Herzlich Willkommen! Aktueller Stand der Rechtsprechung zum neuen Eingruppierungssystem der AVR-DW-EKD
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- Hetty Schräder
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1 Herzlich Willkommen! Aktueller Stand der Rechtsprechung zum neuen Eingruppierungssystem der AVR-DW-EKD Milena Barišić Geschäftsbereich Personal Referentin Arbeitsrecht
2 2 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Übersicht Einleitung und kurze Vorstellung des Ev. Johanneswerk e.v. Die Überleitung ist erfolgreich verlaufen, aber wurde sie auch gemeistert? geordnete Einleitung der Schlichtungsverfahren Anträge im kirchengerichtlichen Eingruppierungsverfahren Schlichtungsverfahren und Arbeitsgerichtsverfahren des JW Ausgewählte kirchen- und arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Eingruppierungen nach den AVR-DW-EKD Auswirkungen kirchengerichtlicher Entscheidungen auf die/ den einzelne(n) MA Widersprüche der MA gegen Eingruppierung / schriftliche Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen Umsetzung der korrigierenden Umgruppierung
3 3 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Ev. Johanneswerk e.v. Arbeitsbereiche und Kennzahlen Altenarbeit 33 Einrichtungen ca Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sozial- und Heilpädagogik Arbeit mit Menschen mit Behinderungen 14 Einrichtungen 2 Werkstattbereiche ca Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sozialarbeit Quartiersnahe Versorgung Kliniken Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Sucht und Forensik Europa Gesamtumsatz (ca.): 215 Mio Beschäftigte (ca.) Bruttopersonalkosten (ca.): 140 Mio
4 4 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Die Überleitung ist erfolgreich verlaufen aber wurde sie auch gemeistert? In ca Fällen konnte mit der jeweils zuständigen MAV keine Einigung über die Zuordnung in die neuen EG erreicht werden. Hierbei handelt er sich überwiegend um große Berufsgruppen mit einer hohen Anzahl von Mitarbeitenden (z.b. Hauswirtschaftskräfte, Pflegehelfer / Betreuungshelfer, Altenpflegehelfer / Heilerziehungshelfer, Altenpfleger / Heilerziehungspfleger, Verwaltungskräfte usw.) Diese MA wurden zunächst vorläufig eingruppiert. Mit der Gesamt-Mitarbeitervertretung wurde ein geordnetes Verfahren vereinbart, dass die Eingruppierung vorgenannter Berufsgruppen anhand einzelner Musterfälle vor die Schlichtungsstelle des DW Westfalen gebracht und entschieden werden sollte
5 5 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Geordnete Einleitung der Schlichtungsverfahren GMAV benennt dem GB Personal pro streitige Berufsgruppe eine konkrete Person, die als Musterfall vor der Schlichtung entschieden werden sollte GB Personal spiegelt den Vorschlag in die Einrichtung zurück und bespricht ihn mit den Personalverantwortlichen vor Ort Findet eine Verständigung über den konkret genannten Musterfall statt, wird nur für diesen Fall die Erörterung (durch Dienststellenleitung oder MAV) für beendet erklärt. Die anderen streitigen Eingruppierungsfälle ruhen im Erörterungsverfahren. Findet keine Verständigung statt, benennt die Dienststellenleitung und die MAV getrennt voreinander je einen Fall. GB Personal leitet die Schlichtungsverfahren ein und informiert. Damit soll ein gleicher Kenntnisstand aller Beteiligten erreicht und gleichzeitig verhindert werden, dass in gleichgelagerten Fällen Erörterungen für beendet erklärt werden GB Personal informiert über den Ausgang der Schlichtungsverfahren Dienststellenleitungen und MAV-en entscheiden unter Berücksichtigung der Beschlussgründe, ob und ggf. für welche Eingruppierungsfälle die Erörterung beendet werden kann, weil das Musterverfahren Klarheit geschaffen hat
6 6 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Anträge im kirchengerichtlichen Eingruppierungsverfahren Dienststellenleitung: Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin keinen Grund hat, die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe..- der Anlage 1 AVR.DW.EKD zu verweigern Mitarbeitervertretung: Der Antrag wird abgewiesen
7 7 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Aktuelle Schlichtungsverfahren des JW Heilerziehungshelferin Erzieherin Heilerziehungspflegerin Gruppenleiter Helferin in der Hauswirtschaft Hausmeister Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin Mitarbeiter an der Pforte Präsenzkräfte Pflegehelfer Altenpflegehelferin Altenpflegerin Wohnbereichsleitung Praxisanleiter Pflegemanager Leitung und stv. Leitung Diakoniestation MA in der Hausnotrufzentrale Sozialpädagogen in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle Sozialpädagogin in der Schwangerschaftskonfliktberatung Pflegefachkraft (psychosomatische Klinik) in Vorbereitung: Pflegehelferin Diakoniestation Altenpflegehelferin Diakoniestation Sozialarbeiter in der Schuldnerberatung Pädagogische Mitarbeiter Erzieherin in der OGS Suchtkrankenhelfer
8 8 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Aktuelle arbeitsgerichtliche Verfahren des JW Erzieherin Hauswirtschaftliche Mitarbeiterin Pflegehelferin Hauswirtschaftliche Koordinatorin Verwaltungsmitarbeiter (Leistungsabrechnung) Verwaltungsmitarbeiterin (Finanzabrechnung)
9 9 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Ausgewählte kirchen- und arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu Eingruppierungen AVR-DW-EKD Reinigungskräfte (Betreutes Wohnen) Hauswirtschaftliche Mitarbeitern (Einsatzbereich Waschküche) Fahrer Küchenhilfe (Werkstatt für Menschen mit Behinderungen) Präsenzkräfte (Hausgemeinschaftskonzept) Verwaltungsmitarbeiter (Altenhilfeeinrichtung) Sachbearbeiter (Leistungsabrechnung) Ergotherapeuten (geriatrische Station eines Krankenhauses) Heilerziehungshelferin (Außenwohngruppe) Erzieherin mit Zusatzqualifikation (Behinderteneinrichtung) Krankenschwester (Werkstatt für behinderte Menschen) Integrationsassistent (Werkstatt für behinderte Menschen) Gruppenleiter (Werkstatt für behinderte Menschen) Lagermitarbeiter (Werkstatt für behinderte Menschen) Gruppenhelferin (Werkstatt für behinderte Menschen) Gesundheitspflegerin und HEP (Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie) Erzieherin (Neurologisches Rehabilitationszentrum) Mitarbeiterin in der Pflegehilfe Pflegehilfskräfte (Altenhilfeeinrichtung) Rettungsassistent
10 10 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung von Reinigungskräften (Betreutes Wohnen) Beschluss der Schlichtungsstelle beim DW in Kurhessen-Waldeck e.v. v Regelmäßige Reinigung der Fußböden, sanitäre Einrichtungen und Fenster im Appartement und der gemeinschaftlich genutzten Flächen Vorschlag DL: EG 1 Auffassung MAV: EG 2 (Richtbeispiel: Reinigungskraft in Wohnräumen ) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Obwohl Richtbeispiel erfüllt, keine Eingruppierung nach EG 2 Eingruppierung richtet sich maßgeblich nach den Ober- und Untersätzen; keine Eingruppierungsautomatik, wenn Richtbeispiel erfüllt Das Reinigen von Mitwohnungen stellt keine höheren Anforderungen als das Reinigen von Büroräumen Auch wenn die Reinigungskräfte den Mietern bei täglichen Verrichtungen helfen, spielt das bei der Eingruppierung keine Rolle, da diese Tätigkeiten vom Dienstgeber nicht ausdrücklich übertragen sind
11 11 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin (Einsatzbereich Waschküche) Urteil des Arbeitsgerichts Herford v , Az.: 1 Ca 1361/08 Neben klassischen Aufgaben in der Waschküche, Einweisung, Einarbeitung und Kontrolle von Praktikanten und Sozialdienstleistenden, gelegentliche anspruchsvolle Näharbeiten AN beantragt: EG 4 Auffassung DL: EG 2 EG 2 richtig Maßgeblich ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die ausdrücklich übertragene Tätigkeit Tätigkeiten erfolgen nach einem festen Schema Einweisung, Einarbeitung und Kontrolle von Praktikanten und Sozialdienstleistenden begründet allein noch keine direkte Verantwortung für diese Personen Gelegentliche anspruchvollere Näharbeiten sind nicht geprägegebend
12 12 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung von Fahrern Beschluss des Gemeinsames Kirchengerichts der Bremischen Ev. Kirche v , Az.: D - 58/08 Auslieferung von Mahlzeiten sowie allgemeine Pflege des Auslieferungsfahrzeuges. Darüber hinaus Transport von Post zu und zwischen den Einrichtungen. Die MA benötigen für die Ausübung der Tätigkeit eine Fahrerlaubnis. Daneben leiten sie im Rahmen einer Integrationsmaßnahme Beifahrer an, vermitteln Grundkenntnisse und überwachen deren Aufgabenerfüllung. Vorschlag DL: EG 2 Auffassung der MAV: EG 3 Antrag der DL abgelehnt Die Anleitung und Beaufsichtigung von Beifahrern stellt einfache Tätigkeit in der Betreuung i.s.d. EG 3 A 2 dar Fahrer üben einfache Tätigkeiten i.s.d. EG 3 A 1 aus. Fahrerlaubnis wird i.d.r. durch eine mehrwöchige theoretische u. praktische Schulung (Anm. 3) erlangt
13 13 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Küchenhilfe (Werkstatt für Menschen mit Behinderungen) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v , Az.: 2 M 154/07 Essensausgabe und Reinigung, wobei die MA mit behinderten Menschen zusammenarbeitet Antrag DL: EG 4 Auffassung der MAV: EG 8 (Gruppenleiterin mit Leitungsaufgaben) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Die Tatsache, dass die MA die behinderten Menschen unterstützt, macht sie noch nicht zur Gruppenleiterin. Hierzu fehlt ihr jegliche Ausbildung
14 14 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung von Präsenzkräften (Hausgemeinschaftskonzept) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v , Az.: 2 M 112/08 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Essenszubereitung in den Wohnküchen) und grundpflegerische Tätigkeiten Auffassung DL: EG 3 (Richtbeispiel Präsenzkraft ) Auffassung MAV: EG 5 ( komplexe Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung) Zustimmungsverweigerung rechtmäßig Die in der Einrichtung tätigen Präsenzkräfte entsprechen nicht dem unter der EG 3 genannten Richtbeispiel Die Essenszubereitung ist keine sehr einfache hauswirtschaftliche Tätigkeit i.s.d. Anm. 2. Die Tätigkeit entspricht dem Berufsbild einer Beiköchin, die als Richtbeispiel der EG 4 genannt ist. Beschwerde zum KGH
15 15 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Verwaltungsmitarbeitern (Alteneinrichtung) Beschluss der Schlichtungsstelle beim DW in Kurhessen-Waldeck e.v. v Antrag DL: EG 5 Auffassung der MAV: EG 6 ( eigenständig wahrgenommene Aufgaben i.s.d. Anm. 5) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Selbständiges Handeln i.s.v. allein arbeitend, unabhängig von fremder Hilfe reicht nicht aus, um Anm. 5 zu erfüllen Fachliche Anleitung liegt auch dann vor, wenn sich MA an vorhandenen Formularen, an Handbüchern zu orientieren haben und keine eigene Entscheidungen treffen. Die Erarbeitung unterschriftsreifer Vorlagen lässt keinen Rückschluss auf Vorliegen von Entscheidungsbefugnissen Mitwirkung steht nicht für eigene Entscheidungsbefugnisse, sondern Zuarbeit
16 16 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung eines Sachbearbeiters (Leistungsabrechnung) Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld v , Az.: 3 Ca 2493/08 Bewohnerbezogene Abrechnung von Pflege- und Betreuungsleistungen gegenüber Kostenträgern, Betreuern und Angehörigen Antrag AN: EG 8, hilfsweise EG 7 Auffassung DL: EG 6 EG 6 bestätigt Die Verknüpfung von Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen reicht noch nicht aus, um Anm. 15 komplexe Aufgaben zu erfüllen. Veränderungen und häufige Wechsel in der Bewohnerstruktur begründen auch nicht die Anm. 15 Berufung eingelegt
17 17 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung von Ergotherapeuten (geriatrische Station eines Krankenhauses) Entscheidung des KGH.EKD v , Az.: II-0124/P52-08 (1. Instanz: Kirchengericht des Nordelbischen DW e.v. v ) Ergotherapeuten arbeiten ausschließlich auf geriatrischen Stationen mit überwiegend multimorbiden u. gerontopsychiatrischen Patienten Vorschlag DL: EG 7 Auffassung der MAV: EG 8 ( schwierige Aufgaben i.s.d. Anm. 14) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Umgang mit multimorbiden und gerontopsychiatrischen Patienten gehört zum Berufsbild des Ergotherapeuten Richtbeispiele sind nicht abschließend
18 18 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Heilerziehungshelferin (Außenwohngruppe) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen v , Az.: 2 M 152/08 Hilfeleistungen bei Körperpflege, An- und Auskleiden, bei der Grundpflege und hauswirtschaftl. Arbeiten, Freizeitaktivitäten und Ausflüge, gelegentlich Entwicklungsberichte, Anleitung von HEP-Schülern Auffassung DL: EG 4 Auffassung MAV: EG 9 bzw. EG 8 Zustimmungsverweigerung rechtmäßig Es gibt keinen Unterschied zwischen den in der Außenwohngruppe tätigen HEP / Erziehern und der HEH. In der Außenwohngruppe gibt es keine Vorbehaltstätigkeiten, die nur den Fachkräften übertragen wurden. Aufgrund der kleinen Betreuungseinheit macht jeder alles.
19 19 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Aufgaben und Kompetenzen in der Heilerziehungspflege und Heilerziehungshilfe (Quelle: Lehrplan zur Erprobung für das Berufskolleg in NRW) Heilerziehungspflege (EG 7) Heilerziehungshilfe (EG 4) Erstellung pädagogisch-pfleg. Konzepte Planung und Reflexion pädagogisch-pfleg. Prozesse sach- und zielgerechter Einsatz heilerziehungspfl. Methoden Moderation v. Teamgesprächen Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften Dokumentation pädagogischpflegerischer Hilfen Einhaltung u. Weiterentwicklung von Qualitätsstandards Method. Beratung v. Angehörigen Organisation d. Alltags Pädagogisch-pfleger. Begleitung u. Förderung Pfleg. Prävention u. Prophylaxe Sorge für Bekleidung, Ernährung u. Hygiene Sicherstellung d. Körperpflege Mitgestaltung der Lebenswelt Unterstützung bei der Haushaltsführung Mitwirkung bei der zielorientierten Förderung Unterstützung der Alltagskompetenzen Teilnahme an Teamgesprächen Mitwirkung der der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften Mitwirkung bei der Dokumentation pädagogisch pflegerischer Prozesse Kontaktpflege zu den Angehörigen
20 20 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Erzieherin mit sonderpäd. Zusatzqualifikation (Behinderteneinrichtung) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v Az.: 2 M 105/08 Dienstvertrag als Erzieherin; der MA sind HEP-Aufgaben übertragen Auffassung DL: EG 7 (Richtbeispiel Erzieherin ) Auffassung MAV: EG 9 bzw. EG 8 (MA verrichtet gleiche Aufgaben wie MA, die nach EG 9 eingruppiert sind bzw. schwierige Aufgaben i.s.d. Anm. 14) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund MA erfüllt keine sozialpädagogischen bzw. sozialarbeiterischen Aufgaben MA sind klassische heilerziehungspflegerische Aufgaben übertragen keine Anhaltspunkte für schwierige Aufgaben i.s.d. Anm. 14 Beschwerde zum KGH
21 21 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Krankenschwester (Werkstatt für behinderte Menschen) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen v , Az.: 2 M 154/07 Betreuung von behinderten Menschen Antrag DL: EG 7 (Richtbeispiel Gesundheits- und Krankenpflegerin ) Auffassung MAV: EG 8 ( schwierige Aufgaben, da fachliche Besonderheiten im Vergleich zum normalen Dienst eines Krankenhauses) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Gesundheits- und Krankenpflegerin als Richtbeispiel der EG 7 genannt die im Rahmen der Betreuung behinderter Menschen anfallenden Tätigkeiten sind nicht schwierig i.s.d. Anm. 14 Beschwerde beim KGH
22 22 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung eines Integrationsassistenten (Werkstatt für behinderte Menschen) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v , Az.: 2 M 154/07 Antrag DL: EG 7 Auffassung MAV: EG 8 Zustimmungsverweigerung rechtmäßig Die Tätigkeit setzt vertieftes Fachwissen voraus, weil sie die Erledigung schwieriger Aufgaben voraussetzt. Schwierige Aufgaben i.s.d. Anm. 14 sind insbesondere die Aquisitionstätigkeit, die umfassende Kenntnisse über die Ausstattung der Dienststelle, deren Möglichkeiten, sowie über behindertengerechtes Arbeiten und die wirtschaftlichen Zusammenhänge voraussetzt. Angesichts des schwierigen wirtschaft. Umfelds muss diese Aufgabe als schwierig i.s.d. Anm. 14 angesehen werden.
23 23 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung von Gruppenleitern (Werkstatt für behinderte Menschen) (Teil-)Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v , Az.: 2 M 113/08 Industriemontage, Schreinerei, Gärtnerei, Förderbereich, Arbeitstrainingsbereich Auffassung DL: EG 7 (Richtbeispiel Gruppenleiter ) Auffassung MAV: EG 8 ( schwierige Aufgaben, im Produktionsbereich sind zusätzlich pädagogische Kenntnisse und im Förderbereich zusätzlich technische Kenntnisse erforderlich Kein Zustimmungsverweigerungsgrund für Gruppenleiter im Produktionsbereich Wenn in einer tariflichen oder sonstigen Vergütungsordnung Beispieltätigkeiten aufgeführt werden, fallen diese ohne weitere Prüfung der übrigen allgemeinen Eingruppierungsmerkmale (Ober- und Untersätze) in die entsprechende EG. Da Gruppenleiter als Richtbeispiel der EG 7 genannt sind, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, ob die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EG 7 oder EG 8 erfüllt sind. In der Einrichtung liegen keine Besonderheiten vor.
24 24 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung eines Lagermitarbeiters (Werkstatt für behinderte Menschen) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v , Az.: 2 M 154/07 Vorschlag DL: EG 4 Auffassung MAV: EG 8 (Gruppenleiter mit schwierigen Aufgaben i.s.d. Anm. 14) Zustimmungsverweigerung rechtmäßig Zwar ist der MA nicht mit einem Gruppenleiter gleichzusetzen, da ihm hierzu die fachlichen Voraussetzungen fehlen. Die Ausbildungsberechtigung für Flugfördergeräte befähigt den MA zur komplexen Aufgabenerfüllung, so dass komplexe Aufgaben i.s.d. Anm. 15 vorliegen. Beschwerde beim KGH
25 25 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Gruppenhelferin (Werkstatt für behinderte Menschen) Beschluss der Schlichtungsstelle des DW der Ev. Kirche von Westfalen / Münster v , Az.: 2 M 154/07 Vorschlag DL: EG 5 (spezieller Förderbereich) Auffassung MAV: EG 7 (als Betreuungskraft nimmt sie Aufgaben i.s.d. Anm. 6 eigenständig wahr) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund MA hat keine einschlägige Ausbildung; sie übt nicht in vollem Umgang Gruppenleitertätigkeiten aus Beschwerde beim KGH
26 26 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin (Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie) Beschluss der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v Aufgabenbeschreibung für Stationsmitarbeiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie (HEP, Erzieher und Krankenpfleger etc.) Vorschlag DL: EG 7 Auffassung MAV: EG 8 (Richtbeispiel Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie ) Zustimmungsverweigerung rechtmäßig Richtbeispiel der EG 8 erfüllt; über den Einsatzbereich Psychiatrie kann automatisch auf das Vorliegen der speziellen Aufgaben und entsprechende Kenntnisse geschlossen werden Einsatzbereichsbezogene Auflistung Beschwerde beim KGH
27 27 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin (Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie) Beschluss der Kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v Vorschlag DL: EG 7 Auffassung MAV: EG 8 (Richtbeispiel: Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie ) Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Im Gegensatz zum Richtbeispiel Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie ist bei der Heilerziehungspflegerin keine einsatzortbezogene Auflistung vorgenommen worden. Über den Einsatzbereich Psychiatrie kann nicht automatisch auf das Richtbeispiel der EG 8 spezielle Aufgaben und entsprechende Kenntnisse geschlossen werden. Eingruppierung muss sich daher gem. 12 AVR nach den Ober- und Untersätzen richten. Kenntnisse über den Umgang mit psychisch Erkrankten sind Bestandteil der HEP-Ausbildung; vertieftes Fachwissen ist nicht erforderlich.
28 28 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Erzieherin (Neurologisches Rehabilitationszentrum) Urteil des Arbeitsgerichts Bremen v Betreuung von Kindern und Jugendlichen Antrag AN: EG 8 ( schwierige Aufgaben i.s.d. Anm. 14) Antrag DL: EG 7 EG 7 nicht bestätigt; EG 8 richtig AN erbringt pflegerische Leistungen, die vom Blickwinkel einer Erzieherin ein erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzt. Für den Beruf der Erzieherin ist es gerade nicht typisch, dass diese Medikamente verabreicht bzw. subkutan spritzt. Es ist ohne Bedeutung, dass keine Aufgaben- oder Stellenbeschreibung vorliegt. Eine ausdrückliche Ausgabenübertragen kann auch über den Dienstplane erfolgen.
29 29 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Pflegehilfe Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen v Hauswirtschaftliche und grundpflegerische Tätigkeiten Vorschlag DL: EG 3 Auffassung MAV: EG 4 Zustimmungsverweigerung rechtmäßig Da die MA ausweislich ihres Dienstvertrages als Altenpflegehelferin eingestellt ist, ist die EG 3 falsch. Es kann dahinstehen, ob die ausgeübten Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der EG 3 oder EG 4 entsprechen. Die Übertragung einfacher Tätigkeiten i.s.d. Anm. 3 widerspricht dem Arbeitsvertrag.
30 30 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung von Pflegehilfskräften (Altenhilfeeinrichtung) Beschluss der Schlichtungsstelle beim DW in Kurhessen-Waldeck e.v. v Antrag DL: EG 3 Auffassung MAV: EG 4 Kein Zustimmungsverweigerungsgrund Den MA sind ausschließlich Tätigkeiten übertragen, die den Regelaufgaben einer Pflegehilfskraft entsprechen. Soweit die MA darüber hinausgehende Tätigkeiten wahrnehmen, sind ihnen diese nicht ausdrücklich übertragen, sondern werden von ihnen im Rahmen der Selbstorganisation wahrgenommen. Dies ist nach den AVR vergütungsrechtlich nicht erheblich.
31 31 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Eingruppierung eines Rettungsassistenten Kirchengerichtliches Verfahren Beschluss des Kirchengerichts der EKD Hannover v. Jan 2009 Vorschlag DL: EG 6 Assistenztätigkeiten und Krankentransport geprägegebend Auffassung MAV: EG 7 bzw. EG 8 Im Rahmen der Notfallkompetenz üben MA Tätigkeiten aus, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Auf die Häufigkeit kommt es nicht an; die Tätigkeiten müssen nur unverzichtbar sein. Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben Arbeitsgerichtliches Verfahren Urteil des Arbeitgerichts Cottbus v , Az.: 7 Ca 723/08 Vorschlag DL: EG 6 Antrag AN: EG 7 EG 6 bestätigt EG 6 umfasst einfachere und durchsch. Assistenztätigkeiten mit begrenzten Entscheidungsspielraum; EG 7 hingegen spezifische Facharbeiten mit eigenem Entscheidungsspielraum; höherwertigere Aufgaben fallen in einem Umfang von nicht mehr als 50% der wöchent. Arbeitszeit an
32 32 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Auswirkungen kirchengerichtlicher Entscheidungen auf die/ den einzelne(n) Mitarbeiter(in) Kirchengerichtliche Entscheidungen haben keine präjudizielle Auswirkung auf das Eingruppierungsverfahren des AN Erledigung des kirchengerichtlichen Verfahrens bei Beendigung der Beschäftigung / Änderung der Tätigkeit Kirchengerichtliche Entscheidungen begründen keine durchsetzbare Verpflichtung Kirchengerichtliche Entscheidungen sichern nicht evtl. Nachzahlungsansprüche des MA, d.h. will der MA Nachzahlungsbeiträge für die Vergangenheit geltend machen, muss er seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des 45 Abs. 1 AVR schriftlich geltend machen
33 33 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Widersprüche der MA gegen Eingruppierung / schriftliche Geltendmachung von Nachzahlungen Warum legen MA Widersprüche ein? Höhere Eingruppierung; der Widerspruch unterbricht den Lauf der Ausschlussfrist des 45 Abs. 1 AVR; Sicherung evtl. Nachzahlungsansprüche Welche Fristen müssen MA beachten? Ausschlussfrist nach 45 Abs. 1 AVR Gem. 45 Abs. 1 AVR müssen die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (d.h. der AN kann Nachzahlungsbeiträge für den Monat September 2009 geltend machen, wenn er bis zum der Eingruppierung schriftlich widerspricht und entsprechende Nachzahlungsbeträge geltend macht) Verjährungsfrist nach 195, 199 BGB Die bloße Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist schützt den AN nicht vor Anspruchsverlusten. Will er solche vermeiden, muss er innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist evtl. Nachzahlungsbeträge klageweise geltend zu machen, da ansonsten der Anspruch trotz des eingelegten Widerspruchs verjährt (d.h. Ansprüche aus Juli bis Dezember 2007 verjähren zum )
34 34 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Widersprüche der MA gegen Eingruppierung / schriftliche Geltendmachung von Nachzahlungen Wie muss der Arbeitgeber reagieren? Der Arbeitgeber ist grds. nicht verpflichtet, eingegangene Widersprüche innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten. Sollten Sie nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass die vorgenommene Eingruppierung richtig ist, sollten Sie den Widerspruch zurückweisen. Müssen MA, die vorläufig eingruppiert sind, auch die Fristen beachten? In allen Fällen, in denen das Mitbestimmungsverfahren nicht beendet war, wurden die MA zunächst nur vorläufig eingruppiert. Richtigerweise hätte die Eingruppierung unabhängig vom Mitbestimmungsverfahren schon endgültig erfolgen können, da die Eingruppierung weder vom Willen der Dienststellenleitung noch von der Zustimmung der MAV abhängt ( 12 Abs. 1 AVR der MA ist eingruppiert; er wird nicht eingruppiert) Mit der Mitteilung der vorläufigen Eingruppierung wurde ein Rechtsschein gesetzt, den es zu beseitigen gilt, damit die Fristen auch für die vorläufig eingruppierten MA zu laufen beginnen Wie kann bei einer vorläufigen Eingruppierung Klarheit geschaffen werden? Mitteilung, dass MA nicht mehr vorläufig, sondern endgültig eingruppiert sind
35 35 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Umsetzung der korrigierenden Umgruppierung Stellt der Dienstgeber fest, dass er den AN im Rahmen der Überleitung zu niedrig eingruppiert hat, muss er die zunächst vorgenommene Eingruppierung korrigieren, dem zuständigen Vertretungsgremium einen neuen Eingruppierungsantrag zur Zustimmung vorlegen und dem AN die neue Eingruppierung mitteilen Wie die Umsetzung erfolgen muss, hängt davon ab, ob der/ die betroffene MA der vorgenommenen Eingruppierung widersprochen hat Liegt ein Widerspruch vor, muss eine rückwirkende Eingruppierung in die nunmehr zutreffende EG und eine rückwirkende Neuberechnung der Entgelte erfolgen. Die rückwirkende Berechnung erfolgt soweit wie der Widerspruch reicht, d.h. grds. rückwirkend für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Zugang des Widerspruchs Hat der/ die MA der Eingruppierung nicht widersprochen, muss der AG auch in diesem Fall eine Korrektur vornehmen. Da kein Widerspruch vorliegt, ist der AG grds. verpflichtet, die Korrektur nur für die Zukunft umzusetzen.
36 36 Beb-Fachtagung, Reutlingen Milena Barišić Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Milena Barišić Ev. Johanneswerk e.v. Geschäftsbereich Personal Referentin Arbeitsrecht Schildescher Straße 101, Bielefeld Telefon: +49 (0521) Fax: +49 (0521) Internet:
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