmettingen IV 381/0 STRBU02 Buchbinderweg Tailfingen IV 6591/0 STRBU03 Buchenäckerstraße Laufen VI 724/31 823/7 823/10 STRBÜ03 Bühlstraße Ebingen III 100/0 Bürgerturmplatz Ebingen IV 178/0 (TF) STRBU04 Buchenweg Ebingen VI 1254/1 1258/0 STRBU05 Buchhalde Truchtelfingen IV 296/0 STRBU06 Buchtalsteigle Tailfingen II 3643/0 STRBU07 Buchtalstraße Tailfingen IV, VI 2925/0 3290/0 3526/0 3535/1 3539/2 3953/0 STRBU08 Bullentäle Tailfingen IV 879/0 888/0 STRBU09 Burgfelder Steige Margrethausen 152/0 III 162/0 STRBU10 Burgfelder Steige Pfeffingen 162/2 STRBU11 Burgfelder Straße Pfeffingen IV 3602/0 STRBU12 Burgstraße Onstmettingen IV 118/0 STRBU13 Burgweg Burgfelden VI 33/0 STRBU14 Bussardweg Tailfingen VI 344/3 STRCH01 Charlottenstraße Tailfingen VI 3298/0 3334/0 3461/0 3469/

135 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRCH02 Chemnitzer Straße Ebingen IV 2173/0 2204/3 STRCH03 Chr-Landenberger-Straße Ebingen IV 4105/2 4112/1 4195/0 STRCH04 Christophstraße Ebingen IV 3884/0 4181/0 STRDA01 Dachdeckerstraße Tailfingen IV 2592/1 STRDA02 Dagersbrunnen Onstmettingen IV 3931/0 STRDA03 Dahlienstraße Tailfingen IV 1599/1 1604/1 STRDA04 Dammstraße Onstmettingen III 591/0 615/0 STRDA05 Danneckerstraße Ebingen IV 2463/1 2466/ /0 2370/76 STRDA06 Danziger Straße Tailfingen IV 1177/ /2 STRDE01 Degerfeldstraße Truchtelfingen V 61/0 63/0 66/0 2352/0 2359/0 2447/0 2456/0 2457/0 2458/0 STRDE02 Degerwandstraße Ebingen IV 2080/0 2081/5 STRDE03 Demeterstraße Lautlingen IV 2202/0 2232/3 STRDO01 Dobelstraße Laufen IV 1/2 10/0 328/0 STRDO02 Dobelwiesenstraße Laufen IV 189/0 190/0 STRDO03 Donauschwabenweg Margrethausen IV 222/0 STRDO04 Dorfstraße Margrethausen V 2/1 520/2 520/4 520/5 STRDO05 Dornierstraße Truchtelfingen IV 581/0 STRDO06 Dorotheenstraße Tailfingen IV 2881/0 3289/0 STRDR01 Dr.-Hermann-Bizer-Straße Tailfingen IV 4449/0 4823/1 6668/1 6672/1 6675/1 6691/0 6692/0 6785/0 6803/0 STRDR02 Dreherstraße Tailfingen III 2662/0 2723/0 6355/0 STRDR03 Drosselweg Ebingen IV 1642/0 1643/

136 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRDR04 Druckerweg Tailfingen IV 6592/0 STRDÜ01 Dürrbachstraße Tailfingen VI 3228/0 STRDU01 Duwinkelweg Burgfelden VI 43/0 STREB01 Eberhardstraße Onstmettingen IV 3367/1 3372/0 3378/0 STREB02 Ebinger Straße Ebingen STREB03 Ebinger Straße Lautlingen STREB04 Ebinger Straße Margrethausen STREB05 Ebingertalstraße Lautlingen IV 27/0 388/0 2171/2 2171/4 2171/5 2199/1 STRED01 Eduardstraße Tailfingen VI 2780/4 STREF01 Efeuweg Tailfingen IV 1554/1 1554/2 1554/3 STREH01 Ehestetter Hof Ebingen V 5456/0 STREH02 Ehestetter Weg Ebingen II 5100/0 5118/1 5120/1 5168/0 STREI01 Eichendorffstraße Truchtelfingen IV 579/0 STREI02 Eichenstraße Truchtelfingen IV 2460/13 STREI08 Eichhaldenstraße (frühere Bezeichnung) Margrethausen IV 559/1 559/2 505 STREI03 Eifelstraße Ebingen IV 3323/0 STREI04 Einsteinstraße Ebingen VI 4245/0 4257/0 STREI05 Eisbachstraße Lautlingen IV 138/0 138/1 138/2 138/5 STREI06 Eisenbahnstraße Tailfingen III 5405/0 STREI07 Eisentalstraße Lautlingen III 403/0 403/2 680/2 STREL01 Elisabethenstraße Tailfingen VI 3477/0 3477/1 STREL02 Elsternweg Onstmettingen IV 6598/0 STREM02 Emil-Mayer-Straße Tailfingen II 3069/0 3125/0 STREM03 Emil-Nolde-Straße Onstmettingen III 352/2 3414/0 3574/0 STREM01 Emilienstraße Tailfingen IV 2864/0 2871/0 3332/0 STREN01 Enge Straße Tailfingen IV 5343/0 STREN02 Enzianweg Ebingen IV 2370/51 STRER02 Erich-Kästner-Straße Tailfingen III 813/0 STRES01 Eschachstraße Lautlingen II 1280/30 V 1143/0 1144/0 1149/0 1212/

137 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRES02 Eschenbachstraße Burgfelden nur Gehwegflächen, Straße im Eigentum des Zollernalbkreises STRES04 Eselmühle Ebingen IV 4950/1 4975/4 4998/0 5016/0 STRES05 Espenstraße Tailfingen IV 739/1 STREU01 Eugenstraße Tailfingen VI 2789/1 STREU02 Eulenweg Onstmettingen IV 6464/0 6465/0 STREY01 Eyachstraße Laufen VI 1285/0 STRFA01 Fabrikstraße Truchtelfingen VI 2221/0 STRFÄ01 Färberstraße Tailfingen IV 6366/0 6433/0 6435/0 STRFA02 Falkenstraße Lautlingen III 238/0 238/3 2171/3 STRFA03 Fasanenweg Ebingen IV 1665/0 1666/0 STRFE01 Felsenmeerweg Laufen IV 1203/0 STRFE02 Ferdinand-Steinbeis-Straße Ebingen IV 4813/0 STRFI01 Fichtenstraße Truchtelfingen IV 2434/1 STRFI02 Finkenstraße Tailfingen IV 1740/1 (TF) STRFL01 Flandernstraße Ebingen III 4745/0 4836/1 4838/2 4901/0 STRFL02 Flaschnerstraße Tailfingen IV 6499/0 6500/0 STRFL03 Fliederstraße Tailfingen III 1744/0 STRFO02 Fontanestraße Onstmettingen III 966/0 983/0 989/0 990/1 STRFO03 Forchenstraße Truchtelfingen IV 2441/3 STRFR01 Franz-Schubert-Straße Ebingen IV 3048/0 STRFR02 Freibadstraße Tailfingen II 2075/1 2995/0 2996/0 3075/0 STRFR03 Friedhofstraße Tailfingen IV 385/0 2834/14 STRFR04 Friedrich-Haux-Straße Ebingen III 4327/4 4349/4 4349/5 4739/7 STRFR05 Friedrich-Krupp-Straße Truchtelfingen II 1842/0 STRFR06 Friedrich-List-Straße Ebingen IV 4779/0 4780/0 STRFR07 Friedrich-Maag-Straße Ebingen IV 3661/0 3670/0 3678/1 STRFR08 Friedrichstraße Ebingen III 89/1 90/0 229/0 3055/0 3064/0 18/1 18/2 19/1 20/

138 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke 5404/0 STRFR09 Frühlingstraße Tailfingen VI 5404/1 5404/2 STRFÜ01 Fürstäckerstraße Laufen IV 293/3 312/1 STRGÄ02 Gärtnerstraße Tailfingen IV 6476/0 STRGÄ03 Gäßlesweg Laufen IV 22/3 29/0 STRGA03 Galgenwiesen Ebingen II 5062/0 STRGA01 Gallusstraße Laufen IV 120/0 1207/0 STRGA02 Gartenstraße Ebingen II 208/0 209/0 211/0 285/0 308/0 479/2 880/0 950/0 STRGE01 Gebrüder-Grimm-Straße Ebingen IV 2440/0 STRGE03 Georg-Büchner-Straße Ebingen IV 4702/0 4702/1 4797/10 STRGE04 Georgstraße Tailfingen IV 5365/0 STRGE05 Gerbergasse Ebingen IV 152/0 STRGE06 Gerberplatz Ebingen siehe Gerbergasse STRGE08 Gerhart-Hauptmann-Straße Truchtelfingen IV 589/0 STRGE07 Gerhardstraße Tailfingen IV 728/0 775/0 STRGE09 Germanenstraße Lautlingen IV 618/0 618/1 STRGE10 Gewerbestraße Margrethausen VI 670/0 STRGI01 Gipserweg Tailfingen IV 2726/0 STRGL01 Glaserstraße Tailfingen IV 6490/0 6494/0 STRGO01 Goethestraße Tailfingen II 5361/0 5399/2 STRGO02 Gotenstraße Lautlingen IV 435/0 STRGO03 Gottfried-Keller-Straße Ebingen IV 2510/0 STRGO04 Gottlieb-Daimler-Straße Ebingen IV 4773/0 STRGO05 Gottlob-Hummel-Straße Ebingen IV 3898/0 3928/0 STRGR02 Grabenstraße Lautlingen IV 208/1 210/1 STRGR01 Gräbelesbergstraße Laufen IV 311/1 STRGR03 Gregor-Götz-Straße Margrethausen IV 543/1 543/2 543/3 559/1 559/2 665/0 665/1 665/2 STRGR04 Grimmelshausenstraße Ebingen IV 2433/4 STRGR05 Grüngrabenstraße Ebingen IV 4/1 371/0 371/4 626/10 627/

139 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRGU01 Gutenbergstraße Pfeffingen IV 368/0 1664/1 STRGY01 Gymnasiumstraße Ebingen III 3942/0 3943/0 4017/2 4022/7 4114/1 4120/1 STRHA01 Habichtweg Tailfingen VI 339/1 STRHÄ01 Häringstein Ebingen IV 677/0 STRHA02 Hafnergasse Margrethausen IV 10/0 11/0 STRHA03 Hahnstraße Onstmettingen II 129/0 4907/1 STRHA04 Haldenstraße Pfeffingen IV 14/1 44/1 STRHA05 Haldenweg Burgfelden IV 773/0 STRHA06 Hans-Holbein-Straße Onstmettingen IV 3388/2 STRHA07 Hans-Sachs-Straße Truchtelfingen VI 4555/0 4565/0 4575/0 STRHA08 Hardtstraße Ebingen VI 1435/0 STRHA09 Hartmannstraße Ebingen IV 2033/0 2048/0 2079/0 2130/0 2163/0 STRHA10 Hauffstraße Onstmettingen IV 4970/0 4975/4 4978/4 4992/0 5002/1 5022/1 5030/0 STRHA11 Hauptstraße Onstmettingen II 376/1 457/6 491/0 491/4 STRHE01 Hebsackstraße Lautlingen IV 238/1 STRHE02 Hechinger Straße Tailfingen II 12/1 47/2 3122/0 3430/0 3516/0 STRHE03 Heersbergstraße Margrethausen IV 225/0 250/3 250/4 250/5 281/1 STRHE04 Heerweg Truchtelfingen VI 1619/5 STRHE05 Heilig-Brünnle-Straße Truchtelfingen III, VI 775/0 775/1 4517/0 4530/0 4535/0 4535/1 4545/0 4619/

140 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRHE06 Heimbolweg Pfeffingen VI 591/0 999/0 STRHE07 Heinrich-Heine-Straße Onstmettingen IV 418/1 424/0 STRHE08 Herderstraße Ebingen IV 4219/7 4231/1 4236/4 4263/ /2 STRHE09 Hermann-Löns-Straße Onstmettingen IV 4937/5 4938/1 4938/ /3 4949/6 4927/1 STRHE10 Hermannstraße Tailfingen IV 359/0 STRHE14 Heubergstraße Tailfingen III 6394/0 6397/0 6477/5 6589/0 6596/0 6603/0 STRHE15 Heusteigstraße Tailfingen V 379/1 2664/0 2877/0 2877/1 2897/0 2897/5 2897/6 2926/0 STRHE16 Heutalstraße Tailfingen III 2786/0 STRHI01 Hinter dem Garten Burgfelden IV 14/2 STRHI03 Hinter Gärten Laufen IV 181/0 195/1 STRHI04 Hirschgasse Onstmettingen IV 149/0 152/0 194/1 STRHI05 Hirschstraße Tailfingen IV 343/0 343/13 398/1 399/1 STRHÖ01 Höfenstraße Tailfingen VI 434/0 455/4 914/0 931/1 STRHÖ02 Höhenweg Truchtelfingen VI 2821/5 STRHÖ03 Hölderlinplatz Ebingen IV 2093/1 2093/2 STRHÖ04 Hölderlinstraße Onstmettingen IV 238/0 4902/ / / /22 STRHÖ05 Höristraße Lautlingen V 269/1 389/3 389/5 402/

141 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRHÖ06 Hörnaitenstraße Ebingen IV 2871/0 2886/1 STRHÖ07 Hörnleweg Laufen VI 830/0 STRHO01 Hofäckerstraße Onstmettingen IV 3560/0 3571/0 3577/0 3588/0 STRHO02 Hofmannsthalstraße Onstmettingen IV 430/0 458/31 STRHO03 Hofstetter Bühl Truchtelfingen IV 890/0 Hohbergplatz Onstmettingen siehe Lichtensteinstraße STRHO05 Hohbergstraße Onstmettingen III 5052/1 5052/2 STRHO06 Hohe Straße Truchtelfingen VI 2360/0 2361/0 2367/0 2388/0 2388/1 2388/2 STRHO07 Hohenneuffenstraße Onstmettingen III 6439/0 6445/0 6456/0 6458/1 6596/0 STRHO08 Hohenwiesenstraße Lautlingen IV 1578/0 1578/1 STRHO09 Hohenzollernstraße Ebingen III 2/2 3/3 3899/0 STRHO10 Hohkreuzstraße Ebingen III 2953/0 STRHO11 Holdertalstraße Truchtelfingen VI 2538/2 2653/0 2664/0 STRHO12 Holunderweg Lautlingen 631/12 (Lautl.) III STRHO13 Holunderweg Margrethausen 1296/5 (Margreth.) 2010/1 STRHO14 Holzhaldenstraße Ebingen II 2020/3 2021/2 STRHO15 Hornauberger Weg Margrethausen IV 818/0 STRHO16 Hornstraße Onstmettingen IV 943/0 STRHO17 Hossinger Weg Lautlingen VI 1514/0 STRHU01 Hubertusstraße Ebingen IV 3212/0 3224/0 STRHU02 Hufweg Pfeffingen IV 910/0 STRHU03 Hugo-Bertsch-Straße Margrethausen IV 500/1 549/0 STRHU04 Hukelturenstraße Ebingen IV 4794/4 4799/3 4802/12 STRHU05 Hunsrückstraße Ebingen IV 3660/0 STRHY01 Hyazinthenweg Ebingen VI 2457/62 STRIM01 Im Anwandel Pfeffingen IV 98/0 100/3 101/0 102/0 1832/1 STRIM02 Im Eyachtal Pfeffingen IV 1703/3 1703/5 1703/ / / / /

142 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRIM03 Im Gäßle Burgfelden VI 15/0 17/0 STRIM04 Im Geißwinkel Laufen IV 1174/ / / /44 STRIM05 Im Gikental Ebingen III 2528/0 STRIM06 Im Hennenbühl Ebingen IV 2162/0 2167/1 2167/4 2167/7 2168/0 2170/11 STRIM08 Im Höfle Tailfingen Privat STRIM07 Im Hof Ebingen III 150/0 STRIM10 Im Öschle Burgfelden VI 551/0 570/3 591/1 Im Olgahof Ebingen Privat STRIM11 Im Raidental Ebingen IV 2837/0 2837/2 2837/3 2843/0 STRIM12 Im Rauhen Wiesle Ebingen IV 2912/0 2912/1 2912/2 2912/3 2912/4 2912/5 2912/6 2912/7 2912/8 STRIM13 Im Reislehof Truchtelfingen Privat STRIM14 Im Ried Truchtelfingen IV 497/0 STRIM15 Im Schweizerhof Truchtelfingen Privat STRIM16 Im Stöcken Ebingen II 1061/0 STRIM17 Im Trautenhardt Truchtelfingen Privat STRIM18 Im Weglanger Tailfingen III 1571/0 STRIM19 Im Weidlen Lautlingen 631/14 (Lautl.) IV STRIM20 Im Weidlen Margrethausen 1290/8 (Margreth.) 1956/0 2163/7 2185/0 2185/3 2185/4 STRIM21 Im Weiherwuhr Ebingen IV 2185/5 2189/1 2189/2 2190/1 2190/2 2272/0 STRIM22 Im Wiesengrund Truchtelfingen VI 477/0 499/0 STRIM23 Im Wiesental Margrethausen IV 151/7 STRIN01 Industriestraße Onstmettingen VI 573/1 617/0 STRJÄ01 Jägerstraße Onstmettingen IV, VI 3434/0 3442/0 3580/

143 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRJA01 Jahnstraße Tailfingen II 1740/ /30 STRJA02 Jakobstraße Ebingen III 4244/0 STRJO09 Johann-Georg-Müller-Straße Ebingen VI 3070/ / /18 STRJO11 Johann-Philipp-Palm-Straße Ebingen IV 114/0 STRJO10 Johann-Peter-Hebel-Straße Ebingen IV 2486/0 STRJO12 Johann-Strauß-Straße Truchtelfingen IV 582/0 STRJO03 Johannes-Feyrer-Straße Tailfingen II 311/0 STRJO04 Johannes-Jerg-Weg Ebingen II 1147/0 STRJO05 Johannes-Mauthe-Straße Ebingen II 3927/0 STRJO06 Johannes-Raster-Straße Onstmettingen IV 959/1 972/1 979/0 STRJO07 Johannes-Schmid-Straße Tailfingen IV 6694/0 6695/1 6697/1 6713/0 6786/0 6787/0 6788/0 STRJO08 Johannesstraße Ebingen II 782/3 823/4 824/0 1042/0 STRJO13 John-Wesley-Straße Tailfingen IV 558/0 STRJO01 Johannes-Brahms-Straße Truchtelfingen III 593/5 1606/1 1617/1 STRJO02 Johannes-Conzelmann-Straße Tailfingen VI 3540/8 6224/1 STRJO14 Josefstraße Tailfingen VI 2774/1 2774/2 2813/3 STRJO15 Joseph-Haydn-Straße Truchtelfingen IV 600/0 609/0 4480/1 4488/0 4499/0 4502/0 4503/0 4504/0 STRJU01 Juliusstraße Tailfingen VI 2813/2 2818/15 STRJU02 Jurastraße Truchtelfingen VI 2131/0 2213/0 2294/0 2296/0 2299/5 2371/0 STRJU03 Justus-von-Liebig-Weg Ebingen VI 4309/1 4312/0 STRKÄ01 Käselberg Tailfingen IV 6894/0 6899/0 STRKÄ02 Käselteich Tailfingen III 3329/0 3409/0 3420/ /2 6871/0 6901/0 6903/0 6906/0 6907/

144 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRKA01 Kaiserstuhlweg Laufen IV 1086/4 STRKA02 Kantstraße Ebingen IV 767/1 768/4 811/0 832/0 837/4 STRKA03 Kapellstraße Ebingen IV 95/0 95/1 95/2 95/3 95/4 146/0 STRKA04 Kapfstraße Tailfingen IV 410/0 410/4 2833/2 STRKA05 Karl-Benz-Straße Truchtelfingen II 1806/0 STRKA06 Karl-Conzelmann-Straße Tailfingen IV 6835/0 6867/0 6891/0 6928/0 STRKA07 Karl-Peter-Straße Ebingen IV 2957/0 STRKA09 Karlstraße Pfeffingen IV 1815/0 1826/0 1843/0 2425/0 2449/1 2478/0 STRKA10 Kastanienstraße Ebingen VI 962/0 1332/0 1338/1 1354/0 STRKA11 Katharinenstraße Tailfingen IV 480/0 815/2 843/0 874/4 STRKA12 Katzensteige Tailfingen IV 1740/ /1 (TF) STRKE01 Kellenburg Burgfelden IV 76/0 STRKE02 Kellerstraße Laufen Privat STRKE03 Keltenstraße Ebingen III 2370/ /0 2382/0 2475/1 STRKE04 Kennensteige Pfeffingen IV 1626/0 1601/1 1594/0 1587/2 STRKE05 Keplerstraße Ebingen II 3882/4 STRKE06 Kesselhalde Tailfingen IV 1177/ /91 STRKE07 Kesselstraße Burgfelden VI 16/0 541/0 STRKE08 Ketternhalde Tailfingen IV 940/0 STRKI01 Kientenstraße Ebingen II 1525/0 1533/1 1842/1 STRKI02 Killwiese Onstmettingen IV 4737/0 STRKI03 Kirchengraben Ebingen IV 173/0 179/0 199/0 210/

145 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRKI04 Kirchgasse Laufen IV 131/0 STRKI05 Kirchstraße Onstmettingen IV 245/0 245/2 STRKI06 Kirschbaumstraße Truchtelfingen IV 2250/0 STRKL01 Klarastraße Ebingen III 3150/0 3150/1 3150/2 3150/3 3207/0 3370/2 STRKL02 Kleeweg Lautlingen IV 665/1 STRKL03 Kleine Straße Tailfingen IV 766/0 868/0 STRKL04 Kleiststraße Truchtelfingen VI 2396/3 2698/1 2732/1 2733/4 2842/0 2847/0 2850/1 STRKL05 Klosterhof Margrethausen IV 70/1 STRKÖ01 Königsberger Straße Tailfingen IV 1177/ / /0 1223/0 1248/0 STRKÖ02 Körnerstraße Onstmettingen IV 4724/0 4727/0 4774/0 4795/0 4809/0 STRKO01 Kohlmeisenweg Ebingen IV 1804/0 STRKO02 Kohlplattenstraße Lautlingen II 1280/31 STRKO03 Kohlweilerstraße Onstmettingen IV 4860/0 STRKO05 Konradin-Kreutzer-Straße Ebingen IV 4022/ /1 4046/2 4076/1 4142/4 STRKO04 Konrad-Adenauer-Straße Truchtelfingen V 20/0 278/0 278/1 278/2 278/3 278/4 278/5 278/6 333/1 2401/0 2655/1 2655/2 2655/3 2655/4 2655/5 2655/6 2655/7 2709/0 STRKO06 Kornbergstraße Pfeffingen III 888/0 888/1 888/

146 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRKO07 Kornblumenstraße Lautlingen IV 637/1 STRKR01 Krämerstraße Ebingen IV 4740/3 4740/4 4740/5 4742/0 STRKR17 Kreuzbühlstraße Ebingen IV 2700/0 STRKR18 Kreuzstraße Pfeffingen VI 2539/0 STRKR19 Kronenstraße Tailfingen III 244/0 STRKÜ01 Küferstraße Ebingen IV 4764/4 STRKÜ02 Kühbuchenstraße Ebingen IV 1418/0 STRKU01 Kugelgässle Lautlingen IV 304/0 STRKU02 Kurze Straße Lautlingen IV 286/2 295/0 STRLA01 Lachenstraße Truchtelfingen IV 332/0 STRLÄ01 Längenlochstraße Onstmettingen IV 2871/1 2882/0 2928/2 2928/3 STRLA02 Lammerbergstraße Tailfingen IV 3463/0 3463/1 3511/6 3511/7 3530/3 6703/2 STRLA03 Landgraben Ebingen II 191/0 374/0 STRLA04 Landhausstraße Tailfingen IV 24/0 31/1 3488/3 STRLA05 Landmannstraße Truchtelfingen III 2209/4 2210/2 2298/0 STRLA06 Lange Straße Tailfingen III 435/0 517/0 552/0 832/0 STRLA07 Langenwandstraße Tailfingen IV 1268/0 1578/0 1587/1 1588/0 STRLA08 Langwatte Ebingen II 1/0 3/10 4/0 13/0 14/1 14/2 26/0 27/0 35/0 STRLA09 Laufener Straße Lautlingen V 89/0 1070/1 1070/2 STRLA10 Lauterbachstraße Lautlingen II 1214/0 1248/2 STRLA11 Lautlinger Straße Ebingen STRLA12 Lautlinger Straße Lautlingen II 1623/0 2530/0 2558/0 2647/6 2678/ /

147 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRLE01 Lederstraße Ebingen IV 760/8 763/1 STRLE02 Leibnizstraße Ebingen III 4255/1 4284/1 4308/0 4311/0 4320/0 4350/0 4351/1 STRLE03 Leimenhäulestraße Tailfingen IV 5425/0 STRLE04 Leimenstraße Tailfingen IV 5311/ /6 5427/3 5442/0 STRLE05 Leipziger Straße Ebingen IV 2235/0 STRLE06 Lembergstraße Onstmettingen IV 6605/1 STRLE07 Lenaustraße Tailfingen VI 575/0 667/2 669/0 STRLE08 Lengentalstraße Pfeffingen IV 1627/0 1627/1 STRLE10 Lerchenstraße Ebingen II 1653/0 1900/1 1900/2 2135/0 2146/0 2146/1 2148/6 STRLE11 Lessingstraße Ebingen IV 4301/11 STRLI01 Lichtensteinstraße Onstmettingen IV 6608/0 6606/0 5048/14 STRLI02 Liegnitzer Straße Tailfingen IV 1177/ / /0 STRLI03 Lilienweg Tailfingen IV 1740/1 (TF) STRLI04 Lindenstraße Truchtelfingen III 285/0 STRLI05 Linkenboldstraße Onstmettingen V 280/1 280/2 280/3 280/4 280/5 280/6 280/7 280/8 4762/0 STRLO01 Lochenweg Tailfingen IV 6933/0 6942/0 STRLÖ01 Löwenweg Ebingen IV 1799/0 STRLO02 Lortzingstraße Ebingen IV 2804/1 2814/0 2814/5 2817/0 2853/3 STRLU02 Ludwig-Thoma-Straße Onstmettingen IV 441/4 458/12 STRLU01 Ludwigstraße Tailfingen II 316/2 318/

148 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRLÜ01 Lüderitzstraße Ebingen IV 2950/0 STRLU03 Luisenstraße Tailfingen VI 3227/0 STRMA01 Magdalenenstraße Tailfingen IV 3310/0 STRMA02 Maienstraße Burgfelden VI 107/3 STRMA03 Maierhofstraße Onstmettingen IV 372/3 443/0 STRMA04 Malerstraße Tailfingen IV 2725/0 STRMA05 Manchesterstraße Ebingen IV 1817/0 (TF) STRMA06 Margaretenstraße Margrethausen IV 139/0 STRMA07 Margrethauser Straße Pfeffingen V 810/3 870/1 870/2 870/3 878/1 878/2 972/1 972/2 972/3 972/4 980/0 1000/2 STRMA08 Marienstraße Tailfingen III 2861/0 2863/0 3416/0 STRMA09 Markenbergstraße Onstmettingen IV 5070/0 5070/1 5070/ / / / / /19 STRMA10 Marktstraße Ebingen IV 189/0 189/1 STRMA11 Markusstraße Tailfingen IV 499/0 839/0 STRMA12 Marthastraße Tailfingen IV 2873/0 3318/0 STRMA13 Martin-Luther-Straße Tailfingen III 496/0 704/0 705/0 STRMA14 Martinstraße Ebingen III 213/1 217/1 STRMA15 Masselturenstraße Ebingen IV 2850/0 2853/1 2856/4 STRMA16 Mathildenstraße Tailfingen IV 3263/0 3288/0 3295/0 STRMA18 Matthias-Claudius-Straße Ebingen IV 2469/2 STRMA19 Matthias-Grünewald-Straße Onstmettingen IV 3563/0 STRMA17 Matthäus-Hahn-Straße Ebingen IV 4778/0 STRMA20 Maurerstraße Ebingen IV 4810/3 4810/4 4824/3 4826/4 4810/0 STRMA21 Max-Eyth-Straße Ebingen IV 4777/

149 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRMA22 Max-Planck-Straße Ebingen IV 4290/1 4305/0 4357/0 STRMA23 Mazmannstraße Ebingen IV 4178/0 STRME01 Mehlbaumstraße Ebingen IV 2541/0 2559/0 2652/6 2676/0 2678/2 2925/0 STRME02 Meisenweg Tailfingen IV 5940/1 STRME03 Melbernsteigstraße Tailfingen VI 5293/5 STRME04 Memeler Straße Ebingen IV 2147/1 2147/3 2147/4 2147/5 2147/6 2147/7 2147/8 2147/9 2147/10 STRME05 Menzelstraße Onstmettingen IV 4606/0 4611/9 STRME06 Meßstetter Straße Ebingen STRME07 Meßstetter Straße Lautlingen STRME08 Metzgerweg Tailfingen IV 6570/0 STRMI01 Michael-Bitzer-Straße Tailfingen IV 6740/0 STRMI02 Milanstraße Pfeffingen IV 1007/0 STRMÖ01 Mörikestraße Onstmettingen IV 4580/0 4586/0 STRMO01 Mohnweg Lautlingen IV 642/1 STRMO02 Moltkestraße Tailfingen IV 159/4 168/0 248/1 STRMO03 Mozartstraße Ebingen IV 3101/0 3110/0 STRMÜ01 Mühlbachstraße Truchtelfingen IV 327/0 2667/0 STRMÜ02 Mühlesteigstraße Ebingen IV 4135/0 4166/1 4206/0 4208/4 4218/4 STRMÜ03 Mühlgasse Lautlingen III 277/0 279/0 280/1 368/0 STRMÜ04 Mühlstraße Tailfingen IV 2869/1 2928/1 2951/1 3299/1 II 1379/0 1457/0 1537/0 1993/0 1995/0 1996/0 1997/0 1998/0 2013/0 2014/0 2034/

150 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRMÜ05 Müllerstraße Tailfingen IV 6602/0 STRMU01 Museumstraße Ebingen III 203/0 415/0 416/0 420/0 STRNA01 Nadlerstraße Ebingen VI 2853/2 2895/0 2896/1 STRNÄ01 Nägelestraße Onstmettingen III 260/4 284/0 284/6 284/7 330/1 4613/0 STRNA02 Narzissenweg Tailfingen IV 1754/0 1766/0 STRNE01 Nelkenstraße Tailfingen IV 1601/0 1739/33 STRNE02 Neuer Weg Ebingen III 1161/2 1246/0 1247/0 1272/0 STRNE03 Neuweilerstraße Tailfingen II 5301/0 5316/8 STROB01 Ob dem Kieserstal Tailfingen IV 1717/2 1813/0 1813/5 STROB03 Ob der Steige Tailfingen IV 1257/0 1547/2 5160/0 1290/3 STROB04 Obere Bachstraße Tailfingen II 344/0 371/1 STROB05 Obere Halde Laufen VI 1055/ /5 STROB06 Obere Knappel Laufen Privat STROB07 Obere Markenhalde Tailfingen IV 3666/0 3667/0 6017/1 6018/0 6031/1 6048/0 STROB08 Obere Vorstadt Ebingen IV 125/0 STROB09 Obere Wiesenstraße Margrethausen IV 129/0 132/0 136/1 STROB10 Oberer Stadtgraben Ebingen IV 120/0 STROC01 Ochsensteigstraße Margrethausen IV 1177/0 1301/0 1302/0 1303/0 1304/0 1304/1 1308/0 STROD01 Odenwaldstraße Ebingen VI 3393/0 STRÖL01 Ölmühleweg Ebingen IV 413/0 STROL01 Olgastraße Ebingen III 961/0 1645/0 1652/0 1793/1 1808/

151 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRON01 Onstmettinger Straße Onstmettingen STRON02 Onstmettinger Straße Pfeffingen nur Gehwegflächen, Straße im Eigentum des Zollernalbkreises 131/1 131/2 131/3 131/4 131/5 131/6 131/7 131/8 134/1 STROR01 Orchideenweg Ebingen VI 2370/67 STROR02 Orffstraße Ebingen IV 3116/18 STROS01 Ostheimstraße Ebingen IV 4800/0 4800/1 STROS02 Ostpreußenweg Ebingen IV 2164/0 STROT01 Ottilienstraße Tailfingen IV 3231/0 STROT02 Ottmartalstraße Ebingen IV 4699/0 4714/0 STROT03 Otto-Gußmann-Straße Ebingen IV 851/1 STROT04 Otto-Lilienthal-Straße Ebingen III 3230/0 STRPA01 Panoramastraße Tailfingen III 5314/8 5316/0 5380/0 5413/25 STRPA02 Parkweg Ebingen Privat STRPA03 Paul-Gerhardt-Straße Tailfingen IV 694/0 STRPA04 Paulinenstraße Pfeffingen IV 1804/0 1804/3 STRPA05 Paulusstraße Tailfingen IV 436/0 437/0 910/0 STRPE01 Pestalozzistraße Ebingen III 2488/0 STRPE02 Peter-Rosegger-Straße Ebingen IV 4371/0 STRPE03 Petrusstraße Tailfingen IV 152/0 STRPF01 Pfarrhausstraße Truchtelfingen IV 13/0 STRPF02 Pfarrstraße Ebingen IV 102/0 102/1 127/2 162/0 STRPF03 Pfeffinger Straße Tailfingen V 1594/0 2818/1 2818/2 2818/3 2818/4 2818/6 2818/7 2818/ / / / /17 STRPH01 Philipp-Gottfreid-Schaudt-Straße Onstmettingen VI 348/0 351/1 352/1 357/5 3352/0 3352/1 STRPH02 Philipp-Reis-Straße Ebingen IV 4759/0 STRPO01 Pommernweg Ebingen IV 2165/

152 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRPO02 Posener Straße Ebingen IV 2125/1 STRPO03 Poststraße Ebingen II 710/3 728/0 887/2 887/5 887/6 1200/3 1205/0 STRPR01 Primelweg Tailfingen IV 1773/0 1777/8 STRPR02 Professor-Hahn-Straße Tailfingen IV 6704/0 6709/0 6718/0 STRQU01 Quellenstraße Truchtelfingen III 399/0 2687/3 STRQU02 Querstraße Onstmettingen IV 4686/0 4688/0 4693/1 4700/0 STRRA01 Rabenweg Ebingen IV 1627/2 1825/0 STRRA03 Raidenstraße Ebingen III 1554/1 1555/1 1574/3 1574/5 1824/ /0 2977/2 STRRA04 Raiffeisenstraße Truchtelfingen VI 169/0 179/0 STRRA05 Rappenweg Ebingen IV 3226/0 STRRA06 Rathausgasse Lautlingen Privat STRRA07 Rathausplatz Truchtelfingen V 341/1 341/2 STRRE01 Rechbergstraße Onstmettingen IV 6450/0 6602/0 STRRE02 Reginenstraße Tailfingen IV 3260/1 3280/1 3280/2 STRRE03 Rehgasse Ebingen V 221/1 STRRE04 Reichenbachstraße Truchtelfingen IV 290/3 291/0 STRRE05 Rembrandtstraße Onstmettingen IV 4637/1 STRRE06 Reuterweg Truchtelfingen VI 1723/5 STRRH01 Rhönstraße Ebingen IV 3254/0 3274/0 STRRI01 Richard-Wagner-Straße Ebingen IV 2869/0 STRRI02 Riedhaldenstraße Ebingen VI 1071/3 1112/2 STRRI03 Riedstraße Ebingen II 1904/0 1904/1 1994/0 2010/0 2025/0 STRRI04 Riegelwiesen Onstmettingen VI 582/1 STRRI05 Riesestraße Laufen IV 591/2 593/1 598/0 599/0 702/

153 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRRI06 Rißlinger Straße Lautlingen VI 1632/0 STRRI07 Ritterstraße Tailfingen IV 542/0 547/0 565/9 STRRO01 Robert-Bosch-Straße Ebingen IV 4775/0 STRRO02 Robert-Koch-Straße Truchtelfingen IV 2368/0 STRRO03 Robert-Mayer-Straße Truchtelfingen IV 1834/0 1862/0 1867/4 STRRÖ02 Römerhof Lautlingen IV 402/0 STRRÖ01 Römerstraße Lautlingen III 264/0 270/0 270/1 270/2 270/3 STRRO04 Rohrbachstraße Margrethausen III 658/1 658/2 STRRO05 Rolandstraße Tailfingen VI 2775/2 STRRO06 Rosengäßle Ebingen IV 620/0 STRRO07 Rosensteinstraße Onstmettingen IV 6604/0 5095/2 5094/1 STRRO08 Rosenstraße Onstmettingen IV 436/1 436/2 STRRO10 Roßbergstraße Tailfingen IV 6920/1 6923/0 6941/0 6943/0 6954/0 7007/0 7009/0 7022/0 STRRO11 Rossentalstraße Truchtelfingen IV 1460/0 1457/0 STRRO12 Roßgasse Ebingen IV 223/11 228/0 STRRO13 Rotdornstraße Truchtelfingen III 2398/0 STRRO14 Rotenäckerstraße Lautlingen IV 1596/0 1612/0 1612/1 1615/1 STRRU01 Rubensstraße Onstmettingen IV 4595/0 4596/0 STRRU02 Rudolf-Blickle-Straße Tailfingen IV 3540/6 6797/0 6797/1 6810/0 STRRU03 Rudolf-Diesel-Straße Truchtelfingen II 1805/0 1830/0 1919/0 STRRÜ01 Rübenhäulestraße Tailfingen IV 1177/ /88 STRSA01 Salbeiweg Tailfingen noch nicht ausgebaut STRSA03 Sattlerweg Tailfingen IV 6630/1 STRSC01 Schabengasse Onstmettingen IV 69/0 STRSC02 Schafbergweg Tailfingen IV 6886/0 6892/

154 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRSC04 Schalksburgstraße Ebingen III 2370/0 2370/ / /2 2374/7 2431/ /1 2450/9 2451/9 2454/2 2465/9 2466/ / /1 2561/ /1 2571/2 2571/3 2571/4 2571/5 2571/6 2571/ /4 STRSC05 Scheffelstraße Truchtelfingen IV 608/0 610/0 STRSC06 Scheibenbühlstraße Laufen IV 281/0 282/0 1174/ /1 1193/0 1197/0 1198/0 1200/0 1206/1 1208/0 1208/1 1287/6 STRSC07 Schillerstraße Ebingen II 275/0 944/0 951/0 1432/0 1458/0 1459/0 1462/0 1627/4 STRSC08 Schimmelweg Ebingen IV 3223/0 STRSC09 Schlachthofstraße Ebingen III 4734 STRSC10 Schlehenweg Lautlingen IV 680/8 STRSC11 Schlesierweg Ebingen IV 2169/0 STRSC12 Schloßbergstraße Ebingen VI 4024/5 4024/6 4080/0 4090/0 4150/0 4153/0 STRSC13 Schlosserstraße Tailfingen VI 526/0 816/1 820/

155 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRSC14 Schloßhalde Ebingen VI 4149/0 STRSC15 Schloßstraße Tailfingen IV 5311/ / /0 STRSC16 Schmale Straße Onstmettingen IV 293/0 STRSC17 Schmeihengäßle Ebingen IV 590/0 601/0 601/1 STRSC18 Schmiechastraße Ebingen STRSC19 Schmiechastraße Truchtelfingen STRSC20 Schmiedstraße Ebingen IV 4754/0 4754/1 4754/2 STRSC21 Schneiderstraße Tailfingen IV 6454/0 6455/0 STRSC22 Schönblick Onstmettingen IV 3565/1 3566/0 3614/0 3616/0 STRSC23 Schönenbühlstraße Margrethausen VI 1211/0 STRSC24 Schönhaldenstraße Truchtelfingen IV 2273/0 STRSC25 Schreinerstraße Tailfingen IV 6462/0 6470/0 STRSC28 Schütte Ebingen II 65/0 129/0 STRSC30 Schützenstraße Ebingen IV 3075/0 3147/2 STRSC26 Schulgasse Pfeffingen IV 190/1 223/0 STRSC27 Schumannstraße Ebingen IV 3103/ STRSC31 Schwabstraße Onstmettingen IV 925/4 1014/4 1018/0 STRSC32 Schwalbenweg Tailfingen IV 1740/1 (TF) STRSC33 Schwarzwaldstraße Ebingen IV 3566/0 STRSC34 Schweinweiher Ebingen IV 517/0 STRSE01 Sedanstraße Tailfingen II 3331/0 STRSE02 Seidelbaststraße Tailfingen III 1263/0 1289/1 1290/1 1290/19 STRSE03 Seilerstraße Tailfingen IV 2724/0 STRSI01 Siebenbürgenweg Ebingen V 2239/0 2241/0 STRSI02 Siedlerstraße Lautlingen IV 208/0 STRSI03 Sigmaringer Straße Ebingen II 775/1 4764/3 4872/0 5068/0 5123/0 II 651/0 651/4 684/5 686/0 3913/0 3933/1 3941/0 3947/0 4180/

156 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRSI04 Sigmundstraße Ebingen III 3912/1 3912/2 STRSI05 Silberburgstraße Ebingen VI 48/0 85/0 3598/0 STRSI06 Silberdistelstraße Ebingen VI 2457/1 STRSI07 Silcherstraße Ebingen IV 41081/ /5 4219/5 STRSO01 Sofienstraße Tailfingen IV 3322/1 STRSO02 Sommerhalde Truchtelfingen VI 1620/0 STRSO03 Sonnenstraße Ebingen II 227/0 3054/0 STRSP01 Spechtstraße Onstmettingen IV 6567/0 STRSP02 Spessartstraße Ebingen IV 3268/0 STRSP03 Spitalhof Ebingen IV 117/0 130/0 STRSP04 Spitalstraße Ebingen IV 246/0 957/0 STRST01 Stadelstraße Onstmettingen VI 4932/2 STRST02 Stadionplatz Tailfingen III 5923/0 5924/0 STRST03 Stadionstraße Tailfingen IV 1812/0 5930/0 1740/1 (TF) 1743/0 (TF) STRST17 Staffelweg Onstmettingen IV 6601/0 STRST04 Starenweg Tailfingen IV 5945/0 STRST05 Staufenbühlstraße Tailfingen VI 40/0 STRST06 Staufenstraße Ebingen IV 2629/1 2631/3 2658/1 2659/0 2664/0 STRST07 Stefanstraße Tailfingen IV 2813/4 STRST08 Steigstraße Margrethausen III 211/1 221/0 340/0 STRST09 Steiler Weg Tailfingen IV 3540/9 (TF) STRST10 Steinbergstraße Laufen IV 85/0 90/0 1087/0 STRST11 Steinbusstraße Pfeffingen IV 871/1 871/2 880/0 901/0 938/0 969/0 STRST12 Steinstraße Laufen II 19/0 1325/1 1503/1 1509/3 STRST13 Stellestraße Ebingen IV 230/0 230/1 STRST14 Stettiner Ring Ebingen IV 2195/0 2196/0 2200/3 2238/

157 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke Stichstraße Gewerbegebiet Lichtenbol Tailfingen II 2106/0 (TF) STRST15 Stieglitzweg Onstmettingen IV 6597/0 STRST16 Strickerweg Tailfingen IV 6568/0 STRSU01 Sudetenweg Ebingen V 2209/0 2209/1 STRTA01 Tagolfstraße Tailfingen IV 310/6 STRTA02 Tailfinger Straße Pfeffingen nur Gehwegflächen, Straße im Eigentum des Land BW 822/1 822/2 861/1 STRTA03 Talgangstraße Truchtelfingen VI 170/0 354/0 1952/0 2230/0 STRTA04 Talstraße Onstmettingen VI 529/0 544/0 STRTA05 Tannenbergstraße Truchtelfingen VI 2713/0 2740/0 2740/ /0 2838/0 2874/0 STRTA06 Tannenweg Pfeffingen IV 367/0 STRTA07 Taubenweg Onstmettingen IV 6561/0 STRTA08 Taunusstraße Ebingen IV 3345/0 3369/0 STRTE01 Teckweg Tailfingen IV 6850/0 STRTE02 Tennentalstraße Truchtelfingen III 168/1 1861/0 1863/0 2201/0 2220/0 2314/1 2314/2 2314/3 STRTE03 Teufelsgäßle Ebingen IV 498/3 STRTH01 Thaliastraße Tailfingen III 609/0 691/0 STRTH02 Thanheimer Straße Onstmettingen II 353/0 388/0 388/5 388/7 392/1 1591/5 1609/0 STRTH03 Theodor-Groz-Straße Ebingen II 850/0 STRTH04 Theodor-Heuss-Straße Pfeffingen IV 40/3 STRTH05 Theodor-Storm-Straße Onstmettingen IV 166/0 411/1 437/1 4900/ /35 STRTH06 Theophil-Wurm-Straße Truchtelfingen III 380/0 2675/0 STRTH07 Thomas-Mann-Straße Onstmettingen IV 456/17 STRTI02 Tierberger Straße Lautlingen V 135/1 135/2 1702/

158 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRTI03 Tieringer Straße Laufen V 19/3 44/4 50/0 481/2 481/3 486/1 812/22 818/0 821/4 STRTR01 Truchtelfinger Straße Ebingen II 3746/0 3831/0 3845/1 3843/0 STRTÜ01 Türkenbundweg Ebingen IV 2370/7 2370/ /34 STRTU01 Tulpenstraße Tailfingen VI 1739/ /0 1785/0 1793/0 STRUH02 Uhlandstraße Onstmettingen IV 4715/0 4800/0 4830/4 4831/0 4841/0 4844/0 STRUL01 Ulmenstraße Truchtelfingen IV 2445/0 STRUL02 Ulrichstraße Ebingen III 2966/0 2971/1 3065/0 3070/0 STRUL03 Ulrich-von-Hutten-Straße Truchtelfingen IV 4584/0 4587/0 4595/0 4601/6 STRUN01 Unter dem Gräble Lautlingen IV 302/1 STRUN02 Unter dem Malesfelsen Ebingen II 1052/0 1065/0 1203/0 1211/0 1212/0 1144/1 STRUN03 Unter der Burg Lautlingen VI 1326/1 1511/0 1514/1 1532/0 1533/0 1551/0 STRUN04 Unter der Heusteige Pfeffingen VI 2538/0 2548/1 2571/0 2571/1 2573/0 2612/1 2630/1 STRUN05 Unter der Schönhalde Pfeffingen IV 2420/1 2430/1 2434/1 2438/1 2447/0 2447/4 2465/1 2484/0 2507/0 2518/

159 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRUN06 Unter Heubelstein Margrethausen IV 1182/0 STRUN07 Unter Hirnau Lautlingen VI 2147/0 2149/0 2170/4 STRUN08 Unter Hornau Pfeffingen IV 1009/0 1024/1 STRUN09 Unter Nank Tailfingen IV 6812/0 6819/0 6820/1 6820/5 6820/6 6821/0 6832/0 6849/0 STRUN10 Unter Naupen Pfeffingen IV 1635/3 1648/0 1703/ /54 STRUN11 Untere Bachstraße Tailfingen STRUN12 Untere Bachstraße Truchtelfingen IV 556/0 698/0 724/0 745/0 460/2 466/0 543/0 STRUN13 Untere Halde Laufen IV 1086/0 STRUN14 Untere Kirchstraße Onstmettingen IV 241/0 245/1 STRUN15 Untere Knappel Laufen VI 1338/0 (TF) STRUN16 Untere Markenhalde Tailfingen IV 5998/0 STRUN17 Untere Vorstadt Ebingen II 623/0 707/0 710/0 710/2 710/4 711/0 717/0 STRUN18 Untere Wiesenstraße Margrethausen IV 104/0 106/0 109/0 STRUN19 Unterer Stadtgraben Ebingen IV 158/0 159/0 376/0 STRVE01 Veilchenweg Tailfingen IV 1743/3 1759/0 1780/0 STRVO01 Vogelsangstraße Tailfingen III 1259/0 1743/2 1777/6 STRVO02 Von-Stauffenberg-Straße Lautlingen III 103/0 103/1 103/3 103/4 138/3 1600/1 1600/5 1611/3 STRVO03 Vor dem Band Lautlingen VI 1280/ /1 1347/0 1352/

160 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke STRVO05 Vor dem Weißen Stein Tailfingen II 1996/1 2060/1 STRVO06 Vordere Gasse Lautlingen V 67/1 67/2 STRWA01 Waaghausstraße Truchtelfingen IV 171/0 353/0 STRWA02 Wacholderstraße Ebingen IV 2457/ /64 STRWA03 Wachtelweg Onstmettingen IV 6575/0 STRWA04 Wagnerstraße Tailfingen IV 308/0 STRWA05 Wahlentalstraße Tailfingen IV 443/0 1175/ /14 STRWA06 Waidmannstraße Pfeffingen IV 854/0 860/0 STRWA07 Waldfriedhofstraße Tailfingen VI 1858/3 1933/1 1934/2 1936/7 1937/2 STRWA08 Waldhauser Straße Laufen II 600/0 STRWA10 Waldhornstraße Onstmettingen III 1622/1 2919/0 3319/0 3320/2 3548/0 STRWA11 Waldmeisterstraße Tailfingen VI 1295/1 1307/11 STRWA12 Waldstraße Laufen IV 1174/7 1179/0 1204/0 1210/11 STRWA13 Wannentalweg Burgfelden IV 741/0 STRWA14 Wasenstraße Tailfingen IV 245/0 STRWE01 Weberstraße Tailfingen Privat STRWE02 Wehrstraße Margrethausen II 98/0 101/0 658/3 726/0 STRWE03 Weidenstraße Laufen IV 110/0 130/1 STRWE04 Weidenweg Onstmettingen IV 934/0 898/0 (TF) STRWE05 Weißdornstraße Tailfingen IV 1560/1 STRWE06 Wendelinweg Lautlingen Privat STRWE07 Werner-von-Siemens-Straße Truchtelfingen II 1831/1 1897/0 1900/4 STRWE08 Westpreußenweg Ebingen V 2237/0 STRWI01 Wielandstraße Truchtelfingen IV 592/4 605/5 STRWI02 Wiesenstraße Onstmettingen IV 315/1 3350/0 3420/0 STRWI03 Wieslesweg Tailfingen IV 3434/7 STRWI04 Wildensteinstraße Onstmettingen IV 6603/0 STRWI05 Wilhelm-Busch-Weg Truchtelfingen IV 4492/0 4509/0 STRWI06 Wilhelm-Dodel-Gasse Ebingen IV 375/0 STRWI07 Wilhelm-Keller-Straße Ebingen III 3219/0 3220/0 3221/0 3231/0 3232/0 3233/0 3234/4 3242/

161 Anlage 4 Anlagenübernummern Straßen Anlagenübernummer Straßenname Gemarkung Bauklasse Flurstücke 547/4 STRWI08 Wilhelmstraße Onstmettingen III 555/1 566/0 566/3 STRWI09 Wirkerstraße Tailfingen III 6377/2 6595/0 6597/0 STRWO01 Wolfsgrubenstraße Tailfingen IV 3465/0 3494/0 STRZA01 Zaislenweg Onstmettingen IV 3319/2 3324/0 STRZE01 Zeisigweg Tailfingen IV 1740/1 (TF) STRZE02 Zellerhornstraße Onstmettingen IV 4659/0 4675/8 4675/ /1 STRZE03 Zelterstraße Lautlingen IV 99/0 STRZE04 Zeppelinstraße Truchtelfingen IV 2311/0 2409/5 STRZI01 Ziegelplatz Ebingen III 119/0 STRZI02 Ziegelstraße Laufen III 11/0 164/1 STRZI03 Zieglerstraße Ebingen III 775/0 784/2 4231/ /0 402/0 STRZI04 Zillhauser Straße Pfeffingen 407/0 nur Gehwegflächen, 427/0 Straße im Eigentum des 3464/0 Land BW 3464/2 3468/5 3468/6 STRZI05 Zimmermannsweg Tailfingen IV 6593/0 STRZI06 Zimmerstraße Ebingen IV 867/0 STRZI07 Zitterhofstraße Tailfingen II 1937/ /2 2592/0 STRZO01 Zollernstraße Truchtelfingen IV 2430/

162 Anlage 5 Anlagenübernummern Gebäude Anlage 5) Ordnungsbegriff Gebäude Ordnungsbegriff Gebäudebezeichnung GEBAD01 Adlerstraße 14, Tailfingen GEBAL01 Albert-Sauter-Straße 15, Onstmettingen GEBAM01 Am Friedhof 11, Laufen GEBAM02 Am Markt 2, Tailfingen GEBAM03 Am Markt 12, Tailfingen GEBAM04 Am Schloss 1, Lautlingen GEBAM05 Am Schloss 2, Lautlingen GEBAM06 Am Schloss 3, Lautlingen GEBAM07 Am Schloss 4, Lautlingen GEBAM08 Am Schloss 12, Lautlingen GEBAM14 Ammerstraße 29,Tailfingen GEBAU01 Auf Neuweiler 301, Tailfingen GEBAU02 Auf schöne Egart 1, Tailfingen GEBAU03 Auf Winkel 30, Tailfingen GEBBA01 Bahnhofstraße 25, Ebingen GEBBA03 Balinger Straße 92-1, Laufen GEBBA04 Bahnhofstraße (TG), Ebingen GEBBE01 Bei der Kirche 10, Truchtelfingen GEBBE03 Beim Kloster 5, Margrethausen GEBBE05 Beim Kloster 17, Margrethausen GEBBE06 Bergstraße 3, Pfeffingen GEBBE07 Bergstraße 1, Pfeffingen GEBBE08 Berlinerstraße 110, Ebingen GEBBI01 Bitzer Berg 2, Ebingen GEBBI02 Bitzer Steige 4, Ebingen GEBBI03 Bitzer Steige 32, Ebingen GEBBO01 Borken 1, Truchtelfingen GEBBO02 Borken 2, Truchtelfingen GEBBR01 Braunhalde 1, Ebingen GEBBR02 Bronnensteige 100, Pfeffingen GEBBR03 Brunnental 1, Laufen GEBBU01 Bubenhalde 1, Onstmettingen GEBBU02 Bubental 1, Truchtelfingen GEBBU03 Buchenweg 20, 20 A, 20 B Ebingen GEBBU06 Burgfelder Steige 5, Margrethausen GEBBU07 Burgfelder Steige 7, Margrethausen GEBBU08 Burgweg 4, Burgfelden GEBBU09 Burgweg 6, Burgfelden GEBBU10 Burgweg 38, Burgfelden GEBCH01 Chemnitzer Straße 25, Ebingen GEBDÄ01 Dättling 1, Onstmettingen GEBDO01 Dobelstraße 57, Laufen GEBEB01 Eberhardstraße 21, Onstmettingen GEBEB02 Eberhardstraße 23, Onstmettingen

163 Anlage 5 Anlagenübernummern Gebäude Ordnungsbegriff Gebäudebezeichnung GEBEH01 Ehestetter Weg j, Ebingen GEBEH02 Ehestetter Weg 56, Ebingen GEBEH03 Ehestetter Weg 58, Ebingen GEBER01 Erich-Kästner-Straße 30,Tailfingen GEBES01 Eschenbachstraße 1, Burgfelden GEBES02 Eschenbachstraße 10, Burgfelden GEBFL01 Flandernstraße 25, Ebingen GEBFR02 Friedrichstraße 34, Ebingen GEBFR03 Friedrichstraße 34/1, Ebingen GEBGA01 Gallusstraße 33, Laufen GEBGÄ01 Gärtnerstraße 16, Tailfingen GEBGA02 Gallusstraße 35/1, Laufen GEBGÄ02 Gärtnerstraße 12, Tailfingen GEBGA03 Galthaus 1, Ebingen GEBGÄ03 Gäßlesweg 9, Laufen GEBGA04 Galthaus 2, Ebingen GEBGA05 Gartenstraße 90, Albstadt-Ebingen GEBGO01 Goethestraße 48, Tailfingen GEBGR01 Grüngrabenstraße 16, Ebingen GEBGR02 Grüngrabenstraße 60, Ebingen GEBGR03 Grüngrabenstraße 64, Ebingen GEBGY01 Gymnasiumstraße 1, 1/1, 3, 3/1, Ebingen GEBGY02 Gymnasiumstraße 9, Ebingen GEBGY03 Gymnasiumstraße 15, Ebingen GEBHA01 Hainloch 1, Ebingen GEBHA02 Hauptstraße 35, Onstmettingen GEBHE01 Heilig-Brünnle-Straße 52, Truchtelfingen GEBHE02 Hechinger Straße 200, 200B, Tailfingen GEBHE03 Hechinger Straße 29/1, Tailfingen GEBHE04 Heilig-Brünnle-Straße 50/1, Truchtelfingen GEBHE05 Heusteigstraße 1, Tailfingen GEBHE06 Heusteigstraße 1/1, Tailfingen GEBHE07 Heusteigstraße 176, Tailfingen GEBHE08 Heusteigstraße 178, Tailfingen GEBHI01 Hinter Auchten 2, Ebingen GEBHI02 Hinter Auchten 3, Ebingen GEBHO01 Hohenzollernstraße 6, Ebingen GEBHO02 Hohenzollernstraße 10, Ebingen GEBHO03 Hohenzollernstraße 20, Ebingen GEBHO05 Hohenzollernstraße 10/1, Ebingen GEBIM01 Im Anwandel 18, Pfeffingen GEBIM02 Im Hof 19, Ebingen GEBJO01 Johannes-Jerg-Weg 52, Ebingen GEBJO02 Johannes-Jerg-Weg 56, Ebingen

164 Anlage 5 Anlagenübernummern Gebäude Ordnungsbegriff Gebäudebezeichnung GEBJO04 Johannes-Raster-Straße 2, Onstmettingen GEBJO05 Johannes-Raster-Straße 8, Onstmettingen GEBJO06 Johannes-Raster-Straße 4, Onstmettingen GEBJO07 Johannes-Raster-Straße 9, Onstmettingen GEBJO08 Johannes-Raster-Straße 10, Onstmettingen GEBJO10 Johannes-Raster-Straße 12, Onstmettingen GEBJO11 Johannes-Raster-Straße 54, Onstmettingen GEBJO13 Johannesstraße 5, Ebingen GEBKA01 Kantstraße 51 C, Ebingen GEBKA02 Kantstraße 51, Ebingen GEBKA03 Kantstraße 57, Ebingen GEBKA04 Kantstraße 51 A, Ebingen GEBKA05 Kantstraße 51 B, Ebingen GEBKA06 Katharinenstraße 26, Tailfingen GEBKE01 Kesselstraße 20, Burgfelden GEBKI01 Kirchengraben 2, 2 A, Ebingen GEBKI02 Kirchengraben 11, Ebingen GEBKI03 Kirchengraben 15, Ebingen GEBKI04 Kirchengraben 17, Ebingen GEBKI05 Kirchengraben 19, Ebingen GEBKL01 Klarahof 4, Ebingen GEBKL02 Kleiststraße 9, 9a,Truchtelfingen GEBKL03 Klarahof 1, Albstadt-Ebingen GEBKO01 Konrad-Adenauer-Straße 119, Truchtelfingen GEBKR01 Kreuzstraße 4, Pfeffingen GEBKU01 Kurze Straße 7, Lautlingen GEBLA01 Lachenstraße 11, Truchtelfingen GEBLA03 Lammerbergstraße 72, Tailfingen GEBLA04 Lammerbergstraße 2/1, Tailfingen GEBLA05 Landgraben 15, Ebingen GEBLA06 Landgraben 16, Ebingen GEBLA07 Lange Straße 13, Tailfingen GEBLA08 Langwatte 58, Ebingen GEBLA10 Lautlinger Str.198,200,202,204,206, Ebingen GEBLE01 Leipziger Straße 25, Ebingen GEBLI01 Lichtensteinstraße 15, Onstmettingen GEBMA01 Marktstraße 35, Ebingen GEBMA03 Marktstraße , Ebingen GEBMA04 Martin-Luther-Straße 25-27, Tailfingen GEBMI01 Mittlerer Katzwang 1, Tailfingen GEBMI02 Mittleres Öschle 1, Ebingen GEBMÜ01 Mühlgasse 14 A, Lautlingen GEBMÜ02 Mühlgasse 14, Lautlingen GEBMÜ03 Mühlgasse 14 B, Lautlingen

165 Anlage 5 Anlagenübernummern Gebäude Ordnungsbegriff Gebäudebezeichnung GEBMÜ04 Mühlgasse 20, Lautlingen GEBMÜ05 Mühlgasse 20 A, Lautlingen GEBMÜ06 Mühlstraße 93, Tailfingen GEBMÜ07 Mühlstraße 95, Tailfingen GEBMÜ08 Mühlstraße 97, 97B, 97C, Tailfingen GEBNÄ01 Nägelestraße 7, Onstmettingen GEBNÄ02 Nägelestraße 15, Onstmettingen GEBNE01 Neuer Weg 12, Ebingen GEBOB01 Obere Bachstraße 35, Tailfingen GEBOB02 Obere Bubenhalde 1, Onstmettingen GEBPE01 Petrusstraße 10,Tailfingen GEBPF01 Pfarrhausstraße 3, Truchtelfingen GEBPO01 Poststraße 16, Ebingen GEBRI01 Riedstraße 61, Ebingen GEBRI03 Riesestraße 20, Laufen GEBRO01 Rossentalstraße 29, Truchtelfingen GEBRÖ01 Römerstraße 10, Lautlingen GEBRO02 Rossentalstraße 31, Truchtelfingen GEBRÖ02 Römerstraße 14, Lautlingen GEBRÖ03 Römerstraße 16, Lautlingen GEBSC01 Scheibenbühlstraße 30, Laufen GEBSC02 Schlossfelsen 1, Ebingen GEBSC03 Schmellboch 1, Ebingen GEBSC04 Schmellboch 2, Ebingen GEBSC05 Schmiechastraße 231, Ebingen GEBSC06 Schmiechastraße 223, 223-1, Ebingen GEBSC08 Schmiechastraße 188, Ebingen GEBSC09 Schnabel 1, Pfeffingen GEBSC10 Schönbuch 8, Tailfingen GEBSC11 Schönbuch 9, Tailfingen GEBSC12 Schönbuch 10, Tailfingen GEBSC13 Schönenbühlstraße 10, Margrethausen GEBSC14 Schulgasse 1, Pfeffingen GEBSC15 Schulgasse 5, 5 A, Pfeffingen GEBSC16 Schützenstraße 76, Ebingen GEBSC17 Schwabstraße 3, Onstmettingen GEBSC18 Schwabstraße 5, Onstmettingen GEBSC19 Schwabstraße 9, Onstmettingen GEBSC21 Schwabstraße 76, Onstmettingen GEBSC23 Schweinweiher 5, Ebingen GEBSI01 Siegmundstraße 15, Ebingen GEBSO01 Sommerhalde 9, Truchtelfingen GEBSP01 Spitalhof 13, Ebingen GEBST01 Steigstraße 4, Margrethausen

166 Anlage 5 Anlagenübernummern Gebäude Ordnungsbegriff Gebäudebezeichnung GEBST02 Steigstraße 5, Margrethausen GEBST03 Steinbergstraße 901, Laufen GEBTA01 Taunusstraße 15, Ebingen GEBTH01 Thaliastraße 5, Tailfingen GEBTH02 Thaliastraße 9, 9/1, Tailfingen GEBTH03 Thaliastraße 7/1, Tailfingen GEBTH04 Theodor-Heuss-Straße 12, Pfeffingen GEBTI01 Tieringer Straße 8, Laufen GEBTR01 Truchtelfinger Straße 18, Ebingen GEBTR02 Truchtelfinger Straße 32, Ebingen GEBTR03 Truchtelfinger Straße 18/1, Ebingen GEBTU01 Tulpenstraße 78+80, Tailfingen GEBUN01 Unter dem Malesfelsen 87, Ebingen GEBUN03 Unter Hornau 2, Margrethausen GEBUN04 Unter Lengenloch 1, Onstmettingen GEBUN05 Untere Bachstraße 12, Tailfingen GEBUN06 Untere Bachstraße 135, Truchtelfingen GEBUN07 Untere Bachstraße 136, Truchtelfingen GEBUN09 Untere Halde 2, Laufen GEBUN12 Untere Vorstadt 57, Ebingen GEBUN13 Untere Vorstadt 105, Ebingen GEBVO01 vogelsangstraße 46, Tailfingen GEBVO02 vogelsangstraße 48, Tailfingen GEBVO03 vogelsangstraße 46/1, Tailfingen GEBWA01 Waldäcker 5, Burgfelden GEBWA02 Waldfriedhofstraße 35-35/2, Tailfingen GEBWA03 Waldheim 6, Ebingen GEBWA04 Waldheim 10, Ebingen GEBWA05 Waldstraße 12/1, Laufen GEBWA06 Wannebuche 1, Pfeffingen GEBWA07 Wasenstraße 10/Hechinger Straße 19,Tailf. GEBWE02 Weisenburg 4, Ebingen GEBWI01 Wieslesweg 10, Tailfingen GEBWI02 Wilhelmstraße 1, Onstmettingen GEBWO01 Wolfsgrubenstraße 60, Tailfingen GEBWÖ01 Wöhrlesried 1, Onstmettingen GEBZA01 Zaiseln 1, Onstmettingen GEBZA02 Zaiseln 3, Onstmettingen GEBZA03 Zaiseln 4, Onstmettingen GEBZI01 Ziegelstraße 14, Laufen GEBZI02 Zillhauser Straße 1, Pfeffingen GEBZI03 Zillhauser Straße 57/3, Pfeffingen

167 Anlage 6 Index: Kaufwerte für landwirtschaftliche Flächen Anlage 6) Index: Kaufwerte für Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Gebäude und ohne Inventar seit 1974 Quelle: -

168 Anlage 7 Baupreiskostenindex für die Bewertung des Infrastrukturvermögens Anlage 7) Baupreiskostenindex für die Bewertung des Infrastrukturvermögens Jahr Gewerbl. Betriebsgebäude Wohngebäude Bürogebäude Straßenbau Ortskanäle 2005 = 100 JD ,6 116,1 117,6 118,8 112,4 JD ,5 114,7 116,4 117,9 112,5 JD ,8 113,8 115, ,5 JD ,6 110,1 111,1 110,6 109,3 JD ,4 102,4 103,3 104,4 103,3 JD JD ,2 99,1 98,2 99,2 99,5 JD ,2 97,2 99,5 99,1 JD ,6 98,9 97,5 101,2 100,3 JD ,3 98,7 97,2 102,1 100 JD ,6 97,7 96,2 100,7 99,5 JD ,5 96, ,7 98,4 JD ,1 96,2 95,1 97,1 98,1 JD ,8 96,4 95,3 98,1 99,1 JD ,2 97,4 96,1 100,2 101,9 JD ,7 98,6 96, ,6 JD ,8 97,7 95,7 101,9 105 JD ,4 97,2 95,2 103,7 105,9 JD ,8 95,6 93,5 103,7 106 JD ,4 91,5 89,6 100,1 102,5 JD ,6 85,8 84,2 94,5 96,1 JD ,2 81,1 79,2 90,2 91,2 JD ,3 78,2 76,5 89,1 88,7 JD ,6 76,6 74,9 88,1 87,4 JD , ,5 85,6 JD ,1 73,7 71,7 84,9 83,9 JD ,3 73,8 71,7 84,2 84,5 JD , ,3 83,6 83,8 JD ,5 70,9 69,3 85,4 85,3 JD , ,6 90 JD ,9 66,4 64,9 89,7 90,5 JD ,3 60,5 58,7 79,4 82,4 JD ,1 55,9 54,4 72,7 74,8 JD , ,7 68,6 69,7 JD ,5 50,7 49,7 66,8 67,6 JD ,2 49,5 48,1 66,4 68,2 JD ,9 49,3 47,4 67,4 69,5 JD ,8 47,2 46,1 62,8 66,2 JD ,7 44,3 43,6 61,2 64,5 JD ,2 41,7 41,4 60,5 62,5 JD ,8 38,2 37,4 56,8 58,

169 Anlage 7 Baupreiskostenindex für die Bewertung des Infrastrukturvermögens Jahr Gewerbl. Betriebsgebäude Wohngebäude Bürogebäude Straßenbau Ortskanäle 2005 = 100 JD ,7 31, ,4 JD ,1 30,6 29,2 46,6 46,7 JD ,3 JD ,7 JD ,2 JD ,8 JD ,4 JD ,1 JD ,1 JD ,1 JD ,2 JD ,4 JD ,8 JD ,1 JD ,4 JD ,4 JD ,3 JD ,7 JD ,2 JD ,9 JD

170 Anlage 8 Index Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Gebäude Anlage 8) Baupreiskostenindex der WGV Versicherungen

171 Anlage 8 Index Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Gebäude Index Wiederherstellungswerte 1913/1914 erstellte Gebäude einschließlich Umsatzsteuer Basisjahr Basisjahr Jahr 1914 = 1 Mark Jahr 1914 = 1 Mark Währung Währung DM EUR DM EUR , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,108 10, , ,174 10, , ,159 10, , ,149 10, , ,159 10, , ,422 10, , ,603 10, , ,995 10, , ,395 11, , ,034 11, , ,230 11, , ,462 11, ,503 - Diese Tabelle erlaubt die Ermittlung von aktuellen Wiederherstellungswerten für Wohngebäude in DM bzw. Euro aus 1913 bzw entstandenen Herstellungskosten in Mark bzw. umgekehrt die Ermittlung von vergleichbaren Herstellungswerten in Mark für das Jahr 1913 bzw aus aktuellen Herstellungskosten in DM bzw. Euro. (C)opyright Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011 Stand: / 15:31:

172 Anlage 9 Inventurrichtlinie Anlage 9) Inventurrichtlinie

173 Anlage 9 Inventurrichtlinie

174 Anlage 9 Inventurrichtlinie

175 Anlage 9 Inventurrichtlinie

176 Anlage 9 Inventurrichtlinie

177 Anlage 9 Inventurrichtlinie

178 Anlage 9 Inventurrichtlinie

179 Anlage 9 Inventurrichtlinie

180 Anlage 9 Inventurrichtlinie

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